L515 1438109-1•BVwG L515 1438109-1
L515 1438109-1Bundesverwaltungsgericht13.03.2014
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Zustellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. H. LEITNER
als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. 1303.036-BAW WE zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 VwGVG BGBl I 10/2013 idgF abgewiesen.
BESCHLUSS
B) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. H. LEITNER
als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2013, Zl. 1303.036-BAW beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG BGBl I 10/2013 idgF zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige der Republik Türkei brachte am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde der bP durch Hinterlegung am im Akt ersichtlichen Postamt am 22.5.2013 zugestellt.
I.3. Am 23.8.2013 brachte die bP einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG und eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die bP im Wesentlichen damit, dass sie am 21.5.2013 eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstücks durch die Post erhalten habe. Sie hätte sowohl am Tag der Hinterlegung als auch am Folgetag versucht, das Schriftstück zu erhalten, man hätte ihr jedoch an beiden Tagen mit der [Anm.: zumindest seitens der bP so aufgefassten] Begründung, dass kein Schriftstück aufliege, dieses nicht ausgefolgt.
Da die bP rechtsunkundig sei und die deutsche Sprache nur bruchstückhaft beherrsche, wäre sie davon ausgegangen, dass der Zustellversuch gescheitert wäre. Da auch in der Vergangenheit die Zustellung wichtiger Schriftstücke, wie etwa ein Ladungsbescheid des Bundesasylamtes funktioniert hätte, wäre sie davon ausgegangen, dass ihr "wesentliche Dokumente" erneut zugestellt oder zumindest mir ihr Kontakt aufgenommen werde. Ebenso hätten ihr Verwandte erklärt, dass bei wichtigen behördlichen Dokumenten zwei Zustellversuche unternommen werden.
In den nächsten Wochen und Monaten hätte sich nichts ereignet, erst anlässlich einer Vorsprache bei der XXXX am 12.8.2013 hätte sie erfahren, dass ihr Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig negativ entschieden worden sei.
I.4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.8.2013 abgewiesen.
Diese abweisliche Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ein rechtswirksamer Zustellvorgang vorliegt, kein Verschulden der Zustellorgane festgestellt werden konnte und die bP nicht durch ein vorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. Ebenfalls treffe die bP ein bloß geringfügiges Verschulden an der Unkenntnis des Zustellvorganges.
Gegen den oa. Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht, in welcher das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt wurde. Die Beschwerde wurde an den Asylgerichtshof übermittelt und in weiterer Folge aufgrund der Bestimmungen der GO des ho. Gerichts für das Jahr 2014 der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
Der chronologische Hergang der Ereignisse ergibt sich aus dem unter Punkt I beschriebenen Umständen.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Die Ausführungen der bP zum chronologischen Hergang der Ereignisse stellen sich nicht als unschlüssig dar und werden den weiteren rechtlichen Überlegungen zu Grunde gelegt.
Da die Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweislichen Antrag als verspätet zurückgewiesen wird, hat eine inhaltliche Prüfung der vorgetragenen Gründe hierzu zu entfallen.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gem. § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl I 3372013 idgF entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gem. Art. 151 Abs. 50 Z 7 und 8 wird 1. Jänner 2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes und werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
II.3.3. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Gemäß des zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbaren § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau basierend auf die Bestimmungen der §§ § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, 151 Abs. 50 Z. 7 und 8 B-VG, sowie § 75 Abs. 19 AsylG aufgrund systematischer und teleologischer Erwägungen unter Einbeziehung des Willens des Gesetzgebers davon auszugehen, dass der gem. § 71 AVG vor dem 1.1.2014 rechtzeitig eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die vor dem 1.1.2014 eingebrachte Beschwerde, welche am 3.10.2013 beim AsylGH einlangte, nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem ho. Gericht als Wiedereinsetzungsverfahren in den vorigen Stand unter Anwendung der Bestimmungen des § 33 VwGVG zu Ende zu führen ist.
§ 33 VwGVG lautet:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) ...
(4) ...
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat."
Die materielrechtlichen Voraussetzungen des seitens der belangten Behörde (und dem AsylGH) anzuwendenden Bestimmungen des § 71 AVG entsprechen in den hier relevanten Teilen im Wesentlichen jenen des seit 1.1.2014 für das Verfahren vor dem ho. Gericht anwendbaren § 33 VwGVG, weshalb davon auszugehen ist, dass die hier relevanten zu § 71 AVG von der Judikatur entwickelten Kriterien auch für § 33 VwGVG gelten.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vorliegt. Ob ihr der Bescheid beim Postamt ausgefolgt wurde, oder ob die Ausfolgung verweigert wurde, ist ohne Belange (vgl. für viele: Erk. d. VwGH vom 30.1.2007, 2005/21/0344).
Weiters ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass für die bP ernsthafte Anhaltspunkte für den Umstand, dass ihr seitens des Bundesasylamtes ein Schreiben bzw. der angefochtenen Bescheid zugestellt wurde vorlagen, zumal zum einen auf den seitens der Post verwendeten Verständigungen über die Hinterlegung eines Schriftstückes der Absender des Schriftstückes genannt wird (seitens der bP wurde nie behauptet, dass dies hier nicht der Fall gewesen wäre), sie unbestrittener Weise die Verständigung vorfand und ihr bewusst war, dass sie aufgrund der persönlichen Antragstellung bei der belangten Behörde mit der Zustellung eines Bescheides rechnen musste.
Im gegenständlichen Fall bringt die bP vor, sie hätte nur bruchstückhaft deutsch gesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht in der Lage war, einen Sachverhalt, wie er von ihr vorgebracht wurde, zu erfassen, wenn er ihr in der deutschen Sprache -etwa von einem Postbediensteten- vorgetragen wurde. Die bP hat es in auffällig sorgloser Weise unterlassen, in Begleitung mit einer sprachkundigen Person das Postamt aufzusuchen um den fraglichen Sachverhalt sprachlich erfassen zu können, zumal sie von sich aus nicht in der Lage war, den Sachverhalt, welcher ihr vorgetragen wurde vollständig zu erkennen. Trotz dieses Umstandes unternahm sie sichtlich keine tauglichen Schritte um diese sprachlichen Barrieren zu überwinden und die dadurch auftretenden Unklarheiten zu beseitigen.
Selbst wenn -wie von der bP vorgetragen und von der belangten Behörde unwiderlegt geblieben- den Bediensteten der Post ein Irrtum unterlaufen wäre und sie fälschlicher Weise die Auskunft erteilt hätte, es liege kein Schriftstück auf, muss es der bP vor dem Hintergrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie ihrer logistischen Möglichkeiten erkennbar gewesen sein, dass eine Zustellung seitens der belangten Behörde stattgefunden haben könnte und sie sich in einer ungewissen Situation befindet, welche unverzügliche, weitere Erkundigungen bei einer kompetenten Stelle (die von der bP genannten Verwandten als augenfällige Laien stellen sichtlich keine solche kompetente Stelle dar) erforderlich machen. Sichtlich wäre sie bei ihr zumutbarem Engagement in der Lage gewesen, solche Erkundigungen durchzuführen und waren die mangelnden Sprachkenntnisse kein unüberwindliches Hindernis, weil sie sichtlich über Verwandte mit entsprechenden Sprachkenntnissen verfügt, mit denen sie sichtlich in Kontakt steht. Ebenso wurde sie seitens der belangten über die Existenz entsprechender Organisationen und die Existenz des Rechtsberaters aufgeklärt. Auch hätte etwa eine der bP jederzeit mögliche und zumutbare Anfrage bei der belangten Behörde -welche ihr aufgrund des Inhaltes der Verständigung der Hinterlegung eines Schriftstücks als Absender bekannt war- oder die unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Rechtsberater oder eine in Asylsachen vertrauten NGO (wie dies später ebenso geschah) der bP Klarheit und Kenntnis von der Zustellung des fraglichen Bescheides verschafft.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. d. VwGH vom 8.11.1995, 95/01/0445 hingewiesen, wo das Höchstgericht gerade in jenem Fall in dem am Postamt die Herausgabe des Schriftstücks verweigert wird, zum Schluss kommt, dass die Partei -auch wenn es sich bei ihr um einen Fremden handelt- unverzüglich taugliche Erkundigungen einzuholen hat um sich Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks verschaffen zu können ("... so wäre es doch an ihm gelegen gewesen, sich jedenfalls umgehend an eine in diesen Belangen kundige Person zu wenden, um sich darüber zu informieren, wie er sich in der vorliegenden Situation, ohne Gefahr zu laufen, Rechtsnachteile zu erleiden, verhalten soll. Dafür wären in erster Linie Flüchtlingsberater gemäß § 23 Asylgesetz 1991, aber auch andere, in einer mit der Betreuung von Flüchtlingen befa[ss]ten Organisation tätige Personen in Betracht gekommen. Da[ss] derartige Schritte, auf Grund welcher mit dem [Anm. damals als zuständige Behörde] Bundesminister für Inneres ein Kontakt hätte hergestellt werden können, um die hinterlegte Sendung nach ihrer Zurückstellung gemäß § 19 Abs. 1 Zustellgesetz dort ausgefolgt zu erhalten, dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, wurde von ihm nicht einmal behauptet. Es kann daher zufolge der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Sorglosigkeit auch nicht davon die Rede sein, da[ss] es sich hiebei lediglich um einen minderen Grad des Versehens gehandelt habe.")
Bei der seitens der bP an den Tag gelegten Passivität und Untätigkeit nach dem Erhalt der Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes der belangten Behörde handelt es sich jedenfalls um ein Verschulden, welches deutlich über dem Niveau des Grades des minderen Versehens liegt und war die Beschwerde somit -auch wegen des sonstigen Fehlens eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses- abzuweisen.
II.3.4. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. Gericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis [meritorisch] zu erledigen.
Eine nicht meritorische Erledigung in Form einer Zurückweisung kommt etwa in Betracht wenn die Prozessvoraussetzung der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde nicht vorliegt. Hierzu wird Folgendes erwogen:
Aufgrund des Zeitpunktes des Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde und des Zeitpunktes des Ablaufes der Rechtsmittelfrist kommen im Rahmen der Berechnung des Endes der Rechtsmittelfrist die Anwendungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes nicht in Betracht, sondern ist das Ende der Rechtsmittelfrist gemäß dem zu diesem Zeitpunkt anwendbaren § 63 Abs. 5 AVG zu berechnen.
Gem. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde" {vgl. den zum Zeitpunkt der Rechtsmittelfrist anwendbaren § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG)}] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist [hier: "Beschwerdefrist"] mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.
Der bP wurde der angefochtene Bescheid am 22.5.2013 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 5.6.2013. Die am 23.8.2013 eingebrachte Beschwerde war daher verspätet und in diesem Sinne als unzulässig zurückzuweisen.
II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) ...
Im gegenständlichen Fall wird das Vorbringen der bP zum chronologischen Hergang der Ereignisse in Bezug auf den zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als nicht widerlegt angenommen und lässt sich aus den Akten erkennen, dass die mündliche Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Gem. ständiger Judikatur des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) kommt Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98).
Letztlich ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In Bezug auf die seitens der bP vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe orientiert sich das erkennende Gericht in seiner Entscheidung an der einheitlichen und bereits zitierten Judikatur des VwGH und weicht von dieser nicht ab.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmungen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern wendet hier das erkennende Gericht die genannten Bestimmungen, welche eine überschaubare Zahl Fällen betreffen, welche darüber hinaus nur in einem zeitlich eng begrenzten Raum auftreten können, an.
Hinsichtlich der Zurückweisungsentscheidung wirft der eindeutige Gesetzeswortlaut in Bezug auf die Fristenberechnung keine Fragen der Auslegung auf, zumal außer Zweifel steht, dass das Ende der Beschwerdefrist nach dem im § 63 Abs. 5 AVG genannten Zeitpunkt festzusetzen war. Ebenso ist es als geklärt anzusehen, dass ein nicht fristgerechtes Rechtsmittel als ver6psätet zurückzuweisen ist und stellt dies keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
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