W131 2005080-1•BVwG W131 2005080-1
W131 2005080-1Bundesverwaltungsgericht20.03.2014
Revision zulässig, Verfahrenseinstellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter betreffend den Einspruch gemäß ASVG gegen den Bescheid der XXXXvom 15.5.2012, ergangen wegen einer Nachforderung von 160.126,85 EURO an die XXXX, beschlossen:
A)
I. Das Verfahren über den Einspruch gegen den Bescheid der XXXX wird gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Namens des Landeshauptmanns der Steiermark wurden dem Bundesverwaltungsgericht ein Einspruchsakt gegen einen Bescheid der XXXX aus 2012 vorgelegt.
Am 18.3.2014 langte beim BVwG eine Zurückziehung des Einspruchs ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für das gegenständliche Rechtsmittelverfahren, für welches das BVwG gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 zuständig erscheint, liegt jedenfalls einmal kein Senatsentscheidungsantrag nach § 414 Abs 2 ASVG idF BGBl I 2013/139 vor, womit der Einzelrichter zu entscheiden hatte.
Zur Klarstellung der Verfahrenssituation war mit anfechtbarem Beschluss einzustellen, zumal zwar einerseits für das BVwG kein Zweifel an einer wirksamen Zurückziehung besteht, dies jedoch andererseits denkmöglich (zB iZm nicht gemäß § 3 Abs 2 Z 3 WTBG autorisierter Briefpapierverwendung der Steuerberatungskanzlei, wertungsmäßig gleich der fehlenden Approbationsbefugnis iSv VwGH Zl 2013/08/0001) auch gegenteilig gesehen werden könnte, womit nach hier vertretener Auffassung ein über die Fristsetzungsantragsmöglichkeit hinaus bestehendes materielles Rechtsschutzbedürfnis bei Einstellungen nicht generell auszuschließen ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung iZm der formgerechten Verfahrensbeendigung nach Rechtsmittelzurückziehung zukommt, weil es soweit ersichtlich idZ an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 VwGVG iZm der Form der Verfahrenserledigung fehlt. Es wurde bislang maW vom VwGH noch nicht entscheiden, ob Rechtsmittelverfahren nach Rechtsmittelzurückziehung vom Verwaltungsgericht durch anfechtbaren Beschluss oder aber einen bloß verfahrensleitenden Beschluss (bzw allenfalls bloß durch Aktenvermerk) einzustellen sind.
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