BVwG W121 2000056-1

W121 2000056-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2014

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 2000056-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.2000056.1.00

Spruch

W121 2000056-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Enzlberger-Heis als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013,

Zl. 13 12.756-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, der awarischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 03.09.2013 gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern (Beschwerdeführer zu W121 2000053-1/2014, W121 2000054-1/2014 und W121 2000055-1/2014) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Antragstellung wurde für die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde in Vorlage, auf welcher in der Folge keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt wurden.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 05.09.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab die Beschwerdeführerin befragt zu ihrem Fluchtgrund an, sie wisse es nicht genau, ihre Familie sei zu Hause verfolgt und erpresst worden. Sie wären zu Hause in Gefahr.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 19.11.2013 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, sie sei gesund, sie leide unter Rückenschmerzen, kenne ihre Diagnose nicht genau. Im Heimatland sei sie aufgrund dieser Schmerzen bereits ein paar Mal bei Ärzte gewesen, sie habe jedoch keine Diagnose erhalten.

In der Heimat sei sie kein Mitglied einer politischen Vereinigung gewesen.

Sie gehöre der Volksgruppe der Awaren an und sei Moslem. Im Herkunftsstaat habe sie immer in Machatschkala mit ihren Eltern und ihren Geschwistern gelebt. Sie sei auch zwei oder drei Monate mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einem Dorf gewesen, dessen Namen sie nicht mehr wisse. In diesem Dorf hätten sie im Elternhaus gelebt, das im Familieneigentum stehe. Sie wisse nicht, wo ihr Vater sei. Das letzte Mal habe sie ihm am Tag ihrer Ausreise im Dorf gesehen. Sie habe sich von ihm verabschiedet, ihr sei nicht bekannt, weshalb er nicht mitausgereist sei. Manchmal habe er sich für einen Tag bei ihnen im Dorf vor der Ausreise aufgehalten.

In der Russischen Föderation würden ihr Vater und ein Onkel ihrer Mutter leben. Sie habe die neunte Klasse der Schule abgeschlossen.

Befragt, wann sie die neunte Klasse abgeschlossen hat, gab sie an, dass sie die neunte Klasse nicht abgeschlossen habe, einen Monat vor Ende des Schuljahres sei sie nicht mehr zur Schule gegangen. Gewöhnlich sei das Ende des Schuljahres am 25. Mai. Sie konnte befragt nicht angeben, weshalb sie einen Monat lang nicht die Schule besucht habe. Sie habe Probleme gehabt, sie wäre Ende Mai weggefahren, aus diesem Grund sei sie dann nicht mehr hingegangen. Ihre Mutter habe im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt durch ihre Tätigkeit in ihrem eigenen Geschäft bestritten. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Heimatland.

Sie könne sich nicht daran erinnern, wann sie ihr Heimatland verlassen habe.

Befragt, ob sie den Zeitpunkt ungefähr angeben könnte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vielleicht Ende August ausgereist wären. Aus ihrer Heimatstadt wären sie Ende August weggegangen.

Nochmals befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ("wir") aus Machatschkala ausgereist wären, als sie "hierher" gefahren wären.

Befragt, wann sie ins Dorf gegangen wären, gab sie an, dort wären sie Ende Mai hin und wären bis zur Ausreise dort geblieben.

Auf Vorhalt, dass sie soeben geschildert hatte, aus Machatschkala ausgereist zu sein, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei aus Machatschkala nach Europa gereist.

Befragt, ob sie vor ihrer Ausreise noch einmal "zu Hause" gewesen wäre, antwortete die Beschwerdeführerin: "Nein, ich glaube nicht, nein."

Die Kosten für die Schleppung könne sie nicht angeben, das habe der Onkel ihrer Mutter organisiert.

Aufgefordert, nochmals chronologisch zu schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für ihre Ausreise sind, gab die Beschwerdeführerin an, sie könne das genau nicht sagen. Ihre Mutter habe gesagt, dass Geld verlangt worden wäre und sie bedroht worden wären. Dies wären ihre Fluchtgründe, weitere habe sie nicht.

Wer warum Geld verlangt habe wisse auf Nachfrage nicht. Die Beschwerdeführerin schilderte, sie kenne die Details nicht. Sie habe davon erfahren, als sie ins Dorf gekommen wären.

Befragt, ob sie zuvor irgendetwas von der Bedrohungssituation wahrgenommen habe, gab die Beschwerdeführerin an: "Vielleicht war etwas, aber ich habe nichts bemerkt."

Der Grund, weshalb sie ins Dorf übersiedelt wären, seien Bedrohungen gewesen. Damals habe sie das nicht gewusst. Erst hier habe ihr ihrer Mutter erzählt, dass "sie" geplant hätten, die Beschwerdeführerin zu entführen und ihren Vater zu töten. Das sei angedroht worden.

Sie sei niemals persönlich bedroht worden.

Befragt, ob es Vorfälle betreffend ihre Familie in der Heimat gegeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, "man" sei zu ihnen nach Hause gekommen. Sie habe im Geschäft ihrer Mutter ausgeholfen, zuletzt sei sie im Geschäft gewesen, bevor sie ins Dorf gegangen wären. Laut Angaben ihrer Mutter sei das Geschäft niedergebrannt worden.

Befragt, ob sie dies gesehen habe, bejahte dies die Beschwerdeführerin. Weder das Datum noch das Monat des Brandes könne sie nicht angeben.

Bevor das Geschäft abgebrannt wäre, habe sie die Schule abgebrochen, konkret eine Woche zuvor.

Auf Nachfrage, wann sie die Schule abgebrochen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei vielleicht einen Monat vor Schulschluss gewesen.

Nachgefragt gab sie an, Ende April sei sie nicht mehr in der Schule gewesen. Nach den Mai-Feiertagen habe sie die Schule nicht mehr besucht.

Sie habe Ende April bereits mit der Schule aufgehört wegen der Probleme.

Auf Vorhalt, dass ihre Mutter geschildert hatte, die Probleme wären erst Anfang bzw. Mitte Mai entstanden, daher sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sie bereits Ende April die Schule beendet habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie nicht mehr zur Schule gehen sollte, dies habe sie nicht begründet.

Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin behauptet hatte, aufgrund der Probleme nicht mehr die Schule besucht zu haben, diese wären jedoch laut Angaben ihrer Mutter erst danach entstanden, schwieg die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin gab an nicht zu wissen, ob ihre Eltern sich hilfesuchend an heimatliche Behörden gewandt hätten.

Sie verneinte die weitere Frage, ob sie Ergänzungen hinsichtlich ihres Vorbringens anbringen wolle.

Im Falle einer Rückkehr wisse sie nicht, was sie erwarten würde.

Befragt, ob sie sich damals anderswo im Heimatland begeben hätten können, um sich den angegebenen Übergriffen zu entziehen, beispielsweise zum Onkel ihrer Mutter, verneinte dies die Beschwerdeführerin und gab an, sie hätten überall diese Probleme.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat übergeben mit der Möglichkeit binnen einer Woche dazu Stellung zu nehmen.

In Österreich werde sie vom Staat versorgt. Weitere sonstige soziale Bindungen an Österreich verneinte sie. Sie besuche seit September (2013) die Schule.

Am 21.11.2013 langte hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Befund einer Gruppenpraxis von Fachärzten für Radiologie vom 03.10.2013 ein, wonach bei der Beschwerdeführerin eine "deutliche Streck-Fehlhaltung" festgestellt wurde, wobei nur ganz minimale degenerative Veränderungen vorliegen. Weiters wurde festgestellt "Incipiente Intervertebralarthroseen (krankhafte Abnutzung der Bandscheiben) an der unteren HWS mit knöchernen Einengungen der Neuroforamina"

Weiters wurde ein Befund vom 07.11.2013 übermittelt, wonach zusammengefasst bei der Beschwerdeführerin insbesondere bei MRT der LWS (Lendenwirbelsäule) "geringgradige Osteochondrose (Verschleißerscheinung an der Wirbelsäule, eine Folge können starke Schmerzen im Rücken sein, die mit Schmerzmittel bzw. Physiotherapie behandelt werden), L4/L5 und deutlich ödematös aufgetriebenen und nach dorsal verlagerten sowie komprimierten angrenzenden Caudafasern" sowie "mäßiggradige Osteochondrose L5/S1 mit kleinerem dorso-medianen Diskusprops" (Bandscheibenvorfall), "verminderte Lordosierung der LWS" festgestellt wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8

Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dieselbe gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

Nach Verweis auf die Einvernahmeprotokolle stellte das Bundesasylamt die Identität, die Volksgruppenzugehörigkeit und den moslemischen Glauben der Beschwerdeführerin fest. Weiters wurde festgehalten, dass sie minderjährig und ledig sei, ihr Vater sei im Heimatland aufhältig.

Sie leide an einer mäßiggradigen Osteochondrose, einem Bandscheibenvorfall, einer leichtgradigen Verengung des Wirbelkanals und einer leichten Verkrümmung der LWS sowie einer deutlichen Streckfehlhaltung.

Das Bundesasylamt konnte nicht feststellen, dass sie von den Behörden im Heimatland verfolgt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes waren für das Bundesasylamt nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass sie einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei.

Die Beschwerdeführerin verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Sie finde bei ihrem Vater bzw. Verwandten Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit vor. Ihr Lebensunterhalt sei durch die Arbeitsfähigkeit ihrer Eltern gewährleistet. Sie befinde sich im Falle der Rückkehr unter der Obhut ihrer Mutter. Eine ärztliche Behandlung wegen ihrer Wirbelsäulenprobleme sei im Heimatland gegeben. Sie sei mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Österreich eingereist.

Der Aufenthalt aller Familienmitglieder sei so wie ihr eigener ein vorübergehender in Österreich. Soziale oder familiäre Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen, hätten nicht festgestellt werden könne, sie besuche die Schule.

Das Bundesasylamt stellte zur Russischen Föderation/Republik Dagestan fest:

  • zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Allgemeine Lage

Politik

Die Russische Föderation hat dem Russischen Föderalen Statistikdienst Rosstat zufolge Ende 2010 142,9 Millionen Einwohner, davon leben 74% im städtischen Raum.

(Rosstat: ?????????, ???????? ??? ????????????? ???????? ????????? 2010 ????, ohne Datum,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Vol1/pub-01-01_02.pdf, Zugriff 1.8.2012)

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden bisher auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente (derzeit durchweg "Einheitliches Russland") vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus. Nach jüngsten Gesetzesänderungen sollen die Governeure ab Herbst 2012 grundsätzlich wieder direkt gewählt werden. Allerdings ist eine Kandidatur nur unter engen Voraussetzungen möglich. Dies kann in der Praxis zu einer Einschränkung der Wahlmöglichkeiten für die Bürger führen.

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative.

Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einheitliches Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt, ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde.

Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt nunmehr sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden. Putin löste Präsident Dmitri Anatoljewitsch Medwedew ab, der seit 2008 im Amt war. Putin war bereits von 2000 bis 2008

Staatspräsident und seitdem russischer Ministerpräsident. Das Amt des Ministerpräsidenten übernahm am 8. Mai 2012 Medwedew. Putin und Medwedew hatten diesen Ämtertausch zuvor angekündigt.

Für die Präsidentschaft Wladimir Putins wird grundsätzlich politische Kontinuität erwartet. Die von Präsident Medwedew angestoßene Modernisierungsagenda soll weiter verfolgt werden. Gleichzeitig will Putin den Verteidigungssektor stärken und den Sozialstaat weiter ausbauen. Als Reaktion auf die in den letzten Monaten gewachsene Protestbewegung, v. a. der großstädtischen Mittelschicht, gegen Wahlfälschungen und für mehr politischen Partizipation wurden inzwischen einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt.

Massive Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Ende 2011 haben Unzufriedenheit in der russischen Zivilgesellschaft und Protestaktionen zugenommen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Mai 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.8.2012)

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken. Bei den Präsidentschaftswahlen 2008 zeigte sich die staatliche Dominanz der Medien, es gab keine Diskussionen, und der amtierende Wladimir Putin konnte das Amt dem von ihm gewählten Nachfolger, Dimitri Medwedew, übergeben.

Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Bei der derzeitigen de facto politischen Ordnung ist jedoch der [2011 noch amtierende] Premierminister Putin durch seine persönliche Macht und seine Machtbasis in den Sicherheitskräften die dominante Figur in der Exekutive. Seine [2011 bereits angekündigte] Rückkehr zum Präsidentenposten wird diesen Status als vorrangige Führungspersönlichkeit formalisieren. Die Föderalversammlung besteht aus der Staatsduma (450 Sitze) und dem Oberhaus, dem Föderationsrat (166 Sitze). Nach Verfassungsänderungen 2008 ist die Amtszeit des Präsidenten nunmehr sechs Jahre (statt wie früher vier), die Einschränkung von maximal zwei Amtsperioden in Folge bleibt bestehen. Die Legislaturperiode der Duma wurde von vier auf fünf Jahre erhöht.

Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die selbst wiederum (seit 2004) vom Präsidenten ernannt werden; die andere Hälfte wird von den Regionalparlamenten ernannt, üblicherweise mit gewichtigen föderalen Vorgaben in allen Fällen. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Nachdem die Gouverneure früher gewählt wurden, werden sie seit 2004 vom Präsidenten ernannt.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Die Russische Föderation hat ein zentralisiertes politisches System, mit großer Machtkonzentration bei Präsident und Premiereminister, einem schwachen Mehrparteiensystem, das von der Regierungspartei Einiges Russland dominiert wird, und einem Zweikammernparlament.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Im April 2012 unterzeichnete Präsident Medwedew ein Gesetz, das die Regelung zur Registrierung politischer Parteien lockert. Das Justizministerium solle dabei seine Position ändern und sich nicht als Barriere betrachten, sondern als Filter für die Beseitigung von Unzulänglichkeiten fungieren, so Medwedew. Jede Ablehnung der Registrierung einer Partei müsse klar begründet werden. Das neue Gesetz sieht unter anderem eine niedrigere Mindest-Mitgliederanzahl vor. Gegenüber den zuvor geforderten mindestens 40.000 Parteimitgliedern sind nun schon 500 Menschen genug, um in Russland eine Partei zu gründen.

(Ria Novosti: Medwedew erleichtert Parteigründung in Russland, 3.4.2012, http://de.rian.ru/russia/20120403/263253418.html, Zugriff 1.8.2012)

Bis Juni 2012 hatte sich die Anzahl der registrierten Parteien von sieben (bei den Dumawahlen im Dezember 2011) auf 26 erhöht.

(The Moscow Times: First Nationalist Party Registered by Justice Ministry, 21.6.2012,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/first-nationalist-party-registered-by-justice-ministry/460701.html, Zugriff 1.8.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Den offiziellen Aussagen zufolge hat sich die Anzahl der Angriffe von Aufständischen im Nordkaukasus 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt. 2011 war der islamistische Aufstand weiterhin im Anwachsen, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Im Jänner 2011 tötete ein Selbstmordattentäter aus dem Nordkaukasus auf einem Moskauer Flughafen 37 Personen, mehr als 120 wurden verletzt. Der Tod von drei Touristen in Kabardino-Balkarien, vermutlich durch Aufständische, führte zur Schließung der dortigen Schiressorts.

Die Anwendung von Folter, Entführungen gleichkommenden Verhaftungen, erzwungenem "Verschwinden", und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufstandsbekämpfung, und damit einhergehend die Straffreiheit für diese Missbräuche, brachte die Bevölkerung des Nordkaukasus auf.

(Human Rights Watch: World Report 2012 - Russia, 22.01.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Rund 200 Terroristen wurden im ersten Halbjahr 2012 im Nordkaukasus "vernichtet", während die Verluste der bewaffneten Strukturen mehr als 100 Mann ausgemacht haben. Das teilte Sergej Tschentschik, Chef der Verwaltung des Innern im nordkaukasischen Föderationsbezirk mit. Zudem seien 235 Mitglieder von Terrorgruppen festgenommen worden. Als Folge von Aktionen der Terroristen seien 32 zivile Einwohner getötet und rund 130 weitere verletzt worden. Im ganzen Jahr 2011 seien 209 Terroristen getötet worden.

(Ria Novosti: Rund 200 Terroristen seit Jahresbeginn im Nordkaukasus getötet, 5.7.2012,

http://de.rian.ru/politics/20120705/263933440.html, Zugriff 1.8.2012)

Nach Schätzung des Bevollmächtigten für den Föderationskreis Nordkaukasus Alexander Chloponin, waren [mit Stand September 2011] rund 1.000 Rebellenkämpfer in diesem Föderationskreis aktiv.

(Ria Novosti: Some 1,000 militants 'still active' in North Caucasus, 30.9.2011, http://en.rian.ru/russia/20110930/167282370.html, Zugriff 1.8.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Gemäß den Aufzeichnungen des Caucasian Knot gab es 2011 mindestens

1. 378 Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (2010: 1.710), darunter 750 Tote und 628 Verletzte (2010: 754 und 956). Unter den 750 Toten waren 384 als Mitglieder des bewaffneten Untergrunds bezeichnete Personen, 190 Sicherheitskräfte und 176 Zivilisten. Zudem gab es weiterhin Entführungen, Fälle von Verschwindenlassen und ungesetzliche Festnahmen; 2011 wurden insgesamt 70 solcher Fälle registriert (2010: 50). Weiters wurden 370 mutmaßliche Mitglieder "illegaler bewaffneter Formatierungen" verhaftet (2010: 254).

Die meisten der über 1.300 Opfer, nämlich 824, davon 413 Tote, waren in Dagestan zu beklagen (2010: 685, davon 378 Tote), gefolgt von Tschetschenien mit 201 Opfern, davon 95 Tote (2010: 250, davon 127 Tote). Auf Platz drei lag 2011 Kabardino-Balkarien mit 173 Opfern, davon 129 Tote (2010: 161, davon 79 Tote). In Inguschetien gab es 108 Opfer, davon 70 Tote (2010: 326, davon 134 Tote); in Karatschajewo-Tscherkessien 34 Opfer, davon 22 Tote (2010: 4, davon 2 Tote); in Stawropol 24 Opfer, davon 17 Tote (2010: 89, davon 10 Tote); und in Nordossetien 14 Opfer, davon 4 Tote (2010: 195, davon 24 Tote).

2011 gab es in den Regionen des Föderationskreises Nordkaukasus mindestens 167 Explosionen und Terrorakte, 86 in Dagestan, 29 in Inguschetien, 26 in Tschetschenien, 21 in Kabardino-Balkarien, jeweils zwei in Nordossetien und Stawropol und einen in Karatschajewo-Tscherkessien. Sieben der Vorfälle waren Selbstmordattentate. 2010 hatte es noch mindestens 239 solcher Vorfälle gegeben.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 1.8.2012)

2010 waren 74% der Opfer im Nordkaukasus in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan zu beklagen, 2011 waren es 82%. Beinahe 60% aller Opfer waren 2011 in Dagestan zu verzeichnen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 18, 26.1.2012)

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Der Bombenanschlag am Flughafen Domodedovo, bei dem mindestens 37 Personen starben, machte deutlich, dass der Kreml die Gewalt noch eindämmen muss.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Menschenrechte

Allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer

Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüf-vorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten: (1991) lturelle Rechte (1973) Zusatzprotokoll (2004) oder Strafe (1987) nvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen, namentlich im Strafvollzugsbereich, und punktueller Verbesserungen bestehen bei der Menschenrechtslage im Land zum Teil erhebliche Defizite fort.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Mai 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.8.2012)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben

Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert, 60.500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Das Gesetz "Über die Polizei", das am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem den Abbau des Personalbestandes der Innenbehörden um 20 Prozent vor. Die am selben Tag eingeleitete Überprüfung des Qualifikationsstandes der Polizeioffiziere soll bis 1. August dauern. Im Rahmen der laufenden Reform im russischen Innenministerium sind am 1. März 2011 fast die Hälfte der Polizeigeneräle entlassen worden. Wie der Stabschef des russischen Präsidenten und Vorsteher der Eignungskommission Sergej Naryschkin mitteilte, wurden 21 Generäle des Innenministeriums für dienstuntauglich befunden. Naryschkin teilte ferner mit, dass 73 ranghohe Offiziere nach dem Prinzip der Personalrotation "vertikal oder horizontal" an andere Stellen versetzt worden seien.

(Ria Novosti: Reform im russischen Innenministerium: Viele Generäle als dienstunfähig befunden, 29.7.2011, http://de.rian.ru/politics/20110729/259920211.html, Zugriff 1.8.2012)

Polizeigewalt / Folter

Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.

Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten Berichten zufolge sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Im April 2011 ordnete Medwedew alle Regierungsbeamten an, ihre Positionen in Vorständen von staatlichen Unternehmen zurückzulegen. Trotz der formalen Änderungen übt der Staat über diese wichtigen und lukrativen Firmen weiterhin großen Einfluss aus. Im Mai unterzeichnete der Präsident ein Gesetz, dass die Strafzahlung für die Annahme von

Bestechungsgeldern bis zu dem einhundertfachen der Höhe des Bestechungsgeldes anhob. Aber solche Antikorruptionsgesetze werden nur selektiv umgesetzt und hatten geringe Auswirkungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.

Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Auf dem Global Corruption Perceptions Index 2011 von Transpareny International lag Russland auf Platz 143 von 183 Ländern, was eine Verbesserung gegenüber 2010 darstellt.

(The Moscow Times: Putin Aide: Corruption Was 'Civilized', 13.2.2012,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-aide-corruption-was-civilized/452889.html, Zugriff 15.2.2012)

In Bereichen, denen die Regierung Vorrang einräumte, wie unter anderem der Bekämpfung der Korruption und der Reform der Strafjustiz, waren nur wenige konkrete Ergebnisse zu erkennen. Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die Zahl der registrierten Korruptionsverbrechen ging 2011 im Vergleich zum Vorjahr weiter zurück; 2011 wurden insgesamt 35 000 Verbrechen dieser Art registriert, das ist um sieben Prozent weniger als 2010. Dies ist dem Generalstaatsanwalt Juri Tschaika zufolge auf ein

Nachlassen der Arbeit der Rechtsschutzbehörden des Landes zur Bekämpfung der Korruption, vor allem der Arbeit des operativen Polizeidienstes, in der letzten Zeit zurückzuführen. Laut Angaben der Generalstaatsanwaltschaft wurden 2011 insgesamt mehr als 312 000 Verbrechen begangen, die gegen das Anti-Korruptions-Gesetz verstoßen, das ist um 38,1 Prozent mehr als 2010. Überprüfungen der Generalstaatsanwaltschaft zeigten, dass Beamte aller Ebenen die Angaben über ihre Einkommen im Jahr 2010 mit zahlreichen Gesetzesverletzungen gemacht haben. Die Staatsanwälte ermittelten mehr als 41.000 solcher Verstöße.

(Ria Novosti: Antikorruptionskampf in Russland lässt nach - Generalstaatsanwalt, 2.7.2012,

http://de.rian.ru/society/20120702/263911954-print.html, Zugriff 1.8.2012)

Gemäß einem Bericht des Kremls ist Korruption insbesondere bei der Verkehrspolizei, Kindergärten und höheren Bildungseinrichtungen verbreitet. Bei einer Umfrage gaben 52% der Befragten an, beim Umgang mit der Verkehrspolizei um Bestechungsgeld gefragt worden zu sein, bei Kindergärten waren es 51% und bei Universitäten 46%. Zudem ist dem Bericht zufolge Korruption in der Armee weit verbreitet (insbesondere während der Einberufungszeiten) in der Mittelschule und in staatlichen medizinischen Einrichtungen. Des Weiteren verlangen Beamte in allen Bereichen Bestechungsgelder von privaten Firmen.

(Ria Novosti: Correction - Traffic Police, Kindergartens, Universities Most Corrupt - Report, 26.3.2012, http://en.rian.ru/russia/20120326/172397543.html, Zugriff 1.8.2012)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen.

Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2011 an, und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten.

Gemäß dem SOVA Zentrum führte rassistische Gewalt 2011 zu mindestens 20 Todesfällen, 103 weitere Personen wurden verletzt, und sechs erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 34 Regionen berichtet.

Die Gewalt konzentrierte sich auf die größeren Städte: 7 Personen wurden in Moskau getötet und 28 verletzt, 4 wurden im Oblast Moskau getötet und 19 verletzt, 3 wurden in St. Petersburg getötet und 16 verletzt. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (10 Tote, 24 Verletzte); linke und Jugendaktivisten (14 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (7 Tote, 4 Verletzte). Es kam zu 45 Vorfällen von Neonazi-Vandalismus.

Gewalt durch Skinheads war weiterhin ein ernstes Problem. Ziel von Skinheads waren vor allem Ausländer, insbesondere Asiaten und Personen aus dem Nordkaukasus, jedoch wurden auch antimuslimische und antisemitische Ansichten geäußert. Gemäß dem Innenministerium haben neofaschistische Bewegungen 15.000 bis 20.000 Mitglieder, mehr als 5.000 davon in Moskau. Würde diese Kategorie "extremistische Jugendgruppen" im Allgemeinen beinhalten, so wäre die Mitgliederzahl landesweit nahezu 200.000. Die meisten Skinhead-Gruppen gab es in Moskau, St. Petersburg, Nizhniy Nowgorod, Yaroslavl und Voronezh.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten kamen

unter selektiven staatlichen Druck. Während rassistische Gewalt in den Jahren bis 2008 angestiegen ist, ging die Anzahl an Angriffen 2009 bis 2011 laut NRO Sova, die ultranationalistische Aktivitäten im Land beobachtet, zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Minderheitengruppen

Russland hat gemäß offiziellem Zensus 2010 über 142 Millionen Einwohner. Die Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen unter anderem sind 80,9% Russen, 3,9% Tataren, 1,4% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,2% Baschkiren, 1% Tschetschenen und 0,8% Armenier.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Russische Föderation, Stand Mai 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html, Zugriff 1.8.2012 / Rosstat: ???????????? ?????? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab5.xls, Zugriff 1.8.2012)

Dagestan

Politik/Wahlen

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer

der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2011 in Dagestan 824 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 413 Tote.

Seit Amtsantritt des Republik-Oberhaupts Magomedsalam Magomedow im Jahre 2010 gab es vorsichtige Anzeichen, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte

setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Eine grundlegende Verbesserung der Lage zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

Die russische Generalstaatsanwaltschaft registrierte 2012 in der Kaukasus-Republik Dagestan dreimal so viele extremistische Verbrechen wie im Jahr davor. Die Zahl der Terroranschläge sei 2012 auf 295 gestiegen. Bei Übergriffen und Attentaten wurden rund 115 Sicherheitskräfte getötet und 228 weitere verletzt. Zudem erlitten fast 200 Zivilisten Verletzungen.

(Ria Novosti: Kaukasus: Extremismusrate in Dagestan verdreifacht, 15.2.2013, http://de.rian.ru/society/20130215/265535689.html, Zugriff 18.3.2013)

Unabhängige Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass in Dagestan 2012 bis November rund 800 Männer zwischen 18 und 40 Jahren im Zuge des Widerstandskampfes, behördlicher Vergeltungsmaßnahmen oder religiöser Gewalt ums Leben kamen. Rund 600 davon waren ethnische Awaren.

(RFE/RL: Daghestani Brothers Struggle To Bridge Religious, Political Divides, 28.11.2012,

http://www.rferl.org/content/daghestan-north-caucasus-sufi-salafist-islam-brothers/24783668.html, Zugriff 18.3.2013)

Der größte Gefahrenherd im Nordkaukasus ist gemäß der örtlichen Innenbehörde die Teilrepublik Dagestan. Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 aktiven Mitgliedern seien im Nordkaukasus aktiv, 16 davon in Dagestan.

(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 18.3.2013)

Im Februar 2013 kam es zu einem Selbstmordattentat im Rayon Chassawjurt, bei dem neben dem Attentäter vier Polizisten ums Leben kamen, sechs Polizisten wurden verletzt.

(Ria Novosti: Dagestan Car Bomb Death Toll Rises to Four, 14.2.2013, http://en.rian.ru/crime/20130214/179460204.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Four Killed In Daghestan Suicide Bomb, 14.2.2013, http://www.rferl.org/content/daghestan-suicide-bomb/24901688.html, Zugriff 18.3.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen

Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Bewaffnete Gruppen griffen weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten an, unter ihnen auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam predigten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Menschenrechte

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen wurden staatliche Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren, nicht zur Verantwortung gezogen. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

[Der ehemalige Präsident] Magomedow und seine Regierung setzten sich in einigen Fällen tatsächlich gegen Menschenrechtsverletzungen ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier

wurden dank dem Eingreifen Magomedows Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische [Ex-]Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.

Trotz aller Bemühungen hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Allgemeinen verschlechtert. Die Straflosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar. Memorial kritisiert, dass Angehörige von Verschwundenen häufig erst Tage nach deren Verschwinden angehört werden. In Gerichtsverhandlungen werden teilweise unter Folter erpresste Aussagen oder gänzlich gefälschte Beweismaterialien verwendet. Die Meinungsäußerungsfreiheit bleibt ebenfalls eingeschränkt: Es kommt zu juristischen und tätlichen Pressionen gegen Medienschaffende und zu gewalttätigen Auflösungen von Protestaktionen. Dennoch gibt es - im Unterschied zu Inguschetien und Tschetschenien - eine Vielzahl von unabhängigen Medien.

Auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.

In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.9.2011)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2011 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) auch 2012 schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von [Ex-]Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden

sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/dagstat/resources/ecad4c004cc994b883f8e71cb077b59e/07-%D1%83%D1%80%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BD%D1%8C+%D0%B6%D0%B8%D0%B7%D0%BD%D0%B8+%D0%BD%D0%B0%D1%81%D0%B5%D0%BB%D0%B5%D0%BD%D0%B8%D1%8F.htm, Zugriff 21.3.2013)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht.

Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist [nicht nur für Tschetschenen]. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Auch in St. Petersburg werden gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten.

Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Binnenflüchtlinge

Mit 30.September [2011] befanden sich laut UNHCR 75.980 IDPs (Intenally displaced persons) in Russland, hauptsächlich im Nordkaukasus. 2.564 tschetschenische IDPs sind weiterhin in Dagestan.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie selbst nicht in der Lage gewesen wäre, Angaben zu den Fluchtgründen ihrer Mutter zu tätigen. Die Beschwerdeführerin habe lediglich angegeben, dass ihre Mutter erzählt habe, Geld sei verlangt und ihre Familie bedroht worden. Kenntnis über Details verneinte die Beschwerdeführerin. Auch von der Bedrohungssituation selbst sei die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar betroffen gewesen und habe keine Angaben tätigen können.

Unter Verweis auf den Bescheid betreffend ihre Mutter wurde festgestellt, dass dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zugemessen werden könne, zumal sich Widersprüche ergeben hätten. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, Ende April die Schule aufgrund der Bedrohungssituation abgebrochen zu haben, ihre Mutter habe demgegenüber ausgeführt, die Männer, welche Geld gefordert hätten, wären im Mai (sie wisse nicht ob Anfang oder Mitte Mai) gekommen. Würde ihre Mutter und die Beschwerdeführerin einen selbst miterlebten Sachverhalt schildern, so sei doch davon auszugehen, dass der Zeitpunkt, wo sie die Schule beendet hätte, auch mit dem Zeitpunkt der Bedrohung übereinstimme. Wenn sie jedoch angebe, bereits vor der Bedrohungssituation die Schule beendet zu haben, dann sei dies schlichtweg unglaubwürdig. Auch der Umstand, dass sie konkret nach Vorfällen im Heimatland befragt, das Abbrennen des Geschäftes nicht ins Treffen geführt hätten, sei ein Indiz dafür, dass sich ihre Familie einer konstruierten Fluchtgeschichte bediene. Selbst auf die Frage, wann sie zuletzt im Geschäft gewesen wäre, hätte die Beschwerdeführerin ausgeführt: "Bevor wir ins Dorf kamen". Konkret habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, ausgeholfen zu haben. Dass sie hier keine Assoziation hergestellt habe, deute laut Bundesasylamt darauf hin, dass sie ein konstruiertes Fluchtvorbringen angeführt habe, wäre doch andernfalls davon auszugehen, dass sie das verbrannte Geschäft angeführt hätte, welches die Beschwerdeführerin laut Angaben ihrer Mutter gesehen habe. Erst auf die konkrete Frage, was mit dem Geschäft passiert sei, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihre Mutter gesagt hätte, es sei niedergebrannt worden. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich laut Bundesasylamt auch bezüglich des letzten Besuches ihres Vaters. Während ihre Mutter angeführt habe, dass der Vater Tage vor der Ausreise zuletzt bei ihr gewesen sei, was sie mit der Aussage bekräftigt habe: "Er sagte, dass ich machen soll, was der Onkel sagt, wenn er nach einigen Tagen nicht kommt", so gab die Beschwerdeführerin widersprüchlich an, dass er am Tag der Ausreise bei ihr gewesen sei. Dass sich schon hinsichtlich so lapidarer Fragen widersprüchliche Aussagen ergeben, sei ein weiteres Indiz dafür, dass sich ihre Familie eines Konstrukts bediene und ihre Familie nicht ansatzweise gewillt sei, wahre Angaben zu machen. Zusammenfassend sei eine Verfolgung ihrer Person im Heimatland für das Bundesasylamt nicht glaubhaft nachvollziehbar und habe das Bundesasylamt den Eindruck, dass sie die Erpressungen ins Treffen geführt habe, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können. Eigene Fluchtgründe habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.

Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Sie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb - aufgrund der Tradition auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten, vor. Ihr Vater lebe im Heimatland und sie befinde sich im Falle ihrer Rückkehr in der Obhut ihrer Mutter.

Aufgrund der Arbeitsfähigkeit ihrer beiden Eltern sei ihr Lebensunterhalt gewährleistet. Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehende Todesfälle.

Rechtlich wurde hinsichtlich Spruchpunkt I zusammengefasst ausgeführt, sie habe eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keiner Weise glaubhaft machen können. Sie habe angegeben, dass ihre Eltern bedroht worden wären, diesem Vorbringen sei jedoch die Glaubwürdigkeit versagt worden.

Zu Spruchpunkt II wurde festgestellt, dass ihren Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt hätte werden können, da sie eine Gefährdungslage nicht glaubhaft hätte machen können. Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Dagestan gebe es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Dagestan bleibe festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen, wofür es jedoch im gegenständlichen Fall mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gebe. Aufgrund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung (auch in medizinischer Sicht) im Herkunftsstaat gewährleistet sei. Es würden keine Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen. Sie sei eine junge Frau und verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb sie bei einer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge. Sie leide an einer mäßiggradigen Osteochondrose, einem Bandscheibenvorfall, einer leichtgradigen Verengung des Wirbelkanals und einer leichten Verkrümmung der Lendenwirbelsäule, sowie einer deutlichen Streckfehlhaltung.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin an Fehlstellungen bzw. einer degenerativen Erkrankung leide, so hätten die vorliegenden Länderfeststellungen und ihre Angaben dazu ergeben, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation entsprechende medizinische Behandlungen zur Verfügung stehen. Verwiesen wurde diesbezüglich auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom September 2012, wonach eine Hüftgelenksarthrose, welche ebenfalls, wie die mäßiggradige Osteochondrose der Beschwerdeführerin, eine degenerative Erkrankung darstellt, im Herkunftsstaat behandelbar ist. Die primär durch das Bundesasylamt zu beantwortende Frage laute, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen, derart schwerwiegend seien, dass die Überstellung eines Antragstellers in sein Herkunftsland im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Als Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung wurde die einschlägige Judikatur des EGMR zitiert und ausgeführt, dass Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem fremden Aufenthaltsstaat geltend machen könnten, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen. Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtssprechung des Gerichtshofes lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium (Aids) ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsland bejaht, demgegenüber habe der EGMR in seiner nachfolgenden Rechtssprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall mehr eine derart außergewöhnliche und damit vergleichbare Situation angenommen. Dass die Beschwerdeführerin an derart schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, die einer Abschiebung entgegenstehen, sei den vorgelegten ärztlichen Befunden nicht zu entnehmen. Angeführt wurde auch, dass die Möglichkeit besteht nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen, um spezielle Behandlungen zu erhalten. Wie aus den Länderfeststellungen unter dem Punkt "Rückführung" eindeutig hervorgehe, würden für Rückgeführte in der Russischen Föderation keine Gefährdungen bestehen und könnte die Beschwerdeführerin auch eine individuelle Gefährdung, die im gesamten Staatsgebiet bestehe, nicht glaubhaft machen. Das Bundesasylamt gelangte daher zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe, womit festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen war.

Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass alle Familienangehörigen, welche in Österreich sind, Asylwerber seien, es liege somit kein schützenswertes Familienleben zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person vor.

Ihr Privatleben beschränke sich hauptsächlich auf den Kontakt zu ihrer Familie, die Ausweisung stelle somit zwar keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch liegt ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit September 2013 in Österreich, daher könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen werden und könne daher ein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privatleben ausgeschlossen werden. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu W121 2000053-1/2014) vom heutigen Tag verwiesen. In der Beschwerde wurde insbesondere hinsichtlich der Erkrankung der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ein weiterer Hinweis zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens die Feststellung zur Behandelbarkeit von Tuberkulose im Bescheid der Beschwerdeführerin darstelle. Die Behörde habe sich auch demnach nur sehr oberflächlich mit den Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin und deren Kinder auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin leide vielmehr unter gesundheitlichen Problemen im Bereich der Wirbelsäule, habe auf der rechten Seite ein Taubheitsgefühl und generelle neurologische Probleme. Die Behandelbarkeit im Heimatstaat sei nicht abgeklärt worden und habe die Behörde daher nicht ausreichend ermittelt. Was besonders im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikels 3 EMRK einen besonders gravierenden Verfahrensmangel darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der awarischen Volksgruppe und den moslemischen Glauben angehörig und stellte nach illegaler Einreise am 03.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es liegt ein Familienverfahren vor, wonach die Mitglieder der Kernfamilie sind:

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX,

Die Beschwerdeführerin hat ebenso wie ihre Mutter keine Verfolgungsgründe glaubhaft geltend gemacht und konnten auch von Amts wegen keine festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann deshalb, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Die Beschwerdeführerin leidet insbesondere an einer "deutlichen Streck-Fehlhaltung" mit ganz minimalen degenerativen Veränderungen, an "Incipiente Intervertebralarthrosen" (krankhafte Abnutzung der Bandscheiben) an der unteren Halswirbelsäule, an geringgradige und mäßiggradige Osteochondrose an der Lendenwirbelsäule und an einem kleineren dorso-medianer Diskusprops" (Bandscheibenvorfall). Nicht festgestellt werden kann insbesondere, dass die Beschwerdeführerin - trotz zum Teil vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

Die Beschwerdeführerin steht mit keiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig, sondern durch Leistungen aus der Grundversorgung, bestreiten. Sie geht zur Schule und lernt Deutsch, es ist jedoch kein Grad einer besonderen Integration erkennbar. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Die Beschwerdeführerin steht mit keiner in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin, die im Bundesgebiet die Schule besucht, hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor ihr Vater und ein Onkel der Mutter.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich vorliegt. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderfeststellungen (vgl. I.) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den vorlegten Unterlagen und der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage der Mutter sowie der Beschwerdeführerin selbst.

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit keiner in Österreich (zum dauernden Aufenthalt) aufenthaltsberechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis steht, in Österreich die Schule besucht, jedoch kein Grad einer besonderen Integration ersichtlich ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben.

Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

Das Bundesasylamt hat grundsätzlich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.

Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, vermochte die Beschwerdeführerin nämlich mit den Schilderungen hinsichtlich ihrer Gründe für die Ausreise, die sich im Wesentlichen ausschließlich auf das Fluchtvorbringen ihrer Mutter bezog, eine Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat nicht annähernd glaubwürdig darzulegen. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat, da von ihrer Familie Geld erpresst sowie Gewalt angedroht wurde, kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der völlig vagen Angaben und der Widersprüche - insbesondere bei Vergleich ihrer Angaben mit den diesbezüglichen Schilderungen ihrer Mutter - sowie der mangelnden Plausibilität des Vorbringens keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. und II. des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 wurde von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mangels Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhaltes oder eines subsidiären Schutzgrundes am heutigen Tag mit Erkenntnis zu W121 2000053-1/2014 abgewiesen und weiters das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Fluchtgründe der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, auf welche sich auch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen stützt, als unglaubwürdig erachtet. Wenn jedoch der Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste (siehe dazu ausführlich die Begründung im Erkenntnis im Verfahren W121 2000053-1/2014), sind deren Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für die minderjährige Beschwerdeführerin abzuleiten. Wenn die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin keiner aktuellen Verfolgung bzw. Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt ist, kann - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung der minderjährigen Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin bzw. für deren Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten ärztlichen Befunden und den Angaben der Mutter sowie der Beschwerdeführerin selbst.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass aufgrund der vorgelegten Befunde vom Oktober und November 2013 bei der Beschwerdeführerin insbesondere eine "deutliche Streck-Fehlhaltung" festgestellt wurde, wobei nur ganz minimale degenerative Veränderungen vorliegen. Weiters wurde eine "Incipiente Intervertebralarthrosen (krankhafte Abnutzung der Bandscheiben) an der unteren Halswirbelsäule sowie an der Lendenwirbelsäule geringgradige und mäßiggradige Osteochondrose . Im Detail wurde auch ein kleinerer

dorso-medianer Diskusprops" (Bandscheibenvorfall), festgestellt. Weitere aktuellere medizinische Unterlagen wurden in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht übermittelt.

Die Fehlstellungen und die degenerativen Erkrankungen der Beschwerdeführerin an ihrer Wirbelsäule stellen Verschleißerscheinung an der Wirbelsäule dar und eine Folge können starke Schmerzen im Rücken sein, die zunächst mit Physiotherapie, Schmerzmittel und Entzündungshemmern behandelt werden, erst als letzter Schritt sind bei derartigen Erkrankungen auch Operationen erforderlich, im gegenständlichen Fall wurde nicht behauptet, dass Operationen erforderlich sind. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf verwiesen, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch ihre Eltern gewährleistet ist und der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Probleme laut Länderfeststellungen in der Russischen Föderation entsprechende medizinische Behandlungen zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, wonach das gegenständliche Verfahren mangelhaft sei, weil im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Behandelbarkeit von Tuberkulose getroffen wurden, ist ausdrücklich darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid jedoch in diesem Zusammenhang lediglich auf eine Anfragebeantwortung verwiesen hat, aufgrund derer die Behandelbarkeit mehrerer Erkrankungen, darunter auch Tuberkulose, insbesondere jedoch auch von Hüftgelenksarthrose in der Russischen Föderation festgestellt wurde. Da es sich bei einer Hüftgelenksarthrose ebenso wie bei den Erkrankungen an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin um eine degenerative Krankheit handelt, welche ebenfalls durch Physiotherapie, Schmerzmittel, Entzündungshemmer und als letzte Möglichkeit durch Operationen behandelt werden, wurde aus im angefochtenen Bescheid zitierter Anfragebeantwortung - in Kombination mit dem Verweis auf zahlreiche medizinische Einrichtungen im Herkunftsstaat - zurecht die Behandelbarkeit der Wirbelsäulenerkrankungen sowie der Fehlstellung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat abgeleitet. Weiters wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass - neben den medizinischen Einrichtungen in der gesamten Russischen Föderation - auch direkt in Dagestan der Bevölkerung zahlreiche Krankenhäuser, ärztliche Ambulanzen, darunter insbesondere auch 10 städtische und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen vorhanden sind. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben aufgrund ihrer Wirbelsäulenprobleme bereits im Herkunftsstaat mit Ärzten wiederholt in Kontakt gestanden war. Im angefochtenen Bescheid wurde somit anhand der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat ausdrücklich festgestellt, dass die Grundversorgung und die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation gewährleistet ist. Die Beschwerdeführerin leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung spricht, weshalb bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2013 die Länderfeststellungen der Mutter der Beschwerdeführerin ausgefolgt und dazu eine Frist von einer Woche eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Eine derartige Stellungnahme zu den Länderfeststellungen langte jedoch bis dato nicht beim Bundesasylamt ein.

Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mutter ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat ganz allgemein die Ermittlungen des Bundesasylamtes kritisiert, jedoch teilweise sogar Teile aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zitiert.

Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Beschwerdeführerin keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht an-hängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009) gewährt werden.

Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Beschwerdeführerin konnte somit - ebenso wie ihre Mutter - keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass sie aufgrund der vorgelegten Befunde an Wirbelsäulenerkrankungen - wie im Rahmen der Feststellungen ausgeführt - leidet. Diese Erkrankungen der Beschwerdeführerin sind, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, auch in ihrem Herkunftsstaat behandelbar. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner lebensbedrohlichen, im Heimatland nicht behandelbaren Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht österreichischen Standards entspricht und aufwändigere Behandlungen allenfalls erst nach privater Bezahlung erfolgen. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener es Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation respektive in Dagestan ist im vorliegenden Fall auszugehen. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Russland erreichen (insb. angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihren in der Russischen Föderation lebenden Verwandten - wie bereits vor ihrer Ausreise - in den verschiedensten Formen unterstützt werden könnte) im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Letztlich ist, worauf der Vollständigkeit halber noch einmal hinzuweisen ist, im gegenständlichen Fall nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Es gibt im vorliegenden Fall weder einen Hinweis darauf, dass die minderjährige Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten. Den Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan ist nicht zu entnehmen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in eine menschrechtswidrige Lage im Sinne des § 8 AsylG 2005 geraten könnte. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat (auch durch ihre Mutter) auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

Der minderjährigen Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass diese im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation, wo nach wie vor ihr Vater und ein Onkel der Mutter leben, in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird die Einschätzung im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Die Beschwerdeführerin steht mit keiner in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich verfügt die minderjährige Beschwerdeführerin über ein Familienleben lediglich zu ihrer Mutter und ihren mit ihr gemeinsam eingereisten minderjährigen Geschwistern (Beschwerdeführer zu W121 2000053-1/2014, W121 2000054-1/2014, W121 2000055-1/2014), hinsichtlich derer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen ergangen sind, somit deren Verfahren ebenfalls insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt.

Die Rückkehrentscheidung betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin kann nicht losgelöst von der Rückkehrentscheidung hinsichtlich ihrer Mutter betrachtet werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei minderjährigen Geschwistern im September 2013 illegal nach Österreich und stellte am selben Tag durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann - insbesondere im Hinblick auf die letztlich kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von rund sechs Monaten - von keiner außergewöhnlichen Integration gesprochen werden. Die 17jährige Beschwerdeführerin ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, war in Österreich nicht erwerbstätig und hat (laut aktuellem im Akt einliegenden GVS-Auszug) nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt. Es leben insbesondere ihr Vater sowie ein Onkel der Mutter im Herkunftsstaat. Sie beherrscht die Sprache ihres Herkunftsstaates und haben dort ihre Eltern durch ihre Arbeitstätigkeit auch den Familienunterhalt bestritten. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist zudem illegal eingereist. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Sie behauptete im gegenständlichen Verfahren lediglich, dass sie Deutsch lerne und die Schule besuche, Nachweise wurden darüber jedoch nicht in Vorlage gebracht. Aus den Angaben lässt sich eine berufliche oder soziale Verfestigung bzw. intensive Einbindung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft somit nicht ableiten.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter in der Beschwerde auch den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG 2005, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Was das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Mutter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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