W156 1422792-1•BVwG W156 1422792-1
W156 1422792-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion
W156 1422792-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.03.2014 mündlich ergangenen Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 08.11.2011, Zl.: 11 12.414 - BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG idgF. nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig, reiste illegal in die Republik Österreich ein und stellte am 18.10.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung im Wesentlichen mit Problemen mit den Mullahs wegen Ablehnung der schiitischen Religion und Bräuche und damit zusammenhängender, drohender Rache durch die Familie und die Dorfgemeinschaft.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.). Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 03.07.2013 wurde eine Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der Gottesdienste der Baptistengemeinde Österreichs in XXXX Wien und der erfolgten Taufe des Beschwerdeführers am XXXX vorgelegt.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2014, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wurde der Beschwerdeführer zu seinem Glaubenswechsel befragt. Weiters wurde der Projektleiter der Glaubenskurse der Baptistengemeinde in XXXX Wien in Vertretung des Generalsekretärs des Bundes der Baptistengemeinden in Österreich als Zeuge befragt.
In das Verfahren wurden zwei Berichte zur Religionsfreiheit in Afghanistan, Afghanistan - Allgemeiner Vorhalt November 2013 und der Bericht zur Sicherheitslage in Kabul, Stand Jänner 20134 mit den darin genannten Quellen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und hat am 18.10.2011 Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer stammt aus einer schiitischen Familie, bekannte sich selbst aber nicht zum islamischen Glauben. In Österreich ist er zum christlichen Glauben übergetreten und wurde am XXXX durch die Baptistengemeinde Österreichs getauft.
Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesasylamt und Bundesverwaltungsgericht und diese wurde auch bereits vom Bundesasylamt festgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das zuletzt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Konversion vom Islam zum Christentum) aus folgenden Erwägungen als glaubhaft:
Die Feststellungen hinsichtlich der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Baptistengemeinde Österreichs stützen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Taufbestätigung, auf die Aussage des Beschwerdeführers und die Zeugenaussage des Projektleiter der Glaubenskurse der Baptistengemeinde im Zuge der Verhandlung durch das erkennende Gericht am 05.03.2014.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat.
Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände und der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass diese Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zur speziellen Situation von Konvertiten (insbesondere von Konvertiten zum Christentum) in Afghanistan wird anhand der in das Verfahren eingeführten Quellen zusammenfassend festgestellt:
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten sind wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen, und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557). Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion - allenfalls sogar mit der Todesstrafe - belegt zu werden (VwGH 30.6.2005, Zl. 2003/20/0544). Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).
Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.
Eine inländische Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen sowie mangels Zumutbarkeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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