L514 1201698-4•BVwG L514 1201698-4
L514 1201698-4Bundesverwaltungsgericht11.03.2014
Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerde des XXXX StA. Türkei, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 09.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er am XXXX2004 in XXXX an einer großen Demonstration teilgenommen habe. Dort sei er zufällig hinter den PKK-Anhängern marschiert. Eine Woche später hätten ihn Zivilpersonen abgeholt und an einem unbekannten Ort 22 Tage angehalten. Er habe einen Zettel vorgelegt bekommen und habe diesen unterschrieben. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihm einen Rechtsanwalt besorgt und sein Verfahren sei an das XXXX verwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei gegen Kaution freigelassen worden und danach habe ihn die PKK nicht mehr in Ruhe gelassen, da er sich ihnen anschließen hätte sollen. Er habe sich danach eineinhalb Jahre in einem Keller versteckt gehalten. Zwischenzeitlich sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und er zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 10 10.463-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig. So sei das Vorbringen widersprüchlich und von erheblichen Unplausibilitäten geprägt gewesen.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 08.11.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das bereits Vorgebrachte wiederholt. So sei der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an der Demonstration am 01.05.2004 von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht beschuldigt worden, dass er Mitglied der PKK und Mitglied einer kriminellen Organisation sei, die zur Erreichung und Finanzierung terroristischer Ziele Menschen erpressen und kidnappen würden. Er sei damals verhaftet worden und ca. drei Wochen in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer sei damals tagelang vernommen worden und habe schließlich - auch über Anraten des Pflichtverteidigers - ein verlangtes Geständnis abgelegt und ein Protokoll unterschrieben, in dem er vermutlich auch die gleichzeitig inhaftierten PKK-Mitglieder belastet habe. Nach seiner Entlassung sei ihm von der PKK vorgeworfen worden, dass er sie im Protokoll beschuldigt/angezeigt/verraten habe. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden, andererseits sei jedoch von ihm verlangt worden, sich der PKK anzuschließen. In den Folgejahren habe die PKK immer wieder nach ihm bei seinem Vater geforscht. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang in XXXX versteckt gehalten, da er die Rache fürchtete. An die Polizei habe er sich wegen des unterschriebenen Protokolls nicht wenden können, da er eine langjährige Freiheitsstrafe befürchtet habe. Die Anklage gegen ihn würde aus politischen Gründen, wegen Teilnahme an der Demonstration und der PKK Nähe, erfolgen. Der Beschwerdeführer sei niemals ein Mitglied einer kriminellen Organisation gewesen, habe nie von jemandem Geld erpresst noch jemanden entführt oder beraubt.
Das Bundesasylamt habe weiters vom Gerichtsurteil nur Fragmente übersetzen lassen, was als Verfahrensmangel gelten würde. Dadurch sei es zur Feststellung gekommen, dass über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten und 15 Tagen verhängt worden sei.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, Zl. E11 201.698-3/2011/8E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass er das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den wesentlichen Umständen des Fluchtgrundes als unglaubwürdig und somit als gänzlich unwahr erachte.
Dieses Erkenntnis wurde mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle am 29.02.2012 im Akt hinterlegt und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
5. Am 09.01.2014 stellte der Beschwerdeführer, aus dem Stande der Untersuchungshaft, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Landhaus erstbefragt.
Im Rahmen der Befragung führte der Beschwerdeführer wiederholend aus, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei für 13 Jahre und 9 Monate inhaftiert und mit Sicherheit umgebracht werden würde.
Seit er in der Justizanstalt sitze, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Verwandten oder seinem Anwalt in der Türkei. Aus diesem Grund wisse er nicht, ob etwas Neues gegen ihn aufgetaucht sei.
Am 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer im Zuge dieser Befragung sein bisheriges Vorbringen. Weiters führte er aus, dass sein in Österreich lebender Bruder mittlerweile an Krebs verstorben sei und sei sein in der Türkei aufhältiger Vater angeblich vor drei oder vier Monaten geschlagen worden. Er könne jedoch keinen Kontakt zu seiner Familie in der Türkei aufnehmen, da er glaube, dass die Telefone überwacht werden würden.
6. Mit Bescheid des BFA vom 13.02.2014, Zl 801046307 EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der Beschwerdeführer sich auf seine Gründe anlässlich der ersten Asylantragstellung bezogen habe.
Das BFA konnte weiters keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich Art. 8 EMRK habe sich kein berücksichtigungswürdiger Sachverhalt ergeben.
7. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.02.2014 persönlich ausgefolgt, wogegen mit Schreiben vom 18.02.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde im Wesentlich ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie das BFA zum Ergebnis kommen konnte, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass sein Vater vor drei bis vier Monaten geschlagen worden sei. Wie ihm seine Schwester anlässlich eines Besuches in Österreich erzählt habe, seien mehrere Männer in seine Wohnung eingedrungen und hätten dem Vater des Beschwerdeführers vorgehalten, dass der Beschwerdeführer sie verraten hätte. Sie hätten daraufhin Druck ausgeübt, damit der Vater des Beschwerdeführers diesen "ausliefere" und hätten ihn sodann krankenhausreif geschlagen.
Weiters wurde die Beigebung eines Rechtsberaters, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2014, Zl. XXXX, (RK seit XXXX2014) wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Schreiben vom 26.02.2014 wurden zwei Artikel über einen interkulturellen Gemeinschaftsgarten in Vorlage gebracht, in welchem sich der Beschwerdeführer engagiere.
Am 28.02.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-Mail einer Bekannten des Beschwerdeführers ein, in welchem unter anderem die Ausfolgung einer Kopie des Nüfus des Beschwerdeführers beantragt wurde. Diese brauche er deshalb, da er sich im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens in Bezug auf seinen verstorbenen Vater ausweisen müsse. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr von XXXX vertreten werde und wurde angefügt, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht vor drei bis vier Monaten, sondern im XXXX 2013 geschlagen worden sei. Dieses Missverständnis würde entweder auf einem Übersetzungsfehler oder auf mangelnde Zeitbegrifflichkeiten des Beschwerdeführers beruhen. Am XXXX2014 sei der Vater des Beschwerdeführers nunmehr verstorben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer der beantragte Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2014 zeigte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers seine Vertretungsvollmacht dem Bundesverwaltungsgericht an. Weiters wurde in einer Beschwerdeergänzung eingangs ausgeführt, dass es sowohl vor dem BFA als auch im Rahmen des Gespräches zur Vorbereitung der Beschwerde vor der Volkshilfe zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen und der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt umfassen zu erklären. Dies sei ihm nunmehr erstmalig im Zuge des Gespräches mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter möglich gewesen. In weiterer Folge wurde dargetan, dass am XXXX2014 der Vater des Beschwerdeführers von unbekannten Tätern überfallen, brutal zusammengeschlagen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. In Folge der erlittenen Verletzungen sei der Vater des Beschwerdeführers am XXXX2014 verstorben. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass die unbekannten Täter Mitglieder der PKK, der THKPC und anderen kurdischen Gruppierungen seien, die sich am Beschwerdeführer rächen wollen. Dies deshalb, da diese Personen der Meinung seien, dass der Beschwerdeführer sie und ihre angeblich staatsfeindlichen Aktivitäten an die Behörden verraten habe, da er nach etwa sechs Monaten Haft wieder entlassen worden sei, diese Personen hingegen seien viel länger angehalten worden.
Neuerlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.
Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Abweisung der Beschwerde gemäß § 68 AVG:
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
3.2.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, Zl. E11 201.698-3/2011/8E, ordnungsgemäß, mangels Bekanntgabe einer Abgabestelle, am 29.02.2012 im Akt hinterlegt wurde und erwuchs die Entscheidung in der Folge in Rechtskraft. Dies wurde vom Beschwerdeführer in keinster Weise bestritten.
Im rechtskräftigen, das erste Asylverfahren abschließenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, Zl. E11 201.698-3/2011/8E, wurde ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohe oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Das BFA hat im angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt habe. Der Beschwerdeführer stützte sich somit auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen zur Begründung des neuen Antrages auf internationalen Schutz stützt (Probleme aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration), so wurde darüber bereits rechtskräftig entschieden und über die mit einer rechtswirksamen Entscheidung erledigte Sache darf entsprechend der Judikatur des VwGH nicht neuerlich entschieden werden.
Erstmalig wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA ins Treffen geführt, dass sein Vater von unbekannten Personen angegriffen, unter Druck gesetzt und geschlagen worden sei, da nach der Person des Beschwerdeführers gefragt worden sei. Zu diesem Vorbringen ist Zweierlei anzumerken:
Zum einen bezieht sich dieses Vorbringen auf seine ursprünglichen Angaben, nämlich dass man sich seitens der PKK an ihm rächen wolle, weil er vermeintlich Mitglieder der PKK an die Behörden verraten habe. Der Beschwerdeführer behauptet nunmehr, dass sein Vater aus diesem Grund von unbekannten Personen geschlagen worden sei, um seiner habhaft zu werden. Somit liegt jedoch nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist.
Zum anderen mangelt es diesem Vorbringen an einem glaubhaften Kern. Entsprechend der Judikatur des VwGH muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Der Beschwerdeführer gibt im nunmehrigen Verfahren an, dass sein Vater verprügelt worden und in der Folge an seinen Verletzungen verstorben sei. Diesbezüglich verwickelte sich der Beschwerdeführer jedoch in Widersprüche, die er nicht plausibel aufzulösen vermochte. So gab er im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 07.02.2014 und in der Beschwerde noch an, dass dieser Vorfall vor etwa drei bis vier Monaten geschehen sei, also etwa im XXXX 2013, so wurde in einem Schreiben einer Bekannten des Beschwerdeführers vom 28.02.2014 dargelegt, dass es diesbezüglich zu einem Missverständnis gekommen sei und der Vorfall im XXXX 2013 stattgefunden habe. In der vom rechtsfreundlichen Vertreter verfassten Beschwerdeergänzung vom 06.03.2014 wurde nunmehr ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers amXXXX2014 geschlagen worden sei. In diesem Zusammenhang wurde dargetan, dass es vor dem BFA und auch im Gespräch zur Vorbereitung der Beschwerde vor der Volkshilfe zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer in der türkischen Sprache befragt worden sei, welche er jedoch nur eingeschränkt spreche, da seine Muttersprache Zazaki sei. Diese Rechtfertigung ist jedoch lediglich als Schutzbehauptung zu werten, da er sich im ersten Asylverfahren problemlos in der türkischen Sprache zu verständigen vermochte. Des Weiteren verwickelte er sich auch hinsichtlich der Art und Weise, wie er von dem Angriff auf seinen Vater erfahren habe, in Widersprüche, die er auch nicht plausibel aufzulösen vermochte. Diesbezüglich wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter jedoch keine Sprachschwierigkeiten ins Treffen geführt.
Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.
Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde.
3.2.4. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe, und hat sich an dieser Einschätzung auch nichts geändert.
Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzulegen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK).
Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in der Türkei notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages oder einer exilpolitischen Tätigkeit) davon betroffen wäre. Dass sich seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes in der Türkei eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und hat sich des Bundesverwaltungsgericht dessen durch Einsicht in die aktuellen Berichte - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert.
In der Beschwerde und Beschwerdeergänzung bzw. auch im Rahmen der Einvernahmen wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen zu einer etwaig geänderten Lage im Herkunftsstaat erstattet. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.
Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihm bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht
3.2.5. Im Hinblick auf seine Integration in Österreich vermochte der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch im Beschwerdeverfahren besondere Umstände, die sich neu ergeben hätten, darzutun. Vielmehr ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile über keine Verwandte im Bundesgebiet mehr verfügt, zumal sein in Österreich lebender Bruder verstorben ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX2014, Zl. XXXX, (RK seit XXXX2014) wegen § 107 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Somit ist auch diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
3.4.1. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 binnen acht Wochen zu entscheiden.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.4.2. Im Vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise darauf, dass anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.02.2012, Zl. E11 201.698-3/2011/8E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monate ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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