BVwG W156 1424838-1

W156 1424838-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 1424838-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W156.1424838.1.00

Spruch

W156 1424838-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle XXXX, vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß

§ 3 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.03.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 09.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er im Wesentlichen zum Fluchtgrund Folgendes zu Protokoll:

"Ich war Hirte in Afghanistan und konnte die Schule nicht besuchen. Ich musste ständig die Schafe hüten und auch im Haushalt helfen. Ich wurde auch von meinem Onkel geschlagen, Deshalb bin ich hier. Ich habe keinen anderen Fluchtgrund."

Am 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin seitens des Bundesasylamtes einvernommen und gab im Wesentlichen an:

"F: Bei wem und mit wem haben sie zuhause zusammen gelebt? A: Ich war bei meinem Onkel väterlicherseits. Er heißt XXXX, ich weiß nicht wie er sonst noch heißt. Seine Familie lebte auch dort. Es waren noch seine Gattin, seine Kinder, meine zwei Schwestern, mein Bruder und ich im Haus.

F: Wo genau haben sie gewohnt? A: In der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX. Es gibt dort ca. 60 bis 70 Häuser. Unser Dorf liegt ca. 2 Stunden mit dem Auto von XXXX entfernt.

F: Welche weiteren Verwandten haben sie noch in Afghanistan? A: Es leben noch weitere Verwandte, aber weitschichtige, in unserem Dorf.

F: Wie alt sind ihre Geschwister? A: Meine Schwester XXXX ist 12 Jahre, meine Schwester XXXX ist 6 Jahre und mein Bruder XXXX ist 8 Jahre alt.

F: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? A: Ich hatte Probleme. Ich habe Probleme mit meinem Onkel. Ich habe als Schäfer für ihn gearbeitet. Er hat mich immer wieder geschlagen und misshandelt. Vor kurzem, bevor ich ausgereist bin, habe ich die Tiere mit hinausgenommen und ein Tier, ein Schaf, ist mir entkommen. Mein Onkel hatte mich danach viel geschlagen. Eine Frau, die in der Nähe gewohnt hat, hat mich gefunden und zu sich nach Hause gebracht. Sie hat mir gesagt, dass mein Onkel mich umbringen möchte, weil er es auf das Grundstück meines Vaters abgesehen hat. Ich war zwei Monate unterwegs, drei Monate bin ich bereits hier.

.......

F: Seit wann leben sie bei ihrem Onkel? A: Seit ca. 6 oder 7 Jahren.

F: Wie kam es dazu? A: Mein Vater ist vor 8 Jahren umgebracht worden. Ich war damals sehr klein. Nach dem Tod meines Vaters heiratete meine Mutter meinen Onkel väterlicherseits, sprich den Bruder meines Vaters. Dann ist meine Schwester XXXX auf die Welt gekommen und dabei ist meine Mutter verstorben. So sind wir bei meinem Onkel verblieben.

....

F: Wann war der Vorfall, dass sie das Schaf ihres Onkels verloren haben? A: In den Bergen ist mir das Schaf verloren gegangen. Das war ca. 15 oder 16 Tage vor meiner Ausreise.

F: Wo waren sie mit ihren Schafen unterwegs? A: In der Nähe unseres Dorfes, dort ist ein Berg.

F: Wie heißt dieser Berg? A: Dieser Berg hat keinen Namen, das ist der Berg unseres Dorfes. Jeder Berg, der sich in der Nähe eines Dorfes befindet, heißt der Berg des genannten Dorfes. Sie haben keine persönlichen Namen.

F: Welche Frau hatte sie auf dem Berg gefunden? Wie heißt diese Frau? A: Sie ist von unserem Dorf. Ihren Namen kenne ich nicht.

F: Bei wem oder mit wem hat diese Frau gewohnt? A: Mit ihrer Familie, mit ihrem Mann.

F: Wo haben sie die letzten 15 bzw. 16 Tage vor ihrer Ausreise gewohnt? A: Bei meinem Onkel väterlicherseits.

F: Was passierte nachdem diese unbekannte Frau aus ihrem Dorf sie gefunden hatte? A: Dort wo ich geschlagen worden bin, war ein Staudamm. Ich war dort mit den Schafen unterwegs. Mein Onkel schlug mich und ich lag auf dem Boden. Er schlug mich mit einem Holzstock, er schlug mich sehr oft. Vier Stunden zuvor wurde ich auch geschlagen. Er hat mich im Staudamm geschlagen und hat mich dann herausgeholt. Er ist dann weg und die Frau hat mich dann gefunden. Die Frau hat mich mitgenommen und versorgte mich. Sie hat mich zu ihr nach Hause mitgenommen. Sie hat mir zu Trinken und Essen gegeben. Dort erzählte sie mir, dass mein Onkel mich umbringen möchte, weil er das Grundstück meines Vaters haben möchte. Ich ging dann wieder zu den Tieren und ging mit den Tieren wieder auf den Berg. Das war noch am selben Tag, am Nachmittag. Die Tiere waren im Stall zu Hause, bei meinem Onkel.

F: Was passierte in den letzten Tagen bis zu ihrer Ausreise? A: Zwei oder drei Tage später hat mich mein Onkel wieder massiv geschlagen. Dann hat er gesagt, dass jemand kommen wird und ich mich ordentlich anziehen zu habe. Mein Onkel hat mir gesagt, dass ich ordentlich aussehen muss und alle Fragen ordentlich beantworten müsste, ansonsten würde er mich umbringen. Es kamen dann ein Polizist und zwei oder drei andere Männer. Sie hatten auch die Papiere von unserem Grundstück. Ich habe alle ihre Fragen mit Ja beantwortet und die Männer sind wieder gegangen.

F: Welche Fragen haben sie gestellt bekommen? A: Sie haben von den Papieren gelesen und sie haben mich gefragt, ob ich möchte, dass mein Onkel das Grundstück bekommt und ich habe Ja gesagt. Danach ist nichts mehr passiert.

F: Wieso haben sie ein paar Tage später ihre Heimat verlassen? A:

Weil ich nichts mehr hatte. Alles hatte mein Onkel und ich bin nur ein einfacher Schäfer.

F: Wie haben sie ihre Ausreise finanzieren können? A: Ich weiß es nicht, wer dieses Geld bezahlt hat. In der Nacht wurde ich von einem Mann weggebracht. Ich kannte den Mann nicht.

F: Haben sie mit jemanden darüber gesprochen, dass sie ihre Heimat verlassen wollten? A: Nein, nur meine Tante, die Frau meines Onkels sagte immer, "Geh weg!" Egal wohin.

F: Wieso hatte ihre Tante zu ihnen gesagt, dass sie weggehen sollen?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie war ihr Verhältnis zu ihrer Tante? A: Sie war gut zu mir.

F: Erzählen sie mir etwas darüber, wie sie von zu Hause weggebracht wurden bzw. weggegangen sind? A: Es ist dieser Mann gekommen und er hat mit meiner Tante und meinem Onkel gesprochen. Sie haben mir gesagt, ich soll mit diesem Mann mitgehen. Ich bin ohne eine Frage zu stellen mit dem Mann mitgegangen. Vorher hatte ich schon Fragen, wohin er mich bringen würde. Sie haben nur gesagt, irgendwohin.

F: Haben ihr Onkel und ihre Tante ihnen erzählt, warum sie sie weggeschickt haben? A: Ich glaube, weil ich nichts mehr hatte.

F: Wieso sollen ihr Onkel und ihre Tante nur sie von zu Hause wegschicken? A: Meine anderen Geschwister sind jünger als ich.

F: Was befürchten sie in ihrer Heimat? A: Ich hatte Angst vor meinem Onkel. Er hatte mir gedroht.

F: Haben sie außer den geschilderten Problemen noch andere in ihrer Heimat? A: Nein, sonst habe ich keine Probleme mehr.

....

F: Würde ihnen im Falle der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen? A:

Nein, mit der Regierung habe ich kein Problem. Ich werde nur von ihnen verlangen, dass ich das Grundstück meines Vaters zurückbekomme.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen? A: Ich besuche einen Deutschkurs.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen? A: Nein.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren? A: Nein.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte? A: Nein, ich habe auch selbst keinen Kontakt nach Hause. In meinem Dorf gibt es viele Leute und ich weiß nicht, ob dazu jemand etwas sagen kann."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX, XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf sein Heimatland Afghanistan gemäß § 8 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und ordnete die Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG an (Spruchpunkt III.).

Der Entscheidung wurden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

betreffend die Feststellungen zu seiner Person:

Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei minderjährig.

Zur gesetzlichen Vertretung sei der XXXX zuständig.

Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung.

Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, von seinem Onkel verfolgt zu werden. Der vorgebrachte Sachverhalt werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt.

Sein Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation für ihn in Afghanistan sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen.

Er habe keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandten in Österreich.

"Allgemeine Sicherheitslage

Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen.

Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer.

(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes

(Provinzen: Helmand, XXXX, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Im Rahmen ihrer Neuausrichtung auf den vernetzten zivil-militärischen Ansatz der Aufstandsbekämpfung führt sie die Groß-Operation Moshtarak vornehmlich in den Provinzen Helmand und Kandahar.

Die Operationen verlaufen in den militärisch dominierten Phasen planmäßig und erfolgreich. Die Erfolge in der "BUILD"- Phase bleiben bisher teilweise hinter den Erwartungen zurück. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Zeit bis zum Erreichen dieser Phase, als auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit des Erreichten (Distrikte Marjeh und Nad Ali, Provinz Helmand).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Der Südosten und der Süden des Landes sahen 2010 einen Anstieg an zivilen Toten, um 40% im Südosten und um 21% im Süden. Insgesamt entfallen auf die südliche und südöstliche Region 1.813 zivile Opfer, das sind 66% der gesamten zivilen Todesopfer in Afghanistan im Jahr 2010.

(UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Im Berichtszeitraum [März-Juni 2011] fanden ein Viertel aller Angriffe und über die Hälfte der gezielten Tötungen in Kandahar Stadt und ihrer Umgebung statt.

(UN - Secretary General: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 23.6.2011, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Full_Report_1534.pdf, Zugriff 8.8.2011)

Gezielte Tötungen nahmen im gesamten Land zu, doch vor allem in Helmand und Kandahar. Vor allem Vertreter der Zentral- und Provinzregierung waren das Ziel.

(BAA und ICMPD: Reader der Conference on asylum related questions regarding Afghanistan, Vienna, 31.03/01.04.2011)

ALLGEMEINE LAGE

Hauptstadt Kabul

Die Hauptstadt Afghanistans ist Kabul mit einer Bevölkerung von 3,573 Millionen (Stand 2009).

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 4.10.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.10.2011)

Kabul ist der Sitz zahlreicher nationaler und internationaler Organisationen sowie der afghanischen Ministerien.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression zu werden. Dieses Risiko besteht nur für Personen, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.

(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)

Sicherheitslage in Kabul

Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure.

(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)

Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar.

(ICG - International Crisis Group: The Insurgency In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011)

Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). (UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)

Während vor allem im Süden und Südwesten stärker gekämpft wird, ist die Lage in Kabul vergleichsweise ruhig.

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force, Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.

Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen.

(D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)

Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. In den letzten drei Monaten [Anm.: im Sommer 2010] gab es keine größeren Attacken. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben.

(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Seit einigen Monaten kommt es in Kabul wieder vermehrt zu Anschlägen auf die afghanischen Sicherheitskräfte (Anschlag auf ein Militärkrankenhaus und eine Polizeikaserne), auf die Präsenz der internationalen Gemeinschaft, sowie auf Repräsentanten der afghanischen Regierung (Hotel Intercontinental, Ermordung von Jan Mohammad Khan, Ermordung von Burhanuddin Rabbani).

(Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,

http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,

http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-dead-intercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011, BBC News:

Afghan peace council head Rabbani killed in attack, 20.9.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-14985779, Zugriff 6.10.2011)

Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan

Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

In Kabul - wie auch in weiten Teilen des Nordens und Westens Afghanistans - ist die Präsenz der Taliban geringer und deren Möglichkeiten Informationen zu sammeln beschränkt. In Gebieten mit großer Taliban-Präsenz werden auch untergeordnete Ziele angegriffen, in Gebieten, in denen sie nicht die Macht haben, beschränken sich die Taliban aber auf wichtige Ziele. Es gibt keine Berichte über Tötungen von low-profile-Mitarbeitern der Regierung aus diesen Gebieten.

(Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Das präsidiale Dekret 297 hält fest, dass die interimistische afghanische Regierung, die Rechte und die Freiheit aller Rückkehrer sichert und die Sicherheit und eine würdevolle Rückkehr garantiert.

(AIHRC - Afghan Independent Human Rights Commission: Report on the Situation of Economic and Social Rights in Afghanistan - IV, Qaws 1388 (November/December 2009),

http://www.aihrc.org.af/2010_eng/Eng_pages/Reports/Social_Economic/4/Economic%20%20Social_Rights%20Report_English4.pdf, Zugriff 3.10.2011)

Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zur Zeit keine direkten Linienflüge zwischen Afghanistan und der EU.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Für Reisen zwischen den einzelnen Provinzen variieren die Entgelte wie folgt:

Kabul-Herat: AFA 2000 [~30 EUR]

Kabul-Mazar-e-Sharif: AFA 1500 [~23 EUR]

Kabul-Kandahar: AFA 1500 [~23 EUR]

Kabul-Bamyan: AFA 1500 [~23 EUR]

Kabul-Jalalabad: AFA1000 [15 EUR]

Kabul-Kunduz: AFA 1400 [21,50 EUR]

Kabul-Maimana: AFA 2000 [~30 EUR]

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Binnenflüchtlinge

In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Durch die schlechtere Sicherheitslage wanderten viele Afghanen in die Städte ab und verursachten ein rasches Wachstum der Städte mit den damit verbundenen Problemen der wachsenden Armut, Arbeitslosigkeit und Kriminalität. Die Bevölkerung von Kabul hat sich zwischen 2002 und 2009 verdreifacht.

(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 5.10.2011)

Rückkehrfragen

Grundversorgung / Wirtschaft

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Die Indikatoren für Lebensstandard für Kabul sind deutlich besser als der nationale Durchschnitt. Der bessere Zugang zu staatlichen Leistungen und zu Elektrizität in der Hauptstadt sorgt für ein niedrigeres Armutsniveau in der gesamten Provinz.

(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.10.2011)

Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 ist die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch Rückkehrer.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

In den Monaten Jänner bis April [2011] sanken die Getreidepreise in einigen wichtigen Märkten wie Kabul und Herat, wenn sie auch auf hohem Niveau blieben. Der Reispreis könnte bald das Niveau von 2008 erreichen.

(Food Security Information for Decision Making: Price Monitoring and Analysis Country Brief Afghanistan, Jan-April 2011, http://www.fao.org/docrep/014/am595e/am595e00.pdf, Zugriff 4.10.2011)

Der Zugang zu Wasserversorgung und Kanalisation ist von Provinz zu Provinz stark unterschiedlich. Der höchste Wert wird in der Provinz Kabul mit 56 Prozent erreicht. Es gibt einen signifikanten Unterschied zwischen Stadt und Land beim Zugang zu Trinkwasser.

(CPHD - Centre for Policy and Human Development: Afghanistan Human Development Report 2011,

http://www.indiaenvironmentportal.org.in/files/Complete%20NHDR%202011%20final.pdf, Zugriff 4.10.2011)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehren nach und nach zurück. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

Die afghanischen Behörden haben einige Schritte unternommen, um das Unterkunftsproblem zu schmälern; sie verlassen sich dabei aber hauptsächlich auf die diesbezügliche Expansion auf dem privaten (Bau)Sektor. In Städten wie Kabul, Jalalabad und Herat gab es in den letzten Monaten groß angelegte Immobilienprojekte. Allerdings wird wenig Kontrolle über das Bauvolumen, die Bauhöhe, Preise und dergleichen ausgeübt. Darüber hinaus genießen Bürogebäude Priorität.

Für die meisten Bürger Kabuls bleibt der Kauf einer Immobilie ein ferner Traum.

Ähnlich gelagerte Bauprojekte [Anm.: groß angelegte Wohnbauprojekte] werden in der Shomali-Region nördlich von Kabul durchgeführt.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Um eine geeignete Unterkunft zu finden kann sich der Rückkehrer an einen der zahlreichen Maklerdienste wenden, die es im ganzen Land gibt. Auch in Kabul City sind Makler für die Wohnungssuche leicht zu finden.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 10.10.2011)

In der Stadt Kabul sind viele Hotels als temporäre Unterkunft verfügbar. Um ein Haus zu mieten, benötigt man keinerlei Dokumente und die Vertragsvereinbarungen erfolgen über Immobilienagenturen. Bei der Anmietung eines Hotelzimmers kann es jedoch vorkommen, dass man um die Vorlage eines nationalen Ausweises oder Passes gebeten wird.

(IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II - Afghanistan, Letzte Aktualisierung:

13.11. 2009)

KASS - Kabul Area Shelter and Settlements Project wurde von USAID/OFDA finanziert und von CARE durchgeführt. In sieben Bezirken von Kabul wurden insgesamt 6.625 Haushalte modernisiert bzw. gebaut.

(CARE und USAID: Delivery of humanitarian shelter in urban areas. The case of "KASS", November 2010)

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der afghanische Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: weniger als zwei Drittel (64%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden und der Entwicklungshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Gleichwohl sieht der IWF in einer aktuellen Untersuchung (April 2010) der Wirtschaftslage bzw. der makroökonomischen Rahmenbedingungen durchaus positive Tendenzen: Die Inflationsrate konnte von 28,3% (2008) auf rund 5% Mitte 2010 gesenkt werden. Das Bruttoinlandsprodukt wird vom IWF für 2009/2010 auf 14,5 Mrd. USD geschätzt und hat sich damit seit 2006/2007 mehr als verdoppelt. Das Wachstum allein im laufenden Haushaltsjahr 1389 (2010/11) wird vom IWF mit 22,5% prognostiziert. Diese hohe Zuwachsrate ist jedoch auf eine Erholung nach einem dürrebedingten Einbruch des Wirtschaftswachstums zurückzuführen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert.

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011)

Beschäftigung nach Sektoren Provinz Kabul:

Landwirtschaft: 16,5 Prozent (Landesschnitt: 59,1 Prozent)

Handwerk, Bau, Bergbau: 16,9 Prozent (Landesschnitt 12,5 Prozent)

Dienstleistung: 50,1 Prozent (Landesschnitt 24,6 Prozent)

Öffentliche Verwaltung / Regierung: 16,4 Prozent (Landesschnitt: 3,9 Prozent)

(Weltbank und Afghan Ministry of Economy: Afghanistan Provincial Briefs: June 2011,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1297184305854/ProvBriefsEnglish.pdf, Zugriff 4.10.2011)

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Aussichten für eine Geschäftsgründung werden als gut eingeschätzt; es gibt bereits einige Rückkehrer, die sich für eine Geschäftsgründung entschieden haben und ihr Geschäft erfolgreich führen. Die Einnahmen variieren entsprechend dem Erfahrungsschatz und Hintergrund der Geschäftsgründer. Kabul ist ein großer Marktplatz, mit großer Nachfrage nach jeder Art von Waren und einem entsprechend großen Wettbewerb.

(BAMF - IOM: Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 10.10.2011)

Trotz dieser hohen [Arbeitslosen-] Quoten besteht eine große Nachfrage nach Facharbeitern in verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Aus Umfragen geht hervor, dass bis zu zwei Drittel aller Unternehmen zusätzliche Mitarbeiter benötigen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsvermittlungszentren in allen 34 Provinzen Afghanistans, die ein besseres Verständnis der lokalen wirtschaftlichen Strukturen durch die Institutionen schaffen sollen. Diese sollen Verbindungen zum privaten Sektor und dem Beschäftigungsbedarf herstellen, sozio-ökonomische Beratung, Weiterleitungs- und Vermittlungsdienste, Schulungsangebote und Finanzierungshilfen bieten.

(IOM - International Organisation for Migration: Erweiterte und integrierte Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in Herkunftsländer - IRRICO II - Afghanistan, Letzte Aktualisierung:

13.11. 2009)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan

(AREA)

AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC)

Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan

Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben.

Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB)

"The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan

Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,-.bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-.

Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Über vier Millionen afghanische Flüchtlinge und illegale Migranten leben in Iran und Pakistan. Die Rückkehr dieser Flüchtlinge wurde von beiden Staaten gewünscht und IOM arbeitet um die Absorptionskapazitäten der afghanischen Gemeinschaften zu erhöhen und eine nachhaltige Integration zu fördern. Das Programm zielt auf Afghanen, die aus Iran und Pakistan zurückkehrten genauso ab, wie auf Mitglieder der Gemeinschaften von Herat, Farah, Nimroz, Kunduz, Bamyan, Kabul und Nangarhar.

(IOM Afghanistan: Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 5.10.2011)

Laut UN OCHA gibt es eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen in Kabul, die in folgenden Bereichen unterstützend tätig sind: Bildung, Ernährung und Trinkwasserversorgung, Unterkünfte und Gesundheitsversorgung.

(UN OCHA Afghanistan: Central Region: Humanitarian Organizations Presence by Province, 12.7.2011, http://ochaonline.un.org/OchaLinkClick.aspx?link=ochadocId=1250421, Zugriff 5.10.2011)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.

(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.8.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 5.10.2011)

Die Website von The Afghanistan Analyst listet über 180 Organisationen auf die im humanitären Bereich in Afghanistan tätig sind.

(The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 10.10.2011)

Den auskunftgebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt.

(BAMF - IOM: Anfragebeantwortung Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=llobjId=14766920objAction=Opennexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 10.10.2011)

Medizinische Versorgung

In von der Regierung kontrollierten Gebieten hat sich der Zugang zur medizinischen Versorgung verbessert. Laut offiziellen Daten hatten 2001 nur 9 Prozent der Bevölkerung Zugang zu öffentlicher Gesundheitsversorgung, hingegen am Ende der Dekade waren es mindestens 65 Prozent der Bevölkerung.

(AI - Amnesty International: Afghanistan ten years on: Slow progress and failed promises, 5.10.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8e92fd2.html, Zugriff 10.10.2011)

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten.

Eine kleine engagierte Gruppe von medizinischem Fachpersonal mit überwiegend internationalem Hintergrund bietet medizinische Versorgung auf modernem Standard an. Die überwiegende Anzahl dieser medizinischen Dienstleistungen wird in Kabul angeboten.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch internationale Gelder finanziert.

Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar.

Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.

Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Die Rückkehrer sind meist alleinstehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Zusammenfassende Übersetzung), 24.3.2011)

Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen [ausgebildete Rückkehrer aus Europa und Nordamerika] eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)

Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Personen, die zur Rückkehr bereit sind, müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für Personenkreise, die besonderen Schutz benötigen, wie etwa unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, das sich dabei über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet.

Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen geschlossen, das die Rückführung von bis zu 90 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich wurden aus Großbritannien allein 2009 insgesamt 889 Personen zurückgeführt; weitere rund 500 kehrten freiwillig zurück.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Februar 2011)

Die Behörde habe sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Er habe im Verfahren keine amtlichen Dokumente vorlegen können und seine Identität stehe daher keinesfalls fest.

Auf Grund der Sprach- und Landeskenntnisse habe sich die Feststellung ergeben, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei.

Zum Fluchtgrund befragt, habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass er befürchte, in Afghanistan von seinem Onkel verfolgt zu werden. Der Sachverhalt sei vage geschildert worden und beschränke sich auf Gemeinplätze. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. So habe er auf Grund der vagen und allgemeinen, sowie auch widersprüchlichen Angaben keinen Bezug zu seiner Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass er das von ihm Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte.

Ein Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass es in seinen Angaben zu Widersprüchen gekommen sei. So habe er in Traiskirchen angegeben, dass seine Mutter vor fünf Jahren verstorben und seine jüngste Schwester XXXX vor 6 Jahren zur Welt gekommen wäre. In XXXX habe er dagegen vorgebracht, dass seine Mutter bei der Geburt seiner Schwester XXXX gestorben wäre. Sein Versuch, diesen Widerspruch plausibel darzulegen, in dem er den Dolmetscher bei der Einvernahme in Traiskirchen für diesen Fehler verantwortlich gemacht habe, sei nicht glaubwürdig gewesen. So hätte er Fehler, auch sein Name wäre falsch geschrieben gewesen, auf der Niederschrift der Einvernahme von Traiskirchen in seinem Zimmer bemerkt und diesen Umstand sofort dem Polizisten mitgeteilt, ohne etwas zu unterschreiben. Dazu sei festzustellen, dass in beiden Niederschriften der Polizei in Traiskirchen sein Name korrekt geschrieben und die Niederschriften mit seiner Unterschrift versehen seien. Somit könnten seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen und wären die Übersetzungen des Dolmetschers sodann korrekt.

Soweit er anführe, dass er niemals zur Schule gegangen wäre, sei dies weder glaubhaft noch nachvollziehbar, da es ohne Schulausbildung nicht möglich wäre, einen Fehler in einer in Deutsch geführten Niederschrift von sich aus zu finden.

Ein weiteres Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit zeige der Umstand, dass er aus einem Dorf mit ca. 60 bis 70 Häusern gekommen wäre. Nachdem er von seinem Onkel geschlagen worden sein solle, hätte ihnen eine Frau aus dem Dorf geholfen. Die gleiche Frau will ihm auch erzählt haben, dass sein Onkel es auf seine Grundstücke abgesehen hätte und ihn umbringen würde. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, den Namen dieser Frau bekannt zu geben, obwohl er sein ganzes Leben im selben Dorf verbracht habe.

Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass ihm sein Onkel etwas antun möchte, da er einerseits auf der Landwirtschaft mitgeholfen habe und andererseits habe sein Onkel, sollte er ihn einem Schlepper übergeben haben, sehr viel Geld an diesen Schlepper übergeben müssen. Vielmehr gehe das Bundesasylamt davon aus, dass er aus rein wirtschaftlichen Gründen von zu Hause weggeschickt bzw. weggegangen sei.

Da ihm wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe, er über Anknüpfungspunkte verfüge, auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptete oder bescheinigte, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Die Angaben bezüglich seines Privat und Familienlebens ergäben sich aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes vorbrachte.

Insbesondere wird Bezug genommen auf die Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX. Angeführt wird ein Bericht der die Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011, Seite 4 -5, entsprechend dem, der UNHCR 2010 unter anderem die Provinz XXXX als Gebiet genereller Gewalt eingestuft habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BvWG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und zum Entscheidungszeitpunkt volljährig. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde im XXXX XXXX, Distrikt XXXX, Provinz XXXX geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel väterlicherseits.

Seine Eltern sind verstorben, seine Geschwister, sein Onkel väterlicherseits und weitschichtige Verwandte leben weiterhin in seinem Heimatdorf.

Der Beschwerdeführer machte als Gründe für seine Ausreise Gewalt durch seinen Onkel sowie Grundstücksstreitigkeiten geltend.

Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass im Frühjahr 2013 die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren konnten und auch im Süden die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt sind. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und XXXX.

Eine Verfolgung durch den Herkunftsstaat, oder auch durch Drittpersonen im Herkunftsstaat aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder einer sozialen Gruppe, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder seiner Rasse wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdevorbringen geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde.

Die Fluchtgründe ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie seiner Beschwerde.

Hinsichtlich der Lage in Afghanistan wurde dem Verfahren der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Updaten vom 30.09.2013, sowie der Bericht über die Sicherheitslage in Kabul, Stand Jänner 2014, zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 38/2011, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Es ist dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuell asylrelevante Verfolgung hinreichender Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubwürdig darzutun, sondern gab dieser lediglich an, von seinem Onkel misshandelt worden zu sein und von diesem auch um seine Grundstücke gebracht worden zu sein. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der politischen Gesinnung wurde nicht vorgebracht.

Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (siehe dazu auch die Länderfeststellungen). Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. z.B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

II. Zum Spruchpunkt II.: Zuerkennung des Status des subsidiär

Schutzberechtigten:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;

04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;

02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 09.02.2011, Seite 14).

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann ohne Ausbildung oder Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan seinen eigenen glaubwürdigen Angaben nach derzeit über keine funktionierenden sozialen oder familiären Netzwerke verfügt, zumal seine Eltern verstorben sind und er das Land aufgrund der Gewalt durch seinen Onkels väterlicherseits verlassen hat.

Im vorliegenden Fall muss auch davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul aus in seinen Heimatort in der Provinz XXXX zu gelangen. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf kann dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

III. Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG idgF ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu IV. Spruchpunkt IV. ( Ausweisung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht (mehr) vor.

Daher war die von der belangten Behörde in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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