W183 2002504-1•BVwG W183 2002504-1
W183 2002504-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2014
amtswegige Abänderung, Einstellung, Gerichtsgebühren,<br/>Klaglosstellung, Zahlungsauftrag
W183 2002504-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (Berichtigungsantrag) von XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.12.2013, Zl. 2 C 420/13s-VNR 2, beschlossen:
A)
Das gegenständliche Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Zahlungsauftrag vom 06.12.2013 wurden der Beschwerdeführerin sowie Herrn XXXX Gebühren idH von 694,50 EUR gem. TP 1 GGG unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 51.551,00 EUR sowie eine Einhebungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 GEG idH von 8,00 EUR wegen eines prätorischen Vergleichs vorgeschrieben und festgehalten, dass sie zur ungeteilten Hand haften.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 17.12.2013 binnen offener Frist einen Berichtigungsantrag ein. Dieser wurde mit Schriftsatz des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 teilte das Bundesministerium für Justiz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der angefochtene Zahlungsauftrag mit Bescheid vom 24.01.2014, Zl. BMJ-Z301.519/0001-I 7/2014, amtswegig abgeändert worden sei. Aus dem unter einem übermittelten Bescheid ist ersichtlich, dass der Zahlungsauftrag abgeändert wurde, und nach Zugrundelegung einer neuen Bemessungsgrundlage die Gebühr nach TP 1 Anm. 2 GGG mit 353,50 EUR festgesetzt wurde. Im Spruch des Abänderungsbescheides wurde weiters eine Einhebungsgebühr idH von 8 EUR gem. § 6 Abs. 1 GEG vorgeschrieben. Dieser Abänderungsbescheid ist den Verfahrensparteien, welche zur ungeteilten Hand haften, nachweislich zugestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine Einstellung kann im Falle der Klaglosstellung in Betracht kommen. Beispielhaft wird in der Literatur in diesem Zusammenhang die formelle Klaglosstellung wegen Beseitigung des belastenden Abspruchs etwa durch die Verwaltungsbehörde oder sachliche Oberbehörde angeführt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 5). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 i.d.g.F. (GEG), kann die Bundesministerin für Justiz unrichtige Entscheidungen in Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern.
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Zahlungsauftrag durch die Bundesministerin für Justiz amtswegig abgeändert. Durch den Abänderungsbescheid wurde zur Gänze neu über den dem Zahlungsauftrag vom 06.12.2013 zugrundeliegenden Sachverhalt abgesprochen. Es ist somit der angefochtene Zahlungsauftrag weggefallen und durch einen neuen Bescheid ersetzt worden, gegen den erneut das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht. Vor diesem Hintergrund ist daher das gegenständliche Verfahren durch Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich gegenständlicher Entscheidung sind keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, weil der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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