BVwG W143 1435651-1

W143 1435651-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2014

Regest

bürgerkriegsähnliche Situation, Ermittlungspflicht, familiäre<br/>Situation, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W143 1435651-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.1435651.1.00

Spruch

W 143 1435651-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 12 17.172 - BAT,

A)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 24.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.11.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, die Grundschule besucht zu haben und zuletzt als Bauhilfsarbeiter im Iran gearbeitet zu haben. Sein Vater sei 2006 verstorben. Vor seiner Ausreise in den Iran vor 3,5 Jahren habe er in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt. Im Iran habe er illegal in Teheran/ XXXX gelebt. Den Iran habe er vor ca. 1,5 Jahren Richtung Europa verlassen, wobei er über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist sei, wo er etwa ein Jahr aufhältig gewesen sei.

Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"In Afghanistan hatte ich keine Möglichkeit wegen dem Krieg zu arbeiten und mich selbst und meine Geschwister zu versorgen. Ich ging in den Iran um zu arbeiten. Im Iran war ich illegal. Wenn mich die iranische Polizei erwischt hätte, wäre ich nach Afghanistan abgeschoben worden. In unseren Dörfern sich auch die Taliban tätig, ich konnte deshalb die Schule nicht beenden. Persönlich wurde ich von den Taliban nicht bedroht." Bei der Rückkehr in seine Heimat, befürchte er, dass ihn die Taliban zwingen würden, sich ihnen anzuschließen, um zu kämpfen.

Am 10.12.2012 wurde ein Befund vom 05.12.2012 bezüglich eines Handwurzelröntgens vorgelegt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.12.2012 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass dieser die Rückübersetzung bei der Erstbefragung nicht verstanden habe. Es wisse nicht, warum er dazu nichts gesagt habe. Er sei 17 Jahre und neun Monate alt. Seine Mutter, die wieder geheiratet habe, und seine Geschwister würden in XXXX leben. Zu den Angaben, die der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fluchtgründe bei der Erstbefragung getätigt habe, habe dieser nichts hinzuzufügen.

Im Zuge der schriftlichen Einvernahme wurde festgehalten, dass nach Rücksprache mit dem Leiter des Steuerungsbüros von einer Altersfeststellung Abstand genommen werde.

Am 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.04.2013 gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit seinen Nieren zu haben. Er habe seit 10 Jahren Nierensteine und hätte mangels finanzieller Mittel nicht operiert werden können. Er sei auch im Lager beim Arzt gewesen. Er führte aus, dass er nach dem Tod seines Vaters, Anfang 2007 (somit als 13-Jähriger), Afghanistan verlassen habe und in den Iran gereist sei, dort habe er 3,5 Jahre gelebt. Sein Vater sei zu Tode gekommen, da er Herzprobleme gehabt habe, die aufgrund der schwierigen finanziellen Lage nicht hätten behandelt werden können. Seine Mutter habe ca. ein Jahr nach dem Tod des Vaters wieder geheiratet. Auf Nachfrage, warum der Beschwerdeführer als 13- Jähriger den Familienverband verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu gezwungen gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2006 habe er Geld verdienen müssen und sei ein Jahr nach dem Tod des Vaters in den Iran arbeiten gegangen, um seine Familie zu versorgen. In Afghanistan hätte der Beschwerdeführer keine Arbeit gefunden. In dem Jahr nach dem Tod des Vaters habe der Beschwerdeführer in Afghanistan als einfacher Landarbeiter gearbeitet. Seine Mutter habe schließlich entschieden, dass er in den Iran zum Arbeiten übersiedeln solle. In der Heimatprovinz würden noch eine Tante väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits leben, wobei der Onkel nicht in der Lage sei, die Mutter des Beschwerdeführers zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe, da diese wieder so schnell geheiratet habe und diese sich länger um seine Geschwister kümmern hätte müssen. Zudem habe er auch keinen Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits. Seine Geschwister würden beim Dorfältesten leben. Der Beschwerdeführer vermutete, dass der neue Ehemann der Mutter die Geschwister nicht akzeptieren würde.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan kein Geld verdienen könne. Er habe keine Probleme in Afghanistan.

Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben sowie den Verfahrensgang wieder und stellte fest, das der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft und gesund sei. Die Behauptung, Probleme mit den Nieren zu haben, könne nicht belegt werden. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer verfüge über eine 5- jährige Schulausbildung, habe in Afghanistan in der Landwirtschaft und im Iran bzw. in Griechenland am Bau gearbeitet. Seine Mutter, die Geschwister und eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits würden in der Heimatprovinz leben.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft geschildert habe, dass dieser in den Iran gereist sei, um zu arbeiten, wobei dieser nie Probleme in Afghanistan gehabt habe. Der Beschwerdeführer werde nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zur Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Es könne keine wie auch immer geartete Gefährdung für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. Die im Heimatdistrikt lebenden Verwandten würden ihm Unterschlupf gewähren und ihn mit Nahrung versorgen. Zudem sei der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann, der aufgrund seiner Schulausbildung und seiner Berufserfahrung Arbeit suchen könne.

Nach Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat, wobei aus mehreren Berichten zu Afghanistan zitiert wurde.

Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hinsichtlich der Feststellungen betreffend die Gründe des Beschwerdeführers für das Verlassen des Herkunftsstaates festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt habe, dass dieser Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Eine asylrelevante Bedrohungssituation habe nicht festgestellt werden können.

Hinsichtlich der Rückkehr wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Heimatregion bzw. nach Kabul keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer sei ein junger arbeitsfähiger Mann, der Berufserfahrung in der Baubranche habe. Zudem könne er auf die Hilfe der in der Heimatprovinz ansässigen Verwandten zurückgreifen. Selbst wenn er das Herkunftsgebiet nicht erreichen könne oder wolle, sei eine Ansiedlung in Kabul auch ohne familiäre Beziehungen möglich.

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht habe. Der Verlust oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes würden nicht ausreichen, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden sei. Eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage sei nicht geltend gemacht worden, zumal der Beschwerdeführer selbst behauptet habe, über jahrelange Erfahrung in der Baubranche zu verfügen.

Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden könne, weshalb auch nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr einer Bedrohung oder drohenden Gefahr ausgesetzt sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe, Familienbezug etc.) sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen würde.

Zudem stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet - wo er über keine familiären Bindungen verfüge - keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass diesem Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und dass dieser bei seiner Rückkehr um sein Leben fürchte. Das Verfahren sei mangelhaft, da die belangte Behörde den Grundsätzen der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht Genüge getan habe. Selbst bei Nicht- Bestehen der Flüchtlingseigenschaft wäre zumindest der vom Refoulement-Verbot abzuleitende Schutz zu gewähren gewesen. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz sei angespannt. Der Beschwerdeführer könne auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen, da er außerhalb der Heimatprovinz über kein familiäres und soziales Netz verfüge. Eine Ansiedlung in Kabul oder anderen größeren Städten sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer könne nicht auf die Unterstützung der Mutter, der minderjährigen Geschwister bzw. des Onkels mütterlicherseits hoffen, da seine Mutter mittlerweile mit einem anderen Mann verheiratet sei, der den Beschwerdeführer und seine Geschwister ablehne. Seine Geschwister würden beim Dorfältesten leben, wobei dieser den Beschwerdeführer als volljährigen Mann nicht aufnehmen würde. Zudem müsste der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch wieder für seine Geschwister sorgen. Der Beschwerdeführer habe derzeit gar keine Kontakte nach Afghanistan.

Zudem sei der Beschwerdeführer seit über sechs Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen, sodass eine Ausweisung einen Verstoß nach Art. 3 EMRK darstellen würde. Daher bestünde eine ernsthafte Bedrohung für den Beschwerdeführer.

Am 30.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs.

Am 13.08.2013 übermittelte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht sowie eine Aufenthaltsbestätigung hinsichtlich einer Nierenkolik und hinsichtlich der Entfernung der rechten Niere.

Am 29.01.2014 wurden ein Arztbrief, der eine Gastritis und Hiatushernie diagnostiziert, sowie ein histologischer Befund, welcher eine chronische Entzündung diagnostiziert, übermittelt.

Am 12.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 24.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgebracht.

Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013, sowie tagesaktueller Meldungen aus den Medien, wie zuletzt APA 18.1.2014, FAZ 26.1.2014).

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen. Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt. Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In einigen Provinzen, inklusive Faryab, Farah und Herat, hat eine "Regression" (Verlust an Sicherheit) stattgefunden (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen XXXX und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom Jänner 2014).

3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

5. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

6. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

7. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Wie auch die belangte Behörde aufgezeigt hat, hat der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevante Verfolgung aufgezeigt. Er hat im gesamten Verfahren lediglich vorgebracht, dass er aufgrund der wirtschaftlichen Situation sein Heimatland verlassen habe, um durch Arbeit in Österreich seine Familie in Afghanistan finanziell unterstützen zu können. Dem gesamten Vorbringen ist sohin nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund ganz allgemein die schwierige wirtschaftliche Situation seiner Familie angeführt. Weitere Verfolgungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch von Amts wegen nicht hervorgekommen.

Allein aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten jedoch nicht herleiten, zumal eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden kann (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Ein wirtschaftlicher Nachteil kann nur unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614).

Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer angab, arbeitsfähig zu sein und einer Berufstätigkeit (als Landarbeiter bzw. Bauarbeiter) nachgegangen zu sein. Aus welchem Grund er keine Existenzgrundlage habe und daher einer extremen Notsituation ausgesetzt sei, hat der Beschwerdeführer auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht näher konkretisiert. Zudem würde auch eine vorübergehende finanzielle Notlage (etwa, falls der Beschwerdeführer nicht sofort wieder Arbeit finden könnte) keinen Zusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention aufweisen.

Selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt zusammenhängt, was im gegenständlichen Fall zu verneinen ist.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur schiitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Sohin haben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben und ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Mangels aktueller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers besteht somit auch kein weiterführender Ermittlungsbedarf zum Sachverhalt (hinsichtlich der Verfolgung) mehr. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."

Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte - da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint - im vorliegenden Fall zur Entscheidung über Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe - was die Entscheidung über die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anbelangt - vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Spruchpunkt I. (jedenfalls im Ergebnis) in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle (BGBl. I 51/2012) sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Beschwerdeführer muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt etwa U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach Kabul zu überprüfen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 30.04.2013 hinsichtlich seiner Familienangehörigen angegeben, dass dieser keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und auch keinen Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits habe. Zudem kenne der Beschwerdeführer den neuen Ehemann der Mutter nicht. Die minderjährigen Geschwister würden beim Dorfältesten leben. Der Beschwerdeführer äußerte hierzu die Vermutung, dass der neue Ehemann die minderjährigen Geschwister nicht akzeptiere. Die belangte Behörde setzte sich nicht damit auseinander, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen Unterstützung erhalten könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, U1006/12-13: "Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde."). Es ist eine rein spekulative Annahme, auf die sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung stützt, wenn sie davon ausgeht, dass es den Familienangehörigen offenbar möglich sei, den Alltag in Afghanistan zu meistern und in weiterer Folge zum Ergebnis kommt, dass auch der Beschwerdeführer unter der Berücksichtigung der sozialen Absicherung auf die Hilfe der Familienangehörigen im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen könne. Die belangte Behörde lässt zum einen eine nachvollziehbare Begründung, warum sie trotz widerstreitenden Angaben des Beschwerdeführers von einem bestehenden Kontakt zwischen ihm und seinen Familienangehörigen ausgeht, vermissen. Zum anderen vermag auch der Verweis, die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden sich in der Heimatprovinz befinden, nicht dem Erfordernis gerecht werden, den Antrag auf subsidiären Schutz anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers zu beurteilen. Überdies finden sich in den Feststellungen keine Angaben zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers, sondern legt die Behörde diese Tatsache ungeprüft und ohne nähere Begründung der Beweiswürdigung zugrunde. Davon ausgehend, welche Bedeutung das Bestehen eines familiären Netzwerkes für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zukommt (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und begründen müssen, ob dem Berufungswerber ein familiärer Rückhalt im Falle seiner Rückkehr zur Verfügung steht.

Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX; auch die belangte Behörde geht von dieser Angabe aus. Die belangte Behörde trifft zwar Feststellungen zur Provinz XXXX, setzt sich jedoch in keiner Weise mit dem Heimatdistrikt bzw. dem konkreten Herkunftsort des Beschwerdeführers, der dort aktuell herrschenden Lage und gegebenenfalls der Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen auseinander. Die allgemein gehaltenen Feststellungen zur Heimatprovinz und die fehlenden Feststellungen zum Heimatdistrikt ermöglichen keineswegs eine umfassende Beurteilung der spezifischen Gefährdung des Beschwerdeführers.

Auch die Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus werden von der belangten Behörde insofern nicht ausreichend und detailliert getroffen, als dass nicht festgestellt wird, wie der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf gelangen könne.

Die belangte Behörde ist offenbar vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen. Wenngleich die Erreichbarkeit dieser Stadt als Relokationsalternative zweifellos unproblematisch ist, unterließ die belangte Behörde individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul und umfassende Ermittlungen zur Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Neuansiedlung. Insbesondere wurde nicht ermittelt, auf welche Weise sich der Beschwerdeführer, der dem Akteninhalt zufolge noch nie in Kabul gelebt hat und in diesen Landesteilen über keinerlei soziales Netz verfügt, seinen Lebensunterhalt sichern und seine notwendigen Grundbedürfnisse - auch in der Zeit unmittelbar nach seiner Rückkehr (vgl. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13: "Die Entscheidung lässt auch in ihrer Aussage, dass dem Beschwerdeführer ergänzend auch die Möglichkeit offen stehe, sich unmittelbar nach erfolgter Ankunft in Kabul an Hilfseinrichtungen, im Speziellen für Rückkehrer aus dem Ausland zu wenden, Ermittlungsergebnisse gänzlich unberücksichtigt. In den herangezogenen Länderfeststellungen wird nämlich festgehalten, dass es in Kabul keine Organisation/Einrichtung gibt, die Rückkehrer direkt nach ihrer Ankunft unterstützt, sodass die angefochtene Entscheidung auch aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden kann.") - hinreichend sicher befriedigen könnte (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15:

"Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in Kabul verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12). Den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person in Kabul ausschlaggebend seien und eine Ansiedelung in Kabul allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie zu unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzes des Beschwerdeführers in Kabul hat der Asylgerichtshof nicht festgestellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ‚mindestens 8.000,-- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").

Die belangtem Behörde hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers bzw. zum familiären Rückhalt im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte. Es sind geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 10 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführende Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchteil III. vorzugehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist zudem auszuführen, dass die Entscheidung nur von Tatfragen, und nicht von Rechtsfragen, abhängig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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