BVwG W103 1434750-1

W103 1434750-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2014

Regest

Aufenthaltsverbot, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W103 1434750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W103.1434750.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 11.04.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, brachte am 19.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem ihm zuletzt vom Magistrat der Stadt XXXX am XXXX eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt (gültig bis 04.11.2010) erteilt wurde. Ein Verlängerungsantrag bzw. ein sonstiger Antrag nach dem NAG wurde bis dato nicht eingebracht, mangels einer Aufenthaltsberechtigung hat sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrages auf internationalen Schutz nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei im Jahre 1997 legal mit dem Flugzeug von Sankt Petersburg kommend nach Österreich eingereist, er sei im Reisepass seiner Mutter miteingetragen gewesen, seine Mutter habe im weiteren Verlauf einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und sei er seitdem in Österreich aufhältig.

Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.03.2013 und am 13.03.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an: Seine Mutter hätte einen österreichischen Staatsbürger in Russland kennengelernt und dann in Österreich geheiratet. Sie sei mit ihm 1997 nach Österreich gezogen, er sei zwar im Jahr 2003 in Russland gewesen für zwei Wochen und hätte dort seine Großmutter und seine Tante besucht, auch sei er im Jahr 2007 für zwei Wochen in Russland gewesen und hätte sich dort einen Inlandsreisepass ausstellen lassen, jedoch sei seine Heimat in Österreich. Er spreche zwar die russische Sprache, könne jedoch nicht mehr gut russisch lesen bzw. sprechen. Er sei suchtgiftabhängig geworden und in weiterer Folge zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nach dem Suchtgiftgesetz verurteilt worden und dies sei auch der Grund warum seine Aufenthaltsberechtigung in Österreich nicht verlängert worden sei. Befragt, welche Gründe einer Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Russland entgegenstehen würden, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie sei in Österreich, er möchte seine Lehrabschlussprüfung machen und er habe auch sonst nur soziale Bindungen in Österreich.

2. Mit Bescheid vom 11.04.2013, Zl. 13 02.183 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 19.02.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Auf Grund der Vorlage Ihres russischen Reisepasses und eines russischen Inlandspasses steht Ihre Identität fest.

Weiters wurde bereits ein Heimreisezertifikat, Zahl: XXXX, gültig von 04.02.2013 bis 04.03.2013 für Sie ausgestellt.

Daher wird hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit Ihren Angaben Glauben geschenkt.

Sie gaben in der Erstbefragung an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten haben, welche Sie an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen. Auch eine erforderliche Medikamenteneinnahme gaben Sie nicht an.

Auf direkte Befragung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, ob Sie Krankheiten hätten oder Medikamente einnehmen würden, gaben Sie an, dass Sie keine Krankheiten haben und auch keine Medikamente einnehmen würden.

Sie legten zwar vom Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern XXXX, Kinderabteilung, ein Schreiben vor, dieses wurde jedoch bereits am 06.07.1998 ausgestellt.

Auch der vorgelegte Ambulanzbericht des Krankenhauses der barmherzigen Brüder in XXXX wurde am 21.01.2000 verfasst.

Zwischenzeitlich, bis 2013, hatten Sie keinerlei Aufenthalte mehr in einem Krankenhaus.

So nahmen Sie während dieser Zeit auch am öffentlichen Leben teil, wie zB Schulbesuche und Arbeit. Somit waren Sie gesundheitlich dazu in der Lage zu arbeiten.

Letztendlich gaben Sie auch nun an, dass Sie gerne in Österreich arbeiten möchten.

Sie legten nun auch eine Bestätigung von XXXX - Beratungsstelle für Suchtfragen, vom 12.03.2013, vor.

Da auf dieser Bestätigung vermerkt war: Dienst zur Vorlage beim Landesgericht XXXX, gaben Sie auf diesbezügliche Befragung hin an, dass Sie als Auflage eine ambulante Psychotherapie in der Beratungsstelle aufsuchen müssen.

Hier ist jedoch auch anzuführen, dass Sie auf direkte Befragung, ob Sie sich in einem Drogenersatzprogramm befinden, anführten, dass Sie jetzt clean sind.

Letztendlich ist jedoch bezüglich des Erhalts einer Psychotherapie im Herkunftsstaat folgendes anzuführen:

Anfragebeantwortung von IOM Moskau per E-Mail vom 26.4.2010

Ja, es gibt Dienste in der Russischen Föderation, die kostenlose Unterstützung für Menschen bieten, die an Drogenmissbrauch leiden (darunter auch HIV-infizierte Personen). Unterstützung für Bürger der Russischen Föderation wird beispielsweise von der Suchtklinik Nummer 19 in Moskau geboten.

Die Behandlung für Drogenabhängige ist freiwillig. In der oben erwähnten Suchtklinik (Suchtklinik Nummer 19 in Moskau) erhält der Patient einen Durchgang intensiver Entgiftungsbehandlung mit der Möglichkeit des Transfers in die psychotherapeutische Abteilung um die Rehabilitationsprogramme zu betreiben.

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 14.02.2012)

Anfragebeantwortung BMA 4234 durch SOS International (via MedCOI), 26.7.2012

Psychotherapie ist sowohl bei Psychologen als auch Psychiatern verfügbar.

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 08.06.2012)

Somit ist auch sichergestellt, dass die in Österreich erfolgte Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat ebenfalls durchgeführt werden können.

Anzuführen ist hier auch, dass Sie keinerlei Medikamenteneinnahmen anführten.

Auch konnte der behandelnde Arzt bei der obligatorischen medizinischen Untersuchung bei Ihrer Antragstellung keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen. Denn so wurden Sie nicht sofort in ein Krankenhaus überwiesen. Ihnen wurden nicht einmal Medikamente verschrieben.

Anzuführen ist auch, dass Sie bis zur Bescheiderlassung keine weiteren medizinischen Unterlagen dem Bundesasylamt vorlegten. Dies wäre jedoch ein Leichtes für Sie gewesen, da Sie der deutschen Sprache mächtig sind und somit jederzeit per Fax oder Post oder durch Ihren Vertreter Unterlagen dem Bundesasylamt hätten übermitteln können.

Dass Ihnen bekannt ist, dass Sie medizinische Unterlagen vorlegen können, ist auch dadurch bestätigt, dass Sie in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt Ihre medizinischen Unterlagen vorlegten.

Letztendlich ist auch anzuführen, dass Sie, wie telefonisch von der Fremdenpolizei XXXX mitgeteilt wurde, vor Ihrer geplanten Überstellung in den Herkunftsstaat von einem Arzt im Auftrag der Fremdenpolizei bezüglich Reisefähigkeit einer medizinischen Untersuchung unterzogen werden.

Bezüglich Ihrer gesundheitlicher Probleme wird weiters angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da, wie der UBAS (26.02.2008, Zahl: 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte, nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen.

Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Sie brachten glaubhaft und widerspruchsfrei vor, dass Sie den Herkunftsstaat deshalb verlassen haben, weil Ihre Mutter im Jahr 1997 einen österreichischen Staatsbürger kennen gelernt und diesen geheiratet hatte. Daher reisten Sie mit Ihrer Mutter legal nach Österreich ein. Auch Ihre legalen Reisen in den Jahren 2003 und 2007 in den Herkunftsstaat wird die Glaubwürdigkeit zugesprochen. Und auch hier konnten Sie ohne Probleme sowohl in den Herkunftsstaat ein-, als auch immer wieder ausreisen. So erhielten Sie auch ohne Probleme russische Dokumente.

Weiters gaben Sie an, dass Sie im Herkunftsstaat keine Probleme mit Privatpersonen, mit der Ausübung der Religion, mit der Polizei, dem Militär oder staatlichen Organen, mit Ihrer

Volksgruppenzugehörigkeit, auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation oder auf Grund Verfolgung durch Dritte hatten.

Daher kann dies nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen Sie gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen voraus.

Dass Sie im Heimatland nicht verfolgt oder bedroht werden und im Falle einer Rückkehr mit keinen staatlichen Sanktionen zu rechnen haben, ist auf Grund Ihrer niederschriftlichen Angaben zweifelsfrei belegt.

Es kann ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Sie sind ein junger, gesunder und somit arbeitsfähiger Mann. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit zu Ihrer Großmutter oder zu Ihrer Tante zu reisen. Diese Verwandten besuchten Sie auch bereits bei Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in den Jahren 2003 und 2007.

Es bestehen keine anderen Hinweise darauf, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Ihrem Herkunftsstaat besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, herrscht in der Russischen Föderation keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt ist grundsätzlich funktionsfähig.

Aus diesen Gründen steht für das Bundesasylamt fest, dass Sie im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation dort keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK und auch keiner Gefahr im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt wären. Einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation steht somit nichts entgegen.

Das als glaubwürdig erachtete Vorbringen wird der weiteren rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Anzuführen ist hier jedoch auch, dass Ihrem Vorbringen, dass Sie die russische Sprache kaum beherrschen, kein Glauben geschenkt wird.

Denn so gaben Sie auf die Frage, in welcher Sprache Sie mit Ihrer Tante und Ihrer Großmutter kommunizierten, als Sie bei ihnen in den Jahren 2003, bzw. 2007 aufhältig waren, an, in gebrochenem Russisch. Auch haben Sie in Russland den Kindergarten besucht.

Anzuführen ist auch, dass auf dem vorgelegten Zettel, auf welchem die Adresse Ihrer Großmutter und Ihrer Tante handschriftlich vermerkt sind, die Straßennamen auf Russisch geschrieben sind.

Weiters wird Ihrem Vorbringen, dass Sie in Russland niemanden haben, ebenfalls die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Wie auf dem vorgelegten Zettel vermerkt ist Ihre Tante, als auch Ihre Großmutter in St. Petersburg aufhältig. Bei diesen Verwandten waren Sie auch bereits in den Jahren 2003 und 2007 wohnhaft.

Zusätzlich führten Sie auf die Frage, welche Verwandte Sie im Herkunftsstaat haben, noch an, dass Ihr leiblicher Vater, Cousins und auch ein Onkel im Herkunftsstaat aufhältig sind.

Somit wären Sie nicht alleine, wenn Sie in den Herkunftsstaat zurückkehren würden.

Weiters kann ausgeschlossen werden, dass Ihnen im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Auch können Sie sich - wie in der Länderfeststellung bereits ausführlich erörtert - an die Vielzahl von Hilfsorganisationen wenden. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Russland gewährleistet.

Sie haben in Österreich bereits eine Lehre begonnen. Da Sie nun angaben, dass Sie gerne arbeiten möchten ist anzuführen, dass Sie die erlernte Arbeit auch in Ihrem Herkunftsstaat ausüben können.

Sie waren in den Jahren 2003 und 2007 bereits bei Ihrer Tante, bzw. Ihrer Großmutter in St. Petersburg aufhältig. Somit können Sie auch bei Ihrer neuerlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat abermals wieder bei Ihren Verwandten in St. Petersburg leben.

Letztendlich ist auch anzuführen, dass Ihr leiblicher Vater im Herkunftsstaat aufhältig ist. Obwohl Sie zwar anführten, dass Sie zu Ihrem Vater keinen Kontakt haben, ist anzuführen, dass Sie dessen Aufenthalt, bzw. Telefonnummer, sicherlich über Ihre Verwandte oder Mutter erfahren könnten.

Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt.

Aus Ihrem gesamten Vorbringen ergab sich kein Hinweis darauf, auch aufgrund der staatlichen Schutzmöglichkeiten in Verbindung mit den Feststellungen und der Länderkenntnis, dass Sie einer Rückkehrgefährdung iSd § 50 FPG unterliegen würden.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Sowohl Ihnen, als auch Ihrem Vertreter, wurden die Länderfeststellungen zu Russland ausgefolgt und eine Stellungnahmefrist bis zur zweiten Einvernahme vereinbart. Dieser Vorgehensweise wurde zugestimmt. Trotzdem haben Sie keine schriftliche Stellungnahme vorbereitet und gaben mündlich lediglich an, dass Sie diese Informationen nicht einmal gelesen haben und auch keine mündliche Stellungnahme dazu abgeben wollen.

Ihre Mutter XXXX reiste mit Ihnen im Jahr 1997 nach Österreich ein. Dass jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis, bzw. kein enges Familienleben zu Ihrer Mutter festgestellt werden konnte, wird wie folgt begründet:

So haben Sie sich in Österreich den Lebensunterhalt bereits durch eigene Arbeit finanzieren können. Da Sie in der Grunddatenaufnahme anführten, dass Sie lediglich bis 2009 im Cafe XXXX gearbeitet haben, wurden Sie in der Einvernahme ergänzend gefragt, welcher Arbeit Sie nach 2009 nachgingen. So gaben Sie an, dass Sie als Kellner gearbeitet hätten und Sie danach in Haft kamen.

Erst auf Rückfrage gaben Sie an, dass Sie von Ihrer Mutter sowohl finanziell, als auch mit Lebensmittel unterstützt wurden. Eine finanzielle Unterstützung ist jedoch auch länderübergreifend möglich.

Hier ist jedoch anzuführen, dass Sie von der Caritas finanzielle Unterstützung erhalten und der Verein XXXX Ihre Wohnung finanziert. Daraus lässt sich ableiten, dass Ihnen durch die Unterstützung durch Ihre Mutter das Leben zwar erleichtert wird, Sie jedoch darauf nicht angewiesen sind, da Sie soziale Unterstützung erhalten und Sie somit nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.

Weiters lebten Sie bereits seit mindestens November 2007 in einer eigenen Wohnung. Denn nachdem Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie laut Zentralem Melderegister bereits seit November 2007 getrennt von Ihrer Mutter leben würden, gaben Sie an, dass Sie schon früher getrennt leben würden. Somit leben Sie seit mindestens 5,5 Jahren von Ihrer Mutter getrennt.

Daher kann kein enges Familienleben, als auch kein Abhängigkeitsverhältnis, welches Sie auch niemals behauptet haben, erkannt werden. Ihr Stiefvater, XXXX, ist in Österreich aufhältig und österreichischer Staatsbürger.

So ist auch hier anzuführen, dass Sie niemals anführten, von Ihrem Stiefvater unterstützt worden zu sein, weder finanziell noch anders.

Auch von Ihrem Stiefvater leben Sie seit mindestens 5,5 Jahren getrennt.

Hier ist auch anzuführen, dass Sie anführten, dass Sie Streitigkeiten mit Ihrem Stiefvater hatten und deswegen sich eine eigene Wohnung nahmen.

Daher kann kein enges Familienleben, als auch kein Abhängigkeitsverhältnis, welches Sie auch hier niemals behauptet haben, erkannt werden.

Bezüglich Ihrer Halbgeschwister, XXXX und XXXX, ist anzuführen, dass Sie auch von Ihren Halbgeschwistern getrennt leben.

Letztendlich ist auch anzuführen, dass Sie von Ihren Halbgeschwister, geboren 2001 und 2004, welche selbst noch von den Eltern abhängig sind und mit diesen in einem gemeinsamen Wohnsitz leben, keine Unterstützung erhalten können.

Bezüglich Ihrer angeführten Freundin, wobei Ihnen lediglich der Vorname bekannt ist, ist anzuführen, dass Sie selbst angaben, dass es lediglich eine flüchtige Freundschaft ist. "Vielleicht" würde etwas werden.

Letztendlich können Sie jedoch weder das Geburtsdatum noch den Familiennamen von XXXX nennen. Auch die genaue Wohnadresse von XXXX ist Ihnen unbekannt.

Somit kann hier keine enge Beziehung erkannt werden.

Auch gaben Sie niemals an, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu Tanja bestehen würde.

Ihr leiblicher Vater, Großmutter, Tante, Cousin und Onkel sind im Herkunftsstaat aufhältig und haben diese keine Probleme.

Bei Ihrer Großmutter und Ihrer Tante waren Sie bereits zwei Mal während Ihres Aufenthaltes im Herkunftsstaat wohnhaft.

Auch Ihr Vater befindet sich, so wie auch Ihre Großmutter und Ihre Tante, in St. Petersburg.

Somit wären Sie im Herkunftsstaat nicht alleine und könnten Sie wieder bei Ihrer Großmutter oder Tante, bzw. sogar bei Ihrem Vater leben.

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und unter Einem ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen, wobei das Erkenntnis am 16.05.2012 in Rechtskraft erwachsen ist.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende rechtskräftige Verurteilungen auf:

  1. BG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 27 ABS 1/1 (1.2.8. FALL) SMG PAR 15 127 StGB Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 1 Jahr Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 26.04.2010 zu BG XXXX (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 26.04.2010 BG XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX PAR 28 A/1 (1. FALL) 28 A/1 (5. FALL) 28 A ABS 4/3 27 ABS 1/1 (1.2.FALL) 27/2 SMG Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate Junge(r) Erwachsene(r) zu LG XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.12.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX PAR 95/1 (1. FALL) 190/1 241 E/1 127 129/1 135/1 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX Junge(r) Erwachsene(r)

Ihnen wurde eine Niederlassungsbewilligung (Zweck: Familiengemeinschaft) 1998 ausgestellt. Letztmalig wurde Ihnen vom Magistrat der Stadt XXXX am XXXX eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt (gültig bis 04.11.2010) erteilt. Ein Verlängerungsantrag bzw. ein sonstiger Antrag nach dem NAG wurde bis dato nicht eingebracht. Mangels einer Aufenthaltsberechtigung hielten Sie sich zwischenzeitlich bis zur Antragstellung auf internationalen Schutz nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Sie verneinten die Frage, ob Sie weitere enge Verwandte oder Familienmitglieder in Österreich haben.

Auf die Frage, wie Ihr Alltag in Österreich ausschauen würde, gaben Sie an, dass Sie nichts machen dürfen, Sie haben keine Arbeitserlaubnis.

Wie im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX angeführt, haben Sie, trotz Ankündigung, den Lehrabschluss in der Strafhaft nachzuholen, diesen immer noch nicht nachgemacht.

Sie sind kein Mitglied eines Vereins.

Sie führen auch keine ehrenamtliche Tätigkeiten aus.

Sie haben die Schule in Österreich besucht.

Sie haben einen Staplerschein gemacht.

Als soziale Unterstützung erhalten Sie von der Caritas Euro 40,--. Der Verein XXXX bezahlt Ihnen Ihre Wohnung."

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, behauptet der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder Bedrohung in der Russischen Föderation, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen gesunden und voll handlungsfähigen Mann. Er habe die Frage, ob er sich in einen Drogenersatzprogramm befinde, verneint und angeführt, dass er bereits "clean" sei. Auch habe er die Frage, ob er an irgendwelchen Krankheiten leide oder Medikamente einnehme, verneint. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 2003 und 2007 jeweils mit seiner Mutter für zwei Wochen in seinen Herkunftsstaat zurückgereist und habe dabei seine Großmutter und seine Tante besucht. Bei diesen könne er auch im Falle einer Rückkehr in die Heimat Unterstützung erwarten und bei diesen leben.

3. Mit Schriftsatz vom 25.04.2013 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.04.2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Begründend wurde ausgeführt: Im Alter von sieben Jahren sei er gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich zu seinem jetzigen Stiefvater übersiedelt, einen österreichischen Staatsbürger. Gemeinsam haben die beiden zwei weitere Kinder, seine Halbgeschwister, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind. Seine Mutter und sein Stiefvater seien gehörlos. Im Alter von 16 Jahren sei er von zu Hause ausgezogen und habe eine Lehre als Systemgastronomiefachmann begonnen. Während dieser Zeit sei er heroinabhängig geworden und habe in weiterer Folge wegen seiner Drogenabhängigkeit strafrechtliche Delikte begangen. Er sei im Jahre 2010 bzw. 2011 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Die Verurteilung sei als Jugendstraftat gewertet worden. Seit zwei Jahren sei er nicht mehr heroinabhängig und wohne seit seiner Haftentlassung in einer Wohnung des Vereins XXXX. Seine Russischkenntnisse beschränken sich darauf, welche ein Kind normalerweise im Alter von sieben Jahren beherrsche. Seine Großmutter und seine Tante leben zwar in Sankt Petersburg, er habe sie jedoch zweimal nur besucht. Sein Vater lebe ebenfalls noch in Russland, er habe jedoch keinen Kontakt mehr mit ihm. Das Bundesasylamt habe bei der Interessenabwägung (zur Ausweisung) nicht berücksichtigt, dass er die strafrechtlichen Delikte in einem Alter begangen habe, welche unter das Jungendstrafrecht fallen und er auch vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden sei und sich an alle Weisungen und Auflagen gehalten habe. Er habe sich seit seiner Entlassung wohlverhalten und sei drogenfrei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes folgendes festgestellt:

1.1. Zur Person

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der russischen Volksgruppe und am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1997 gemeinsam mit seiner Mutter legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Gegen den Beschwerdeführer liegen laut Strafregisteranfrage folgende Verurteilungen vor:

  1. BG XXXX vom XXXX

PAR 27 ABS 1/1 (1.2.8. FALL) SMG PAR 15 127 StGB Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 1 Jahr Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 26.04.2010 zu BG XXXX (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 26.04.2010 BG XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX PAR 28 A/1 (1. FALL) 28 A/1 (5. FALL) 28 A ABS 4/3 27 ABS 1/1 (1.2.FALL) 27/2 SMG Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate Junge(r) Erwachsene(r) zu LG XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 22.12.2012, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX

  1. LG XXXX vom XXXX RK XXXX PAR 95/1 (1. FALL) 190/1 241 E/1 127 129/1 135/1 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX Junge(r) Erwachsene(r)

Gegen den Beschwerdeführer wurde von der BPD XXXX mit XXXX zur Zl. XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des UVS XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX abgewiesen.

Am 04.02.2013 (gültig bis 04.03.2013) wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Russische Föderation ausgestellt.

1.2. Zum Herkunftsstaat:

Die aktuelle Situation in der Russischen Föderation hinsichtlich einer eventuellen Gewährung von subsidiärem Schutz (Gründe für eine Gewährung des Status des Asylberechtigten wurden im Sinne der GFK keine vorgebracht) stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Grundversorgung / Wirtschaft

Seit 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung im Durchschnitt mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut zurück. Während nach offiziellen Angaben im Jahr 2000 in Russland über 29% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebten, waren es 2011 etwa 14%. Staatliche Unterstützung reicht häufig jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr wieder auf das Niveau vor der Wirtschaftskrise. Problematisch ist die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Gemäß Umfrageergebnissen des Lewada-Zentrums in 45 russischen Regionen, ist für ein "normales Leben" eines russischen Staatsbürgers eine Mindestsumme von 27.247 Rubel (ca. 680 Euro) notwendig - um rund 80 Euro mehr als in einer analogen Statistik aus dem Vorjahr (24.000 Rubel). Die Umfragewerte entsprechen in etwa den offiziellen Angaben zum Durchschnittseinkommen der Russen, das laut dem staatlichen Statistikamt Rosstat bei 25.600 Rubel liegt.

Die Befragten sind der Ansicht, dass das Existenzminimum für jedes Familienmitglied mindestens 12.000 Rubel (ca. 300 Euro) betragen muss. In dieser Frage weichen die Antworten der Bürger etwas von den Berechnungen der Behörden ab: In Moskau gilt als Existenzminimum derzeit eine Summe von 9.600 Rubel (240 Euro), während im Gebiet Tjumen (Westsibirien) etwas mehr als 6.000 Rubel (150 Euro) ausreichen.

(Ria Novosti: Konsumenten-Studie: Westen spart, Russen prassen, 21.6.2012, http://de.rian.ru/society/20120621/263842348.html, Zugriff 7.2.2013)

Die Zahl der sozial schwachen Einwohner Russlands, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegen, ist 2011 laut vorläufigen Angaben der russischen Statistikbehörde im Vergleich zu 2010 um 1,1 Prozent auf 18,1 Millionen gestiegen, das sind 12,8 Prozent der gesamten Landesbevölkerung.

Das von der russischen Regierung festgelegte Existenzminimum pro Kopf der Bevölkerung hatte im vierten Quartal 2011 im Landesdurchschnitt 6.209 Rubel (ca. 155 Euro) pro Monat betragen. Für die erwerbsfähigen Bürger lagen die Lebenshaltungskosten etwas höher, bei 6.710 Rubel (ca. 168 Euro), für die Rentner bei 4.902 Rubel (122,5 Euro), für Kinder bei 5.993 Rubel (150 Euro).

(Ria Novosti: Fast 13 Prozent der Bevölkerung Russlands leben unter der Armutsgrenze, 12.4.2012,

http://de.rian.ru/business/20120412/263344348.html, Zugriff 7.2.2013 / Ria Novosti: Putin: In Russland 13 Prozent der Bevölkerung unter Armutsgrenze, 17.7.2012,

http://de.rian.ru/politics/20120717/264004347.html, Zugriff 7.2.2013)

Die Arbeitslosigkeit ist weiterhin rückläufig. Nach einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote im Jahr 2010 von 7,5% waren 2011 noch 6,6% der erwerbsfähigen Bevölkerung ohne Arbeit. (jeweils berechnet nach der ILO-Methode). Allerdings bestehen erhebliche regionale Unterschiede.

Der Durchschnittslohn 2011 betrug rund 23.700 Rubel (knapp 600 €), was einem nominalen Wachstum von 13% und einem realen Wachstum von 4,2% gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Durchschnittsrente betrug 2011 8.522 Rubel (ca. 213 Euro), nominal plus 8,8% und real plus 1,2% gegenüber dem Vorjahr. Das Rentenalter liegt für Männer bei 60, für Frauen bei 55 Jahren.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012,http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)

Offiziellen Angaben zufolge stieg die Zahl der Arbeitslosen in Russland Ende Dezember 2012 um 41.900 (4,1 Prozent) auf 1,049 Millionen an. Nach neuesten Angaben des russischen Statistikamtes (Rosstat) hat die Arbeitslosenzahl im November 2012 in Russland 4,1 Millionen - 5,4 Prozent der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter - betragen.

(Ria Novosti: Arbeitslosigkeit in Russland überstieg Ende 2012 die Millionen-Grenze, 10.1.2013,

http://de.rian.ru/business/20130110/265292966.html, Zugriff 7.2.2013)

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,1 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung (36,8 Millionen Menschen oder 52,6%) ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden.

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358 / USD 1.193) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 46481 / USD 1663), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 38.387 / USD 1.373), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 26.533 / USD 949), die Region Krasnojarsk (20.277 / 725 USD) und die Region Moskau (23.342 RUB / 835 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachajewo-Tscherkessien, Nordossetien-Alania, Tschetschenien, Krasnodar und Stawropol Krai etc. verzeichnet (13275 / USD 475).

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Staatliche Unterstützungsleistungen

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Kindergeld und Mutterschaftskapital

Seit 2011 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) für berufstätige Frauen während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.194 RUB (ca. USD 78) und 4.389 RUB (ca. USD 157) für weitere Kinder.

Die Kosten für den Kindergartenbesuch dürfen 20% der laufenden Kosten (bei Familien mit 1 Kind) nicht überschreiten. Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von 70%. Das Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen Kindergartens. Die monatliche Kindergartengebühr liegt bei 1.500 RUB (USD 54), die Höhe schwankt je nach Wohnort.

Laut einem am 1. Januar 2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die mehr als zwei Kinder haben, vom Staat einmalig RUB

365. 698 (USD 13.084), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 1. Januar 2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z. B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Seit dem 1. Januar 2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Renten

In der Russischen Föderation leben 29,4 Millionen Rentner (21% der Gesamtbevölkerung). Ihre hauptsächliche Unterstützung besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3728 RUB/Monat (ca. 99 USD), sowie einem Versicherungsanteil und einem Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an.

Das Renteneintrittsalter für Frauen liegt bei 55 Jahren, für Männer bei 60 Jahren. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat.

Ausländische Staatsbürger oder Personen ohne Staatsangehörigkeit haben den gleichen Rentenanspruch wie russische Staatsbürger, wenn sie einen dauerhaften Wohnsitz in der Russischen Föderation haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind dem Bundesgesetzbuch zu entnehmen.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 4,2 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen bzw. instand gesetzten Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben, Familien mit 4 und mehr Kindern etc.

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (30 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4900 (175 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Medizinische Versorgung

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten, wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen und Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. In die Modernisierung des Gesundheitswesens Russlands werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung bis Ende 2012 technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2013 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012,http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.2.2013)

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher NRO ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben.

Die Zahl der AIDS-Kranken in Russland ist in den letzten Jahren weiter gestiegen, wenngleich weniger stark als noch Anfang des Jahrtausends. Das Bewusstsein für HIV/AIDS nimmt jedoch trotz nach wie vor bestehender Vorbehalte in der Bevölkerung - zu, insbesondere dank Aufklärungskampagnen mit russischen Prominenten. Während die Zahl der Erkrankungen an Tuberkulose sowie an Hepatitis-B und Hepatitis-C rückläufig sind, steigt die Anzahl der Hepatitis-A-Kranken, was vornehmlich auf verunreinigtes Leitungswasser zurückzuführen ist.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

In der Russischen Föderation wird die Gesundheitsversorgung sowohl von staatlichen als auch von privaten Institutionen wahrgenommen. Die staatlichen Einrichtungen sind derzeit in der Mehrheit; der private medizinische Sektor entwickelt sich jedoch rapide. Die Gesundheitsversorgung in Russland ist nichtsdestotrotz schwierig:

Die staatliche Finanzierung ist unzureichend und beträgt nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziale Entwicklung nur etwa die Hälfte der benötigten Finanzmittel.

Etwa 80% der staatlichen Gesundheitseinrichtungen werden über regionale und/oder städtische Budgets finanziert, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen meist nicht in der Lage sind, die medizinische Versorgung auf hohem Niveau anzusiedeln. Häufig fehlen medizinische Apparate und die Einrichtungen leiden unter Personalmangel, da die durchschnittliche Stellenbesetzung bei nur etwa 60% liegt. Die Qualität der kostenlos gewährten medizinischen Versorgung nimmt infolgedessen stetig ab.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Zugang zur medizinischen Versorgung / Versicherung

Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird. Die Versicherungsgesellschaften werden für jede Region von staatlicher Seite ausgewählt. Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer. Diese wird auf der Basis eines Abkommens zwischen einer Einzelperson und dem Versicherungssystem ausgestellt. Nach der Registrierung im Versicherungssystem erhalten die Bürger die entsprechende Übereinkunft sowie eine Plastikkarte, wodurch ihnen der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Karte (oder alternativ das Abkommen mit der Versicherung) vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die ambulante Behandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.

Ehemalige Arbeitnehmer sollten ihre Versicherungskarte nach der Entlassung dem Unternehmen aushändigen. Der Arbeitgeber wird die Karte der Versicherungsgesellschaft aushändigen. Arbeitslose, Kinder und Rentner erhalten ihre OMS-Karte von der Versicherungsgesellschaft in Abhängigkeit von ihrem Wohnort. Es sollten Dokumente zur Bestätigung der Meldung in einem bestimmten Gebiet vorgelegt werden: ein Pass, ein temporärer Ausweis, ein Versicherungszertifikat oder das Formular Nr. 9, für den Fall, dass kein Pass vorhanden ist. Für Kinder ist die Geburtsurkunde und das ausgefüllte Formular Nr. 9 vorzulegen.

Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt.

Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Das "Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation vom 29.11.2010" legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

Im Bezug auf das "Föderale Gesetz Nr. 323 über die Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation vom 21.11.2011" listet die "Rossijskaja Gazeta" neben der freien Wahl des Arztes und der medizinischen Einrichtung durch den Patienten folgende Neuerungen auf:

? Einheitlicher Standard der Krankenversorgung und Qualitätsforderung der medizinischen Dienstleistungen in allen Regionen.

? Unzulässigkeit der Verweigerung von medizinischer Hilfe.

? Definiert wurde der Begriff orphaner (seltener) Krankheiten, deren teure medikamentöse Behandlung auf Kosten regionaler Quellen und aus dem föderalen Budget bezahlt wird.

? Eingeführt wird eine "Woche der Ruhe" bei Schwangerschaftsunterbrechung. Die Abtreibung darf erst sieben Tage nach dem Besuch der medizinischen Einrichtung gemacht werden.

? Verankert ist das Recht der Bürger auf eine Kryokonservierung und Aufbewahrung der Geschlechtszellen und des Gewebes reproduktiver Organe.

? Gesetzlich verankert und geregelt ist die Leihmutterschaft.

(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.4.2012)

Das Föderale Gesetz 323-FZ ist seit 01.01.2012 in Kraft. Dieses Gesetz wurde ausgearbeitet, um die Gesetzgebung im Bereich des Gesundheitswesens zu verbessern und gilt zurzeit als das grundlegende Regelwerk des Gesundheitswesens der RF.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes 323-FZ hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Außerdem hat er Anrecht auf den Bezug kostenpflichtiger medizinischer Leistungen sowie anderer Serviceleistungen, u. a. im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung.

Das Föderale Gesetz 326-FZ über ist seit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Im Einklang mit Art. 21 des Gesetzes 323-FZ haben Personen das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes (vorausgesetzt der Arzt ist einverstanden), wenn sie medizinische Hilfe im Rahmen des "Programms der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" beziehen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemeinarzt, Kinderarzt oder Feldscher nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln (Ausnahme: Wechsel der medizinischen Anstalt), indem ein entsprechender Antrag persönlich oder über einen Vertreter an die Direktion der medizinischen Anstalt gestellt wird. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Hilfestellung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls am "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" im gegebenen Falle mehrere medizinische Anstalten teilnehmen. Bei der Wahl des Arztes und der medizinischen Anstalt haben Personen das Recht auf den Erhalt von Informationen in einer für sie verständlichen Form (u.a. im Internet) über die medizinische Anstalt, deren Dienstleistungen und deren Ärzte (inkl. Ausbildungsniveau und Qualifikationen).

Vom "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" 2012 sind so wie bisher alle Arten von kostenloser medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Es gibt nach Auskunft des Gesundheitsministeriums keine Erkrankungen deren Behandlung für den Patienten prinzipiell kostenpflichtig ist, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig ist. Die Finanzierung der medizinischen Leistungen, die von den medizinischen Einrichtungen für den Patienten gratis erbracht werden, kommt dabei aus verschiedenen Quellen (Pflichtversicherungsbasisprogramm, regionalen sowie föderalem Budget). Tatsächlich zu bezahlen sind vom Patienten neben reinen Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.) jene medizinischen Leistungen, die ohne medizinische Indikation, auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die lt. behandelndem Arzt nicht indiziert sind).

In diesem Zusammenhang darf auch auf Art. 33 (2) des föderalen Gesetzes Nr. 323-FZ hingewiesen werden, wonach "die Organisation von einfacher medizinischer Hilfe nach dem territorialen Prinzip erfolgt, damit diese näher an den Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort gebracht werden kann. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass Gruppen der zu bedienenden Bevölkerung gebildet werden, gemäß ihrem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort in bestimmten Organisationen und unter Berücksichtigung von Art. 21 des vorliegenden föderalen Gesetzes." Das heißt, dass auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem nach Art. 21 des Gesetzes 323-FZ gewählten Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem gewählten Arzt, kostenpflichtig ist.

(ÖB Moskau: Auskunft der Konsularabteilung, 4.5.2012)

Medikamente

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung erstellt. Sie umfasst unter anderem: multiple Sklerose, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Diabetes, zerebral-spastische Kinderlähmung, hämatologische Erkrankungen, Tuberkulose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung.

Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 30 (ca. 1,07 USD) und 135 RUB (ca. 4,80 USD).

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation (siehe AS 12 bis 67) des erstinstanzlichen Bescheides an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

2. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Dass es im Nordkaukasus zu Menschenrechtsverletzungen kommt, stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede und findet sich dies auch in den obigen Feststellungen.

Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Verlauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen und nicht plausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesasylamtes, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf internationalen Schutz enthält keinerlei in der GFK angeführte Gründe, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen verfolgt werden würde. Wie der Beschwerdeführer auch selbst in seinen Einvernahmen angegeben hat geht es ihm nur darum, sein Privat- und Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Der Antrag auf internationalen Schutz zielt also in erster Linie darauf ab, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu erhalten.

Da der Beschwerdeführer keinerlei wohlbegründete Furcht iSd der GFK vorgebracht hat, konnte ihn auch der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten wird auf die Argumentation unter Spruchpunkt II. (Status des subsidiären Schutzberechtigten) verwiesen (siehe Aktenseite 25)

Auch ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des bekämpften Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben hat.

III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Nichtasylrelevanz des vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine Hinweise keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Tschetschenien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden jungen Mann im Alter von 23 Jahren. Der Beschwerdeführer hat wie er selbst in seiner Beschwerde angibt, seine Suchtgifterkrankung überwunden und ist nicht mehr suchtgiftabhängig. Im Falle eines Rückfalles würden ihm aber auch in der Russischen Föderation, wie das Bundesasylamt bereits festgestellt hat, Therapieeinrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit zur Verfügung stehen.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich arbeitsfähig und ist es ihm somit - ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein - möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wenn auch nur als Hilfsarbeiter - da er die russische Sprache nur spricht aber nicht schreiben kann - im Herkunftsstaat zumutbar. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch Verwandte, die Großmutter und die Tante des Beschwerdeführers in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch dem Beschwerdeführer offensteht. Der Beschwerdeführer spricht Russisch, weshalb ihm die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zumutbar ist und er am Arbeitsmarkt Fuß fassen wird können.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat neben seiner Mutter und dem Stiefvater noch zwei Halbgeschwister, welche in Österreich leben. Der Beschwerdeführer lebt jedoch seit mehr als 5 Jahren nicht mit diesen in einer gemeinsamen Wohnung, sondern lebt in einer vom Verein XXXX finanzierten Unterkunft. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt, wollte die Mutter des Beschwerdeführers nicht, dass der Beschwerdeführer mit seinen Halbgeschwistern in einer gemeinsamen Wohnung lebt, da er einen schlechten Einfluss auf die Geschwister ausüben könnte.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Familienangehörigen seit ca. 5 Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem. Die Beziehung zu seinen Familienangehörigen geht nicht über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Verwandten dieser Art hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ist der Beschwerdeführer in Österreich dreimal vorbestraft. Aus diesem Grunde wurde ihm die Niederlassungsbewilligung nicht verlängert und gegen ihm eine Rückkehrentscheidung gefällt. Diese Rückkehrentscheidung wurde rechtskräftig und hat der Beschwerdeführer durch gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erhalten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung dadurch aufgehoben wird.

Gegen den Beschwerdeführer wurde von der BPD XXXX mit XXXX zur Zl. XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des UVS XXXX vom XXXX, Zahl: XXXX abgewiesen und rechtskräftig.

Am 04.02.2013 (gültig bis 04.03.2013) wurde für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für die Russische Föderation ausgestellt.

Am 19.02.2013 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und erhielt dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005.

Da eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliegt, kann die Ausweisung auch nicht für dauerhaft unzulässig erklärt werden.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf die Russische Föderation nicht dauerhaft unzulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend. Dem Beschwerdeführer steht es frei, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz zu stellen.

Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freihei-ten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung - insbesondere auch eine Einvernahme von Zeugen, welche als Familienangehörigenaussagen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers machen sollten, nicht erforderlich war, da das Verfahren zu Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde - eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht asylrelevant waren, dh. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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