BVwG L506 2000125-1

L506 2000125-1Bundesverwaltungsgericht24.03.2014

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG L506 2000125-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L506.2000125.1.00

Spruch

L506 2000125-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zl. 13 10.396-BAT, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine staatenlose Palästinenserin, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern legal am 17.07.2013 am Flughafen Wien Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin für sich und die BF sowie deren Geschwister einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 18.07.2013 und der niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2013 vor dem BAA brachte die Mutter der BF als gesetzliche Vertreterin vor, sie mache die Gründe, die sie für sich angegeben habe, auch für ihre Kinder geltend.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, von der gesetzlichen Vertreterin der BF persönlich übernommen am 17.12.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der BF gem. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 bis zum 12.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung gem. § 3 im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates zwar glaubwürdig sei, die Beschädigung des Hauses der Familie und die daraus resultierende Obdachlosigkeit zwar einen gravierenden Eingriff in das Leben der Familie der BF darstellen würde, jedoch sei dies nicht als individuell gegen die Person der BF oder ihre Familie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu sehen. Die Beschädigung des Hauses sei im Zuge von israelischen Militäroperationen gegen bewaffnete palästinensische Kräfte im Gazastreifen erfolgt.

Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff sei jedoch die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppierungen im Heimatstaat gibt.

Solche Kriegssituationen indizieren nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, welche die GFK in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden habe, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft und habe das Asylrecht nicht zur Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen und vermögen auch die allgemein herrschenden politischen , sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse im Gazastreifen die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu tragen, da die allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Bewohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien.

Eine individuell gegen die BF gerichtete Verfolgung sei nicht vorgebracht worden.

Auch mit dem Grundstücksstreit mit ihrem Onkel sei für die BF keine Verfolgung iSd GFK vorgebracht worden.

Letztlich sei auch dem Wunsch der BF und ihrer gesetzlichen Vertreterin nach einem gemeinsamen Familienleben mit den Angehörigen der Kernfamilie, keine Asylrelevanz zu entnehmen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.12.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt.

5. Mit dem am 23.12.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit selbigem Datum versehenen Schriftsatz erhob die BF durch ihre gesetzliche Vertreterin rechtzeitig Beschwerde gegen den obzitierten Bescheid des BAA. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Die Beschwerde wurde im wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass infolge der Staatenlosigkeit der BF Israel als Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes für die weitere Prüfung anzusehen sei.

Als Fluchtgrund sei deutlich die wiederholte Bombardierung und Unbewohnbarkeit des Hauses geltendgemacht worden und lasse auch die permanente Drohung weiterer Angriffe einen Wiederaufbau nicht möglich bzw. sinnvoll erscheinen. Auch seien die Beschwerdeführer beim letzten Angriff durch Bombensplitter am Körper verletzt worden und hätten sich daher aus Furcht um ihr Leben und ihre Gesundheit gezwungen gesehen, das Gebiet zu verlassen, womit das Kriterium der wohlbegründeten Furcht zweifelsfrei erfüllt sei.

Die Angriffe seien durch das israelische Militär erfolgt, wobei es sich um staatliche Aktionen handle, womit auch kein staatlicher Schutz zu erwarten sei. Diese würden sich gegen Siedlungen richten, in denen ausschließlich Palästinenser leben würden und liege aufgrund der Zielgerichtetheit dieser Attacken eine Verfolgung iSd GFK vor. Es könne bei Qualifizierung der Gründe von einer Überschneidung von Gründen der Religion, Nationalität, sozialer Gruppe und politischer Gesinnung ausgegangen werden und erübrige sich eine genaue diesbezügliche Abgrenzung, da zumindest eines der Kriterien auf den gegenständlichen Fall jedenfalls zutreffe.

Die Familie werde daher aus asylrelevanten Gründen verfolgt und habe deswegen den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthaltes verlassen, weshalb ihr daher die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Nachfolgebehörde des Bundesasylamtes (§ 75 Abs. 17 AsylG idgF) vorgelegt und sind am 07.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensakte unter Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 23.12.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 07.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person der BF wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und wurde am XXXXin XXXX geboren. Diese ist staatenlos, gehört der palästinensischen Volksgruppe an und ist islamischen Glaubens.

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des XXXX und der XXXX.

Die BF ist die Schwester von XXXX.

Der Vater der BF stellte am 09.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich des Status des Asylberechtigten mittels Bescheid des BAA vom 12.10.2010, 10 08.323-BAT gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde.

Dem Vater der BF wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung, welche bis 12.10.2014 verlängert wurde, erteilt.

Die Mutter der BF stellte für diese mit Antrag vom 23.01.2013 einen Einreiseantrag bei der ÖB Tel Aviv, reiste infolge der Mitteilung des BAA gem. § 35 Abs.4 AsylG über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführerin und ihre Mutter und Geschwister legal mit einem gültigen Visum in Österreich ein und stellte die Mutter der BF für sich, die BF und deren Geschwister am 18.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF, ihrer Mutter und ihren Geschwistern wurde im unangefochtenen Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.10.2014 erteilt.

Die gesetzliche Vertreterin der BF hat weder für sich noch für die BF eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht, sondern ihren Herkunftsstaat aufgrund der dortigen Sicherheitslage, der prekären Wohnsituation und des Wunsches nach einem gemeinsamen Familienleben ihrer Kernfamilie verlassen.

Eigene Fluchtgründe sind für die BF im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen und Beweiswürdigung in dem die Mutter der BF betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der Mutter und der minderjährigen Geschwister der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt und mit Erkenntnissen vom heutigen Tag finalisiert wurden.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Gaza-Streifen (Stand: Juni 2013)

Politische Lage

Die Palästinensische Behörde hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, das "Gebiet der Palästinensischen Behörde" wird aber nicht als Staat im Sinn des Völkerrechts anerkannt. (BMeiA 10.06.2013)

Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) wurde 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt. Im Jahre 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel, welche im Gegensatz zur Palästinensische Autonomiebehörde (PA), die Palästinenser auch außerhalb der besetzten Gebiete vertritt. Als Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen leidet ihre Legitimation jedoch darunter, dass vor allem die Hamas, die 2006 immerhin die Wahlen in den gesamten Gebieten gewann, nicht zu ihren Mitgliedern zählt. (Zenith Online 30.11.2012)

Die PLO [- Palestinian Liberation Organisation] und Israel richteten die Palästinensische Autonomiebehörde [PA - Palästinensische Authority] ein infolge der Prinzipienerklärung von 1993 bekannt als Oslo Verträge ein. Die PA war gedacht als Regierungsbehörde für die Westbank und Gaza, bis zur Erreichung eines finalen Abkommens im Friedensprozess. (UK Border Agency 15.05.2012)

In praktischer Hinsicht behält Israel die Kontrolle über die externe Sicherheit der palästinensischen Gebiete, den Luftraum, die Seewege und die elektromagnetische Sphäre. (UK Border Agency 15.05.2012) Viel wird sich auch durch das UN-Votum [Beobachterstatus der PA als Nicht-Mitglied] nicht ändern, denn die Hindernisse für die Gründung eines palästinensischen Staates bleiben unverändert bestehen. (Zenith Online 30.11.2012) Die Westbank einschließlich Ostjerusalem und der Gaza-Streifen verbleiben unter israelischer Besatzung und zwei separate palästinensische Behörden agieren mit begrenzter Macht - die Fatah in der Westbank und die Hamas als de facto-Verwaltung des Gaza-Streifens. (AI 2013)

Das palästinensische Grundgesetz, das 2002 in Kraft getreten ist, und 2003 mit der Einführung der Position des Ministerpräsidenten geändert wurde, definiert Palästina als rechtsstaatliche, parlamentarische Demokratie mit Parteienpluralismus und klassischer Gewaltenteilung. (GIZ o.D.)

Am 25. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal, nach den ersten Wahlen 1996, die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen und die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate. Im März 2006 wurde Ismail Haniyeh Premierminister einer Hamas-Regierung im Westjordanland und im Gazastreifen. (GIZ o.D.) Die palästinensischen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2005 und 2006, galten als Vorbild für die Durchführung ordnungsgemäßer Wahlen im Nahen Osten. Jedoch fanden seither keine nationalen Urnengänge mehr statt. (Konrad Adenauer Stiftung 11.09.2012)

Die Anfang 2006 aus freien Parlamentswahlen hervorgegangene Hamas-Regierung wurde auf Grund ihrer Weigerung, Israel und die bestehenden israelisch-palästinensischen Verträge anzuerkennen, sowie der Gewalt abzuschwören, international isoliert. Nach der Entführung des israelischen Soldaten Gilad Shalit im Juni 2006 verhaftete Israel Dutzende ihrer Abgeordneten. Bereits damals war das palästinensische Parlament kaum noch funktionsfähig. Die Machtübernahme der Hamas in Gaza im Jahr 2007 beendete dann jegliche parlamentarische Arbeit, auch wenn ein Großteil der Hamas-Parlamentarier mittlerweile wieder frei ist. (Konrad Adenauer Stiftung 11.09.2012)

Nach dem Erdrutschsieg von Hamas begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm. (GIZ o.D.) Darunter waren auch alle Fatah-Institutionen sowie das Anwesen des Präsidenten und das Hauptquartier der Sicherheitskräfte in Gaza. (GIGA 2012)

Präsident Mahmoud Abbas setzte die erst im März 2007 gebildete Einheitsregierung unter Ismail Haniyeh ab, verhängte den Ausnahmezustand und setzte eine Notstandsregierung unter Salam Fayyed ein, die einen Monat später in eine Übergangsregierung umgewandelt wurde. Darauffolgend verhängte Israel eine Blockade über den Gazastreifen. (GIGA 2012)

Seitdem ist Palästina zweigeteilt, in den von der Hamas kontrollierten Gazastreifen und das von der Fatah kontrollierte Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst. (GIGA 2012)

Am 27. April 2011 gaben die Vertreter von Fatah und Hamas auf einer Pressekonferenz in Kairo überraschend die Beilegung ihrer Streitigkeiten bekannt und kündigten die Schaffung einer gemeinsamen Übergangsregierung von unabhängigen Technokraten, Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sowie Wahlen zum Palästinensischen Nationalrat innerhalb eines Jahres und die Reaktivierung des seit 2007 nicht mehr arbeitenden Parlaments an. (GIGA 2012)

Eine parlamentarische Opposition, die Druck auf beide Parteien ausüben könnte, ist nur marginal vorhanden. Lediglich 13 von 132 Abgeordneten des Palästinensischen Legislativrats gehören anderen Parteien an oder sind unabhängig. Die Bevölkerung kann ihre wachsende Unzufriedenheit auch nicht in Wahlen zum Ausdruck bringen, da Fatah und Hamas diese erst nach einer Aussöhnung durchführen wollen. So verfügt nicht nur die Hamas-Regierung in Gaza über ein eingeschränktes Maß an demokratischer Legitimität. (Konrad Adenauer Stiftung 11.09.2012)

Mitte Mai 2013 einigten sich Fatah und Hamas darauf, innerhalb von drei Monaten eine unabhängige Technokratenregierung zu bilden. Die meisten Palästinenser haben mittlerweile aber aufgehört zu zählen, wie viele Vereinbarungen zwischen den beiden Bewegungen geschlossen - und anschließend auch gebrochen - wurden. Ein Sprecher der Hamas bezeichnete die neue Regierung bereits als illegal. (Zenith Online 10.06.2013, vgl. Der Standard 6.6.2013)

Palästinenser im Gaza Streifen und der Westbank begannen bereits zuvor mit der Wahlregistrierung für die lange verschobene Wahl, die darauf abzielt, die beinahe sechs Jahre tiefen Gräben zwischen den rivalisierenden Fraktionen überbrücken soll. Allerdings wurde noch kein Datum [für die Wahlen] festgelegt - weder für die überfälligen Legislativ- noch die Präsidentschaftswahlen. Besorgt über ihren wachsenden Mangel an Demokratie hatten die Palästinenser letztes Jahr Lokalwahlen in der Westbank abgehalten. Diese wurden von der Hamas boykottiert, die darüber klagte, dass ihre Unterstützer regelmäßig von Fatah-Kräften gefasst und inhaftiert werden. (The Daily Star 12.02.2013)

Die Hamas hat kein wirkliches Interesse an Wahlen, da sie die Regierung in Gaza stellt. Sollten sie gewinnen, gäbe es einen weiteren internationalen Boykott und würden sie verlieren, wäre es für sie ein wirklich starker Verlust. (BBC News 4.6.2013)

Quellen:

Amnesty International (2013): Annual Report 2013 - Palestinian

Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013; Zugriff am 6.06.2013

BBC News (4.6.2013): Tough challenges await new Palestinian Prime Minister: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-22766897; Zugriff am 6.06.2013

BMeiA (Stand: 10.06.2013 (Unverändert gültig seit: 07.06.2013)):

Gebiete der Palästinensischen Behörde (de):

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/palaestinensische-gebiete-de.html;

Zugriff am 10.06.2013

Der Standard (Online-Ausgabe) (6.6.2013): Neue palästinensische Regierung vereidigt:

http://derstandard.at/1369362938934/Neue-palaestinensische-Regierung-vereidigt; Zugriff am 7.6.2013

GIGA - German Insitute of Global and Area Studies (Laura Timm) (2012): Nur leere Worte? Das palästinensische Versöhnungsabkommen und seine Umsetzung, Nr. 8:

http://www.giga-hamburg.de/dl/download.php?d=/content/publikationen/pdf/gf_nahost_1208.pdf;

Zugriff am 12.12.2012

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Palästina:

http://liportal.giz.de/palaestina/geschichte-staat.html; Zugriff am 17.12.2012

Konrad Adenauer Stiftung: Schleichende Erosion demokratischer

Strukturen im Westjordanland, 11.09.2012:

http://www.kas.de/wf/doc/kas_32046-1522-1-30.pdf?120911110218;

Zugriff am 12.12.2012

The Daily Star: Palestinians take a step toward unity, 12.02.2013:

http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2013/Feb-12/206043-palestinians-take-a-step-toward-unity.ashx#ixzz2KgbUiGHn ; Zugriff am 12.02.2013

UK Border Agency (15.05.2012): Country of Origin Information Report Occupied Palestinian Territories, UK Home Office,:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1338382764_optcoimay12.pdf; 18.06.2013

Zenith Online (10.06.2013): Regierungschef als Angestellter des Präsidenten?:

http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/regierungschef-als-angestellter-des-praesidenten-003681/;

Zugriff am 10.06.2013

Zenith Online (30.11.2012): Grüne Brise in Ramallah:

http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/gruene-brise-in-ramallah-003490/;

Zugriff am 27.12.2012

Sicherheitslage

Auch wenn dies von der Hamas anders kommuniziert wurde, war etwa die israelische Militäroperation "Säule der Verteidigung" kein Erfolg für die Organisation - ganz zu schweigen von der "Operation egossenes Blei" 2008/2009. Auch wenn die militärische Auseinandersetzungen, Israel international Sympathien gekostet haben mögen, die Lebensbedingungen der Palästinenser werden durch solche offenen Konfrontationen verschlimmert. Gegen die Besatzung und ihre Folgen haben Raketen auch zuvor nichts ausrichten können. Die Opferzahlen auf palästinensischer Seite sind bei israelischen Operationen stets höher gewesen als auf israelischer. Die Raketen werden oft nicht von der Hamas, sondern anderen Organisationen, wie etwa dem Islamischen Dschihad, aus dem Gazastreifen in den Süden Israels abgefeuert. (Zenith 18.03.2013)

Doch gelingt es der Hamas, sich gegenüber ihren Unterstützern in den palästinensischen Gebieten anders darzustellen, als es der politischen Realität entspricht. Die Vorstellung, man könne gegen Israel einen militärischen Sieg erringen, ist pure Phantasie. (Zenith 18.03.2013)

Ebenso lässt die Regierung in Gaza ihre Bevölkerung in dem Glauben, dass ihr die ägyptische Muslimbruderschaft für den Widerstand eines Tages zur Hilfe kommen werde. Auch hier sieht die Realität momentan anders aus: Zwar durfte Khaled Meshal [Leiter des politischen Büros der Hamas] über Rafah in den Gazastreifen einreisen, doch von ägyptischer Seite wird unterdessen Abwasser in die für die Privatwirtschaft in Gaza so wichtigen Tunnel geleitet, weshalb die Hamas-Regierung momentan die Preise für verschiedene Güter künstlich stabil hält. (Zenith 18.03.2013)

Es kann zu Raketen- und Mörserangriffen aus dem Gazastreifen auf israelisches Territorium und als Reaktion darauf zu Militäroperationen im Gazastreifen kommen. Zuletzt waren solche Auseinandersetzungen um den Gazastreifen mit besonders hoher Intensität im Oktober und insbesondere im November 2012 zu beobachten. (BMeiA 10.06.2013)

Bis Ende Oktober 20112 hatte Israel bereits mindestens 68 Palästinenser getötet - einige davon ungesetzlich. Fünf der im Gazastreifen getöteten Palästinenser waren Minderjährige. Laut OCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) wurden zwischen dem 14. und dem 21. November 158 Palästinenser im Gazastreifen durch israelische Luft- und Artillerieangriffe getötet; 103 davon waren Zivlisten, darunter 30 Kinder und 13 Frauen. (US DOS 2013)

Während der Feindseligkeiten im November 2012 führten die Izzedin al-Qassam Brigaden der Hamas laut eigenen Angaben 1573 Raketenangriffe durch - darunter Granatwerfer, lokal entwickelte M75-Raketen und technisch fortgeschrittenere Fajr-5- und Grad-Raketen, die auf die großen Bevölkerungszentren Tel Aviv und Jerusalem zielten. Nach der Ermordung des Militärkommandanten der Hamas hatten die Izzedin al-Qassam Brigaden eine erhöhte Zahl an Raketen auf Israel abgefeuert. (IRIN 15.04.2013)

So waren auf beiden Seiten Tote, Verletzte und größere Sachschäden zu verzeichnen. Am 21.November 2012 wurde eine Waffenruhe vereinbart, die vorläufig eingehalten wird. Derzeit werden Verhandlungen über einen dauerhaften Waffenstillstand geführt. (BMeiA 10.06.2013)

Während die Hamas es schafft, einen Konsens mit einiger der größeren, gemäßigteren Gruppen zu erreichen, kämpfte sie zeitweise damit, die anderen bewaffneten Gruppen zu kontrollieren, die seit November 2012 dreimal Raketen abgefeuert haben. Viele dieser Gruppen sehen den Willen der Hamas, Waffenstillstandsabkommen mit Israel zu unterzeichnen als Zeichen der Schächte und Mangel an Engagement für die Sache des "Widerstandes". Im April verhaftete die Hamas Berichten zufolge Mitglieder einer bewaffneten Gruppe, die versuchten, Raketen auf Israel abzufeuern. (IRIN News 15.04.2013)

Quellen:

BMeiA (Stand: 10.06.2013 (Unverändert gültig seit: 07.06.2013)):

Gebiete der Palästinensischen Behörde (de):

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/palaestinensische-gebiete-de.html;

Zugriff am 10.06.2013

IRIN News (15.04.2013): A who's who of fighters in Gaza:

http://www.irinnews.org/report/97847/a-who-s-who-of-fighters-in-gaza;

Zugriff am 10.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Zenith (Online-Ausgabe) (18.03.2013): Widerstand von gestern:

http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/widerstand-von-gestern-003606/; Zugriff am 4.06.2012

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. (GIZ o.D.)

Das traditionelle ¿Urf-System (Gewohnheitsrecht) der Versöhnung und Vermittlung durch Clan-/Stammesführer und andere respektierte Persönlichkeiten der Gemeinschaft existiert weiterhin und funktioniert parallel zum Gerichtssystem. Für viele Palästinenser bleibt es das bevorzugte Mittel, um Fehden von Clans/Familien und andere Streitigkeiten zu lösen. Das reicht von Angelegenheiten, welche die "Familienehre" betreffen, bis hin zu Mord, Verletzungen oder finanzielle Angelegenheiten. (AI 24.10.2007)

Dieses Vermittlungssystem wird auch als Basis verwendet, um Zusammenstöße zwischen politischen Fraktionen behandeln - einschließlich der Aushandlung von Waffenstillständen, von sicherem Geleit für Militante/Anführer in Gefahr, und zur Lösung anderer Fälle von Streitigkeiten zwischen Fatah und Hamas, die im Laufe der blutigen Zusammenstöße, die sich im Gaza-Streifen in der ersten Hälfte von 2007 ereigneten, entstanden. (AI 24.10.2007)

Die von der Hamas ernannten Staatsanwälte und Richter arbeiteten in den Gerichten im Gaza-Streifen, obwohl dies von der Palästinensischen Autonomiebehörde als illegal angesehen wird. Hamas-kritische Anwälte oder Anwälte, welche die Fatah unterstützen, arbeiten weiterhin bei den Gerichten, wurden jedoch Opfer von Drohungen und Verletzungen des Prinzips des Rechts auf einen fairen Prozess und sogar von Folter. (USDOS 2013)

Die Hamas-Behörden folgten derselben Strafprozessordnung wie die Autonomiebehörde in der Westbank, setzte sie aber nicht einheitlich um. (USDOS 2013)

Im Gaza-Streifen dürfen Zivilklagen eingebracht werden, auch solche im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen. Inoffizielle auf Einzelfälle beruhende Berichte besagen, dass die Gerichte im Gaza-Streifen unabhängig von der Hamas-Regierung arbeiten und manchmal unvoreingenommen waren. Es gab Berichte, dass die Durchsetzung der Anweisungen des Gerichts verbessert wurde. HRW berichtete, dass der interne Sicherheitsdienst der Hamas zivile Fälle regelmäßig vor Militärgerichte brachte. (USDOS 2013)

Die Sicherheitsorgane der Hamas führten während des Jahres 2012 illegale Verhaftungen durch, die auf der politischen Zugehörigkeit basierten. Informationen bezüglich des Aufenthalts und des Wohlergehens dieser Gefangenen waren nicht immer erhältlich oder zuverlässig. Viele dieser Gefangenen wurde der Zugang zu einem Prozess, ihrer Familie oder einem Rechtsbeistand verwehrt. (USDOS 2013)

Neben Haft ohne Anklage oder Prozess kam es auch dazu, dass Zivilisten vor Militärgerichte gestellt wurden. Zivile und militärische Staatsanwälte/Ankläger handelten parteiisch und verhinderten nicht, dass die Polizei und Sicherheitsdienste Personen ohne Haftbefehl festnahmen, misshandelten, sowie politisch motivierte Anklagen gegen sie vorbrachten. (AI 2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (2013): Amnesty International Annual

Report 2013 - Palestinian Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013; Zugriff am 6.06.2013

AI - Amnesty International (24.10.2007) Occupied Palestinian Territories

Torn apart by factional strife:

http://www.amnesty.org/en/library/asset/MDE21/020/2007/en/6609e419-d363-11dd-a329-2f46302a8cc6/mde210202007en.html;

Zugriff am 17.06.2013

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (o.D.): Palästina,

http://liportal.giz.de/palaestina/geschichte-staat.html; Zugriff am 17.12.2012

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Sicherheitsbehörden

Auch wenn die Gesetze der Autonomiebehörde für den Gaza-Streifen gelten, so hat die Palästinensische Autonomiebehörde wenig Autorität im Gaza-Streifen. Die Hamas hielt die Kontrolle über die Sicherheitskräfte im Gaza-Streifen aufrecht, und die Einheiten unter Kontrolle der Hamas hielten die Sicherheit aufrecht. Berichte von NGOs und Presse legen nahe, dass die Hamas eine strikte Kontrolle der gesamten Gesellschaft durchsetzte. Die Hamas-Polizei soll illegale Aktivitäten wie Schmuggel durch Tunnels möglich gemacht haben und davon profitieren. (USDOS 2013)

Straflosigkeit blieb auch nach wie vor ein Problem. Die ICHR (Independent Commission for Human Rights) hielt fest, dass die internen Sicherheitsdienste im Gaza-Streifen, Rechercheuren den Besuch von Haftanstalten untersagten und die Behörden es unterließen, auf ICHR-Briefe zu reagieren. HRW berichtete auch, dass eine kleine Zahl an Polizisten im April 2012 Menschenrechtstraining erhielt. Es gab jedoch zahlreiche Beispiele, bei welchen die Hamas entweder es unterließ, von Gewalt abzuhalten oder dabei Komplizin war, wie etwa bei Raketenabschüssen auf Israel. (USDOS 2013)

HRW berichtete, dass Dienste für Interne Sicherheit der Hamas, die Drogeneinheit der zivilen Polizei und Kriminalbeamte Gefangene folterten. Diese Mitarbeiter des, de facto, Innenministeriums der Hamas folterten und misshandelten Gefangene, denen Sicherheitsvergehen vorgeworfen wurden, sowie Personen mit Verbindungen zur Autonomiebehörde oder zur Fatah, diejenigen, die der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden sowie Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten, und angeblicher Täter "unmoralischer" Handlungen. Die Hamas soll auch Undercover-Polizisten für Angriffe auf diese Personen einsetzen.

Der militärische Arm der Hamas, die Izzedin al-Qassam Brigaden, gehen auf die frühen 80er Jahre zurück, wurden aber offiziell erst nach der Etablierung der Hamas als politische und militärische Bewegung der Palästinenser im Jahr 1987 organisiert. Laut der Website der Brigaden ist es ihr Ziel "zu der Anstrengung beizutragen, Palästina zu befreien und die Rechte des palästinensischen Volkes wiederherzustellen". Die Schätzungen über ihre Personenstärke reichen von 10 000 bis 20 000 Mitgliedern. Details ihrer Organisation und der Rekrutierung werden laut Website geheim gehalten. Während der der Feindseligkeiten im November 2012 führten die Izzedin al-Qassam Brigaden laut eigenen Angaben 1573 Raketenangriffe durch. (IRIN 15.04.2013)

Quellen:

IRIN News (15.04.2013): A who's who of fighters in Gaza:

http://www.irinnews.org/report/97847/a-who-s-who-of-fighters-in-gaza;

Zugriff am 10.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Folter und unmenschliche Behandlung

Die ICHR (Independent Commission for Human Rights) berichtete von 129 Anschuldigungen bezüglich Folter oder anderen Misshandlungen in Gaza. (AI 2013)

Menschenrechtsverletzungen durch die Hamas beinhalteten straflose Morde, Folter, willkürliche Festnahme und Belästigungen von Opponenten der Fatah und andere Palästinenser durch die Sicherheitskräfte. (US DOS 2013))

HRW berichtete, dass Dienste für Interne Sicherheit der Hamas, die Drogeneinheit der zivilen Polizei und Kriminalbeamte Gefangene folterten. Diese Mitarbeiter des de facto Innenministeriums der Hamas folterten und misshandelten Gefangene, denen Sicherheitsvergehen vorgeworfen wurden, Personen mit Verbindungen zur Autonomiebehörde oder zur Fatah, diejenigen, die der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden sowie Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten, und angeblicher Täter "unmoralischer" Handlungen. Die Hamas soll auch Undercover-Polizisten für Angriffe auf diese Personen einsetzen. Am 16. Oktober 2012 starb ein 27-jähriger Mann in Polizeigewahrsam in Gaza, und seine Familie ist der Ansicht, dass sein Tod die Folge von Folter war. (USDOS 2013)

Die Hamas unternahm Berichten zufolge wenig oder gar nichts. Berichte von Folter zu untersuchen und die Dokumentation von Misshandlungen war beschränkt, weil die Opfer Angst vor Vergeltung hatten und es den Gefangen in Gaza an Zugang zu NGOs oder zur Autonomiebehörde fehlt. (USDOS 2013)

Quellen:

Amnesty International Annual Report 2013 - Palestinian Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013; Zugriff am 6.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Korruption

Im Gaza-Streifen warfen lokale Beobachter und NGOs der Hamas vor, Komplize in Korruptionshandlungen zu sein, einschließlich in der Bevorzugung bei Kaufbedingungen für Immobilien und finanzielle Gewinne von der Involvierung in den illegalen Handel via der Tunnel [nach Ägypten] durch Hamas-Sicherheitsbehörden. Jedoch war der Zugang zu Informationen schwer eingeschränkt. (USDOS 2013)

Humanitäre Organisationen und Geberländer erheben den Vorwurf, dass die Hamas beinahe vollständig die Verteilung von Geldern und Gütern in Gaza kontrolliert und so die Ressourcen nach politischen Kriterien, und mit wenig oder gar keiner Transparenz einsetzt , was den Weg für Korruption ebnet. (FH Jänner 2013)

Quellen:

FH - Freedom House (Jänner 2013): Freedom in the World 2013 - Gaza

Strip: http://www.ecoi.net/local_link/248432/372049_de.html; Zugriff am 14. Juni 2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Hamas schikanierte regelmäßig die Zivilgesellschaft, inklusive der Auflösung und Schließung von friedlichen Organisationen. In Gaza ansässige NGOs berichten von Hamas-Vertretern, die in ihren Büros auftauchten, um die Befolgung sicherzustellen und die NGO-Vertreter für Befragungen auf die Polizeistationen vorzuladen. ICHR berichtete, dass die Hamas im Jahr 2011 NGOs von ihrer Arbeit abhielten, indem sie fünf Gruppen aufließ, 38 andere schloss und bei weiteren 196 eine Finanzüberprüfung durchführte. (USDOS 2013)

Menschenrechtsverteidiger und ihre Unterstützer wurden von den Hamas-Behörden schikaniert und in einigen Fällen angegriffen, z.B. im Fall von Mahmoud Abu Rahma, einem Direktor des Al Mezan "Center for Human Rights" - er wurde nach der Veröffentlichung einer Kritik an der Hamas von nicht identifizierten Angreifern mit einem Messer verletzt. (AI 2013)

Quellen:

Amnesty International Annual Report 2013 - Palestinian Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013; Zugriff am 6.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Die drei bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen in den Besetzten Gebieten waren die willkürlichen Verhaftungen durch verschiedene Akteure und damit verbunden Folter und Misshandlungen, die oft unbestraft blieben, sowie Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Der Bevölkerung des Gaza-Streifens wurden weiterhin das Recht der politischen Partizipation sowie das Recht, ihre Regierung zu wählen, oder diese zur Verantwortung zu ziehen verweigert. (US DOS 2013)

Weitere Einschränkungen der Menschenrechte betraf die Diskriminierung von Frauen, häusliche Gewalt, Gewalt gegen Kinder und die Diskriminierung von Personen mit Behinderungen, die sexuelle Orientierung sowie Personen mit HIC/AIDS. Die Hamas schränkte auch weiterhin die Rechte der Arbeiter ein. Zwangsarbeit - einschließlich von Kindern - kam vor. Berichten zufolge wurden Kinder als Soldaten trainiert. (US DOS 2013)

Im Zuge des Konflikts im November kam zu Kriegsverbrechen durch bewaffnete palästinensische Gruppen mit Verbindungen zur Hamas, Fatah, Islamischem Jihad, der Volksfront für die Befreiung Palästinas und salafistischen Gruppen in Form wahllosen Raketen- und Granetenbeschusses auf Israel. Dabei wurden vier israelische Zivilisten und - durch die die kurze Abschussstrecke - mindestens zwei Palästinenser in Gaza getötet. Niemand wurde von den Hamas-Behörden zur Verantwortung gezogen. (AI 2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (2013): Annual Report 2013 - Palestinian

Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013;

Zugriff am 14.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Hamas schränkten die Rede- und Pressefreiheit der Bewohner des Gaza-Streifens ein. (US DOS 2013, vgl. AI 2013) Journalisten, Blogger und andere Kritiker wurden schikaniert oder gerichtlich verfolgt. (AI 2013) Die Hamas verbietet auch weiterhin drei Zeitungen aus Gaza, die in der Westbank gedruckt werden. (HRW 31.1.2013)

Die Polizeikräfte der Hamas schlossen im Jahr 2012 das jährliche Palästinensische Literaturfestival. (FCO April 203)

Quellen:

AI - Amnesty International (2013): Annual Report 2013 - Palestinian

Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013;

Zugriff am 14.06.2013

FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (April 2013): Human Rights and Democracy: The 2012 Foreign Commonwealth Office Report -

Section IX: Human Rights in Countries of Concern - Israel and the

OPTs,: http://www.ecoi.net/local_link/244442/367861_de.html; Zugriff am 14. Juni 2013

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Israel/Palestine,

http://www.ecoi.net/local_link/237067/359940_de.html; Zugriff am 17. Juni 2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Hamas schränkten die Versammlungs-, und Vereinigungsfreiheit der Bewohner des Gaza-Streifens ein. (US DOS 2013) Die Sicherheitskräfte wendeten exzessive Gewalt gegen Demonstranten an, von denen viele willkürlich verhaftet und festgehalten wurden. (AI 2013)

Während vor allem während Präsident Abbas' Besuchs bei UNO für meist ein bis zwei Tage Hunderte Hamas-Unterstützer in der Westbank verhaftet wurden, nahm die Hamas in Gaza willkürlich Hunderte der Fatah-Unterstützung Verdächtigen fest und hielt sie ohne Zugang zu Anwälten gefangen. Das häufige Schlagen und Misshandeln von Gefangenen zog keine Strafe nach sich. ICHR (Independent Commission for Human Rights), eine von der Autonomiebehörde eingerichtetes Aufsichtsorgan, erhielt laut eigenen Angaben im Jahr 2012 mehr als 685 Beschwerden über willkürliche Verhaftungen in der Westbank, sowie über 470 in Gaza. (AI 2013)

Die Palästinensische Autonomiebehörde hielt im Oktober 2012 Lokalwahlen in der Westbank ab, aber politische Parteien in Assoziation mit der Hamas und dem Islamischen Jihad nahmen nicht Teil und die Hamas-Behörden in Gaza verhinderten die Registrierung von Wählern in Gaza. (AI 2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (2013): Annual Report 2013 - Palestinian

Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013;

Zugriff am 14.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen im Gaza-Streifen lagen Berichten zufolge unter den internationalen rechtlichen oder humanitären Standards. HRW berichtete, dass den Gefangenen in Gaza fehlte es an Trinkwasser, Essen und anderen essentiellen Dingen. Die Hamas führte während des Jahres ungesetzliche Verhaftungen basierend auf die politische Zugehörigkeit durch. Informationen über den Aufenthaltsort und den Zustand der Verhafteten waren nicht immer zu erhalten bzw. waren diese nicht zuverlässig. Vielen Gefangenen wurde der Prozess oder der Besuch der Familie, sowievom Rechtsbeistand vorenthalten. (USDOS 2013)

Die Hamas erlaubte der ICHR (Independent Commission for Human Rights) nach fünf Jahren erstmals wieder einen Besuch von Haftzentren der Internen Sicherheit. (AI 2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (2013): Annual Report 2013 - Palestinian

Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013;

Zugriff am 14.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Todesstrafe

Laut lokalen Medien und ICHR (Independent Commission for Human Rights) richtete die Hamas mindesten sieben Personen im Jahr 2012 hin. Laut Gesetz muss der Präsident der Autonomiebehörde jede Hinrichtung ratifizieren. Beispielsweise hängte die Hamas, illegaler Weise, im April 2012 drei Männer, zwei davon wegen Mordes und den dritten wegen Kollaboration mit Israel. (USDOS 2013)

Im November 2012 übernahm der militärische Arm der Hamas, die Izzedin al-Qassam Brigaden, die Verantwortung für die Exekution von sieben Personen wegen Kollaboration mit Israel. (USDOS 2013, vgl. AI 2013) Laut Presseberichten erschossen sie sechs der Kollaboration mit Israel Verdächtigen und schleiften eine der Leichen durch Gaza Stadt. (USDOS 2013) Die Hamas kündigte eine Untersuchung über die sieben Hinrichtungen an, ergriff jedoch keine Maßnahmen gegen die Verantwortlichen. (AI 2013)

Quellen:

AI - Amnesty International (2013): Annual Report 2013 - Palestinian

Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013;

Zugriff am 14.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Bewegungsfreiheit

Ein- und Ausreise

Die Frage der Staatsbürgerschaft und des [Aufenthalts- und Registrations-]Status in den besetzten Palästinensischen Gebieten der Westbank, des Gazastreifens und Ostjerusalem ist extrem komplex.

Heute gelten mehr als die Hälfte der acht Millionen Palästinenser [weltweit] als de iure staatenlos. Sie fallen grob in drei Kategorien:

Inhaber des Flüchtlingsreisedokuments, das Syrien, Libanon, Ägypten, Irak und einige andere arabische Länder ausstellen.

Inhaber von Nationalitäten aus Notzwecken - hauptsächlich temporäre jordanische Reisepässe.

Inhaber palästinensischer Pässe, die von der Palästinensischen Autonomiebehörde als Reisedokument betrachtet werden bis Formierung eines vollständig souveränen palästinensischen Staates.

Seit 1967 ist das Bevölkerungsregister zentral für die israelischen Bemühungen, die demographische Zusammensetzung des besetzten palästinensischen Gebiets zu kontrollieren, wo die Palästinenser einen Staat errichten möchten. Israel nützt den Aufenthaltsstatus von Palästinensern als Kontrollmittel, ob die Palästinenser in der Westbank wohnen, sich dort fortbewegen und von dort aus ins Ausland reisen sowie von Gaza nach Israel und die Westbank reisen dürfen.

Als Ergebnis der Osloer Verträge ging das Ausstellen von Personalausweisen auf die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) über. Jedoch kontrolliert Israel auch weiterhin das Bevölkerungsregister und bestimmt die Rechte und den Status von allen Palästinensern, die im besetzten Gebiet leben. Die PA hat keine Möglichkeiten zugunsten ihres Volkes einzugreifen. Die Informationen über Name, Alter, Geburtsdatum und -ort, sowie politische Zugehörigkeit und den Sicherheitsakt einer jeden Person werden in einer Datenbank gespeichert, auf die israelische Behördenvertreter an Checkpoints und bei Grenzübergängen Zugriff haben. (UK Border Agency 15.05.2012)

Israel hielt seine Militärblockade von Gaza seit 2007 aufrecht und kontrolliert die Land- und Seegrenzen Gazas sowie dessen Luftraum. (AI 2013) Rafah ist das einzige Tor zum Gazastreifen, das nicht von Israel kontrolliert wird. Der Übergang ist nur für Personen. Güter werden hier keine abgefertigt. Es gibt keine Einrichtungen für den Transit von Waren in großen Mengen. Eine Ausnahme sind Medikamente und medizinische Ausrüstungen von Hilfsorganisationen, die über diesen Weg in den Gazastreifen gelangen. (Der Standard 28.05.2011)

Kurzfristige und unangekündigte Totalsperrungen des Gazastreifens sind jederzeit möglich, während diesen Sperrungen kann der Gazastreifen auch von ausländischen Staatsbürgern nicht verlassen werden. Personen mit einer gültigen palästinensischen Identitätskarte werden von Israel ausschließlich als Palästinenser betrachtet und können in der Regel nur über den Grenzübergang Rafah (vom Gazastreifen nach Ägypten) ausreisen. Es liegt in der Eigenverantwortung der Reisenden, vor Grenzübertritt in den Gazastreifen sicherzustellen, dass sowohl die für Gaza zuständigen palästinensischen Behörden als auch die ägyptischen Behörden dieser Wiederausreise aus Gaza via Rafah (Ägypten) vorab zustimmen. (BMeiA 10.6.2013)

Zugangsbestimmungen durch Ägypten:

Der Grenzübergang Rafah zwischen Ägypten und dem Gazastreifen ist regulär an sechs Tagen pro Woche (außer freitags) geöffnet. In der Vergangenheit kam es jedoch immer wieder zu vollständigen Schließungen des Grenzübergangs Rafah. Die Öffnung von Rafah gilt nach Angaben der ägyptischen Behörden - nur - für Palästinenser mit gültigen Ausweispapieren der Palästinensischen Autonomiebehörde. Einige Personengruppen brauchen dafür ein ägyptisches Visum, andere nach ägyptischen Angaben nicht, z.B. Inhaber eines gültigen Drittstaatenvisums etwa für die Schengenstaaten. (AA 10.06.2013)

Erst im Mai ereignete sich das letzte Beispiel einer Schließung des Grenzübergangs Rafah , als die ägyptischen Behörden den Grenzübergang schlossen. Sie kündigten an, diesen erst wieder zu öffnen, sobald sieben auf der Sinai Halbinsel entführte Mitarbeiter ägyptischer Sicherheitsbehörden wieder freigelassen seien. Vier der Männer hatten am Grenzübergang gearbeitet. 150 Palästinenser, darunter alte und kranke Personen, saßen daraufhin auf der ägyptischen Seite fest. (BBC News 17.5.2013) Am 22. Mai wurde über die Freilassung der Entführten und die folgende Öffnung des Grenzübergangs berichtet. (Ahram Online 22.5.2013)

Zugangsbestimmungen Israels

Seit Juni 2007 ist der Gazastreifen durch Israel für den Personenverkehr fast vollständig abgeriegelt. Der Personenverkehr zwischen Israel und dem Gazastreifen über den Grenzübergang Erez wird nur bei Vorliegen einer israelischen Sondergenehmigung erlaubt und Doppelstaatern mit palästinensischen Ausweispapieren in der Regel gar nicht gestattet. Auch die Ausreise über Erez ist in der Regel nur für Personen möglich, die mit Genehmigung der israelischen Behörden über Erez eingereist sind. Auch der Grenzübergang Erez wurde in der Vergangenheit wiederholt kurzfristig geschlossen. (AA 10.06.2013) Die Ausreise über Erez nach Israel war Großteils auf humanitäre Gründe beschränkt, wenn auch in steigendem Maß eine beschränkte Zahl an Geschäftsleuten Genehmigungen erhielt. Laut Weltgesundheitsorganisation lag die Genehmigungsrate für die Einreise nach Israel für medizinische Zwecke von Jänner bis November 2012 bei 85,1 Prozent im Vergleich zu 89,3 Prozent im Jahr 2011 und 77,1 Prozent im Jahr 2010. (US DOS 2013)

Die Beschränkungen durch die Hamas

Die Hamas schränkten die Bewegungsfreiheit der Bewohner des Gaza-Streifens ein. Die Behörden der Hamas setzten Beschränkungen der Bewegungsfreiheit für die Bewohner des Gazastreifens durch, die versuchten über den Grenzübergang Erez nach Israel auszureisen. Manchmal hielten Hamas-Behörden Fatah-Mitglieder und Jugendaktivisten sowohl von der Ausreise über Erez als auch über Rafah ab. (US DOS 2013)

Bewegungsbeschränkungen innerhalb des Gazastreifens

Die Hamas schien keine routinemäßigen Beschränkungen für das Reisen innerhalb des Gazastreifens durchzusetzen, obwohl es ein paar Gebiete gab, zu denen die Hamas den Zugang verbot. Zunehmender Druck, mit der Hamas-Auslegung islamischer Normen führte zu bedeutenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen. (US DOS 2013)

Israel beschränkt den Zugang zu Agrarland im Gazastreifen nahe der israelischen Grenze und zu den Fischereigebieten entlang der Küste. Diese Pufferzone macht 17 Prozent des gesamten Territoriums des Gazastreifens aus - 35 Prozent seiner gesamten landwirtschaftlichen Fläche. Fischer durften ab November 2012 statt drei sechs nautische Meilen hinausfahren, wobei es laut Abkommen von 1994 und 1995 20 Meilen sein sollten. (US DOS 2013) Zur Einhaltung der Pufferzone schießen die israelischen Truppen auf Personen nahe dieses Gebiets. Mit Stand 4. November 2013 wurden im Jahr 2012 ca. fünf palästinensische Zivilisten getötet und Dutzende verletzt. (HRW 31.1.2013)

In der Zwischenzeit kam es seit Februar 2013 (UN News 10.04.2013) wieder zu verschärften Einschränkungen für die Fischer und der einzige Grenzübergang für Güter, Kerem Schalom, wurde wiederholt geschlossen, was zur Reduzierung der Lebensmittelvorräte im Gazastreifen führte und besonders verwundbare Familien traf. (IRIN 2013) Allein 3500 Familien hängen von der Fischerei ab. (UN News 10.04.2013)

Einschränkungen für internationale Organisationen am Beispiel der UNRWA1

Die Palästinensische Autonomiebehörde, die Hamas und Israel kooperierten generell mit UNHCR und anderen humanitären Organisation bei der Zurverfügungstellung von Schutz und Hilfe für Internvertriebene (IDP) und Flüchtlinge. Allerdings schränkten sowohl die Hamas wie auch Israel die Arbeit der UNRWA in Gaza ein. Die UNRWA benötigt für ihre humanitären Projekte im Gazastreifen eine israelische Genehmigung. So erhielt UNRWA bei einem Antrag für ein Projekt (Stand 2012) nur die Baugenehmigung für 29 Prozent der wieder aufzubauenden Unterkünfte. Essentielle Infrastruktur wie die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Straßen befanden sich im Gazastreifen in sehr reparaturbedürftigem Zustand, zum Teil aufgrund der israelischen Importeinschränkungen. Eine UNRWA-Schule wurde während der israelischen Militäroperation im November 2012 beschädigt. (USDOS 2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Reise- und Sicherheitshinweise - Israel:

Reise- und Sicherheitshinweise, Reisewarnung für den Gazastreifen Stand 10.06.2013 (Unverändert gültig seit: 28.05.2013):

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/IsraelSicherheit.html; Zugriff am Zugriff am 10.06.2013

Ahram Online (22.5.2013): Kidnapped Egyptian soldiers released, Rafah crossing open:

http://english.ahram.org.eg/NewsContent/1/64/72036/Egypt/Politics-/BREAKING-Kidnapped-Egyptian-soldiers-released,-say.aspx;

Zugriff am 18.6.2013

Amnesty International: Annual Report 2013 - Palestinian Authority:

http://www.amnesty.org/en/region/palestinian-authority/report-2013; Zugriff am 6.06.2013

BBC News (17.5.2013): Sinai kidnapping: Egyptian police seal border with Gaza: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-22565286;

Zugriff am 17.5.2013

BMeiA (Stand: 10.06.2013 (Unverändert gültig seit: 07.06.2013)):

Gebiete der Palästinensischen Behörde (de):

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/palaestinensische-gebiete-de.html;

Zugriff am 10.06.2013

Der Standard: Ägypten öffnet Grenze zum Gazastreifen, 28.05.2011, http://derstandard.at/1304553116798/Aegypten-oeffnet-Grenze-zum-Gazastreifen, Zugriff 27.06.2011)

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Israel/Palestine:

http://www.ecoi.net/local_link/237067/359940_de.html; Zugriff am 17.06.2013

IRIN News (15.04.2013): A who's who of fighters in Gaza:

http://www.irinnews.org/report/97847/a-who-s-who-of-fighters-in-gaza;

Zugriff am 10.06.2013

UK Border Agency (15.05.2012): Country of Origin Information Report Occupied Palestinian Territories, UK Home Office,:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1338382764_optcoimay12.pdf; 18.06.2013

UN News Service (10.04.2013): Israel's newly imposed restrictions affecting thousands of families in Gaza - UN::

http://www.refworld.org/docid/5179500f4.html; Zugriff am 10.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Binnenflüchtlinge (IDPs)

NGOs und UN-Organisationen berichteten, dass durch die Militäroperation im November 2012 mindestens 382 Wohnhäuser zerstört oder schwer beschädigt wurden. Was bedeutete, dass 2439 Personen daraufhin zu Internvertriebenen (IDP) wurden. Zeitweise waren mindestens 12 000 Menschen während des Konflikts intern vertrieben. Die UNRWA und andere humanitäre Organisationen konnten, nur unter bestimmten Auflagen durch die israelischen Einschränkungen bei Bewegungsfreiheit und Grenzübertritten, Hilfe leisten. Die Behörden der Hamas forderten die internationalen und lokalen Hilfsorganisationen auf, ihre Anstrengungen mit dem Hamas-Ministerium für soziale Angelegenheiten zu koordinieren. Die Hamas hinderte Gruppen, die sich nicht an diese Anweisung hielten, an der Verteilung von Hilfsgütern. (USDOS 2013) Mehr als 10 000 Personen bleiben aufgrund früher Gefechte intern vertrieben. (IRIN News 15.04.2013)

Quellen:

IRIN News (15.04.2013): A who's who of fighters in Gaza:

http://www.irinnews.org/report/97847/a-who-s-who-of-fighters-in-gaza;

Zugriff am 10.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Seit Ende der Zweiten Intifada haben die israelischen Sicherheitskontrollen die Wirtschaftslage im Gazastreifen verschlechtert. Dies hat eine hohe Arbeitslosigkeit, mehr Armut, sowie ein Schrumpfen der Privatwirtschaft, die auf den Export ausgerichtet war, zur Folge. Die Bevölkerung hängt von den Regierungsausgaben der Palästinensischen Autonomiebehörde und der Hamas, sowie von humanitärer Hilfe, ab. Reguläre Exporte aus dem Gazastreifen sind noch immer verboten. Der Lebensstandard bleibt unter dem Niveau, das Gaza Mitte der 90er Jahre hatte. (CIA Juni 2013) Das Exportverbot verunmöglicht das Wiedereröffnen von Firmen. (PCHR 30.5.2013)

Die Arbeitslosenrate in Gaza war im Jahr 2012 geschätzte 30 Prozent hoch. Laut PCHR betrug sie jedoch so wie im Jahr davor weiterhin 40 Prozent. (CIA Juni 2013/PCHR 30.5.2013)

Die Palästinensische Autonomiebehörde, die Hamas und Israel kooperierten generell mit UNHCR und anderen humanitären Organisation bei der Zurverfügungstellung von Schutz und Hilfe für Internvertriebene und Flüchtlinge. Allerdings schränkten sowohl die Hamas wie auch Israel die Arbeit der UNRWA in Gaza ein. Die UNRWA benötigt für ihre humanitären Projekte im Gazastreifen eine israelische Genehmigung. So erhielt UNRWA bei einem Antrag für ein Projekt (Stand 2012) nur die Baugenehmigung für 29 Prozent der wieder aufzubauenden Unterkünfte. Essentielle Infrastruktur wie die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie Straßen befanden sich im Gazastreifen in sehr reparaturbedürftigem Zustand, zum Teil aufgrund der israelischen Importbeschränkungen. Eine UNRWA-Schule wurde während der israelischen Militäroperation im November 2013 beschädigt. (USDOS 2013)

Humanitäre Organisationen und Geberländer erheben den Vorwurf, dass die Hamas beinahe vollständig die Verteilung von Geldern und Gütern in Gaza kontrolliert und die Ressourcen nach politischen Kriterien mit wenig oder gar keiner Transparenz einsetzt, das wiederum ebnet den Weg für Korruption. (FH Jänner 2013)

Im April 2013 stellte die UNRWA kurz die Arbeit ihrer Verteilungszentren aus Sicherheitsgründen ein: Die UN-Organisation hatte die Schaffung von etwa 10.000 neuen Arbeitsplätzen als Ersatz für wegfallende Bargeldzahlungen angekündigt. Für Bargeldhilfen fehle der Organisation, die sich fast nur durch Spenden von UN-Mitgliedsländern finanziert, zurzeit das Geld. Daraufhin hatten tausende wütender Gaza-Einwohner das UNWRA-Hauptquartier gestürmt, und es mussten (laut Hamas) Hamas-Sicherheitskräfte herbeigerufen werden, um die Ordnung wiederherzustellen. Bisher gab es pro Familie monatlich etwa umgerechnet 155 Euro auf die Hand der bedürftigsten UNRWA-Flüchtlinge. Für die neuen Jobs sollten je nach Ausbildungsgrad und Tätigkeit pro Monat 155 bis 385 Euro gezahlt werden. Die UNRWA hat mittlerweile ein Defizit von 67 Millionen US-Dollar, weil die Schere zwischen dem UNRWA-Budget und der steigenden Armut sowie der wachsenden Zahl an UNRWA-Flüchtlingen immer weiter auseinanderklafft. (WHO 22.3.2013/UNRWA 1.1.2012/BBC News 5.4.2013/Der Standard 8.4.2013)

Rund 80 Prozent der Bewohner des Gazastreifens hängen weiterhin von humanitärer Hilfe, von UNRWA und anderen Hilfsorganisationen ab. Die Zahl der Familien, die unter der Armutsgrenze lebt, steigt weiterhin. (PCHR 30.5.2013) Selbst in Zeiten ohne offenen bewaffneten Konflikt mit Israel sind laut Welternährungsprogramm 40 Prozent der 1,6 Millionen Einwohner des Gaza-Streifens auf Lebensmittelhilfe für ihr Überleben angewiesen gewesen. (IRIN News 10.12.2012) Die Armut trifft mehr Frauen als Männer, zum Teil weil diskriminierende Gesetze und Traditionen den Zugang der Frauen zu Arbeit, Besitz durch Erbe und finanzielle Kompensation nach einer Scheidung einschränken. (FH - o.D.)

Der Lebensstandard in den besetzten Gebieten ist im Vergleich zu anderen Ländern besonders niedrig mit einer Armutsrate von 55 Prozent und geschätzte 80% der Bevölkerung im Gazastreifen leben unter der Armutsgrenze. Das nationale Geldtransferprogramm des Sozialministeriums der Autonomiebehörde unterstützte insgesamt 97 000 der absolut ärmsten Familien in der Westbank und Gaza - wobei davon die Hälfte in Gaza war. Es war damit das wichtigste Sozialprogramm in Gaza und Westbank. (EK 20.3.2013)

Auch wenn dies von der Hamas anders kommuniziert wurde, war etwa die Operation "Säule der Verteidigung" kein Erfolg für die Hamas - ganz zu schweigen von der "Operation gegossenes Blei" 2008/2009. Die Lebensbedingungen der Palästinenser werden durch solche offenen Konfrontationen nur verschlimmert. Gegen die Besatzung [durch Israel] und ihre Folgen haben Raketen auch zuvor nichts ausrichten können. (Zenith 18.03.2013)

Ebenso lässt die Regierung in Gaza ihre Bevölkerung in dem Glauben, dass ihr die ägyptische Muslimbruderschaft für den Widerstand [gegen Israel] eines Tages zu Hilfe kommen werde. Die Realität sieht momentan anders aus. Zwar durfte Khaled Meshal über Rafah in den Gazastreifen einreisen, doch von ägyptischer Seite wird unterdessen Abwasser in die für die Privatwirtschaft in Gaza so wichtigen Tunnel geleitet, weshalb die Hamas-Regierung momentan die Preise für verschiedene Güter künstlich stabil hält. (Zenith 18.03.2013)

Nach der letzten Runde an Gewalt, zwischen Gaza und Israel werden zwar Wiederaufbauprogramme durchgeführt, aber laut UNO fehlen derzeit im Gaza-Streifen

70 000 Wohnungen. Die UNRWA ist noch mit einem Wiederaufbau zum vorletzten Konflikt 2008-09 beschäftigt und bei den UNRWA-Flüchtlingen fehlen noch dauerhafte Unterkünfte für 1000 Familien, die ihr Obdach im 2008/09 verloren hatten. (IRIN News 15.04.2013)

Quellen:

BBC News (5.4.2013): UN suspends Gaza food centres after compound attack: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-22036639; Zugriff am 5.4.2013

CIA - Central Intelligence Agency (Juni 2013) : The World Factbook:

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gz.html;

Zugriff am 19.06.2013

Der Standard (Online-Ausgabe) (8.4.2013): UN-Hilfswerk nimmt Arbeit im Gazastreifen wieder auf:

http://derstandard.at/1363707326004/UN-Hilfswerk-nimmt-Arbeit-im-Gazastreifen-wieder-auf; Zugriff am 9.04.2013

EK - Europäische Kommission (20.3..2013): JOINT STAFF WORKING DOCUMENT, Implementation of the European Neighbourhood Policy in Palestine Progress in 2012 and recommendations for action:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374083_2013-progress-report-palestine-en.pdf;

Zugriff am 10.06.2013

FH - Freedom House (o.D.): Women's Rights in the Middle East and North Africa 2010 - Palestine Palestinian Authority and Israeli-Occupied Territories, by Suheir Azzouni:

http://www.freedomhouse.org/sites/default/files/inline_images/Palestine%20%28Palestinian%20Authority%20and%20Israeli%20Occupied%20Territories%29.pdf;

Zugriff am 17.12.2012

IRIN News (15.04.2013): A who's who of fighters in Gaza:

http://www.irinnews.org/report/97847/a-who-s-who-of-fighters-in-gaza;

Zugriff am 10.06.2013

IRIN News (10.12.2012): In Brief: Gaza operation over, but emergency remains:

http://www.irinnews.org/report/97005/in-brief-gaza-operation-over-but-emergency-remains;

Zugriff am 10.06.2013

PCHR - Palestinian Centre for Human Rights (30.5.2013): Weekly Report On Israeli Human Rights Violations in the Occupied Palestinian Territory (23 - 29 May 2013):

http://www.pchrgaza.org/portal/en/index.php?option=com_contentview=articleid=9552:weekly-report-on-israeli-human-rights-violations-in-the-occupied-palestinian-territory-23-29-may-2013catid=84:weekly-2009Itemid=183;

Zugriff am 14.06.2013

UNRWA - United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees (1.1.2012): Relief and social services:

http://www.unrwa.org/etemplate.php?id=30; Zugriff am 19.06.2013

US DOS - U.S. Department of State (2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Israel and the occupied territories:

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2012dlid=204365;

Zugriff am 11.06.2013

WHO - World Health Organisation (22.3.2013): Referrals of Patients from the Gaza Strip - Monthly Report February 2013:

http://unispal.un.org/pdfs/WHO_ReferralsFeb2013.pdf; Zugriff am 19.6.2013

Zenith (Online-Ausgabe) (18.03.2013): Widerstand von gestern:

http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/widerstand-von-gestern-003606/; Zugriff am 4.06.2012

Medizinische Versorgung

Es gab eine Zunahme von Überweisungen von Patienten aus Gaza nach Israel und Ägypten. Die Patienten litten oftmals an Krebs, Herzerkrankungen oder anderen Krankheiten, die in Gaza nicht behandelt werden können. Der Anstieg ist teilweise auf die Verschlechterung des Zustandes der medizinischen Ausstattung in Gaza, z.B. aufgrund von fehlenden Ersatzteilen bei Defekten bei medizinischem Gerät, zurückzuführen. Seit 2010 waren Überweisungen von Patienten leichter geworden. 95 Prozent der Reisegenehmigungen wurden zwar erteilt, aber oft verspätet mit schädlichen Auswirkungen für die Patienten. So gab es auch Berichte von Todesfällen aufgrund der Verspätungen oder Verweigerung von Reisegenehmigungen. Israelische Spitäler verweigern die Behandlung von Patienten, die ihre teure Behandlung nicht bezahlen können. (HRC 3.6.2013)

Im Februar 2013 erhielten z.B. ein dreijähriges Mädchen und eine 53-jährige Frau keine Reisegenehmigungen jeweils für Ostjerusalem bzw. für Jordanien. 17 Patienten (1.87% aller Antragstellter), eine Frau und 16 Männer, erhielten Vorladungen zu Verhören durch die "Israeli General Security Services (GSS)" als Vorbedingung für die Bearbeitung ihrer Anträge auf eine Reiseerlaubnis. Nur zwei Personen erhielten diese auch, während die anderen keine Antwort erhielten. (WHO 22.3.2013)

Generell erfolgten im Februar 2013 Überweisungen des palästinensischen Gesundheitsministeriums an Privat- und NGO-Einrichtungen in Gaza mit steigender Tendenz, im Vergleich zum Jänner 2013, aufgrund defekter Ausstattung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und dem dortigen Mangel an Vorräten für das Einsetzen von Herzkathetern. In unterschiedlicher Anzahl überwies das Ministerium Patienten nach Israel, Ostjerusalem, Westbank, Jordanien und Ägypten. Insgesamt übernahm das Ministerium in 89 Prozent der Fälle (= 804 Personen) die Kosten. Dazu kamen Patienten mit alternativen Finanzmitteln, die Reisegenehmigungen von Israel oder Ägypten benötigten. 5 Prozent der Antragsteller finanzierten die Behandlungen durch Eigenmittel. (WHO 22.3.2013)

Strahlentherapien und komplexe Chemotherapien können im Gazastreifen nicht durchgeführt werden. (WHO 22.3.2013)

Die letzte israelische Militäroperation hatte überdies schwerwiegendere Auswirkungen im Bereich psychischer Gesundheit als die letzte große Militäroperation Israel zuvor. Jeder größere Gewaltausbruch macht die Behandlungen der Jahre zuvor zunichte. Hinzukommt, dass auch das medizinische Personal durch Gewalt traumatisiert wird. Während bei physischen Problemen Hilfe gesucht wird, so gibt es bei mentalen Problemen eine kulturell bedingte Hemmschwelle. Trotz dieser klafft zwischen dem deklarierten Bedarf und den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten eine Schere von 70 bis 80 Prozent. (HRC 3.6.2013)

Derzeit gibt es ein Spital für mentale Gesundheit in Gaza. Es wendet gravierend veraltete Praktiken basierend auf konventionelle Medikamentenbehandlungen und Elektroschocks an. (UKBA 15.05.2012)

Die jüngste Militäroperation wirkte sich stark auf das Gesundheitssystem aus und verschärfte den Bedarf an essentiellen Medikamenten in Gaza. (EK 20.3.2013)

Quellen:

EK - Europäische Kommission (20.3. 2013): JOINT STAFF WORKING DOCUMENT, Implementation of the European Neighbourhood Policy in Palestine Progress in 2012 and recommendations for action:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374083_2013-progress-report-palestine-en.pdf;

Zugriff am 10.06.2013

Human Rights Council (3.6.2013): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Palestinian territories occupied since 1967, Richard Falk*, Advance Unedited Version:

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1370443122_a-hrc-23-21-en.pdf;

Zugriff am 19.06.2013

UK Border Agency (15.05.2012): Country of Origin Information Report Occupied Palestinian Territories, UK Home Office,:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1338382764_optcoimay12.pdf; 18.06.2013

WHO - World Health Organisation (22.3.2013): Referrals of Patients from the Gaza Strip - Monthly Report February 2013:

http://unispal.un.org/pdfs/WHO_ReferralsFeb2013.pdf; ZUgriff am 19.6.2013

3. Beweiswürdigung:

Der erstinstanzliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen der BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation der Beschwerdeführerin gebracht.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zur Person der Beschwerdeführerin

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand und der Kernfamilie der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die BF bzw. deren gesetzliche Vertreterin legte im Verfahren vor dem BAA einen Reisepass vor; das Dokument wurde seitens des BAA als unbedenklich qualifiziert und werden auch hg. keine Zweifel an dessen Echtheit und Richtigkeit erhoben.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Gazastreifen, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

3.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin

Die gesetzliche Vertreterin der BF hat weder für sich noch für die BF eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht, sondern ihren Herkunftsstaat aufgrund der dortigen Sicherheitslage, der prekären Wohnsituation und des Wunsches nach einem gemeinsamen Familienleben ihrer Kernfamilie verlassen.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates der BF beruhen auf den Angaben von deren gesetzlichen Vertreterin in der Erstbefragung und in Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Die Angaben der gesetzlichen Vertreterin der BF zu ihren Ausreisegründen sind als glaubwürdig zu qualifizieren. Die gesetzliche Vertreterin der BF hat zu den Gründen für ihre Ausreise im wesentlichen den Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben mit dem Vater (bzw. Gatten), welcher in Österreich den Status eines Subsidiär Schutzberechtigten genießt, die von Unruhen geprägte unsichere Lage in ihrer Herkunftsregion, mit der auch die Beschädigung ihres Hauses einherging sowie die Ansprüche ihres Schwagers auf ihr Haus, welches auf dessen Grundstück steht, ins Treffen geführt.

Sämtliche Ausreisegründe der gesetzlichen Vertreterin der BF, welche für diese keine eigenen Ausreisegründe geltendmachte, wurden auch seitens des Bundesasylamtes für glaubwürdig qualifiziert und teilt die erkennende Richterin die Ansicht des Bundesasylamtes.

3.4. Das Bundesasylamt hat jeweils ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet der erkennende Senat im Ergebnis das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer für nicht glaubhaft und bestätigt, dass die Beschwerdeführer ihre Heimat aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen und der schlechten Lebensbedingungen im Gaza-Streifen mit der Hoffnung auf eine bessere Zukunft verlassen haben. In diesem Vorbringen kann jedoch - wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher aufgezeigt werden wird - kein Asylgrund erkannt werden.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffender Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:

Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

Die Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin der BF entsprachen nach hg. Ansicht diesen Kriterien und sind daher als glaubwürdig zu qualifizieren.

In der Beschwerde finden sich keine weiteren Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben der gesetzlichen Vertreterin der BF und wurde der Beweiswürdigung des BAA in keiner Weise entgegengetreten.

3.5. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen des BAA besitzen nach wie vor Aktualität (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa VwGH, 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß - im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das BAA einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BAT am 24.10.2013 der gesetzlichen Vertreterin der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zum Parteiengehör ausgefolgt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die gesetzliche Vertreterin der BF trat den Länderfeststellungen in keiner Weise entgegen.

Die gesetzliche Vertreterin der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die gesetzliche Vertreterin der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der gesetzlichen Vertreterin der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

Insoweit die gesetzliche Vertreterin der BF zu ihren Ausreisegründen vorbrachte, aufgrund der allgemeinen schlechten Sicherheitslage, aufgrund derer auch das Haus ihrer Familie beschädigt worden sei, den Gazastreifen verlassen zu haben, ist festzuhalten wie folgt:

Die Schöpfer der GFK wollten reine Kriegsflüchtlinge vom Geltungsbereich des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausschließen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 80 mwN).

Auch im UNHCR-Handbuch wird ausgeführt, dass Personen, die aufgrund bewaffneter internationaler oder nationaler Auseinandersetzungen gezwungen werden, ihr Heimatland zu verlassen, normalerweise nicht als Flüchtling im Sinne der GFK gelten (UNHCR-Handbuch RZ 164).

Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht aus. Der Asylwerber muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 19.10.2000, 98/20/0233).

Sohin indiziert eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.

Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen. Als solche Unglücksfolge sind sowohl die Beschädigung des Hauses der Familie der BF sowie ihre nach einigen Tagen verheilte Schnittverletzung am Bein zu qualifizieren.

Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.

Im Umstand, dass im Heimatstaat des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Beschädigung des Hauses der Familie der BF stellt zwar einen wirtschaftlichen Verlust dar, jedoch ist dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF nicht zu entnehmen, dass dadurch der Familie die gesamte Lebensgrundlage entzogen worden wäre, hat sie doch angegeben, bei verschiedenen Verwandten, sohin im Familienverband untergekommen zu sein und bis zur Ausreise mit den Kindern dort gelebt zu haben. Wirtschaftliche Benachteiligungen können jedoch nur dann asylrelevant sein, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539), was im gegebenen Fall jedoch zu verneinen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung - insbesondere auch durch internationale oder europäische Unterstützung sowie Hilfsorganisationen - im Gazastreifen grundsätzlich gewährleistet ist.

Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Person der gesetzlichen Vertreterin der BF oder gegen diese richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten nicht glaubhaft gemacht werden bzw. hat die gesetzliche Vertreterin der BF keine solchen vorgebracht.

Insoweit nun in der Beschwerde ausgeführt wird, aufgrund der Staatenlosigkeit der BF und ihrer Familie sei Israel als Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes und somit als Herkunftsstaat zu bezeichnen, weshalb es sich bei den Angriffen palästinensischer Siedlungen durch das israelische Militär um staatliche Aktionen handle, wogegen auch kein staatlicher Schutz zu erwarten sei, woraus sich eindeutig eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ergebe, ist folgendes festzuhalten:

Den in das Verfahren integrierten Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Palästinensische Behörde den Status eines Völkerrechtssubjektes innehat, das "Gebiet der Palästinensischen Behörde" jedoch nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt wird.

Als Herkunftsstaat im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist daher Israel mit dem Zusatz "palästinensische Autonomiegebiete" zu qualifizieren.

Die palästinensischen Autonomiegebiete - dh der Gazastreifen und das Westjordanland - verfügen jedoch über eigene palästinensische Behörden. Seit dem Jahr 2007 agiert im Gazastreifen die Hamas als de-facto Verwaltung und quasi staatliche Autorität.

Im vorliegenden Fall besteht daher die exzeptionelle Situation, in der mangels Anerkennung der palästinensischen Autonomiegebiete als Staat, die BF als staatenlos gilt und daher Israel als Herkunftsstaat im Sinne des AsylG zu qualifizieren ist, jedoch eine asylrechtliche Prüfung einer Verfolgung nicht hinsichtlich Organen des israelischen Staates, welche in den Autonomiegebieten keinen Einfluss besitzen, zu erfolgen hat, sondern ausschließlich die Hamas als de-facto-Regierung im Gazastreifen als quasi-staatlicher Verfolger in Frage käme.

Eine Verfolgung oder Gefährdung durch Hamas-Angehörige respektive die Furcht vor einer solchen hat die gesetzliche Vertreterin des BF jedoch in keiner Weise behauptet, sondern hat diese angegeben, aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, der Beschädigung ihres Hauses, ihrer Verletzung und des Wunsches nach Familienzusammenführung den Gazastreifen mit ihren Kindern verlassen zu haben.

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und die darauf aufbauenden genannten allgemein genannten Verfolgungsgründe iSd GFK (in der Beschwerde werden die Gründe der Religion, Nationalität, politische Gesinnung und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe genannt, ohne nähere individuelle, die BF und ihre Familie konkret betreffende Ausführungen darzulegen) die lt. Beschwerdeschriftsatz im Falle der gesetzlichen Vertreterin des BF und ihrer Kinder zutreffen würden, gehen sohin schon mangels Vorliegens einer GFK relevanten Verfolgung ins Leere.

Zur allgemeinen Lage im Gazastreifen erging auch jüngst ein die Klage abweisendes Urteil des VG Frankfurt am Main vom 08.05.2013, 1 K 149/11.F.A5461833 (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht (mehr) als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden) mit folgendem Inhalt: "Die Auseinandersetzungen im Gazastreifen zwischen Hamas und Fatah wurden nach Abschluss des Versöhnungsabkommens im Mai 2011 weitgehend eingestellt. Ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt herrscht nicht. Einzelne Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah und/oder mit anderen militanten Splittergruppen kommen allenfalls ganz vereinzelt vor. Dies erreicht die für eine Gefährdung erforderliche Dichte nicht annähernd. Eine massive Auseinandersetzung ist weder im Gange noch zeichnet sie sich auf absehbare Zeit ab.

Die Versorgungslage in Gaza mag zwar aufgrund sehr restriktiver israelischer Einfuhrkontrollen schwierig sein. Das Niveau einer extremen Gefährdung wird jedoch nicht erreicht.

Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Grundbedürfnisse wie Ernährung, Unterkunft und medizinische Versorgung nicht wie in der Vergangenheit durch Hilfsorganisationen auf einem Stand gesichert sind, der eine generelle Leibes- und Lebensgefahr für die Bevölkerung ausschließt."

Die gesetzliche Vertreterin der BF hat mit ihren Kindern ihren Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der gesetzlichen Vertreterin des BF für das Verlassen ihres Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich aus dem Grund erfolgte, um ein gemeinsames Familienleben mit ihrer Kernfamilie - der Vater des BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter - führen zu können.

Insoweit in der Beschwerde angeführt wird, dass aufgrund der Staatenlosigkeit der BF und ihrer Familie Israel als Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes zu prüfen ist, ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid eben davon ausgegangen wurde, dass die BF staatenlos ist und als Herkunftsstaat die palästinensischen Autonomiegebiete Israels, konkret der Gazastreifen definiert wurde.

In der Beschwerde wird angegeben, die wiederholte Bombardierung habe zur Zerstörung und Unbewohnbarkeit des Hauses der Familie der Beschwerdeführerin geführt; dazu ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Ausführungen und die einschlägige obzitierte höchstgerichtliche Judikatur zur Bürgerkriegssituation bzw. bewaffneten Auseinandersetzungen in einem Staat verweisen.

In der Beschwerde wird angeführt, dass die Beschwerdeführer durch Bombensplitter bei ihrem letzten Aufenthalt in ihrem Haus am Körper verletzt wurden.

Diese Ausführung divergiert mit der Angabe der gesetzlichen Vertreterin der BF, wonach im Jahr 2012 anlässlich der Beschädigung ihres Hauses die Fensterscheiben zersprungen sind, wodurch ausschließlich die älteste Schwester des BF durch Splitter verletzt worden war.

Insoweit nun in der Beschwerdeschrift angeführt wird, die Beschwerdeführer seien (alle) verletzt worden, ist von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049).

Wenn in der Beschwerde unter Hinweis auf die Verletzung der Schwester der BF von wohlbegründeter Furcht die Rede ist, ist dem zwar nichts entgegenzusetzen, doch ist diese nicht mit einer Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK gleichzusetzen und ist nochmals auf die hg. Ausführungen zu verweisen, wonach die von Unruhen und bewaffneten Auseinandersetzungen geprägte Situation in einem Land nicht per se den Schluss auf eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zulässig macht.

4.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung im gegebenen Fall nicht existent ist.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4.4. Hinsichtlich der Eltern und der Geschwister der BF liegt ein Familienverfahren iSd AsylG vor.

Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gem. § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

Aus dem Institut des Familienverfahrens ist für die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Angehörigen ihrer Kernfamilie jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nichts zu gewinnen, da die Anträge der Mutter und Geschwister auf internationalen Schutz hinsichtlich Spruchpunkt I. mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag abgewiesen wurden.

Dem Vater der BF wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BAA subsidiärer Schutz gewährt, welcher im Verfahren der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter und Geschwister ebenso durch das BAA im rechtskräftigen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erteilt wurde. Sämtlichen Angehörigen der Kernfamilie kommt daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.10.2014.

4.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die unter Pkt. 4.1. und 4.2. in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH, insbesonders zur Thematik "Bürgerkriegssituation und bewaffnete Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat" ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.