W209 1424594-1•BVwG W209 1424594-1
W209 1424594-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2014
Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz
W209 1424594-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des xxxx, geboren am xxxx, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch xxxx, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2012, Aktenzahl 11 12.332-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte - vertreten durch seine Mutter - nach illegaler Einreise am 17.10.2011 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 27.1.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.1.2013 (Spruchpunkt III).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger und schiitischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazara sowie der Kernfamilie der xxxx, angehöre. Bezüglich des Fluchtgrundes seien die Angaben seiner Mutter zum Gegenstand des Bescheides erhoben worden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan habe ein Abschiebungshindernis festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seinen Eltern in Österreich, welchen ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde. Dem Vorbringen seiner Mutter sei keine Verfolgung oder wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung aus Konventionsgründen zu entnehmen. Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 31.1.2012 die ARGE-Rechtsberatung als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.1.2012 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9.2.2012 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.2.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde zuletzt bis 27.1.2016 verlängert.
Über Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird das Geburtsdatum des xxxx geändert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist der Sohn des Beschwerdeführers zu W209 1424592-1/2012 sowie der Beschwerdeführerin zu W209 1424593-1/2012, deren Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen hat, und ist sowohl minderjährig als auch ledig.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verfahrensakten.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I 144/2013 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 erhalten alle Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg.cit. den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 - 4 leg.cit. sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerden des Vaters des Beschwerdeführers zu W209 1424592-1/2012 sowie der Mutter des Beschwerdeführers zu W 209 1424593-1/2012 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Mangels Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Eltern des Beschwerdeführers war ihm daher im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein solcher Status nicht zuzuerkennen.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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