W107 1422332-1•BVwG W107 1422332-1
W107 1422332-1Bundesverwaltungsgericht21.03.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Minderheitenzugehörigkeit, Religion, Risikogruppe,<br/>Verfolgungsgefahr
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Helmut Blum LL.M., MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2011, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetztes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh, reiste am 31.05.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 01.06.2011, gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am XXXX geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er brachte weiter vor, der Glaubensgemeinschaft der Sikh anzugehören. Seine Muttersprache sei Kabuli und Punjabi, er beherrsche jedoch auch Dari/Farsi. Sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX. Er sei das einzige Kind. Sie hätten in einem eigenen Haus in Kabul, XXXX und sein Vater sei Verkäufer in einem Textilgeschäft gewesen. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan von Kabul aus per Flugzeug verlassen zu haben. Seine Eltern hätten einen Reisepass, er selbst jedoch nicht. Nach der Landung in einem ihm unbekannten Land sei er von seinen Eltern getrennt worden. Seine Eltern hätten ihm als Ziel London genannt. Sie seien aus Afghanistan geflohen, weil er und seine Familie von den Moslems immer schikaniert, beschimpft, unterdrückt und geschlagen worden seien. Sie hätten verlangt, dass er den Turban abnehme und sich die Haare schneiden lasse. Er habe das Haus nicht mehr verlassen dürfen und dann seien sie auf Entscheidung des Vaters geflohen. Er wolle nicht mehr in sein Heimatland zurück, da die Moslems sie zwingen würden, deren Glauben anzunehmen.
3. Eine erste niederschriftliche Einvernahme des Bundesasylamtes am 08.06.2011 wurde unterbrochen, um das Ergebnis einer in Auftrag gegebenen ärztlichen Altersuntersuchung abzuwarten.
4. Das Bundesasylamt teilte dem Beschwerdeführer am 14.06.2011 mit, dass ein Konsultationsverfahren nach Artikel 21 der Dublin II - VO mit Großbritannien betreffend seine Eltern geführt werde. Das Antwortschreiben der britischen Behörden vom 20.07.2011 habe jedoch keinen Hinweis auf einen Aufenthalt der Eltern des Beschwerdeführers in Großbritannien ergeben.
5. Ein auf verschiedenen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierendes gerichtsmedizinisches Gesamtgutachten vom 04.07.2011 ergab zum Untersuchungszeitpunkt, dem 17.06.2011, ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren.
6. Am 27.07. 2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich gem. § 51 AsylG zu.
7. Am 27.07.2011 erfolgte vor dem Bundesasylamt eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers. Diesem wurde das Gesamtgutachten zur Kenntnis gebracht. Auf Einwände wurde verzichtet. Zu seinen Fluchtgründen brachte er ergänzend im Wesentlichen vor, von den Moslems mit Steinen beworfen worden zu sein und sich ständig in Lebensgefahr befunden zu haben.
8. In seiner dritten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.09.2011 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisher zu seinen Fluchtgründen erstattetes Vorbringen und ergänzte im Wesentlichen, dass er neben Punjabi auch Dari spreche, er immer in Afghanistan im Bezirk XXXX gewohnt und keine Verwandten mehr in Afghanistan habe. Aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit seien er und seine Familie ständig bedroht und belästigt worden und hätten das Haus nicht mehr verlassen können, weil sie um ihr Leben gefürchtet hätten. Es gebe keine Hilfe in Afghanistan für Sikh, da auch die Beamten mit den Taliban kooperieren würden.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die allgemeinen Länderfeststellungen zu Afghanistan, samt den darin enthaltenen Quellen, zur Kenntnis gebracht.
9. Mit Bescheid vom 12.10.2011, Zahl: 11 05.354-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Bezugnahme auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gemäß § 8 Absatz 1 iVm 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit fest. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als widersprüchlich und unglaubwürdig. Allen Ausführungen des Beschwerdeführers würde die eigene Erlebniswahrnehmung fehlen und würden sich diese lediglich auf Allgemeinplätze ohne jede lebensnahe Realität beziehen. Weiter erachtete das Bundesasylamt auch die Religionszugehörigkeit für unglaubwürdig, da auch Moslems einen Bart tragen würden und die Beschimpfungen daher nicht nachvollziehbar seien. Rechtlich wies das Bundesasylamt darauf hin, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers nicht erkennbar sei. Die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass aufgrund der allgemeinen Lage in Afghanistan und der positiven Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Gefahr laufe, in eine Situation zu geraten, die einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen sei, vielmehr sei eine Rückkehr zumutbar und sei auch nicht von einer fehlenden Existenzgrundlage des Beschwerdeführers auszugehen.
Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
10. Gegen sämtliche Spruchpunkte richtete sich die vorliegende, rechtzeitig am 25.10.2011 eingebrachte und zulässige Beschwerde. Begründend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
11. Mit Schreiben vom 07.02.2014 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bezirksverwaltungsamtes XXXX zur Begründung einer Gewerbeberechtigung (Handel mit Ausnahme der reglementierten Handelgewerbe) vom 20.11.2013, einen Gewerberegisterauszug vom 20.11.2013, eine Anmeldebestätigung für einen Deutsch-Integrationskurs Stufe 3 vom 31.01.2014 sowie sechs Unterstützungsschreiben privater Personen der Sikh-Gemeinde, allesamt vom 28.01.2014.
12. Am 11.03.2013 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durch, an welcher der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das Bundesasylamt beantragte mit Schreiben vom 05.02.2014 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen vor dem Bundesasylamt und brachte ergänzend vor, eine Taskira bei der Afghanischen Botschaft in Wien beschaffen zu können, da er in Afghanistan eine gehabt hätte, diese sei ihm jedoch von den Schleppern bei der Flucht abgenommen worden. Er sei nach wie vor Sikh und gehe einmal pro Woche in die Sikh-Gurdwara, das sei ein Gebetshaus der Sikh. Er sei aus Afghanistan geflüchtet, weil er dort seine Religion nicht habe ausüben können, ohne um sein Leben fürchten zu müssen. Er und seine Familie seine wiederholt Opfer von Beschimpfungen und Bedrohungen durch moslemische Afghanen geworden. In seinem Dorf sei die Mehrheit moslemischer Religion. 2010 seien einige moslemische Afghanen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter und ihn geschlagen. Auch seien sie bedroht worden, dass sie das nächste Mal ihr Leben verlieren würden. Daraufhin seien sie geflüchtet, aber er sei auf der Flucht von seinen Eltern getrennt worden und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Der Beschwerdeführer könne sich keine Zukunft in Afghanistan vorstellen. Er habe dort niemanden mehr. Vielmehr habe er Freunde in XXXX, die er bei der Arbeit oder einfach so kennengelernt habe. Er könne sich seine Zukunft in Österreich gut vorstellen, da er in XXXX, in der XXXX, nun ein Geschäft betreibe, das gut gehe. Er verkaufe dort moderne Kleider, Jeans, Gürtel und auch Brillen. Zudem habe er eine Mietwohnung in XXXX zusammen mit einem Freund, er besuche einen Deutschkurs, er könne zwar schon gut deutsch, weil er diese Sprache mit seinen Freunden - von Beruf Elektriker Hilfsarbeiter und Kleiderverkäufer und österreichische Staatsbürger, lerne, aber sein Wunsch sei, noch besser zu werden, weil man in Österreich ein freier Mensch sein könne und der Beschwerdeführer seinen Turban und seinen Bart als Ausdruck seiner Religion ohne Probleme tragen könne. Ansonsten trage er auch nur westliche Kleidung. Er müsse hier nicht in Angst leben. In Österreich besuche er einmal wöchentlich ein Sikh-Gebetshaus.
Unterlagen und Feststellungen zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen sowie religiösen Situation in Afghanistan (Stand 28.01.2014) wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu Kenntnis gebracht und in diese Verhandlung eingeführt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.
Folgende Bescheinigungsmittel wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebracht:
eine Accord-Anfragebeantwortung zur Lage der Sikhs vom 21.11.2013 (Beilage C zum Verhandlungsprotokoll).
Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mit Schluss der Verhandlung von der zuständigen Einzelrichterin mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu seiner Religionszugehörigkeit (s. oben Pkt. I. wiedergegeben) wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
Aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende
Beurteilungen als relevant zu werten:
Zur politischen Lage:
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.
Zur allgemeinen Sicherheitslage:
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet. Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern. Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an.
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung. Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP.
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten.
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei.
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden.
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren.
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden.
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012.
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt.
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen. Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres darf. Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten.
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten.
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen.
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes. Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet.
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen. Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante.
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen.
Zu Rechtsschutz/Justizwesen:
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen.
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt.
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts.
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht. Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten.
Zur allgemeinen Menschenrechtslage:
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig-
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten.
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
Zur Religionsfreiheit:
Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen. Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern.
Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen. Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite
und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt.
Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang.
Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen. Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts.
Zur Lage der Sikh und Hindu:
Es wird angenommen, dass die Sikh vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg die Zahl der Sikh auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert. Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 30 Hindu-Familien in Afghanistan leben. Der Obmann des nationalen Rats der Hindu und Sikh in Afghanistan gab an, dass sich die Zahl beider Gemeinschaften zusammen vor dem Zusammenbruch des pro-sowjetischen Regimes im Jahr 1992 auf 200,000 Angehörige belief.
Im Jahr 1992 zerstörten Hindu-Extremisten in Indien die Babri Moschee in Ayodyhya. Aus Furcht vor Drohungen von radikalen Muslimen und einer großangelegten Plünderung von Sikh und Hindu Tempeln in ganz Afghanistan, verließen die Sikh, gemeinsam mit den Hindus, Afghanistan in Massen.
USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert: Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten. Allerdings sind sie weiterhin Diskriminierung, und Belästigungen in ihren Schulen und verbalen und physischen Angriffe in der Öffentlichkeit ausgesetzt. Auch sind sie Belästigungen während ihrer größeren religiösen Festlichkeiten ausgesetzt. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft berichtet auch von Problemen, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht. USDOS berichtet, Hindus und Sikh hätten ungleichen Zugang zu Regierungsanstellung. USCIRF gibt an, dass sie in der Praxis von Regierungsjobs ausgeschlossen sind.
Sikh und Hindu haben die Möglichkeit gegen Schlichtungsmechanismen wie z.B. dem Spezial Land und Eigentum Gericht ("Special Land and Property Court") Einspruch zu erheben, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt. Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen die Sikh und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu den Bahai und Apostaten.
Gesellschaftliche Feindseligkeit und Belästigungen sind vorhanden. Hindus leiden weniger als Sikh, da sie weniger sichtbar sind. Nichtsdestotrotz, werden Sikh im Allgemeinen "toleriert", wobei die meisten von ihnen erfolgreiche Geschäftsführer sind. Belästigungen, von Nachbarn zum Beispiel, sind nicht systematisch, jedoch ist es schwierig für die Regierung etwas dagegen zu unternehmen.
Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikh eingeschränkt und die Kremation verboten worden. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul. Auch hatten die Sikh mit Diskriminierung am Arbeitsmarkt und in öffentlichen Schulen zu kämpfen. Es gibt Schulen für Kinder von Sikh in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikh mit begrenzter Finanzierung, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikh besuchen internationale Privatschulen. Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, aber heutzutage existieren nur noch neun, laut Pajhwok. USDOS berichtet von drei Sikh Glaubenstätten (gurdwaras) in Kabul und 10 in anderen Teilen des Landes.
Es gibt noch fünf hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten:
zwei in Kabul, wobei einer die Wand mit einer Moschee teilt, einer in Jalalabad, einer in Helmand, und einer in Kandahar. Die Hindus haben keine eigenen Schulen und entsenden ihre Kinder manchmal in Schulen der Sikh.
Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, in den Wahlen 2010 für das Unterhaus des Parlaments teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Weiterhin sind Berichten zufolge unter anderem Sikhs Ziel von Verfolgung und Diskriminierung, insbesondere seien sie auf dem Arbeitsmarkt und in öffentlichen Schulen von Diskriminierung betroffen. Sikhs seien weiterhin von Einschüchterung und in einigen Fällen von Gewalt betroffen. Die Taliban würden weiterhin weite Teile Afghanistans insbesondere im Süden und Osten des Landes kontrollieren, wo die Lage für religiöse Minderheiten unsicher sei. Sikhs würden nicht wie Menschen behandelt. Sie würden beleidigt, geschlagen und nicht respektiert.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Im Frühjahr 2013 kam es zur Trendwende: die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47 Prozent angestiegen und könnten leicht das Niveau von 2011 oder 2009 erreichen. Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabul Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. Gemäß Minderheitenindex ist Afghanistan für ethnische Minderheiten weltweit das drittgefährlichste Land. Hindus und Sikhs werden weiterhin diskriminiert, bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen. Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aktuell aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeit.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage , S. 28, vom 10.01.2012)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fach-personal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Ka-bul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-suchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internatio-nalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend ge-fährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umstän-den des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Ge-sundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register. Die Annahme seiner Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruht auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Ebenso verhält es sich mit der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen. Zudem weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben aus dessen glaubwürdigen Angaben sowohl beim Bundesasylamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesasylamt ging zwar davon aus, dass das konkrete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspreche, da die Schilderungen des Beschwerdeführers als vage und nicht detailgetreu einzustufen seien, es ist dem jedoch entgegenzuhalten, dass die vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers mit den eingeführten Länderberichten Afghanistans in Einklang zu bringen sind, der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch einen um sachliche Angaben bemühten, positiven Eindruck hinterließ und ihm im Gesamten in den wesentlichen Punkten seines Vorbringens somit die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen war. Auch dem Vorhalt des Bundesasylamtes, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere seiner Barttracht, Belästigungen ausgesetzt gewesen sei, da er als Sikh in der Öffentlichkeit gar nicht zu erkennen gewesen sei, konnte dieser plausibel entgegentreten. Der Beschwerdeführer konnte überzeugend anführen, dass er aus innerer religiöser Überzeugung Sikh sei und der Turban, der auch durch ein Tuch ersetzt werden könne, sowie sein Bart unabdingbarer Ausdruck dieser Zugehörigkeit seien (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Asylwerber gewinnt, s. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Zughörigkeit zur religiösen Minderheit der Sikh war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3). Darüber hinaus ist auch dem Vorhalt des Bundesasylamtes, es könne nicht von einer fehlenden Existenzgrundlage im Hinblick auf das Bestehen einer "inländischen Fluchtalternative" des Beschwerdeführers ausgegangen werden, entgegenzuhalten, dass die vorgebrachten Diskriminierungen, wie bereits ausgeführt, aufgrund der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers mit den eingeführten Länderberichten Afghanistans in Einklang zu bringen sind und der Beschwerdeführer glaubhaft vorgebracht hat, keine Angehörigen und keine Lebensgrundlage mehr in Afghanistan zu haben, sodass ihm auch diesbezüglich die Glaubwürdigkeit nicht abzusprechen war.
Der Beschwerdeführer legte darüber hinaus im Verfahren Bescheinigungsmittel zum Nachweis dieser Angaben vor, über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifel aufkamen
In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Sikhs in Afghanistan, war das Vorbringen insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
Der hier festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf die stellvertretend für andere Informationsunterlagen eingeführten und erörterten Berichte von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen. Die Feststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan ergeben sich aus den zitierten Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht entgegengetreten wurde und besteht auch sonst im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der sich daraus ergebenden Feststellungen zu zweifeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss.
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/¬20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ur-sache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes sei-nes vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
2. Den o.a. Feststellungen zugrunde legend, kann davon ausgegangen werden, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist und dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] - Länderberichten verlange).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können auch neue - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter prä-ventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu ver-stehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Her-kunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Beschwerdeführer eine objektiv nach-vollziehbare Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierun-gen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch die Beschwerdeführer persönlich betroffen waren. Es ergingen Drohungen an sie, dass sie getötet würden, sollten sie sich nicht zum Islam bekennen. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fallen sie als Angehörige einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe oben Punkt 1.2.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenem fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.). Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, da Übergriffe auf Grund seiner Religion bzw. das Sicherheitsrisiko für ethnische Minderheiten im gesamten Staatsgebiet Af-ghanistans zu erwarten sind.
Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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