L514 1434856-1•BVwG L514 1434856-1
L514 1434856-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2014
bloße Vermutungen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe zu sein. Er reiste am 25.07.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen drei minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 25.07.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er der Polizei verdächtige Aktivitäten in einem Nachbarhaus gemeldet habe. Zwei Tage danach habe er einen Drohbrief erhalten. Eine Woche nach der Anzeige sei ihm von der Polizei ein offizielles Dankschreiben überreich worden, woraufhin weitere Drohungen erfolgt seien und sein ältester Sohn verschwunden sei. Eine Woche nach dem Verschwinden des Sohnes sei dessen Leiche gefunden worden.
Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1974 bis 1980 die Grundschule besucht habe und zuletzt als Chauffeur tätig gewesen sei. Weiters sei er verheiratet und habe drei Kinder.
Am 16.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer führte dabei im Wesentlichen aus, dass er unbekannte Terroristen angezeigt habe und vermute, dass diese seinen Sohn entführt und ermordet hätten. Einmal sei auch der Beschwerdeführer von ihm unbekannten Kriminellen bedroht worden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass keine individuelle Verfolgungssituation von privater, staatlicher oder quasi-staatlicher Seite vorliegen würde und der Beschwerdeführer lediglich Betroffener der allgemein vorherrschenden angespannten Sicherheitslage sowie Arbeitsmarktsituation sei.
Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2013 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 03.05.2013 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Im Detail wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer überaus detaillierte Angaben getätigt und diese auch mit Beweismittel untermauert habe. Das Bundesasylamt habe die vorgelegte Sterbeurkunde jedoch nicht berücksichtigt, weshalb auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen worden seien. Hinsichtlich dieser Vorgehensweise wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen, wo eine Auseinandersetzung mit vorgelegten Dokumenten ebenfalls nicht erfolgt sei. Vor dem Hintergrund der zugrunde gelegten Länderfeststellungen sei es auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörde davon ausgehe, dass eine Bedrohung seitens Privater nicht zur Asylgewährung führen könne, zumal die Schutzunfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden evident sei. Der Beschwerdeführer sei zudem von einem guten Freund darüber informiert worden, dass die Kriminellen ihn immer noch suchen würden, zumal sich diese nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Im Folgenden wurde die Einvernahme des Freundes zum Beweis der Wahrheit des Vorbringens und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt. Weiters wurde moniert, dass der angefochtene Bescheid größtenteils aus Textbausteinen bestehe, welche nicht an die Situation des Beschwerdeführers angepasst worden seien. In den Feststellungen zum Privat- und Familienleben finde sich zB nicht nachvollziehbar der Passus "Sie werden aus Österreich in den Irak ausgewiesen".
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde angemerkt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Schutzfähigkeit des irakischen Staates den zugrunde gelegten Länderberichten widersprechen würden und der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Personen, die Kriminelle an die Polizei verraten hätten und deshalb verfolgt werden würden, angehöre. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch das soziale Merkmal des "Verräters" aus.
Neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde schließlich noch die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, schiitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX und besuchte dort von 1974 bis 1980 die Grundschule. Danach arbeitete der Beschwerdeführer als Chauffeur und war zuletzt Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes.
Am 25.07.2012 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern illegal in Österreich ein uns stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin vor dem Bundesasylamt sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:
irakischer Personalausweis, Nr. XXXX
irakischer Staatsbürgerschaftsnachweis, Nr. XXXX
Irakische Heiratsurkunde, XXXX, ausgestellt am XXXX2004
Sterbeurkunde des Sohnes
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie den vorgelegten Personenstandsurkunden.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass keine individuelle Verfolgungssituation von privater, staatlicher oder quasi-staatlicher Seite vorliegen würde und der Beschwerdeführer lediglich Betroffener der allgemein vorherrschenden angespannten Sicherheitslage sowie Arbeitsmarktsituation sei.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Darin wurde im Detail ausgeführt, dass der Beschwerdeführer überaus detaillierte Angaben getätigt und diese auch mit Beweismittel untermauert habe. Das Bundesasylamt habe die vorgelegte Sterbeurkunde jedoch nicht berücksichtigt, weshalb auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen worden seien. Hinsichtlich dieser Vorgehensweise wurde auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes verwiesen, wo eine Auseinandersetzung mit vorgelegten Dokumenten ebenfalls nicht erfolgt sei. Vor dem Hintergrund der zugrunde gelegten Länderfeststellungen sei es auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörde davon ausgehe, dass eine Bedrohung seitens Privater nicht zur Asylgewährung führen könne, zumal die Schutzunfähigkeit der irakischen Sicherheitsbehörden evident sei. Der Beschwerdeführer sei zudem von einem guten Freund darüber informiert worden, dass die Kriminellen ihn immer noch suchen würden, zumal sich diese nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Im Folgenden wurde die Einvernahme des Freundes zum Beweis der Wahrheit des Vorbringens und des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt. Weiters wurde moniert, dass der angefochtene Bescheid größtenteils aus Textbausteinen bestehe, welche nicht an die Situation des Beschwerdeführers angepasst worden seien. In den Feststellungen zum Privat- und Familienleben finde sich zB nicht nachvollziehbar der Passus "Sie werden aus Österreich in den Irak ausgewiesen".
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde angemerkt, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Schutzfähigkeit des irakischen Staates den zugrunde gelegten Länderberichten widersprechen würden und der Beschwerdeführer der sozialen Gruppe der Personen, die Kriminelle an die Polizei verraten hätten und deshalb verfolgt werden würden, angehöre. Der Beschwerdeführer zeichne sich durch das soziale Merkmal des "Verräters" aus.
Neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde schließlich noch die Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts beantragt.
2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er vermeintliche Terroristen bei der Polizei angezeigt habe und er daraufhin bedroht und sein Sohn ermordet worden sei. Aus Angst um seine Familie habe sich der Beschwerdeführer in der Folge zur Ausreise entschlossen.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.
Der Beschwerdeführer behauptete eine Gefährdung bzw. Bedrohung durch Privatpersonen, wobei er nicht in der Lage war, eine konkrete Bedrohung seiner Person nachvollziehbar und schlüssig darzustellen. So behauptete der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme, dass er nach dem Tod seines Sohnes einen Drohbrief erhalten habe und auch noch weitere Drohungen erfolgt seien. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte er wiederum aus, dass er lediglich einmal bedroht worden sei, er jedoch weder den Zeitpunkt, noch die Personen nennen könne, von welchen die Drohungen ausgegangen seien. Weitergehende Ausführung tätigte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht und war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, übereinstimmende und konkrete Angaben zur Häufigkeit, zum Zeitpunkt sowie zu den "Bedrohern" selbst zu tätigen, weshalb dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, wenn es das diesbezüglich vage und widersprüchliche Vorbringen als unglaubwürdig wertet.
Selbst wenn man dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, so ist festzuhalten, dass die behaupteten Eingriffe ohnehin von geringer Intensität wären. Der Erhalt eines Drohbriefes oder auch von Drohanrufen von unbekannten Personen, ist ein Vorgehen, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht.
Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn aufgrund der Anzeige vermeintlicher Terroristen entführt und ermordet worden sei, war - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend dargetan hat - nichts für eine etwaige Asylgewährung zu gewinnen.
Zum einen ist in diesem Zusammenhang auf die obige Beweiswürdigung zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer individuelle Drohungen eben nicht glaubhaft machen konnte, zum anderen stützt selbst der Beschwerdeführer die Annahme, dass ein Zusammenhang zwischen der Anzeige und dem Tod seines Sohnes bestehe, nur auf Vermutungen. Hält man sich nun noch vor Augen, dass das Berichtsmaterial betont, dass die allgemeine Sicherheitslage im Irak nach wie vor schlecht ist und Attentate an der Tagesordnung stehen, so vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf den Tod seines Sohnes - in Zusammenschau mit der obigen Beweiswürdigung - keine ihn individuell treffende Verfolgung glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus ist nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nur Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet. Auch die sogen. Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des europäischen Rates) bezieht sich in deren Art. 2 auf diese Definition.
Grunderfordernis für eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist daher die Feststellung eines Anknüpfungspunktes im zugrunde gelegten Sachverhalt zu zumindest einem der oben genannten Tatbestandsmerkmale der GFK.
Im Falle der vorgebrachten Entführung und Ermordung des Sohnes des Beschwerdeführers zum Zwecke der Rache aufgrund der Anzeige bzw. Meldung verdächtiger Terroristen, würde es sich um einen kriminellen Akt, mit der Absicht den Beschwerdeführer einzuschüchtern bzw. erneute Anzeigen zu vermeiden, handeln und bestünde damit kein Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe.
Soweit in der Beschwerde eine GFK-Anknüpfung im Hinblick auf eine Verfolgung infolge der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Verräter" behauptet wird, ist dem entgegen zu halten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Person, die Terroristen angezeigt hat" ausreicht, um ihm auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren. Durch die Anzeige bei der Polizei wird der Beschwerdeführer nicht schon zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Demgegenüber definiert der Beschwerdeführer sich als Mitglied einer sozialen Gruppe lediglich dadurch, dass er Zielscheibe von Verfolgung ist.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass der irakische Staat nicht schutzfähig oder -willig gewesen wäre, zeigen sich ebenso wenig, zumal der Beschwerdeführer seiner Aussage nach staatlichen Schutz nie in Anspruch zu nehmen versuchte. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von allgemeinen Rechtsschutzdefiziten im Irak, nicht aber aufgrund einer systematischen Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden aus Konventionsgründen, subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen bzw. ist es ihm nicht gelungen, die behauptete Entführung und Ermordung seines Sohnes mit einem GFK Grund in Verbindung zu bringen. In einer Gesamtschau kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der behaupteten Entführung und Ermordung des Sohnes des Beschwerdeführers um rein kriminelle Handlungen gehandelt habe, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit einem in der GFK taxativ aufgezählten Grund stehen.
2.3.3. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Sterbeurkunde seines Sohnes nicht berücksichtigt worden sei, so ist dazu auszuführen, dass diese vom Bundesasylamt nicht übersetzt wurde und sohin die Umstände des Todes bzw. die Echtheit dieser Urkunde nicht festgestellt werden konnten. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, zumal entsprechend oben dargelegter Erwägungen auch bei der Zugrundelegung des diesbezüglichen Vorbringens nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.
Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hinweist, dass er von einem Freund erfahren habe, dass er im Irak noch immer gesucht werde und er zum Nachweis dafür die Einvernahme seines Freundes beantrage, so ist festzuhalten, dass angesichts der Angaben des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und die weitere Einvernahme eines Freundes nicht notwendig ist, zumal selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen mangels Intensität keine Asylrelevanz vorliegen würde und auch der Tod seines Sohnes in kein Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe stünde.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.
Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass sich das Bundesasylamt auf formelhafte Textbausteine beschränkte und sich in den Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Passus "Sie werden aus Österreich in den Irak ausgewiesen" findet. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler handelt, zumal vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid ausführlich begründet wurde, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und eine Rückkehr in den Irak vorläufig nicht möglich ist.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.04.2013 dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Davon machte der der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Der Vollständigkeit halber muss noch festgehalten werden, dass die in der Beschwerde beantragte Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers und zum Beweis des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes, nicht gefolgt werden konnte. Dies deshalb, da es diesem Antrag an einem notwendigen Beweisthema mangelte. Es war für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, zu welchem Thema ein Sachverständiger bemüht werden sollte. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe eines länderkundlichen Sachverständigen, das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes zu bekunden. Dies ist nach wie vor die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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