G310 1422191-1•BVwG G310 1422191-1
G310 1422191-1Bundesverwaltungsgericht12.03.2014
bestehendes Familienleben, Diskriminierung, Integration, Intensität,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, staatlicher<br/>Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ in 1070
Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, AZ.:
XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1, idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX(geb. XXXX), geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, AZ.:XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj.XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch XXXX (Mutter), geb. XXXX, StA. Kosovo, diese vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, AZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch XXXX (Mutter), geb. XXXX, StA. Kosovo, diese vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, AZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch XXXX(Mutter), geb. XXXX, StA. Kosovo, diese vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, AZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gesetzlich vertreten durch XXXX(Vater), geb. XXXX, StA. Kosovo, dieser vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2011, AZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20
1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführer (außer der Sechstbeschwerdeführerin) stellten am 20.08.2008 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005.
Am selben Tag fand vor der PI XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer statt. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin gaben dabei an, bisher in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Sie seien am heutigen Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Hinsichtlich des Fluchtgrundes gab der Erstbeschwerdeführer an, dass im Jahr 2004 die Probleme begonnen hätten. Die wirtschaftliche Lage im Kosovo sei sowieso katastrophal. Er habe keine geeignete Wohnmöglichkeit gehabt; es sei kein Badezimmer vorhanden gewesen. Hauptgrund für die Flucht der Familie sei jedoch die Vergewaltigung seiner Ehefrau (und Zweitbeschwerdeführerin) im Juni 2008 gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin konkretisierte, ca. 2 Monate vor der Ausreise aus dem Kosovo, nachdem sie ihre Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) in die Schule gebracht hatte, am Nachhauseweg von zwei unbekannten Männern angehalten und in ein Auto geschleppt worden seien. Sie sei dann in einen Wald gebracht und dort vergewaltigt worden. Eine Vergewaltigung sei für sie eine Schande, weshalb sie sich anschließend habe umbringen wollen. Der Erstbeschwerdeführer (ihr Ehegatte) habe dies jedoch verhindert. Sie habe so nicht mehr weiterleben können, weshalb sich die Beschwerdeführer dazu entschlossen hätten, von zuhause wegzugehen. Ihre Kinder (die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin) befänden sich seit deren Geburt ständig bei der Zweitbeschwerdeführerin. Für diese würden daher die gleichen Fluchtgründe wie für die Zweitbeschwerdeführerin gelten. Überdies würden hinsichtlich der Kinder keine eigenen Fluchtgründe vorliegen.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt XXXX (im Folgenden: BAT) am 29.08.2008 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass die Familie im Dorf XXXX gelebt habe. Bis zum Jahr 2004 sei es ihnen relativ gut gegangen, obwohl die allgemeine wirtschaftliche Lage im Kosovo schlecht gewesen sei. Da die Beschwerdeführer der Volksgruppe der Ashkali angehören würden, wären immer mehr Probleme aufgetreten. Sie seien in der Volksgruppe der Albaner nie gänzlich integriert gewesen. 2004 sei die Zweitbeschwerdeführerin bei einer ärztlichen Untersuchung im Krankenhaus von einem Arzt provoziert worden. Aufgrund ihres Schreiens sei der Erstbeschwerdeführer in das Untersuchungszimmer gekommen. Man habe sich bei der Krankenhausleitung beschwert, das Krankenhaus stritt jedoch den Vorfall ab. Da das Krankenhaus auch über eine anwaltliche Vertretung verfügt habe, sei der Fall nie zur Anzeige gekommen. Hinsichtlich der Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin wiederholte der Erstbeschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, seine Frau habe zuhause geweint und ihm von der Vergewaltigung erzählt. Die beiden Männer würden wissen, wo die Familie wohne. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in den darauffolgenden Tagen einmal durch einen versuchten Sprung in den Brunnen und einmal durch Erhängen versucht, sich umzubringen. Bei einem Allgemeinmediziner habe die Zweitbeschwerdeführerin dann Beruhigungsmittel bekommen. Zur Polizei seien die Beschwerdeführer nicht gegangen, weil die Zweitbeschwerdeführerin das aus Angst vor den Männern nicht gewollt habe. Er selber habe - außer der schweren wirtschaftlichen Lage - keine persönlichen Probleme im Herkunftsland gehabt. Er sei allerdings überzeugt, dass es zu solchen gekommen wäre, wenn die Beschwerdeführer die Vergewaltigung bei der Polizei angezeigt hätten. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den Ashkali würden die Kinder beispielsweise auch von albanischen Kindern geschlagen werden. Außerdem sei der Vater der Zweitbeschwerdeführerin Ende 2003 zusammengeschlagen worden und an den Folgen innerhalb eines Jahres verstorben. Der Fall des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin sei bei der Polizei dokumentiert. Wenn der Erstbeschwerdeführer gewusst hätte, dass die Familie das Land verlassen würde, hätte er die Vergewaltigung angezeigt, um einen Nachweis im Asylverfahren vorlegen zu können.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag vor dem BAT einvernommen. Sie führte zu den Fluchtgründen aus: Bei der ärztlichen Untersuchung im Krankenhaus im Jahre 2004 habe der Arzt sie mit Worten provoziert und sie sexuell belästigt. Er habe zu ihr gesagt, dass er sie besser heilen könne, wenn er mit ihr im Bett wäre. Sie habe dann geschrien, woraufhin der Erstbeschwerdeführer in das Untersuchungszimmer gekommen sei. Zur Vergewaltigung gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie, nachdem sie die Drittbeschwerdeführerin in die Schule gebracht habe, zu Fuß auf dem Weg zur Bushaltestelle gewesen sei. Es sei ein schwarzes Auto vorbeigekommen, in dem sich zwei Männer befunden hätten. Der Zweitbeschwerdeführerin sei angeboten worden, sie mit dem Auto nachhause zu bringen, was diese abgelehnt habe und weitergegangen sei. In einer unbewohnten und menschenleeren Straße sei sie dann in das Auto gezerrt und in ein Waldstück gebracht worden, wo sie von einem der Männer vergewaltigt worden sei, während der andere im Auto blieb. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich gewehrt und sei nach der Vergewaltigung kurzfristig bewusstlos gewesen. Als sie zu sich gekommen sei, sei sie alleine gewesen. Sie sei dann zu Fuß nach Hause gegangen, da sie in diesem Zustand nicht in den Bus habe steigen wollen. Zu Hause habe sie dem Erstbeschwerdeführer alles erzählt. Sie habe in den Brunnen springen wollen, woran sie der Erstbeschwerdeführer gehindert habe. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin nur geweint und nicht schlafen können. Nach zwei Tagen habe sie sich aufhängen wollen. Das alles sei nur passiert, weil sie Ashkali seien und im Kosovo keine Rechte haben würden. Bereits im Jahre 2003 oder 2004 sei der Vater der Zweitbeschwerdeführerin in seinem Haus überfallen worden. Dem Vater sei durch die Räuber die Hand gebrochen worden, am Kopf habe er einen Schnitt gehabt. Innerhalb eines Jahres sei der Vater dann verstorben. Der Fall sei bei der Polizei angezeigt worden. Zuletzt habe die Zweitbeschwerdeführerin die Auskunft erhalten, dass die Ermittlungen noch immer laufen würden. Auch in der Schule würden Ashkali-Kinder (wie die Drittbeschwerdeführin) von den Mitschülern geschlagen werden. Weiters sei vor fünf Jahren ein Sohn der Zweitbeschwerdeführerin viereinhalbjährig verstorben. Er habe hohes Fieber gehabt. Der private Arzt habe ihm ohne Bezahlung nicht helfen wollen. In einem öffentlichen Spital habe er zwar Medikamente verschrieben bekommen, sei aber anschließend zu Hause an hohem Fieber verstorben. Ob das bei Albanern auch passiert wäre, könne die Zweitbeschwerdeführerin nicht sagen.
3. In weiteren Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 03.11.2008 vor dem BAT gab der Erstbeschwerdeführer an, im Kosovo von der Sozialhilfe und von einer Landwirtschaft gelebt zu haben. Bei der Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin sei der Erstbeschwerdeführer bei dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin zu Hause gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zuvor die Drittbeschwerdeführerin zum Inhalieren beim Arzt begleitet und diese danach in die Schule begleitet. Sonst wiederholte der Erstbeschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zur Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin. Er konkretisierte, dass es sich bei dem schwarzen Fahrzeug laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin um einen Golf II gehandelt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nur etwa 20m mit dem Auto mitgenommen worden. Am Ende der Straße, wo ein Marktgebiet beginnen würde (der Markt würde nur einmal pro Woche stattfinden), gäbe es einige hohe Bäume, wo die Zweitbeschwerdeführerin vergewaltigt worden sei. Sie habe auch Verletzungen davongetragen, da ihr von einem der Männer mit einem Ring ins Gesicht geschlagen worden sei und sie deshalb eine Platzwunde an der Lippe erlitten habe. Als Beruhigungsmittel sei der Zweitbeschwerdeführerin später "Benseden" verschrieben worden. Er selbst habe keine Fluchtgründe vorzubringen. Probleme von staatlicher Seite hätten keine bestanden. Als Ashkali habe die Familie jedoch im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Probleme gehabt. An albanische Schutzeinrichtungen habe man sich nicht wenden können, sondern nur an die UNMIK oder KFOR. Zu den vorgehaltenen Länderinformationen zur Situation im Kosovo gab der Erstbeschwerdeführer an, dass diese hinsichtlich des Gesundheitswesens und der Sozialhilfe stimmen würden. Ashkali seien im Kosovo Diskriminierungen ausgesetzt. Im Großen und Ganzen würde er den Feststellungen zustimmen. Er habe im Kosovo alles miterlebt und hoffe, dass seine Kinder ein schöneres Leben führen können.
Die Zweitbeschwerdeführerin legte eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie die Sterbeurkunde eines Sohnes vor. Im Kosovo habe die Familie von der Sozialhilfe in Höhe von €
65,-- monatlich und der Landwirtschaft gelebt. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin sei glaublich am 1. Mai 2006 an den Folgen eines Schädelbruches nach dem bereits angeführten Überfall im Haus ihrer Eltern am 13.12.2004, verstorben. Die Eltern seien dabei geschlagen und verletzt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich zwei bis drei Monate nach dem Überfall bei der Polizei - im Dezember 2004 - erkundigt. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass die Ermittlungen noch laufen würden und die Täter noch nicht ausgeforscht seien. Am Tag der Vergewaltigung sei sie mit der Drittbeschwerdeführerin wegen Bronchitis beim Arzt gewesen, bevor sie sie in die Schule begleitet habe. Der Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin seien währenddessen alleine zu Hause gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich auf Arbeitssuche befunden. Als die Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, sei der Erstbeschwerdeführer jedoch wieder zu Hause gewesen. Der Vergewaltiger habe ihr dünnes Kleid zerrissen, außerdem habe dieser einen Ring versehen mit zwei Adlerköpfen getragen. Er habe ihr ins Gesicht geschlagen, sie auf den Boden geworfen und in einer Gasse vergewaltigt. Sie habe aus der Nase geblutet. Sie sei nicht in das Fahrzeug gezerrt worden, sondern in einer Nebengasse in unmittelbarer Nähe eines Waldstückes vergewaltigt worden. Zum Widerspruch, dass die Zweitbeschwerdeführerin plötzlich doch nicht in ein Auto gezerrt worden sei, befragt, gab diese an, nie behauptet zu haben, in ein Auto gezerrt worden zu sein. Sie sei vielleicht falsch verstanden worden. Bevor die Zweitbeschwerdeführerin bewusstlos geworden sei, habe sie dem Vergewaltiger gedroht, diesen bei der Polizei anzuzeigen. Dieser habe daraufhin gedroht und gesagt, dass er wisse, wo die Beschwerdeführer wohnen. Er würde das Haus niederbrennen und die gesamte Familie der Beschwerdeführer umbringen. Er werde das gleiche machen, was er mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin gemacht habe. Sie könne die Männer nur grob beschreiben. Eine Automarke oder den Namen des verschriebenen Beruhigungsmittels könne sie nicht nennen. Trotz des Vorschlages des Erstbeschwerdeführers habe sie die Vergewaltigung aufgrund der Drohung nicht der Polizei melden wollen. Mit staatlichen Behörden oder sonstigen Schutzeinrichtungen hätten aber niemals Probleme bestanden. Als Ashkali würden die Beschwerdeführer auch in anderen Teilen des Kosovo keine Ruhe finden. Im Jahr 2004 sei die Zweitbeschwerdeführerin außerdem ein Jahr lang von einem Mann in schwarzem Fahrzeug gestalkt worden. Es sei nichts passiert, jedoch habe sie sich ohne den Erstbeschwerdeführer nicht mehr aus dem Haus getraut. Zu den Länderinformationen führt die Zweitbeschwerdeführerin aus, sich hinsichtlich des UNHCR bezüglich die Rückkehr von Ashkali in den Heimatstaat nicht anschließen zu können. Sonst habe sie nichts hinzuzufügen.
Als gesetzliche Vertreterin für die Drittbeschwerdeführerin, den Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin gab die Zweitbeschwerdeführin an, dass diese ebenfalls der Volksgruppe der Ashkali und dem muslimischen Glauben angehören würden. Die Drittbeschwerdeführerin würde seit dem neunten Lebensmonat an Bronchitis leiden. Von der Sozialhilfe habe sich die Familie die nötigen Medikamente und Inhalationen nicht leisten können. Es würde keine Krankenversicherung geben und man müsste die Medikamente privat bezahlen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit der Drittbeschwerdeführerin zu monatlichen Kontrollen gegangen, wo auch Blutuntersuchungen durchgeführt worden seien. Ihre Lunge sei bereits geschädigt. Zur Inhalation habe sie manchmal zweimal täglich zu Fuß zum Arzt gehen müssen, da das nötige Geld für ein Inhalationsgerät nicht vorhanden gewesen sei. Eine Inhalation habe ungefähr € 5,-- gekostet, für sieben Injektionen seien ungefähr € 20,-- berechnet worden. Auch habe die Drittbeschwerdeführerin laufend einen Sirup einnehmen müssen. Der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin seien hingegen gesund. Der Viertbeschwerdeführer müsse jedoch aufgrund von Blasensteinen einen speziellen Tee trinken. Ganz allgemein seien die Kinder im Kosovo von den anderen Kindern des Dorfes immer geschlagen worden. Sie hätten deshalb nicht mehr außer Haus gehen wollen. Sie hätten auch nicht frei spielen können. Ein Kindergarten sei zu teuer gewesen. Auch für die Schule habe man bezahlen müssen. Im Dorf würden jedoch noch andere Ashkali-Famlien leben. Auch deren Kinder würden belästigt werden. Im Falle einer Rückkehr würde es für die Kinder mit zunehmendem Alter immer schwieriger im Kosovo werden. Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer würden in Österreich bereits die Schule besuchen, die Fünftbeschwerdeführerin den Kindergarten.
4. Laut Erhebungsbericht vom 07.01.2009 kostete ein Inhalationsgerät im Kosovo um die € 35,--. Die zugehörigen Medikamente ungefähr €
1,80 pro Packung. In öffentlichen Krankenhäusern (das nächstgelegene sei 30 Autominuten vom Wohnort der Beschwerdeführer entfernt) bzw. in Family Health Centern (das nächstgelegene sei in XXXX) sei eine Inhalation kostenlos. In privaten Arztpraxen koste eine Inhalation ca. € 5,--. Für Kinder unter 16 Jahren sei die Behandlung und Therapie im Krankenhaus kostenlos. Medikamente seien nur zu bezahlen, wenn sie nicht auf der "Essential Drug List" stehen würden.
5. Mit den oben in den Sprüchen 1.) bis 5.) angeführten Bescheiden des BAT, an die Beschwerdeführer zugestellt am 24.04.2009, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates, nämlich Bedrohung bzw. sexueller Übergriff auf die Zweitbeschwerdeführerin durch unbekannte Personen, unglaubwürdig seien. Im Falle einer Rückkehr könne eine Verfolgungsgefahr nicht festgestellt werden. Eine medizinische Behandlung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin sei im Kosovo möglich. Eine lebensbedrohende Krankheit würde bei keinem Beschwerdeführer bestehen. Die in mehreren Einvernahmen getätigten Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des sexuellen Übergriffs auf diese, als auch des Raubüberfalles auf den Vater der Zweitbeschwerdeführerin seien widersprüchlich und nicht glaubhaft. Da die Angaben nicht einmal annähernd gleich bleibend wären, sei aufgrund der Beweiswürdigung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Auch die Furcht vor Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können. Die Gründe für die Ausreise dürften im rein privaten Bereich und hinsichtlich einer Lebensverbesserung gelegen haben. Eine Verfolgung im Sinne der GFK würde nicht vorliegen. Zusätzlich traf die belangte Behörde umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.
6. Gegen die oben genannten Bescheide des BAT richteten sich die beim BAT fristgerecht eingelangten und mit 05.05.2009 datierten Beschwerden des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof mit welchen die Bescheide jeweils vollinhaltlich angefochten wurden. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die Bescheide im angefochtenen Umfang aufzuheben, und den Beschwerdeführern Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Beschwerden wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich aus einigen detailbezogenen Widersprüchen in den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen nicht schließen lassen könne, dass diese Vorfälle überhaupt nicht stattgefunden hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei vielmehr bei der Vergewaltigung der Zweitbeschwerdeführerin nicht dabei gewesen, und könne nur das wiedergeben, was im diese erzählt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei stark traumatisiert und habe mehrmals den Vorfall des sexuellen Übergriffes auf Ihre Person in den Einvernahmen schildern müssen. Nebenereignisse und gewisse Details würden aufgrund der starken Traumatisierung in den Hintergrund treten, das Kernereignis sei jedoch immer gleich erzählt worden. Die Widersprüche bezüglich einiger Details seien zu exzessiv gewertet worden. Weiters sei ein Kernpunkt der Aussagen, dass Angehörige der Ashkali keine Schutzrechte und Schutzmöglichkeiten wie Kosovo-Albaner genießen würden. Die gegründete Furcht aufgrund der Drohungen durch die Täter habe sehr wohl glaubhaft gemacht werden können. Das Beweisverfahren und die Beweiswürdigung seien mangelhaft und unrichtig, woraus eine falsche rechtliche Beurteilung resultieren würde. Der gesundheitliche Zustand der Zweitbeschwerdeführerin sei zudem außer Acht gelassen worden. Sie würde sich in ärztlicher Behandlung wegen ihrer Traumatisierung befinden und müsse Medikamente nehmen. Die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin würden keine eigenen Fluchtgründe vorbringen und sich daher den Ausführungen in der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin anschließen. Würde es zu unterschiedlichen Entscheidungen in den Verfahren zwischen Mutter (Zweitbeschwerdeführerin) und Kindern (Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen) kommen, würden diese von ihrer Mutter getrennt werden. Diese Trennung sei aufgrund des Alters der Kinder durch die EMRK untersagt.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 11.05.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt.
7. Am XXXX wurde die Sechstbeschwerdeführerin XXXX geboren.
8. Mit am 07.10.2011 beim BAT einlangenden Schriftsatz wurde für die Sechstbeschwerdeführerin ein Asylerstreckungsantrag gestellt.
9. Mit Schreiben vom 12.10.2011 des BAT wurden der Sechstbeschwerdeführerin die aktuellen Länderberichte zur Republik Kosovo zur Stellungnahme übermittelt. Des Weiteren wurde um schriftliche Ausführung zu den Asylgründen und zum Gesundheitszustand der Sechstbeschwerdeführerin ersucht.
10. Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 des rechtsfreundlichen Vertreters wurde ausgeführt, dass die Sechstbeschwerdeführerin gesund sei und für sie keine eigenen Fluchtgründe bestehen würden. Es würde auf die Asylgründe und hinsichtlich der Länderberichte auf das Vorbringen der Familie verwiesen werden.
11. Mit dem oben in Spruch 6.) angeführten Bescheid des BAT, an den rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 21.10.2011, wurde der gegenständlichen Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Da für die Sechstbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien, und die Fluchtgründe der Familie in den bereits ergangenen Bescheiden als unglaubwürdig beurteilt wurden, sei auch der Antrag der Sechstbeschwerdeführerin abzuweisen gewesen. Zu einem ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben der Sechstbeschwerdeführerin würde es nicht kommen, da von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei. Auch das Recht auf Privatleben würde nicht verletzt werden, da sich dieses aufgrund des Alters der Sechstbeschwerdeführerin auf ihre Eltern konzentrieren würde und es nur zu einer Ausweisung gemeinsam mit den Eltern kommen würde.
12. Die ebenfalls gegenständliche Beschwerde der Sechstbeschwerdeführerin wurde am 24.10.2011 beim BAT eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass bezüglich der Sechstbeschwerdeführerin tatsächlich keine eigenen Beschwerdegründe vorliegen würden. Da es sich aber um ein Familienverfahren handle, wäre eine getrennte Abschiebung der Person der Sechstbeschwerdeführerin rechtswidrig und würde der EMRK widersprechen. Es wurde beantragt, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und jedenfalls auszusprechen, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo auf Dauer unzulässig ist.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 31.10.2011 vorgelegt.
13. Mittels am 15.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatzes wurde die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung aller Beschwerdeführer durch Mag.a Nadja LORENZ bekannt gegeben.
14. Am 03.04.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Patientenbrief hinsichtlich einer Operation der Sechstbeschwerdeführerin wegen eines amniotischen Schnürfurchensyndroms an den Zehen ein.
15. Beim Asylgerichtshof am 11.06.2012 einlangend, wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Zeitungsartikel bezüglich der Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX in der XXXX
Artikel in den Gemeindenachrichten bezüglich der Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX
Stellungnahme von XXXX, Volksschule XXXX vom 11.04.2011
Unterstützungsschreiben von XXXXvom 30.01.2012
Unterstützungsschreiben von XXXX, Bürgermeister von XXXX
Teilnahmebestätigung von XXXX beim Fußballverein XXXX XXXX vom 09.05.2012
16. Beim Asylgerichtshof am 10.10.2012 einlangend, wurden weiters vorgelegt:
Integrationsschreiben von XXXX vom 14.09.2012
Integrationsschreiben von XXXX vom 12.09.2012
Integrationsschreiben von XXXX vom 09.07.2012
Integrationsschreiben von XXXX vom 20.07.2012
Integrationsschreiben von XXXXvom 25.08.2012
Psychotherapeutischer Kurzbericht vom 18.09.2012 bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sich diese seit August 2011 in psychotherapeutischer Therapie wegen ihrer Traumatisierung befinde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ständig müde, lärmempfindlich, ruhelos und übererregt, könne die Kinder nicht versorgen und den Haushalt führen. Der Erstbeschwerdeführer würde sich um alles kümmern. Die Zweitbeschwerdeführerin sei durch den gewaltsamen Tod ihres Vaters, den Tod des Sohnes aufgrund eines Behandlungsfehlers im Krankenhaus und ihrer Vergewaltigung die meiste Zeit affektiv erstarrt. Der Schock durch das Erlebte würde noch heute nachwirken. Sie würde immer wieder in eine "Intrusion" fallen. Dabei würde die Zweitbeschwerdeführerin die beschriebenen Ereignisse wie einen Film vor sich ablaufen sehen, und die Bedrohungen und Ängste immer wieder aktuell erleben. Sie könne in diesem Zustand nicht alleine sein und würde den ganzen Tag auf der Couch liegen. Die Zweitbeschwerdeführerin wirke sehr angespannt und niedergedrückt. Andererseits könnten sie Alltagssituationen und alltägliche Gedanken aus der Fassung bringen. Die Zweitbeschwerdeführerin bekomme Herzrasen, Hitze im Körper, einen trockenen Mund, Brechreiz, panische Gefühlszustände, Atemnot und falle in Ohnmacht. Durch die Massivität der traumatischen Erfahrung sie die Verbindung zwischen Amygdala und Hyppocampus abgeschnitten, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin in Erstarrung des Schockes über die Vergewaltigung, den Todes ihres Vaters und Sohnes verharre. Die Zweitbeschwerdeführerin könne sich auf Fragen sehr schwer konzentrieren.
17. Mit Urkundenvorlage vom 25.04.2013 langten beim Asylgerichtshof noch ein:
Einstellungszusage XXXX vom 12.04.2013
Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX für XXXX vom 24.04.2013
Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX für XXXX vom 24.04.2013
Schulbesuchsbestätigung der Wirtschaftshauptschule XXXX für XXXX vom 22.04.2013
18. Beim Asylgerichtshof am 07.05.2013 einlangend wurden für die Beschwerdeführer weiters folgende Unterlagen vorgelegt:
Unterstützungsschreiben der XXXXvom 16.04.2013,
Unterstützungsschreiben des XXXX XXXX XXXX vom 20.09.2012
Unterstützungsschreiben der XXXX vom 22.04.2013
19. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungs- sowie Gerichtsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
20. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2014 wurden den Beschwerdeführen die aktuellen Länderberichte zur Republik Kosovo als Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme vorgelegt, und erging weiters die Aufforderung, gegebenenfalls vorhandene weitere Unterlagen zur Integration der Beschwerdeführer in Hinblick auf Art. 8 EMRK vorzulegen.
21. Mit am 24.02.2014 einlangender Stellungnahme wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass sich diese seit bereits fast 6 Jahren im Bundesgebiet aufhalten würden und die Sechstbeschwerdeführerin sogar im Bundesgebiet geboren sei. Alle Beschwerdeführer seien in Österreich außerordentlich gut integriert, was durch die bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich sei. Ergänzend wurde noch ein ganzes Konvolut an Unterlagen vorgelegt. Die Familie sei in Vereinen integriert, die Kinder seien bei ihren Mitschülern sehr beliebt, in der Adventszeit würden beispielsweise gemeinsam Kekse gebacken werden. Es würden auch ständig gegenseitige Einladungen zu Geburtstagsfesten geben und Freundschaftskarten verteilt werden. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer würden auch bemerkenswert gute schulische Leistungen erbringen. Der Erstbeschwerdeführer fungiere als Übersetzer für andere Asylwerber und begleite diese auch zum Arzt oder Krankenhausbesuchen. Aufgrund zitierter Rechtsprechung würde eine Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführer einen massiven und unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Der Erlass einer Rückkehrentscheidung würde daher Art. 8 EMRK entgegenstehen.
Das beiliegende Konvolut beinhaltete:
Fotosammlung
Unterstützungsschreiben samt Unterschriftenleist der Freiwilligen Feuerwehr XXXX vom 07.01.2014
Zeitungsartikel "XXXX"
Artikel aus den XXXX bzw. der Gemeindezeitschrift XXXX
Unterstützungsschreiben von XXXX vom 05.02.2014
Unterstützungsschreiben von XXXX XXXX vom 05.02.2014
Unterstützungsschreiben von XXXX vom 05.02.2014
Schreiben der VolksschuleXXXX vom 13.02.2014
Schulbesuchsbestätigung der Volksschule XXXX für XXXX vom 13.02.2014
Schreiben der Wirtschaftsmittelschule XXXX vom 12.02.2014
Schulbesuchsbestätigung der Wirtschaftsmittelschule XXXX für XXXX vom 12.02.2014
Schulbesuchsbestätigung des Bundesrealgymnasiums XXXX für XXXX vom 29.01.2014
Schulnachricht des Bundesrealgymnasiums XXXX für XXXX vom 31.01.2014
Sprachdiplom Deutsch Niveau A2 für XXXX vom 26.09.2011
Empfehlungsschreiben der XXXX vom 12.02.2014
Geburtstagsbillets, Einladungen zu Geburtstagspartys, Postkarten, Weihnachtskarten, Glückwunschkarten zur Geburt, Dankesschreiben,
Zu den Länderberichten zur Republik Kosovo wurde keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der Ethnie der Ashkali und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Albanisch. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren werden unter einem geführt.
Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, geb. am XXXX, StA.: Kosovo, ist seit XXXX mit der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX (geb. XXXX), geb. am
XXXX, StA.: Kosovo, verheiratet.
Sie sind die leiblichen Eltern der
der Tochter XXXX(Drittbeschwerdeführerin), geb. XXXX im Kosovo, StA.: Kosovo,
des Sohnes XXXX (Viertbeschwerdeführer), geb. XXXX im Kosovo, StA.:
Kosovo,
der Tochter XXXX (Fünftbeschwerdeführerin), geb. XXXX im Kosovo,
StA.: Kosovo,
der Tochter XXXX(Sechstbeschwerdeführerin), geb. XXXX in Österreich,
StA.: Kosovo,
und leben mit diesen in gemeinsamen Haushalt in XXXX.
Das erstgeborene Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, Sohn XXXX, geb. XXXX, ist am XXXX verstorben.
Der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an einer psychischen Erkrankung in Folge Traumatisierung und wird sowohl medikamentös als auch durch Gesprächstherapie behandelt. Die Drittbeschwerdeführerin litt bei ihrer Einreise nach Österreich an Bronchitis, der Viertbeschwerdeführer an Blasensteinen. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde wegen eines amniotischen Schnürfurchensyndroms, aufgrund dessen die I. bis III. Zehen zusammengewachsen waren, an den Zehen operiert. Insgesamt liegt bei keinem der Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Erkrankung vor bzw. eine Erkrankung, deren Behandlung in der Republik Kosovo nicht oder nur unzureichend möglich wäre oder eine Abschiebung in den Kosovo unzulässig machen würde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Kosovo haben sie von der Sozialhilfe und ihrer Landwirtschaft gelebt.
1.2. Die Beschwerdeführer (außer der Sechstbeschwerdeführerin) reisten ihren eigenen Angaben zufolge am 20.08.2008 illegal mittels Schlepper in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie halten sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Vor ihrer Ausreise lebten sie gemeinsam im Kosovo. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen je über einen serbischen Personalausweis.
Die Beschwerdeführer haben abgesehen von ihrer Kernfamilie keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte, verfügen aber sonst über starke soziale Bindungen in Österreich. Familienangehörige und Verwandte des Erstbeschwerdeführers leben im Kosovo. Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin leben in Deutschland und England. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Sie erhalten Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, der Erstbeschwerdeführer verfügt aber über eine Einstellungszusage um den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet selbst zu sichern.
Die Beschwerdeführer verfügen über gute bis sehr gute Deutschkenntnisse.
Der Erstbeschwerdeführer engagiert sich in der Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnortes, außerdem übersetzt der Erstbeschwerdeführer ehrenamtlich für andere Flüchtlinge. Die Kinder besuchen Schulen bzw. den Kindergarten und haben einen großen österreichischen Freundeskreis.
1.3. Dahin gestellt bleiben kann, ob die vorgebrachten Gründe der Beschwerdeführer für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Die Behörden in der Republik Kosovo sind grundsätzlich gewillt und in der Lage, den Beschwerdeführern im Falle etwaiger Übergriffe entsprechenden Schutz zu gewähren.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat trifft das Bundesverwaltungsgericht folgende relevante Feststellungen:
Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01. Juli 2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Kosovo - Allgemeine Feststellungen
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. November 2012) haben nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums 93 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.
Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIKVerwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen existieren fort. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv sind das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.
Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit
35. 800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 6 und 8)
Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)
An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)
Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty
International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).
Internationale Präsenz in Kosovo
Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.
Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen.
In Kosovo sind gegenwärtig noch fast 6.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden. Im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen in Nordkosovo im Sommer 2011 wurde durch die Verlegung von zusätzlichen Kräften die Zahl der Soldaten vorübergehend leicht erhöht.
Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat am 10. September 2012 das Ende der sog. "überwachten Unabhängigkeit" von Kosovo beschlossen und somit auch den ICR abberufen, da verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung
der Verfassung und bei der Gesetzgebung im Wesentlichen erfüllt wurden. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU (EUSB), Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien), auch gleichzeitig das EU-Büro leitet.
Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle.
KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Mit Wirkung vom 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes erzielt wird. Die europäische Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist nach der "strategischen Überprüfung" im Sommer 2012 weiterhin mit ca. 1200 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten (davon ca. 140 Deutsche) sowie zivilem Personal (knapp 1000) in Kosovo tätig.
Die auf der Basis der VN-Sicherheitsratsresolution 1244 eingerichtete VN-Mission UNMIK nimmt noch Residualfunktionen vor allem in Nord-Kosovo wahr und kann das Land in internationalen Foren vertreten, wenn eine eigenständige Teilnahme Kosovos aufgrund des international umstrittenen Status nicht möglich ist. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)
Sicherheitslage
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo- Sicherheitskräfte (Kosovo Security Force - KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 8 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)
Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei.
Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten an die die Professional Standards Unit (PSU) weiter. Bei 292 Beschwerden wurden disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen von Polizeibeamten Verwaltungsstrafen verhängen. Im Laufe des Jahres 2012 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S.
Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, S. 3)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 6)
Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)
Menschenrechte
Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;
Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)
Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. Im Dezember 2012 wurde von der Regierung die Erhöhung der Budgets für das Büro des Ombudsmanns beschlossen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 8)
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)
Religionsfreiheit
Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2 % der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 16)
Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.
Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 4)
2012 reformierte Kosovo sein Strafrechtssystem: Am 1. Januar 2013 traten ein neues Gesetz über das Gerichtswesen, ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Diese sechs Gesetzestexte ergänzen das Gesetz über die Sonderstaatsanwaltschaft, das die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung unter anderem von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus betrauten Sonderstaatsanwälte regelt. Die Arbeitsweise der Finanzfahndungsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) und ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten sich 2012. Im selben Jahr wurden zwar die Grundlagen für ein neues Zeugenschutzprogramm geschaffen, allerdings bedarf es hierfür noch erheblicher Mittelzuweisungen und die entsprechenden Kapazitäten müssen noch aufgebaut werden. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seiten 13 und 14)
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.
In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 16-17)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.
Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2103), vom 12. Juni 2013, Seiten 19-20)
Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012)
Minderheiten
Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, abgesehen von der weiterhin angespannten Lage im Norden des Landes, kontinuierlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)
Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, das den Schutz von Personen vor Bedrohungen, Feindseligkeit, Gewalt oder Diskriminierung infolge ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität vorschreibt, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund deren die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben; zu nennen sind hier unter anderem das Gesetz zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Gemeinschaften und ihren Mitgliedern sowie das Gesetz über die Verwendung der Sprachen.
Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter, dennoch bleibt die Situation dieser Minderheiten sehr schwierig. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 21)
Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013)
90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)
Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.
Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert.
Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jni 2013, Seite 11)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 21 und 22)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jni 2013, Seite 24)
Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.
Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2012 erhielten
32. 864 Familien bzw. 141.553 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jnui 2013, Seite 24)
Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)
Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 25)
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)
Medizinische Versorgung
In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 26)
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.
Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 € pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 € pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 € pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)
In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)
Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.
Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.
Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 26-27)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Priština befinden.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.
Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uroševac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 30-31)
In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite
Behandlung von Rückkehrern
Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 6)
Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)
In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.
Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter
und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)
Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 32)
Quellen:
Amnesty International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013
APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" vom 02. Juli 2012
APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013
APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013
Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013
Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand April 2013
Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012
Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische
Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013
europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013
International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo
Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI
Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007
Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009
OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011
United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013
UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009
U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013
U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den vorgelegten Urkunden und Dokumenten. Die Beschwerdeführer haben der belangten Behörde Personalausweise, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder sowie eine Sterbeurkunde vorgelegt, aus dem zweifelsfrei ihre Identität festgestellt werden konnte. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer Zweifel aufkommen ließ.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Kosovo und zur Einreise in Österreich der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Zum Nachweis der Deutsch-Kenntnisse hat der Erstbeschwerdeführer ein Sprachendiplom auf dem Niveau A2 vorgelegt. Des Weiteren ergeben sich aus den vielen Unterstützungs- und Integrationsschreiben, sowie aus den Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten der Kinder gute bis sehr gute Deutschkenntnisse der gesamten Familie sowie deren umfangreiche gesellschaftliche Integration.
Die Feststellung zur psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem psychotherapeutischen Kurzbericht vom 18.09.2012, welcher dem Asylgerichtshof am 10.10.2012 vorgelegt wurde. Spätere und aktuelle Befunde wurden nicht vorgelegt. Insoweit sich die Zweitbeschwerdeführern in ihrer Beschwerde in Bezug auf ihr Vorbringen im Zusammenhang mit den von ihr teilweise widersprüchlichen Darlegung der vorgebrachten Ereignisse im Kosovo, insbesondere hinsichtlich zeitlicher Angaben und Angaben zu gewissen Details der Vorkommnisse, auf ihre Traumatisierung beruft, ist darauf hinzuweisen, dass im gesamten Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen und solche von der Zweitbeschwerdeführerin auch nicht behauptet worden sind, dass der Zweitbeschwerdeführerin in den Einvernahmen vor der belangten Behörde auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, die ihr gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend beantworten zu können.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer bereits vor ihrer Ausreise Sozialhilfe im Kosovo beziehen konnten und sich darüber hinaus über die eigene Landwirtschaft erhalten haben.
Zusammengefasst kann daher aus diesem Grund nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien
Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf den Ausführungen in den Beschwerden sowie den nachfolgenden Urkundenvorlagen.
Die Beschwerdeführer brachten zu ihren Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden sei und die Beschwerdeführer generell aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali Diskriminierungen bzw. Übergriffen von der albanischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt gewesen seien.
Die Feststellung zur grundsätzlich bestehenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden der Republik Kosovo basiert auf den oben angeführten, nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen zur Sicherheitslage, vor deren Hintergrund - sowie vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraumes - es dahin gestellt bleiben kann, ob die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes den Tatsachen entsprechen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Aus dem - nicht bestrittenen - Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht und humanitäre Hilfe bei den nach wie vor in der Republik Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden kann. Zahlreiche in der Republik Kosovo tätige NGOs bieten eine zusätzliche Möglichkeit, bei auftretenden Problemen entsprechende Unterstützung zu erhalten. NGOs wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten und verfügt inzwischen jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.
Betont wird zudem, dass die Beschwerdeführer dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage der Angehörigen der Ashkali in der Republik Kosovo durch das erkennende Gericht nicht entgegengetreten sind. Aus den diesbezüglich nicht in Zweifel gezogenen Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass ethnischen Minderheiten grundsätzlich durch Integrationsprogramme weitgehend integriert sind und ethnisch motivierte Übergriffe kaum bis gar nicht mehr stattfinden.
Aus diesem Grund kann zusammengefasst nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würden.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2014 zur Kenntnis gebracht. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden nicht aufgezeigt.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 06.05.2009 und am 24.10.2011 beim Bundesasylamt eingebracht und sind nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 11.05.2009 bzw. am 31.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes richten, die vor dem 31.12.2013 erlassen wurden, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. /8/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (hier: Erkenntnis) vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu stellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Selbst wenn man nun von der Richtigkeit der behaupteten Übergriffe ausgehen sollte, so handelt es sich dabei um kriminelle Handlungen Dritter und wäre unter Berücksichtigung der oben angeführten, nicht (substantiiert) bestrittenen Länderberichte in den konkreten Fällen von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Daher könnten die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, zumal die Beschwerdeführer angaben, von staatlicher Seite nie Probleme gehabt zu haben. Im Falle des Raubüberfalles des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin ist seitens der Polizei laut den Angaben der Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, was als Indiz dafür angesehen wird, dass ein solches auch im Falle des sexuellen Übergriffes auf die Zweitbeschwerdeführerin trotz ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali nicht verweigert worden wäre. Aufgrund der nicht erstatten Anzeige bei der Polizei haben die Beschwerdeführer bewusst auf staatliche Hilfe verzichtet. Daraus kann aber nicht eine mangelnde Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit der Republik Kosovo und damit eine dem Staat zurechenbare Verfolgung abgeleitet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage in der Republik Kosovo ist ersichtlich, dass die Polizei ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit und -bereitschaft gegeben ist.
Darüber hinaus erscheint es in Anbetracht des Umstandes, dass die vorgebrachten Vorfälle aus dem Jahr 2008 schon lange zurückliegen sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müssten und könnten sie gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus dem Vorbringen bezüglich angeblicher Übergriffe im Jahr 2008 lassen sich auch bei Zugrundelegung keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und insbesondere aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr ziehen.
Weiters ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.
Zusätzlich sei ergänzend erwähnt, dass Diskriminierungen (wie sie von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgebracht wurden) nur dann asylrelevant sind, wenn diese Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würde, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. Zwar ist es möglich, dass Diskriminierungen, die an sich in Summe noch nicht allzu schwer wiegen, trotzdem auf Grund von kumulativen Gründen begründete Furcht vor Verfolgung auslösen.
Im Falle der Beschwerdeführer wurde ein derartiger Zusammenhang einer systematischen rechtlichen oder gesellschaftlichen Diskriminierung mit einer hinreichenden und dafür erforderlichen Intensität durch die kosovarischen Behörden, die überdies die Lebensgrundlage der Beschwerdeführer aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention massiv bedroht, weder von ihnen selbst überzeugend dargetan, noch ist dies aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten bzw. dem Sachverhalt ersichtlich. So haben die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat die Sozialhilfe bezogen, sind in Krankenhäusern und bei privaten Ärzten behandelt worden und hat die Drittbeschwerdeführerin dort bereits die Schule besucht.
Gegen die Annahme einer allgemein mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo spricht nicht nur das o.a. Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 01.07.2009 in Kraft getretenen Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -willigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden einhergeht.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art vor Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden.
Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo repräsentierenden Einrichtungen vgl. im Ergebnis auch das zu einem Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Herkunftsstaat Kosovo ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Z. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und -willigkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.
Soweit die Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes geltend machten, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21.08.2001, 2000/01/0443, u.a.; siehe auch die zusammenfassende Darstellung der Rechtsprechung in Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung (2009, 132 ff).
In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK aber eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19.02.2004, 99/20/0573, u.a.).
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Zweitbeschwerdeführerin wird in Österreich medikamentös und psychotherapeutisch betreut. Die medikamentöse Behandlung hat bereits vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo begonnen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine solche Behandlung im Kosovo nicht fortgesetzt werden kann. Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das Urteil des EUGH vom 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - eine aktuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund welcher jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in der Republik Kosovo - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht. Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Republik Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, zumal der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auch arbeitsfähig sind. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.01.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Republik Kosovo in ihrer Existenz bedroht wären.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Daher waren die Beschwerden auch gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:
Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht somit in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
3.4.1. Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2
FPG.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG besagt, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Laut § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.01.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Zunächst ist festzuhalten, dass unter den Beschwerdeführern jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für die Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden.
Zu ihrem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK ist weiters Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführer leben seit August 2008 und damit seit beinahe sechs Jahre durchgehend in Österreich in gemeinsamen Haushalt. Die Fünftbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Einreise gerade 3 Jahre alt und erfuhr somit eine Sozialisation fast ausschließlich in Österreich. Die Sechstbeschwerdeführerin ist sogar in Österreich geboren, und hat ihren Herkunftsstaat noch nie besucht. Die Drittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin durchlaufen seit ihrer Einreise die Schullaufbahn in Österreich und erzielen dabei gute bis sehr gute Noten. Die Sechstbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Aus den zahlreichen Unterstützungsschreiben geht auch für die Zweitbeschwerdeführerin hervor, dass diese über Deutschkenntnisse verfügt und sich diese ständig verbessern würden.
Die Beschwerdeführer sind in das Gemeindeleben ihrer Wohnortgemeinde voll integriert. Der Erstbeschwerdeführer engagiert sich in der Freiwilligen Feuerwehr, der Viertbeschwerdeführer spielt im örtlichen Fußballverein. Es liegen zahlreiche Unterstützungs- und Integrationsschreiben von Privatpersonen aber auch dem Bürgermeister der Wohnortgemeinde und den jeweiligen Schulen der Beschwerdeführer vor. Die Integration der minderjährigen Beschwerdeführer wird durch das vorgelegte Konvolut an Geburtstagsbillets, Einladungen zu Partys und Spielenachmittagen und Freundschaftsbekundungen belegt.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt auch über eine Einstellungszusage. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt der Familie im Bundesgebiet finanziell abgesichert ist.
Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2008 bzw. 2011 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt waren, der sich letztlich auch zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt als nicht begründet erwiesen hat, sodass sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten, doch ist im gegenständlichen Fall die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund mehrerer unberechtigter Asylanträge entstanden; die Beschwerdeführer haben jeweils nur einen einzigen Antrag gestellt. Es ist ihnen auch keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen).
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer allesamt zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So haben die Beschwerdeführer gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der beständigen Integration in der Gesellschaft ausdrückt.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften sowie das Hintanhalten von Straftaten im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweisen sich die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden sowie der am 24.02.2014 eingelangten Stellungnahme geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd. Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charte verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [AsylVerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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