BVwG W210 1418278-2

W210 1418278-2Bundesverwaltungsgericht24.03.2014

Regest

geänderte Verhältnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Unfallschaden

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 1418278-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W210.1418278.2.00

Spruch

W210 1418278-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke

SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA:

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamts,

Außenstelle Wien, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reiste am 18.05.2010 gemeinsam mit ihren zwei minderjährigen Kindern aus Polen kommend nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, geboren am XXXX. Ihr Ehemann sei asylberechtigt in Österreich, ihre Brüder hätten ihr nicht mehr erlaubt, alleine in Tschetschenien zu bleiben und sie mit ihren beiden Kindern zu ihrem Mann nach Österreich geschickt. Sie habe genug von den diesbezüglichen Streitigkeiten mit ihren Brüdern gehabt. Sie leide an XXXX (im Folgenden: XXXX) und sei sowohl in Tschetschenien als auch in Österreich deshalb in Behandlung.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubwürdig vorbringen habe können (Spruchpunkt I.). Die Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten nicht dem russischen Eherecht entsprechend geschlossen worden sei, ein Familienverfahren sei deshalb nicht zu führen. Die Ermittlungen in Polen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 17.04.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann dort einen Asylantrag gestellt hätte, dieses Verfahren sei infolge ihrer Abwesenheit aber eingestellt worden. Eine Rückkehr nach Tschetschenien würde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer XXXX-Erkrankung jedoch in eine lebensbedrohliche Lage versetzen, da die Ermittlungen ergeben hätten, dass die notwendige Behandlung in Tschetschenien nicht verfügbar sei. Aus diesem Grund wurde ihr mit demselben Bescheid der Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung bis 28.02.2012 (Spruchpunkt III.) erteilt.

Die gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2011, Zl. D12 418278-1/2011/2E, abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2012, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.02.2013 erteilt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.02.2014 erteilt.

Am 28.05.2013 übermittelten die polnischen Asylbehörden den Reisepass der Beschwerdeführerin zusammen mit jenem ihres Ehemannes bzw. Lebensgefährten an die österreichischen Asylbehörden. In der daraufhin anberaumten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.06.2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre XXXX ausgeheilt sei und sie keine Medikamente mehr nehmen müsse, sie müsse lediglich alle sechs Monate zur Kontrolle. Eine Therapie sei nicht mehr notwendig. Sie arbeite nicht und habe noch keinen Deutschkurs besucht, da sie ihre Kinder betreuen müsse. Sie habe ihren russischen Reisepass angefordert, um ihre Mutter in Weißrussland zu treffen. Nach Darlegung des Verfahrensstandes erklärte die Beschwerdeführerin, dass es ihr wichtig sei, bei ihren Kindern zu bleiben, sie verzichtete ausdrücklich auf die Übernahme von Länderfeststellungen und auf die Abgabe einer Stellungnahme dazu.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 18.02.2013 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.

In der Begründung des Bescheides stellt die belangte Behörde fest, dass aufgrund der Ausheilung der XXXX-Erkrankung keine Behandlung mehr notwendig sei und die erforderliche Kontrolle alle sechs Monate auch im Heimatland durchführbar sei. Die subsidiäre Schutzberechtigung habe lediglich auf der akuten XXXX-Erkrankung der Beschwerdeführerin gegründet, diese Voraussetzung sei nun nicht mehr gegeben. Zudem deute die Verwendung des russischen Reisepasses daraufhin, dass die Beschwerdeführerin sich nicht daran gehindert sehe, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Das Verfahren habe nicht ergeben, dass andere Gründe für die Gewährung einer subsidiären Schutzberechtigung vorliegen würden. Die Aberkennung gehe einher mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei aber auf Dauer unzulässig, ihr Lebensgefährte sei asylberechtigt in Österreich, den vier gemeinsamen Kinder sei aufgrund der nachgewiesenen Vaterschaft des Lebensgefährten ebenfalls der Status von Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt worden. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten, gehe keiner Arbeit nach und sei nicht besonders gut integriert. Die Ausweisung würde aber unverhältnismäßig in das Familienleben der Beschwerdeführerin eingreifen, die Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung ihres Familienlebens, vor allem mit ihren minderjährigen und in Österreich asylberechtigten Kindern, würden das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegen.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater beigegeben.

In der gegenständlichen Beschwerde vom 02.07.2013, eingelangt am 09.07.2013 werden die Spruchpunkte I. und II. angefochten und begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe. Sie habe sich nur unzureichend mit der Möglichkeit medizinischer Versorgung in der Russischen Föderation und in Tschetschenien auseinandergesetzt, Korruption sei weit verbreitet, eine kostenlose Versorgung sei nicht die Regel. Dabei wurde auf Länderberichte aus 2012 verwiesen. Dem Bescheid sei zu entnehmen, dass die tatsächliche medizinische Praxis sich von den gesetzlichen Bestimmungen unterscheide. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die notwendige medizinische Betreuung zur Nachversorgung von XXXX in Tschetschenien gegeben sein solle. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Geld und könne sich die Behandlung nicht leisten. Der bekämpfte Bescheid sei auch mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, da der Beschwerdeführerin aufgrund der mangelhaften Behandlung in Tschetschenien Gefahr nach Art. 3 EMRK drohe, zudem hätte die belangte Behörde einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137) entsprechend auch prüfen müssen, ob die Behandlung angesichts ihrer tatsächlichen Kosten und der Erreichbarkeit von Hilfsorganisationen auch möglich wäre. Dies sei insbesonders zu beachten, da die Beschwerdeführerin über kein Geld verfüge und der Standard der angebotenen medizinischen Versorgung unzureichend wäre.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zu Tschetschenien übermittelt und ihre eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde sie darin aufgefordert, allfällige Befunde, Befundberichte über Kontrolluntersuchungen etc. vorzulegen.

Binnen offener Frist langte am 05.03.2014 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie auf die in der Beschwerde zitierten Länderberichte aus 2012 verwies. Die Versorgung sei offiziell gut, das System aber korrupt, es würde an Medikamenten fehlen. Sie würde sich weiterhin regelmäßig Lungenuntersuchungen unterziehen, so auch am 04.03.2014 bei der Dienststelle zur XXXX der Stadt Wien, die Ladung dazu liege der Stellungnahme bei. Weitere Befunde wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Beschwerdeführerin, ihrer Gesundheit, ihrem Verfahren und ihrer Familie wird wie folgt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist eine am XXXX geborene russische Staatsbürgerin und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt davor mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2011 bereits den Status der subsidiär Schutzberechtigten, da sie an einer akuten XXXX litt und die notwendige Behandlung dazu nicht im entsprechenden Ausmaß in Tschetschenien verfügbar war, sodass eine Rückkehr sie damals in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt hätte. Entsprechend wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.02.2012 erteilt, die zweimal (mit Bescheiden vom 28.02.2013 und vom 28.02.2014) auf ihren Antrag hin verlängert wurde.

Im Mai 2013 übermittelten die polnischen Behörden den Pass der Beschwerdeführerin und jenes ihres Lebensgefährten an die österreichischen Asylbehörden. Da daraus auf Reisetätigkeiten zu schließen war, erfolgte eine Ladung zur Einvernahme vor die belangte Behörde. Im Rahmen dieser Befragung gestand die Beschwerdeführerin zu, zumindest in Weißrussland gewesen zu sein, um ihre Mutter zu treffen. Ihre XXXX war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeheilt, sie muss alle sechs Monate zur Kontrolle, eine Therapie ist nicht mehr notwendig. Zurzeit passiert die Kontrolle durch lungenfachärztliche Untersuchungen samt Lungenröntgen im Rahmen des Gesundheitsdienstes der Stadt Wien, MA 15.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin heißt XXXX, geboren am XXXX, und ist seit 2005 asylberechtigt in Österreich. Die mittlerweile vier gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX, XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX, sind ebenfalls asylberechtigt in Österreich.

1.2. Zur Lage der medizinischen Versorgung in Tschetschenien wird wie folgt festgestellt:

Die medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das XXXX von "Ärzte ohne Grenzen", werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist. Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

2. Beweismittel

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl XXXX und die darin aufliegenden Dokumente sowie durch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum übermittelten Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Tschetschenien und der vorgelegten Einladung zur Kontrolluntersuchung der MA 15 des Magistrates der Stadt Wien.

Das am 12.02.2014 an die Beschwerdeführerin übermittelte Konvolut zum Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin gründet auf den folgenden Berichten:

ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010,

ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010,

ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010

ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21.10.2010

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BAA Staatendokumentation: Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009

BAA Staatendokumentation: Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009

BAA Staatendokumentation: Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010

BAA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation vom 10.08.2010

BAA Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien vom 20.4.2011

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The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011

The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012,

The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012,

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3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen, schlüssigen Angaben im Rahmen ihres Verfahrens und insbesonders aus dem im Akt der belangten Behörde als Kopie und im Original aufliegenden Reisepass der Beschwerdeführerin (AS 107 bis AS 143).

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Inhalt der Entscheidung des Asylgerichtshofes sowie zu den Gründen der Gewährung subsidiären Schutzes ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den darin aufliegenden Ausfertigungen der einzelnen Entscheidungen (AS 13 ff., AS 67 ff., AS 85 ff., AS 97 ff.).

Die Feststellung zur Reise nach Weißrussland ergibt sich aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt (AS 159).

Die Feststellung zur Ausheilung der XXXX und zur regelmäßigen Kontrolle ergeben sich ebenfalls aus dieser Einvernahme (AS 157). Die Feststellung zur Art der Kontrolle gründen auf der mit der Stellungnahme vom 05.03.2014 beigelegten Einladung zur Untersuchung. Da trotz Aufforderung keine weiteren Befunde oder Therapieberichte vorgelegt wurden und die Beschwerdeführerin auch vor der belangten Behörde bereits angegeben hatte, keine Therapie mehr zu benötigen, war davon auszugehen, dass keine Therapie mehr notwendig ist.

Die Feststellungen zur Familie der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid (AS 167) und aus den Kopien des Reisepasses (AS 107 bis AS 143).

Die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien entsprechen jenen, die der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.02.2014 übermittelt wurden. Sie gründen sich im Speziellen auf die folgenden Berichte:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013

Österreichische Botschaft Moskau: Schreiben vom 13.04.2012

IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011

BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010

Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Führung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ua. die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe dazu § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

4.1. Zu Spruchpunkt A):

Die gegenständliche Beschwerde wendet sich gegen die Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 "idgF" (Spruchpunkt I.) sowie gegen den Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Spruchpunkt III. blieb unbekämpft und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 AsylG 2005 geregelt, der in der nunmehr geltenden Fassung wie folgt lautet:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Gefährdung der Rechte nach Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (vor allem EGMR 27.05.2008, N. gg. Vereinigtes Königreich; Appl. 26.565/05 mwN; EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 30.240/96) nur bei Vorliegen sehr außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall gegeben ist (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN; VfSlg. 18.860/2009); es besteht kein Anspruch auf den Verbleib im Territorium eines Mitgliedstaates der EMRK, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung zu kommen. Dies trifft nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst dann zu, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist (VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139; 10.12.2009 2008/19/0809). Lediglich das Vorliegen besonders außergewöhnlicher Umstände wie etwa, dass ein lebensbedrohlich Erkrankter infolge der Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wird, qualvoll zu sterben, führt nach dieser Judikatur zum Vorliegen einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 erfolgte in Angelegenheiten eines HIV/Aids-Kranken, in dessen Verfahren die dort belangte Behörde sämtliche individuelle Ermittlungen zu konkreten Behandlungsmöglichkeiten und Kosten dieser Behandlung unterlassen hatte und dessen Zustand ein "real risk" im Sinne der Judikatur des EGMR gewärtigen ließ (siehe auch VwGH 28.08.2008, 2008/22/0040).

Die subsidiäre Schutzberechtigung der Beschwerdeführerin gründete auf ihrer, im Zuerkennungszeitpunkt akuten Erkrankung an XXXX. Diese ist nun aber ausgeheilt, weshalb, wie von § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gefordert, davon auszugehen ist, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht mehr vorliegt (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005). Auch kann bei einer ausgeheilten XXXX davon ausgegangen werden, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine weitere Gefährdung der Rechte nach Art. 3 EMRK gewärtigen ließen. Denn den Feststellungen zum Herkunftsland der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die allgemeine medizinische Versorgung gegeben ist und mehrere Polykliniken im ganzen Land verteilt diese bewerkstelligen können. Die Ausbildung medizinischen Personals ist im Laufen und Hilfsorganisationen übergeben ihre (XXXX) Programme teilweise bereits an lokale Einrichtungen. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass diese Situation mit jener in Österreich nicht vergleichbar ist und den Feststellungen ist zudem zu entnehmen, dass Korruption verbreitet ist. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber davon auszugehen, dass die Notwendigkeit halbjährlicher Untersuchungen und die Kosten dafür nicht jene außergewöhnlichen Umstände gewärtigen ließe, die der EGMR in seiner Judikatur als Hinweis auf eine Gefährdung der Rechte nach Art. 3 EMRK identifiziert hatte.

Die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfolgte somit zu Recht.

Wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, so ist diese Entscheidung den verba legalia nach mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 zu verbinden. Wie oben festgestellt, wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu Recht aberkannt, damit wurde auch die befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II) zu Recht entzogen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides ist somit nicht begründet und demnach abzuweisen.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Gerade im Bereich einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK wegen Vorliegens einer Krankheit und der Notwendigkeit einer bestimmten medizinischen Behandlung kann auf eine weitreichende und ausführliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (so etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN; 28.04.2010, 2008/19/0139; 10.12.2009 2008/19/0809; 23.09.2004, 2001/21/0137; 28.08.2008, 2008/22/0040) zurückgegriffen werden, wie oben dargestellt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen im gegenständlichen Fall keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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