BVwG I407 1435634-1

I407 1435634-1Bundesverwaltungsgericht17.03.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I407 1435634-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1435634.1.00

Spruch

I407 435634-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan Mumelter als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 13 06.363-BAT, zu Recht erkannt:

A)

I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.04.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF,. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wird der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen.

III. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste spätestens am 15.05.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag unter der Angabe des Namens XXXX und der Staatsbürgerschaft von Algerien erstmalig den Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erst am 17.05.2013, gab er im Wesentlichen an, am XXXX in XXXX, Algerien geboren zu sein. Er sei algerischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens (Sunit), Angehöriger der arabischen Volksgruppe, gesund, ledig und spreche arabisch. Bei der Erstbefragung verfügte er über Barmittel in der Höhe von € 160,00.

2. Zur Fluchtroute gibt der BF in der Erstbefragung an, dass er am 23.04.2013 mit dem PKW von XXXX nach Algier gefahren sein, von dort ein Flugzeug genommen habe und legal nach Istanbul geflogen sei. Dort habe er einen Schlepper gleich am Flughafen getroffen, dieser nahm ihn mit in eine Wohnung in Istanbul, wo er bis zum 13.05.2013 verblieb. Von dort floh er mit einem LKW mit drei weiteren unbekannten Personen bis in die Nähe von Wien. Dort angekommen ging er zum nächsten Bahnhof und fuhr mit dem Zug bis ins Lager Traiskirchen. Zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung befragt gab der BF an, dass es in Algerien sehr viele Probleme und Aggressionen gäbe, es gäbe dort keine Gerechtigkeit mehr und es herrsche nur mehr Chaos. Er möchte nicht mehr in diesem Land leben und habe es deshalb verlassen.

3. Am 21.05.2013 wurde der BF im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gibt er an, dass er in seiner Heimat nicht politisch oder religiös tätig war. Er war auch nie Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation. Er hat auch nie eine strafbare Handlung begangen. Der BF gibt an, dass sein Großvater in Frankreich lebte und man deshalb vor längerer Zeit, nämlich als er 17 Jahre alt war, versuchte ihn zu töten und diesen Versuch kürzlich wiederholte. Über Befragen, warum er nach dem zweimaligen Tötungsversuch sich nicht an Behörden oder an die Staatsanwaltschaft gewandt habe, antwortete der BF:

Diese Leute würden ihn bedrohen, dass sie ihn aufsuchten wenn er zur Polizei gehe. Sie verletzten ihn an der Schulter, am Brustkorb und er wurde schon mit Messern bedroht. Über die Frage wann ihm diese Verletzungen zugeführt worden seien sagte er, dass wäre vor drei oder vier Monaten gewesen und zwar in XXXX am "XXXX". Er könne nicht sagen von wem er konkret angegriffen worden sei, jedenfalls wären die Täter zu viert gewesen. Drei der vier hätten ihn mit Messern verletzt. Einer seiner Nachbarn hätte ihm gesagt, er solle nicht zur Polizei gehen, weil die ihn sonst töten würden. Auf die Frage, warum er dies alles, also die Angriffe auf seine Person, bei der Erstbefragung nicht angegeben hätte, antwortete der BF, er habe angesprochen, dass er ein Problem in seiner Heimat habe, man wolle aber nicht, dass er es detailliert erzähle. Zum Vorhalt, dass er Detailliertes vom Angriff auf seine Person berichten solle, gibt er nunmehr an, dass der Großvater in Frankreich gelebt habe und die Leute darüber gesprochen haben, dass sein Großvater mit den Kollaborateuren einst in Kontakt stand. Zum Überfall gab der BF an, dass zwei Personen kamen und ein Dritter von vorne, der eine Kapuze aufgehabt habe. Diese haben auf ihn eingestochen, er fiel zu Boden. Daraufhin ging er ins Krankenhaus, dorthin kam die Polizei und er wurde zu den Tätern befragt und konnte aber keine Angaben zu den Personen machen. Daraufhin sagte er zu, dass wenn er näheres wüsste, dies der Polizei melden würde. Während des Angriffs sei nichts gesprochen worden. Über Befragung, woher er wisse, dass der Angriff irgendwie mit seinem Großvater zu tun habe, gab er an, dass, als er zum Nachdenken begann, ihm Leute einfielen, die über seinen Großvater gesprochen haben. Nach dem Angriff sei er geflohen, er habe von seiner Geburt an bis zum 23.04.2013 in XXXX gewohnt und sei Bäcker in der Bäckerei seines Vaters gewesen. Seine Familie, bestehend aus Eltern und Geschwister, samt Onkel und Tanten und Kindern leben noch in Algerien. Er habe auch keine Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland.

4. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF in seinem Heimatland Algerien keiner Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK bzw. des Asylrechts ausgesetzt sei und der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund "tätlicher Angriff unbekannter Personen" unglaubhaft sei. Der BF sei schulisch und beruflich gebildet, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter und erwerbswillig. Er habe Familie im Heimatland und habe seinen bisherigen Lebensunterhalt durch Ausübung diverser Arbeiten finanziert. Zum Privat- und Familienleben stellt das Bundesasylamt fest, dass keine Umstände bestünden, welche die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen würden, er habe keinen Bezug zu Österreich, insbesondere würde der BF die deutsche Sprache nicht sprechen und habe keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet. Er wäre selbsterhaltungsfähig und habe über dies Familie im Heimatland.

5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 21.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bzgl. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF. Ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bzgl. der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinbezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Die beschwerdeführende Partei wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Es wurde festgestellt, dass eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden konnte. Ebenso wurde nichts festgestellt, was eine reale Gefahr für das Leben oder die Gesundheit bedeuten würde, oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts mit sich bringen würde. Es wurde festgestellt, dass die Versorgung mit Grundnahrungsmittels und medizinischer Basisversorgung grundsätzlich in Algerien gewährleistet sei und dass keine Gründe hervortraten, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeitsbestreitung des Lebensunterhaltes entgegenstünden. Aus den getroffenen Ausführungen ergebe sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert sei. Es sei kein offensichtlicher Grund erkennbar, dass der BF nicht in seinem Heimatland ein zumutbares Auskommen, etwa durch das Verrichten diverser Arbeiten, finden würde. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration der Person des BF in Österreich rechtfertigen würden. Er verfüge auch über kein Familienleben in Österreich. Es liege somit kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes vor, der auf unzulässige Weise in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.

6. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 03.06.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In der Beschwerde beantragt die beschwerdeführende Partei eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Gewährung von Asyl in eventu die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Aus diesem Rechtsmittel wurde jedoch nichts vorgebracht, was über die Schilderung der Fluchtgründe in der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt hinausgeht. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteienvorbringens im Detail wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst die Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweisführung maßgebenden Erwägungen und die daraufhin geschützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht.

1. 2 Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht vor Bedrohung nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Einwänden der belangten Behörde an.

1. 3 Die beschwerdeführende Partei kommt aus Algerien, die Feststellung hinsichtlich der Sprachangehörigkeit gründet sich auf die eigenen Angaben des BF und die mit der Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse. Mangels Vorliegen der Dokumente kann keine Feststellung zur präzisen Identität getroffen werden. Der BF ist geschleppt illegal von Algerien über die Türkei illegal spätestens am 15.05.2013 in das österreichische Staatsgebiet eingereist. Die zur Person und zur illegalen Einreise getroffenen Feststellungen gründen sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den dazu gemachten niederschriftlichen Angaben. Die sonstigen zur Person getroffenen Feststellungen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren. Vater und Mutter leben noch in XXXX, Algerien, es leben dort auch noch ein Bruder und eine Schwester. Ein Bruder lebe in Spanien und eine Schwester lebe in Frankreich. Somit ist festzustellen, dass der BF im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge und deshalb auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden würde.

1.4. Nicht glaubhaft gemacht und damit nicht festgestellt werden kann, dass der BF ist in seinem Heimatland mehrmals von einer bewaffneten Gruppe überfallen worden und mit dem Messer verletzt worden sei und dass dies geschehen sei, weil der Großvater des BF in Frankreich gewesen sei und man den BF überfallen habe, weil er in Verdacht stünde, zur Familie eines Kollaborateurs zu gehören. Darüber hinaus bestehen keine Fluchtgründe.

1.5. Zur allgemeinen politischen Situation in Algerien wird auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (I407 1435634-1 aus 3Z) hingewiesen, die dem BF zugestellt wurde. Dies ergibt auch ein zutreffendes Bild der wirtschaftlichen Lage wider. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass in Algerien nicht eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Auch gibt es keine Kriegssituation mehr und es herrscht keine Hungersnot. Insbesondere sind staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Algerien zurzeit nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei, des Bescheidinhaltes sowie des Inhalts der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde. Die aktuelle Lage in Algerien wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Es erfolgte dazu keine Rückäußerung der beschwerdeführenden Partei.

2.2. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhalts der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Tatbestandselemente nicht vorlagen.

2.3. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des vermeintlichen zentralen Fluchtgrundes, nämlich die Attacke durch unbekannte Täter, im Rahmen der Einvernahme in der Erstbefragung und niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamtes deutlich differierten. Während in der Erstbefragung von dieser Attacke durch eine Gruppe von vier Personen mit einem mit Messern nicht die Rede war, erfolgte ein diesbezügliches Vorbringen erst in der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt bzw. in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Es ist kein Grund ersichtlich, warum dieses zentrale Fluchtmotiv nicht in der Erstbefragung vorgebracht wurde. Dies ist nicht geschehen, weshalb sich dieser behauptete Angriff als unwahrer Nachschub herausstellt. Gerade weil sich dieser Angriff als - im Falle des tatsächlich Erlebten - tatsächlich einschneidendes Ereignis im Leben darstellen hätte müssen, hätten der BF diesen Angriff wesentlich prägnanter (detailgetreuer und konkreter) schildern müssen, um ein glaubwürdiges Vorbringen zu substantiieren. Der BF konnte in keinem Teil seines Vorbringens diesen Vorfall glaubhaft und detailgetreu schildern. Damit ist ihm die Glaubhaftigkeit zu versagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Übergangsrecht:

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF bestimmt: Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs. 4 VwGVG bestimmt, dass, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zu A)

Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. Da eine möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge eine Zielsetzung der Union ist, der hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 [Asyl-VerfahrensRL]) und der Entfall der Verhandlung in Fällen, wo die maßgeblichen Feststellungen ohne mündliche Erörterung getroffen werden können, ohne dass dies zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führen würde, zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet ist, erfüllt die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikels 52 Absatz 1 der Charta normierte Voraussetzung. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13 zu verweisen, in welcher dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Im Übrigen wird in diesen Zusammenhang der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 von 14.03.2012 verwiesen, wonach u.a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Vgl zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VwGvG: AsylGH 30.05.2012, C8 408.105-1/2009.

Zu Spruchpunkt 1)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. Punkt 1.4. des gegenständlichen Erkenntnisses).

3.2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung noch einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Die beschwerdeführende Partei hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

Subjektive Befürchtungen, wie hier bezüglich der allgemeinen Lage im Heimatland, reichen nicht aus, um eine Bedrohung i.S. des Art. 3 EMRK darzutun. Die beschwerdeführende Partei hätte von sich aus, konkret durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden kann, was ihn zu dem Schluss veranlasst, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen (VwGH vom 20.7.1995, Zl. 95/18/0976)

In Algerien erfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.

Da sich der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Es ist unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation (gesunder junger Mann mit mittlerer Schulausbildung, schon bisher wohnhaft bei seinen Eltern) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Algerien, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Algeriens, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Dies umso mehr, als die beschwerdeführende Partei durchaus für eine höherqualifizierte Beschäftigung als die ausgeübte ausgebildet erscheint

Es gibt auch keine entsprechenden Hinweise darauf, dass eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Versorgung und Sicherheit in Algerien gegeben ist.

Bei einer Gesamtschau kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Algerien gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Eltern und die Geschwister des BF Partei leben nach wie vor in Algerien und ist somit ein soziales Netz gegeben, in welches er bei seiner Rückkehr wieder Aufnahme finden wird. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Algerien völlig allein und ohne jede soziale Unterstützung wäre. Er ist in Algerien aufgewachsen, hat dort die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht und für einige Jahre die Schule besucht, wurde dort sozialisiert, hat dort im elterlichen Betrieb gearbeitet und es kam nicht hervor, dass er in Algerien keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte mehr hat. Seine Eltern leben nach wie vor in Algerien und ist für seine Versorgung im Falle der Rückkehr nach Algerien gesorgt.

Allfälligen Übergriffen oder Bedrohungen seitens der Polizei (immer unter der Annahme der Glaubhaftunterstellung des Vorbringens) könnte der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Algeriens oder durch einen Berufswechsel in seinen anderen Ausbildungsberuf leicht entgehen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es gibt ein Hinrichtungsmoratorium in Algerien und es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Tatbestand verwirklichte, welche in Algerien mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Ebenso betreffen die festgestellten Problemfelder zu einem erheblichen Teil Bereiche, von denen der Beschwerdeführer nicht betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3. Zurückverweisung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

3.1. Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Die beschwerdeführende Partei ist seit etwa Mitte Mai 2013 in Österreich aufhältig. Sie verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relative kurzen Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Partei in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Erwägungen des BVwG hingen von der Beurteilung reiner Tatfragen ab.

Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessensabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

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