W199 1420500-4•BVwG W199 1420500-4
W199 1420500-4Bundesverwaltungsgericht13.03.2014
aufschiebende Wirkung
W199 1420500-4/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2013, Zl. 12 12.104-EAST Ost, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) nach Afghanistan aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 22.01.2013.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
1.1.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012 idF des FNG-Anpassungsgesetzes und des BG BGBl. I 144/2013; in der Folge:
BFA-VG) anzuwenden. Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind §§ 13 Abs. 2 bis 5 (und § 22) VwGVG nicht anzuwenden, ds. sind Vorschriften über die aufschiebende Wirkung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht und deren Ausschluss, sodass für diese Frage nur § 13 Abs. 1 VwGVG - wonach eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat - und die Spezialvorschriften des BFA-VG gelten (s. sogleich).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
1.2.1. Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der "ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist", die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie würde vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt. Damit ist offenbar gemeint, dass einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, dann keine aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.
§ 17 BFA-VG lautet auszugsweise:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Für das Verständnis des Abs. 1 Z 1 des § 17 BFA-VG gilt das zu § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG Gesagte.
1.2.2.1. § 17 BFA-VG ist die Nachfolgebestimmung des § 37 AsylG 2005 (vgl. die Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR 24. GP, 12), dessen Abs. 1 die Voraussetzung dafür, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dahin normierte, es müsse anzunehmen sein, "dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." § 37 AsylG 2005 hatte die Fälle einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Auge, dabei war jedenfalls an die Fälle der §§ 4 und 5 AsylG 2005 und des § 68 AVG zu denken (vgl. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005). Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Verfahren nach § 5 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 - der Vorgängerbestimmung des § 5 AsylG 2005 - hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 Stellung genommen. Er hatte keine Bedenken dagegen, der Berufung gegen den bloßen Ausspruch über die Unzuständigkeit Österreichs die aufschiebende Wirkung generell zu versagen, wohl aber hinsichtlich der damit verbundenen Ausweisung. Dazu führte er aus:
"Den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung können mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK (zB Durchführung der Ausweisung von schwangeren oder kranken Personen) oder Art. 8 EMRK fallen können. Eine solche Interessenabwägung kann aber nur im Einzelfall vorgenommen werden. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung würde selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belasten. [...]
Zum Vorbringen der Bundesregierung, der Asylwerber könne - gegen Vorlage der stattgebenden Berufungsentscheidung - gemäß § 19 Abs. 3 AsylG wieder einreisen, genügt der Hinweis, dass der Verfassungsgerichtshof bereits im Erk. VfSlg. 14.374/1995 ausgesprochen hat, dass die faktische Möglichkeit der Rückkehr nicht die effektive Rechtsschutzgewähr substituieren kann."
1.2.2.2. Bei der Neuregelung der Materie im Rahmen des AsylG 2005 wollte der Gesetzgeber dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragen (wie dies in den Erläut. zur RV hinsichtlich des Fremdenpolizeigesetzes 2005 [Art. 3 BG BGBl. I 100/2005] auch ausdrücklich festgehalten wurde: 952 BlgNR 22. GP, 8, 97). So hieß es in den Erläut. zur RV (952 BlgNR 22. GP, 55): "Die Zuerkennung ist Angelegenheit des unabhängigen Bundesasylsenates, womit ein System vorgeschlagen wird, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet" (sic). Die Neuregelung durch das AsylG 2005 war also - schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - verfassungskonform, mithin im Lichte dieses Erkenntnisses auszulegen. Dies konnte nicht nur für die Frage der Zuständigkeit gelten, wie es der Wortlaut der Materialien nahezulegen schien, sondern auch für die Kriterien für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt waren. Diese Kriterien - aus der Sicht der Bundesverfassung - zählte der Verfassungsgerichtshof beispielhaft auf: "etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK [...] oder Art. 8 EMRK fallen können". Verfassungskonform ausgelegt, waren bei der Entscheidung über die Frage der aufschiebenden Wirkung nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 daher nicht nur jene Grundrechte zu beachten, die Leib und Leben des Asylwerbers schützen (wie die Art. 2 und 3 MRK oder die Protokolle Nr. 6 und 13 zur MRK), sondern auch andere Grundrechte und Interessen des Asylwerbers (vgl. zu Art. 8 MRK Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005. Kommentar [2006] 519 f.;
Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht [2006] 155, Anm. 6 zu § 37 Abs. 1 AsylG 2005; Fahrner/Premiszl, Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2006, 62 [69];
weiters - und zumindest andeutungsweise auch zu weiteren Interessen des Asylwerbers - Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 633 f., 636; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005. Asylgesetz 20056 [2012] 786, K 3 zu § 37). Dem entsprach auch die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (statt vieler AsylGH 7.7.2008, S1 400.029-1/2008/2E; 7.7.2008, S8 400.050-1/2008/2Z; 21.11.2013, C13 430.804-2/2013/3Z; 28.11.2013, C1 415742-3/2013/2Z; 2.12.2013, E20 301.356-2/2013-3Z) und zuvor schon des unabhängigen Bundesasylsenates (zB UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06; zur Berücksichtigung auch anderer als grundrechtlich geschützter Interessen zB AsylGH 21.7.2008, C5 252.711-2/2008/2Z; 23.2.2009, B3 233.054-2/2009/2Z; 17.8.2011, C5 400.823-3/2011/4Z; zuvor schon UBAS 7.3.2006, 268.445/0-X/47/06, uvam., zuletzt UBAS 26.6.2008, 319.905-1/2Z-X/47/08).
1.2.3. § 17 BFA-VG unterscheidet sich von § 37 AsylG 2005 - was die Kriterien dafür betrifft, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen - va. dadurch, dass nun auch Art. 8 MRK ausdrücklich genannt wird. Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV des FNG-Anpassungsgesetzes, 2144 BlgNR 24. GP, 12) motivieren das mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung ("Entsprechend der Judikatur wird im Schlusssatz des Abs. 1 Art. 8 EMRK ergänzt."). Da Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu dieser Frage nicht bekannt ist, muss der historische Gesetzgeber jene des Asylgerichtshofes vor Augen gehabt haben.
Auch § 17 BFA-VG nennt aber nur verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nicht jedoch die vom Verfassungsgerichtshof im Erk. VfSlg. 17.340/2004 genannten anderen Interessen des Asylwerbers. Nach der Rechtslage nach dem AsylG 2005 in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung kommt dafür va. auch das Interesse an einer möglicherweise positiven Entscheidung gemäß § 10 iVm § 56 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen") in Frage, einer Entscheidung, die keine potentielle Verletzung des Art. 8 MRK voraussetzt (da ansonsten schon ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre). Aus den oben genannten Gründen ist auch § 17 BFA-VG dahingehend auszulegen, dass in besonderen Fällen auch die vom Verfassungsgerichtshof erwähnten anderweitigen Interessen bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (vgl. BVwG 27.1.2014, W199 1430895-1/4Z).
1.2.4. Das Verfahren über die Frage der Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nur ein Provisorialverfahren, für das grundsätzlich nur eine Woche zur Verfügung steht. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Formulierung in § 17 Abs. 1 BFA-VG: "wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung [...] eine reale Gefahr" einer Grundrechtsverletzung bedeuten würde, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon dann ermöglicht, wenn es (bloß) Hinweise darauf gibt, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
1.2.5. Als die vorliegende Beschwerde eingebracht wurde, galt noch das AsylG 2005 idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz; das BFA-VG stand noch nicht in Kraft. Mangels anderslautender Übergangsbestimmungen ist auf das vorliegende Verfahren nunmehr die seit 01.01.2014 geltende Rechtslage anzuwenden. (Auch) bevor diese Änderungen in Kraft traten, kam der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu; das hatte seinen Grund (noch) nicht in § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sondern in seiner Vorgängerbestimmung, nämlich in § 36 Abs. 1 AsylG 2005 idF vor dem FNG-Anpassungsgesetz. Auch die Kriterien, anhand derer zu prüfen ist, ob die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, unterscheiden sich nicht von jenen, nach denen dies heute zu geschehen hat (so.). Bezogen auf den konkreten Fall, hat sich durch das In-Kraft-Treten der Änderungen somit keine Änderung ergeben. Es bestehen keine Bedenken, auf das Verfahren die seit 01.01.2014 geltenden Vorschriften anzuwenden.
2. Der Beschwerdeführer brachte ua. - und erstmals in seiner Einvernahme am 5.11.2012 - vor, er sei "christlich geworden", glaube an Jesus Christus und besuche seit einem Monat eine Kirche. Er nehme an "Lehrveranstaltungen" und Gebetsstunden teil. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung einer XXXX bei.
Es ist amtsbekannt, dass Afghanen, die vom Islam abfallen und zum Christentum konvertieren, in Afghanistan mit Verfolgung zu rechnen haben (vgl. zuletzt AsylGH 12.11.2013, C14 422.977-1/2011/17E; 13.11.2013, B1 428.892-1/2012/12E; 27.11.2013, C5 415.462-1/2010/16E). (Dies wird auch vom Bundesasylamt nicht bezweifelt, das jedoch nicht von einer tatsächlichen Änderung der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers ausgeht.)
Unter diesen Umständen kann - ohne einer Beurteilung der Beweiswürdigung, die das Bundesasylamt vorgenommen hat, vorzugreifen - nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung in einer Weise droht, wie sie § 17 Abs. 1 BFA-VG umschreibt.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnedies klare Rechtslage stützen.
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