W228 1428483-1•BVwG W228 1428483-1
W228 1428483-1Bundesverwaltungsgericht19.03.2014
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr
W228 1428483-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am gleichen Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Qarabagh, Provinz Ghazni stamme. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan Anfang des Jahres 2010 verlassen habe und nach Pakistan gereist sei, wo er sich in der Folge ca. eineinhalb Jahre lang aufgehalten habe. In der Folge sei der BF über die Türkei und weitere ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass er Probleme mit der Familie seiner Frau gehabt habe. Diese Familie habe die Tatsache, dass der BF vor der Eheschließung eine sexuelle Beziehung mit seiner jetzigen Ehefrau gehabt habe, als Missachtung der religiösen und kulturellen Gegebenheiten gesehen. Bei der Familie der Frau des BF handle es sich um eine einflussreiche Familie und sei diese Familie gegen die Hochzeit gewesen. Als die Brüder der Frau von der Beziehung erfahren hätten, sei der BF von diesen zwei oder drei Mal verprügelt worden. Hätte der afghanische Staat von der intimen Beziehung des BF zu der Frau erfahren, hätte der BF mit Steinigung zu rechnen gehabt, zumal in der islamischen Gesetzgebung auf ein solches Vergehen die Todesstrafe stehe. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor dem Tod hätte.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 10.07.2012 führte der BF aus, dass seine Eltern und seine Schwestern nach wie vor in Afghanistan in der Provinz Ghazni leben würden. Seine beiden Brüder würden im Iran leben. Befragt, ob sich der BF schon einmal außerhalb von Ghazni aufgehalten habe, gab er an, dass er einmal in Kabul bei Freunden gewesen sei. Im Zuge seiner Ausreise aus Afghanistan sei der BF in Kandahar gewesen. Zum Grund für das Verlassen seiner Heimat befragt, gab der BF an, dass er ein Mädchen aus dem Dorf geliebt habe und es heiraten habe wollen. Die Eltern des Mädchens hätten nicht zugestimmt, woraufhin der BF mit dem Mädchen nach Pakistan geflüchtet sei. Näher nachgefragt, führte der BF aus, dass er dieses Mädchen schon seit der Kindheit kenne. Einen Monat vor der Ausreise aus Afghanistan sei er mit dem Mädchen intim gewesen. In Pakistan habe der BF das Mädchen schließlich vor einem Mullah inoffiziell geheiratet. Befragt, wo sich die Frau des BF nunmehr befinde, gab der BF an, dass sie in Pakistan bei einer Tante lebe. Auf die Frage, ob die Familie des BF aufgrund der Ausreise des BF Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, antwortete er, dass seine Familie von der Familie des Mädchens unter Druck gesetzt worden sei. Die Eltern des BF seien bei der Polizei angezeigt worden. Es sei ein Haftbefehl gegen den BF erlassen worden. Die Familie des Mädchens sei sehr reich und mächtig. Zur zeitlichen Einordnung der Geschehnisse befragt, gab der BF an, dass die Anzeige zwei Monate, nachdem der BF Afghanistan verlassen habe, erfolgt sei. Der letzte Haftbefehl sei am 03.07.1390 (=25.10.2011) ausgestellt worden. Davor habe es auch schon Haftbefehle gegen ihn gegeben. Befragt, ob der BF persönlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass er vor ca. zweieinhalb Jahren von den Brüdern des Mädchens bedroht, geschlagen und aufgefordert worden sei, die Beziehung zu beenden. Es habe nur diesen einen Übergriff auf den BF gegeben. Nach diesem Vorfall habe sich der BF noch vier bis fünf Monate lang in seinem Heimatdorf aufgehalten. Befragt, was dem BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf passieren würde, gab er an, dass er umgebracht werden würde. Befragt, welche Gründe gegen eine Rückkehr des BF in eine der größeren Städte Afghanistans sprechen würden, gab er an, dass der Vater des Mädchens sehr einflussreich sei. Zudem sei der BF bei der Polizei angezeigt worden.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 21.07.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund der vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft sei. So habe der BF bei der Erstbefragung beispielsweise angegeben, zwei oder drei Mal von den Brüdern des Mädchens geschlagen worden zu sein, während er bei der darauffolgenden Einvernahme vorgebracht habe, dass es nur einen einzigen Übergriff auf ihn gegeben habe. Nicht lebensnah sei weiters, dass der BF nach dem Übergriff noch fünf Monate lang ohne Probleme im Heimatdorf leben habe können. Der Umstand, dass die Angehörigen des BF nach wie vor im Heimatdorf leben würden, sei ein wesentlicher Hinweis dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar sei. Dem vom BF behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan habe kein Glauben geschenkt werden können. Es bestünden zudem keine Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor. Zu Spruchpunkt II. (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein arbeitsfähiger junger Mann sei, der zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge. Der BF habe den Großteil seiner bisherigen Lebenszeit in Afghanistan verbracht und sei somit mit den dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten vertraut.
3. Mit dem am 06.08.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz (ohne Datum) erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Die belangte Behörde habe den fluchtauslösenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. So habe sie es unterlassen, vor Ort nachzuprüfen, ob das Vorbringen des BF bzw. das Vorliegen einer Anzeige bzw. eines Haftbefehls der Wahrheit entspreche. Weiters seien die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig ausgewertet worden. Es seien keinerlei Feststellungen bezüglich des Kernvorbringens des BF, nämlich der außerehelichen Beziehung ("Zina"), getroffen worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die strafrechtliche Situation in Afghanistan bezüglich außerehelicher Beziehungen zu überprüfen. Der BF lege dieser Beschwerde die Kopie eines Haftbefehls, welcher gegen ihn ausgestellt worden sei, bei. In einer Gesamtschau würden sich sehr wahrscheinliche Hinweise dafür, dass der BF in Afghanistan einerseits von der Familie des Mädchens und andererseits von den Behörden verfolgt werde, ergeben. Des Weiteren sei die belangte Behörde nicht konkret auf die Situation des BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eingegangen. Die Familie des BF sei vom Heimatdorf in die Stadt Ghazni gezogen, da der Druck seitens der Familie des Mädchens immer größer geworden sei und sei der Familie des BF dadurch die Lebensgrundlage entzogen worden. Der BF ging in der Folge auf einige von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten ein. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF Flüchtling im Sinne der GFK sei, zumal er der sozialen Gruppe außerehelicher Paare angehöre und deswegen von der einflussreichen Familie des Mädchens verfolgt werde und der afghanische Staat nicht fähig sei, den BF zu schützen und sogar selber einen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt habe. Zumindest wäre dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen, zumal der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und ihm jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 10.08.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 21.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF ein Externistenprüfungszeugnis über die
4. Klasse, 8. Schulstufe der Hauptschule sowie eine Bestätigung des BG/BRG Villach St. Martin vom 16.10.2013.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.08.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof am 10.08.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft. Die belangte Behörde setzt sich in ihrer ziemlich knapp gehaltenen Beweiswürdigung nur unzureichend mit der Frage der Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF auseinander, zumal sie die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe keiner näheren Prüfung unterzog. Die belangte Behörde hat es in der Einvernahme vor dem BAG beispielsweise unterlassen, den BF zu den Konsequenzen, die ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von staatlicher Seite drohen würden, zu befragen. So brachte der BF vor, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Von Seiten der belangten Behörde wurde jedoch überhaupt nicht näher auf diesen Umstand eingegangen bzw. wurde der BF nicht näher dazu befragt, obwohl von ihm in der Erstbefragung vorgebracht wurde, dass in der islamischen Gesetzgebung auf ein Vergehen, wie es vom BF begangen worden sei, die Todesstrafe stehe. Die belangte Behörde hat zu dem angeblich vorliegenden Haftbefehl keinerlei weitergehenden Erhebungen durchgeführt und hat es - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wurde - unterlassen, die staatlichen Sanktionen bei außerehelichen intimen Beziehungen zu ermitteln.
In diesem Zusammenhang ist auch dem Einwand des BF in der Beschwerde zu folgen, wonach es die belangte Behörde unterlassen hat, fallbezogene Länderfeststellungen in den Bescheid aufzunehmen und diese in Zusammenschau mit den Angaben des BF zu würdigen. Es ist dem BF beizupflichten, wenn er ausführt, dass sich im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Feststellungen zu außerehelichen Beziehungen und den damit verbundenen Konsequenzen finden würden.
Insgesamt betrachtet entbehren somit die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Im gegenständlichen Fall gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Ghazni, Distrikt Qarabagh, gelebt habe. Eine entsprechende Erörterung über die genaue Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes aber verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes, wo sie die Provinz Ghazni in der Überschrift zwar anführte, jedoch überhaupt keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. Es ist im Hinblick der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. Aus dem Vorbringen des BF ist weder ersichtlich, dass der BF irgendwelche Verwandten in Kabul habe, noch, dass er bereits in Kabul gelebt habe. Er führte in der Einvernahme vor dem BAG zwar aus, dass er schon in Kabul bei Freunden gewesen sei, allerdings ist aus dem Vorbringen des BF nicht ersichtlich, ob sich der BF längere Zeit dort aufgehalten habe oder er nur auf Besuch bei seinen Freunden gewesen sei und wurde von der belangten Behörde dahingehend auch nicht nachgefragt. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern geht zudem Folgendes hervor: "Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich." Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch keineswegs, dass der BF über "die nötigen finanziellen Mittel" verfüge; vielmehr gab er an, seine Freundin nicht nach Österreich mitgenommen zu haben, weil er dafür nicht genug Geld gehabt habe.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkreten, entscheidungsrelevanten und aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die, in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten, Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Gerichtsabteilung W228, am 19.03.2014
MAG. Harald WÖGERBAUER
(Richter)
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