BVwG W179 2000515-3

W179 2000515-3Bundesverwaltungsgericht20.03.2014

Regest

Energieabgabe, Mehraufwand, Ökostrom, Rückvergütung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W179 2000515-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.2000515.3.00

Spruch

W179 2000515-3/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX, in 1010 Wien, Rudolfsplatz 13a, betreffend einen Antrag auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für das Jahr 2010, beschlossen:

A) Das Verfahren wird nach §§ 28 Abs 1 u 31 Abs 1 VwGVG e i n g e s

t e l l t.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG n i c h t zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für das Jahr 2010 zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen seien nicht alle Unterlagen gemäß § 30e Ökostromgesetz (ÖSG), BGBl I Nr 149/2002 idF BGBl I Nr 104/2009, vorgelegt worden. Der Antrag werde daher gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, noch an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend als damalige Berufungsbehörde gerichtete, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung (nun Beschwerde), mit dem Begehren, die Behandlung des Antrages solange auszusetzen, bis durch den VwGH geklärt sei, ob die Mittel der landeseigenen Gesundheitsfonds beim Antrag auf Vergütung von Energieabgaben als nicht steuerbare Beträge zu behandeln seien.

Denn für Krankenanstalten sei es momentan nicht möglich, den von der belangten Behörde zur Vorlage angeforderten Bescheid über die Rückvergütung von Energieabgaben zu erlangen, weil die Finanzämter sämtliche diesbezügliche Verfahren bis zur höchstgerichtlichen Klärung durch den VwGH ausgesetzt hätten.

Daraufhin ergeht an die Beschwerdeführerin mit XXXX die Aufforderung der damaligen Berufungsbehörde, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, sämtliche verfahrensrelevanten Unterlagen sowie eine detaillierte Aufstellung über die jeweiligen Verfahrensstände bis 15. Jänner 2014 beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage zu bringen.

Mit Schreiben vom XXXX legt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Mit Schriftsatz vom XXXX (hg Einlangen XXXX) legt die belangte Behörde ergänzende Verfahrensunterlagen vor (im Wesentlichen den vor dem Erlassen des angefochtenen Zurückweisungsbescheides erfolgten Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde).

Die Beschwerdeführerin teilt dem Bundesverwaltungsgericht (hg Einlangen XXXX) schriftlich mit, sie habe von einer Entscheidung des VwGH Kenntnis erlangt, in der festgestellt worden sei, dass die Mittel der landeseigenen Gesundheitsfonds als steuerbare Mittel zu behandeln seien. Sie ziehe daher ihren Antrag auf Rückvergütung bzw ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der zuvor beschriebene Verfahrensgang wird hiemit festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der E-Control, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht

Gemäß Art 130 Abs 1 u Art 131 Abs 2 B-VG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 Satz 2 B-VG geht die Zuständigkeit im anhängigen Berufungsverfahren (nun Beschwerdeverfahren) mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 31 Abs 3 VwGVG iVm § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG sind (nicht verfahrensleitende) Beschlüsse zu begründen.

3. 2 Zu A) Einstellen des Verfahrens

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

3. 3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil auf Grund des Zurückziehens der Beschwerde das Verfahren einzustellen und keine Rechtsfrage (auch nicht eine von grundsätzlicher Bedeutung) zu lösen ist. Damit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einstellen eines Berufungsverfahrens (jetzt Beschwerdeverfahrens) nach Zurückziehen der Berufung (jetzt Beschwerde) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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