BVwG W201 1428034-1

W201 1428034-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Rechtsanschauung des<br/>VwGH, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 1428034-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W201.1428034.1.00

Spruch

W201 1428034-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 04.07.2012, XXXX, beschlossen:

I.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Im Beisein eines Dolmetschers für Dari gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er stamme aus XXXX, Afghanistan und werde im 9. Monat des afghanischen Kalenders 17 Jahre alt (ergebe 01.11.1995). Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Er spreche Dari und usbekisch. Er habe 11 Jahre eine Grundschule "XXXX" in XXXX besucht. Nach Beendigung der Schule sei er Schneiderlehrling gewesen. Sein Vater heiße XXXX und sei ca. 55 Jahre alt, seine Mutter XXXX sei ca. 46-47 Jahre alt, er habe drei Schwestern und 2 Brüder. Eine Schwester sei unbekannten Aufenthaltes, eine sei in der Türkei wohnhaft, alle anderen Familienangehörigen würden im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX in Afghanistan wohnen. Es gebe keine anderen Verwandten in Österreich oder einem anderen EU-Staat.

Er besitze keinen Reisepass und sei illegal aus dem Herkunftsland ausgereist. Er sei Richtung Pakistan gereist, nach ca. 4-5 Tagen in XXXX sei er dann Richtung iranische Grenze gefahren. Ein Mitreisender sei von der iranischen Polizei angeschossen worden und hätten sie ihn dort zurücklassen müssen. Danach sei es durch Iran in die Türkei gegangen, die türkische Grenze sei zu Fuß überquert worden. In der Stadt XXXX hätten sie vom Schlepper einen Reisepass erhalten und seien nach Istanbul gebracht worden. Nach ca. 15 Tagen seien sie zur türkisch/griechischen Grenze gereist und von der türkischen Polizei aufgegriffen worden. Nach einem Monat Haft sei er freigelassen worden. Beim nächsten Versuch sei er mit einem undichten Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Er habe sich auf der griechischen Seite retten können und sei dort von der Polizei aufgegriffen worden. Der BF habe einen Landesverweis erhalten. In Athen habe er einen Schlepper XXXX kennengelernt, der ihn nach Österreich bringen sollte. Sodann habe er sich zuerst mit einem Pkw und dann mit einem Lkw auf die Reise nach Österreich begeben, wobei er im Lkw hinter Holzkisten und Kartons versteckt ca vier Tage lang verbracht habe. Am Tag der Einvernahme sei er in der Früh aus diesem Lkw ausgestiegen. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Sein Vater habe durch einen Freund die Schleppung organisiert, er wisse nicht, wieviel dies gekostet habe.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, seine Schwester (XXXX) habe bei den Parlamentswahlen im Jahr 1389 kandidiert. Sie sei eine unabhängige Kandidatin gewesen. Der Gegenkandidat sei ein ehemaliger XXXX genannt, gewesen. Dieser habe seinen Vater aufgefordert zu verhindern, dass seine Schwester kandidiere. Dies habe der Vater jedoch abgelehnt. Der XXXX habe dann Mullahs und Theologen bestochen, dass diese seine Schwester schlecht darstellen sollten. XXXX habe dann mit Hilfe des XXXX den Vater des BF, der Chef des Distrikts XXXX gewesen sei nach XXXX versetzt. Dort sei er mehrmals von den Taliban angegriffen worden. Seine Schwester habe bei den Wahlen 2.000 Stimmen bekommen, XXXX 17.000 Stimmen. Der BF habe seine Schwester bei der Kandidatur begleitet. Nachdem seine Schwester keinen Erfolg gehabt habe, habe sie sich beim Präsidenten und auch bei der Wahlkommission beschwert. Es sei ihr gelungen, Beweise dafür zu sammeln, dass XXXX offiziell nicht arbeiten hätte dürfen, aber einen Lohn erhalten habe. XXXX habe Kontakte zu Taliban gehabt, sein Vater sei in XXXX mehrmals angegriffen worden und habe mit Hilfe der afghanischen Nationalarmee gerettet werden können. Die Leute des XXXX hätten gedroht, den BF zu entführen. Deshalb sei er nicht mehr zur Schule gegangen und habe nicht mehr das Haus verlassen. Bei seiner Rückkehr würde der BF entführt und getötet werden, er könne nicht mehr zurück, da sein Leben in Gefahr sei.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 01.06.2012 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen an, er sei mit der Altersfeststellung (Mindestalter von 21,6 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung am 10.05.2012) einverstanden. Er habe bei der Ersteinvernahme vor der Polizei das Geburtsdatum angegeben, das ihm seine Eltern gesagt hätten. Seine Geburtsurkunde habe er bereits abgegeben.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2012 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers an, die bisherigen Angaben seien korrekt.

Er habe elf Jahre die Schule, XXXX in der Provinz XXXX, Stadt XXXX, besucht und als Schneider gearbeitet. Die Gegend XXXX werde auch XXXX genannt. Er sei in XXXX aufgewachsen, in XXXX bzw XXXX. Als die Parlamentswahlen im Jahr 1389 stattfanden, habe er vier Monate in XXXX gelebt. Auf den Vorhalt, er habe angegeben in XXXX gelebt zu haben, gab der BF an, XXXX heiße Zentrum, das bedeute, er habe im Zentrum von XXXX gelebt. Das sei die Hauptstadt der Provinz. Die Geburtsurkunde sei in XXXX ausgestellt worden, obwohl er in XXXX gelebt habe, weil seine Familie ursprünglich aus XXXX stamme. Die Angaben stimmten mit der Erstbefragung nicht überein, weil der BF in XXXX geboren, aber aus der Gegend XXXX kommen würde. Es werde in der Geburtsurkunde nur aufgeschrieben, woher die Familie stamme. Er wisse jetzt nicht, wo seine Familie sei, er habe nur einmal telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt, seit dem sei das Handy abgedreht. Er habe noch zwei Tanten und zwei Onkel väterlicherseits. Die Tanten würden in XXXX leben, ein Onkel in XXXX und der andere in XXXX. Der Onkel in Mazare arbeite bei der Regierung, der andere sei Lehrer.

Sein Vater sei eine Stufe unter dem Gouverneur gewesen, nämlich ein "weleswaal".

Zum Fluchtgrund erzählte der BF über die Kandidatur der Schwester, eines Tages habe XXXX seine Schwester angerufen und sie bedroht, wenn sie kandidieren würde, dann würde er die ganze Familie vernichten. Sie wollten ihr Büro im Bezirk XXXX aufmachen. Die Leute dort hätten gesagt, sie würden seine Schwester nicht kennen, sie solle nicht kandidieren. Sodann sei die Schwester mit dem Dorfältesten zum Gouverneur gegangen und habe dort den XXXX angezeigt. Dann habe sie wieder einen Drohanruf von diesem bekommen. Mit Hilfe des Gouverneurs habe es seine Schwester geschafft, das Büro aufzumachen. Dieser XXXX sei ein Krimineller, er habe Leute entführt und Geld verlangt. Er habe dort viel Macht. Nach einer Weile seien sie im Büro attackiert worden, der BF sei von dort geflüchtet. Der Wachmann namens Sardat sei angeschossen worden. Dann sei die Polizei da gewesen und seien die Leute weggelaufen. XXXX habe dann mit Hilfe des XXXX, Präsidenten-Vertreter, seinen Vater nach XXXX versetzt. Es sei ca drei Mal versucht worden, seinen Vater umzubringen. Einmal sei eine Mine ins Auto gelegt worden, ein andermal sei ein Mann mitten in einer Schafherde aufgestanden und habe auf den Vater des BF geschossen. Der BF und seine Schwester seien von XXXX nicht nur beschimpft worden, er sei bis zu den Wahlen auch mehrmals geschlagen worden und es sei auf ihn auch geschossen worden. Während der Wahl habe XXXX die Leute im Dorf bedroht und ihnen gesagt, sie sollten ihn wählen. Es seien dann auch Leute von ihm gekommen und hätten den BF geschlagen. 15 Tage später wären die Ergebnisse der Wahl da gewesen, XXXX habe gewonnen. Seine Schwester sei dann mit dem Vater nach Kabul gefahren, um mit dem Präsidenten zu sprechen und eine Beschwerde einzubringen. Es sei herausgekommen, dass XXXX gar nicht hätte antreten dürfen und er sei nicht mehr der Sieger der Wahl gewesen.

Sein Vater habe seine jüngere Schwester in die Türkei geschickt, wo seine Schwester XXXX nun sei, wisse er nicht, sie sei vor ihm ausgereist. Sie sei ausgereist, weil sei Angst vor diesem Mann bekommen habe. Der BF sei von seinem Vater weggeschickt worden, weil durch die Bedrohung der Schwester die ganze Familie in Gefahr sei. Er habe nicht mehr zu Hause sitzen und eingesperrt sein können.

Sie hätten wegen den Drohungen nach der Wahl überall Anzeige erstattet, der Vater sei nicht mit der gesamten Familie verzogen, weil XXXX ein mächtiger Mann sei, er hätte sie überall gefunden, man hätte sie nicht schützen können. XXXX habe überall Häuser, er lebe überall, aber die meiste Zeit sei er in XXXX. Er habe bei der Erstbefragung nicht angegeben, dass er persönlich angegriffen worden sei, weil ihm nicht genug Zeit gegeben worden sei. Man habe gemeint, er solle nur kurz erzählen. Abgesehen hiervon habe er keine Probleme gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2012 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen bringt er vor, als der Arzt sein Alter angehoben habe, habe er deshalb nichts unternommen, da er in Österreich lebe und nicht gegen das Gesetz verstoßen möchte. Sein Alter sei das, welches er angegeben habe.

Er könne nicht nach Afghanistan zurück, da XXXX im ganzen Norden Afghanistans bekannt sei, er leite eine Mafiabande und sei für die Unruhen in XXXX verantwortlich. Man könne sich bei der unabhängigen Wahlkommission sowie bei den Sicherheitsorganen hierüber informieren. Der Vater des BF sei Distriktchef gewesen, auch dies könne beim Innenministerium und im Büro von unabhängigen Regionalorganen Afghanistans herausgefunden bzw bestätigt werden. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich Recherchen anstellen müssen und erst dann einen Bescheid erlassen dürfen. Der BF bemühe sich ohne Erfolg, einen Kontakt zu seiner Familie herzustellen. Die Probleme hätten zuerst seine Schwester und dann die ganze Familie betroffen. Das Problem Afghanistans seien nicht nur die Taliban, sondern auch die Mujaheddin. Der XXXX, heute Präsidentenvertreter, habe sein ganzes Leben in den Bergen verbracht. Mit einem seiner Leute hätten der BF und die Familie Probleme - diese Person, XXXX, sei Mitglied der Jamiat-e Islami Afghanistan und sei in der Jihad-Zeit Mitglied der Verteidigungsfront im Norden gewesen. Der BF könne seinetwegen nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Er hätte sich in Afghanistan eine gute Zukunft aufbauen können da er aus einer intellektuellen Familie stamme.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl I 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 3: Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

II. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchpunkt I:

In seiner Entscheidung vom . Zl. 2002/20/0315 führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei dem unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern (hier: in Salzburg) erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. hg. E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084)."

Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung bezieht sich auf die bereits vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens; es ist nicht zulässig, ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorwegzunehmen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E Nr. 229 zu § 45 AVG).

Die belangte Behörde hat ohne Ermittlungen zur konkret vorgebrachten Bedrohungssituation durchzuführen die Feststellung getroffen, dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, da wie aus den durch die Behörde herangezogenen Länderberichten aus dem Jahr 2011 hervorgehe bezogen auf den Norden des Landes die "Angriffsrate aktuell als vernachlässigbar bzw. niedrig zu bezeichnen" sei. Unter Bezug auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen des BF bezüglich seines Wohnortes sowie der Angriffe auf seine Familie bzw auf seine eigene Person erklärte die Behörde die Ausführungen des BF für gänzlich unglaubwürdig.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389).

Der BF hat zwar widersprüchliche Aussagen bezüglich seines Wohnortes und der Schule getätigt, die Behörde unternahm jedoch nichts um diese aufzuklären. Sie hat es auch unterlassen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder durch vertrauenswürdige Quellen zu ermitteln, wie in Afghanistan die Ausstellung einer Geburtsurkunde (hier bezüglich des Geburtsortes) gehandhabt wird. Auch finden sich keine Ermittlungen zu den vom BF genannten verschiedenen Orts- und Schulnamen im Akt.

Bis auf unwesentliche Widersprüchlichkeiten, die jedoch mit der notwendigen Sorgfalt aufgeklärt hätten werden können, hat der BF jedoch im Kern die Ausführungen zu seinem Fluchtgrund seit der ersten Niederschrift vor der Polizei beibehalten: Im Zuge der Wahlkandidatur seiner Schwester sei diese bedroht worden und in weiterer Folge sei es zu einer Bedrohungssituation für die ganze Familie gekommen. Es ist durchaus vorstellbar, dass eine Kandidatur einer Frau in Afghanistan mit Problemen und Gefahren verbunden ist. U.a brachte der BF auch vor, sein Vater sei Distriktchef gewesen. Die Behörde hätte sich mit diesen Angaben auseinandersetzen und Informationen bei den zuständigen Behörden in Afghanistan einholen müssen. Gleiches gilt für die Angaben zur Kandidatur der Schwester - auch dazu hätte die Behörde Ermittlungen anstellen müssen.

Weitere Ermittlungen fehlen auch bezüglich der Person des XXXX, welcher die Familie bedroht haben soll. Wenn es sich tatsächlich um "einen mächtigen Mann im ganzen Norden Afghanistans" handelt, wäre es geboten, Information über diesen Mann einzuholen.

Auch hätte die belangte Behörde - sollte sie dies je nach Ergiebigkeit der oben angeführten Ermittlungsschritte (noch) für notwendig erachten - vor Ort durch einen Vertrauensanwalt Ermittlungen anstellen bzw Zeugen befragen können, um das Vorbringen zu bestätigen oder zu entkräften.

Das Bundesasylamt als erkennende Behörde unterließ es, der Möglichkeit des Vorliegens einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" - mit Bedacht auf die Judikatur des VwGH - nachzugehen.

Sogar bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF wäre die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung enthoben, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Ermittlungen und Gewährung von Parteiengehör festzustellen:

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu in seinem Erkenntnis vom 27.11.2011, Zl. 2008/09/0189 aus: "Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung gemäß § 45 Abs 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (vgl. E 27. März 1996, 94/12/0298). Die Verletzung der Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ("Mitwirkungspflicht") enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht (vgl. E 27. März 1996, 94/12/0298)."

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall gegen die in § 18 Abs 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Die belangte Behörde begnügte sich in ihrem Bescheid damit, Aussagen des Asylwerbers ohne Ermittlungen als unglaubwürdig zu werten. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

Durch eine Zurückweisung nach § 66 Abs 2 AVG (entspricht § 28 Abs 3 VwGVG) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden." (vgl AsylGH A6 223015-0/2008, VwGH 84/07/0012).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angeführten Ermittlungsschritte - gegebenenfalls vor Ort - durchzuführen haben und dem BF in der Folge die Möglichkeit geben, zum Ergebnis dieser Ermittlungen ausführlich Stellung zu nehmen.

Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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