BVwG W207 1438545-1

W207 1438545-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W207 1438545-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.1438545.1.00

Spruch

W207 1438545-1/3E

W207 1438544-1/3E

BESCHLUSS

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Russische Föderation, vom 28.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, Zl. 12 18.758-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vom 28.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2013, Zl. 12 18.759-BAE, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus Dagestan zu sein und der Volksgruppe der Kumyken anzugehören. Sie reisten ihrem Vorbringen zu Folge am 27.12.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag - die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin - jeweils Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ebenfalls am 27.12.2012 brachte die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt vor, sie habe mit ihrer minderjährigen Tochter alleine in einer Wohnung in XXXX gelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich mit ihren Nachbarn angefreundet, sie hätten sich gegenseitig sehr oft besucht. Die Nachbarin sei eine streng religiöse Muslimin gewesen, die den Ganzkörperschleier getragen habe. Sie habe eine Arbeit für die Erstbeschwerdeführerin besorgen wollen und gemeint, sie müssten in eine andere Stadt fahren, um was es dabei gegangen sei, habe sie der Erstbeschwerdeführerin allerdings nicht sagen wollen. Mit der Zeit sei die Nachbarin auch mit ihrem Mann vorbeigekommen, und diese hätten begonnen, Druck auf die Erstbeschwerdeführerin auszuüben. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich umgehört und erfahren, dass vor kurzem zwei junge Frauen, die ebenfalls alleine gelebt hätten, spurlos verschwunden seien. Zuletzt hätten ihr die Nachbarn auch mitgeteilt, dass sie Frauen für Anschläge suchen würden, genau die Erstbeschwerdeführerin hätte sich als Selbstmordattentäterin in die Luft sprengen sollen. Die Erstbeschwerdeführerin sei von diesen Leuten gezielt ausgesucht worden, da sie mit ihrer Tochter alleine lebe und keine Verwandten mehr habe bzw. zu diesen keinen Kontakt oder fast keinen Kontakt mehr habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch keine männliche Person, die sie beschützen würde. Auch aufgrund des Aussehens der Erstbeschwerdeführerin sei sie von diesen Leuten gezielt ausgesucht worden. Als die Erstbeschwerdeführerin dies abgelehnt habe, hätten die Nachbarn begonnen, sie zu bedrohen; sie hätten konkret zu ihr gesagt, dass sie sie mit Gewalt entführen und sie in die Luft sprengen würden. Weiters hätten sie gedroht, auch ihrem Kind etwas anzutun bzw. das Kind zu entführen, um die Erstbeschwerdeführerin zu zwingen, einen Anschlag auszuführen. Diese ganze Anwerbung sei seit dem Sommer dieses Jahres gegangen, als man dann konkret an die Erstbeschwerdeführerin herangetreten sei und sie und ihr Kind bedroht habe, hätten die Beschwerdeführerinnen die Flucht ergriffen.

Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte die Erstbeschwerdeführerin weitere Drohungen durch religiöse oder politische Extremisten, damit die Erstbeschwerdeführerin terroristische Anschläge ausführe. Es herrsche in Dagestan eine Art Bürgerkrieg zwischen politischen und religiösen Extremisten, von der Regierung werde der Einsatz der Armee und Sicherheitskräfte als Polizeiaktion dargestellt, es gebe aber immer wieder Anschläge und Tote. Für die minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, würden die gleichen Angaben wie für die Erstbeschwerdeführerin gelten, ihr Kind habe ansonsten keine eigenen Fluchtgründe.

Am 03.09.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen

Folgendes vor:

F: Sie wurden ja schon bereits bei der Polizei befragt. Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alle Gründe genannt?

A: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben, aber nicht ausführlich.

F: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?

A: Ja, ich habe diese gut verstanden.

F: Sind Sie in Österreich arbeitstätig?

A: Nein.

F: Welcher Arbeitstätigkeit sind Sie vor der Einreise nach Österreich nachgegangen? Wovon haben Sie gelebt?

A: Ich hatte drei Beschäftigungen: In einem Supermarkt, Kassierin, Zuhause war ich Friseurin, das habe ich gelernt, Ich war auch Kellnerin auf diversen Hochzeiten, nach Bedarf.

F: Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Waren Sie je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo?

A: In meiner Kindheit hatte ich Herzprobleme, das ist geheilt. Die Aorta schließt nicht so recht. Ich bin deswegen die letzten Jahre nicht dauernder ärztlicher Behandlung gestanden, ich bin sonst immer gesund gewesen und bedarf auch keiner aktuellen medizinischen Behandlung.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?

A: Nein.

F: Ist Ihre Tochter gesund, waren diese je im Krankenhaus oder sonst in Kranken- oder Spitals- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? Benötigen diese derzeit irgendwelche Medikamente?

A: Nein, alle waren immer gesund und bedürfen auch aktuell keiner medizinischen Behandlung

F: Leben oder lebten Sie je in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?

A: Ich war nur traditionell verheiratet mit XXXX, seine Familie ist aus Dagestan, sie lebten in der Ukraine seit seiner Kindheit. Er ist russischer Staatsbürger. Das Geburtsdatum und die aktuelle Adresse weiß ich nicht. Er ist auch der Vater von XXXX. Ich habe zu ihm keinen Kontakt.

F: Wenn er mit seiner Familie immer in der Ukraine gelebt haben, warum ist er nicht ukrainischer Staatsangehöriger.

A: Er kam von der Ukraine nach Dagestan, dann haben sie mich gesehen und ich wurde gegen meinen Willen mit ihm verheiratet.

F: Seit wann sind Sie geschieden?

A: Als meine Tochter 40 Tage alt war. Die Scheidung war strittig, er wollte sich nicht scheiden lassen. Es kamen Zeugen und er sagte sich dann doch von mir los.

F: Wie hießen Sie zur Geburt, wie lautet Ihr Mädchenname?

A: XXXX.

F: Sind Sie sonst noch einmal verheiratet gewesen?

A: Nein.

F: Können Sie eine Geburtsurkunde von XXXX, oder Identitätsdokumente von Ihnen beiden vorweisen?

A: Nein, in der Eile konnte ich nichts mitnehmen.

V: Dann beschaffen Sie sich noch diese Dokumente!

A: Ich habe das auch schon überlegt, ja, ich werde meine Mutter bitten, wenn sie kann, es ist alles bei ihr, ich werde veranlassen, dass mir das (Studienzeugnis, Geburtsurkunde oder andere Lichtbildausweise) bis 01.10.2013 geschickt wird, der Inlandspass blieb nämlich beim Schlepper. Ich habe Angst dass jemand erfährt, dass ich in Österreich bin.

F: Wie soll durch das Schicken von Dokumente jemand erfahren dass Sie in Österreich sind?

A: Ich weiß nicht. Sie könnten erfahren, dass ich hier bin.

F: Wer sollte wie erfahren, dass sie hier sind, wenn ihre Mutter von einer Poststelle Dokumente her schickt? Sie können sich die Dokumente auch an den Vertreter schicken lassen!

A: Diese Leute. Sie waren schon ein paar Mal bei Ihr und fragten die Mutter, wo ich mich aufhalte.

F: Wer hat das Sorgerecht über XXXX?

A: Ich.

F: Gibt es dazu einen Gerichtsbeschluss bzw. Beschluss der Standesbehörden?

A: Nein, sie hat meinen Familiennamen, das heißt, dass ich die Obsorge habe.

F: Lebten Sie je in der Ukraine?

A: Zwei Monate nach meiner Ehe. Ich hätte nicht dort bleiben sollen.

F: Wann heirateten Sie?

A: 2005 im Juni.

F: Bestehet zwischen XXXX und Ihrem Vater eine Beziehung ein Kontakt?

A: Nein, seit der Geburt nicht.

F: Zahlt der Vater Unterhalt?

A: Nein.

F: Wo und wovon leben Ihre Eltern?

A: Meine Eltern sind schon lange geschieden, mit dem Vater habe ich keinen Kontakt, die Mutter lebt im Rayon XXXX, in ihrem Elternhaus, XXXX in ihrem Haus mit meiner Nichte, auf die sie aufpasst, sie erhält eine Pension. Meine Schwester wohnt auch in einem Dorf bei XXXX, sie ist verwitwet und arbeitet, weitere Geschwister habe ich nicht.

F: Lebten Sie auch dort?

A: Nur gelegentlich, zu Wochenende. In XXXX hatte ich etwa zwei Jahre bis zu meiner Abreise eine Mietwohnung XXXX davor lebte ich auch kurz in einer anderen Wohnung in XXXX

F: Wo sind Sie und XXXX registriert?

A: Im Dorf, im Haus der Mutter.

F: Wann gingen Sie von Ihrer Wohnung zuletzt dort weg?

A: Im Winter 2012, das Datum weiß ich nicht mehr wann ich zuletzt dort war, dann lebte ich bei meiner Mutter oder eine Freundin in XXXX und dann kam ich her.

F: Wann genau reisten Sie aus Russland wie aus?

A: Im Dezember 2012 mit dem Zug nach Moskau und dann von dort per Flug in die Ukraine und dann von dort mit einem Auto her, alles zusammen mit XXXX.

F: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise?

A: Ich habe es gespart und meine Mutter hat mich auch unterstützt

F: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat?

A: Ja, ein Cousin wohnt in XXXX und arbeitet in Tschetschenien, er half mir bei der Ausreise, weiters noch ein Cousine in XXXX.

F: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie?

A: Ich habe die 11-jährige Mittelschule abgeschlossen, ich habe auch ein Psychologiestudium abgeschlossen, ein Fernstudium, ich habe aber in dieser Branche nie gearbeitet.

Anm: Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten. Ich habe keine verstorbenen Geschwister. Der Mann meiner Schwester starb im Mai 2103, weswegen weiß ich nicht, er war nicht krank.

F: Lebten Sie je in Aserbaidschan?

A: Nein.

F: Wo haben Sie Ihre Tochter entbunden?

A: Im XXXX in der zentralen Gebärklinik

F: Hatten Sie irgendwann sonst noch einen Wohnsitz in Russland, etwa in Moskau?

A: Nein.

F: Wer sorgte für Ihre Tochter, während Sie arbeiten waren?

A: Meine Mutter.

V: Die lebt ja nicht in XXXX!

A: An den freien Tagen war die Tochter er bei mir wenn ich gearbeitet habe, da brachte ich sie zu der Mutter oder ließ sie bei einer Freundin, sie ging auch in Russland schon in die Schule in XXXXfür zwei Monate.

F: Stellen Sie als gesetzliche Vertreterin zugleich für Ihre Tochter einen Asylantrag?

A: Ja.

F: Beziehen sich die Ausreisegründe der Tochter nur auf Ihre oder hat Ihre Tochter gesonderte Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen?

A: Sie hat keine eigenen Gründe, nur wegen meiner Probleme.

F: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind? Haben Sie hier besondere Bindungen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren ja bereits in der Ukraine etwa und danach sicher!

A: Ich bin zufällig hierher gekommen. Ich bin einfach dem Schlepper gefolgt. Ich habe in Österreich keine besonderen Bindungen. Ich hatte auch keine Zeit, das zu überlegen

F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu detailliert!

A: Man hat mir eine Arbeit für eine Speznas vorgeschlagen, für Rebellen. Ich sollte Waffen transportieren, das haben sie mir erst später gesagt. (die AW wird abermals zur Wahrheit gemahnt). Ich wollte dann aussteigen und sie wollten dann nicht mehr darauf hören. Sie wollten jemanden anwerben und in ihre Dienste stellen. Ich habe schon gehört, dass es so etwas gibt, dachte aber nicht, dass das mir passiert, vor zwei Jahren ist einer Bekannten auch so etwas passiert, sie wurde getötet.

F: Noch einmal, es geht nicht um eine Freundin, es geht um Sie! Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben? Alles ganz genau!

A: Ich wohnte in der XXXX. Eine Frau kam öfter zu mir und wir kamen ins Gespräch weil mir das grundsätzlich gefällt. Sie fragte mich aus, etwa ob ich alleine wohne, wo meine Eltern sind usw., auch ob ich mich dem Islam hingeben möchte. Sie war auch verschleiert, ich überlegte mir das auch einmal aber machte es nicht, weil man in Dagestan Angst vor verschleierten Frauen hat. Sie sagte, dass sie eine andere Arbeit vorzuschlagen hat und kam immer öfter zu mir nach Hause, selbst wenn ich spät erst heimkam, das wurde immer öfter. Ich war nie bei ihr in der Wohnung. Sie hat immer mehr auf mich eingeredet und ich könnte viel Geld verdienen und hätte ein schönes Leben und einen Mann könnten sie auch für michfinden.

V: Kommen Sie bitte zur Sache!

A: Ich vermutete schon woraufhin sie hinaus will. Dann kam ihr Mann oder es war ein Verwandter von ihr und er sagte mir, dass ich Waffen transportieren werde, ohne dass der meine Zustimmung eingeholt hat. Er drohte auch meinem Kind und ich schickte sie auch nicht mehr in die Schule. Ich wusste nicht, was ich machen sollte, bzw. mit wem ich darüber sprechen kann. Dann sagte ich es meinem Cousin, obwohl ich mit ihm wenig Kontakt hatte und er half mir mit der Ausreise. Mehr nicht, er machte sich auch Sorgen um seine Familie.

F: Sind das alle Gründe oder gibt es noch weitere Ausreisegründe?

A: Das sind alle Gründe andere oder weiterer Gründe habe ich nicht.

F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihren Ausreisegründen beigebracht, die Sie vorlegen möchten?

A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.

F: Also Sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit derartigen Aktivitäten? Man hat nur versucht, Sie dazu zu missbrauchen?

A: Das ist so richtig. Sie wussten, dass ich alleine bin und mir niemand helfen werde. Sie wollten mich anwerben.

F: Wer genau waren diese Leute, diese Frau, welche Ziele verfolgten diese?

A: Irgendwelche Rebellen, Kämpfer ich würde diese nicht als Moslems bezeichnen.

F. Woche Ziele verfolgten diese Leute?

A: Wahrscheinlich einen Umsturz und das alles nach ihren Ansichten funktioniert.

F: Welche Inhalte haben diese Ansichten?

A: Das wichtigste für sie ist das Geld.

F. Also es waren Kriminelle?

A: Natürlich, Verbrecher.

F: Haben diese irgendwelche anderen Ziele verfolgt, außer die Macht oder Geld an sich zu reißen?

A: Sie haben das nicht gesagt, nur dass sie mich haben wollen. Ich weiß das schon, dass sie jemanden anwerben und dann soweit bringen sich in die Luft zu sprengen

V: Sie unterstellten zuvor, dass diese Frau sehr religiös war, hatten diese Leute extremistisch-religiöse Ziele?

A: Es sind Wahabiten. Wenn sie wenigstens ehrliche Absichten hätten!

F. Wie heißen diese Leute, wie heißt diese Frau?

A: XXXX, den Familiennamen kenne ich nicht, sie wohnt auch in der XXXX, im selben Haus, sie zog erst später ein.

F: Von wann bis wann standen Sie mit dieser in Kontakt?

A: Von Sommer 2012 bis November als ich direkt bedroht wurde.

F: Sie wurden direkt bedroht?

A: Ja von diesem Mann.

V. Schilden Sie diese Drohung ausführlich! Es ist ausreichend Zeit dazu vorhanden. Wer im einzelnen hat was, wann, wie, wo getan, was war vorher, was nachher, wer war dabei, wie viele Personen handelten wie genau? Nennen Sie dies bitte jetzt konkret und detailgenau, schildern das ganze Geschehnis in allen Einzelheiten.

A: Er sagte, dass er mich in eine andere Stadt mitnehmen werde und ich keine Not leiden brauche ich werde Waffen transportieren, ich solle keinen Hidschab tragen, damit es keinen Verdacht erregt. Sonst legten sie mir schon nahe, dass ich verschleiert gehen solle.

V: Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, Sie schildern diesen Vorfall weiterhin oberflächlich, sodass davon ausgegangen werden muss, dass Sie hier Vorfälle vorgeben, die Sie nicht wirklich selbst erlebt haben.

A: Sie sagten, es wird Folgen haben.

V: Sie sollen mir diese letzte Drohung genau sagen, ist das so schwer?

A: Sie bedrohten mich indem sie sagten, dass ich mein Kind nicht mehr sehen werde. Ich sagte nicht dass ich das ablehnen werde. Ich dachte daran, zur Polizei zu gehen, hatte aber Angst, dass es noch schlimmer wird, vielleicht arbeitet die Polizei selbst mit diesen Leuten. Wenn nicht dann bleiben Polizisten nicht Lange am Leben das ist bei uns eine Tatsache. Sie sagten, dass es mir an nichts mangeln werde, dass sie mich täuschen. Wenn ich erwischt worden wären in einem solchen Falle hätten mich entweder diese selbst oder die Polizei nicht mehr am Leben gelassen. Auch jetzt habe ich Angst dass jemand davon erfährt, daher spreche ich mit anderen nur wenig darüber.

F: Gegenüber mir sprechen sie nun wenig oder mit anderen?

A. Überhaupt. Ich glaube dass man immer getäuscht wird.

V. Ihnen ist aber schon klar, dass Sie mir alles ganz genau sagen müssen, da sonst, wie es bis jetzt auch aussieht, Ihr Asylantrag alleine schon wegen Ihrer vagen Angaben abgewiesen werden muss!

A: Ich sage nun alles, ich wurde sehr massiv bedroht- sodass ich große Angst bekam.

F: Welche Art einer massiven Drohung ist das?

A: Ich wollte nicht so einen Tod sterben.

V: Einmal sagen Sie, dass Sie alles gesagt hätten, einmal, dass das nicht der Fall ist, einmal dass Sie massiv bedroht werden dann wieder reden Sie pauschal daher!

A: Sie sagten mir, dass sie alles mit mir machen können.

F. Also, es gab nur diese mündliche Drohungen, keine Übergriffe auf Sie?

A: Sie sagen, dass ich bald dran sein werde.

F. Hat es nun Übergriffe gegeben oder nicht?

A: Angeschrien haben sie mich.

F. Gab es gewaltsame Angriffe oder Übergriffe auf Sie, ja, oder nein?

A: Nein.

F: Haben Sie mit Ihrem Vertreter diese Einvernahme vorbereitet?

A: Ja, mit ihm habe ich schon gesprochen. Zu meiner Mutter ist mehrmals eine Frau gekommen, die nach mir gefragt hat, ich denke, diese Leute suchen nach mir.

F. Sie hätten in einem solchen Fall durchaus leicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaats leben können? Sie hätten ein Zeugenschutzprogramm in Anspruch nehmen können, der Geheimdienst kann das durchaus ermöglichen und reiben sich die Hände über derartige Informationen!

A: Sie hätten sich nichts von mir angehört, sondern alles auf mich geschoben.

F: Wie kommen Sie zu dieser Ansicht?

A: Weil das immer so ist, ich konnte das nicht riskieren.

F: Woher glauben Sie zu wissen, dass das immer so ist? Hatten Sie viel mit dem Geheimdienst zu tun?

A: Ich habe das oft gehört, etwa im Fernsehen oder bei Bekannten, man will mir sicher etwas anhängen!

V: Es ist ja völlig unlogisch, dass man Ihnen etwas anhängen wolle und keineswegs im Sinn der Behörden!

A: Die Polizei will gar nicht dass jemand zu ihnen kommt, weil sie mit solchen Gruppen zusammen arbeitet. In Dagestan werden viele Polizisten getötet, sie haben selbst Angst und wollen Gefahr vermeiden.

V. Aber Sie wissen schon, dass zwischen dem Geheimdienst und der Ortspolizei in riesiger Unterschied ist?

A. Das weiß ich nicht, vor vier Jahren wurde ich von einem jungen Mann mit einem Messer bedroht, die Polizei hat auch keinen Erfolg gemacht, obwohl ich Anzeige gemacht habe, sobald ich blutete lief der Täter dann weg.

F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder den Ausreisegründen bzw. Rückkehrbefürchtungen zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?

A: Ich habe alles gesagt. Ich habe auch Angst um die Mutter, die krank ist.

F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten und nie mit diesem Leuten Kontakt gehabt hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?

A: Vielleicht, vorher hatte ich keine Probleme, dass ich nicht dort weiter leben hätte können. Im XXXX ist es aber nicht sicher, jeden Moment kann es eine Explosion geben, am Land ist es ungefährlicher, es gibt sogar für die Schulen Wachpersonal.

Mit Parteiengehörschreiben des Bundesasylamtes vom 04.09.2013 wurden der Erstbeschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage im Nordkaukasus, beinhaltend Feststellungen zum Zeugenschutz in der Russischen Föderation, übermittelt und der Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahmemöglichkeit bis 01.10.2013 eingeräumt.

Mit Begleitschreiben vom 27.09.2013 erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme unter Beilage diverser Berichte über in letzter Zeit verübte Terrorakte in Dagestan, dies laut Stellungnahme zum Nachweis für die "katastrophale Sicherheitslage" vor Ort, welche zum einen die Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend ihre versuchte Rekrutierung durch Terroristen sehr plausibel erscheinen lasse, zum anderen aber belege, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen unter den gegeben Umständen rechtlich unzulässig sei.

Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 11.10.2013, Zahlen: 12 18.758-BAE, 12 18.759-BAE, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden keine konkreten Feststellungen darüber, ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin den Tatsachen entspricht, sondern zog sich auf die Argumentation zurück, die Erstbeschwerdeführerin habe keine systematische bzw. intensive Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe geltend gemacht. Das Bundesasylamt traf allerdings die Feststellung, die Erstbeschwerdeführerin habe nie Probleme mit Behörden oder der Polizei in ihrem Herkunftsstaat gehabt, sie könne sich ungehindert in jedem Teil ihres Herkunftsstaates aufhalten. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführerinnen bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, die ihre Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen auf eine versuchte Anwerbung ihrer Person durch religiöse Extremisten zum Zwecke der Verübung eines Selbstmordanschlages stütze, auf die im Herkunftsstaat entsprechend den Länderfeststellungen gegebenen Möglichkeiten zum Zeugenschutz verwiesen, den es in der Russischen Föderation qualifiziert gebe und der effektiv sei; es ergebe sich kein Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin diesen Zeugenschutz nicht auch selbst in Anspruch nehmen hätte können, würde man dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin unterstellen, dass dieses wahr sei. Konkret führte das Bundesasylamt begründend Folgendes aus:

"Aus den herangezogenen Länderfeststellungen und Ihnen sowohl bei der Einvernahme erläuterten Möglichkeit zum Zeugenschutz ergibt sich, dass ein solcher in der Russischen Föderation qualifiziert besteht, effektiv ist und es ergibt sich kein Hindernis, dass Sie diesen nicht auch selbst in Anspruch nehmen hätten können, unterstellt man Ihrem Vorbringen, dass dieses wahr ist. Denn gerade in einem solchen Fall, welcher der Aufklärung von Strukturen und Hintermännern, wie der Verhinderung (allfällig weiterer) Selbstmordanschläge dient, ist davon auszugehen, dass die Ermittlungen von einer Geheimdienststelle durchgeführt wird, die nichts mit der örtlichen (möglicherweise teilweise korrupten) Polizei oder sogar dem örtlichen Ableger des Geheimdienstes zu tun haben, sondern an zentraler Stelle solche Nachforschungen ausübt und daher eine Geheimhaltung (selbst auch gegenüber anderen Dienststellen des MWD) mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert ist. Es ist auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese mit den für das Zeugenschutzprogramm zuständigen Stellen des MWD eng verwoben sind und gerade in einer von Ihnen derart prekär geschilderten Konstellation ein massives Interesse besteht, solche Aktivitäten unverzüglich, ja selbst auch nachträglich im Falle Ihrer Rückreise, (allenfalls mit Hilfe des österreichischen Verfassungsschutzes) zu klären und Sie zugleich in ein solches Zeugenschutzprogramm zu übernehmen."

Auch in Bezug auf die unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide zu klärende Frage einer Gefährdung unter dem Aspekt der subsidiären Schutzberechtigung wurden die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf gegebene Zeugenschutzprogramme auf das Vorliegen der staatlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit sowie auf das Vorliegen einer sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, zugestellt am 14.10.2013, wurden mit Schreiben vom 28.10.2013 fristgerecht Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. In diesen Beschwerden unter anderem gerügt, das Bundesasylamt gehe davon aus, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter überall in den Herkunftsstaat aufhalten könnten, da ja insbesondere bei Inanspruchnahme eines Zeugenschutzprogrammes auch für ihre Wohlfahrt und Integration gesorgt werden würde. Die Inanspruchnahme des Zeugenschutzprogrammes sei allerdings keine realistische Möglichkeit für die Beschwerdeführerinnen, denn einen Chance, Teilnehmerin eines Zeugenschutzprogrammes in der Russischen Föderation zu werden, habe als Voraussetzung, dass ein strafrechtliches Verfahren anhängig sei. Die Mutmaßung des Bundesasylamtes, dass die Beschwerdeführerinnen am Zeugenschutzprogramm teilnehmen könnten, sei schlichtweg falsch und stelle eine reine Vermutung der Behörde dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu den Spruchteilen A:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Wenngleich nun auf Grundlage von Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich vom so genannten "Primat der Sachentscheidung" auszugehen ist - dies dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist -, sieht die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern primär auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes liegt, als die Verwaltungsgerichte primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen sollen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt grundsätzlich bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörde vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Wie bereits erwähnt, hat das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden keine konkreten Feststellungen über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin getroffen, sondern es vielmehr dahingestellt lassen, ob das Vorbringen den Tatsachen entspricht, und die Beschwerdeführerinnen auf Basis der getroffenen Länderfeststellungen auf das Vorliegen der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit durch den russischen Staat in Anbetracht bestehender Zeugenschutzprogramme verwiesen. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird und wie sich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen, auf die in den Begründungen der Bescheide des Bundesasylamtes Bezug genommen wird, ergibt, knüpfen die Zeugenschutzprogramme in der Russischen Föderation an den Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern an "strafrechtlichen Verfahren" an. Insoweit daher die Beschwerdeführerinnen in der Begründung der angefochtenen Bescheide auf die mögliche Inanspruchnahme von Zeugenschutz in der Russischen Föderation verwiesen werden, mangelt es den angefochtenen Bescheiden aber an Feststellungen darüber, ob im konkreten Fall der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich ein strafrechtliches Verfahren iSd Gesetzes über staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern an strafrechtlichen Verfahren, das im August 2004 beschlossen wurde, vorliegt, das es der Erstbeschwerdeführerin ermöglichen würde, den staatlichen Schutz als Opfer, Zeugin oder andere Teilnehmerin an einem solchen Verfahren zu erlangen.

Entweder wären daher diesbezügliche konkrete Ermittlungen anzustellen und auf Basis dieser Ermittlungen konkrete Feststellungen zu treffen, oder aber - wenn ein solches strafrechtliches Verfahren, an dem die Erstbeschwerdeführerin beteiligt sein könnte, nicht vorliegen sollte (der Inhalt des angefochtenen Bescheides lässt das Vorliegen eines solchen konkreten Verfahrens nicht vermuten) - es wären konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, muslimische Extremisten hätten die Erstbeschwerdeführerin bedroht und versucht, sie unter Drohungen zu Waffentransporten bzw. zu einem Selbstmordanschlag zu rekrutieren bzw. zu zwingen, sie habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil diese entweder mit den Extremisten unter einer Decke stecke oder sich selbst vor den Extremisten fürchte, den Tatsachen entspricht oder nicht, wobei die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich einer nochmaligen genaueren Befragung zu unterziehen wäre.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerinnen unter dem Aspekt Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Feststellungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerinnen noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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