BVwG G310 1218066-5

G310 1218066-5Bundesverwaltungsgericht21.03.2014

Regest

Behinderung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, psychische<br/>Störung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G310 1218066-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.1218066.5.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch den Sachwalter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 13.02.2012, Zl.XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Erkenntnis vom 10. Februar 2009, Zl. B10 218.066-4/2008/5E, gewährte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), in Erledigung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 09. November 2006, subsidiären Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und erteilte dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09. Februar 2010.

Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung erst vor kurzem volljährig geworden ist und im Alter von

10 Jahren zusammen mit seinen Großeltern nach Österreich gekommen ist. Sein Vater ist

2 Jahre danach in Serbien gestorben, der Aufenthaltsort seiner Mutter ist nicht bekannt. Die Großeltern des BF, bei welchen er seit seiner Geburt gelebt hat, sind als anerkannte Flüchtlinge im Bundesgebiet verstorben. Zu seinen in Serbien lebenden Tanten hat der BF keinen Kontakt; im Kosovo leben keine weiteren Verwandten des BF. Das Haus seiner Familie im Kosovo wird seit der Vertreibung im Zuge des Kosovokonfliktes von Albanern bewohnt; der Großvater des BF kehrte während der Zeit, als er bei seiner Tochter in Serbien gelebt hat, öfter nach XXXX zurück, wurde jedoch immer wieder von albanischer Seite vertrieben. Rückkehrer aus den Roma-Gemeinschaften sind weitestgehend auf sich selbst gestellt bzw. werden auf familiäre Unterstützung verwiesen. Der Asylgerichtshof führt, bezugnehmend auf die im Erkenntnis erwähnten Länderberichte, weiter aus, dass die Gemeinden in der Regel keine Möglichkeiten haben, eine "öffentliche Unterbringung" anzubieten oder Unterstützung bei der Arbeitssuche oder sonstiger Wiedereingliederung zu leisten und es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass alle Bedürftigen im Kosovo Sozialhilfe erhalten. Die Möglichkeiten für abgeschobene Personen der ethnischen Gruppen der Roma, Ashkali und Ägyptern sind im wirtschaftlichen Bereich nicht gut, außer es besteht ein familiärer Auffangbereich oder landwirtschaftlich nutzbarer Grund.

Im Hinblick auf die vom Asylgerichtshof zitierten Länderfeststellungen stellte dieser zusammenfassend fest, dass eine Rückkehr des BF - als alleinstehender und gerade volljährig gewordener junger Mann -, der der Volksgruppe der Roma angehört, diesem lediglich dann zugemutet werden kann, wenn ein familiärer Auffangbereich im Herkunftsstaat gegeben ist, was nicht der Fall ist. Der BF hat keine Angehörigen im Herkunftsstaat, die einzig bekannten Verwandten des BF sind seine Tanten, die in Serbien leben. Den Angaben des BF sowie seines Großvaters zur Folge sind seine Tanten weder in der Lage, noch gewillt, den BF im Falle seiner Rückkehr zu unterstützen, was diesen auch nicht zugemutet werden kann. Es kann daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF unter diesen Voraussetzungen seine Lebenssituation im Kosovo nicht meistern würde, zumal keine Unterkunftsmöglichkeiten bestehen. Er könne sich somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seine Lebensgrundlage nicht sichern und auch seine Wohnbedürfnisse nicht befriedigen.

Darüber hinaus stellt sich auch eine Rückkehr des BF hinsichtlich seiner psychischen Verfassung als nicht zumutbar heraus. Aus dem vorgelegten fachärztlichen Gutachten aus dem Bereich Psychiatrie-Neurologie sowie aus der psychologischen Stellungnahme der Volkshilfe geht hervor, dass der BF an einer Anpassungsstörung leidet, eine medikamentöse Behandlung nicht ausreiche und eine psychotherapeutische Behandlung nötig sei, insbesondere im Hinblick auf die bereits eingetretene Integration des BF in Österreich bzw. die fehlenden Bezugspersonen in seinem Heimatland, da sonst ein Entwurzelungssyndrom mit erhöhter Gefahr einer psychischen Destabilisierung bzw. eine affektive oder emotionale Störung auftreten könne.

Im konkreten Fall des BF ist daher davon auszugehen, dass die gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen des BF aufgrund seiner frühen Ausreise aus dem Kosovo und des langjährigen Aufenthalts in Österreich sowie des Umstandes, dass keine Angehörigen im Kosovo aufhältig sind, die kaum noch vorhandenen Bindungen zum Heimatstaat bei weitem überwiegen. Der BF spricht besser Deutsch als seine Muttersprache Albanisch, hat in Österreich erstmals die Schule besucht und sich hier ein soziales Netzwerk aufgebaut. Im Herkunftsstaat des BF leben weder Verwandte noch andere Bezugspersonen; zu seinen in Serbien lebenden Tanten besteht nur telefonischer Kontakt. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Vater des BF verstorben ist und der BF auch innerhalb kurzer Zeit seine Großeltern, bei denen er aufgewachsen ist, verloren hat. Auch im Hinblick auf die psychische Verfassung des BF ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat nicht ohne weiteres gelingen würde und die Fortsetzung seiner psychologischen Behandlung in seinem derzeitigen sozialen Umfeld zur Stabilisierung seines Zustandes beitragen würde.

Aufgrund der individuellen Situation des BF würde eine Rückführung des BF in den Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, und erschien zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht zumutbar.

2. Am 18. Jänner 2010 beantragte der BF, gesetzlich vertreten durch

XXXX vom Magistrat XXXX, die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, da sich die Lage im Herkunftsland des BF nicht entscheidend verbessert hätte. Am 23. Februar 2010 erfolgte die dazu anberaumte niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, XXXX (im Folgenden: BAL), sowie eine Aufforderung zur Stellungnahme hinsichtlich der ihm Rahmen der Einvernahme vorgelegten Länderfeststellungen. Die Stellungnahme des Vertreters des BF langte am 8. März 2010 beim BAL ein.

Mit Bescheid des BAL vom 10. März 2013 wurde der beantragten Verlängerung stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF bis zum 9. Februar 2011 erteilt.

3. Die gesetzliche Vertretung durch das Magistrat XXXX wurde aufgrund der Beendigung der jugendwohlfahrtsrechtlichen Maßnahmen im Dezember 2010 beendet.

4. In weiterer Folge beantragte der BF am 17. Jänner 2011 erneut eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG beim BAL, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ.: XXXX, wurde für den BF für die Dauer des Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters Herr XXXX zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 Außerstreitgesetz für die Besorgung dringender Angelegenheiten, wie der Vertretung des BF vor Gerichten, Behörden und gegenüber privaten Vertragspartnern sowie in dringenden finanziellen Angelegenheiten, bestellt.

6. Die Einvernahme des BF am 11. Februar 2011 vor dem BAL zum Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung fand bereits im Beisein des einstweiligen Sachwalters XXXX statt.

Es wurden weiters ein Ergebnisbericht des berufsdiagnostischen Zentrums des AMS XXXX sowie eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Suchtmittelgesetz (SMG) vorgelegt.

Daraufhin wurde dem BF erneut mit Bescheid des BAL vom 2. März 2011 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 9. Februar 2012 erteilt.

7. Den bis dato letzten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stellte der BF am 27. Dezember 2011.

Dabei wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF noch immer vorliegen würden. Zur Untermauerung des Vorbringens wurde angegeben, dass die einstweilige Sachwalterschaft in Bezug auf den BF immer noch bestehen würde. Außerdem wurde ein Gutachten aus heil- und sonderpädagogischer Sicht gemäß § 22 Abs. 3 Oö. ChG des Amtes der XXXX Landesregierung in Kopie vorgelegt, sowie auch eine Ablehnung einer Projektaufnahme des Caritasprojektes XXXX.

Das gegenständliche Gutachten bescheinigt dem BF eine mentale Entwicklungsverzögerung und eine Intelligenzminderung sowie eine Beeinträchtigung insbesondere im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der sozialen Integration und einer selbstständigen Lebensführung.

Aus der am 30. Dezember 2011 erstellten Urkunde des Bezirksgerichtes XXXX ist ersichtlich, dass der vormals einstweilige Sachwalter XXXXgemäß § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB zum Sachwalter für den BF bestellt wurde, und diesen vor Gerichten, Behörden, Ämtern und privaten Vertragspartnern zu vertreten, sowie seine Einkünfte, sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten zu verwalten hat.

Weiters wurde nach Aufforderung seitens des BAL das neurologisch-psychiatrische Gutachten aus dem Pflegschaftsverfahren am 11. Jänner 2012 vom Sachwalter des BF vorgelegt, dessen wesentlicher Inhalt zusammengefasst für den BF ergibt, dass er an keiner psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung im engeren Sinn leidet, jedoch eine, bedingt durch die reduzierten Schulbesuche, kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten

(F 81.3 ICD 10) vorliegt, woraus sich größere Probleme im Alltagsleben ergeben, insbesondere bei Behördenwege und ähnliche komplexere Aufgaben. Es bestehen auch bei der Verwaltung des Geldes gewisse Einschränkungen, der BF würde emotional nicht ausreichend stabil sein und sich durch seine Defizite im Rechnen selbst schädigen. Aus medizinischer Sicht wäre eine Sachwalterschaft für die genannten Bereiche zu erforderlich.

Am 19. Jänner 2012 forderte das BAL den BF zur Stellungnahme auf, da dieses beabsichtigte, dem BF den subsidiären Schutz abzuerkennen und die Ausweisung für dauerhaft unzulässig zu erklären. Dem Schreiben wurden gleichzeitig Länderfeststellungen zum Kosovo beigelegt.

Auf diese Aufforderung reagierte der BF durch seinen Sachwalter mit einer Stellungnahme am 1. Februar 2012, worin auf eine Stellungnahme zu den beigelegten Länderfeststellungen verzichtet wurde. Hinsichtlich der vom BAL beabsichtigten Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass der BF immer noch einen außerordentlichen Schutzbedarf habe, auch wenn bei ihm keine Erkrankung oder geistige Behinderung im engeren Sinn vorliege. Es sei beim BF eine mentale Entwicklungsverzögerung und eine Intelligenzminderung vom Bundessozialamt XXXX (Befund vom 2. Februar 2011) festgestellt worden, und würde daher eine 50vH Behinderung des BF bestehen. Diese Behinderung würde als Dauerzustand qualifiziert werden, weshalb es dem BF voraussichtlich auf Dauer unmöglich sein würde, seinen Unterhalt selbst zu verdienen. Er sei auch aufgrund seines momentanen Zustandes nicht in der Lage sich selbst zu versorgen. Mit einer Niederlassungsbewilligung würde dem BF der Zugang zur bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr offen stehen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes würde eine finanzielle Notlage für den BF mit sich bringen, aber auch eine persönliche Notlage, da ihm nicht die noch notwendige Hilfe gewährt werden würde, der er benötige. Der Sachwalter ersuchte um Verlängerung des subsidiären Schutzes.

8. Das BAL hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 14. Februar 2012 an den Sachwalter des BF Herrn XXXX mittels RSa-Briefes, den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. Februar 2009, Zl.: B10 218.066-4/2008/5E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), und die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.)

9. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des oben genannten Bescheides des BAL richtet sich die beim BAL fristgerecht eingelangte und mit 24. Februar 2012 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, den Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. zu beheben, dem BF weiterhin des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen; in eventu zur Ergänzung des mangelhaften Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Umstände, welche der Asylgerichtshof zu einer Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzbedürftigen für den BF veranlasst haben, immer noch bestünden, weshalb auch ursprünglich die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsberechtigung beantragt worden sei. Die belangte Behörde würde im angefochtenen Bescheid lediglich feststellen, dass diese Umstände für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht mehr bestehen würden, eine Begründung dazu würde aber, außer bezüglich der zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes gerade bestehenden Volljährigkeit, fehlen. Die belangte Behörde würde lediglich eigene Vermutungen anstellen und unterlasse notwendige Ermittlungen, weshalb die Beweiswürdigung im Bescheid fehlerhaft sei. Auch die psychische Verfassung des BF hätte sich bis dato nicht verändert, zudem sei die Sachwalterschaft immer noch aufrecht und der BF mit 50vH behindert.

Mit der Beschwerde wurde auch eine fachärztliche Bestätigung der sozialpsychiatrischen Ambulanz vom 16. Jänner 2012 vorgelegt, die dem BF eine soziale Anpassungs- und Integrationsproblematik, Defizite im Bereich der Kulturtechniken durch mangelnde Schulbildung, Orientierungslosigkeit hinsichtlich der eigenen Berufs- und Lebensgestaltung, sowie die Notwendigkeit eines psychosozialen Betreuungsbedarfs bescheinigt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 2. März 2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

10. Mittels E-Mail vom 12.02.2014 wurde seitens der Volkshilfe XXXX mitgeteilt, dass es im Jahr 2013 zu einem Wechsel des Sachwalters gekommen ist.

11. Am 19.02.2014 wurde von Dr. XXXX der entsprechende Beschluss Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, GZ. XXXX, per E-Mail übermittelt. Demnach wurde XXXX seines Amtes enthoben und XXXX, Rechtanwalt, XXXX, XXXX zum neuen Sachwalter bestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des

31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl.

I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von

§ 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu

§ 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweitinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:

Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.

So ist zunächst dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, dass die belangte Behörde in angefochtenen Bescheid keinerlei konkrete Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes des BF getroffen hat. Beweiswürdigend führt das BAL einerseits an, dass seit der Volljährigkeit des BF schon einige Zeit vergangen und diese somit nicht mehr zu berücksichtigen sei, sowie andererseits, dass beim BF keine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung im engeren Sinn vorliege; eine Therapie sei de facto nicht nötig. Zudem würde die fehlende familiäre Bindung und Unterkunft im Herkunftsstaat ohnedies dadurch kompensiert werden, dass die Ausweisung des BF auf Dauer für unzulässig erklärt werden würde.

Letztere Annahme ist jedoch insofern verfehlt, als dass zuerst zu prüfen ist, ob der BF, unter Berücksichtigung der Umstände der fehlenden familiären Bindung sowie Unterkunft, überhaupt in eine aussichtslose Lage gerät oder nicht. Erst wenn eine aussichtlose Lage des BF verneint werden kann, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung abzusprechen, da andernfalls subsidiärer Schutz zusammen mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zu gewähren ist.

Dass dem BF in mehreren Gutachten sowohl eine mentale Entwicklungsverzögerung und Intelligenzminderung als auch eine Beeinträchtigung insbesondere hinsichtlich seiner Möglichkeiten erwerbstätig zu sein, sowie eine, als dauerhaft klassifizierte, 50vH Behinderung bescheinigt wird, und für den BF für die Vertretung vor Gerichten, Behörden, Ämtern und privaten Vertragspartnern sowie die Verwaltung seiner Einkünfte, seines Vermögens und seiner Verbindlichkeiten ein Sachwalter bestellt wurde, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid schlichtweg ignoriert.

Auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat fehlen die in diesem Fall relevanten Feststellungen. Es wurde nicht überprüft, ob der BF den Alltag im Kosovo meistern könnte bzw. ob es passende Einrichtungen gibt, die ihn unterstützen könnten, und insbesondere ob es die Möglichkeit gibt, die in Österreich bestehende Sachwalterschaft zu kompensieren. Weiters fehlen Feststellungen zu einem etwaigen Sozialhilfesystem im Kosovo und ob der BF in seinem konkreten Fall als Angehöriger einer Minderheit, Rückkehrer und mit den genannten Einschränkungen überhaupt Zugang zu Sozialleistungen hätte. Wenn die belangte Behörde auf die Rückkehrhilfe als auch auf lokale Hilfsorganisationen verweist, verkennt sie dabei, dass der BF gerade für solche Behördengänge besachwaltert ist, und diese daher selbstständig - ohne sich voraussichtlich selbst zu schädigen - wahrscheinlich gar nicht erledigen kann.

Die belangte Behörde ist somit aus den soeben genannten Gründen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichend nachgekommen, obwohl die Feststellung dieser Umstände für die Prüfung einer möglichen aussichtslosen Lage des BF im Fall einer Rückkehr in den Kosovo von maßgeblicher Bedeutung ist.

Die belangte Behörde wird also jene Ermittlungstätigkeiten zu setzen haben, die für eine Beurteilung, ob der BF im Kosovo in eine aussichtlose Lage geraten könnte oder nicht, notwendig sind. Zunächst wird daher zu eruieren sein, ob die Sachwalterschaft noch aufrecht ist, und wie sich der BF seinen Lebensunterhalt verdient. Weiters wird ein aktuelles Gutachten zum Grad der Behinderung des BF, sowie zu seinen individuellen Möglichkeiten zur selbstständigen Teilnahme am Erwerbsleben einzuholen, bzw. beim AMS bezüglich der Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit des BF anzufragen sein. Gegebenenfalls ist auch ein Sozialversicherungsdatenauszug einzuholen. Je nach Grad der Behinderung und der damit einhergehenden Einschränkungen im Alltag ist schließlich zu prüfen, ob der BF den Alltag im Kosovo meistern kann bzw. ob es passende Einrichtungen oder familiäre Anknüpfungspunkte im Kosovo gibt, die ihn unterstützen könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003,

Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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