W127 1435562-1•BVwG W127 1435562-1
W127 1435562-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W127 1435562-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 1305.975-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 7.5.2013 stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde der Status "des" subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 4.3.2014 wurde die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin einvernommen.
Einsicht wurde genommen in den Verfahrensakt der Mutter der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, ist am XXXX in Österreich geboren und lebt mit ihren Eltern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Die Beschwerdeführerin ist die minderjährige Tochter von XXXX, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2014, Zl. W127 1426940-1/13E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs. 1 AsylG).
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind nicht anzuwenden auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie bereits oben festgestellt wurde der Mutter der unverheirateten minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 22 AsylG. Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der unbescholtenen Beschwerdeführerin die Fortsetzung ihres Familienlebens mit der asylberechtigten Angehörigen, gegen die auch kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist, in einem anderen Staat möglich wäre.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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