BVwG W170 1434363-1

W170 1434363-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion, gesamte Staatsgebiet,<br/>Haft, Militärdienst, politische Gesinnung, strafrechtliche<br/>Verfolgung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 1434363-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W170.1434363.1.00

Spruch

W170 1434363-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 12 15.373-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger, der der Konfession der Katholiken angehört - stellte am 23.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer stellten dessen Ehefrau XXXX, geb. XXXX, und dessen Sohn XXXX, geb. XXXX, gleichartige Anträge. Der in Österreich geborene Sohn XXXX, geb. XXXX, stellte am 17.1.2013 einen gleichartigen Antrag.

Am 24.10.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass er vom Militär als Reservist eingezogen und nach einer zehntägigen Dienstzeit sowie einem einwöchigen Urlaub desertiert sei und deshalb nunmehr in Syrien schwere Bestrafung fürchte. Auch sei es im Dorf des Beschwerdeführers auf Grund der Bürgerkriegswirren sehr unsicher geworden. Daher habe er mit seiner Familie Syrien verlassen.

Am 25.10.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 27.11.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte; ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der die Flucht ermöglichende Krankenstand von einem Offizier gegen Bestechung genehmigt worden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Christ von den in der Überzahl befindlichen Moslems immer wieder bedroht worden sei.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte im Wesentlichen dessen Angaben im Rahmen ihrer Erstbefragung am 24.10.2012 und einer niederschriftlichen Einvernahme am 27.11.2012.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer einen Führerschein, ein Familienbuch und einen Geburtsschein sowie einen Taufschein, alle lautend auf den Beschwerdeführer (bzw. hinsichtlich des Familienbuches auf ihn und seine Familie), vor. Eine kriminaltechnische Untersuchung des Familienbuches und des Führerscheins ergab, dass diese Dokumente echt seien.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 7.2.2013, erlassen am 15.2.2013, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei - zum Wehrdienst wurde insbesondere festgestellt, dass auch Reservisten wieder eingezogen werden würden (AS 132) und dass Desertation mit langjährigen Haftstrafen geahndet werde - wurde hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund der allgemeinen Lage nicht festgestellt werden könne. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien zum Militärdienst eingezogen worden und deshalb einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Auch eine andere asylrelevante Verfolgung sei nicht feststellbar.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner Ausreise und zum Jahr, in dem er zum Reservedienst eingezogen worden sei, gemacht habe und dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Genehmigung seines Krankenstandes nicht nachvollziehbar seien. Auch habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgesagt, dieser habe zehn Tage kämpfen müssen während der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass er nur LKW-Fahrer gewesen sei, von seiner Waffe keinen Gebrauch gemacht habe und auch nicht in Kämpfe verwickelt worden sei. Auch würden in Syrien hauptsächlich ledige Reservisten eingezogen. Daher sei dieses Vorbringen nicht glaubhaft.

Schließlich, so das Bundesasylamt in der rechtlichen Würdigung, begründe weder die Bürgerkriegssituation in Syrien noch die Wehrdienstverweigerung für sich eine asylrelevante Verfolgung.

Daher sei der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

Mit am 28.2.2013 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben und beantragt, dass der (damals zuständige) Asylgerichthof dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten zuerkennen solle.

Begründend wurden die Fluchtgründe wiederholt und ergänzt, dass die Polizei bereits mehrmals nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Die Widersprüche in den Aussagen zwischen der Ehefrau und dem Beschwerdeführer würden sich damit erklären lassen, dass die Ehefrau nur ihre Vermutungen vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe zwar nicht selbst geschossen, sei aber mehrmals unter Beschuss geraten. Auch richte sich die Einberufung in Syrien nach dem Wissen des Beschwerdeführers nicht nach dem Familienstand.

Auf Grund der Desertion gelte der Beschwerdeführer für das syrische Regime als Vaterlandsverräter und würde im Falle seiner Rückkehr als Rebell behandelt und sofort getötet werden bzw. wegen der mit Desertion und Flucht demonstrierten politischen Gesinnung jahrelang inhaftiert und während der Haft gefoltert werden.

Schließlich verwies der Beschwerdeführer noch auf verschiedene Länderquellen und brachte vor, dass sein Vorbringen asylrelevant sei sowie das Bundesasylamt gegen seine Ermittlungspflichten verstoßen habe.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 27.2.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wiederholten die beschwerdeführende Partei und deren Ehefrau im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte und wurden zu den vorgebrachten Fluchtgründen näher befragt. In der Verhandlung wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, September 2010 und Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Februar 2012);

Bundesministerium für europäische und internationale

Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum;

US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012;

UK Home Office: Syria - Country of Origin Information Report, Country of Origin Information Service, 11.09.2013;

UNHCR - High Commissioner for Refugees: International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, 22.10.2013;

United Nations General Assembly - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic*, Human rights situations that require the Council's attention, Human Rights Council Twenty-second session Agenda item 4, 5.02.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363180450_a-hrc-22-59-en.pdf;

Zugriff am 3.04.2013;

KurdsWatch: Amuda: PYD vernichtet Dokumente des Militärischen Nachrichtendienstes, 9.12.2012, http://www.kurdwatch.org/index.php?aid=2711z=decure=246; Zugriff am 10.12.2012;

http://www.opendoors.de/verfolgung/news/2013/juli/12072013sy/;

http://www.kircheinnot.at/Was_wir_tun/Verfolgte_Christen/#content-474;

Stratfor: Syrian and Lebanese Minority Sects Prepare for Post-Al Assad Syria, 22.01.2013, E-Mail-Newsletter vom 5.02.2013;

USDOS - US Department of State: USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Syria, 30. Juli 2012

Darüber hinaus wurden die oben genannten Beweismittel in das Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Hauptantrages angefochten wurde, wobei sowohl die Feststellungen des Bundesasylamtes als auch die rechtliche Würdigung bestritten wurde.

Daher werden sich auch die Feststellungen auf den Verfahrensgegenstand zu beschränken haben.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer, ein in Österreich unbescholtener, volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht, hat glaubhaft gemacht, dass er in Syrien nach einem zehntägigen Reservedienst Fahnenflucht begangen hat. Wegen dieser Fahnenflucht droht dem Beschwerdeführer eine langjährige Haftstrafe, während der ihm insbesondere auch wegen einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung das reale Risiko droht, gefoltert zu werden. Diese Verfolgungsgefahr besteht insbesondere zum Zeitpunkt der Einreise nach Syrien.

Es sind keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe zu erkennen, es liegt keine innerstaatliche Fluchtalternative vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, zur Volljährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten syrischen Identitätsdokumenten, die nach einer Dokumentenprüfung durch Polizeiorgane als echt qualifiziert wurden. Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit in Österreich beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister vom 25.02.2014.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer dem zur Entscheidung berufenen Richter durch schlüssige, im Wesentlichen widerspruchsfreie und auch nicht übertriebene Schilderungen glaubhaft gemacht, dass dieser von der Militärpolizei zum Reservedienst eingezogen wurde und dann zehn Tage seinen Reservedienst abgeleistet hat.

Zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Widersprüchen ist auszuführen, dass insbesondere ein lediglich im Jahr eines Ereignisses bestehender Widerspruch im Wesentlichen nicht aussagekräftig ist, da es sich hier auch bloß um einen Irrtum handeln kann; bei der Abrufung von lediglich erlernten Daten - wie dies Jahreszahlen oder Monatsbezeichnungen im Gegensatz zu Jahreszeiten oder Altersangaben grundsätzlich sind - besteht eine höhere Fehleranfälligkeit, auch wenn ein tatsächlich erlebter Sachverhalt geschildert wird. Auch ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass syrische Offiziere gegen Schmiergeldzahlungen Krankenstände oder Urlaube genehmigen, da die syrische Gesellschaft nach den Länderberichten stark unter Korruption leidet und viele Offiziere in der derzeitigen Lage eine gute Möglichkeit sehen, ihr Gehalt aufzubessern. Dazu passt auch, dass der Passierschein - wohl über Befehl des Offiziers - von der Wache eingezogen und dann möglicherweise vernichtet wurde. So wird aus dem Freigang des jeweiligen Soldaten eine Fahnenflucht und kann dieser keinerlei Beweise für die Involvierung des Offiziers vorlegen (siehe zur Korruption in Syrien etwa: FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Syria:

http://www.ecoi.net/local_link/268818/397000_de.html; Zugriff am 13.2.2014).

Auch ist nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgesagt hat, dieser habe zehn Tage kämpfen müssen; es besteht im Wesentlichen kein Unterschied zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, da der Beschwerdeführer auch schon vor dem Bundesasylamt angab, beschossen worden zu sein. Auch das stellt eine Involvierung in Kämpfe dar.

Dafür, dass in Syrien hauptsächlich ledige Reservisten eingezogen werden würden, hat das Bundesasylamt keine Belege vorgelegt.

Überzeugt hat das Bundesverwaltungsgericht die Schilderung der Waffe des Beschwerdeführers, insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer zwar das Kaliber der Waffe nicht wusste, die Patrone aber nachvollziehbar beschreiben konnte, die widerspruchsfreien Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau über die Abholung durch die Militärpolizei und schließlich die Schilderungen der Ehefrau über die psychische Veränderungen des Beschwerdeführers nach seinem Reservedienst.

Zum Wehrdienst und zur Fahnenflucht ist auszuführen:

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. (DS 14.01.2013) Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet. (UK 11.09.2013)

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. (UNGA 16.8.2012; vgl. UK 11.09.2013)

Quellen:

DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (14.01.2013): Syrische Armee zieht Wehrpflichtige ein:

http://derstandard.at/1356427671199/Syrische-Armee-zieht-Wehrpflichtige-ein;

Zugriff am 14.01.2013

UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf;

Zugriff am 18.09.2013

UK Home Office (3.10.2012): Operational Guidance Note Syria, Border Agency:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf;

Zugriff am 13.11.2012

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes (siehe UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf;

Zugriff am 18.09.2013).

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. (UK 3.10.2012).

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren zu bestrafen, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand (UK 3.10.2012). Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar (UK 3.10.2012; vgl.UK 11.9.2013).

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen sind Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit (DS 13.1.2012). Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen (UK 11.9.2013).

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren (AI Juni 2012). Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen" (OHCHR 19.12.2013).

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden (AI Juni 2012). Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen (UK 3.10.2012).

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren (UK 3.10.2012).

Zu den Menschenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen und regierungsfreundliche Kräfte siehe auch "Sicherheitslage", "Allgemeine Menschenrechtslage" und "Sicherheitsbehörden".

Quellen:

AI - Amnesty International: Amnesty Journal (Juni 2012): Operation

Freiheit:

http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit; Zugriff am 7.11.2012

DS - Der Standard (Online-Ausgabe) (13.1.2012): Opposition und Deserteure wollen zusammenarbeiten:

http://derstandard.at/1326249182543/Syrien-Opposition-und-Deserteure-wollen-zusammenarbeiten;

Zugriff am 13.1.2013

OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (19.12.2013): Without a trace: enforced disappearances in Syria:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1388054337_thematicpaperedinsyria.pdf;

Zugriff am 21.2.2014

UK Home Office (11.09.2013): Syrian Arab Republic Country of Origin Information (COI) Report, COI Service:

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1379488369_syr-cr-2013-09-11-ukhomeoffice.pdf;

Zugriff am 18.09.2013

UK Home Office (3.10.2012): Operational Guidance Note Syria, Border Agency:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf;

Zugriff am 13.11.2012

UNGA - United Nations General Assembly - Human Rights Council (16.8.2012): Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic:

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346070495_a-hrc-21-50-en.pdf; Zugriff 9.11.2012

Zur Rückkehr nach Syrien ist auszuführen:

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren. Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen (siehe USDOS - US Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Syria).

Daher steht fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen seiner Fahnenflucht gesucht und insbesondere im Falle seiner Rückführung oder freiwilligen Heimkehr dieser zugeordnet und wegen dieser festgenommen werden würde. Folgen wären eine lange Haftstrafe, die insbesondere deshalb so lange ausfallen würde, weil der Beschwerdeführer durch seine Fahnenflucht und die Flucht ins Ausland eine oppositionelle Gesinnung gezeigt hat. Auch würde er dem realen Risiko unterworfen sein, in Syrien wegen seiner Fahnenflucht im Rahmen der Inhaftierung gefoltert zu werden.

Es sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe hervorgekommen; dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht, ergibt sich einerseits aus der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt und fehlender Hinweise auf eine Änderung der Situation und andererseits aus dem Umstand, dass die Verfolgung dem Beschwerdeführer vor allem zum Zeitpunkt der Einreise drohen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht, dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: BFA-VG) dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Da der Bescheid des Bundesasylamtes am 15.2.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 28.2.2013 zur Post gegeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls Syrien.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er in Syrien Fahnenflucht begangen hat; wegen dieser Fahnenflucht würde er im Falle der Rückkehr nach Syrien eine langjährige Haftstrafe erhalten, die mit dem realen Risiko während der Haft gefoltert zu werden, verbunden ist. Die Strafe ist auch deshalb so schwer, weil das syrische Regime Deserteuren eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zwar in seiner aktuellen, regelmäßigen Rechtsprechung aus, dass alleine der drohende Militärdienst, dem auch in den meisten demokratischen westlichen Ländern die Staatsbürger unterliegen und die Sanktionen wegen Nichtbefolgung der Wehrpflicht keine Verfolgung im Sinne der Konvention darstellt (VwGH E vom 17.06.1992, Gz. 92/01/0546) bzw. dass die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Konvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (VwGH E vom 08.03.1999, Gz. 98/01/0371 oder E vom 11.10.2000, Gz. 2000/01/0326); zu diesen Judikaten hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch später präzisierend ausgeführt, dass eine Sanktion wegen der Wehrdienstverletzung dann asylrelevant sein kann, wenn die Desertion aus einer religiösen oder politischen Überzeugung des Asylwerbers folgt oder wenn die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion - auch bei "Gleichbehandlung" aller Deserteure - auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung schließen lässt (VwGH E vom 21.03.2002, Gz. 99/20/0401).

Dies ist hier der Fall, zumal der Beschwerdeführer sich nicht nur dem Militärdienst entzogen hat, sondern auch noch durch seine Ausreise und Asylantragstellung - die das syrische Regime zumindest vermuten würde - seine oppositionelle Gesinnung bewiesen hat.

Daher droht dem Beschwerdeführer eine Verfolgung wegen einer unterstellten politischen Gesinnung. Diese Verfolgung wird eine langjährige Haftstrafe mit dem realen (großem) Risiko von Folterungen sein und geht vom syrischen Regime aus. Mangels Asylausschluss- oder -endigungsgründen und mangels einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den rechtlichen Ausführungen mit Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterlegt dargetan, warum die vorgebrachte Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung auf Grund der unverhältnismäßigen Strafen in Kombination mit der Ausreise und Asylantragstellung asylrelevant ist; diese geht von staatlichen Stellen - dem Verfolger, den die Konvention vor Augen hatte - aus und stellen sich auch sonst keine offenen Rechtsfragen. Daher sind keine offenen Rechtsfrage und somit auch keine solcher grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.