BVwG W121 2000053-1

W121 2000053-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2014

Regest

Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 2000053-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W121.2000053.1.00

Spruch

W121 2000053-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Enzlberger-Heis als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013,

Zl. 13 12.755-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 hinsichtlich Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, der awarischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 03.09.2013 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W121 2000054-1/2014, W121 2000055-1/2014 und W121 2000056-1/2014) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Antragstellung brachte sie ihre Geburtsurkunde in Vorlage, auf welcher in der Folge keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung festgestellt wurden.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 05.09.2013 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst an, es wären in der Nacht im Mai 2013 drei Männer in ihr Haus gekommen und hätten eine Million russische Rubel gefordert, weil sie ein Geschäft besessen hätten. Sie hätten drei Wochen Zeit gehabt, das Geld zu bezahlen. Für den Fall, dass sie nicht bezahlt hätten, sei gedroht worden, ihr Geschäft in Brand zu stecken. Weil sie das Geld nicht hätten besorgen können, hätten sie ihre Drohung in die Tat umgesetzt. Danach hätten sie abermals eine Million verlangt. Falls sie wieder nicht bezahlt hätten, sei gedroht worden, ihre Tochter zu entführen. Weil sie große Angst gehabt hätten, hätten sie sich bei ihrem Onkel in den Bergen versteckt und hätten die Flucht organisiert. Ihr Mann sei in Russland geblieben. Für ihre zwei jüngeren Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 19.11.2013 von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, sie sei sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet. Sie und ihre Kinder wären gesund, einzig ihre älteste Tochter habe Problem mit dem Rücken, ihre Nerven wären eingezwickt. Zu Hause wären sie nicht im Krankenhaus gewesen, weil sie keine Zeit gehabt hätten. Befunde ihrer Tochter habe sie nicht mitgenommen, die Ärzte hätten ihrer Tochter aufgetragen, sich nicht aufzuregen und nichts Schweres zu heben. Die Untersuchungen wären bereits abgeschlossen und die Behandlung würde nunmehr beginnen. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, wie ihre Tochter behandelt werde.

Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, binnen einer Woche Befunde ihrer Tochter vorzulegen. Im Heimatland hätten nur ihre älteste Tochter und sie einen Inlandsreisepass besessen, einen Auslandsreisepass hätten sie nie besessen.

Ihre Kinder hätten nie eigene Reisepässe besessen.

Auf Vorhalt, weshalb auf der Geburtsurkunde der jüngeren Tochter und des Sohnes ein Stempel über die Ausstellung eines Reisepasses angebracht sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, vielleicht handle es sich um die Geburtsurkunde der älteren Tochter.

Erneut danach befragt, wie sie sich die Stempel erkläre, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe den Inlandspass ihrer ältesten Tochter nicht mitgenommen, weil sie über diesen bei ihrer Ausreise nicht verfügt hätte. Sie hätte nicht gewusst, dass sie ins Ausland gehen würden.

Nach Fragewiederholung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei selbst überrascht.

Sie sei im Heimatland kein Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins. Sie seien "Awari" und Moslems.

Befragt, gab sie an, dass sie nicht das erste Mal außerhalb Dagestans sei. Sie sei in Moskau vor einem Jahr gewesen, um Waren einzukaufen, und in Rostov habe sie vor längerer Zeit -eine Saison lang - gelebt, dort hätten sie Land gepachtet und Zwiebel angebaut.

Geboren und aufgewachsen sei sie in Dagestan. Nach ihrer Heirat habe sie in Machatschkala gelebt, eineinhalb bis zwei Monate vor ihrer Ausreise sei sie in eine Bergdorf namens Ashary gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hätten. Im September 2013 wären sie ausgereist. In Machatschkala habe sie mit ihrem Mann und den Kindern zusammengelebt, im Bergdorf habe sie mit ihren Kindern gelebt, ihr Onkel habe sie dorthin gebracht. Sie wisse nicht, wem das Haus gehöre, ihr Mann sei nicht mitgewesen.

Befragt, nach ihrem Mann, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, wo er sei. Sie habe ihn das letzte Mal im August gesehen, am 25 oder 27. August. Er sei zu ins Bergdorf gekommen. Er habe ihnen erklärt, dass er nicht bleiben könne, er habe nicht gesagt, wohin er gehen wolle, er sei einfach gefahren. Nach einer Übernachtung sei er am nächsten Tag in der Früh weg gewesen. Er habe ihr gesagt, was sie machen sollte und was der Onkel sage, wenn er nach einigen Tagen nicht komme.

Befragt, ob sie von ihrem Mann etwas gehört hätten, verneinte dies die Beschwerdeführerin. Sie habe mit ihm keinen Kontakt, weil sie auf der Reise ihr Handy verloren habe. In ihrer Heimat habe sie in einem Einfamilienhaus, das ihrem Ehemann gehöre, gewohnt. Neben ihrem Ehemann, der möglicherweise in der Hauptstadt lebe, sei noch ein Onkel von ihr im Herkunftsstaat aufhältig. Ihren Lebensunterhalt habe sie damit bestritten, dass sie als Unternehmerin Kleidung verkauft habe. Diese Tätigkeit habe sie bis Ende Mai 2013 ausgebrannt, bis das Geschäft niedergebrannt worden wäre, das genaue Datum könne sie nicht angeben.

Befragt nach den Kosten für die Schleppung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie darüber keine Kenntnis habe, da ihr Onkel alles organisiert habe. Sie hätte nicht einmal gewusst, dass sie nach Europa fahre, ihre Onkel habe ihr lediglich gesagt, dass sie der Fahrer wegbringen werde.

Das Bergdorf sei von Machatschkala sehr weit weg. Auch um von Ashary in die Ortschaft zu gelangen, in der der Onkel lebe, benötige man rund zwei Stunden Fahrt.

Aufgefordert, chronologisch die ausschlaggebenden Gründe für ihre Ausreise anzugeben, schilderte die Beschwerdeführerin, dass im Mai 2013 Personen zu ihnen nach Hause gekommen wären. Die Männer hätten mit ihrem Mann im Freien gesprochen, als er nach einiger Zeit wieder ins Haus gekommen wäre, habe er ihr erzählt, dass man von ihnen eine Million russische Rubel verlange, andernfalls würden sie das Geschäft niederbrennen.

Soweit sie sich erinnere habe man ihnen zwei oder drei Wochen Zeit eingeräumt, um das Geld aufzubringen. Wenn sie das Geld dann nicht gehabt hätten, hätten sie mit dem Niederbrennen des Geschäfts gedroht und wenn sie ihnen das Geld danach noch immer nicht geben würden, hätten sie mit der Entführung der Tochter gedroht.

Nach zwei Wochen hätten sie dann auch das Geschäft niedergebrannt und sie hätten das Geld gefordert und mit der Entführung der Tochter gedroht. Ihr Onkel sei aus dem Dorf zu ihnen gekommen und hätte erklärt, die Personen würden es ernst meinen und er habe ihnen dazu geraten, sich zu verstecken. Er habe sie nach Ashary gebracht. Sie sei mit ihren Kindern dort geblieben, er sei weggefahren. Dies seien ihre Fluchtgründe, weitere gebe es nicht. Für ihre Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten wie für sie, sie hätten keine eigenen.

Befragt nach Details über den Besuch der Männer gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nichts Konkretes, sie vermute jedoch, dass es sich um Wahhabiten gehandelt habe. Es wären drei Männer in der Nacht zwischen 22 und 23 Uhr gekommen, als sie geschlafen hätten.

Befragt, wie diese ausgesehen hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nur an ihre Bärte erinnern könnte. Weitere Angaben könne sie zu den Männern nicht tätigen.

Die Drohungen hätten die Männer nur gegenüber ihrem Mann geäußert. Sie wisse nicht, wo die Geldübergabe erfolgen hätte sollen. Sie vermute, die Männer hätten das Geld von ihnen geholt. Die Männer wären einmal bei ihnen gewesen.

Etwa zwei Wochen wären zwischen dem Besuch und dem Niederbrennen des Geschäfts vergangen. In dieser Zeit wären die Männer nicht noch einmal zu ihnen gekommen.

Befragt, warum die Männer nur einmal zu ihnen gekommen wären, wenn die Männer das Geld von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hätten holen wollen, behauptete die Beschwerdeführerin, diese wären im ständigen Kontakt mit ihrem Ehemann gestanden. Sie vermute, sie hätten mit ihrem Ehemann telefoniert.

Befragt, ob sie ihren Ehemann diesbezüglich nicht gefragt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass es zu keinem weiteren Treffen gekommen sei, sie jedoch im telefonischen Kontakt stünden.

Befragt, weshalb die Männer nach Hause gekommen wären und nicht zur Beschwerdeführerin ins Geschäft, welches ihr selbst gehört habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie wisse es nicht.

Die Beschwerdeführerin habe sich nicht an die Polizei gewandt, weil sie sich unter diesen Umständen nicht an die Polizei wenden könnte. Die Polizei drehe es so, dass die Menschen, die von Wahhabiten erpresst werden, selbst als Wahhabiten bezeichnet würden.

Auf Vorhalt, dass die Polizei bzw. das Militär gegen die Wahhabiten kämpft, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei gegen Wahhabiten kämpfe, es gebe auch Gerüchte, wonach die Polizisten Wahhabiten wären.

Sie habe im Mai bemerkt, dass ihr Geschäft niedergebrannt worden wäre, ein genaues Datum könne sie nicht angeben.

Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass es Ende Mai bzw. Anfang Juni gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin verneinte Vorfälle im Bergdorf. Sie sei deshalb nicht dort geblieben, weil ihr Onkel gemeint hätte, die Leute würden sie finden.

Befragt, weshalb ihr Ehemann im Heimatland geblieben wäre, erwiderte die Beschwerdeführerin, er habe nichts mehr von sich hören lassen, seit sie ihn zuletzt gesehen habe.

In der Nacht, als sie bei ihnen zu Hause gewesen wären, und als sie ihr Geschäft niedergebrannt hätten, hätten die Männer ihrem Ehemann am Telefon gesagt, dass sie die erste Drohung erfüllt haben und die zweite Drohung, somit die Entführung der Tochter, kein Problem sei.

Auf Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung ausgeführt hätte, erst nach dem Niederbrennen des Geschäfts sei mit der Entführung ihrer Tochter gedroht worden, verneinte die Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin verneinte persönlich bedroht worden zu sein.

Ihre Kinder wüssten nichts von den Problemen, sie habe es ihnen erst in Österreich gesagt. Ihre älteste Tochter wisse es nur von ihren Erzählungen, sie selbst habe nichts wahrgenommen.

Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, ihre Kinder hätten das Geschäft nach dem Abbrennen gesehen, weil sie mit ihr hingegangen wären, um zu schauen.

Ihre Kinder hätte sie es dergestalt erzählt, dass Geld von ihnen verlangt werde, das Geschäft von ihnen abgebrannt worden wäre und sie sich deshalb verstecken müssten.

Auf Vorhalt, dass sie zuvor geschildert hatte, sie habe ihren Kindern erst in Österreich von den Problemen berichtet, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Kindern damals erzählt, dass Geld verlangt werde, von der Drohung und der angedrohten Entführung hätte sie ihnen erst in Österreich erzählt.

Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland würde sie sich um ihre Kinder Sorgen machen. Sie hätte auch nicht bei ihrem Onkel bleiben könne, konnte jedoch den Grund dafür nicht angeben.

Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen hinsichtlich der Russischen Föderation ausgehändigt und ihre eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

In Österreich habe sie abgesehen von ihren Kindern keine Beziehungen oder irgendwelche Verwandte. Sie und ihre Kinder würden vom Staat versorgt werden.

Sie koche und würde versuchen Deutsch zu lernen. Seit zwei Monaten besuche sie einen Deutschkurs, alle drei Kinder würden die Schule besuchen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2013

wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dieselbe gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung wurden nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle ihre Identität und ihre Volksgruppe festgestellt. Weiters wurde festgehalten, dass sie verheiratet sei, sich ihre Kinder mit ihr in Österreich befinden und ihr Ehemann im Heimatland aufhältig sei. Festgestellt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin gesund sei.

Das Bundesasylamt konnte nicht feststellen, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden im Heimatland verfolgt worden wäre. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes waren für das Bundesasylamt nicht glaubhaft nachvollziehbar. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt sei. Andere Ausreisegründe hätten ebenfalls nicht festgestellt werden können. Sie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, finde bei ihrem Gatten bzw. Verwandten Unterstützung und eine Unterkunftmöglichkeit vor und sei ihr Lebensunterhalt durch ihre Arbeitsfähigkeit gewährleistet.

Der Aufenthalt ihrer Kinder sei so wie ihr eigener ein vorübergehender in Österreich, sie befinde sich in der Grundversorgung. Soziale oder familiäre Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen, hätten nicht festgestellt werden können. Sie besuche in Österreich die Schule.

Das Bundesasylamt stellte zur Russischen Föderation/Republik Dagestan fest:

  • zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Allgemeine Lage

Politik

Die Russische Föderation hat dem Russischen Föderalen Statistikdienst Rosstat zufolge Ende 2010 142,9 Millionen Einwohner, davon leben 74% im städtischen Raum.

(Rosstat: ?????????, ???????? ??? ????????????? ???????? ????????? 2010 ????, ohne Datum,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Vol1/pub-01-01_02.pdf, Zugriff 1.8.2012)

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad und Bezeichnungen (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte) besteht. Die Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive. Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden bisher auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente (derzeit durchweg "Einheitliches Russland") vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus. Nach jüngsten Gesetzesänderungen sollen die Governeure ab Herbst 2012 grundsätzlich wieder direkt gewählt werden. Allerdings ist eine Kandidatur nur unter engen Voraussetzungen möglich. Dies kann in der Praxis zu einer Einschränkung der Wahlmöglichkeiten für die Bürger führen.

Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative.

Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, seit Februar 2010 acht Föderalbezirke geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der ebenfalls durch Präsidialdekret (September 2000) geschaffene Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die regierungsnahe Fraktion "Einheitliches Russland" über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von nun fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten werden ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Sieben-Prozent-Hürde gewählt, ab der nächsten Wahl gilt wieder die Fünf-Prozent-Hürde.

Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt nunmehr sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7. Mai 2012 erneut Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er war am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt worden. Putin löste Präsident Dmitri Anatoljewitsch Medwedew ab, der seit 2008 im Amt war. Putin war bereits von 2000 bis 2008

Staatspräsident und seitdem russischer Ministerpräsident. Das Amt des Ministerpräsidenten übernahm am 8. Mai 2012 Medwedew. Putin und Medwedew hatten diesen Ämtertausch zuvor angekündigt.

Für die Präsidentschaft Wladimir Putins wird grundsätzlich politische Kontinuität erwartet. Die von Präsident Medwedew angestoßene Modernisierungsagenda soll weiter verfolgt werden. Gleichzeitig will Putin den Verteidigungssektor stärken und den Sozialstaat weiter ausbauen. Als Reaktion auf die in den letzten Monaten gewachsene Protestbewegung, v. a. der großstädtischen Mittelschicht, gegen Wahlfälschungen und für mehr politischen Partizipation wurden inzwischen einige politische Reformen beschlossen. So wurden Hürden für die Gründung von Parteien und deren Teilnahme an Wahlen abgesenkt.

Massive Wahlfälschungsvorwürfe bei den Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Ende 2011 haben Unzufriedenheit in der russischen Zivilgesellschaft und Protestaktionen zugenommen.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Mai 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.8.2012)

Russland ist keine Wahldemokratie. Die Parlamentswahlen 2011 waren gemäß OSZE gekennzeichnet von einer "Konvergenz des Staates und der Regierungspartei, eingeschränktem politischem Wettbewerb und einem Mangel an Fairness", aber viele Wähler nutzten sie, um Protest gegen den Status Quo auszudrücken. Bei den Präsidentschaftswahlen 2008 zeigte sich die staatliche Dominanz der Medien, es gab keine Diskussionen, und der amtierende Wladimir Putin konnte das Amt dem von ihm gewählten Nachfolger, Dimitri Medwedew, übergeben.

Gemäß der Verfassung von 1993 ist das Amt des Präsidenten sehr stark, dieser entlässt und ernennt, vorbehaltlich der Zustimmung des Parlaments, den Premierminister. Bei der derzeitigen de facto politischen Ordnung ist jedoch der [2011 noch amtierende] Premierminister Putin durch seine persönliche Macht und seine Machtbasis in den Sicherheitskräften die dominante Figur in der Exekutive. Seine [2011 bereits angekündigte] Rückkehr zum Präsidentenposten wird diesen Status als vorrangige Führungspersönlichkeit formalisieren. Die Föderalversammlung besteht aus der Staatsduma (450 Sitze) und dem Oberhaus, dem Föderationsrat (166 Sitze). Nach Verfassungsänderungen 2008 ist die Amtszeit des Präsidenten nunmehr sechs Jahre (statt wie früher vier), die Einschränkung von maximal zwei Amtsperioden in Folge bleibt bestehen. Die Legislaturperiode der Duma wurde von vier auf fünf Jahre erhöht.

Die Hälfte der Mitglieder des Oberhauses wird von den Gouverneuren ernannt, die selbst wiederum (seit 2004) vom Präsidenten ernannt werden; die andere Hälfte wird von den Regionalparlamenten ernannt, üblicherweise mit gewichtigen föderalen Vorgaben in allen Fällen. Seit Jänner 2011 sind nur mehr lokal gewählte Politiker berechtigt, im Föderationsrat zu sitzen. Diese Änderung wird vor allem Einheitliches Russland zum Vorteil gereichen, da die meisten lokalen Amtsinhaber Parteimitglieder sind. Nachdem die Gouverneure früher gewählt wurden, werden sie seit 2004 vom Präsidenten ernannt.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Die Russische Föderation hat ein zentralisiertes politisches System, mit großer Machtkonzentration bei Präsident und Premiereminister, einem schwachen Mehrparteiensystem, das von der Regierungspartei Einiges Russland dominiert wird, und einem Zweikammernparlament.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Im April 2012 unterzeichnete Präsident Medwedew ein Gesetz, das die Regelung zur Registrierung politischer Parteien lockert. Das Justizministerium solle dabei seine Position ändern und sich nicht als Barriere betrachten, sondern als Filter für die Beseitigung von Unzulänglichkeiten fungieren, so Medwedew. Jede Ablehnung der Registrierung einer Partei müsse klar begründet werden. Das neue Gesetz sieht unter anderem eine niedrigere Mindest-Mitgliederanzahl vor. Gegenüber den zuvor geforderten mindestens 40.000 Parteimitgliedern sind nun schon 500 Menschen genug, um in Russland eine Partei zu gründen.

(Ria Novosti: Medwedew erleichtert Parteigründung in Russland, 3.4.2012, http://de.rian.ru/russia/20120403/263253418.html, Zugriff 1.8.2012)

Bis Juni 2012 hatte sich die Anzahl der registrierten Parteien von sieben (bei den Dumawahlen im Dezember 2011) auf 26 erhöht.

(The Moscow Times: First Nationalist Party Registered by Justice Ministry, 21.6.2012,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/first-nationalist-party-registered-by-justice-ministry/460701.html, Zugriff 1.8.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Den offiziellen Aussagen zufolge hat sich die Anzahl der Angriffe von Aufständischen im Nordkaukasus 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt. 2011 war der islamistische Aufstand weiterhin im Anwachsen, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Im Jänner 2011 tötete ein Selbstmordattentäter aus dem Nordkaukasus auf einem Moskauer Flughafen 37 Personen, mehr als 120 wurden verletzt. Der Tod von drei Touristen in Kabardino-Balkarien, vermutlich durch Aufständische, führte zur Schließung der dortigen Schiressorts.

Die Anwendung von Folter, Entführungen gleichkommenden Verhaftungen, erzwungenem "Verschwinden", und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufstandsbekämpfung, und damit einhergehend die Straffreiheit für diese Missbräuche, brachte die Bevölkerung des Nordkaukasus auf.

(Human Rights Watch: World Report 2012 - Russia, 22.01.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Rund 200 Terroristen wurden im ersten Halbjahr 2012 im Nordkaukasus "vernichtet", während die Verluste der bewaffneten Strukturen mehr als 100 Mann ausgemacht haben. Das teilte Sergej Tschentschik, Chef der Verwaltung des Innern im nordkaukasischen Föderationsbezirk mit. Zudem seien 235 Mitglieder von Terrorgruppen festgenommen worden. Als Folge von Aktionen der Terroristen seien 32 zivile Einwohner getötet und rund 130 weitere verletzt worden. Im ganzen Jahr 2011 seien 209 Terroristen getötet worden.

(Ria Novosti: Rund 200 Terroristen seit Jahresbeginn im Nordkaukasus getötet, 5.7.2012,

http://de.rian.ru/politics/20120705/263933440.html, Zugriff 1.8.2012)

Nach Schätzung des Bevollmächtigten für den Föderationskreis Nordkaukasus Alexander Chloponin, waren [mit Stand September 2011] rund 1.000 Rebellenkämpfer in diesem Föderationskreis aktiv.

(Ria Novosti: Some 1,000 militants 'still active' in North Caucasus, 30.9.2011, http://en.rian.ru/russia/20110930/167282370.html, Zugriff 1.8.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Gemäß den Aufzeichnungen des Caucasian Knot gab es 2011 mindestens

1. 378 Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (2010: 1.710), darunter 750 Tote und 628 Verletzte (2010: 754 und 956). Unter den 750 Toten waren 384 als Mitglieder des bewaffneten Untergrunds bezeichnete Personen, 190 Sicherheitskräfte und 176 Zivilisten. Zudem gab es weiterhin Entführungen, Fälle von Verschwindenlassen und ungesetzliche Festnahmen; 2011 wurden insgesamt 70 solcher Fälle registriert (2010: 50). Weiters wurden 370 mutmaßliche Mitglieder "illegaler bewaffneter Formatierungen" verhaftet (2010: 254).

Die meisten der über 1.300 Opfer, nämlich 824, davon 413 Tote, waren in Dagestan zu beklagen (2010: 685, davon 378 Tote), gefolgt von Tschetschenien mit 201 Opfern, davon 95 Tote (2010: 250, davon 127 Tote). Auf Platz drei lag 2011 Kabardino-Balkarien mit 173 Opfern, davon 129 Tote (2010: 161, davon 79 Tote). In Inguschetien gab es 108 Opfer, davon 70 Tote (2010: 326, davon 134 Tote); in Karatschajewo-Tscherkessien 34 Opfer, davon 22 Tote (2010: 4, davon 2 Tote); in Stawropol 24 Opfer, davon 17 Tote (2010: 89, davon 10 Tote); und in Nordossetien 14 Opfer, davon 4 Tote (2010: 195, davon 24 Tote).

2011 gab es in den Regionen des Föderationskreises Nordkaukasus mindestens 167 Explosionen und Terrorakte, 86 in Dagestan, 29 in Inguschetien, 26 in Tschetschenien, 21 in Kabardino-Balkarien, jeweils zwei in Nordossetien und Stawropol und einen in Karatschajewo-Tscherkessien. Sieben der Vorfälle waren Selbstmordattentate. 2010 hatte es noch mindestens 239 solcher Vorfälle gegeben.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 1.8.2012)

2010 waren 74% der Opfer im Nordkaukasus in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan zu beklagen, 2011 waren es 82%. Beinahe 60% aller Opfer waren 2011 in Dagestan zu verzeichnen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 18, 26.1.2012)

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Der Bombenanschlag am Flughafen Domodedovo, bei dem mindestens 37 Personen starben, machte deutlich, dass der Kreml die Gewalt noch eindämmen muss.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Menschenrechte

Allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit Beginn der 90er Jahre verbessert. Normen und Rechtswirklichkeit klaffen aber weiterhin oft stark auseinander. Ein gravierendes Problem ist nach wie vor die mangelnde Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinen Jahresberichten abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik unter anderem an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung. Kaum weniger dezidiert äußerte sich in den letzten zwei Jahren der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten. Insgesamt hat sich die Menschenrechtslage in Russland in jüngerer Vergangenheit trotz entsprechender Willensbekundungen auch des damaligen Präsidenten Medwedew und einer

Reihe von Gesetzesänderungen in der Praxis kaum verbessert und allenfalls punktuell-atmosphärisch etwas aufgehellt.

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Über ein Viertel der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Anfang 2012 anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft; zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer, in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüf-vorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden.

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."

Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten: (1991) lturelle Rechte (1973) Zusatzprotokoll (2004) oder Strafe (1987) nvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Es mangelt jedoch häufig an der praktischen Umsetzung. Menschenrechtler bewerten die Lage weiterhin kritisch und beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Repressive Traditionen und ein Mangel an Rechtsstaatskultur verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Respekt für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen, namentlich im Strafvollzugsbereich, und punktueller Verbesserungen bestehen bei der Menschenrechtslage im Land zum Teil erhebliche Defizite fort.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Mai 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 1.8.2012)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt.

Gemäß Angaben aus dem Innenministerium wurden in der ersten Hälfte 2011 1.166 Mitarbeiter für strafrechtliches Fehlverhalten verurteilt, 25% mehr als im selben Zeitraum 2010. Im selben

Zeitraum wurden 35.000 Beamte in Zusammenhang mit Verbrechen registriert, 60.500 Verbrechen und Gesetzesverstöße wurden begangen. Mit 1. Dezember 2011 wurde die Entlassung von mehr als 10.000 Mitarbeitern empfohlen, rund 1.880 Polizisten wurden entlassen.

Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen wurden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Das Gesetz "Über die Polizei", das am 1. März 2011 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem den Abbau des Personalbestandes der Innenbehörden um 20 Prozent vor. Die am selben Tag eingeleitete Überprüfung des Qualifikationsstandes der Polizeioffiziere soll bis 1. August dauern. Im Rahmen der laufenden Reform im russischen Innenministerium sind am 1. März 2011 fast die Hälfte der Polizeigeneräle entlassen worden. Wie der Stabschef des russischen Präsidenten und Vorsteher der Eignungskommission Sergej Naryschkin mitteilte, wurden 21 Generäle des Innenministeriums für dienstuntauglich befunden. Naryschkin teilte ferner mit, dass 73 ranghohe Offiziere nach dem Prinzip der Personalrotation "vertikal oder horizontal" an andere Stellen versetzt worden seien.

(Ria Novosti: Reform im russischen Innenministerium: Viele Generäle als dienstunfähig befunden, 29.7.2011, http://de.rian.ru/politics/20110729/259920211.html, Zugriff 1.8.2012)

Polizeigewalt / Folter

Das neue Polizeigesetz, das im März 2011 in Kraft trat, führte eine formelle Beurteilung aller Polizeibeamten ein und reduzierte die Anzahl der Polizisten. Das Gesetz brachte jedoch keine wesentlichen Fortschritte mit sich, denn es enthielt keine substanziell neuen Bestimmungen, um Polizeibeamte stärker zur Rechenschaft zu ziehen und die Straflosigkeit im Falle von Menschenrechtsverletzungen durch Polizisten zu bekämpfen. Berichte über Folter und andere Misshandlungen waren nach wie vor an der Tagesordnung. Entsprechende Vorwürfe führten nur selten zu wirksamen Ermittlungen, und die nachgewiesenen Verletzungen der Opfer wurden oft als Folge legitimer Gewaltanwendung abgetan. Eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung der Täter war äußerst selten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NRO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gab jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung um Geständnisse zu erzwingen verwickelt waren, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zog. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte folterten und misshandelten Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer.

Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschah für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Einige der Methoden umfassten Berichten zufolge Schläge mit Fäusten, Schlagstöcken oder anderen Objekten. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandelten Berichten zufolge sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Im April 2011 ordnete Medwedew alle Regierungsbeamten an, ihre Positionen in Vorständen von staatlichen Unternehmen zurückzulegen. Trotz der formalen Änderungen übt der Staat über diese wichtigen und lukrativen Firmen weiterhin großen Einfluss aus. Im Mai unterzeichnete der Präsident ein Gesetz, dass die Strafzahlung für die Annahme von

Bestechungsgeldern bis zu dem einhundertfachen der Höhe des Bestechungsgeldes anhob. Aber solche Antikorruptionsgesetze werden nur selektiv umgesetzt und hatten geringe Auswirkungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese war dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wurde, und viele Beamte waren in korrupte Praktiken involviert.

Korruption war sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählten die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gab, war der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption war zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, wie im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Auf dem Global Corruption Perceptions Index 2011 von Transpareny International lag Russland auf Platz 143 von 183 Ländern, was eine Verbesserung gegenüber 2010 darstellt.

(The Moscow Times: Putin Aide: Corruption Was 'Civilized', 13.2.2012,

http://www.themoscowtimes.com/news/article/putin-aide-corruption-was-civilized/452889.html, Zugriff 15.2.2012)

In Bereichen, denen die Regierung Vorrang einräumte, wie unter anderem der Bekämpfung der Korruption und der Reform der Strafjustiz, waren nur wenige konkrete Ergebnisse zu erkennen. Trotz anhaltender Bemühungen, die Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz zu verbessern, gab es 2011 zahlreiche Berichte über unfaire Verfahren, in denen dem Vernehmen nach politische Einflussnahme und Korruption sowie Absprachen zwischen Richtern, Staatsanwälten und Polizei eine Rolle spielten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Die Zahl der registrierten Korruptionsverbrechen ging 2011 im Vergleich zum Vorjahr weiter zurück; 2011 wurden insgesamt 35 000 Verbrechen dieser Art registriert, das ist um sieben Prozent weniger als 2010. Dies ist dem Generalstaatsanwalt Juri Tschaika zufolge auf ein

Nachlassen der Arbeit der Rechtsschutzbehörden des Landes zur Bekämpfung der Korruption, vor allem der Arbeit des operativen Polizeidienstes, in der letzten Zeit zurückzuführen. Laut Angaben der Generalstaatsanwaltschaft wurden 2011 insgesamt mehr als 312 000 Verbrechen begangen, die gegen das Anti-Korruptions-Gesetz verstoßen, das ist um 38,1 Prozent mehr als 2010. Überprüfungen der Generalstaatsanwaltschaft zeigten, dass Beamte aller Ebenen die Angaben über ihre Einkommen im Jahr 2010 mit zahlreichen Gesetzesverletzungen gemacht haben. Die Staatsanwälte ermittelten mehr als 41.000 solcher Verstöße.

(Ria Novosti: Antikorruptionskampf in Russland lässt nach - Generalstaatsanwalt, 2.7.2012,

http://de.rian.ru/society/20120702/263911954-print.html, Zugriff 1.8.2012)

Gemäß einem Bericht des Kremls ist Korruption insbesondere bei der Verkehrspolizei, Kindergärten und höheren Bildungseinrichtungen verbreitet. Bei einer Umfrage gaben 52% der Befragten an, beim Umgang mit der Verkehrspolizei um Bestechungsgeld gefragt worden zu sein, bei Kindergärten waren es 51% und bei Universitäten 46%. Zudem ist dem Bericht zufolge Korruption in der Armee weit verbreitet (insbesondere während der Einberufungszeiten) in der Mittelschule und in staatlichen medizinischen Einrichtungen. Des Weiteren verlangen Beamte in allen Bereichen Bestechungsgelder von privaten Firmen.

(Ria Novosti: Correction - Traffic Police, Kindergartens, Universities Most Corrupt - Report, 26.3.2012, http://en.rian.ru/russia/20120326/172397543.html, Zugriff 1.8.2012)

Minderheiten

Minderheitenrechte

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von Rasse, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik.

Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Regelmäßige Medienberichte über Schlägereien und Vandalismus zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Menschen "nichtslawischen Aussehens" werden Ziele fremdenfeindlicher Angriffe durch "Skinheads", obwohl seit einiger Zeit ein Rückgang der Opferzahlen zu verzeichnen ist. Für 2011 verzeichnete die Menschenrechts-NRO "Sowa" 20 Todesopfer (2010: 42) und 148 Verletzte (2010: 401) durch fremdenfeindliche Übergriffe. 2009 waren 84 Todesopfer und 433 Verletzte zu beklagen.

Bemühungen des Staates um bessere Abwehr- oder Aufklärungspolitik haben in den letzten zwei Jahren zugenommen, gelten jedoch nach wie vor als nicht hinreichend. Ein klares Konzept fehlt. Ermittlungen im Bereich Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit werden intensiver geführt, die Zahl der Verurteilungen von Tätern hat zugenommen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Regierungsbehörden diskriminierten Minderheiten jedoch gelegentlich. In den letzten Jahren wurde ein stetiger Anstieg gesellschaftlicher Gewalt gegen und Diskriminierung von Minderheiten beobachtet, insbesondere Roma, Menschen aus dem Kaukasus und aus Zentralasien, dunkelhäutige Menschen und Ausländer. Die Anzahl von berichteten Hassverbrechen stieg 2011 an, und Skinhead-Gruppen und andere extrem nationalistische Organisationen fachten rassistische Gewalt an. Rassistische Propaganda war weiterhin ein Problem, obwohl Gerichte Individuen für die Anstiftung zu ethnischem Hass durch Propaganda verurteilten.

Gemäß dem SOVA Zentrum führte rassistische Gewalt 2011 zu mindestens 20 Todesfällen, 103 weitere Personen wurden verletzt, und sechs erhielten Todesdrohungen. Vorfälle wurden aus 34 Regionen berichtet.

Die Gewalt konzentrierte sich auf die größeren Städte: 7 Personen wurden in Moskau getötet und 28 verletzt, 4 wurden im Oblast Moskau getötet und 19 verletzt, 3 wurden in St. Petersburg getötet und 16 verletzt. Hauptziel von Angriffen waren Zentralasiaten (10 Tote, 24 Verletzte); linke und Jugendaktivisten (14 Verletzte); und Personen aus dem Kaukasus (7 Tote, 4 Verletzte). Es kam zu 45 Vorfällen von Neonazi-Vandalismus.

Gewalt durch Skinheads war weiterhin ein ernstes Problem. Ziel von Skinheads waren vor allem Ausländer, insbesondere Asiaten und Personen aus dem Nordkaukasus, jedoch wurden auch antimuslimische und antisemitische Ansichten geäußert. Gemäß dem Innenministerium haben neofaschistische Bewegungen 15.000 bis 20.000 Mitglieder, mehr als 5.000 davon in Moskau. Würde diese Kategorie "extremistische Jugendgruppen" im Allgemeinen beinhalten, so wäre die Mitgliederzahl landesweit nahezu 200.000. Die meisten Skinhead-Gruppen gab es in Moskau, St. Petersburg, Nizhniy Nowgorod, Yaroslavl und Voronezh.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Immigranten und ethnische Minderheiten - insbesondere jene die aus dem Kaukasus oder aus Zentralasien zu kommen scheinen - sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Auch Einrichtungen, die die große ukrainische Minderheit vertreten kamen

unter selektiven staatlichen Druck. Während rassistische Gewalt in den Jahren bis 2008 angestiegen ist, ging die Anzahl an Angriffen 2009 bis 2011 laut NRO Sova, die ultranationalistische Aktivitäten im Land beobachtet, zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Minderheitengruppen

Russland hat gemäß offiziellem Zensus 2010 über 142 Millionen Einwohner. Die Bevölkerung setzt sich aus 160 ethnischen Gruppen zusammen unter anderem sind 80,9% Russen, 3,9% Tataren, 1,4% Ukrainer, 1,1% Tschuwaschen, 1,2% Baschkiren, 1% Tschetschenen und 0,8% Armenier.

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Russische Föderation, Stand Mai 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/RussischeFoederation_node.html, Zugriff 1.8.2012 / Rosstat: ???????????? ?????? ????????? ?????????? ?????????, ohne Datum,

http://www.gks.ru/free_doc/new_site/perepis2010/croc/Documents/Materials/tab5.xls, Zugriff 1.8.2012)

Dagestan

Politik/Wahlen

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,9 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (55%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 12,9 gegenüber dem gesamtrussischen Wert von 2,1. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 54.4 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Machatschkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer

der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden reagieren darauf mit harter Repression. Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2011 in Dagestan 824 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 413 Tote.

Seit Amtsantritt des Republik-Oberhaupts Magomedsalam Magomedow im Jahre 2010 gab es vorsichtige Anzeichen, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte

setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Eine grundlegende Verbesserung der Lage zeichnet sich jedoch bisher nicht ab.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

Die russische Generalstaatsanwaltschaft registrierte 2012 in der Kaukasus-Republik Dagestan dreimal so viele extremistische Verbrechen wie im Jahr davor. Die Zahl der Terroranschläge sei 2012 auf 295 gestiegen. Bei Übergriffen und Attentaten wurden rund 115 Sicherheitskräfte getötet und 228 weitere verletzt. Zudem erlitten fast 200 Zivilisten Verletzungen.

(Ria Novosti: Kaukasus: Extremismusrate in Dagestan verdreifacht, 15.2.2013, http://de.rian.ru/society/20130215/265535689.html, Zugriff 18.3.2013)

Unabhängige Menschenrechtsorganisationen schätzen, dass in Dagestan 2012 bis November rund 800 Männer zwischen 18 und 40 Jahren im Zuge des Widerstandskampfes, behördlicher Vergeltungsmaßnahmen oder religiöser Gewalt ums Leben kamen. Rund 600 davon waren ethnische Awaren.

(RFE/RL: Daghestani Brothers Struggle To Bridge Religious, Political Divides, 28.11.2012,

http://www.rferl.org/content/daghestan-north-caucasus-sufi-salafist-islam-brothers/24783668.html, Zugriff 18.3.2013)

Der größte Gefahrenherd im Nordkaukasus ist gemäß der örtlichen Innenbehörde die Teilrepublik Dagestan. Bis zu 40 Banden mit insgesamt rund 600 aktiven Mitgliedern seien im Nordkaukasus aktiv, 16 davon in Dagestan.

(Ria Novosti: Russlands Innenministerium: 600 militante Extremisten im Nordkaukasus aktiv, 25.1.2013, http://de.rian.ru/politics/20130125/265394634-print.html, Zugriff 18.3.2013)

Im Februar 2013 kam es zu einem Selbstmordattentat im Rayon Chassawjurt, bei dem neben dem Attentäter vier Polizisten ums Leben kamen, sechs Polizisten wurden verletzt.

(Ria Novosti: Dagestan Car Bomb Death Toll Rises to Four, 14.2.2013, http://en.rian.ru/crime/20130214/179460204.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Four Killed In Daghestan Suicide Bomb, 14.2.2013, http://www.rferl.org/content/daghestan-suicide-bomb/24901688.html, Zugriff 18.3.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen

Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Bewaffnete Gruppen griffen weiterhin Angehörige der Sicherheitskräfte und der örtlichen Verwaltung sowie prominente Persönlichkeiten an, unter ihnen auch muslimische Geistliche, die den traditionellen Islam predigten.

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Menschenrechte

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen wurden staatliche Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren, nicht zur Verantwortung gezogen. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

[Der ehemalige Präsident] Magomedow und seine Regierung setzten sich in einigen Fällen tatsächlich gegen Menschenrechtsverletzungen ein, wie beispielsweise in Kara Tjube. Hier

wurden dank dem Eingreifen Magomedows Dorfbewohner aus willkürlicher Haft entlassen. Doch ist der dagestanische [Ex-]Präsident mit der mangelnden Kooperation von Seiten der Sicherheitskräfte und der Sabotage seiner Politik durch die Untergrundkämpfer konfrontiert. Trotzdem zeichneten sich die ersten eineinhalb Jahre unter dem neuen Präsidenten durch einige hoffnungsvolle Ansätze, wie die Bereitschaft zum Dialog und die Bemühung um Rehabilitierung von Kämpfern, aus. So wurde eine Rehabilitierungskommission unter der Führung von Vize-Premierminister Riswan Kurbanow gegründet. Dieser fehlen noch die juristischen und politischen Möglichkeiten, echte Amnestie zu garantieren. Außerdem wird bemängelt, dass - bis auf eine Ausnahme - nur Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und des Innenministeriums, jedoch keine Vertreter der Zivilgesellschaft der Kommission angehören.

Trotz aller Bemühungen hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Allgemeinen verschlechtert. Die Straflosigkeit stellt weiterhin ein großes Problem dar. Memorial kritisiert, dass Angehörige von Verschwundenen häufig erst Tage nach deren Verschwinden angehört werden. In Gerichtsverhandlungen werden teilweise unter Folter erpresste Aussagen oder gänzlich gefälschte Beweismaterialien verwendet. Die Meinungsäußerungsfreiheit bleibt ebenfalls eingeschränkt: Es kommt zu juristischen und tätlichen Pressionen gegen Medienschaffende und zu gewalttätigen Auflösungen von Protestaktionen. Dennoch gibt es - im Unterschied zu Inguschetien und Tschetschenien - eine Vielzahl von unabhängigen Medien.

Auch wenn von dagestanischer Seite die meisten Verbrechen den föderalen Sicherheitskräften angelastet werden, ist davon auszugehen, dass ebenso oft lokale Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind.

In Dagestan sei hauptsächlich das eigene Innenministerium für die Verletzung der Bürgerrechte verantwortlich, erklärte Saur Gasijew von Memorial Dagestan im Frühjahr 2011, wobei er sich explizit auch auf Folter und Misshandlung bezog.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.9.2011)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2011 hat sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) auch 2012 schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von [Ex-]Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden

sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 6.7.2012)

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/dagstat/resources/ecad4c004cc994b883f8e71cb077b59e/07-%D1%83%D1%80%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BD%D1%8C+%D0%B6%D0%B8%D0%B7%D0%BD%D0%B8+%D0%BD%D0%B0%D1%81%D0%B5%D0%BB%D0%B5%D0%BD%D0%B8%D1%8F.htm, Zugriff 21.3.2013)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Bewegungsfreiheit / Registrierung

Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht.

Kaukasier haben größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.

Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.

Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist [nicht nur für Tschetschenen]. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten.

Auch in St. Petersburg werden gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten.

Einer Internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

Mehrere Quellen (zwei westliche Botschaften, Svetlana Gannuschkina, ein ethnischer Tschetschene, die NRO Vainakh Congress) gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, August 2012)

Binnenflüchtlinge

Mit 30.September [2011] befanden sich laut UNHCR 75.980 IDPs (Intenally displaced persons) in Russland, hauptsächlich im Nordkaukasus. 2.564 tschetschenische IDPs sind weiterhin in Dagestan.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Situation in ihrem Heimatland übertrieben dargestellt habe, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können. Sie habe ausgeführt, dass unbekannte Männer sie erpresst sowie mit der Entführung ihrer Tochter gedroht hätten. Die angebliche Erpressung erscheine schon alleine deshalb fragwürdig, da die Beschwerdeführerin nicht angeben könne, wer von ihnen Geld gefordert hätte und auf welche Weise sie dieses (und wem) hätten bezahlen sollen. So führte die Beschwerdeführerin lapidar an, dass sie es nicht wissen würde und vermute, dass diese es von ihr geholt hätten. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, die Männer wären nur ein einziges Mal bei ihr zu Hause gewesen. Wann und wie daher das Geld übergeben hätte werden sollen, sei in keiner Weise nachvollziehbar und habe die Beschwerdeführerin dazu keinerlei Angaben tätigen können. Die Glaubwürdigkeit leide auch darunter, dass die Beschwerdeführerin sich selbst widersprochen habe und abweichend zu den Angaben ihrer Tochter Sachverhalte geschildert habe. Die Beschwerdeführerin habe behauptet, dass die Männer das erste Mal im Mai gekommen seien, wobei die Beschwerdeführerin nicht angeben hätte können, ob Anfang oder Mitte Mai. Ihre Tochter habe jedoch entgegen ihrer Aussage ausgeführt, dass diese bereits Ende April die Schule aufgrund der Bedrohungssituation nicht mehr besucht habe. Dass die Tochter bereits vor dem Besuch der Erpresser die Schule abgebrochen habe, sei in keinster Weise nachvollziehbar. Ein weiterer Widerspruch ergebe sich aber auch bezüglich des letzten Besuches ihres Gatten, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, diesen am 25. oder 27. August das letzte Mal gesehen zu haben, die Tochter habe jedoch behauptet, ihren Vater am Tag der Ausreise noch gesehen und sich verabschiedet zu haben. Die Beschwerdeführerin hingegen habe angegeben, dass dieser weggegangen sei und gesagt habe, dass sie auf ihren Onkel hören hätte sollen, falls ihr Ehemann nicht nach einigen Tagen komme. Bemerkenswert sei auch, dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, ihre Kinder wären vor dem verbrannten Geschäft gestanden, weil diese es angeschaut hätten. Ihre Tochter habe zwei Mal konkret nach Vorfällen bzw. Ereignissen befragt angegeben, dass "man zu uns nach Hause gekommen ist". Selbst auf die Frage, wann ihre Tochter zuletzt im Geschäft gewesen sei, führte diese aus:

"Bevor wir ins Dorf kamen". Konkret befragt habe die Tochter angegeben, ausgeholfen zu haben. Dass ihre Tochter hier keine Assoziation hergestellt habe, deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter ein konstruiertes Fluchtvorbringen anführten, wäre doch andernfalls davon auszugehen, dass ihre Tochter das verbrannte Geschäft angeführt habe, welches sie doch laut ihren Angaben gesehen habe. Erst auf die konkrete Frage, was mit dem Geschäft passierte, habe die Tochter ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass es niedergebrannt worden sei. Ein Widerspruch ergebe sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung, wo die Beschwerdeführerin angeführt habe, dass Geld gefordert worden sei und mit dem Anzünden ihres Geschäfts gedroht worden sei. Erst danach hätten die Männer nochmals Geld gefordert und gedroht, eine Tochter zu entführen. Im Rahmen der Einvernahme vom 19.11.2013 habe die Beschwerdeführerin jedoch ausgeführt, dass bereits im Zuge der ersten Drohung mit der Entführung gedroht worden sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe dies die Beschwerdeführerin lapidar verneint. Diese "Erklärung" könne insofern nur als Ausrede gewertet werden, als dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme vom 19.11.2013 ausdrücklich gefragt worden sei, ob der Beschwerdeführerin die Erstbefragung übersetzt und alles richtig protokolliert worden sei, was die Beschwerdeführerin bejaht habe. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr behaupte, dass sie in der Niederschrift Angaben getätigt hätte, die nicht niedergeschrieben worden seien, so sei diese Behauptung schlichtweg unglaubwürdig. Wäre diese Aussage tatsächlich nicht niedergeschrieben worden, dann hätte die Beschwerdeführerin dies jedenfalls bei der Rückübersetzung bemerken und beanstanden bzw. richtig stellen können. Es sei daher zwangsläufig davon auszugehen dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen aus persönlichen Gründen geändert habe.

Abschließend sei noch anzuführen, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Beschwerdeführerin nicht im Bergdorf Ashary geblieben sei oder zu ihrem Onkel nach Tindy übersiedelt sei, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, dass es keine Vorfälle im Bergdorf gegeben habe. Auch der Umstand, dass ihr Gatte im Heimatland geblieben sei, erwecke nicht den Eindruck, dass ihrer Familie Gefahr drohen würde, wäre doch andernfalls davon auszugehen, dass auch ihr Gatte die Flucht angetreten wäre. Zusammenfassend war eine Verfolgung ihrer Person im Heimatland für das Bundesasylamt nicht glaubhaft nachvollziehbar, und hatte das Bundesasylamt den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin die Erpressungen ins Treffen geführt habe, um so einen asylrelevanten Grund anführen zu können.

Da der Beschwerdeführerin keine Verfolgung drohe und sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Sie verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und finde deshalb - aufgrund der Tradition - auch Unterstützung- und Unterkunftsmöglichkeiten, vor. Aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit sei der Lebensunterhalt gewährleistet. Wenn auch in der Russischen Föderation eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation gewährleistet sei. Es gebe keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen.

Rechtlich wurde zusammengefasst hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung ihrer Person und keine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft hätte machen können. Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens wurde festgehalten, dass es sich dabei um eine private Auseinandersetzung handle, deren Ursache auch nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe stehe, sondern aus anderen Beweggründen bestehe, insbesondere aus kriminellen Motiven. Eine konkret gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass den Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden hätte können, weil sie eine Gefährdungslage nicht glaubhaft hätte machen können.

Ausgehend von den vorliegenden Länderberichten zur Russischen Föderation und insbesondere zu Dagestan gebe es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Zur schlechten wirtschaftlichen Lage in Dagestan bleibe festzuhalten, dass wirtschaftliche Benachteiligungen nur dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen, wofür es jedoch im gegenständlichen Fall mangels eines entsprechenden Vorbringens keinerlei Anhaltspunkte gebe.

Aufgrund der vorgelegten Berichte sei davon auszugehen, dass die Grundversorgung (auch in medizinischer Sicht) im Herkunftsstaat gewährleistet sei. Es würden keine Anhaltspunkte für sonstige Abschiebungshindernisse vorliegen. Sie sei eine gesunde, arbeitsfähige Frau und verfüge im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, weshalb sie bei einer Rückkehr über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten verfüge. Das Bundesasylamt gelangte zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, wonach der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe, womit festzustellen sei, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

Im Fall der Beschwerdeführerin liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Da keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde festgehalten, dass alle Familienangehörigen, welche in Österreich sind, Asylwerber seien, es liege somit kein schützenswertes Familienleben zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person vor. Ihr Privatleben beschränke sich hauptsächlich auf den Kontakt zu ihrer Familie, die Ausweisung stelle somit zwar keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch liege ein Eingriff in das Recht auf Privatleben vor. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit September 2013 in Österreich, daher könne von einer Bindung zu Österreich oder einer fortgeschrittenen Integration, die über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde, nicht ausgegangen werden könne daher ein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privatleben ausgeschlossen werden. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen fristgerechten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, dass die Spruchpunkte I bis III angefochten werden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidungsgrundlage erhoben habe, weil sie es nicht für glaubwürdig befunden habe. Diese Würdigung basiere auf Verfahrensfehlern, bei deren Vermeidung die Behörde das Vorbringen als entscheidungsrelevant und in der Folge auch als asylrelevant eingestuft hätte. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als Gesamtes gewürdigt, sondern lediglich nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der "BF" zueinander und zu den vorangegangenen Einvernahmen gesucht. Die "BF" seien beide in der Lage ihre Fluchtgeschichte fließend und in vielen Einzelheiten darzulegen. So werde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid auf Seite 33 vorgeworfen, dass es nicht glaubhaft nachvollziehbar sei, dass sie nicht angeben könne, wer das Geld gefordert habe und wie es zu übergeben gewesen wäre. Dazu sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft angegebenen habe, dass sie nicht wisse, wer diese Männer gewesen wären, sie aber vermute, dass es sich um Wahhabiten gehandelt habe. Wie das Geld zu übergeben gewesen wäre, wisse die Beschwerdeführerin deshalb nicht, weil es ihr persönlich nicht gesagt worden wäre, weil die Männer nur mit ihrem Ehemann gesprochen hätten. Im Kulturkreis der Beschwerdeführerin sei es üblich, dass Männer derartige Dinge untereinander besprechen und ihre Ehegattinnen nicht näher darüber informieren. Weiters sei der Beschwerdeführerin vorgehalten worden, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, die Drohung, dass ihre Tochter entführt werde, wäre nach dem Besuch der Männer ausgesprochen worden, in der Einvernahme am 19.11.2013 habe sie jedoch geschildert, dass die Männer gleich bei ihrem Besuch diese Drohung ausgesprochen hätten. Da die Männer nicht mit der Beschwerdeführerin persönlich gesprochen hätten, sei es für sie schwierig sich zu erinnern, wann was gesagt worden wäre, da sie diese Informationen - wenn überhaupt - nur aus zweiter Hand habe. Außerdem wären es sehr belastende Ereignisse, an die sie sich nicht genau erinnern wolle. Die Behörde habe es auch als unglaubwürdig erachtet, dass die älteste Tochter angegeben habe, die Schule sei bereits vor den Vorfällen abgebrochen worden. Sie habe allerdings gemeint, dass die Schule vor dem Brand abgebrochen worden sei, was auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimme, da bereits nach den Drohungen die Kindern nicht mehr in die Schule gegangen wären, weil die Beschwerdeführerin es als zu gefährlich eingestuft habe. Die älteste Tochter habe sich bei der Einvernahme sehr eingeschüchtert gefühlt. Dies und die Tatsache, dass die älteste Tochter ein sehr zurückhaltender Mensch sei, wären Gründe, warum sie nicht über die Fragen hinaus Angaben zu den Fluchtgründen tätigen wolle. Es handle sich auch um eine typische Verdrängungstaktik, dass sehr belastende Ereignisse von den Betroffenen nicht mehr genau rekonstruiert werden könnten. Ebenso davon betroffen wären die Angaben, wann die älteste Tochter ihren Vater zuletzt gesehen habe. Zum Vorwurf, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht im Dorf des Onkels geblieben wären, sei anzugeben, dass sich die Beschwerdeführerin große Sorgen um ihre Kinder gemacht habe, weil der Geldforderung der Männer nicht entsprochen hätte werden können und zu befürchten sei, dass sie die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch in anderen Teilen des Landes ausfindig gemacht hätten. Weshalb der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht mitgeflüchtet sei, sei der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht bekannt und bestehe auch kein Kontakt, weil die Beschwerdeführerin ihr Handy auf der Flucht verloren habe. Daher seien auch die Feststellungen zu den Anbindungen im Heimatstaat unrichtig. Insgesamt könnten die erstinstanzlichen Erwägungen keine tauglich Grundlage dafür darstellen, den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder tragfähig zu begründen. Laut Länderberichten zu Dagestan würden Menschen auf willkürliche Art und Weise der Anhängerschaft extremistischer Gruppen bezichtigt. Behördliche Willkür und mangelnder Schutz vor Eingriffen in fundamentalste Menschenrechte durch staatliche Sicherheitskräfte sei weiterhin ein massives Problem in Dagestan und habe sich diesbezüglich auch unter dem neuen Präsidenten in den letzten Monaten nichts geändert. Die Behörde habe sich nicht mit den Gründen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinander gesetzt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebende Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, sei nicht klar und übersichtlich zusammengefasst worden. Bei richtiger Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse und Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensmängel habe die belangte Behörde somit zum Schluss kommen müssen, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Fluchtgründe glaubwürdig wären, womit auch von einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland der Beschwerdeführerin auszugehen sei. In offensichtlich falscher Einschätzung der Gefährdungslage sei das Bundesasylamt nicht weiter auf die Fluchtgeschichte eingegangen und habe auch den Länderberichten nicht ausreichend Bedeutung geschenkt bzw. diese nur unzureichend herangezogen. So sei die Beschwerdeführerin aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt worden, daran ändere auch die Tatsache nicht, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich nicht politisch aktiv gewesen seien. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft angegeben habe, wäre sie und ihre Familie bei einer Anzeige Gefahr gelaufen, dass man ihnen unterstellt hätte, dass sie selbst Wahhabiten wären und in weiterer Folge zu Unrecht durch den Staat verfolgt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH reiche es, dass eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt werde und keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zu erwarten sei. Es sei auch nach ständiger Rechtsprechung von asylrelevanter Verfolgung auszugehen, wenn die Verfolgungshandlungen nicht vom Staat gesetzt würden, jedoch der Staat - wie im gegenständlichen Fall - nicht gewillt sei, die Betroffenen vor Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen. Wegen der konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Länderfeststellungen könne auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden. Es hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in ihrem Herkunftsland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wären. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei nicht zulässig, da sie im Falle der Rückkehr aufgrund zu befürchtender Verfolgungshandlungen und mangelnder medizinischer Behandlung sowie mangelnder Existenzgrundlage einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage zu geraten. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Status von Asylberechtigten, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, von einer Ausweisung in die Russischen Föderation Abstand zu nehmen sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der awarischen Volksgruppe und den moslemischen Glauben angerhörig und reiste am 03.09.2013 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W121 2000054-1/2014, W121 2000055-1/2014 und W121 2000056-1/2014) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre Kinder einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es liegt ein Familienverfahren vor, wonach die Mitglieder der Kernfamilie sind:

XXXX,

XXXX,

XXXX,

XXXX,

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren minderjährigen Kindern in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgungsgründe glaubhaft geltend gemacht und konnten auch von Amts wegen keine festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann deshalb, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Nicht festgestellt werden kann insbesondere, dass die Beschwerdeführerin an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation mit ihren minderjährigen Kindern in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

Die Beschwerdeführerin steht mit keiner in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis. Sie ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig, sondern durch Leistungen aus der Grundversorgung, bestreiten. Sie behauptet Deutsch zu lernen, es ist jedoch kein Grad einer besonderen Integration erkennbar. Der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich vorliegt. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Beschwerdeführerin, die im Bundesgebiet die Schule besucht, hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht.

Hinsichtlich der Länderfeststellungen wird auf die im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderfeststellungen (vgl. I.) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den vorlegten Unterlagen und den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen.

Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrer familiären bzw. privaten Situation beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet mit keiner in Österreich (zum dauernden Aufenthalt) aufenthaltsberechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis steht, in Österreich Deutschkurse besucht, jedoch kein Grad einer besonderen Integration ersichtlich ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben.

Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

Das Bundesasylamt hat grundsätzlich ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen.

Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hatte, vermochte die Beschwerdeführerin nämlich mit den Schilderungen hinsichtlich ihrer Gründe für die Ausreise eine Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat nicht annähernd glaubwürdig darzulegen. Ihre Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat, da von ihrer Familie Geld erpresst sowie Gewalt angedroht wurde, kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der Widersprüche - insbesondere auch bei Vergleich ihrer Angaben mit den diesbezüglichen teilweise völlig vagen Schilderungen ihrer älteren Tochter - sowie der mangelnden Plausibilität des Vorbringens keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann.

Festzuhalten bleibt zudem, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegengetreten ist. Insoweit in der Beschwerde behauptet wird, das Bundesasylamt habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als Gesamtes gewürdigt, sondern lediglich nach Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerinnen zueinander und zu den vorangegangenen Einvernahmen gesucht, ist demgegenüber ausdrücklich auf die überaus zahlreichen Widersprüche - auch bei Vergleich zu den Schilderungen ihrer älteren Tochter - sowie auf die teilweise unnachvollziehbaren und vagen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer älteren Tochter zum Fluchtvorbringen zu verweisen. Wie bereits das Bundesasylamt völlig zurecht festgehalten hat, erscheint auch für das Bundesverwaltungsgericht die Schilderung rund um die angebliche Erpressung völlig unglaubwürdig, da die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, wer von ihnen Geld gefordert hätte und auf welche Weise sie dieses (und wem) hätten bezahlen sollen. So führte die Beschwerdeführerin ganz lapidar an, dass sie es nicht wissen würde und vermute, dass diese Personen es von ihr geholt hätten.

Diese völlig vagen und unnachvollziehbaren Schilderungen vermochte die Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht weiter zu konkretisieren. Befragt nach Details über den Besuch der Männer, von denen ihre Familie angeblich erpresst worden wären, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nichts Konkretes, sie vermute jedoch, dass es sich um Wahhabiten gehandelt habe. In diesem Zusammenhang erscheint es jedoch höchst unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wie die Personen - welche schließlich der Grund für die Ausreise der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder gewesen sein sollen - ausgesehen hätten, lediglich ausführt, sie könne sich nur an ihre Bärte erinnern und könne keine weiteren Angaben zu den Männern tätigen. Obwohl die Beschwerdeführerin laut eigenen Ausführungen lediglich vermute, dass es sich bei den Erpressern um Wahhabiten handle, wurde ihr diesbezügliches Vorbringen völlig unglaubwürdig im Rahmen der Beschwerde sogar dahingehen gesteigert, dass in dem Schriftsatz behauptet wurde, die Beschwerdeführerin sei aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt worden, weil sie und ihre Familie bei einer Anzeige Gefahr gelaufen wäre, dass man ihnen unterstellt hätte, sie selbst wären Wahhabiten und sie wären in weiterer Folge zu Unrecht durch den Staat verfolgt worden.

Dem Verweis in der Beschwerde, wonach es im Kulturkreis der Beschwerdeführerin üblich sei, dass Männer derartige Dinge wie Geldübergaben nur untereinander besprechen würden und ihre Ehefrauen darüber auch nicht informieren würden, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Unkenntnis über die Gelderpressung im Rahmen der Einvernahmen zudem völlig widersprüchlich in der Folge abgeändert hatte. Während sie zunächst auf die Frage, warum die Männer nur einmal zu ihnen gekommen wären, wenn die Männer das Geld von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hätten holen wollen, behauptete, die Männer wären im ständigen Kontakt mit ihrem Ehemann gestanden, vermutlich hätten sie telefoniert, steigerte sie völlig unglaubwürdig die diesbezügliche Schilderung dahingehend, dass sie etwas später auf die Frage, ob sie ihren Ehemann diesbezüglich nicht gefragt hätte, behauptete, ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass es zu keinem weiteren Treffen gekommen sei, sie wären jedoch im telefonischen Kontakt gestanden.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid festgehalten wurde, ergibt sich ein weiterer Widerspruch bei Vergleich der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt. Während sie in der Erstbefragung ausführte, dass Geld gefordert worden, mit dem Anzünden ihres Geschäfts gedroht worden sei und erst danach die Männer nochmals Geld gefordert und mit der Entführung der Tochter gedroht hätten, führte die Beschwerdeführerin im klaren Gegensatz dazu im Rahmen der Einvernahme vom 19.11.2013 aus, dass bereits im Zuge der ersten Gelderpressung mit der Entführung gedroht worden sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches hatte dies die Beschwerdeführerin lediglich ganz lapidar verneint. Auch in der Beschwerde vermochte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar aufzuklären. Die Ausführung, dass die Beschwerdeführerin schließlich nie persönlich mit den Männern gesprochen habe und sie sich zudem an die sehr belastenden Ereignisse nicht genau erinnern wolle, kann in diesem Zusammenhang nur als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden und wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin am Asylverfahren verwiesen.

Im Rahmen der Einvernahme der ältesten Tochter wurden überdies zahlreiche widersprüchliche und ausweichende Angaben durch diese getätigt. Beispielsweise erscheint es völlig unglaubwürdig, dass die älteste Tochter den Namen des Bergdorfes, in welchen sich die Familie angeblich vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat versteckt gehalten hatte, nicht angeben konnte. Befragt, ob sie vor ihrer Ausreise noch einmal "zu Hause" gewesen wäre, antwortete die älteste ebenfalls völlig vage: "Nein, ich glaube nicht, nein." Sie behauptete zudem, sich nicht daran erinnern zu können, wann sie ihr Heimatland verlassen habe. Die älteste Tochter konnte auch weder das Datum noch das Monat des Brandes im Geschäft der Mutter angeben.

Als weiterer erfolgloser Versuch, die zahlreichen - teilweise eklatanten - Wiedersprüche und insbesondere die ausweichenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer ältesten Tochter aufzuklären wird die Behauptung in der Beschwerde gewertet, dass die älteste Tochter sich angeblich bei der Einvernahme sehr eingeschüchtert gefühlt habe und die Tochter überdies ein sehr zurückhaltender Mensch sei. Unter nochmaligem Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Asylwerber am Asylverfahren stuft das Bundesverwaltungsgericht die weitere Behauptung in der Beschwerde alles völlig unbrauchbaren Versuch ein, die widersprüchlichen Angaben der ältesten Tochter hinsichtlich ihres letzten Schultages vor der Ausreise und des letzten Treffens mit dem Vater damit zu erklären, dass die älteste Tochter im Rahmen einer "typischen Verdrängungstaktik" sehr belastende Ereignisse nicht mehr genau rekonstruieren könne. In diesem Zusammenhang ist klar hervorzuheben, dass die älteste Tochter der Beschwerdeführerin anfangs der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2013 ausdrücklich bestätigte, dass sie sich physisch und psychisch in der Lage fühle, Angaben zum Asylverfahren zu tätigen und auch am Ende der Einvernahme nach Rückübersetzung die Korrektheit und Vollständigkeit ihrer Ausführungen bestätigt hatte.

Inwiefern ihre eigenen Kinder über die behaupteten Schwierigkeiten im Heimatland gewusst hätten, schilderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme ebenfalls völlig widersprüchlich und stellt dies für das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens dar. Zunächst gab die Beschwerdeführerin an, ihre Kinder wüssten nichts von den Problemen, sie habe es ihnen erst in Österreich gesagt. Ihre älteste Tochter wisse es nur von ihren Erzählungen, sie selbst habe nichts wahrgenommen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin demgegenüber an, ihre Kinder hätten das Geschäft nach dem Abbrennen gesehen, weil sie mit ihr hingegangen wären, um zu schauen. Ihre Kinder hätte sie es dergestalt erzählt, dass Geld von ihnen verlangt werde, das Geschäft von ihnen abgebrannt worden wäre und sie sich deshalb verstecken müsste. Auf Vorhalt, dass im klaren Gegensatz dazu zuvor geschildert hatte, sie habe ihren Kindern erst in Österreich von den Problemen berichtet, vermochte die Beschwerdeführerin diese gegensätzlichen Angaben nicht nachvollziehbar aufzuklären und erwiderte lediglich, sie habe ihren Kindern damals erzählt, dass Geld verlangt werde, von der Drohung und der angedrohten Entführung hätte sie ihnen erst in Österreich erzählt.

Diesbezüglich ist auch unvereinbar, dass die Beschwerdeführerin behauptet hatte, ihre Kinder wären vor dem verbrannten Geschäft gestanden, weil diese es angeschaut hätten, die älteste Tochter hatte jedoch zwei Mal konkret nach Vorfällen bzw. Ereignissen befragt angegeben, dass "man zu uns nach Hause gekommen ist". Selbst auf die Frage, wann ihre Tochter zuletzt im Geschäft gewesen sei, führte diese aus: "Bevor wir ins Dorf kamen". Erst auf die konkrete Frage, was mit dem Geschäft passierte, hatte die Tochter ausgeführt, ihre Mutter habe gesagt, dass es niedergebrannt worden sei, woraus sich klar ergibt, dass sie es doch nicht mit eigenen Augen gesehen habe. Befragt, ob sie das abgebrannte Geschäft gesehen habe, bejahte dies die Beschwerdeführerin demgegenüber jedoch wiederum an anderer Stelle.

Abschließend ist noch darauf zu verweisen, dass - selbst wenn man den Angaben teilweise Glaubwürdigkeit zuerkennen würde - nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin und ihre Familie nicht im Bergdorf Ashary geblieben ist oder ins Dorf ihres Onkels übersiedelt ist, zumal die Beschwerdeführerin selbst angegeben hatte, es hätte keine Vorfälle im Bergdorf gegeben. Da die Beschwerdeführerin ebenso wie ihre älteste Tochter ausdrücklich angegeben hatten, dass sie selbst nicht persönlich bedroht worden wären und die Beschwerdeführerin wiederholt darauf verwies, ihr Ehemann hätte als Einziger mit den Erpressern kommuniziert, kann in keiner Weise nachvollzogen werden, dass ihr Ehemann dennoch im Heimatland geblieben ist. Dieser Umstand erweckt nicht den Eindruck, dass der Familie der Beschwerdeführerin Gefahr drohen würde, wäre doch andernfalls davon auszugehen, dass auch ihr Ehemann die Flucht angetreten wäre. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern nicht bekannt sei, weshalb ihr Ehemann und Vater ihrer Kinder nicht mitgeflüchtet sei, konnte für das Bundesverwaltungsvielmehr den Eindruck der Unglaubwürdigkeit der gesamten Fluchtgeschichte nur noch erhärten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Fluchtgeschichte aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung im Herkunftsstaat - insbesondere auch bei Vergleich ihrer Angaben mit den diesbezüglichen Schilderungen ihrer ältesten Tochter - nicht den Tatsachen entspricht, weshalb die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.

Dem Vorwurf, dass beim Bescheid der belangten Behörde inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend die Möglichkeit eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen bzw. aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung hatte leiten lassen, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung psychisch und physisch gesund war. Auch in der Beschwerde wurde diese Feststellung hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und wurden keinerlei Befunde über Erkrankungen in Vorlage gebracht, sondern behauptete die Beschwerdeführerin vielmehr, gesund zu sein. Die Beschwerdeführerin leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung spricht, weshalb bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.11.2013 die Länderfeststellungen der Beschwerdeführerin ausgefolgt und dazu eine Frist von einer Woche eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Eine derartige Stellungnahme zu den Länderfeststellungen langte jedoch bis dato nicht beim Bundesasylamt ein.

Die Beschwerdeführerin ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten, sondern hat ganz allgemein die Ermittlungen des Bundesasylamtes kritisiert, jedoch teilweise sogar Teile aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zitiert.

Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Beschwerdeführerin keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht an-hängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 38/2011, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009) gewährt werden.

Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Beschwerdeführerin konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Dagestan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine gesunde Frau im arbeitsfähigen Alter handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet. Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, hat dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht, beherrscht die awarische und russische Sprache und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführerin kann daher zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige - wie vor ihrer Ausreise - durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Darüber hinaus ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, insbesondere ihr Ehemann und ein Onkel leben nach wie vor dort. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr keine Obdachlosigkeit droht. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Dagestan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin Dagestan bzw. die Russische Föderation erst vor rund einem halben Jahr verlassen und kann aufgrund der kurzen Ortsabwesenheit und dem nach wie vor in Dagestan bestehenden, familiären Netz daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Kindern eine Reintegration im Herkunftsstaat möglich sein wird.

Es kann für die Russische Föderation schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können somit nicht erblickt werden.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Mit der vorliegenden Entscheidung wird die Einschätzung im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Die Beschwerdeführerin steht mit keiner in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in einem familienähnlichen Naheverhältnis oder Abhängigkeitsverhältnis. In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über ein Familienleben lediglich zu ihren mit ihr gemeinsam eingereisten minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu W121 2000054-1/2014, W121 2000055-1/2014 und W121 2000056-1/2014), hinsichtlich derer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag gleichlautende Entscheidungen ergangen sind, somit deren Verfahren ebenfalls insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt.

Es kann - insbesondere im Hinblick auf die letztlich kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich von rund sechs Monaten - von keiner außergewöhnlichen Integration gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, sondern war in Österreich nicht erwerbstätig und hat (laut aktuellem im Akt einliegenden GVS-Auszug) nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt. Während sie im österreichischen Bundesgebiet einzig den Kontakt zu ihren minderjährigen Kindern pflegt, lebt insbesondere ihr Ehemann und Vater der gemeinsamen Kinder sowie ein Onkel der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat. Sie beherrscht die Sprache ihres Herkunftsstaates und hat dort durch ihre Arbeitstätigkeit auch ihren Lebensunterhalt bestritten. Die unbescholtene Beschwerdeführerin ist zudem illegal eingereist. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist nicht in einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Sie behauptete im gegenständlichen Verfahren lediglich, dass sie Deutsch lerne, Nachweise wurden darüber jedoch nicht in Vorlage gebracht. Aus den Angaben lässt sich eine berufliche oder soziale Verfestigung bzw. intensive Einbindung der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft somit nicht ableiten.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Beschwerde auch den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG 2005, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Ver-fahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.