W111 2003188-1•BVwG W111 2003188-1
W111 2003188-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2014
Aufenthaltsverbot, Haft, Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>Revision teilweise zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W111 2003188-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2014, Zahl 373695903 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird über XXXX, STA Rumänien zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft nach Beendigung seiner gegenwärtigen Strafhaft angeordnet".
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die maßgeblichen Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft (nach Beendigung der gegenwärtigen Strafhaft) vorliegen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zurückgewiesen.
B)
IV. Die Revision, die Spruchpunkte I. und II. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.
V. Die Revision, Spruchpunkte III. betreffend, ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen der §§ 15, 142 Abs. 1 und 105 StGB strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer am 29.4.2009 ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar. Er befand sich von 29.4.2009 bis 8.5.2009 in Schubhaft und wurde am 8.5.2009 in Folge des bestehenden Aufenthaltsverbotes abgeschoben. Der Beschwerdeführer kehrte trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot ins Bundesgebiet zurück und wurde abermals straffällig.
Trotz bestehendem Aufenthaltsverbotes kehrte der Beschwerdeführer sichtlich nach Österreich zurück, zumal er laut Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX am 31.10.2011 und am 29.11.2011 in XXXX aufhaltig war.
Laut eigener Aussage kehrte der Beschwerdeführer im Feber 2013 trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot nach Österreich zurück um seine Familie zu besuchen.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom LG für Strafsachen XXXX wegen der §§ 127,130 1. Fall , 229 (1), 241e (3), 83(2) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt (Zeitpunkt der Tat: 2011). Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der §§ 127,129 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtskräftig verurteilt (Zeitpunkt der Tat: 2009). Der Beschwerdeführer wurde am 5.4.2013 aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX festgenommen und in Gerichtshaft überstellt und befindet sind folglich bis Anfang April 2014 in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.4.2013 einvernommen und gab dabei an, daß er ledig sei, für zwei Kinder (welche österreichische Staatsbürger sind) Sorgfaltspflichten habe. Die Kinder würden zusammen mit der Kindsmutter und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an einer ihm nicht bekannten Adresse in XXXX leben. Weiters lebten in XXXX die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers. Vor seiner Inhaftierung war der Beschwerdeführer nicht aufrecht gemeldet, hätte jedoch bei Mutter bzw. Lebensgefährtin gewohnt. Die Mutter würde unter nicht genannter Hausnummer in XXXX leben.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zugestellt an den Beschwerdeführer am 20.02.2014 um 09:00 Uhr, wurde über diesen gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig, sei gegenwärtig in Strafhaft, der Beschwerdeführer hielt sich wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und lebte während seines Aufenthaltes im Verborgenen. Der Beschwerdeführer ging keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes seien auch de Chancen auf Erlangung einer legalen Beschäftigung gering. Der Beschwerdeführer missachte die österreichische Rechtsordnung permanent, zumal er 3 rechtskräftig verurteilt wurde (darunter wegen Raubes) und er mehrmals trotz Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurückkehrte. Der Beschwerdeführer sei weder beruflich noch sozial verankert. In Österreich würden zwar seine beiden Kinder (uns deren Mutter), seine Schwester und Mutter in Österreich leben, jedoch hätte der Beschwerdeführer deren Adressen nicht oder nur bruchstückhaft angeben können. Zudem ging die Behörde von der Möglichkeit aus, dass die Familie des Beschwerdeführers beim Verschleiern des Aufenthaltes behilflich gewesen sein könnte. Zwar könne von einem Privatleben ausgegangen werden, das jedoch in einer Gesamtbetrachtung gegenüber den öffentlichen Interessen zurücktreten müsse. Zu berücksichtigen sei weiters, dass sich der Beschwerdeführer auch vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes unkooperativ erwies, da er seine Wohnadresse nicht angeben wollte und schon damals in die Illegalität untertauchte.
Weiter wurde zur Begründung angeführt, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, weil sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hin künftig nicht bereit sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Der BF halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Der BF verfüge über keine ausreichenden Barmittel für seinen Unterhalt sowie über keine gefestigten bzw in einer Gesamtbetrachtung schützenswürdigen familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Aus diesen Gründen stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei daher zu befürchten, dass er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen könnte.
Es könne auch kein gelinderes Mittel angeordnet werden, da auf Grund seiner finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Auch durch die Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit oder durch eine periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "ultima ratio"-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden würde, ausschließe.
Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sein davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernissen vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
3. Mit dem Schriftsatz vom 06.03.2014, eingelangt beim BFA am 06.03.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2014, hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird beantragt, die Verhängung der Schubhaft des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären, sowie die gesetzlichen Kostenfolgen zuzuerkennen.
Die Verhängung der Schubhaft und der bekämpfte Schubhaftbescheid seien unrechtmäßig, und werde der Bescheid im gesamten Umfang angefochten.
Die Haft sei unverhältnismäßig, da über den BF die Schubhaft ohne ausreichende Begründung angeordnet worden sei und sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Bescheid lasse auch eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaft vermissen. Das Sicherungsbedürfnis liege daher nicht vor. Weiters habe die belangte Behörde nicht ausreichend dargelegt, weshalb nicht ein gelinderes Mittel anzuordnen gewesen wäre.
Dem Bescheid würde sich auch auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stütze, zumal der Beschwerdeführer lediglich bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.4.2013 befragt worden wäre. Innerhalb der vergangenen 10 Monate hätte sich jedoch der Sachverhalt maßgeblich geändert. Seit damals hätte sich das Familienleben auch zu seinen 3, statt wie im Bescheid angegeben 2, Kindern, intensiviert, was durch regelmäßige "Tischbesuche" in der Justizanstalt belegbar sei. In diesem Zusammenhang wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Mutter seiner Kinder beantragt sowie seiner eigenen Mutter beantragt.
Auch würde die unterstellte mangelnde Kooperationsbereitschaft gegenwärtig nicht vorliegen, da der Beschwerdeführer im Zuge der Strafhaft einen Wertewandel erfahren habe und er daher bei seiner Lebensgefährtin polizeilich gemeldete Unterkunft nehmen würde und in Verbindung mit seinem rumänischen Personalausweis jederzeit von der Behörde einem Ausweisungsvorgang zugeführt werden könnte. Dies alles hätte unter Wahrung eines Parteiengehöres kurz vor Erlassung des Bescheides zutage treten können.
Darüber hinaus sei der Bescheid ungenau und oberflächlich begründet und würde sich solcherarts nicht von einem Mandatsbescheid unterscheiden, der in der gegenständlichen Konstellation (aufrechte Strafhaft) gesetzlich nicht vorgesehen sein würde.
Auch würde der Verweis der Behörde auf das massive strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers mit Blick auf die Judikatur des VwGH "ins leere" laufen, zumal es sich bei der Schubhaft lediglich um eine Administrativhaft handeln würde.
Sohin wurde moniert, dass im gegenständlichen Verfahren eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter vorliegen würde, das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde wäre. Unter Verweis auf § 3 BFA-Einrichtungsgesetz sowie § 3 BFA-Verfahrensgesetz und unter Berücksichtigung der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Ziffer 27 AsylG wäre zwar für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zuständig, worunter allerdings nicht "Schubhaft nach dem Regelungsregime des § 76 ff FPG" fallen würde, da Schubhaft lediglich zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zielen würde, aber keine aufenthaltsbeendende Maßnahme darstellen würde. Eine gleichlautende Argumentation wurde hinsichtlich des § 5 Abs. 1a Ziffer 2 FPG 2005 vorgebracht.
Auch würde die würde sich aus der materiellen Regelung des § 76 Abs 1 FPG 2005 - im Gegensatz zu § 76 Abs. 2 und 2a FPG 2005 - keine die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergeben. Die Nicht-Erwähnung des "Bundesamtes" in Abs. 1 leg. cit. könne auch durch Analogieschluß nicht gelöst werden.
Schließlich wird in der Beschwerdeschrift auch die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgericht in Frage gestellt. Aufgrund des Legalitätsprinzipes würde ein Typenzwang der einzelnen Rechtsmittel bestehen. Da es sich beim Rechtsmittel gegen eine Schubhaftbeschwerde um ein Rechtsmittel der besonderen Art handele (wobei argumentiert wird, daß sowohl Element einer Bescheidbeschwerde, wie einer Maßnahmenbeschwerde vorhanden seien) sei nicht ersichtlich ob eine Beschwerde gem. 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Ziffer 1 B-VG oder Abs 1 Ziffer 2 leg. cit. fallen würde. Da die Einordnung der Schubhaftbeschwerde somit ungewiss sei, wären auch Rechtsmittelfrist, Einbringungsstelle und allfälliger Kosten ungeklärt sein. Bei letzteren wird zudem auf die Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG hingewiesen. Aufgrund des Telos der einschlägigen Bestimmungen sei jedenfalls ausgeschlossen, dass das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos in gegenständlichen Verfahren möglich sei.
Hinsichtlich der in § 22a Abs.3 BFA-VG vorgesehen Entscheidung ob die Fortsetzung der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgericht zulässig wäre, wird darauf hingewiesen, dass die Kompetenz der Verwaltungsgerichte als Schubhaft-Titelbehörde zu fungieren, verfassungsrechtlich nicht determiniert ist.
4. In der Stellungnahme vom 07.03.2014 wiederholt das BFA im Wesentlichen seine im Bescheid angeführte Begründung und verweist auf die wöchentlich möglichen Landabschiebungen über Ungarn nach Rumänien. Gegenständlich wäre die Effektuierung der Abschiebung aufgrund der vorliegenden gültigen Reisedokumente daher zeitnah möglich. Weiters führt das BFA aus, dass aufgrund der Strafhaft innerhalb des Zeitraumes zwischen Einvernahme und Bescheiderlaasung keine entscheidungsrelenat mögliche Sachverhaltsänderung möglich gewesen sei und auch in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht wurde. Die angesprochenen "Tischbesuche" und die engen Familienbande lagen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vor, führten aber trotzdem im Ergebnis zu einer Abwägung zum Nachteil des Beschwerdeführers..
Weiter wird beantrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, sowie den BF zum Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
Am 10.3.langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, mit dem der Name der Mutter des Beschwerdeführers (von LXXXX) richtiggestellt wird und die Frequenz der erwähnten "Tischbesuche" näher präzisiert wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Gegen den Beschwerdeführer wurde durch die BPD XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid der BPD XXXX zur Zahl XXXX auf die Dauer von 10 Jahren - bis zum 29.4.2019 - befristet.
Der Beschwerdeführer wurde bereits vom 29.4.2009 bis zum 8.5.2009 in Schubhaft genommen und nach Rumänien abgeschoben. Seit dieser Abschiebung hielt sich der Beschwerdeführer wiederholt illegal im Bundesgebiet auf und wurde dabei mehrmals straffällig.
Der Beschwerdeführer kam seit dem Jahr 2009 seinen Verpflichtungen aus dem Meldegesetz nicht freiwillig nach und lebte nach eigenen Aussagen bei Verwandten in XXXX. Er befand sich aufgrund des Aufenthaltsverbotes illegal in Österreich und befindet sich gegenwärtig (bis voraussichtlich 5.4.2014) in Strafhaft. Der Beschwerdeführer ist mehrfach vorbestraft
Der Beschwerdeführer verfügt über keine nennenswerten Barmittel.
Für den Beschwerdeführer liegen geeignete Reisedokumente vor, aufgrund der wöchentlich stattfindende Abschiebungen am Landweg ist mit der Effektuierung der Ausreise zeitnah nach Antritt der Schubhaft zu rechnen.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden neuerlich entzieht. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.
Der Beschwerdeführer befindet sich bis dato in der JA XXXX. Gesundheitliche Gründe die gegen eine Haftfähigkeit sprechen würden, lassen sich aus dem Akt nicht entnehmen.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen.
Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der fremdenrechtlichen Vorschriften in Österreich, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt bzw. aufhält.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des BFA samt Beschwerdeschrift und Stellungnahmen und Einsicht in das ZMR. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse gab der Beschwerdeführer in den vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, daß er Kinder, eine Schwester und seine Mutter in Österreich habe. Konnte jedoch keine detaillierten Angaben zu deren Wohnadressen machen. Der Beschwerdeführer gab selbst an nicht aufrecht gemeldet gewesen zu sein.
Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt hatte der Beschwerdeführer vor seiner Strafhaft genügend Zeit sich an einer Adresse anzumelden. Die Nichtanmeldung, bzw. die Nichtangabe der genauen Adresse zeigt, dass der BF sich nicht für die österreichischen Behörden und für ein drohendes Abschiebungsverfahren zur Verfügung stellen wollte, sondern seinen Aufenthaltsort zu verschleiern suchte.
Daraus ergibt sich, dass dieser nicht ausreisewillig war und daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vorliegt.
Wenn die beschwerdeführende Partei meint, dass das Risiko des Abtauchens aufgrund des vorgebrachten intensiven Familienlebens nicht gegeben bzw. verringert sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Familienleben bereits seit 2009 bestanden hat und dieses angebliche Familienleben den Beschwerdeführer keinesfalls hinderte unterzutauchen. Weswegen nunmehr ein geänderter Sachverhalt eingetreten sein sollte, kann nicht erblickt werde und konnte daher auch die zeugenschaftliche Einvernahme von Mutter und "Lebensgefährtin" des Beschwerdeführers unterbleiben. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nunmehr infolge der Strafhaft einen Wertewandel vollzogen habe, muss dem aufgrund seiner wiederholten Straftaten, seiner andauernden Unwilligkeit mit den österreichischen Fremdenbehörden zu kooperieren und schließlich der wiederholten Mißachtung des Aufenthaltsverbotes mit größter Skepsis entgegengetreten werden. Die Gefahr des Untertauchens besteht aus hg. Sicht jedenfalls nach wie vor. XXXX. Schließlich sollte auch nicht unerwähnt werden, dass das BFA in seiner Stellungnahme mit Recht erwähnt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal andenkt, den rechtskonformen Zustand von selbst herzustellen indem er freiwillig Österreich verlassen würde. Die Gefahr des "Abtauchens" zwecks Verhinderung ist zweifelsfrei gegenwärtig.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der nicht ausreichenden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine über das erwähnte Familienleben hinausgehenden sozialen Bindungen, Fehlen von finanziellen Mitteln, mangelnde Ausreiswilligkeit, Missachtung der Strafgesetze) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.
Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung der Strafhaft bis zur unmittelbar bevorstehenden Rücküberführung nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen. Die Entscheidung erweist sich auch als verhältnismäßig.
Die Möglichkeit der beabsichtigten Überstellung im Zuge der wöchentlich stattfindenden Landabschiebungen über Ungarn nach Rumänien ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Für die Möglichkeit einer kurzfristigen Abschiebung spricht auch das Vorhandensein der notwendigen Reisedokumente.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das BFA, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054; VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0502; VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542; VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19. 4. 2012, 2009/21/0047).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30. 8. 2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0008, VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260, VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260).
Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25. 3. 2010, 2008/21/0617).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17. 3. 2009, 2007/21/0542; E 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28. 5. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 2. 8. 2013, 2013/21/0008).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständliche Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Rumäniens und infolge seiner Einreise (nach eigenen Angaben) im Februar 2013 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhaltig, zumal gegen den Beschwerdeführer durch die BPD XXXX am XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, welches mit Bescheid der BPDXXXXzur Zahl XXXX auf die Dauer von 10 Jahren - bis zum 29.4.2019 - befristet.
Aus diesem Grunde kommt gegen den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.
Er ist nicht rechtmäßig aufhältig, verfügt in Österreich zwar über familiäre Anknüpfungspunkte jedoch sonst keine soziale Verankerung in Österreich, ist mittelos und verbüßt bis voraussichtlich 5.4.2014 eine Haftstrafe.
Der Beschwerdeführer zeigte bereits in der Vergangenheit, daß er das bestehende Aufenthaltsverbot konsequent negiert und auch seine familiären Anknüpfungspunkte ihn nicht hinderten, die bestehenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen durch "Untertauchen" zu unterwandern.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte daher den Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft für die Zeit nach Beendigung der Strafhaft zu Recht fest.
Der Argumentation des BFA "auf Grund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "Ultima ratio"-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden würde, ausschließe" konnte nicht entgegengetreten werden.
Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten lassen.
Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte.
Die Entscheidung erweist sich auch als verhältnismäßig.
Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens, zumal gültige Reisedokumente vorliegen und eine kurzfristige Landabschiebung wöchentlich durchgeführt werden kann.
Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen.
Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Rumänien überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Dazu ist fallspezifisch anzumerken, daß die "Fortsetzung" der Schubhaft durch die nach wie vor andauernde Strafhaft bzw. noch nicht begonnene Schubhaft nicht möglich ist, aber in einer analogen Anwendung des § 22a Abs. 3 BFA-VG das Bundesverwaltungsgericht das (gegenwärtige) Bestehen der maßgeblichen Voraussetzungen zur (zukünftigen) Verhängung der Schubhaft festzustellen hat.
3.3.2. Wie bereits unter Punkt 3.2. ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Unter Berücksichtigung der kurz nach Beendigung der Strafhaft stattfindenden Überstellung nach Rumänien ist im Hinblick auf die oben genannten Umstände ein unerlässlicher weiterer Sicherungsbedarf gegeben. Die Entziehung der persönlichen Freiheit ist bei dieser Fallkonstellation auch nicht unverhältnismäßig, zumal die angeführten Umstände die Annahme rechtfertigen, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen und diesen zumindest wesentlich erschweren würde.
Soweit in der Beschwerde die Dauer der Schubhaft als unverhältnismäßig angesprochen wurde, ist unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzumerken, dass dem Akt das stete Bemühen der belangten Behörde zu entnehmen ist, aufenthaltsbeende Maßnahmen voranzutreiben.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Mit Schriftsatz vom 07.03.2014 machte die Verwaltungsbehörde den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.
Für diesen Aufwand besteht jedoch nach der aktuellen Gesetzeslage keine Grundlage:
Ausdrücklich normiert § 35 VwGVG einen Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) für die obsiegende Partei.
Gegenständlich handelt es sich jedoch um ein ausschließliches Schubhaftverfahren: Die beschwerdeführende Partei erhebt in ihrer Beschwerde exlizit gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid und der andauernden Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Die Inschubhaftnahme erfolgte nicht in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern aufgrund des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom 17.02.2014.
Da auch die Materialien zu § 35 VwGVG lediglich darauf hinweisen, dass diese Bestimmung jener des §79a AVG entspricht, welche ihrerseits einen Kostenersatz durch die unterlegene Partei nur im Beschwerdeverfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorsah, lässt sich aus dieser Bestimmung für einen Kostenersatz im Schubhaftverfahren nichts gewinnen.
Auch mit den Materialien zu § 22 a BFA-VG, welche auf § 82 und § 83 FPG aF hinweisen - "Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG...." Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG" - lässt sich der geltend gemachte Aufwandersatz der Verwaltungsbehörde nicht begründen, da die in § 83 Abs. 2 2. Satz vorgenommene Verweisung "Im Übrigen gelten die §§ 67 c bis 67 g sowie 79 a AVG", aus welcher sich der Kostenaufwandersatzanspruch der Verwaltungsbehörde im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten ableitete, keinerlei Erwähnung mehr findet.
In diesem Sinne war daher das Begehren der Verwaltungsbehörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
In Bezug auf die Spruchpunkte I und II erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
In Bezug auf die Frage des von Seiten der Verwaltungsbehörde geltend gemachten Aufwandersatzes war jedoch die Revision zuzulassen, da der Frage des Kosten/Aufwandersatzanspruches in Schubhaftbeschwerdeverfahren grundsätzliche Bedeutung zukommt; insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem Gesetzgeber bei der Schaffung des § 35 VwGVG ein redaktionelles Versehen unterlaufen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Maßnahmenbeschwerde ein Aufwandersatz bestehen soll, im Falle einer Schubhaftbeschwerde jedoch nicht. Im Übrigen fehlt es diesbezüglich an einer bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.