W144 2004862-1•BVwG W144 2004862-1
W144 2004862-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2014
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitgliedstaat,<br/>Zuständigkeit
W144 2004862-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.2.2014, Zl. 13 15.276 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer gibt an, dass er nach seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jänner 2012 über Kenia, Uganda, Sudan und Libyen nach Italien gereist sei, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. In der Folge habe er sich nach Österreich begeben, wo er am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er am XXXX geboren sei. Selbst nach Vorhalt einer durchgeführten medizinischen Alterseingrenzung, wonach er zum Antragszeitpunkt mindestens 18 Jahre alt gewesen sei, verblieb er bei seinen Angaben.
Erst im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.2.2014 erklärte er, dass er in Wahrheit am XXXX geboren sei. Die falschen Angaben zuvor habe er erstattet, um nicht nach Italien rücküberstellt zu werden.
Zu seiner Person liegt eine Eurodac-Treffermeldung bezüglich seiner Daktyloskopierung in Italien am 8.8.2013 vor.
Mit E-Mail via DubliNet vom 9.1.2014 ersuchte Österreich Italien um Übernahme der Beschwerde führenden Partei gem. Art 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates.
Italien hat sich einer Antwort auf dieses Ersuchen verschwiegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies sodann den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 27.2.2014, Zl. 13 15.276-EAST-Ost, gem. § 5 AsylG als unzulässig zurück und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Italien aus. Begründend führte das Bundesamt aus, dass gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) Italien zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerde führende Partei fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei unter anderem geltend gemacht, dass richtigerweise die Zuständigkeitsnormen der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden gewesen wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im vorliegenden Fall fällt auf, dass das Bundesasylamt im Spruch seines Bescheides ausdrücklich anführt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zuständig sei.
Bereits damit ist die Entscheidung des Bundesasylamtes rechtlich verfehlt, da im vorliegenden Fall gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) anzuwenden war bzw. ist:
"Art. 49 Dublin III-VO
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"
Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, dass das Gesuch um Aufnahme des Antragstellers seitens des Bundesamtes erst am 9.1.2014 somit nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten (1.1.2014) gestellt wurde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte somit Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Tatbestände, die der Dublin III-VO zugrunde liegen, treffen und diese entsprechend subsumieren müssen, um eine Beurteilung, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags der Beschwerde führenden Partei zuständig ist, durchführen zu können.
Bereits dieser Mangel steht einer Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des Verwaltungshandels entgegen, sodass der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.
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