W182 1421970-1•BVwG W182 1421970-1
W182 1421970-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2014
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Partei-Mitgliedschaft, politische<br/>Aktivität
W182 1421970-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 11 01.051-BAG, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Muslim und war im Herkunftsstaat zuletzt in Kabul wohnhaft. Er reiste am 01.02.2011 mit seinen drei volljährigen Töchtern illegal ins Bundesgebiet ein und stellte mit diesen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 12.07.2011 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er Probleme mit hohen Funktionären des Staates habe. Er sei im Zusammenhang mit einem Bauprojekt in Kabul von einem Konkurrenten namens XXXX(im Folgenden: K) bedroht worden, der wiederum in einem Naheverhältnis zum XXXX von Karzai, XXXX (im Folgenden: V), gestanden sei. Der BF habe das Bauprojekt von einem türkisch-stämmigen Geschäftsmann übernommen, der das Projekt seinerseits von K übernommen habe. K habe dann das Projekt ohne Einverständnis des BF unter Drohung wieder an sich gezogen. Der BF, der in dieses Projekt viel Geld investiert habe, habe seine Investitionen von K zurückgefordert, jedoch nicht zurückerhalten. Er habe K dann angedroht, sich an die Medien zu wenden und sich in deren Anwesenheit durch Selbstverbrennung zu töten. K habe sich unbeeindruckt gezeigt und habe seinerseits Morddrohungen gegen den BF und dessen Familie ausgesprochen. Dieses Gespräch habe in Kabul im Beisein des Bruders sowie Sohnes des BF und der Männer von K stattgefunden. Ein Tag danach, am 01.11.2010, seien der Bruder und der Sohn des BF von einer Autofahrt nicht mehr zurückgekehrt. Nachdem der BF noch am selben Abend die Polizei benachrichtigt habe, sei am nächsten Tag der Leichnam seines Bruders aufgefunden worden. Dazu wurde vom BF eine Sterbeurkunde vorgelegt. Von seinem Sohn habe jede Spur gefehlt. Zuvor hätten unbekannte Personen bereits im März 2009 vergeblich versucht, seine drei Töchter, mit denen der BF nach Österreich gereist sei, zu entführen. Der BF habe sich bedroht gefühlt und sei mit seiner Familie am 03.11.2010 nach XXXX geflüchtet, wo sie sich zwischenzeitlich für drei Monate aufgehalten hätten. Er und seine drei Töchter hätten dann das Herkunftsland mit von Schleppern besorgten Pässen per Flugzeug verlassen. Seine Gattin und zwei weitere Kinder seien noch unterwegs. Wo sie sich befinden würden, wisse der BF nicht. Die Baufirma des BF existiere noch, er habe sie zusammen mit seinem Sohn betrieben. Bei einer Rückkehr befürchte der BF von K bzw. dessen Leuten getötet zu werden. Weder die Polizei noch einflussreiche Politiker würden ihm helfen. Er sei von K insgesamt bereits drei Mal bedroht worden, unter anderem auch weil er "Mitglied der XXXX Partei" sei und K ihn schwächen habe wollen. Der BF sei vor seiner Tätigkeit als Bauunternehmer von 1983 bis etwa 1996 Polizist gewesen. Er habe ursprünglich in XXXX gelebt, sei zwischenzeitig vier Jahre in Pakistan gewesen, und sei dann nach Kabul gezogen.
Der BF legte eine Reihe von Dokumenten vor. Darunter befanden sich Geschäftskarten, ein Parteiausweis der XXXX, ein Schreiben der Partei, eine 2011 ausgestellte Sterbeurkunde, ein 1983 ausgestellter Polizeiausweis, eine Taskira, eine Polizeibestätigung aus dem Jahr 2006 sowie ein Schreiben über das Bauprojekt.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2012 erteilt (Spruchpunkt III.). Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF keine asylrelevante Bedrohung begründen könne, da es sich um eine Verfolgung durch Kriminelle/Privatpersonen aus nicht asylrelevanten Gründen handle. Der BF sei laut eigenen Angaben wegen einer Investition in ein Bauprojekt zur Zielscheibe der Verfolgung durch Kriminelle geworden. Zudem sei der BF laut eigenen Angaben selbst keinerlei persönlicher Übergriffe ausgesetzt gewesen. Auch unter der Annahme, dass die Entführung des Sohnes und Ermordung des Bruders mit der Geldrückforderung in Zusammenhang stehe, liege in all diesen Maßnahmen des K und seiner Leute ein kriminelles Motiv nämlich der ungerechtfertigten Bereicherung vor. Gegen den Zusammenhang des Todes des Bruders bzw. des Verschwindens des Sohnes des BF und der Geldrückforderung spreche der Umstand, dass der BF keine aktuellen Beweismittel vorlegen habe können, die gerade diesen Zusammenhang belegen hätten können. Der vorgelegte Polizeibericht aus dem Jahr 2006 stelle diesen Zusammenhang nicht her. Auch die Mitgliedschaft zu einer afghanischen Partei bzw. die Tätigkeit als Polizist sowie ein Schreiben über das angebliche Projekt aus dem Jahr 2006 lasse keinen Zusammenhang mit der im Jahr 2010/2011 erfolgten versuchten Geldrückforderung erblicken. Der BF habe auch nicht durch entsprechende Angaben bzw. sonstige Beweismittel glaubhaft untermauern können, dass die Vorfälle mit seinen Familienmitgliedern mit seiner Geldrückforderung in Zusammenhang stehen würden. Es liege daher kein Indiz dafür vor, dass die von ihm geschilderten Vorfälle - auch unter der Annahme, dass sie der Wahrheit entsprechen würden - in Zusammenhang mit der Geldrückforderung stehen würden. Als ein Indiz gegen diesen Zusammenhang spreche der angebliche einmalige Versuch, die Töchter des BF im Jahr 2009 zu entführen. Ebenso spreche dagegen, dass der BF auch diese Fälle offensichtlich nicht zur Anzeige gebracht habe. Der BF habe somit insgesamt keine taugliche Beweismittel vorlegen können, die das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis hätte kommen lassen. Weiters stehe laut der vorliegenden Länderfeststellungen fest, dass der BF wegen einer drohenden Verfolgung durch Kriminelle voraussichtlich durch die afghanischen Behörden keinen Schutz erhalten könnte. Dies sei jedoch nicht auf die GFK sondern darauf zurückzuführen, dass die afghanischen Behörden aufgrund der schwachen Behördenstruktur und der schlechten Sicherheitslage generell nicht in der Lage seien, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren. Der BF wäre in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt als andere Staatsbürgerinnen.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In einer Ergänzung der Beschwerde vom 10.10.2011 wurde ausgeführt, dass dem BF - im Gegensatz zur vom Bundesasylamt vertretenen Ansicht - aufgrund seiner politischen Gesinnung individuelle Verfolgungshandlungen drohen würden. So sei der BF Mitglied in der Parteiführung von XXXX. Dies werde durch ein beigelegtes Schreiben des namentlich genannten Parteivorsitzenden sowie den vorgelegten Parteiausweis bestätigt. K sei der Schwager der Ehefrau von V und sei mit anderen für die Führung der Geschäfte von letzterem zuständig. Die Beziehung und Stellung von K zu V sei als eng anzusehen, weshalb ihm wichtige Aufgaben zur Ausführung und Leitung übertragen worden seien. Bei dem vorgelegten Polizeibericht aus dem Jahr 2006 handle es sich um eine Beschwerde an den Innenminister, dass sich K trotz der Mehrheit des BF von 69% Anteilen gegen dessen Willen gewaltsam in das Bauprojekt eingemischt habe. Die restlichen 31% Anteile eines namentlich genannten Geschäftsmannes seien gegen dessen Willen an einen namentlich genannten Mittelsmann von K verkauft worden. Dies bestätige ein Schreiben vom 01.06.2006. Der zuständige Polizeichef der Provinz Kabul habe dem BF zu verstehen gegeben, dass er sich aus der Sache heraushalten solle, wenn er keine Probleme haben wolle. Der BF habe aufgrund seiner Zurwehrsetzung, seines Kampfes für seine Stellung und seine Anteile sowie seiner politischen Ideen K nicht leicht in die Knie zwingen können. Daher sei es zum Entführungsversuch seiner Töchter gekommen. Der BF habe nicht schon 2006 Kabul verlassen, weil er versucht habe, sich zur Wehr zu setzen. Nach Fehlschlagen dieser Bemühungen, die seine gesamte Existenz sichern und verteidigen hätten sollen, habe der BF beschlossen, die Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 abzuwarten. Als jedoch ihr bisheriger Parteikurs, einen eigenen Kandidaten aufzustellen, zugunsten einer Wahlunterstützung von Karzai aufgegeben worden sei, sei der BF von seiner Partei aufgefordert worden, der (neuen) Parteilinie zu folgen oder die Partei zu verlassen. Der BF sei daraufhin in einer Kommission innerhalb der Partei aktiv geworden, die sich gegen die Hinwendung an Karzai gewehrt habe. Er habe die neue Parteilinie jedoch nicht verhindern können. Aufgrund seines politischen Hintergrundes und seines Tätigwerdens im genannten Bauprojekt bzw. der Beschwerdeerhebung habe der BF den Unmut der an der Macht stehenden Politiker in Afghanistan auf sich gezogen. Er habe sich kritisch - politisch und auch durch direkte Kritik an den Innenminister - gegen die vorherrschenden Strukturen gewandt. Da sein Bruder, der in die Geldrückforderungsstreitigkeiten involviert gewesen sei, getötet worden sei und sein Sohn entführt worden sei, würden beide Vorfälle als Indiz gewertet werden können, dass auch dem BF individuelle Verfolgung von den gleichen Personen drohe. In der Sterbeurkunde sei vermerkt worden, dass der Bruder des BF von "Unbekannten" getötet worden sei, was sich damit begründen lasse, dass die Sicherheitskräfte der Regierung unterstellt seien. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde dennoch eine Asylrelevanz ausschließe.
Mit Schreiben vom 11.06.2012 und 12.07.2012 wurde dem Asylgerichtshof seitens des BF ein weiteres Konvolut an Dokumenten in Kopie vorgelegt. Darunter würden sich unter anderem ein Auszug aus einer Wahlliste für das afghanische Parlament mit dem Namen des, Dokumente über das Bauprojekt, Dokumente über die Stellung des BF in seiner Partei sowie den Verlust seiner innerparteilichen Stellung aufgrund seiner Probleme mit Karzai bzw. V befinden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
1.4. Wie bereits unter Punk II.1.1.ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u.a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgericht ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
1.5. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So wurde es unterlassen, den BF zu seinen (partei-)politischen Hintergrund, seiner politischen Stellung und diesbezüglichen Berührungspunkten zu seinem Vorbringen - wie im Übrigen aber auch zu seinem Vorbringen selbst - hinreichend detailliert zu befragen. Auch wurden diesbezüglich keinerlei Hintergrundinformationen erhoben bzw. Ermittlungen angestellt. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als der BF auch einen parteipolitischen Hintergrund für seine Bedrohung durch K angedeutet hat (vgl. dazu As 95), was vom Bundesasylamt - ohne weiteres Nachfragen - offensichtlich ignoriert wurde. Darüber hinaus hat es das Bundesasylamt völlig verabsäumt, sich mit den vom BF vorgelegten Dokumenten in einer angemessenen und nachvollziehbaren Weise auseinanderzusetzen. So wurde der BF weder hinreichend zu den Dokumenten befragt, noch wurden diese - mit Ausnahme der Taskira und des Polizeiausweises - einer nachvollziehbaren Übersetzung zugeführt. Ungeachtet dessen wurden gerade die vorgelegten Dokumente vom Bundesamt in der Beweiswürdigung aufgrund ihrer angeblichen Untauglichkeit zum Beweis des Vorbringens des BF als Hauptargument gegen eine asylrelevante Bedrohung herangezogen.
Angesichts solcher Ermittlungslücken erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde ausgeschlossen, zumal im Gegensatz zur im Bescheid vertretenen Ansicht des Bundesasylamtes dem Vorbringen des BF auch nicht ohne weiteres die Asylrelevanz abgesprochen werden kann (vgl. dazu insbesondere VwGH 22.06.2006, Zl. 2006/19/0053; VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0019; VwGH 30.09.2004, Zl. 2002/20/0293) noch hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis a priori auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt ins Verfahren bereits eingeführten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des VfGH an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan keine hinreichende Aktualität mehr zukommt (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 144/2013-13).
1.6. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in Wien keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt angewiesen, sich sowohl mit den bereits im Verfahren beim Bundesasylamt vorgelegten als auch den im Beschwerdeverfahren ergänzend nachgereichten Dokumente des BF eingehend und nachvollziehbar auseinanderzusetzen. So werden die Dokumente vollständig zu übersetzen und - soweit möglich - hinsichtlich ihre Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen sein. Weiters wird der BF zu dem Inhalt der Dokumente, zu seinen politischen Aktivitäten und der Verbindung zu seiner behaupteten Verfolgung - auch in Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit - eingehend und detailliert zu befragen sein. Weiters werden zur Beurteilung seines Vorbringens nach Möglichkeit entsprechende Hintergrundinformationen zur Person des BF, zu seinem Unternehmen, dem Bauprojekt sowie den angeblich verwickelten politischen Persönlichkeiten bzw. Parteien einzuholen sein.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde mangels hinreichender Ermittlungen keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist (vgl. dazu die unter den Punkten II.1.4. und II.1.5. zitierte Judikatur), weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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