BVwG W153 1437805-1

W153 1437805-1Bundesverwaltungsgericht14.03.2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 1437805-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.1437805.1.01

Spruch

W153 1437805-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX, StA. Ruanda, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. 13 09.008-EAST West, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ruanda, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien wegen illegaler Einreise am 12.01.2013 fremdenpolizeilich und am 13.03.2013 erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Mit Schreiben vom 05.07.2013 erklärte sich Bulgarien gemäß Artikel Dublin II VO für zuständig.

Bei der Erstbefragung am 29.06.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Jänner 2013 aus seinem Heimatstaat nach Bulgarien geflogen und habe sich dort fünf Monate aufgehalten. Anschließend sei er von XXXX geflogen.

Das Bundesasylamt richtete am 02.07.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien. Mit einem am 05.07.2013 eingelangten Schreiben stimmte Bulgarien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.09.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Lebensumstände in Bulgarien schwierig seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bulgarien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Bulgarien gegenwärtig problematisch seien.

Mit Beschluss vom 16.012014 wurde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2013 nach Bulgarien ein, in der Folge begab er sich in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 27.06.2013 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Bulgarien richtete und dass hierauf Bulgarien mit einem am 05.07.2013 eingelangten Schreiben der Aufnahme gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, und wurde vom Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Lage im Mitgliedstaat bestritten. Die Beschwerdeführer wiesen auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung kann abweichend von Abs. 1 jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Nach Art. 16 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten:

...

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen;

...

Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde jedoch im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Im vorliegenden Fall wurde am 03.01.2014 ein aktueller Bericht des UNHCR vom 02.01.2014 mit dem Titel "Bulgaria as a Country of Asylum" bekannt. Dieser führt aus, es seien nach einem Anstieg der Zahl der Asylwerber in den letzten Monaten, vor allem von syrischen Staatsbürgern, gegenwärtig in Bulgarien nicht genügend Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden. Es solle bis zum 01.04.2014 von einer Überstellung von Asylwerbern in diesen Mitgliedstaat abgesehen und dann am 01.04.2014 die Situation überprüft und neu bewertet werden.

Der angefochtene Bescheid berücksichtigt noch nicht diese Entwicklungen in den letzten Wochen im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien. Wenn auch die Empfehlung des UNHCR keinen bindenden Charakter hat, so muss nun doch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wegen der in diesem Bericht des UNHCR beschriebenen detaillierten Fakten vorerst der Zustand des Asylsystems in Bulgarien näher untersucht werden. Daher wären nun vor einer endgültigen Entscheidung der Sache noch weitere aktuelle Ermittlungen über die Unterbringungssituation für Asylwerber in Bulgarien durchzuführen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA - VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, im konkreten Fall des Gerichtshofs der europäischen Union und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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