BVwG W113 1425858-1

W113 1425858-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 1425858-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W113.1425858.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2012, Zl. 11 15.509-BAG, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 23.12.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung vor der Sicherheitsbehörde am 23.12.2011 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren, stamme aus Kabul in Afghanistan, sei ledig und Tadschike. Seine Muttersprache sei Dari und er habe Eltern und Geschwister in Kabul. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater hätte Waren in XXXX gekauft, um sie in Afghanistan weiterzuverkaufen. Da die Familie reich sei, wäre er in Gefahr, da Kinder von reichen Eltern in Afghanistan entführt werden würden. So sei auch er von einigen Männern verfolgt worden, und wäre er auch telefonisch bedroht worden. Die Eltern hätten dann Angst bekommen und dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten.

Da die belangte Behörde Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers hatte, wurde eine Altersfeststellung durchgeführt. Im Gutachten wurde sodann das vom Beschwerdeführer angegebene Alter bestätigt. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Kopie seiner Taskira vor.

2. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war, wurde ein Jugendwohlfahrtsträger mit seiner Obsorge beauftragt. In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 23.3.2012 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass sein Vater vor ca. einem Jahr von unbekannten Leuten angerufen worden sei, die Geld von ihm verlangt hätten. Der Vater hätte das Geld bezahlt. Nach etwa einem Jahr wäre der Beschwerdeführer einmal alleine im Geschäft gewesen. Er sei angerufen worden und zu einer Veranstaltung eingeladen worden. Er habe gemeinsam mit einem Freund das Geschäft zugesperrt und sie wären dann zu dem Freund nachhause gegangen. Am Weg dorthin wären sie plötzlich von Leuten mit Messern attackiert worden. Sie hätten sich versteckt und wären dann von den Eltern abgeholt worden. Der Onkel hätte gemeint, die Verständigung der Polizei bringe nichts. Es sei besser wenn der Beschwerdeführer das Land verlassen würde. Die Eltern hätten Angst um ihn gehabt, er wäre die letzten Monate auch nicht mehr zur Schule gegangen, sondern habe sich nur noch zuhause aufgehalten. Er könne nicht mehr zu den Fluchtgründen sagen, die Eltern hätten ihn einfach weggeschickt, da sie Angst um ihn gehabt hätten. Die Eltern würden dem Beschwerdeführer auch nicht alles sagen.

3. Im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 im Spruchpunkt I. abgewiesen. Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurde von der belangten Behörde als unglaubwürdig beurteilt. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Ebenso hätte nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Bescheid wurden Länderfeststellungen getroffen, insbesondere zur Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul. Der Sachverhalt zur Verfolgungssituation wäre vom Beschwerdeführer nur vage geschildert worden und hätte sich auf Gemeinplätze beschränkt. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben über die Ergebnisse zu machen. Es wäre auch nicht plausibel, dass unbekannte Personen hinter dem Beschwerdeführer her gewesen seien, die Geschwister jedoch verschont blieben. Die Familie lebe weiter in Kabul, der Vater gehe einer geregelten Arbeit nach, und die Geschwister würden die Schule besuchen bzw. sich zuhause aufhalten. Es sei keine Verfolgungssituation erkennbar.

Zum Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, dass keine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsland erkannt hätte werden können und nicht ersichtlich sei, warum eine Abschiebung unzulässig sein solle.

4. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird der Bescheid in seinem vollen Umfang bekämpft. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, und wäre nicht auszuschließen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis, gekommen wäre. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit pauschal abgesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über das Vorbringen durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen hätten. Die Behörde habe aber jegliche Ermittlungspflicht unterlassen.

Ebenso sei die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aus dem Bescheid sei nicht erkennbar, dass das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung bei der Entscheidung gewesen sei. Der Beschwerdeführer fiele als Minderjähriger unbestritten in die Kategorie der schutzwürdigen Personen der Gesellschaft, wie auch der EGMR in seiner Entscheidung vom 5.4.2011, Nr. 8687/08, Rahimi gegen Griechenland, ausgesprochen habe.

Die Sicherheitslage in Afghanistan sei überdies nicht stabil, sondern vielmehr so schlecht, dass eine Abschiebung in dieses Land jedenfalls unzulässig sei. Verbrechen wie Entführung, bewaffneter Raub und Mord seien an der Tagesordnung. Genau eine solche Verfolgungssituation habe der Beschwerdeführer vorgebracht und habe die Behörde nicht ausreichend geprüft, ob eine solche tatsächlich vorliegt.

Die Begründung im gelangten Bescheid, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt werden könne, weil auch keine asylrelevante Verfolgung vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Den beiden Spruchpunkten lägen nämlich keineswegs identische Prüfungsmaßstäbe zu Grunde. Die individuelle Situation des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Behörde hätte vielmehr zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, ihm den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär zu Schutzberechtigten zu zuerkennen. Jedenfalls möge von einer Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet Abstand genommen werden.

5. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.4.2013 eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, eine Schulnachricht einer polytechnischen Schule sowie zwei Praktikumsbestätigungen der polytechnischen Schule zum Beweis der Integrationsbemühungen vor. Mit Schreiben vom 17.7.2013 legte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung einer polytechnischen Schule vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, seit kurzem volljährig, und hat nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er stammt aus Kabul, Afghanistan und ist ledig. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist Tadschike und muslimischen Glaubens.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsbarkeitsverfahrensgesetz (idF VwGVG) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag und den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zukommt:

Soweit die belangte Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe, vermag sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung auf der Grundlage der Einvernahmeprotokolle nicht anzuschließen. Die belangte Behörde beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers pauschal als unglaubwürdig und nicht plausibel, da der Beschwerdeführer keine Details angeben hätte können. Entgegen diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch die Verfolgungssituation im Zusammenhang mit seinem Freund und der Messerattacke sehr wohl detailreich beschreiben können. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, er könne nicht mehr zu seinen konkreten Fluchtgründen sagen, weil die Eltern seine Flucht veranlasst hätten und ihm nicht alles sagen würden, scheint vor allem im Hinblick auf die (damalige) Minderjährigkeit des Beschwerdeführers plausibel.

Insbesondere lässt das behördliche Ermittlungsverfahren ein Auseinandersetzen mit der Angst des Beschwerdeführers vor einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung vermissen. Dies wäre jedoch zur Klärung der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers unerlässlich gewesen.

Es lässt sich der Niederschrift zur Einvernahme etwa nicht entnehmen, dass sich die belangte Behörde eingehender mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte und die in Frage kommenden Ermittlungsmöglichkeiten ausreichend genutzt hätte. Die Behörde hat gefragt: "Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?" Die Antwort des Minderjährigen war: "Ich kenne mich wirklich nicht aus. Ich weiß nicht, wie ich das machen soll."

Auf Nachfrage der Behörde: "Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren" gab der Beschwerdeführer als Antwort "Nein". Korrekterweise hat die Behörde weitergefragt, ob es jemanden gäbe, mit dem man Kontakt aufnehmen kann und der die Angaben bestätigen könne. Der Beschwerdeführer hat die Telefonnummer der Eltern bereits bekannt gegeben und gemeint, man könne diese anrufen.

Eine weitere Ermittlung durch die belangte Behörde - etwa der Versuch einer Kontaktaufnahme mit den Eltern, die nach den Angaben des Beschwerdeführers die Flucht ausgelöst haben und die Fluchtgründe kennen würden - hat aber nicht mehr stattgefunden. Im Gegenteil wurde ohne weitere Ermittlungen noch während der Einvernahme festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers vage gewesen seien und durch keine Beweismittel gestützt worden wären.

Dass der Minderjährige von einer Jugendwohlfahrtseinrichtung vertreten war ändert nichts daran, dass an die Erforschung der Wahrheit über das Vorliegen von Fluchtgründen eines Minderjährigen andere Maßstäbe anzulegen sind, als dies bei einem Erwachsenen der Fall ist. Hier vermag der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchzudringen, wenn er ausführt, die Behörde treffen hier besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten. Die Beschwerde behält auch Recht, wenn darin die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs so umschrieben wird, dass den Anforderungen an die Ermittlungspflicht der Behörde nicht Genüge getan ist, wenn sie auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf befriedigende Art und Weise eingeht. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandenen Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylbewerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen haben (VwGH 8.4.2003, 2002/01/0522).

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Diese für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Bestimmung sieht vor, dass die ermittelnde Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet. (VwGH, 14.12.2000, 2000/20/0494; vgl. auch AGH 29.10.2013, C10 438063-1/2013).

In gesamtheitlicher Betrachtung sowohl der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde als auch der weitgehend oberflächlich gebliebenen Beweiswürdigung kann das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als unglaubwürdig beurteilt werden. Dass dieses Tatsachenvorbringen keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention darzustellen vermochte, vermag ebenfalls nicht ausgeschlossen zu werden.

Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, vermag auch hier die Beschwerde durchzudringen.

Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Auch dazu fehlen die notwendigen Ermittlungen.

Die belangte Behörde hätte sich nämlich überdies mit der Zumutbarkeit der Aufenthaltsnahme an den - ausreichend sicheren - Orten eingehender beschäftigen müssen und die individuelle Situation und die Lebensumstände des Beschwerdeführers adäquat erheben und feststellen müssen. Zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben und er nach einer Rückkehr nach Afghanistan erneut in eine für ihn prekäre Situation kommen würde, hat die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen getätigt.

Die Behörde hat zwar zutreffend ausgeführt, dass im Falle der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG 2005 anordnet, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder für den Fremden als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit sich bringen würde. Die Behörde hat aber auch hier ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie pauschal ausgeführt hat, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und es könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in seine Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch dabei wäre angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine eingehendere Befassung mit den Fluchtgründen jedenfalls geboten gewesen.

Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe (gegebenenfalls auch die Aktualität der vorgebrachten Probleme) und die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bzw. den (individuellen) Möglichkeiten, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat dieser in der Beschwerde in eventu diese Vorgangsweise beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Frage der Zulässigkeit der Kassation nach § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG vgl. etwa die, wie oben beschrieben, analog anwendbare Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im vorliegenden Fall - grundsätzlich mangelhaft ermittelter Sachverhalt samt entsprechender Rüge in der Beschwerde - keine offenen Fragen, sodass auch diesfalls eine grundsätzliche Rechtfrage nicht zu erkennen ist und somit trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 28 VwGVG keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, da das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl. OGH vom 22.3.1992, 5Ob105/90).

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