W198 2002350-1•BVwG W198 2002350-1
W198 2002350-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2014
Arbeitslosengeld, Wiederaufnahme
W198 2002350-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. SATTLER als Vorsitzender, den fachkundigen Laienrichtern Mag. Bernhard PAMMER und Josef HERRMANN als Beisitzer über den Antrag von XXXX, in weiterer Folge Wiederaufnahmewerber genannt, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des XXXX vom XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens gegen den Bescheid des XXXX hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld beschlossen:
A) Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGbk-ÜG) iVm. § 32 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGVG) idgF. stattgegeben.
B) Der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des XXXX wird aufgehoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Zuerkennung von Arbeitslosengeld an die Erstinstanz (XXXX) zurückverwiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrenshergang
I.1. Dem Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 in iVm. § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG, BGBl. I Nr. 609/1977 idgF. vom 4.4.2013 wurde mit Bescheid des XXXX mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben.
I.2. Dagegen erhob der Wiederaufnahmewerber fristgerecht am XXXX Berufung. Dabei führte der Wiederaufnahmewerber aus, dass momentan mit Hilfe der Arbeiterkammer Wien ein Verfahren gegen die XXXX auf korrekte An- und Abmeldung der Versicherungszeiten vom 25.3.2013 bis 29.3.2013 liefe.
I.3. Mit Schreiben vom 14.6.2013 teilt die Landesgeschäftsstelle des XXXX dem Wiederaufnahmewerber mit, dass sich nunmehr herausstelle, dass er bei der XXXX gar nicht angemeldet gewesen sei. Der Wiederaufnahmewerber wird in Einem um Übermittlung von Unterlagen über das in der Berufung angesprochene Verfahren, welches der Wiederaufnahmewerber mit Hilfe der Arbeiterkammer Wien gegen die XXXX bezüglich An- und Abmeldung der Versicherungszeiten vom 25.3. bis einschließlich 29.3. 2013 führen würde, ersucht. Es wird ihm dafür eine Frist bis 3.7.2013 eingeräumt. Sollte bis dahin keine Stellungnahme erfolgt sein, würde - bei sonstiger Annahme eines Verzichtes auf eine Stellungnahme - aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
I.4. Mit Schreiben vom 20.6.2013 übermittelt der Wiederaufnahmewerber die bei ihm vorhandenen Unterlagen (Schreiben der Arbeiterkammer Wien an die XXXX vom XXXX, Rechtsschutzantrag vom 17.6.2013). Weiters teilt der Wiederaufnahmewerber mit, dass er und die Arbeiterkammer Wien auf der einen Seite und die XXXX auf der anderen Seite den Sachverhalt unterschiedlich beurteilen würden und deshalb die Arbeiterkammer Wien gegen die XXXX Klage bei Gericht einreichen würde. Dieser Vorgang würde noch einige Wochen in Anspruch nehmen. Sobald weitere Erkenntnisse vorlägen, würde der Wiederaufnahmewerber informieren. Aus diesem Grund halte er die Berufung aufrecht bis zum Ende des Verfahrens.
I.5. In Aktenvermerken vom 25.6.2013, 5.7.2013 und 25.9.2013 wurden von der Landesgeschäftsstelle des XXXX Anfragen zum Verfahrensstand hinsichtlich dem in der Berufung in Aussicht gestellten Verfahren gegen die XXXX festgehalten. Im Aktenvermerk vom 25.9.2013 wurde festgehalten, dass eine entsprechende Klage am 22.8.2013 eingebracht worden sei.
I.6. Mit Mailverkehr zwischen der Arbeiterkammer Wien und der Landesgeschäftsstelle des XXXX wird noch einmal die erfolgte Klagseinbringung beim ASG Wien wegen nicht erfüllte Ansprüche aus einem unselbständigen Dienstverhältnis vom 25.3.2013 bis 28.3.2013 festgehalten und wird die Aussetzung des anhängigen Berufungsverfahrens aufgrund dieses Umstandes (Klagseinbringung) seitens der Landesgeschäftsstelle in Aussicht gestellt.
I.7. Mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des XXXX (im übermittelten Akt als Entwurf bezeichnet) vom XXXX wurde der Berufung keine Folge gegeben und somit der angefochtene Bescheid der Erstinstanz mit im Wesentlichen gleichen Begründung betätigt. Obwohl im Mailverkehr zwischen der Arbeiterkammer Wien und der Landesgeschäftsstelle des XXXX noch die Aussetzung des Berufungsverfahrens in Aussicht gestellt wurde, führt die Landesgeschäftsstelle des XXXX in diesem Bescheid aus, dass zwar bekannt sei, dass gegen die XXXX ein vom Wiederaufnahmewerber angestrengtes Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht, in welchem ausständiges Entgelt für ein vom Wiederaufnahmewerber behauptetes Dienstverhältnis eingeklagt werde, anhängig sei, die Behörde sich aber trotzdem entschlossen hätte, das Verfahren über die Berufung nicht auszusetzen, da nach den vorliegenden Beweisergebnissen der Ausgang des Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht zu Gunsten des Wiederaufnahmewerbers zweifelhaft sei. In der Rechtsmittelbelehrung wird unter anderem ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.
I.8. Am 2.1.2014 brachte der Wiederaufnahmewerber eine Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 2 AVG (richtigerweise nunmehr § 32 VwGVG) ein. Inhaltlich führt der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen aus, dass über seine Berufung negativ entschieden worden sei. Dies obwohl die Behörde gewusst hätte, dass eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig sei. Die Landesgeschäftsstelle des XXXX hätte angenommen, dass seine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht nicht zu seinen Gunsten entschieden werden würde. Diese Annahme hätte sich als falsch erwiesen. Im Zuge des Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht hätte sich die XXXX zu einer außergerichtlichen Einigung bereit erklärt. Die arbeitsrechtlichen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis seien ausbezahlt worden und er wäre rückwirkend für die Zeit von 25.3.2013 bis 28.3.2013 bei der Sozialversicherung angemeldet worden. Diese Information sei ihm am 12.12.2013 durch die Arbeiterkammer Wien zur Kenntnis gebracht worden.
I.9. Am 3.3.2014 ist die Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden. Im Bezug habenden Vorlagebericht wird im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Hauptverbandsabfrage in der Zeit vom 25.3.2013 bis 28.3.2013 ein vollversichertes freies Dienstverhältnis bei der XXXX aufschiene. Damit könne der Wiederaufnahmewerber die 1-Tagesregel erfüllen und sei somit die Anwartschaft erfüllt, da die deutschen Versicherungszeiten für die Berechnung der österreichischen Anwartschaftszeiten noch einmal herangezogen werden könnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt den im Rahmen des Verfahrensherganges unter Punkt I. geschilderten Sachverhalt einschließlich des vorgebrachten inhaltlichen Wiederaufnahmegrunds als erwiesen an.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Senat gemäß § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMASK, BGBl. I Nr. 71/2013.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Artikel 129 B-VG lautet: Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMASK, BGBl. I Nr. 71/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (BGBl. I Nr. 33/2013 - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtgericht nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Gemäß § 32 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Die Bestimmung wird sinngemäß auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung der Versicherungsträger rechtskräftig abgeschlossen worden sind, analog anzuwenden sein.
Die mit XXXX datierte Berufungsentscheidung der Landesgeschäftsstelle des XXXX ist aufgrund der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz idgF. und da innerhalb der 6 wöchigen Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel ergriffen wurde rechtskräftig geworden. Ein allfälliger Zustellmangel wäre durch den Wiederaufnahmeantrag jedenfalls geheilt, weil der Wiederaufnahmewerber in seinem Antrag ausführt, dass seine Berufung negativ entschieden wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass der Wiederaufnahmewerber von der Berufungsentscheidung Kenntnis erlangt hat. Gemäß § 7 Zustellgesetz idgF. gilt die Zustellung als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Es steht somit unter sinngemäßer Anwendung des § 32 Abs. 1 VwGVG dem Wiederaufnahmewerber gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Durch die außergerichtliche Einigung zwischen dem Wiederaufnahmewerber und der XXXX im Zuge eines arbeitsrechtlichen Verfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgerichts ist rückwirkend für die Zeit von 25.3.2013 bis 28.3.2013 ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis geschaffen und anschließend von der zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellt worden. Der Bezug von Arbeitslosengeld kann aufgrund des nunmehr erwiesenermaßen Vorliegens von Anwartschaften nach dem AlVG nicht ausgeschlossen werden.
Eine entsprechende Hauptverbandsabfrage vom 3.2.2014, wonach in der Zeit von 25.3.2013 bis 28.3.2013 ein vollversichertes freies Dienstverhältnis (einschließlich Arbeitslosenversicherung) bei der XXXX gegeben war, ist Aktenbestandteil.
Diese Hauptverbandsauskunft (mittels Abfrage) setzt eine entsprechende Feststellung des Bestehens eines versicherungspflichtigen Rechtsverhältnisses durch den zuständigen Versicherungsträger voraus.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld hing von der Vorfrage ab, ob die Anwartschaft in Österreich durch die 1-Tages Regel (vgl. unten) erfüllt ist. Diese Vorfrage wurde von der zuständigen Verwaltungsbehörde nachträglich anders entschieden.
Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 32 Abs. 2 AVG zur Geldendmachung des Wiederaufnahmegrundes, welche ab dem Zeitpunkt, d. h. an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wird als gewahrt betrachtet.
Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß Wiederaufnahmeantrag hat der Wiederaufnahmewerber am 12.12.2013 vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Der Wiederaufnahmeantrag ist datiert 19.12.2013. Das Bundesverwaltungsgericht geht mangels entsprechender anderer Anhaltspunkte davon aus, dass der Wiederaufnahmeantrag an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zustellgesetz idgF. übergeben wurde. Der Wiederaufnahmeantrag enthält zwei Eingangsstempel auf denen jeweils nur das jeweilige Eingangsdatum (einmal 30.12.2013 und einmal 3.1.2014) lesbar nicht jedoch die Behörde (oder Gericht) ermittelbar (zuordenbar) ist.
Es wird der Umstand, dass sich die Einhaltung der zweiwöchigen subjektiven Frist zur Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann nicht zu Lasten des Wiederaufnahmewerbers gewertet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtzeitigkeit der Geldendmachung ausging.
Es war daher dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des von der Landesgeschäftsstelle des XXXX bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens spruchgemäß stattzugeben.
Zu B) (Spruchpunkt II)
§ 7 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF. lautet:
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
§ 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) idgF. lautet:
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld
ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.
(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt in ihrem Kapitel 6 das soziale Risiko Arbeitslosigkeit und bestimmt in Art 61, dass bei der Beurteilung der Anwartschaften Versicherungszeiten und ihnen gleichgestellte Zeiten in anderen Mitgliedstaaten sowie Beschäftigungszeiten, die in Österreich versicherungspflichtig wären, zu berücksichtigen sind.
Beim Wiederaufnahmewerber lag nachgewiesenermaßen ein vollversichertes freies Dienstverhältnis (einschließlich Arbeitslosenversicherung) bei der XXXX vor. Gemäß § 7 Abs. 1 ivm. § 14 Abs. 5 AlVG idgF. sind seine ausländischen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Ein solcher internationale Vertrag (Verordnung (EG) Nr. 883/2004), der Anrechnung seiner in Deutschland erworbenen Arbeitslosenversicherungszeiten regelt, kommt zur Anwendung und ist die Anwartschaft erfüllt (sogenannte 1 Tagesregel).
Es war daher auf Grund des Vorliegens eines Pflichtversicherungstatbestandes und der Erfüllung der Anwartschaft der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des XXXX aufzuheben und das Verfahren zur Zuerkennung von Arbeitslosengeld gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückzuverweisen.
II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Wiederaufnahmewerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanter Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu C) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
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