BVwG W149 1400904-1

W149 1400904-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2014

Regest

familiäre Situation, humanitäre Gründe, Zulassungsverfahren,<br/>Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 1400904-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.1400904.1.00

Spruch

W149 1400904-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach mündlicher Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (FPG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien, wurde nach illegaler Einreise aufgegriffen, inhaftiert und stellte vor Beamten der OEA Polizeianhaltezentrum des Landespolizeikommandos für Wien am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7).

Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin zuvor bereits am XXXX in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte (AS 5).

Weiters wurde am selben Tag die Erstbefragung durch ein Organ des besagten Sicherheitsdienstes, unter Beteiligung der Flüchtlingsbetreuerin der Beschwerdeführerin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durchgeführt, bei welcher die Beschwerdeführerin ua. angab, über Moskau und Brest am XXXX in Polen eingereist und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Von dort aus sei sie am Vortag schlepperunterstützt mit einen Taxi nach Österreich gebracht worden.

Nach Angehörigen in Österreich gefragt, gab die Beschwerdeführerin zudem an, in Österreich lebe bereits ein Sohn mit seiner Ehefrau, die aufgrund näher bezeichneter Vorfälle in der Heimatregion schwerst erkrankt sei und ihre Hilfe benötige (AS 17).

Am XXXX stellte das damals zuständige Bundesasylamt, EAST-Ost, an die zuständige Behörde in Polen ein Aufnahmeersuchen gemäß der seinerzeit geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1, (in der Folge: Dublin II-VO). Dabei gab das Bundesasylamt zur Begründung lediglich an, die Beschwerdeführerin habe laut EURODAC-Treffer und ihrer eigenen Angaben bereits in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anwesenheit der Schwiegertochter in Österreich und deren behauptete Hilfsbedürftigkeit wurden nicht erwähnt (AS 49).

Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem XXXX Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 89).

Mit Faxnachricht vom XXXX, eingelangt beim Bundesasylamt am folgenden Tag, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit (AS 103).

Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin in Bezug auf eine etwaige psychische Erkrankung hin untersucht und eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG" erstellt, aus der sich im Wesentlichen ergab, dass die Beschwerdeführerin selbst an keiner krankheitswertigen psychischen Erkrankung leide, ihr Wunsch nach Verbleib bei der nach ihren Angaben "sehr kranken" Schwiegertochter jedoch nachvollziehbar sei (AS 135).

Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt-EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung und in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung ihrer Bevollmächtigten und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen, wobei ihr die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Polen übersetzt und diese, wie auch die gutachtlicher Stellungnahme, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgehalten wurden (AS 115).

Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität einen Pass vor. Des Weiteren übergab die Beschwerdeführerin einen psychotherapeutischen Befundbericht vom XXXX und eine klinisch-psychologische Stellungnahme (undatiert), beide betreffend schwere psychische Beeinträchtigungen der Schwiegertochter. Außerdem reichte sie ein Schreiben des zuständigen Jugendamtes vor, um den dringenden Bedarf an Betreuung der traumatisierten Schwiegertochter und deren kleiner Kinder durch die Beschwerdeführerin zu untermauern.

Unter einem beantragte die Beschwerdeführerin die Einvernahme des in Österreich lebenden Sohnes und der Schwiegertochter zum Nachweis einerseits der besonderen Bindung der Beschwerdeführerin an die Schwiegertochter und andererseits deren erhöhten Betreuungsbedarfs aufgrund ihrer Erkrankung. Diesem Antrag wurde nicht gefolgt.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX (AS 109), zugestellt am XXXX (AS 161) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c) Dublin II-VO Polen zuständig ist (I.).

Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, die Zuständigkeit Polens ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin - wie der Eurodac-Treffer, die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und die Zustimmungserklärung Polens übereinstimmend ergeben hätten - aus einen Drittstaat kommend dort eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bevor sie nach Österreich kam.

Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können, und es bestehe auch keine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin als Asylwerber in Polen einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Rückkehr nach Polen festgestellt werden. Es liege im Falle der Beschwerdeführerin auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor.

Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute, da die Ausweisung keinen Eingriff in ihre Rechte auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens darstelle.

Ihr in Österreich als Asylwerber lebender Sohn habe nämlich den gemeinsamen Wohnsitz im Herkunftsstaat bereits im XXXX verlassen, und es bestehe zu ihm auch kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Die von der Beschwerdeführerin behauptete psychische Abhängigkeit habe seither zudem "mit regelmäßigen telefonischen Kontakten befriedigt" werden können. Es bestehe erst seit der Einreise der Beschwerdeführerin vor drei Monaten wieder ein persönlicher Kontakt, der sich aufgrund der getrennten Unterbringung der Beschwerdeführerin von ihrem Sohn auf Besuche beschränke. Da es sich bei dem Sohn und der Schwiegertochter um erwachsene Personen handele, die seit ihrer Ausreise getrennt von der Beschwerdeführerin gelebt hätten, handele sich nicht um eine "Familie" iSd Art. 8 EMRK.

Zwar könne ein Mitgliedstaat der Dublin II-VO "aus humanitären Gründen, die sich aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig" sei, jedoch habe die Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, das sich nicht in der bisherigen Form durch telefonisches Mut-Zusprechen und die psychotherapeutische Betreuung der Schwiegertochter in Österreich weiterführen ließe. Zwar hätten die vorgelegten Befunde und Schreiben angeführt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund des Krankheitsbildes der Schwiegertochter notwendig sei. Dazu sei jedoch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise der Schwiegertochter im XXXX erst seit deren Hochzeit im XXXX (mithin nur ein halbes Jahr) in einem Haushalt zusammengelegt hätte und beide Frauen bei der Ausreise nicht davon ausgehen hätten können, dass das gerade begonnen Familienleben hätte weitergeführt werden können. Daher sei dem Antrag auf Selbsteintritt Österreichs "aufgrund von Art. 8 EMRK" nicht stattzugeben.

Aus den genannten Gründen habe auch auf die beantragte Einvernahme des Sohnes zum Nachweis des persönlichen Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihm und zu der Schwiegertochter unterbleiben können.

Da der Beschwerdeführerin somit kein Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 AsylG zukomme, und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Polen zulässig.

3. Beschwerde

Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Fax vom XXXX Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 229), mit der die Erklärung des Antrags auf internationalen Schutz für zulässig sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurden.

In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zum einen vor, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, weshalb vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen sei.

Zum anderen habe die Behörde verkannt, dass man das Verfahren der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen gemäß Art. 15 Dublin II-VO in Österreich hätte zulassen oder zumindest die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG wegen Verletzung von Art. 8 EMRK hätte unterlassen müssen.

Unter Berufung auf die im behördlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel und eines weiteren medizinischen Befundes betreffend die Schwiegertochter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass zwischen ihr und ihrem Sohn sowie seiner Frau ein besonderes familiäres Naheverhältnis bestehe, das als solches nicht allein durch die Tatsache, dass die beiden aus Angst um ihr Leben schon vor einiger Zeit gezwungen waren, aus der Heimat zu fliehen, erloschen sei. Vielmehr habe gerade die räumliche Trennung zu einer weiteren Vertiefung der Beziehungsintensität geführt.

4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren

4.1. Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am XXXX beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Mit Fax vom XXXX reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Asylgerichtshof ein, mit der sie im Wesentlichen auf die Nachteile hinwies, die ihren in Österreich geborenen Enkeln entstehen würden, wenn sie nach Polen zurück müsse. Der Stellungnahme war ein aktuelles Schreiben des für die Kinder zuständigen Jugendamtes beigefügt.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom selben Tag, Gz. XXXX, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheiden vom XXXX wurde dem in Österreich lebenden Sohn der Beschwerdeführerin, der Schwiegertochter und den beiden Enkeln der Beschwerdeführerin Asyl gewährt.

Am XXXX fand vor der erkennenden Einzelrichterin eine mündliche Verhandlung am Asylgerichtshof unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch sowie verschiedener Zeuginnen und der Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin statt. Aufgrund von im Verfahren uU. entscheidungsrelevanten Vorfällen betreffend die Schwiegertochter und dem Wunsch der Beschwerdeführerin entsprechend wurde die Öffentlichkeit gemäß § 67e AVG ausgeschlossen.

Als Zeuginnen wurden die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, eine Psychiaterin, welche sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Schwiegertochter behandelt hatte, die Psychotherapeutin der Schwiegertochter, zwei Betreuerinnen der Schwiegertochter und ihrer Familie sowie die Psychotherapeutin eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums, die ebenfalls beiden Frauen behandelt hatte, einvernommen.

Das Bundesasylamt hatte zunächst mit Schreiben vom XXXX auf eine Teilnahme verzichtet, zur mündlichen Verhandlung erschien dann jedoch auch eine Vertreterin der belangten Behörde und sie wurde in die Befragung der Zeuginnen eingebunden.

Die geladene Vertreterin des Jugendamtes war als verhindert entschuldigt, übermittelte jedoch zur mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme, die als Gegenstand der Verhandlung sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht wurde.

In der mündlichen Verhandlung wurden sodann, nach Entbindung von etwaigen Schweigepflichten durch die Beschwerdeführerin und die Schwiegertochter die insgesamt sieben Zeuginnen unter Belehrung über ihre Rechte und die Wahrheitspflicht sowie über etwaige Folgen einer Falschaussage einvernommen.

Weiters wurden zusätzliche Befunde zu den Akten gegeben und mit den Parteien erörtert.

Zu Beginn der Einvernahme der Schwiegertochter, welche zu diesem Zeitpunkt bereits mit ihrem dritten Kind schwanger war, stellte sich heraus, dass diese gänzlich verhandlungsunfähig war. Nach ihrer Entlassung aus der mündlichen Verhandlung in Begleitung ihrer Bevollmächtigten, brach sie vor dem Gerichtssaal zusammen und musste mit der Rettung in ein nahegelegenes Spital gebracht werden.

Aufgrund der Anspannung aller Teilnehmerinnen, die erkennbar mit der Brisanz des Geschehens um die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und dessen Folgen in Bezug den psychischen Gesundheitszustand der jungen Frau zusammenhing, wurde die mündliche Verhandlung mehrmals unterbrochen und Pausen zur Beruhigung der Situation eingelegt.

Wenige Monate später brachte die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin ihr drittes Kind zur Welt.

Mit Faxnachricht vom XXXX reichte die Intensivbetreuerin der Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof eine Stellungnahme und weitere Befunde über den Zustand der Schwiegertochter ein.

Mit Schriftsatz vom XXXX gab die Flüchtlingsbetreuerin eine Stellungnahme ("Sozialbericht") zur aktuellen Situation der Beschwerdeführerin, ihrer Schwiegertochter und deren Familie ab.

4.2. Vorabentscheidungs-Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Da der Asylgerichtshof als (damals) letzte Instanz im Ausgangsverfahren bei Zweifel an der Auslegung entscheidungsrelevanten EU-Rechts gemäß Art. 267 AEUV verpflichtet war, den Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) zur Auslegung der sekundärrechtlichen und unmittelbar anwendbaren Dublin II-VO anzurufen, legte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom XXXX, Gz. XXXX, gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. b) EU-V, Art. 267 AEUV dem EUGH folgende Fragen zur Auslegung der "Humanitären Klausel" (Art. 15 Dublin II-VO) bzw. hilfsweise des "Selbsteintrittsrechts" (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) vor:

"1. Ist Art. 15 VO 343/2003 so auszulegen, dass ein nach den Regeln der Art. 6 bis 14 dieser Verordnung an sich nicht zuständiger Mitgliedstaat für die Führung des Verfahrens einer Asylwerberin zwingend zuständig wird, wenn sich dort deren schwerkranke und aufgrund kultureller Umstände gefährdete Schwiegertochter oder die wegen der Erkrankung der Schwiegertochter pflegebedürftigen minderjährigen Enkel befinden und die Asylwerberin bereit und in der Lage ist, die Schwiegertochter oder die Enkel zu unterstützen? Gilt dies auch dann, wenn kein Ersuchen des an sich zuständigen Mitgliedstaates gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VO 343/2003 vorliegt?

2. Ist Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 so auszulegen, dass im Falle der unter 1. geschilderten Konstellation eine zwingende Zuständigkeit des an sich nicht zuständigen Mitgliedstaates entsteht, falls die von den Bestimmungen der VO 343/2003 ansonsten vorgegebene Zuständigkeit eine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellen würde? Sind diesfalls bei der inzidenten Auslegung und Anwendung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte abweichende, nämlich umfassendere Begriffe der "unmenschlichen Behandlung" oder der "Familie" anwendbar?"

Im Vorlagebeschluss wurde der EUGH darüber informiert, dass der Asylgerichtshofs bezüglich des die Rechtsfrage aufwerfenden Sachverhalts vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin XXXX erstmals über Polen in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO einreiste und sich unmittelbar danach illegal nach Österreich begab, und dass Polen auf Anfrage Österreich sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärte, ohne ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführerin in Österreich aus humanitären Gründen zu stellen. Weiters gehe der Asylgerichtshof vorläufig davon aus, dass die in Österreich seit XXXX als mittlerweile anerkannter Konventionsflüchtling lebende Schwiegertochter durch dramatische Geschehnisse im Herkunftsstaat schwer traumatisiert und schwer krank (ua. HIV-infiziert) sei, dass in der Familie allein die Beschwerdeführerin über die genauen Hintergründe der Erkrankungen der Schwiegertochter vollständig informiert und sie die Schwiegertochter vor kulturell begründeten Gefahren beschütze. Zudem sei die Schwiegertochter aufgrund ihres Zustandes außerstande, sich selbst und ihre Kleinkinder zu versorgen. Die Beschwerdeführerin übernehme diese Betreuung, weshalb das Jugendamt von einer geplanten Fremdunterbringung der Kinder einstweilen absehe.

An dem schriftlichen Verfahren vor dem EUGH beteiligten sich neben der Beschwerdeführerin die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten Frankreich, Italien, Österreich, Polen, Ungarn und das Vereinigte Königreich.

Am XXXX fand vor dem Großen Senat des EUGH und unter Beteiligung der zuständigen Generalanwältin eine mündliche Verhandlung statt.

Die Generalanwältin verkündete ihre Schlussanträge am XXXX und schlug vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

" 1. Ein Mitgliedstaat kann unter außergewöhnlichen Umständen dazu verpflichtet sein, sein Recht zur Überprüfung eines Asylantrags aus humanitären Gründen gemäß den Vorgaben des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, auszuüben, wenn feststehen sollte, dass sonst ein ungerechtfertigter Eingriff in ein in der Grundrechtecharta verbürgtes Recht des Asylbewerbers ernsthaft drohen würde. Soweit in einem solchen Fall kein Übernahmeersuchen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 343/2003 vorliegen sollte, wäre der zur Übernahme verpflichtete Mitgliedstaat dazu verpflichtet, den anderen am Asylverfahren beteiligten Mitgliedstaat über die Sach- und Rechtslage aufzuklären und ihn um sein Einverständnis mit der Übernahme des Asylverfahrens zu ersuchen.

2. Der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, für dessen Asylantrag er nach den Regeln des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 nicht zuständig ist, darf den Asylbewerber nicht an den nach Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat überstellen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass dies zu einer Verletzung der in der Grundrechtecharta verbürgten Rechte dieses Asylbewerbers führen würde. In einem solchen Fall hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, das Kriterium des Kapitels III, nach dem der andere Mitgliedstaat zuständig ist, unangewendet zu lassen und zu ermitteln, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein weiterer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann, an den der Asylbewerber ohne Verletzung seiner Grundrechte überstellt werden kann. Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen.

3. Der Überprüfung, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens eine Überstellung der Beschwerdeführerin an den Mitgliedstaat, der nach Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 für ihren Asylantrag zuständig ist, zu einer ungerechtfertigten Beschränkung von Art. 4 oder von Art. 7 der Grundrechtecharta führen würde, sind keine von der Rechtsprechung des EGMR abweichenden Begriffe "unmenschliche Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK und "Familie" im Sinne von Art. 8 EMRK zugrunde zu legen.

Am XXXX erging das Urteil des EUGH, Gz. XXXX, in welchem die Vorlagefragen des Asylgerichtshofes wie folgt beantwortet wurden:

"Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, dahin auszulegen, dass ein nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht für die Prüfung eines Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat zuständig wird. Der zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung gewordene Mitgliedstaat hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Er unterrichtet den zuvor zuständigen Mitgliedstaat. Diese Auslegung von Art. 15 Abs. 2 gilt auch dann, wenn der Mitgliedstaat, der aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständig war, kein entsprechendes Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 gestellt hat."

Das Urteil des EUGH wurde dem Asylgerichtshof am XXXX übermittelt.

Nach entsprechender Aufforderung durch den Asylgerichtshof vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin über ihre Bevollmächtigte mit Fax XXXX eine schriftliche Stellungnahme ("Sozialbericht"), der auch aktuelle Befunde betreffend die Schwiegertochter beigefügt waren.

4.3. Weiterführung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.

Mit Schriftsatz vom XXXX reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme betreffend die unveränderte Situation in der Betreuung der Schwiegertochter und der Enkelkinder ein.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder von sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt. Nach dem Urteil des EUGH fanden weitere Sachverhaltsermittlungen zur Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter in Form von Stellungnamen und Befundeinreichungen durch die Beschwerdeführerin statt.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

1.1. Aussagen der Beschwerdeführerin

a) Zur Person hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Inlandspasses der Russischen Föderation angegeben, sie heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Sie sei StA. der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien.

Im Herkunftsstaat habe sie nach der Schule eine vierjährige Fachausbildung als Pädagogin und Kinderpsychologin absolviert. Danach habe sie bis zum Verlassen des Herkunftsstaates zunächst fünf Jahre als staatliche Lehrerin (Lehrberechtigung für Mathematik und Physik Grundschule) und danach 24 Jahre lang als selbständige Kinderpädagogin und -Psychologin gearbeitet.

Die Beschwerdeführerin hat weiters ausgesagt, dass sie Witwe sei und XXXX erwachsene Söhne habe. Sie habe zu ihrem in Österreich lebenden Sohn gewollt, der jetzt das Familienoberhaupt sei. Dieser Sohn sei mit seiner namentlich näher bezeichneten Frau XXXX nach Österreich geflohen, und die Familie befinde sich hier im Asylverfahren (Anm.: mittlerweile anerkannter Flüchtling). In Österreich habe die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin zwei Kinder geboren. Der Kontakt mit dem Sohn und seiner Frau sei nach deren Flucht noch sehr eng geblieben, man habe alle zwei Tage, mit der Schwiegertochter teilweise sogar täglich, telefoniert. Das Ziel der Beschwerdeführerin sei von Anfang an Österreich gewesen, weil der Sohn und seine Frau die Beschwerdeführerin brauchen würden.

Bereits in der Erstbefragung hatte die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihre Familie sei wegen des Verdachts der Spionage (sie hätten Regime-Flüchtlinge beherbergt) mehrfach von regierungstreuen Gruppen überfallen und misshandelt worden. Im Zuge dessen sei auch ihre Schwiegertochter näher bezeichneten schweren Misshandlungen ausgesetzt gewesen, die zu einer Traumatisierung geführt hätten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrer Schwiegertochter im Wesentlichen dahingehend geschildert, dass die junge Frau unmittelbar nach der Heirat mit ihrem Sohn ihr gezogen sei, wo sie auch gelebt habe, bis die Schwiegertochter mit dem Sohn ein halbes Jahr später habe flüchten müssen.

Nach der Ankunft in Österreich sei die Beschwerdeführerin sofort von ihrem Sohn in Empfang genommen worden, und es sei ihr gelungen, dass sie in derselben Flüchtlingsunterkunft aufgenommen worden sei, wie der Sohn und seine Familie. Die Beschwerdeführerin sei den ganzen Tag mit der Schwiegertochter und den kleinen Kindern zusammen. Sie helfe der kranken und erneut schwangeren Schwiegertochter, die psychische Betreuung brauche und ständig beaufsichtigt werden müsse. Die Beschwerdeführerin helfe der Schwiegertochter sogar beim Waschen und Anziehen, sie überwache, dass sie ihre Medikamente nehme und Behandlungstermine einhalte. Außerdem koche die Beschwerdeführerin für alle und betreue die Kinder. Nur zum Schlafen gehe sie in ihr Zimmer und nehme dann das jüngste Kind mit zu sich ins Bett.

Unter starken Tränen hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie müsse auch zwischen ihrem Sohn und seiner Frau vermitteln. Sie versuche alles so zu arrangieren, dass die Schwiegertochter keine (näher bezeichneten) familiären Probleme bekomme. Die Beschwerdeführerin hat ergänzt, sie liebe ihre Schwiegertochter mehr als ihre eigenen Kinder. Sie fühle sich als Mutter der jungen Frau und diese sich als ihre Tochter.

Aufgefordert dies näher zu erläutern hat die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe nur Söhne und habe sich immer eine Tochter gewünscht. Als die Schwiegertochter zu ihr ins Haus gekommen sei, habe sich sofort eine besonders innige Beziehung entwickelt. Wenn es nötig sei, würde sie für die Schwiegertochter ihr Leben opfern.

In den ersten zwei Wochen nach dem letzten (näher geschilderten) brutalen Überfall habe die Beschwerdeführerin die Schwiegertochter mehrmals knapp davon abhalten können sich umzubringen. Die Beschwerdeführerin sei der schwer traumatisierten Schwiegertochter in diesen Wochen daher auf Schritt und Tritt gefolgt, sogar bis auf das WC.

Auf Befragung des Bundesasylamtes, wie es unter den geschilderten Umständen für die Beschwerdeführerin überhaupt denkbar gewesen sei, dass die Schwiegertochter und der Sohn plötzlich für immer das Land und damit die Beschwerdeführerin verlassen hätten, hat diese erklärt, dass sei sogar ihre Idee gewesen. Auch auf die Gefahr hin, dass sie die junge Frau dann nie wieder gesehen hätte, habe sie ihr und dem Sohn zur Flucht geraten.

Weiters befragt, ob der Sohn nach der Tradition der Beschwerdeführerin anstelle seines verstorbenen Vaters für diese sorgen müsse, hat die Beschwerdeführerin dies bejaht. Allerdings werde sie von ihm derzeit nicht finanziell unterstützt, da dem Sohn die Mittel fehlen würden.

In der Stellungnahme vom XXXX hat die Beschwerdeführerin ergänzt, ihre Schwiegertochter sei erneut hochschwanger und die Beschwerdeführerin freue sich sehr auf das dritte Enkelkind. Allerdings sei sie sich dessen bewusst, dass die Lage der Schwiegertochter dadurch nicht leichter werde und diese sowie die dann drei Enkelkinder noch mehr Betreuung durch die Beschwerdeführerin brauchen werden. Sie liebe ihre Schwiegertochter wie eine eigene und sie sei - trotz ihrer eigenen Beeinträchtigung - bereit und in der Lage, diese Bürde auf sich zu nehmen. Sie werde alles tun, damit die familiären Beziehungen in der Familie ihres Sohne funktionierten, damit es den Enkelkindern gut gehe und die Schwiegertochter eine Chance bekomme, ihren Schmerz aus der Vergangenheit zu vergessen oder zu verarbeiten.

In der Stellungnahme vom XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Verweis auf aktuelle Befunde der Schwiegertochter vorgebracht, dass sich deren Gesundheitszustand bei und nach der Geburt des dritten Kindes dramatisch verschlechtert habe, weshalb die Betreuung der Enkelkinder praktisch ausschließlich von ihr übernommen werde. Der Sohn begleite die Schwiegertochter lediglich zu den Arztterminen.

Nach Zugang des EUGH-Urteils beim Asylgerichtshof am XXXX und mit der Beschwerdeführerin abgestimmter schriftlicher Stellungnahme ihrer Intensivbetreuerin vom XXXX hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX an das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass sich die Situation, wie sie die Betreuerin zuletzt geschildert habe (Pflege der Schwiegertochter und der Enkelkinder sowie Haushaltsführung der Familie des Sohnes trotz getrennter Unterkünfte), nicht geändert habe.

b) Zum Reiseweg nach Österreich hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen angegeben, sie sei vor der Antragstellung in Österreich eigenständig über Moskau und Brest nach Polen eingereist. Dort seien sie angehalten worden und habe einen Asylantrag gestellt. Unmittelbar darauf sei die Beschwerdeführerin schlepperunterstützt mit einen Taxi nach Wien gebracht worden, wo sie von ihrem hier lebenden Sohn in Empfang genommen worden sei.

1.2. Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung

a) Die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin war in der mündlichen Verhandlung nicht vernehmungsfähig.

Auf die erste und einzige Frage nach ihrem Verhältnis zur Beschwerdeführerin hat die Schwiegertochter nur sagen können: "Es war mit meiner Mutter nie so wie mit ihr". Durch den Zusammenbruch, unmittelbar nachdem die Zeugin entlassen worden war, war eine weitere Einvernahme nicht mehr möglich.

b) Die behandelnde Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin hat im Wesentlichen ausgesagt, die Schwiegertochter und später auch die Beschwerdeführerin seien ihre Patientinnen als Psychotherapeutin gewesen.

Die Schwiegertochter habe schon vor der Ankunft der Beschwerdeführerin der Zeugin gegenüber erklärt gehabt, dass das Verhältnis zu ihrer Schwiegermutter wie das zu einer Mutter sei. Später hätten auch beide Patientinnen dies immer wieder betont.

In Bezug auf den (näher bezeichneten) traumatisierenden Überfall habe die Schwiegertochter der Zeugin gegenüber erklärt, dass die Beschwerdeführerin die ersten 14 Tage danach nicht von ihrer Seite gewichen sei und sie die junge Frau nicht einmal allein auf das WC habe gehen lassen. So habe die Beschwerdeführerin der Patientin das Leben gerettet. Die Zeugin hat betont, dass sie dies aus kultureller Sicht für eine besondere Leistung der Beschwerdeführerin halte, ihre Schwiegertochter mit dem Hinweis auf das (damals) noch ungeborene erste Kind am Leben erhalten zu haben.

Befragt nach der relativ kurzen Zeit von einem halben Jahr, welche die Beschwerdeführerin früher mit ihrer Schwiegertochter zusammengelebt habe, hat die Zeugin erklärt, dies habe in der Beziehung der beiden Frauen offenkundig keine Rolle gespielt. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, dass die leibliche Mutter der Schwiegertochter nichts davon wisse, was genau hinter der Traumatisierung der Schwiegertochter stehe. Die ganze Familie der Schwiegertochter habe nie davon erfahren. Die Beschwerdeführerin sei die einzige Person, der gegenüber sich die Schwiegertochter damals akut und auch später anvertraut habe.

Befragt, ob die junge Frau in der Therapie auch andere Familienmitglieder erwähnt habe, hat die Zeugin ausgesagt, die Patientin habe eine Zwillingsschwester, die mittlerweile ebenfalls in Österreich lebe. Vor ihrer leiblichen Mutter und dem älteren Bruder habe die junge Frau große Angst, sie habe nicht einmal mit diesen telefonieren wollen. Niemand, auch nicht die Zwillingsschwester, wisse in irgendeiner Form über die Hintergründe ihrer Traumatisierung.

Befragt nach etwaigen Prognosen für die Schwiegertochter aus der Sicht einer Ärztin hat die Zeugin ausgesagt, die Schwiegertochter habe auf Grund der HIV-Infektion und den überaus belastenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen aller Wahrscheinlichkeit eine begrenzte Lebenserwartung. Die Frau sei sich dessen jedoch nicht wirklich bewusst, weil die Hintergründe ihrer Traumatisierung für sie völlig im Vordergrund stünden.

Auf Befragen des Bundesasylamtes, ob die Schwiegertochter auf Grund des gemeinsamen Wissens über die genauen Hintergründe der Traumatisierung abhängig von der Beschwerdeführerin sei, hat die Zeugin dies bejaht und erneut betont, die Beschwerdeführerin sei die einzige Person auf der Welt, der sich die junge Frau völlig anvertraue, es sei jedoch nicht dieses gemeinsame Wissen als solches, das die Frauen aneinander binde, sondern "primär die gegenseitige intensive Zuneigung".

c) Die Klinische- und Gesundheitspsychologin hat angegeben, die Schwiegertochter sei seit mehr als zwei Jahren bei ihr in psychologischer Behandlung. Gegenstand der Behandlung seien die traumaspezifischen Symptome, welche bei der Schwiegertochter besonders ausgeprägt seien. Die Behandlung erfolge aufgrund der Diagnose einer schweren Post-Traumatischen Belastungsstörung (PTBS), welche wiederum auf der Basis der Diagnose der unter b) angeführten Zeugin sowie auf jener aus den verschiedenen stationären Aufenthalten in der Psychiatrie beruhe.

Befragt, ob sich der Zustand der jungen Frau nach Einschätzung der Zeugin in der Behandlung gebessert habe, hat sie angegeben, dass es immer wieder Schwankungen und Zusammenbrüche gebe (die Schwiegertochter war kurz davor vor dem Verhandlungssaal zusammengebrochen). Die Symptome der PTBS hätten sich eigentlich nicht verbessert.

Früher habe die Zeugin die junge Frau immer zu den ärztlich-psychiatrischen Untersuchungen begleiten müssen, da diese nicht einmal in der Lage sei, Termine selbstständig einzuhalten. Seit die Beschwerdeführerin in Österreich sei, habe sich diese Situation zum Vorteil der Schwiegertochter geändert. Sie verstehe jetzt die Bedeutung der Arzttermine, weil die Beschwerdeführerin mit ihr gesprochen habe und sie regelmäßig dorthin begleite.

Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass sich die gesundheitliche Situation der Schwiegertochter also durch die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht wirklich verbessert habe, hat die Zeugin dies bestätigt und ausgeführt, die Verbesserung habe vielmehr in der Fähigkeit der Alltagsbewältigung stattgefunden. Vorher sei die Schwiegertochter aufgrund der Symptomatik gänzlich unfähig gewesen, einen geregelten Tagesablauf zu schaffen. Dies sei mit der Beschwerdeführerin an ihre Seite dann erst möglich geworden.

Befragt, ob die Zeugin die Unterstützung der Beschwerdeführerin eher als professionelle oder als familiäre Unterstützung bewerten würde, hat die Zeugin geantwortet, dass im speziellen Fall beides vorliege. Das Wissen und die Ausbildung der Beschwerdeführerin würden sicher eine Rolle spielen, aber auch das "menschliche, innige Verhältnis" der beiden Frauen sei von großer Bedeutung. Die Beschwerdeführerin sei eine "absolute Vertrauensperson, die einzige".

d) Die Fachärztin für Psychiatrie, welche die Schwiegertochter mehrfach stationär behandelt habe, hat auf Befragen ausgesagt, es sei ihr bekannt, dass die junge Frau HIV-positiv sei. Ein diesbezügliches Krankheitsbild sei jedoch noch nicht erkennbar.

Bei den psychiatrischen Behandlungen im Krankenhaus habe die Schwiegertochter von Anfang an erklärt, die Beschwerdeführerin sei für sie eine ganz zentrale Person. Sie sei die einzige, mit der die junge Frau über die (näher bezeichneten) Hintergründe und ihre ganzen daraus resultierenden Probleme habe reden können. Ihre eigene Mutter hätte der jungen Frau nach deren Angaben nicht helfen und ihr vor allem keine Stütze sein können. Im Jänner, bevor die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, habe die Schwiegertochter nach einem erneuten Zusammenbruch stationär aufgenommen werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich der telefonische Kontakt der beiden Frauen abgebrochen, und die Patientin habe geglaubt, die Beschwerdeführerin sei in der Heimat getötet worden. Dies habe sie sehr belastet, die junge Frau habe die Aufnahme aber abgelehnt, weil sie glaubte, sie müsse nun ihrem Mann beistehen, weil dessen Mutter verschwunden war.

Im April habe die Schwiegertochter erneut stationär auf der psychiatrischen Abteilung aufgenommen werden sollen (die Patientin sei auf der Liste für stationäre Aufnahmen anhaltend gewesen). Die Zeugin sei dann von der Flüchtlingsbetreuerin [Zeugin zu f)] informiert worden, dass die Beschwerdeführerin gerade in Wien angekommen sei und es dadurch zu einer deutlichen Stabilisierung der Patientin gekommen sei.

Als der Beschwerdeführerin im Mai die Abschiebung nach Polen gedroht habe, sei es bei der Patientin zu einer erneuten Verschlechterung der PTBS und zu einer Suizidgefährdung gekommen, was auch von verschiedenen Konsiliarärzten bestätig worden sei. Die Zeugin habe deshalb ein entsprechendes Schreiben an das Bundesasylamt geschickt. Nach ihrer psychiatrischen Facheinschätzung gefragt, hat die Zeugin bestätigt, dass es nach der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Wien zu einer Verbesserung der Symptomatik bei der Schwiegertochter gekommen sei.

Auf Befragen des Bundesasylamtes, ob die Schwiegertochter es mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung, aus eigenem Willen oder allein deshalb, weil sie jetzt als anerkannter Flüchtling in Österreich geschützt leben könne, auch ohne die Beschwerdeführerin schaffen würde, hat die Zeugin zunächst allgemein Ursachen und Verlauf einer PTBS erklärt. Sie hat weiters erläutert, dass die PTBS ein Krankheitsbild sei, bei dem man versuchen könne, mit Medikamenten die Symptome zu beeinflussen, es aber vor allem auch um die Herstellung von Nähe und Geborgenheit gehe.

Die Zeugin hat zur Frage des Bundesasylamtes weiters erklärt, dass es, als die Patientin seinerzeit geglaubt habe, die Beschwerdeführerin sei verschollen oder tot, zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik gekommen sei. Dasselbe sei passiert, als der Beschwerdeführerin die Abschiebung nach Polen gedroht habe, beides sei jeweils Ursache für eine Retraumatisierung gewesen. Ein Gefühl von Verlust und Ohnmacht werde diese Symptomatik ihrer Ansicht nach mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut aktivieren, das sei medizinisch erwiesen.

Dabei sei auch der gesicherte Asylstatus nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Symptomatik des Traumas entstehe, weil man - meist nach einem unerwarteten Übergriff durch andere Menschen - sich allein fühle und in der Situation wähne, dass einem dieses oder Ähnliches wieder zustoße. Ein subjektives Gefühl von Sicherheit und Geborgenheit sei ein ganz wesentlicher Punkt, damit man sich stabilisieren könne. Von traumatisierten US-Soldaten wisse man aus Untersuchungen, dass die Tatsache, nach der Heimkehr wieder im sicheren Heimatland zu sein, es den Personen als solche nicht ermöglicht habe, sich aus eigener Kraft zu stabilisieren.

Die Schwiegertochter sei auch hier, in einem sicheren Land, in einer gesundheitlich prekären Situation. Ihre schon lang anhaltende prekäre Situation wiederhole sich jetzt durch die unsichere Lage der Beschwerdeführerin. Mit eigenem Willen könne sie es jedenfalls nicht schaffen.

Auf weiteres Befragen des Bundesasylamtes, ob es für die Schwiegertochter eine Erleichterung mit sich bringen würde, wenn sie die Hintergründe ihres psychischen Zustandes auch Dritten, zB. ihrem Ehemann gegenüber, vollständig offenlegen würde, hat die Zeugin erklärt, dass sich die Lage der jungen Frau dadurch verbessern, aber auch verschlechtern könne. Es sei aber eher anzunehmen, dass sie sich verschlechtere. Da eine völlig Offenheit in der Kultur ihres Mannes einen anderen Stellenwert habe als in Österreich, könnte die Beziehung der Patientin zu ihm davon auf Dauer sehr belastet werden. Ohne die Beschwerdeführerin hätte die Schwiegertochter diesfalls dann nur noch ihren Mann, mit dem sie dann auch noch in einer schwer belasteten Beziehung leben müsse. Das sei dann eher ein Problem für die Heilung der PTBS.

e) Die praktische Ärztin, welche die Schwiegertochter und die Beschwerdeführerin in einem sozial-psychologischen Ambulatorium behandele, hat in Bezug auf die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie stehe bei ihr wegen Depressionen mit symptomatischen Rückenschmerzen und anderen Beschwerden in Behandlung. Sie werde in erster Linie medikamentös behandelt.

Die Schwiegertochter sei schon ein paar Monate länger ihre Patientin und werde wegen der sehr hohen psychiatrischen Medikation von ihr betreut. Es sei auffällig, dass die junge Frau es bis zur Ankunft der Beschwerdeführerin nicht einmal geschafft habe, die dadurch notwendigen Arzttermine bei ihr wahrzunehmen. Insgesamt schätze sie, dass es langsam zu einer leichten Verbesserung bei der Schwiegertochter komme, auffällig sei der zeitliche Zusammenhang mit der Ankunft der Beschwerdeführerin in Österreich.

Auffällig sei, dass es sich der bei dieser (Anm.: dritten) Schwangerschaft der psychische Zustand nicht verschlechtert habe, obwohl die umfassende Medikation der Schwiegertochter deshalb weitestgehend habe abgesetzt werden müssen. Befragt, ob der soeben erfolgte Zusammenbruch der Schwiegertochter nach ihrer fachlichen Einschätzung situationsbedingt gewesen sei, hat die Zeugin erklärt, dass solche Zusammenbrüche immer wieder einmal passieren würden, aber im Vergleich zu früher eigentlich nur noch selten seien.

Nach der Immunerkrankung (HIV) befragt, hat die Zeugin erläutert, es gebe derzeit nur den Blutbefund der Infektion, die Krankheit sei noch nicht ausgebrochen. Die Schwiegertochter nehme allerdings Medikamente, welche die Übertragung auf das ungeborene Kind vermeiden sollen. Der gerade erfolgte Zusammenbruch könne durchaus auch eine Nebenwirkung dieser Medikamente gewesen sein.

Ergänzend führte die Zeugin an, dass die Schwiegertochter jüngst das erste Mal über die (näher bezeichneten) Hintergründe ihrer Traumatisierung mit ihr habe reden können, es sei sehr reflektiert gewesen. Sie schließe daraus, dass sie jetzt mit Hilfe der Beschwerdeführerin auf dem Weg sei, aus der Situation der puren Angst herauszukommen. Sie habe erstmals auch über die Mauer gesprochen, die zwischen ihr und ihrem Mann stehe. Erklärend hat die Zeugin hinzugefügt, die junge Frau habe zB. einmal ganz allgemein mit ihm über das Thema Gewalt gegen Frauen sprechen wollen, dabei sei der Mann ausgerastet und habe sie geschlagen.

Zudem sei es auffällig, dass die Schwiegertochter nun offenbar erstmals realisiere, dass die Diagnose "HIV" für sie eine verkürzte Lebenserwartung bedeute. Auf Hinweis des Bundesasylamtes, dass es für diese Erkrankung verschiedene Stadien gebe, und die Schwiegertochter wohl erst ganz am Anfang stehe, hat die Zeugin erklärt, dass die Erkrankung dennoch jederzeit ausbrechen und die Lebenserwartung verkürzen könne. Gerade Stresssituationen könnten die Immunabwehr und damit einen Ausbruch dieser Krankheit beeinflussen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass die Ärztin somit keine Prognose für die Lebenserwartung der Schwiegertochter stellen könne, hat die Zeugin dies bejaht und erklärt, dass eine solche auch von der medizinischen und pharmakologischen Entwicklung abhänge.

f) Die Betreuerin der Beschwerdeführerin und der Familie ihres Sohnes hat erklärt, von der Ausbildung her Kommunikationswissenschafterin und Sozialarbeiterin zu sein, beruflich sei sie im Rahmen der psychosozialen Intensivbetreuung für zuständig. Dadurch habe sie praktisch täglich mit der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter Kontakt.

Aufgrund der Tatsache, dass die Zeugin fließend Russisch spreche, habe sie besondere Möglichkeiten gehabt, mit der Beschwerdeführerin sowie mit der Schwiegertochter und mit dem Sohn der Beschwerdeführerin ausführliche und intensive Gespräche zu führen.

Die Zeugin hat die genaueren Hintergründe der Traumatisierung der Schwiegertochter und das exklusive Wissen der Beschwerdeführerin darum bestätigt. Sie hat weiters erklärt, dass auch ihrer Einschätzung nach die Schwiegertochter eine ganz besonders enge und deren Überlebenswillen aufrechterhaltende Beziehung zur Beschwerdeführerin habe.

Befragt, was die Zeugin ergänzend oder abweichend von den bisherigen Zeugenaussagen über die Beziehung der beiden Frauen zueinander vorbringen könne, hat die Zeugin betont, dass hier ein großer Unterschied in der Zeit vor und nach der Ankunft der Beschwerdeführerin in Österreich zu erkennen gewesen sei. Vorher sei die Arbeit für die Zeugin sehr anstrengend gewesen, weil die Schwiegertochter insbesondere nicht ausreichend fähig gewesen sei, sich um die beiden Kleinstkinder zu kümmern. Die Zeugin habe die Kinder mehrmals zB. nachts allein auf dem Gang vorgefunden und habe täglich schauen müssen, ob die Kinder etwas zu essen bekommen hätten und überhaupt versorgt worden seien. Die Zeugin sei in ständigem Kontakt mit dem Jugendamt gewesen, und man habe dort nach der Geburt des zweiten Kindes ernsthaft eine Fremdunterbringung beider Kinder zu deren Schutz erwogen.

Nachdem die Beschwerdeführerin kurz darauf nach Österreich gekommen sei, habe diese sich sofort um die Kinder gekümmert. Alles habe sich geändert, die Beschwerdeführerin bringe die Kinder in den Kindergarten, hole sie am Abend ab, koche und besorge den gesamten Haushalt für die Familie ihres Sohnes. Darüber hinaus schaue sie auch auf die Schwiegertochter, organisiere und schaue, dass sie ihre Medikamente nehme - was vorher kaum zu schaffen gewesen sei.

In der Zeit der Unsicherheit über den Verbleib der Beschwerdeführerin habe die Schwiegertochter der Zeugin zudem vertraulich mitgeteilt, dass sie sich wünsche, die Beschwerdeführerin käme nach Österreich, damit die Kinder eine Mutter hätten, wenn ihr (der Schwiegertochter) "etwas passiere".

Die Zeugin habe nämlich bereits zwei Suizidversuche der Schwiegertochter miterleben müssen, bevor die Beschwerdeführerin eingetroffen sei. Es sei immer vor allem darum gegangen, dass niemand die genauen Hintergründe ihrer Traumatisierung erfahren dürfe. Die Schwiegertochter habe der Zeugin nach dem negativen Bescheid des Bundesasylamtes dann im Vertrauen ernsthaft erklärt, sie werde sich umbringen, wenn ihre einzige Vertrauensperson nach Polen abgeschoben würde.

Auf den Hinweis des Bundesasylamtes, dass die Familie der Schwiegertochter die Flüchtlingsunterkunft, in der sie derzeit Tür an Tür mit der Beschwerdeführerin wohne, wegen des Flüchtlingsstatus wohl bald verlassen müsse, und auf Befragen, was nach Ansicht der Zeugin passieren werde, wenn die Frauen in Österreich nicht mehr zusammen leben könnten, hat die Zeugin gemeint, wenn das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen würde, könnten die beiden Frauen jedenfalls weiter zusammenleben.

g) Die Sozialarbeiterin hat erklärt, sie sei wie die Zeugin zu f) in der Flüchtlingsbetreuungsorganisation tätig, aber in einem anderen Bereich. Sie sei für die Beschwerdeführerin und die Familie ihres Sohnes Ansprechstelle in sozialarbeiterischen und asylrechtlichen Fragen, mithin im Wesentlichen für die behördlichen Agenden, die Zeugin zu f) sei für die Alltagsbetreuung zuständig.

Befragt, was die Zeugin ergänzend oder abweichend von den bisherigen Zeugenaussagen über die Beziehung der beiden Frauen zueinander vorbringen könne, hat die Zeugin erklärt, wie die (näher bezeichneten) Hintergründe der Traumatisierung, welche die beiden Frauen verbänden, in der Praxis bisher keine familiäre Verbreitung gefunden hätten und inwiefern dies für den Zustand der Schwiegertochter von Bedeutung sei.

Die Zeugin hat erklärt, dass auch der Sohn der Beschwerdeführerin an einer diagnostizierten PTBS leide, er jedoch die angefangene medikamentöse Therapie bald abgebrochen habe. Dies sei wohl auch ein Grund, warum er sich nicht um seine Frau und die kleinen Kinder kümmern könne.

Abschließend hat die Zeugin ausgesagt, dass die Schwiegertochter ihr, kurz bevor sie vor dem Gerichtssaal zusammengebrochen sei, erklärt habe, die Beschwerdeführerin habe sie schon einmal vor dem Suizid bewahren können, wenn die Schwiegermutter nach Polen abgeschoben werde, wisse sie nicht, was sie tun werde.

1.3. Schriftliche Stellungnahmen

a) Die stellvertretende Leiterin der psychosozialen Intensivbetreuung der für die Schwiegertochter zuständigen Flüchtlingseinrichtung hatte mit Schreiben vom XXXX vorgelegt bei der Erstbefragung, bestätigt, dass eine dringende Notwendigkeit bestehe, die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn und der Schwiegertochter zu belassen, da beide psychisch belastet und nicht in der Lage seien, ihre Kleinstkinder zu betreuen. Die Betreuungsstelle stehe wegen der Versorgung der Enkelkinder bereits in ständigem Kontakt zum Jugendamt und nach entsprechenden Zustimmungen sofort bereit, die Beschwerdeführerin ebenfalls bei sich aufzunehmen (AS 35).

b) Die Beamtin des für die Enkelkinder der Beschwerdeführerin zuständigen Jugendamtes hatte im behördlichen Verfahren mit "Situationsbericht" vom XXXX im Wesentlichen erklärt, sie habe die Familie der Schwiegertochter praktisch seit der Geburt der ersten Tochter in Österreich betreut, da junge Frau aufgrund ihrer schweren Traumatisierung phasenweise völlig außerstande sei, ihren Betreuungspflichten gegenüber den Kindern nachzukommen.

Nach der Geburt der zweiten XXXX musste die (damals) erst eineinhalb Jahre alte erste XXXX eine Zeitlang in einer Pflegefamilie untergebracht werden. Nachdem diese XXXX wieder zu den Eltern zurückgekommen sei, habe man leider feststellen müssen, dass sich der psychische Zustand beider Eltern wieder verschlechtert habe und dieses Kind durch mangelnde Aufsicht immer wieder in gefährdende Situationen gekommen sei. Daher habe man von Seiten der Jugendwohlfahrt eine Fremdunterbringung beider Kinder überlegt.

In dieser Situation sei kürzlich die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen und habe sich sofort liebevoll und "sehr kompetent" um die Enkelkinder gekümmert. Möglicherweise habe die Beschwerdeführerin auch aufgrund ihrer psychologischen Ausbildung die Fähigkeit, trotz ihrer eigenen Kennzeichnung durch die Kriegserlebnisse mit diesen besser umzugehen und genug Kraft, um ihre beiden Enkelkinder zu betreuen.

Die Beamtin des Jugendamtes hat das Bundesasylamt "dringend" ersucht, das Verfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zuzulassen, um die andernfalls notwendige Fremdunterbringung der Kinder und die damit für alle Beteiligten verbundene psychische Belastung zu vermeiden (AS 147).

Im "Situationsbericht" vom XXXX hat die Beamtin des Jungendamtes im Verfahren vor dem Asylgerichtshof ergänzt, dass die beiden Kinder vor der Ankunft der Beschwerdeführerin regelmäßig nur mit Unterstützung außenstehender Personen versorgt werden konnten - sei es wegen stationärer psychiatrischer Behandlungen, sei es in krankheitsbedingter Ermangelung von Aufmerksamkeit und Energie.

Seit die Beschwerdeführerin im XXXX nach Österreich gelangt sei, habe von der noch im Vormonat unmittelbar bevorstehende Fremdunterbringung der Kinder vorerst abgesehen werden können.

Es habe sich in weiterer Folge gezeigt, dass durch die Anwesenheit der Beschwerdeführerin die krisenhafte Situation bewältigt werden konnte. Die Beschwerdeführerin sei in die Flüchtlingsunterkunft zu der Familie ihres Sohnes gezogen und habe fortan überwiegend die Betreuung der Kinder übernommen.

Nach einem Suizidversuch im Sommer XXXX habe die Kindesmutter zudem erneut stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Dadurch, dass die anwesende Beschwerdeführerin sofort die Betreuung der Kinder habe übernehmen können, habe dieses Mal keine Unterstützung der Jungendwohlfahrt organisiert werden müssen.

Seither habe es von Seiten des Jugendamtes auch keinen weiteren Bedarf mehr an Unterstützung für die Familie des Sohnes der Beschwerdeführerin gegeben. Nur durch das Eintreffen der Beschwerdeführerin könnten die Kinder jetzt im familiären Kreis betreut und versorgt werden, und es werde eine positive und kindgerechte Entwicklung der beiden Kleinen ermöglicht. Sollte die Beschwerdeführerin die Kinder allerdings nicht mehr betreuen können, sei zu befürchten, dass erneut eine Fremdunterbringung der Kinder veranlasst werden müsse. Diesfalls käme es zu weiteren psychischen Belastung der Kinder, deren Spätfolgen nicht abgeschätzt werden könnten.

Der Verbleib der Beschwerdeführerin im familiären Verbund sei daher unbedingt notwendig, um eine Gefährdung der Enkelkinder zu verhindern.

c) Die Intensivbetreuerin der Beschwerdeführerin [Zeugin unter II.1.2. zu f)] hat nach der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom

XXXX unter Vorlage eines Konvoluts aktuellerer Befunde der Schwiegertochter mitgeteilt, dass sich deren medizinischer Befund vor und nach der Geburt des dritten Kindes vor drei Monaten "dramatisch" verschlechtert habe. Die Kinderbetreuung werde mittlerweile praktisch ausschließlich durch die Beschwerdeführerin übernommen, auch weil der Sohn der Beschwerdeführerin die Schwiegertochter zu diversen Ambulanzen und Ärzten begleiten müsse.

Nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof hat die Intensivbetreuerin mit Faxnachricht vom XXXX einen aktuellen Sozialbericht übermittelt, indem sie informiert hat, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Pflege der noch immer psychisch und physisch schwerkranken Schwiegertochter übernehme.

Die Pflege und Erziehung der jetzt drei Enkelkinder müsse gänzlich von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn übernommen werden. Die Beschwerdeführerin habe sich insbesondere um die Versorgung des jüngsten Kindes kümmern müssen, da die leibliche Mutter dazu wegen einer bei der Geburt festgestellten schweren Niereninsuffizienz und mehrerer Schlaganfälle eines längeren stationären Aufenthaltes und anschließend bis dato zusätzlicher häuslicher Pflege bedürfe.

Durch die nachgeburtliche Betreuung der Beschwerdeführerin und den krankheitsbedingten Ausfall der leiblichen Mutter habe das jüngste Enkelkind eine sehr enge, mutterähnliche Beziehung zur Beschwerdeführerin aufgebaut. Ohne die Unterstützung der Beschwerdeführerin sei ein behütetes Aufwachsen des jüngsten Enkelkindes kaum gewährleistet.

Nach dem Erlass des EUGH-Urteils hat die Intensivbetreuerin auf entsprechende Aufforderungen zunächst unter Vorlage weiterer aktueller Befunde betreffend die Schwiegertochter mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin unverändert die weiterhin physisch und psychisch schwerkranke Schwiegertochter pflege und betreue. Zwar übernehme der Sohn der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dieser die Pflege der Schwiegertochter und der Kinder. Er besuche nunmehr jedoch eine Kursmaßnahme des AMS und sei intensiv auf Arbeitssuche, um sich und seine Familie selbstständig ernähren zu können.

Die Beschwerdeführerin lebe im Rahmen rechtlichen Voraussetzungen für die Grundversorgung nach wie vor in der Flüchtlingsunterkunft, und die Familie des Sohnes lebe in einer eigenen Wohnung. Die Beschwerdeführerin hole jedoch die beiden jüngeren Kinder XXXX zweibis dreimal die Woche ab und bringe sie in den Kindergarten, der sich nahe der Unterkunft der Beschwerdeführerin befinde. Ebenso oft würden alle Enkelkinder bei der Beschwerdeführerin in der Unterkunft übernachten. Die besonders enge Beziehung des jüngsten Kindes zur Beschwerdeführerin, welches aufgrund der praktisch seit dessen Geburt bestehenden Hauptversorgung durch die Beschwerdeführerin entstanden sei, bestehe weiterhin. Darüber hinaus verbringe die Beschwerdeführerin die meisten Wochenenden in der Wohnung ihres Sohnes und seiner Familie. Dort mache sie den Haushalt und koche für die Familie.

Da sich der Gesundheitszustand der Schwiegertochter in Zukunft lediglich stabilisieren, jedoch nicht wesentlich verbessern werde, sei es für die Schwiegertochter und für das Wohl der Enkelkinder unerlässlich, die intensive, teilweise mutterähnliche Beziehung der Kinder zu der Beschwerdeführerin aufrechtzuerhalten.

1.4. Befunde

a) Untersuchungen betreffend die Schwiegertochter:

Klinisch-Psychologische Stellungnahme einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin [Vorgängerin der Zeugin II.1.2. zu c)] vom XXXX, vorgelegt im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

Diagnose: schwere PTBS mit extremen Flashbacks, zeitweise fast stündlich auftretend, Zittern, Taubheit der Extremitäten, Schwitzen und spastische Krämpfen. Sie leide außerdem ans Schlafstörungen, Ängsten und Suizidgedanken. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin als einzige Person, zu der sie Vertrauen hat, werde sehr wahrscheinlich zum vollkommenen Zusammenbruch ihrer psychischen Kontrollfunktionen, im Extremfall zum Suizid oder zu einer chronisch psychiatrischen Erkrankung führen (AS 147).

Klinische Bestätigung der Abteilung für Sozialpsychiatrie einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie [ausgestellt von der Zeugin unter II.1.2. zu d)] vom XXXX, vorgelegt im Verfahren vor dem Bundesasylamt.

Diagnose: PTBS ICD-10: F43.1; HIV Seropositivität ICD-10: Z21;

Reaktive Depressio ICD-10: F32.9. Die Diagnose erfolgte nach stationärer Behandlung im Dezember 2007, weil die Schwiegertochter damals erfahren hatte, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat verschollen war. Danach erfolgte eine ambulante Nachbetreuung. Für die Schwiegertochter sei der Verbleib der Beschwerdeführerin von größter Wichtigkeit, da sie die einzige Vertrauensperson sei und eine Abschiebung zu einer neuerlichen Retraumatisierung führen würde (AS 153).

Ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin im sozialpsychiatrischen Ambulatorium [Zeugin unter II.1.2. zu e)] und der ärztlichen Leiterin der Stelle (Primaria) vom XXXX, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung.

Danach habe sich der Zustand der Schwiegertochter, die "psychisch schwerst krank und in kurzen Abständen immer wieder im Krankenhaus" war, seit der Ankunft und Betreuung durch die Beschwerdeführerin "gut stabilisiert". Derzeit sei die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die Schwiegertochter von ganz besonderer Bedeutung, da diese schwanger sei und eine äußerst belastende HIV-Immuntherapie erhalte. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Kompetenz und eigenen psychischen Belastbarkeit als Einzige in der Lage, der Schwiegertochter bei der Schwangerschaft, bei der Kinderbetreuung und bei der Haushaltsführung eine wirklich effektive Unterstützung zu geben. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin aus Österreich würde "mit Sicherheit zu einer psychischen Destabilisierung der schwerkranken Schwiegertochter führen, vermutlich aber auch ein Zerbrechen der fragilen jungen Familie nach sich ziehen".

Umfangreiche, mehrseitige Befundung durch eine Klinik für Neurologie vom XXXX anlässlich eines stationären Aufenthaltes der Schwiegertochter im XXXX (nach der Geburt ihres dritten Kindes) wegen halbseitiger Lähmungserscheinungen, Nierenversagen ua.

Zehn Diagnosen: Multiple ischämische zerebrale Insulte ICD-10:

I63.9; HIV-Krankheit ICD-10: B24; Zustand nach Geburt durch section cesaria am 31.05.2010 ICD-10: O82; Zustand nach Nephrolithiasis mit

Laserlithortripsie lind ICD-10: N20.0; Zustand nach Urosepsis ICD 10: A41.9; Hypertriglyceridämie ICD-10: A41.9; Hypercholesterinämie

ICD-10: 78.0; Hyperurikämie ICD-10: E79.0; Verdacht auf APC

Resistenz, heterorezygote Form der Faktor V leiden Mutation ICD-10:

D68.8; Verdacht auf Hautabszess der Glutäalregion ICD-10: L02.2.

Vereinfacht ausgedrückt ergaben sich somit die Diagnosen: Mehrfache Schlaganfälle, HIV, Nierensteine, Blutvergiftung, Fettstoffwechselstörung, überhöhte Harnsäure und überhöhtes Cholesterin, Störung der Blutgerinnung (Erbkrankheit); Hautabszess am Rumpf sowie Zustand nach Kaiserschnitt und Nierensteinentfernung.

Die Entlassung sei am XXXX erfolgte, weil die benötigte "häusliche Pflege durch Angehörige gesichert" sei.

Ärztliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin im sozialpsychiatrischen Ambulatorium [Zeugin unter II.1.2. zu e)] und der ärztlichen Leiterin der Stelle (Primaria) vom XXXX.

Danach stünden die Schwiegertochter und die Beschwerdeführerin weiterhin in ambulanter Behandlung bei der genannten Institution. Die Schwiegertochter habe sich seit der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in ihrer Nähe jedenfalls psychisch gut stabilisiert. Die Beschwerdeführerin habe die junge Frau während der letzten Schwangerschaft intensiv beschützt und tue dies nach wie vor in der Betreuung vor allem der beiden jüngsten Kinder, aber auch im Haushalt. Dies sei auch wegen der belastenden Effekte der Immuntherapie der Schwiegertochter wichtig, bei der es jener immer wieder körperlich sehr schlecht gehe. Die Beschwerdeführerin begleite die Schwiegertochter auch zu Arzt- und Ambulanzterminen und unterstütze sie dabei tatkräftig. Aus ärztlicher Sicht sei die Anwesenheit der Beschwerdeführerin für die schwerstkranke Schwiegertochter, aber auch für die fragile junge Familie überhaupt, unverzichtbar.

Umfangreiche, mehrseitige Befundung durch dieselbe Klinik für Neurologie vom XXXX anlässlich eines durch einen Zusammenbruch nach einem Streit auf einer Familienfeier bedingten stationären Aufenthaltes der Schwiegertochter vom XXXX.

Zehn Diagnosen: Zustand nach ischämische Insulte (2010) ICD-10: I63;

HIV-Krankheit ICD-10: B24; Zustand nach Nephrolithiasis mit

Laserlithortripsie ICD-10: N20.0; Zustand nach Urosepsis ICD 10:

A41.9; Hyperurikämie ICD-10: E79.0; akute Belastungsreaktion ICD-10:

F43.0; Verdacht auf APC Resitenz (ICD-110: D68.22; Depression (ICD-10: F33.9; Hyperlipidämie ICD-10:E78.4.

Vereinfacht gesagt kamen zu den meisten der im Vorbefund von XXXX bereits diagnostizieren Krankheiten eine akute Belastungsstörung und eine wiederaufgetretene Depression, die hohe Blutfettwerte sind erblich bedingt und es besteht ein erblich bedingtes erhöhte Thromboserisiko.

Kurzbefund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, aus welchem im Wesentlichen dieselben Befunde hervorgehen wie aus dem oben angeführten Befund der Klinik für Neurologie vom XXXX. Zusätzlich wird zur Besserung der psychiatrischen und Schmerzsymptomatik eine größere Wohnung (bisher 50m² für fünf Personen) empfohlen.

b) Untersuchungen betreffend die Beschwerdeführerin:

Befund vom XXXX (Untersuchung der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin), aus dem im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Kinderpsychologin und -Pädagogin sowie langjährige einschlägige Berufserfahrungen aufweist.

Die Beschwerdeführerin habe näher bezeichnete Vorfälle vor der Flucht, darunter auch die (bereits oben erwähnten) Hintergründe der Traumatisierung ihrer Schwiegertochter als Ursache für ihre eigenen seelischen Probleme angegeben.

Diagnostiziert wurde eine leichtgradige depressive Störung ohne Krankheitswert. Aus medizinischer Sicht könne kein Grund gegen eine Überstellung nach Polen festgestellt werden, "wiewohl aus menschlicher Sicht der Wunsch nach Verbleib beim Sohn und der Schwiegertochter nachvollziehbar ist" (AS 135).

Psychotherapeutischer Befundbericht einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie [Zeugin unter II.1.2. zu a)] vom XXXX, vorgelegt mit der Beschwerdeschrift.

Aus psychotherapeutischer Sicht müsse mit höchster Dringlichkeit für das Verbleben der Beschwerdeführerin in Österreich plädiert werden, um eine einer Katastrophe bei der kranken Schwiegertochter vorzubeugen. Es sollte "unter allen Umständen" von einer Rückführung nach Polen abgesehen werden (AS 259).

Bestätigung eines Krankenhauses, Medizinische Abteilung (undatiert), vorgelegt in der mündlichen Verhandlung, wonach die Beschwerdeführerin dort vom XXXX stationär behandelt worden sei.

Diagnose: Depression, akute Belastungssituation, Panikattacken. Eine medikamentöse Behandlung wurde empfohlen.

Befundbericht eines Facharztes für innere Medizin vom XXXX, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung.

Diagnose: Hypertonie (Lateralisation). Die Untersuchung erfolgte aufgrund von starkem Druck im Kopf und Rötungen im Gesicht, Schweißausbrücke linksseitig, Geräusche in den Ohren, zeitweise Taubheitsgefühlt in beiden Oberschenkeln.

1.5. Sonstige Beweismittel

a) Inlandsreisepass der Russischen Föderation Nr. XXXX lautend auf XXXX, gebe. XXXX in Kopie, Original beim Bundesasylamt vorgelegt (AS 127).

b) Augenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung

Bis zur Entlassung der Schwiegertochter wegen Verhandlungsunfähigkeit saß die Beschwerdeführerin eng neben dieser, hielt permanent ihre Hand, teilweise auch ihren Kopf und streichelte diesen. Die Schwiegertochter hielt sich eng an die Beschwerdeführerin und weinte praktisch von Anfang an. Auch die Beschwerdeführerin musste mehrmals weinen, vor allem, wenn das Schicksal ihrer Schwiegertochter und die daraus resultierenden kulturellen Gefahren erörtert wurden.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

a) Zur Person wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin XXXX, geb. XXXX ist. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Republik Tschetschenien. Sie hat eine professionelle Ausbildung im psycho-sozialen Bereich und eine fast 30 Jahre lange Berufserfahrung als Lehrerin, Kinderpädagogin und -Psychologin im Herkunftsstaat.

Zum Gesundheitszustand wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an Bluthochdruck leidet und in den Anfangsjahren in Österreich eine Depression und Belastungsstörungen diagnostiziert wurden.

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Behörde und im Verfahren vor dem Asylgerichtshof/Bundesverwaltungsgericht [II.1.1.zu a)] sowie aus dem russischen Inlandspasses, an dessen Echtheit auch das Bundesasylamt keinen Zweifel hatte [II.1.5 zu a)].

b) Zur familiären Situation wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Mutter von XXXX erwachsenen Söhnen ist. Ein Sohn lebt mit seiner Frau und drei in Österreich geborenen minderjährigen Kindern in Wien, sie sind anerkannte Konventionsflüchtlinge.

Nach der Hochzeit bis zur Flucht des Sohnes und der Schwiegertochter lebten beide für ein gutes halbes Jahre bei der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin zunächst zurückblieb, bestand über etwa XXXX Jahre kein gemeinsamer Haushalt. In Österreich lebten die Familie des Sohnes und die Beschwerdeführerin bis zur endgültigen Anerkennung als Konventionsflüchtlinge in derselben Flüchtlingsunterkunft. Trotzt mittlerweile getrennter Haushalte verbringt die Beschwerdeführerin täglich Zeit in der Wohnung der Schwiegertochter und hilft ihr im Haushalt und mit den Kindern.

Die Feststellungen zur familiären Situation ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1. zu a)] sowie der Zeugenaussage und den schriftlichen Stellungnahmen der Intensivbetreuerin [II.1.2. zu f) und II.1.3. zu c)].

Die Aussagen der Beschwerdeführerin und die Angaben der besagten Zeugin stimmen diesbezüglich vollständig überein. Die Zeugenaussage vor dem Asylgerichtshof erfolgte zudem unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die rechtlichen Folgen von deren Verletzung und es bestehen auch sonst keine Hinweise auf diesbezüglich wahrheitswidrige Angaben.

c) Zur Schwiegertochter der Beschwerdeführerin wird festgestellt, sie auf Grund ihrer schwersten psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen jedenfalls seit XXXX bis weit nach der Geburt des jüngsten Kindes ein absoluter Pflegefall und zur Bewältigung selbst einfacher Aufgaben des Alltags (wie Nahrungsaufnahme) auf fremde Hilfe angewiesen war.

Wenn auch nicht von einer Heilung, vor allem der psychischen Beeinträchtigung der Schwiegertochter, ausgegangen werden kann, so ist es der jungen Frau seit der Ankunft der Beschwerdeführerin und deren täglicher Hilfestellung mittlerweile dennoch gelungen, überhaupt wieder am Alltags- und Familienleben teilzunehmen. Es muss jedoch von einem insgesamt nach wie vor labilen Zustand ausgegangen werden.

Das emotionale Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Schwiegertochter ist enger als das der jungen Frau zu ihrer eigenen Mutter und zB. ihrer Zwillingsschwester. Aufgrund des gemeinsamen Wissens um die Ursachen der schweren psychischen Erkrankungen der jungen Frau besteht darüber hinaus ein für die Letztgenannte überlebensnotwendiges Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den insoweit völlig übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1. zu a)] und aller Zeuginnen vor dem Asylgerichtshof [II.1.2. zu b) bis g)] sowie den schriftlichen Stellungnahmen im gerichtlichen und behördlichen Verfahren [II.1.3. zu a) bis c)] sowie der Augenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof [II.1.5. zu b)].

Die Zeugenaussagen vor dem Asylgerichtshof erfolgten zudem durch Personen, die sich überwiegend untereinander vorher nicht kannten sowie unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die rechtlichen Folgen von deren Verletzung. Schließlich sind die Angaben auch nachvollziehbar und stimmen mit dem Bild überein, das sich aus der Gesamtschau der zahlreichen Befunde aus dem gesamten Zeitraum des Verfahrens bis zum heutigen Tage ergibt [II.1.4.zu a)].

Insbesondere ist dadurch erwiesen, dass die Schwiegertochter aufgrund einer HIV-Infektion nach heutigem Stand eine begrenzte Lebenserwartung hat, unter schwerer PTBS und Depressionen leidet, sie eine Niereninsuffizienz und bereits mehrere Schlaganfälle erlitten hatte, unter erblichen Fettstoffwechsel- und Blutgerinnungsstörungen leidet und die Immuntherapie gegen die HIV-Infektion zu zusätzlichen schweren körperlichen Beeinträchtigen führt.

Die psychischen Krankheiten verunmöglichen es der Schwiegertochter, sich ohne Hilfe um die minderjährigen Kinder und sich selbst zu kümmern. In Belastungssituationen kommt es nach wie vor zu vollständigen Zusammenbrüchen.

Schließlich kam es schon während der Zeit des Zusammenlebens der beiden Frauen im Ausland sowie auch vor der Ankunft der Beschwerdeführerin in Österreich mehrfach zu Suizidversuchen der Schwiegertochter, deren Gefahr aufgrund der besonderen Hintergründe der Traumatisierung nach wie vor nicht gebannt ist.

Die Beschwerdeführerin kennt die Schwiegertochter zwar erst seit deren Heirat und die Frauen wurden durch die Flucht des Sohnes und seiner Familie bereits nach etwa einem halben Jahr getrennt. Dennoch blieb der Kontakt durch praktisch wöchentliche, teils tägliche Telefonate über die Jahre der Trennung aufrecht und sehr eng.

Die Feststellungen zur Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwiegertochter ergeben sich insbesondere daraus, dass durch alle Aussagen und Stellungnahmen hindurch ein diesbezüglich einheitliches Bild gewonnen werden konnte, welches auch durch das innige und völlig authentische Verhalten der beiden Frauen vor Gericht sichtbar wurde.

d) Zu den minderjährigen Enkeln wird festgestellt, dass nach der Geburt des zweiten Kindes aufgrund der Vernachlässigung der Kleinkinder durch ihre psychisch schwer beeinträchtigte Mutter eine zeitweise Trennung des damals eineinhalb-jährigen ältesten Kindes von den Eltern im Rahmen einer Fremdunterbringung durch die Jugendwohlfahrt erfolgte.

Dieselbe Gefahr hätte später auch beiden Kindern und aufgrund der zusätzlich eingetretenen schweren körperlichen Beeinträchtigung der Schwiegertochter nach der Geburt des dritten Kindes allen Kindern gedroht. Eine Trennung der Kinder von den Eltern war jedoch in beiden Fällen durch die Anwesenheit und Übernahme der Kinderbetreuung von Seiten der Beschwerdeführerin wegen der dadurch entstandenen Sicherung des Kindeswohls nicht mehr notwendig.

Nach wie vor übernimmt die Beschwerdeführerin große Teile der Kinderbetreuung bis hin zu regelmäßigen Übernachtungen der jüngeren Kinder bei ihr. Zu dem jüngsten besteht aufgrund der der ausschließlich von der Beschwerdeführerin übernommenen nachgeburtlichen Versorgung ein besonderes inniges Verhältnis.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den insoweit völlig übereinstimmenden Zeugenaussagen und schriftlichen Angaben der Intensivbetreuerin [II.1.1. zu f) und II.1.2.] mit jenen der Vertreterin des Jugendamtes [II.1.3. zu b)], der stellvertretenden Leiterin der psychosozialen Intensivbetreuung [II. 1.3. zu a)] und der Intensivbetreuerin II.1.2. zu f) und II.1.3. zu b)].

Die Zeugenaussagen vor dem Asylgerichtshof erfolgten zudem durch Personen, die sich untereinander vorher nicht kannten sowie unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die rechtlichen Folgen von deren Verletzung. Schließlich sind die Angaben auch problemlos nachvollziehbar.

Es konnte ermittelt werden, dass die Schwiegertochter einige Monate vor der Ankunft der Beschwerdeführerin in Österreich ihr zweites Kind gebar und sie kurz darauf, nachdem der Kontakt zur Beschwerdeführerin im Ausland plötzlich abgebrochen war, und sie glaubte, die Beschwerdeführerin sei tot oder verschollen, in eine schwere psychische Krise geriet. Die beiden sehr kleinen Kinder, darunter ein Neugeborenes drohten zu verwahrlosen, sodass das Jugendamt eine zeitweilige Fremdunterbringung des älteren Kindes veranlassen musste.

Nachdem die Beschwerdeführerin kurz darauf in Österreich ankam, konnte durch ihre Betreuungsarbeit im Hinblick auf die Kinder und die Schwiegertochter, die auch später noch - wenn auch seltener - Totalzusammenbrüche erlitt und stationär psychiatrisch stabilisiert werden musste, bis heute verhindert werden, dass die Kinder im Rahmen der Jugendwohlfahrt von den Eltern getrennt aufwachsen.

e) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über Weißrussland nach Polen eingereist war und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, bevor sie den gegenständlichen Antrag in Österreich stellte.

Die erstmalige Einreise in Polen aus einen Drittstaat (Weißrussland) kommend ergibt sich aus einer Gesamtschau des diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringens [II.1.1.zu b)] mit dem Eurodac-Treffer [siehe II.1.5. zu b)] und der Zustimmungserklärung Polens unter Verweis auf Art. 16 Abs. 1 lit c) Dublin II-VO (I.1.), aus der geschlossen werden kann, dass insoweit auch in Polen keine dem entgegenstehenden Information vorlagen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.

Dublin II-VO

Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaatenanwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist.

Nach Abs. 2 kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Artikel 15 Dublin II-VO (Kapitel IV "Humanitäre Klausel") bestimmt wie folgt:

(1) Jeder Mitgliedstaat kann aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person. Die betroffenen Personen müssen dem zustimmen.

(2) In Fällen, in denen die betroffene Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist, entscheiden die Mitgliedstaaten im Regelfall, den Asylbewerber und den anderen Familienangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, nicht zu trennen bzw. sie zusammenführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat.

[...]

(4) Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 10 AsylG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtswidrig, da das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausging, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sondern Polen zuständig ist und daher auch zu Unrecht die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Polen verfügte.

3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihr Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher -ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz

Das Bundesasylamt beging einen Beurteilungsfehler, als es feststellte, dass für die Behandlung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO Polen zuständig sei und den Antrag in Österreich daher als unzulässig zurückwies.

Was die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, ergibt sich diese zwar grundsätzlich aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, weil gemäß dem oben unter II.2. zu e) festgestellten Sachverhalt die Beschwerdeführerin aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hatte, und dieser Nachweis durch Daten der EURODAC erbracht wurde (I.1.).

Das Bundesasylamt verkannte jedoch, dass im vorliegenden Fall die humanitäre Klausel des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO anzuwenden und das Verfahren der Beschwerdeführerin in Österreich zuzulassen ist.

Hiezu ist zunächst festzustellen, dass in Bezug auf die Person der Schwiegertochter zwar mittlerweile durch Zeitablauf das Tatbestandsmerkmal des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO eines "neugeborenen" Kindes nicht mehr vorliegt, aber - wie den Sachverhaltsfeststellungen unter II.2. zu c) zu entnehmen ist - sie weiterhin als von einer "schweren Krankheit" und "ernsthaften Behinderung" gezeichnet anzusehen ist.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Schwiegertochter trotz einer leichten Entspannung der Situation nach wie vor auf die physische und vor allem psychische Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen ist.

Dagegen spricht auch nicht, dass die Schwiegertochter teilweise auch Hilfe von ihrem Mann und zusätzliche Unterstützung durch Ärzte und Therapeuten erhält oder (im Falle des Jungendamtes durch Fremdunterbringung der Kinder) erhalten könnte.

Der EUGH ist nämlich den Schlussanträgen (siehe oben I.4.2.) in jenem Punkt offenkundig nicht gefolgt, wonach der humanitären Klausel des Art. 15 Dublin II-VO das Erfordernis einer Interessenabwägung (etwa entsprechend Art. 8 Abs. 2 EMRK) zu entnehmen sei, wobei auch die Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseingriffe vor dem Hintergrund alternativer Unterstützungsmaßnahmen zu prüfen sei. Der EUGH hat vielmehr eine Zusammenführung oder Nicht-Trennung der Betroffenen bei Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO bei Vorliegen der dort genannten humanitären Sachverhaltselemente entsprechend dem Wortlaut als "in der Regel" zwingend erachtet.

Diese Regelvermutung bedeute - so der EUGH -, dass "ein Mitgliedstaat von dieser Verpflichtung nur abweichen darf, wenn eine solche Abweichung aufgrund des Vorliegens einer Ausnahmesituation gerechtfertigt ist" (Rdn. 46). Obwohl der EUGH keine weiteren Erläuterungen dazu gegeben hat, was unter solchen "Ausnahmesituationen" zu verstehen ist, hat er jedenfalls klargestellt, dass das vorlegende Gericht keine "auf das Vorliegen solcher Ausnahmesituationen hindeutende Angaben" gemacht habe.

Daher geht das erkennende Gericht mangels maßgeblicher Änderungen des vorgelegten vom bestehenden Sachverhalt davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine solche Ausnahmesituation jedenfalls nicht vorliegt.

Nach der Auslegung des EUGH ist Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO (Rdn. 42) weiters zu entnehmen, dass die Bestimmung nicht nur die Hilfsbedürftigkeit der einen Person verlangt, sondern auch geprüft werden muss, ob die andere Person (hier die Beschwerdeführerin) zu dieser Hilfestellung in der Lage ist.

Dazu ist zu bemerken, dass sich aus dem unter II.2. zu a) festgestellten Sachverhalt zwar ergibt, dass auch die Beschwerdeführerin selbst nicht vollständig gesund war und ist. Es ergibt sich jedoch aus dem unter II.2. zu c) und d) festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin trotzdem nach wir vor offenkundig in der Lage ist, der schwer kranken und behinderten Schwiegertochter nicht nur physisch im Haushalt und bei der Kinderbetreuung zu helfen, sondern ihr auch die dringend benötigte psychische Stabilisierung zur Bewältigung des Alltags zu geben.

Hierbei mag es auch eine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin über eine professionelle Ausbildung und eine sehr langjährige Erfahrung im Bereich der Kinderpädagogik und -Psychologie verfügt. Keine Rolle spielt es hingegen, ob - wovon das Bundesasylamt in der mündlichen Verhandlung offenbar ausging - durch die Anwesenheit und die Tätigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich auch eine Besserung (va. der psychischen) Erkrankungen der Schwiegertochter eingetreten ist oder eintreten könnte. Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO spricht insoweit nämlich lediglich von "Unterstützung", ohne dabei auf eine, wie auch immer geartete, Erfolgsaussicht im Hinblick auf die jeweils maßgebliche Erkrankung oder Behinderung des betroffen Familienangehörigen abzustellen. Dies wäre im Übrigen auch mit dem rein humanitären Zwecks der Bestimmung (Erwägungsgrund 7. Dublin II-VO) unvereinbar.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich auch, dass die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und der Schwiegertochter entsprechend Art. 15 Abs. 2 letzter HS Dublin II-VO bereits im Herkunftsstaat bestanden hatte [II.2. zu c].

Entgegen dem von der Generalanwältin vorgeschlagenen Ansatz, wonach der "Familien"-Begriff des Art. 8 Abs. 1 EMKR (Art. 7 EGRC) offenbar auch bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO eine Rolle spielen soll, hat der EUGH auf eine daraus ggf. resultierende einschränkenden Auslegung, eindeutig nicht abgestellt. Daraus folgt, dass zB. eine - wie hier - nur relativ kurzen Dauer eines früheren Zusammenlebens oder auch ein aktuell nicht mehr vollständig gegebener gemeinsamer Haushalt der Betroffenen im Rahmen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO als solche keine Rolle spielen.

Schließlich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es nach der Auslegung des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO durch den EUGH bei dessen Anwendung auch nicht darauf ankommt,

dass die humanitären Gründe in der Person der hier antragstellenden Beschwerdeführerin oder der bereits in Österreich befindlichen Schwiegertochter vorliegen (Rdn. 32-37);

dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Schwiegertochter keine "Familienangehörige" im engen Sinne der Definition des Art. 2 Abs. 1 lit. i) ii) Dublin II-VO ist (Rdn. 38-43);

dass sich die Beschwerdeführerin bereits im an sich nicht zuständigen Österreich befindet (Rdn. 29-31);

dass Polen nie ein Ersuchen (siehe Art. 15 Abs. 1 Dublin II-VO) an Österreich gestellt hatte, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen (Rdn. 50-53) (wobei auch angemerkt sein sollte, dass Polen von Österreich trotz besseren Wissens im Wiederaufnahmeersuchen nicht über die insoweit relevanten Tatsachen informiert worden war).

Obwohl im vorliegenden Fall also die humanitären Gründe nicht in der Person der Beschwerdeführerin liegen, sie keine Familienangehörige iSd. Legaldefinition der Dublin II-VO ist, sie sich bereits in Österreich bei der Schwiegertochter befindet und niemals ein Ersuchen Polens erging, das Verfahren der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund humanitärer Umstände zuzulassen, ist der Tatbestand des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO erfüllt.

Im gegenständlichen Verfahren ist nämlich die Schwiegertochter wegen ihrer schweren psychischen und physischen Erkrankung und ernsthaften Behinderung auf die Unterstützung der Beschwerdeführerin angewiesen. Es besteht zu dieser eine familiäre Bindung, die auch schon im Herkunftsstaat bestand. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Ausnahmesituation, die eine Abweichung von der Regelvermutung für eine Nicht-Trennung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Das Verfahren der Beschwerdeführerin ist daher gemäß Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO in Österreich zuzulassen.

3.3. Rechtswidrigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen

Die Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Polen ist rechtwidrig, weil ihr die gesetzliche Grundlage fehlt.

Die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin war nämlich nicht gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Unrecht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3 2.) und das Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BFA-VG mit dem Stattgeben der Beschwerde in Österreich zugelassen ist.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht (mehr) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im gegenständlichen Verfahren hatten sich nämlich zwar mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt, die als solche bisher auch noch nicht von der Judikatur der des Verwaltungsgerichtshofes behandelt worden waren. Diese wurden jedoch aufgrund der damals für den Asylgerichtshof bestehenden Vorlagepflicht gemäß Art. 267 AEUV zuständigkeitshalber an den EUGH gerichtet und beantwortet. Dazu darf auf die Ausführungen zu I.4.2. sowie III.3.2. verwiesen werden.

Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in keinem entscheidungsrelevanten Punkt als uneinheitlich zu beurteilen.

VI. Ergebnis

Die Beschwerde ist stattzugeben. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 BFA-VG ist das Verfahren der Beschwerdeführer damit in Österreich zugelassen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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