BVwG W151 2002740-1

W151 2002740-1Bundesverwaltungsgericht18.03.2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W151 2002740-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W151.2002740.1.00

Spruch

W151 2002740-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard PAMMER und den fachkundigen Laienrichter Herrn Anton LIEDLBAUER als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Herrn xxxx, geboren am xxxx, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien vom 15.11.2013, Zahl: xxxx, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz WVGVG in der geltenden Fassung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 15.11.2013 beim Arbeitsmarktservice Wien einen Antrag nach § 3 Abs. 8 AusländerBG in der geltenden Fassung.

Darin wurde angegeben, dass er ägyptischer Staatsbürger sei, in Wien xxxx wohne und seit xxxx mit Frau xxxx, ungarische Staatsbürgerin, verheiratet ist, welche auch mit ihm am oben genannten Wohnsitz gemeinschaftlich wohnt. Das Arbeitsmarktservice Wien wies mit Bescheid vom 15. November 2012, Zahl: xxxx, xxxx, den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. M ab und begründete den Bescheid wie folgt, wobei das Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbegründung wortwörtlich zitiert:

B e g r ü n d u n g:

Gemäß § 3 Abs. 8 Ausl.BG ist ausländischen Familienangehörigen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. L und M AusländerBG auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. l Ausländer BG sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren Drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), sowie die Drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005, berechtigt ist. Als Kinder i.S. der lit. L gelten in Anlehnung an die Bestimmungen des ABGBB zum Kindbegriff unabhängig von einer allfällig weiter bestehenden Unterhaltsleistung bzw. -verpflichtung - nur Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es wurde festgestellt, dass sie über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügen. Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand sind nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden".

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 25.11.2013 und führte darin aus, dass laut Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausl. BG iVm § 1 Abs. 2 lit. M bevor die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts durch die NAG-Behörde beantragt worden ist, ausgestellt werden kann, wenn die Angehörigeneigenschaft durch Vorlage entsprechender Dokumente wie Heirats- oder Geburtsurkunde nachgewiesen werde und der Angehörige mit seiner Bezugsperson über einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich verfüge. Weiters wurde ausgeführt, dass er seit xxxx mit einer ungarischen Staatsbürgerin, Frau xxxx verheiratet sei und seit xxxx über einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich verfüge und daher ersucht werde, um die Hebung des belangten Bescheides und um Ausstellung der beantragten Ausnahmebestätigung.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2014 vorgelegt. In der Beschwerdevorlage des AMS Wien findet sich ein Vermerk, wonach das AMS-Wien über "telefonische Rücksprache mit dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 10.02.2014, erhoben hat, dass der Antrag von Herrn xxxx auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sich noch immer in Bearbeitung finde und eine Erledigung darüber nicht absehbar sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (B-VWGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung gemäß § 20 F Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. I. Nr. 218/1975 idF bestimmt ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, ist somit Senatszuständigkeit mit Laienrichtern vorliegend. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die der Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 3 VwGbk-ÜG bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde und gegen den eine Berufung zulässig ist, sofern gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Berufung erhoben wurde, diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff VwGVG über diese Beschwerde zu entscheiden.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 15.11.2013 somit vor dem 31.12.2013 erlassen, die gegenständliche "Berufung" wurde fristgerecht am 25.11.2013 gestellt, somit ebenfalls vor dem 31.12.2013. Folglich ist einerseits die Berufung als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu beurteilen und ist der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichtes für die Entscheidung zuständig.

Zu A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Vista/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, das heißt im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen und dass die verfahrensrechtliche Möglichkeit einer Rückverweisung nur ausnahmsweise möglich sein soll und hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG streng zu prüfen sind (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 26.01.2011, 2009/07/0094).

Gemäß des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2008, 2005/12/01878 zu § 66 Abs. 2 AVG ist eine Zurückverweisung nach dieser Norm nur dann zulässig, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne dieser zitierten Norm kann sich dabei immer nur im Tatsachenbereich stellen, wobei es allerdings nicht maßgebend ist, ob eine Verhandlung im kontradiktorischen Sinn oder ob nur eine Vernehmung der Partei erforderlich ist. Die Voraussetzung für eine Kassation nach § 66 Abs. 2 AVG ist daher auch dann erfüllt, wenn zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nur die Vernehmung einer Partei erforderlich ist.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zahl: 2013/09/0166-10, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellt der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde folgendes fest:

"Gemäß § 60 AVG,..., sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zahl: 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in §41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkennntnis vom 26. Februar 2009, Zahl: 2007/09/0088, mwn). Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar.

Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer in den Nichtanwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gemäß § 1 Abs. 2 lit. L oder M fällt und in der Folge ihm daher eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz auszustellen gewesen wäre.

Diesbezüglich hätte die belangte Behörde vor allem auch in Hinblick auf die oben genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Ermittlungsverfahren durchführen müssen. Aus Sicht und auf Basis der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Dies ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere auf Grund der Tatsache, dass einerseits der Antrag des Beschwerdeführers datiert ist mit 15.11.2013 und zeitgleich, somit vom selben Tag, der Bescheid des AMS erlassen wurde. Der negative Bescheid der belangten Behörde wurde dahingehend begründet, "es festgestellt wurde, dass Sie (der Beschwerdeführer) über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt). Weiters wurde mit der Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 11.02.2014 jedoch mitgeteilt, dass auf Grund telefonischer Rücksprache mit dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 10.02.2014 erhoben wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch immer in Bearbeitung sei und eine Erledigung nicht absehbar sei.

Weiters weist das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den bekämpften Bescheid darauf hin, dass die belangte Behörde einerseits im Spruch des Bescheides sich auf den Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 lit. M Ausländerbeschäftigungsgesetz beruft, die Begründung, wonach gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sei, ausgestellt werden könne und diese Begründung auf § 1 Abs. 2 lit. D und M bezogen ist. Weiters werden in der Begründung die rechtlichen Bestimmungen zu lit. L ausgeführt, der Spruch des Bescheides bezieht sich aber auf § 1 Abs. 2 lit. M Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Im gegenständlichen Fall geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Aktenlage, sowie auf Grund des zeitlichen Zusammenfalls zwischen Antrag und Bescheid (beides jeweils 15. November 2013) davon aus, dass die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren, wenn überhaupt nur in sehr geringem Ausmaß dahingehend geführt hat, dass Erkundigungen im Sinne der Klärung der Vorfrage der Beschwerdeführer zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I. Nr. 100/2005, berechtigt ist. Weitere Ermittlungstätigkeiten sind auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich.

Damit verstößt die belangte Behörde gröblichst gegen die Ermittlungsverpflichtung gemäß §§ 37 ff AVG.

Rechtlich hätte die Behörde zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 lit. L oder M fällt, folgendes im Ermittlungsverfahren unter Einräumung des Parteiengehörs klären müssen:

Ermittlungsverfahren zu § 1 Abs. 2 lit. L:

Nicht in den Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen demgemäß Ausländer, die auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen. Damit sind EWR-Bürger und ihre Angehörigen zu verstehen, zu den EWR-Bürgern zählen Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedsstaaten wie etwa Ungarn. Sofern also die Ehegattin des Beschwerdeführers als EWQR-Bürgerin aus Ungarn Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt, ist in der Folge auch ihr Ehegatte, der Beschwerdeführer, aus dem Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Arbeitnehmerfreizügigkeit genießt die Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 51 Abs. 1 NAG, sofern sie in Österreich Arbeitnehmerin oder Selbständige ist, für sich und ihre Familienangehörige über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen muss, oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolviert und für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt.

Zu § 1 Abs. 2 lit. M:

Demgemäß sind Ehegatten und minderjährige ledige Kinder österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berechtigt sind, vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.

Die belangte Behörde hat hier lediglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt. Dem Bundesverwaltungsgericht ist unklar, wie die belangte Behörde zu dieser Feststellung gelangen konnte, insbesondere im Zusammenhang mit dem seitens der belangten Behörde mit der Beschwerdevorlage vorgelegten Information, wonach nach telefonischer Rücksprache mit der MA 35 das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "noch immer in Bearbeitung sei. Es finden sich im gesamten Akt keine Informationen, welche von der Ermittlungstätigkeit die belangte Behörde dahingehend durchgeführt hat, wonach es zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge, gelangen konnte.

Die belangte Behörde hätte daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls das gegenständliche Verfahren bis zur Klärung der Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen müssen. Weiters hätte die belangte Behörde bei der Prüfung der Anwendung des § 1 Abs. 2 lit. M prüfen müssen, ob die Angaben des Beschwerdeführers, wonach gemeinsamer Wohnsitz seit 29.05.2013 begründet wurde, entweder durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin oder jedenfalls durch Vorlage der Meldezettel beider Personen oder Einholungen von Auskünften aus dem Zentralmelderegister bestätigt ist. Diesbezügliche Unterlagen finden sich nicht im gegenständlichen Akt. Abschließend wird jedoch darauf hingewiesen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 li. M fällt, da er nicht mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, sondern einer ungarischen Staatsbürgerin. Es kann daher lediglich der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 lit. L zur Anwendung kommen. Letztendlich wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt wurde, was im nachzuholenden Verfahren durchzuführen sein wird.

Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu den oben angeführten Fragen liegt für das Bundesverwaltungsgericht keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis dem Beschwerdeführer im nun nachzuholenden Verfahren zur Kenntnis zu bringen und hierzu eine Einvernahme des Beschwerdeführers (auch zur Wahrung des Parteiengehörs) durchzuführen sein wird.

Da der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall noch nicht feststeht, war unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlung heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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