L513 1430398-2•BVwG L513 1430398-2
L513 1430398-2Bundesverwaltungsgericht11.03.2014
Ermittlungspflicht, gesetzlicher Vertreter, Kassation, Zustellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 17.10.2012, Zl. 1114.689-BAT, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, wurde am 05.12.2011 von Beamten der AGM Bruckneudorf einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Mangels eines gültigen Reisedokuments oder gültigen Aufenthaltstitels wurde der BF festgenommen und am 06.12.2011 der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vorgeführt (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes 1430398-1 [nachfolgend: AS] 35 [AS 99]).
I.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 06.12.2011 wurde gegen den BF gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet (AS 39 - 45 [AS 91 - 97]).
I.3. Daraufhin stellte der BF am 06.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11, 19) und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 9 - 17 [AS 49 - 57 bzw. AS 77 - 85]).
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF dabei vor, dass die Kurden in der Türkei keine Rechte hätten. Sie dürften keine richtige Schule besuchen und die kurdische Sprache nicht sprechen. Auch in der beruflichen Ausbildung würden sie behindert werden. Zudem würden sie grundlos geschlagen und verprügelt werden. Er selbst sei einmal von türkischen Soldaten geschlagen worden und hätte er dadurch noch Probleme mit seinem Bein. Er und sein Bruder seien besonders verhasst, da sie aus dem Dorf des Kurdenführers OCALAN stammen würden (AS 15).
I.4. Am 13.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer und am 22.12.2011 dem Rechtsberater gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass das Bundesasylamt (nachfolgend BAA) Konsultationen in Form einer Anfrage mit Ungarn führe und dadurch die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für dieses Verfahren nicht mehr gelte (AS 129 - 131 bzw. AS 133 - 135).
I.5. Am 05.01.2012 erhielt der BF seine Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG (AS 151).
I.6. Am 04.05.2012 wurde der BF in Anwesenheit der Rechtsberaterin Mag. XXXX an der Außenstelle Traiskrichen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen (AS 163 - 193).
Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF vor allem zu Protokoll, dass er in der Türkei mehrfach aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in der Schule vom Lehrer und später wegen seiner PKK-Mitgliedschaft von der Gendarmerie gefoltert worden sei.
I.7. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2012, Zl. 11 14.689-BAT (AS 217 - 262), gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und wurde er gem. § 10 Abs.1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in die Türkei zulässig sei.
I.8. Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt (AS 263, 265).
I.9. Der Bescheid vom 16.07.2012 wurde der ARGE Rechtsberatung am 19.07.2012 zugestellt (AS 341).
I.10. Laut Aktenvermerk des BAA vom 10.08.2012 (AS 285) habe Frau Mag. XXXX im Zuge eines Telefonats mitgeteilt, dass die XXXX zur damaligen Einvernahme für den 04.05.2012 geladen worden sei (vgl. AS 161). Diese wäre aber angeblich nicht zuständig gewesen, weshalb ihrerseits der Bescheid an die Behörde retourniert worden sei. Frau Mag. XXXX habe in diesem Fall mit Frau XXXX von der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Baden telefoniert.
1.11. Lt. Aktenvermerk des BAA vom 13.08.2012 (AS 297 - 299) sei im gegenständlichen Fall nicht von einer Zuweisung an eine Betreuungsstelle iSd § 16 Abs. 3 AsylG auszugehen, da der BF am 22.02.2012 um 18.05 Uhr gem. § 38a SPG aus der Betreuungsstelle verwiesen worden sei. Lt. Mitteilung der der Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft Baden handle es sich bei der Unterbringung von aus der EAST weggewiesenen minderjährigen Asylwerbern in XXXX um keine echte Unterbringung, sondern würde man diesen lediglich kurzfristig und vorübergehend ein Quartier zur Verfügung stellen, damit diese nicht obdachlos seien. Dies wäre keine Zuweisung, der Rechtsberater würde zuständig bleiben. Infolgedessen sei somit auch von einer ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides auszugehen. Somit sei das BAA mangels Zuweisung des BF an eine Betreuungsstelle weiterhin davon ausgegangen, dass der Rechtsberater gesetzlicher Vertreter des BF sei.
I.12. Mit Eingabe vom 04.09.2012 (AS 313 - 317) brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung und in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Zudem erhob der BF unter einem in eventu Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.07.2012.
Die Zustellung des Bescheides vom 16.07.2012 sei an einen unzuständigen Empfänger erfolgt. Im Falle des BF sei seit dessen Wegweisung am 22.02.2012 und der Aufnahme in die Grundversorgung Niederösterreich am 22.02.2012 die Bezirkshauptmannschaft Baden als örtlich zuständiger Jugendwohlfahrtsträger der gesetzliche Vertreter des BF und folglich Zustellbevollmächtigter. Da mit der XXXX eine Fehlbezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung vorliege und auch eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 ZustellG jedenfalls ausgeschlossen sei, ergehe der Antrag auf neuerliche ordnungsgemäße Zustellung an die Bezirkshauptmannschaft Baden als gesetzlichen Vertreter des BF.
Der BF bzw. seine gesetzliche Vertretung habe die Beschwerde nicht fristgerecht erheben können, da der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Aufgrund der Wegweisung aus der Betreuungsstelle Traiskirchen aus disziplinären Gründen und der damit verbundenen Aufnahme in das Grundversorgungssystem Niederösterreich am 22.02.2012 sei die gesetzliche Vertretung ipso iure von der XXXX auf die Bezirkshauptmannschaft Baden übergegangen.
I.13. Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 17.10.2012, Zl. 11 14.689-BAT (AS 429 - 445), den Antrag vom 04.09.2012 auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom 16.07.2012 gemäß § 21 AVG ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 04.09.2012 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und zudem gemäß § 71 Abs. 6 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung wurde vom BAA ausgeführt, dass es von einer den Gesetzen entsprechenden korrekten Zustellung des Bescheides an den gesetzlichen Vertreter des BF ausgehe und sei der Antrag auf neuerliche Zustellung daher abzuweisen. Im Übrigen bezog sich die belangte Behörde auf den Umstand, dass aufgrund der zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis erkennbar gewesen sei, dass den BF gehindert habe, die Frist einzuhalten.
I.14. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt (AS 447, 449).
I.15. Gegen diesen Bescheid vom 17.10.2012 richtet sich die am 29.10.2012 fristgerecht beim BAA eingelangte Beschwerde (AS 457 - 465), in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumente bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus der Eingabe vom 04.09.2012 wiederholte.
I.16. Mit Erhebungsauftrag gemäß § 66 Abs. 1 AVG vom 14.01.2013 (AS
545 - 549 [AS 553 - 555] bzw. (Ordnungszahl des
Beschwerdeverfahrensaktes 1430398-2 [im Folgenden: OZ] 4Z).
wurde das Bundesasylamt angewiesen
zunächst entsprechend der Bestimmung des § 16 Abs. 3 AsylG zu ermitteln, wann das Asylverfahren des BF zugelassen worden sei,
in weiterer Folge zu ermitteln, ob eine Zuweisung des BF an eine Betreuungsstelle iSd § 16 Abs. 3 AsylG verfügt worden sei und bejahendenfalls, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt sei,
und wäre eine allfällige Zuweisung des BF an eine Betreuungsstelle sodann im Akt zu dokumentieren.
I.17. Laut Stellungnahme des BAA vom 21.01.2013 (AS 557 - 563) sei das Verfahren des BF lt. Eintragung im AIS mit 30.12.2011 von der EAST Ost zugelassen worden. Weiters bestätigte der Jugendwohlfahrtsträger der Bezirkshauptmannschaft Baden, dass im Falle des BF der Aufenthalt in XXXX (von 27.02.2012 bis 01.07.2012) alleine der Abwendung einer Obdachlosigkeit des Minderjährigen gedient habe. Dieser habe nur kurzfristig und vorübergehend sein sollen und habe keine Zuweisung dargestellt. Eine Zuständigkeit der bisherigen Rechtsberatung bestünde weiterhin.
Die Wiederaufnahme in der Betreuungsstelle Ost (am 16.11.2012) habe die eigentlich normale Vorgangsweise nach einer Wegweisung von 14 Tagen dargestellt. Die Zuständigkeit der Rechtsberater sei zu keinem Zeitpunkt unterbrochen worden.
I.18. Nachdem der Aufenthaltsort des BF weder durch Einsichtnahme in das GVS / AIS noch mittels ZMR-Anfrage ermittelt werden konnte, wurde sein Verfahren vom Asylgerichtshof am 16.05.2013 gemäß § 24 AsylG eingestellt (AS 579 - 581 [AS 585 - 586, OZ 10E zu 1430398-1 und OZ 7E zu 1430398-2]).
I.19. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 20.08.2013 (OZ 12Z zu 1430398-1 und OZ 10Z zu 1430398-2) wurde das Beschwerdeverfahren des BF fortgesetzt, da der BF lt. einer Mitteilung vom 05.06.2013 über eine neue Zustelladresse verfügt und daher die Feststellung des Sachverhalts möglich ist.
I.20. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.09.2013 wurde gegen den BF gem. § 54 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 und § 54 Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen (OZ 13 zu 1430398-1 [OZ 14 zu 1430398-1]).
I.21. Laut Strafregisterauszug vom 06.03.2014 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.05.2013, GZ XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB, des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, mehrfach des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach den §§ 15, 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 1 Fall und 15 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB, des Verbrechens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 3. Fall StGB sowie des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 20 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt. Ferner wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.08.2013, GZ XXXX zweifach rechtskräftig wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
II.2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
II.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.2.2.1. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, Zl. 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
II.2.2.2. Übertragbarkeit auf § 28 Abs. 3 VwGVG
Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG übertragbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, basierenden ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
II.2.3. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Wie bereits unter I.16. dargestellt, wurde das Bundesasylamt mit Erhebungsauftrag des Asylgerichtshofs vom 14.01.2013 gemäß § 66 Abs. 1 AVG angewiesen, entsprechend der Bestimmung des § 16 Abs. 3 AsylG zu ermitteln, wann das Asylverfahren des BF zugelassen worden sei und zu klären, ob und bejahendenfalls wann eine Zuweisung des BF an eine Betreuungsstelle iSd § 16 Abs. 3 AsylG verfügt worden sei, um im gegenständlichen Verfahren und dem vorausgegangenen Verfahren die Frage nach dem zum damaligen Zeitpunkt für den BF zuständigen gesetzlichen Vertreter klären zu können, da es sich bei diesem bis zum 05.03.2013 um einen (unbegleiteten) Minderjährigen handelte.
Der Stellungnahme zum Erhebungsauftrag (AS 557 - 563) ist zunächst zu entnehmen, dass das Verfahren des BF lt. Eintragung im AIS mit 30.12.2011 von der EAST Ost zugelassen wurde, womit dem gerichtlichen Ersuchen in diesem Punkt entsprochen wurde. Hinsichtlich der zweiten Frage wurden entsprechende Ermittlungstätigkeiten vom Bundesasylamt jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. gänzlich unterlassen.
Entgegen den Ausführungen im Erhebungsauftrag des Asylgerichthofes vom 14.01.2013 beschränkten sich die diesbezüglichen Ermittlungen des Bundesasylamtes auf eine kurze - per e-mail eingeholte - Auskunft eines Mitarbeiters des Jugendwohlfahrtsträgers der Bezirkshauptmannschaft Baden, obwohl bereits im Erhebungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 14.01.2013 bemängelt wurde, dass sich das BAA bei der ursprünglichen Beurteilung des Sachverhalts einzig und allein auf eine einfache Auskunft des Jugendwohlfahrtsträgers stützte, ohne die damit in Zusammenhang stehenden Umstände oder gesetzlichen Vorschriften auch nur ansatzweise zu überprüfen oder ordnungsgemäß zu ermitteln. Dem BAA wurde damals von Frau Mag. XXXX mitgeteilt (AS 297 - 301), dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Zuweisung an eine Betreuungsstelle iSd § 16 Abs. 3 AsylG auszugehen sei, da der BF am 22.02.2012 um 18.05 Uhr gem. § 38a SPG aus der Betreuungsstelle verwiesen worden sei. Bei der Unterbringung von in der EAST Ost weggewiesenen minderjährigen Asylwerbern in XXXX handle es sich um keine echte Unterbringung, sondern würde man diesen lediglich kurzfristig und vorübergehend ein Quartier zur Verfügung stellen, damit diese nicht obdachlos seien. Dies wäre keine Zuweisung, der Rechtsberater würde zuständig bleiben. Nunmehr wiederholte Herr XXXX - ein weiterer Mitarbeiter des Jugendwohlfahrtsträgers der Bezirkshauptmannschaft Baden - in einem sechszeiligen e-mail vom 21.01.2013 (AS 559) die soeben wiedergegeben Überlegungen des Jugendwohlfahrtträgers vom März 2012, ergänzt um die Klarstellung, dass die Wiederaufnahme in der Betreuungsstelle Ost (am 16.11.2012) die eigentlich normale Vorgangsweise nach einer Wegweisung von 14 Tagen darstellen würde.
Das Bundesasylamt erachtete es aber - trotz der detaillierten Ausführungen des BF bezüglich des für ihn zuständigen gesetzlichen Vertreters im Rahmen des Antrags auf ordnungsgemäße Zustellung bzw. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS 313 - 317) - hinsichtlich der Frage der Zuweisung an eine Betreuungsstelle weiterhin für nicht notwendig, die damit in Zusammenhang stehenden Umstände oder gesetzlichen Vorschriften auch nur ansatzweise iSd § 16 Abs. 3 AsylG zu überprüfen oder ordnungsgemäß zu ermitteln.
Insoweit kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesasylamt der ihm gem. § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht gerecht wird. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auch auf die bereits im Erhebungsauftrag des Asylgerichtshofes vom 14.01.2013 (AS 553 - 555) getätigten Ausführungen verwiesen.
Vor allem erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht, wie das Bundesasylamt zu der Ansicht gelangen konnte, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach der Zulassung des Verfahrens nicht auch eine Zuweisung an eine Betreuungsstelle erfolgt sei, womit aber der Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlicher Vertreter des BF agieren hätte müssen.
Insoweit bedürfen zunächst die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einer näheren Betrachtung. Nach § 16 Abs. 3 AsylG aF ist gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.
Abs. 4 leg. cit. bestimmt für den Fall, dass sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) entzieht oder sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen lässt, der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter ist, bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
Von einem Wechsel der Zuständigkeit wird noch nicht bei einem kurzfristigen Aufenthalt, wie etwa zu Besuchszwecken oder zu Erholungs- und Urlaubszwecken ausgegangen werden können, sehr wohl aber, wenn dort der Wohnsitz begründet wird. Der Begriff der "Zuweisung" ist gesetzlich nicht definiert. § 6 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz-Bund bestimmt unter dem Titel "Versorgung nach erfolgter Zulassung", dass über den ersten Unterbringungsort nach erfolgter Zulassung die Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes entscheidet. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihn die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Es muss beabsichtigt sein, den Asylwerber an diesem bestimmten Ort zum Zwecke der Begründung des dauernden Aufenthaltes einzuquartieren. Durch § 16 Abs. 4 AsylG aF wird der Diskussionspunkt, welcher Jugendwohlfahrtsträger bei Untertauchen des Asylwerbers zuständig ist, beseitigt. Bei jenen Fällen, in denen kein gesetzlicher Vertreter bestimmbar ist, oder lässt sich aus anderen Gründen kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, so bleibt der zuletzt zuständige gesetzlicher Vertreter. Nach Abs. 3 lässt sich etwa dann kein Vertreter bestimmen, wenn noch keine Zuweisung stattgefunden hat. Diese Bestimmung dient aber nicht dazu, die Auslegung des Begriffes Zuweisung zu vermeiden, sondern muss in einem bestimmten Sachverhalt zuerst rechtlich beurteilt werden, ob eine Zuweisung stattgefunden hat und erst im negativen Fall kann auf Abs. 4 zurückgegriffen werden. Eine private Unterkunftnahme, dh. außerhalb einer Betreuungsstelle, wie auch eine Haft wird dann einer Zuweisung gleichzusetzen sein, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass der vor Ort befindliche Jugendwohlfahrtsträger die Vertretung übernimmt und nicht etwa ein weit entfernt befindlicher vormals zuständiger, oder sogar der in der EAST befindliche Rechtsberater (§ 64), was aufgrund der räumlichen Trennung einer ordnungsgemäßen Vertretung nicht zuträglich wäre (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, 6. Auflage, K11 bis K14 zu § 16).
Es ist unbestritten, dass der BF am 22.02.2012 aus der Betreuungsstelle EAST Ost Traiskirchen gem. § 38a SPG verwiesen wurde. Lt. GVS-Auszug vom 06.03.2014 wurde der BF dann in der Folge bis zum 01.07.2012 in das Grundversorgungssystem Niederösterreich aufgenommen. Dementsprechend war dem ZMR-Auszug vom 21.01.2014 auch zu entnehmen, dass der BF zwischen 29.02.2012 und 05.07.2012 in XXXXan der Adresse XXXX (Hauptwohnsitz) aufrecht gemeldet war, wobei der Verein XXXX in dieser Zeit als Unterkunftgeber aufscheint. Nun wäre zwar die vorübergehende Unterbringung eines Asylwerbers aufgrund einer zweiwöchigen Wegweisung nach § 38a SPG unter Umständen noch mit einem kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchs- oder zu Erholungs- und Urlaubszwecken vergleichbar, im gegenständlichen Fall kam es in XXXX jedoch zu einer etwa viermonatigen Wohnsitznahme, obwohl eine Wegweisung nach § 38a SPG grundsätzlich auf zwei Wochen beschränkt ist. Diese Tatsache stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bereits für sich genommen ein erhebliches Indiz dafür dar, dass es nach Zulassung des Verfahrens sehr wohl auch zu einer Zuweisung an eine Betreuungsstelle gekommen ist und hätten insofern jedenfalls die detaillierten Ausführungen des BF im am 04.09.2012 beim BAA eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS 313 - 317) im Verfahren Berücksichtigung finden müssen.
Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher unter anderem
das von Frau XXXX noch vorzulegende e-mail an Frau Mag.a XXXX vom Jugendwohlfahrtsträger der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10.05.2012 beizuschaffen haben (vgl. AS 317 [AS 461]), welches bereits für sich genommen einen erheblichen Beleg für den von Frau XXXX geschilderten Sachverhalt darstellen könnte
und
mehrere Einvernahmen durchzuführen haben. Konkret bedarf es jedenfalls einer Befragung von Frau Mag.a XXXX von der XXXX und von Frau XXXX vom Land XXXX, zum Inhalt des nach der Zustellung der Ladung an die XXXXzwischen diesen beiden Personen stattgefundenen Telefongespräches bezüglich des BF. Weiters ist es erforderlich mit Frau Mag.a XXXX von der XXXX und Frau XXXX von der Bezirkshauptmannschaft XXXX abzuklären, ob von Letzterer nach der Einvernahme am 04.05.2012 und nach Zustellung des Bescheides an die XXXX tatsächlich zweimal am Telefon gegenüber von Frau XXXXbestätigt wurde, dass die Bezirkshauptmannschaft XXXX für den damals minderjährigen BF die gesetzliche Vertretung bereits übernommen habe. Bei diesen Befragungen wird auch das - von Frau XXXX als Beweismittel angebotene e-mail an Frau Mag.a XXXX vom 10.05.2012 zu thematisieren sein (vgl. AS 315 - 317 [AS 459 - 461]).
Abschließend wird an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf die im am 04.09.2012 beim BAA eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung detailliert dargelegten Ausführungen und auf den Erhebungsauftrag des Asylgerichtshofs vom 14.01.2013 verwiesen (AS 313 - 317, AS 553 - 555), wonach es nach dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest naheliegend erscheint, dass nach Zulassung des Verfahrens auch eine Zuweisung an eine Betreuungsstelle erfolgte. Es bleibt Aufgabe der Verwaltungsbehörde die tatsächlichen Ereignisse konkret zu klären, wozu im gegenständlichen Fall vor allem eine zeugenschaftliche Einvernahme von Beteiligten naheliegt.
II.2.4. Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) offensichtlich (erneut) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
II.2.5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
II.2.6. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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