BVwG W189 1431281-2

W189 1431281-2Bundesverwaltungsgericht11.03.2014

Regest

Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verfahrensmangel,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, Zeitpunkt

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 1431281-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1431281.2.00

Spruch

W189 1431281-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über den Antrag vom XXXX von XXXX., StA. Russische Föderation beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2013 zu Zl. D20 431281-1/2012/3E hinsichtlich Spruchteil I rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Mit Antrag vom XXXX begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2013 zu Zl. D20 431281-1/2012/3E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

I.2. Diesem Antrag ging nachfolgendes in Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren voraus:

I.2.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 20.06.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Antragsteller wurde am 22.06.2012 (Erstbefragung) und am 17.10.2012 niederschriftlich befragt.

Im Zuge seiner Erstbefragung erklärte der Antragsteller, zu seinem Fluchtgrund befragt, dass er Probleme mit der Polizei und der Regierung gehabt habe. Bewaffnete Leute hätten bei ihm zuhause Waffen versteckt, als er nicht zuhause gewesen sei. Als der Antragsteller die Waffen gefunden habe, habe er sie in einen Fluss geworfen. Diese Leute hätten die Waffen dann jedoch wieder haben wollen, weshalb der Antragsteller nun Probleme habe und seine Familie das Land verlassen habe müssen. Der Antragsteller habe nunmehr zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Familie kommen wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, Probleme in der Heimat zu haben.

I.2.2. Die Ehefrau des Antragstellers, Zl. W189 1431344-1, reiste bereits zuvor am 26.01.2012 gemeinsam mit den gemeinsamen minderjährigen Söhnen, Zlen. W189 1431355-2 und W189 1431356-2, illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz für sich selbst und die beiden Kinder.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2012 gab die Ehefrau zu ihren Fluchtgründen befragt an, aufgrund der Probleme des Antragstellers den Herkunftsstaat verlassen zu haben.

Am 15.01.2012 seien Männer - wahrscheinlich von der Polizei - gekommen und hätten den Antragsteller abholen wollen, wobei der minderjährige Sohn geschlagen worden sei.

Der Antragsteller sei bereits im Jahr 2011 für einen Monat verhaftet worden. Vom Antragsteller sei Geld verlangt worden.

Die ganze Familie sei nach Inguschetien geflüchtet. Während der Abwesenheit habe ein fremder Mann in ihrem Haus in Tschetschenien gewohnt, aufgrund dessen sie von der Polizei befragt worden sei. Sie habe über diesen Mann jedoch nichts zu berichten gewusst.

Der Antragsteller sei eines Nachts vermutlich von der Polizei verprügelt worden.

Er habe mithilfe von Freunden in der Nacht vergrabene Waffen im Garten ausgegraben und sie in einen nahe gelegenen Fluss geworfen. Später seien die Besitzer der Waffen gekommen und hätten diese zurückhaben wollen.

Der Antragsteller habe ihr gesagt, sie solle sofort wegfahren. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um ihre Kinder, falls der Antragsteller nicht gefunden werde.

In seiner weiteren Befragung ergänzte der Antragsteller auf das Wesentliche zusammengefasst, dass seine Probleme nach dem Jahr 2000 nach dem 2. Tschetschenienkrieg angefangen hätten. Auf seinem Hof seien Waffen versteckt worden, die der Antragsteller entdeckt und entsorgt habe. In der Folge hätten Widerstandskämpfer die Waffen gefordert. Sie hätten Waffen oder Geld gefordert, wobei der Antragsteller versprochen habe, ihnen Geld zu geben, wobei er dieses Geld nicht gehabt habe. Der Antragsteller sei mit seiner Ehefrau nach Russland gegangen und nach vier Jahren zurückgekehrt.

Ein Jahr nach der Rückkehr seien Widerstandskämpfer zum Antragsteller nachhause gekommen und hätten wiederum Geld gefordert, das er jedoch nicht gehabt habe. Stattdessen habe er die Widerstandskämpfer mit Essen unterstützt. Dies habe er bis Herbst 2011 gemacht.

Anfang November 2011 sei er von uniformierten, maskierten und bewaffneten Männern festgenommen und an einem unbekannten Ort ca. zwei Wochen lang angehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, Widerstandskämpfer mit Essen unterstützt zu haben, was er nach anfänglichem Leugnen auch eingestanden habe. Er sei in der Folge dazu gezwungen worden, für die Behörden zu arbeiten und daraufhin freigelassen worden. Er habe auch unterschreiben müssen, das Land nicht zu verlassen.

Der Antragsteller habe sich in der Folge versteckt.

Nachdem er im Jänner 2012 erfahren habe, dass bei seiner Ehefrau nach ihm gesucht worden sei, seine Ehefrau geschlagen worden sei und ins Krankenhaus habe müssen, habe der Antragsteller seiner Ehefrau geraten, mit den beiden Kindern zu flüchten. Bis zu seiner Ausreise im Juni 2012 habe sich der Ehemann immer bei Freunden versteckt.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 18.10.2012 gab die Ehefrau im Wesentlichen an, aufgrund des Antragstellers den Herkunftsstaat mit den Kindern verlassen zu haben. Zur Verfolgung des Antragstellers erklärte sie, dass dieser seit dem Jahr 2000 Probleme gehabt habe. Sie schilderte von versteckten Waffen, die vom Antragsteller gefordert worden seien. Sie seien nach Russland gezogen und im Jahr 2004 zurückgekehrt. Bis Herbst 2011 sei nichts passiert. Anfang November 2011 sei der Antragsteller von uniformierten Männern abgeholt worden. Die Ehefrau habe den Antragsteller freigekauft. In der Folge habe sich der Antragsteller versteckt. Nach Jahreswechsel sei der Antragsteller vorgeladen worden. Die Ehefrau habe die Vorladung aber gar nicht mehr geöffnet.

Mitte Jänner 2012 seien uniformierte Männer zur Ehefrau gekommen und hätten nach dem Antragsteller gesucht. Sein Sohn sei dabei geschlagen und daraufhin ins Krankenhaus gebracht worden. Der Antragsteller habe schließlich entschieden, dass die Ehefrau sofort mit den Kindern ausreisen müsse.

Betreffend die beiden minderjährigen Söhne erklärte die Ehefrau, dass sie deren gesetzliche Vertreterin sei. Diese hätten keine eigenen Gründe. Seine beiden minderjährigen Söhne seien gesund. Betreffend seinen Sohn XXXX erklärte die Ehefrau, dass dieser in den Jahren 2010 bis 2011 in einem Krankenhaus gewesen sei, da er Krebs gehabt habe. XXXX sei nunmehr wieder vollkommen gesund.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2012 wurde ein Krankenhausbefund betreffend die Ehefrau vorgelegt, wonach ihr Gesundheitszustand psychisch beeinträchtigt sei. Weiters wurde ein onkologischer Ambulanzbefund vom 01.03.2012 betreffend den Sohn XXXX vorgelegt. Im Übrigen wurde auf die Existenz von russischen Krankenunterlagen über die Krebsbehandlung des Sohnes XXXX hingewiesen.

I.2.3. Mit Bescheid vom 20.11.2012, Zl. 12 07.540-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Antragstellers zu Grunde gelegt. Eine Verfolgung des Antragstellers im Herkunftsstaat wurde mangels Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens nicht festgestellt und das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung verneint.

I.2.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinen gesamten Inhalt nach angefochten.

Neben der Ergänzung des Fluchtvorbringens wurde darin auf die Erkrankungen der Ehefrau und seines Sohnes XXXX verwiesen, der nunmehr auch an Hepatitis B leide.

Der Beschwerde wurden medizinische Unterlagen beigelegt.

Am 08.01.2013 übermittelte die XXXX mittels Fax eine ärztliche Bestätigung sowie einen psychiatrischen Befund betreffend den Sohn XXXX, wobei der Betreff

"XXXX.ärztliches.Attest"/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person lautet.

I.2.5. Mit Erkenntnis vom 01.02.2013, Zl. D20 431281-1/2012/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.10212 hinsichtlich Spruchteil I gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.

In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II und III wurde der bekämpfte Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten behoben und die Angelegenheit in Bezug auf die Spruchpunkte II und III gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde. Im Übrigen stellte der Asylgerichtshof fest, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuell drohende Gefährdung des Antragstellers in der Russischen Föderation festgestellt werden habe können.

Betreffend Asyl folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2013 wurde dem Antragsteller am 11.02.2013 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt.

I.2.6. Anträge des Antragstellers und seiner Familienangehörigen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.06.2013, Zlen. U 564/2013-7, U 565-567/2013-6, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheine, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

I.2.7. Vor dem Bundesasylamt wurden die Verfahren betreffend subsidiären Schutz und die Ausweisungsentscheidung hinsichtlich den Antragsteller und seine Familienangehörigen fortgesetzt.

I.2.8. In der Zwischenzeit langte der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Antragstellers und seiner Familienangehörigen ein.

Gestützt wurde dieser Antrag auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.

Darin wurde festgehalten, dass der Antragsteller und seine Familienangehörigen erst im Zuge eines Telefonates am XXXX mit dem Asylgerichtshof erfahren hätten, dass im System nicht aufscheine, dass ab dem 08.01.2013 Unterlagen beim zuständigen Senat des Asylgerichtshofes eingelangt seien.

Die Rechtsberatung der XXXX habe am 08.01.2013 per Mail an die Einlaufstelle des Asylgerichtshofes für das Verfahren relevante Beweismittel - eine ärztliche Bestätigung sowie einen psychiatrischen Befund - übermittelt. Diese seien jedoch offensichtlich nicht beim zuständigen Senat des Asylgerichtshofs eingelangt.

Aus diesen Beweismitteln - im Schreiben von XXXXwerde insbesondere auch über die Fluchtgeschichte und die psychische Situation der Ehefrau berichtet - gehe auch die Verfolgungsgefahr und Glaubwürdigkeit im Zusammenhang mit der psychischen Belastung hervor. Diese Beweismittel seien demnach geeignet, im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Bescheide herbeizuführen.

Bei den am 08.01.2013 an die Einlaufstelle des Asylgerichtshofes übermittelten Beweismitteln handle es sich um Tatsachen bzw. Beweismittel, die schon vor der Erlassung des - das wieder aufzunehmende Verfahren abschließende - Erkenntnisses bestanden hätten. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden, dass diese keine Berücksichtigung im Verfahren gefunden hätten.

Dem Antrag wurden nachfolgende medizinische Unterlagen beigelegt:

Psychiatrisches Schreiben vom 07.12.2012 betreffend XXXX;

Fachärztliche Bestätigung vom 05.12.2012 betreffend XXXX sowie

eine E-Mail-Bestätigung vom 08.01.2013.

I.2.9. Der Asylgerichtshof gewährte dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen mit Schreiben vom 09.04.2013 Parteiengehör.

Darin wurde dargelegt, dass laut Aktenvermerk der in den Anträgen auf Wiederaufnahme namentlich genannten Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes vom 04.04.2013 im Zuge des Telefonates am XXXX seitens der XXXX lediglich angefragt worden sei, ob im Verfahren des XXXX, Zl. D20 431281-1/2012 (Vater des XXXX), am 08.01.2013 ein Befund eingelangt sei. Nach Nachschau der Mitarbeiterin im Protokollierungssystem des Asylgerichtshofes konnte unter der von der XXXX angefragten Beschwerdesache (D20 431281-1/2012) kein entsprechender Eingang gefunden werden und war auch insofern die Auskunft der Mitarbeiterin korrekt. Dies ist jedoch damit zu erklären, dass die entsprechende Eingabe, auf welche der Wiederaufnahmeantrag nun Bezug nimmt, durch die XXXX Vorarlberg am 08.01.2013 im Verfahren des minderjährigen SohnesXXXX XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person (D20 431355-1/2012) erfolgte und auch unter dieser Verfahrenszahl ordnungsgemäß protokolliert bzw. erfasst und in weiterer Folge auch in der Senatsentscheidung berücksichtigt worden sei. Auch sei in der per E-Mail eingelangten Eingabe vom 08.01.2013 ausdrücklich XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person als "Betreff" genannt, sodass auch die Protokollierung ordnungsgemäß im Verfahren des XXXX erfolgt sei. In diesem Zusammenhang wurde eine Kopie der Eingabe mit dem Eingangsstempel des Asylgerichtshofes vom 08.01.2013 beigelegt.

Darüber hinaus wurde dargelegt, dass die medizinischen Befunde vom 08.01.2013 in den betreffenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes Berücksichtigung gefunden hätten.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen zur Wahrung des Parteiengehörs eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gewährt.

I.2.10. Mit Faxeingabe vom 30.04.2013 wurde insofern zum Parteiengehör Stellung bezogen, als in den Erkenntnissen nicht dezidiert ersichtlich gewesen sei, ob die gegenständlichen Beweismittel tatsächlich im Verfahren Berücksichtigung gefunden hätten und auch eine entsprechende Anfrage kein klares Ergebnis gebracht habe. Deshalb seien aus Vorsichtsgründen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren gestellt worden.

Da jedoch - wie im Schreiben vom 09.04.2013 bestätigt werde - die gegenständlichen Beweismittel entsprechend Berücksichtigung gefunden hätten, hätte aufgrund der ersichtlichen sexuellen Übergriffe eine mündliche Verhandlung zwingend stattfinden müssen und hätte die vorliegende Rechtssache aus einem aus zwei Richterinnen bestehenden Senat zur Verhandlung und Entscheidung abgetreten werden müssen. Da die vorliegende Rechtssache jedoch nicht an einen entsprechenden Senat weitergeleitet worden sei und dieser gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, würden die Anträge auf Wiederaufnahme weiterhin aufrechterhalten.

I.2.11. Im Verlauf des Verfahrens wurden weitere medizinische Unterlagen betreffend die Ehefrau und die beiden minderjährigen Söhne übermittelt. Darüber hinaus wurden Unterlagen zur Integration vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

II.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

II.3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.

Verfahrensgegenständlich liegt eine zu Spruchpunkt I rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus Februar 2013 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Gemäß dem bereits o.zit. § 32 Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Daraus folgt:

Das antragsgegenständliche Erkenntnis (hinsichtlich Spruchteil I) des AsylGH vom 01.02.2013 wurde dem Antragsteller lt. Zustellschein nachweislich am 11.02.2013 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt und hat er dadurch bereits ab diesem Zeitpunkt vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes Kenntnis davon erlangt, dass die von ihm zitierten Bescheinigungsmittel in der Entscheidung mangels Vorlage nicht berücksichtigt worden seien.

Insofern im Wiederaufnahmeantrag behauptet wird, dass der Antragsteller erst durch die Kontaktaufnahme mit dem Asylgerichtshof am 15.03. bzw. XXXX von der Nichtberücksichtigung der gegenständlichen Bescheinigungsmittel Kenntnis erlangt hätte, ist dies aus dem Wiederaufnahmeantrag und der in weiterer Folge vorgelegten Stellungnahme vom 30.04.2013 nicht nachvollziehbar, bezieht sich doch der Antragsteller selbst auf den Inhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, indem er konkretisiert angibt, dass aus den Erkenntnissen vom 01.02.2013 nicht dezidiert hervorgegangen sei, dass die gegenständlichen Beweismittel tatsächlich im Verfahren berücksichtigt worden seien, und dadurch infolge der sexuellen Übergriffe eine mündliche Verhandlung zwingend hätte stattfinden müssen sowie die Rechtssache aus einem aus zwei Richterinnen bestehenden Senat zur Verhandlung und Entscheidung hätte abgetreten werden müssen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund der Tatsache gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmewerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH v. 20.11.1996, Zl 96/15/0135). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (VwGH v. 3.12.1997, Zl 97/01/1037).

Ausgehend davon, dass sich der Antragsteller bereits ab dem Zustellzeitpunkt (11.02.2013) Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund - nämlich dem Umstand, dass die von ihm angeführten Beweismittel mangels Vorlage keine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren fanden, weshalb seinem Vorbringen hinsichtlich der sexuellen Übergriffe (gegenüber seiner Ehefrau) weder gewürdigt noch von einem aus zwei Richterinnen bestehenden Senat entschieden worden sei - verschaffen hätte können, ist der am XXXX mit Unterstützung der XXXX eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens als verspätet zu betrachten, da die zweiwöchige Einbringungsfrist bereits mit Ablauf des 25.02.2013 endete.

Wenngleich es dem vorliegenden Antrag bereits an der Voraussetzung der Rechtzeitigkeit mangelt, war im Übrigen auch das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen.

Der Asylgerichtshof legte im Zuge des gewährten Parteiengehörs vom 09.04.2013 dar, dass die mit dem Wiederaufnahmeantrag übermittelten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Sohnes XXXX in das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren eingeflossen sind. Dies wurde von Seiten des Antragstellers in der Stellungnahme vom 30.04.2013 auch gar nicht mehr in Zweifel gezogen. Allerdings führte der Antragsteller in der Stellungnahme vom 30.04.2013 - erstmals konkret - aus, dass aus dem am 08.01.2013 vorgelegten medizinischen Befund vom 07.12.2012 betreffend den Sohn XXXX zur Vorgeschichte hervorgehe, dass die Ehefrau Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei. Daher hätte die vorliegende Rechtssache einem aus zwei Richterinnen bestehenden Senat zur Verhandlung und Entscheidung abgetreten werden müssen. Da die vorliegende Rechtssache jedoch nicht an einen entsprechenden Senat weitergeleitet worden sei und dieser gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, würden die Anträge auf Wiederaufnahme aufrechterhalten werden.

Im Ergebnis machte der Antragsteller einen Verfahrensmangel zur Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme geltend.

§ 32 VwGVG ist dem § 69 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren oder im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht "geltend gemacht" werden konnten. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 28)

Eine Tatbestandsvoraussetzung für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist demnach das Vorliegen einer Tatsache.

Mit Tatsachen iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sind Geschehnisse im Seinsbereich gemeint (VwGH 19.04.1994, 90/07/0124; 04.09.2003, 2000/17/0024; 24.04.2007, 2005/11/0127).

Es muss sich um mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften handeln, deren Berücksichtigung voraussichtlich zu einem anderen als dem vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Ergebnis geführt hätte (VwGH 26.04.1994, 91/14/0129; 23.04.1998, 95/15/0108).

Das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, bildet keinen Wiederaufnahmegrund (VwGH 29.11.1994, 94/20/0077; 16.11.2004, 2000/17/0022).

Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient nicht dazu allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.02.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2000/07/0240).

Nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bilden keinen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 7.5.1951, 541/50, VwSlg 2078 F/1951, E 27.1.1972, 1972/71, E 5.7.1973, 341/73).

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur ist das nachträgliche Erkennen eines Verfahrensmangels nicht geeignet, einen Wiederaufnahmegrund zu begründen, ebenso wenig können nachträglich sich ergebende rechtliche Bedenken gegen die Richtigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einen Wiederaufnahmegrund darstellen, weshalb dem verfahrensgegenständlichen Antrag - der mit einem Verfahrensmangel im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren begründet wird - selbst bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erfolg zu versagen gewesen wäre.

Schließlich bleibt festzuhalten, dass die Verfahren des Antragstellers und seiner Familienangehörigen betreffend subsidiären Schutz unvermindert beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig sind.

II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.

II.6. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Voraussetzungen und des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes an der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientieren konnte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.