BVwG L510 1410772-1

L510 1410772-1Bundesverwaltungsgericht11.03.2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, persönliche und soziale Bindungen, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L510 1410772-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.1410772.1.00

Spruch

L510 1410772-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 07.03.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2009, Zl. 09 07.602-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2014 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I

2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2009 beim damaligen Bundesasylamt und nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der bP handelt es sich um einen Mann, welcher Staatsangehöriger der Republik Irak mit muslimisch sunnitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus XXXX, im Norden der autonomen Region Kurdistan, stammt.

Im Zuge ihrer Erstbefragung führte die bP niederschriftlich im Wesentlichen aus, dass sie eine Autowerkstätte gehabt hätte, in welcher zwei Araber beschäftigt gewesen wären. Eines Tages wäre sie von einem Nachbarn angerufen worden, welcher ihr gesagt hätte, sie solle zu ihrem Geschäft kommen, da Beamte des Sicherheitsdienstes gekommen wären und die zwei Araber mitgenommen hätten. Angeblich hätten ihre Angestellten in einem Auto eine Bombe versteckt. Aus Angst vor dem Sicherheitsdienst hätte sie ihr Heimatland verlassen.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA legte die bP im Wesentlichen dar, dass sie eine Autowerkstätte gemietet und davon gelebt hätte. Ihre Eltern wären verstorben, jedoch würden noch 3 Schwestern und drei Brüder im Irak leben. Ein Bruder wäre Kfz-Mechaniker, die beiden anderen Brüder wären Bauern mit eigenem Grund und Boden. Am 20.05.2009, ca. 11.30 Uhr, hätte sie einen Anruf vom Nachbarn ihrer Werkstätte bekommen. Dieser hätte ihr gesagt, dass TNT im Geschäft gefunden worden wäre. Die zwei Araber wären mitgenommen worden und würde auch sie festgenommen werden. Sie hätte jedoch nichts von solchen Vorgängen gewusst. Sie hätte dann ihr Handy ausgeschalten und wäre zu ihrem Freund nach XXXX gegangen. Ihr Freund hätte sie tagsüber in einer Höhle versteckt. Er hätte auch Informationen eingeholt, was 7 Tage lang gedauert hätte. Der Sicherheitsdienst hätte nach ihr gesucht und mehrere Hausdurchsuchungen vorgenommen. Zu ihrem Bruder hätten sie gesagt, dass sie ein Terrorist wäre und mit denen zusammenarbeiten würde. Von Istanbul und auch von Österreich aus hätte sie zu Hause angerufen und hätte sie erfahren, dass sie noch immer gesucht werden würde und ihr Bruder deswegen belästigt werden würde. Sie wisse nicht, was aus ihren Mitarbeitern geworden wäre. Sie wäre ein ganz friedlicher Mensch gewesen und hätte sonst im Irak keine Probleme gehabt. Auf Vorhalt, dass sie sich dem Verfahren hätte stellen müssen, führte die bP im Wesentlichen aus, dass ihre Onkel und ihr Bruder versucht hätten dies für sie zu klären, was jedoch nicht möglich gewesen wäre. Die Sicherheitsbehörden hätten gesagt, dass sie niemandem glauben würden. Im Falle der Rückkehr hätte sie Angst festgenommen bzw. von Zivilpersonen deswegen umgebracht zu werden.

Die bP legte im Verfahren einen irakischen Personalausweis in Original, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, eine irakische Arbeitsbestätigung und eine Arbeitsbewilligung für den Nordirak in Original, vor.

Der Antrag der bP wurde vom BAA mit Bescheid vom 25.11.2009 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak verfügt (Spruchpunkt III).

Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im Wesentlichen führte das BAA dazu folgend aus:

"Soweit Sie vorgebracht haben, in Ihrem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen befürchtet zu haben bzw. solchen ausgesetzt gewesen zu sein, so standen diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung. Ein Einschreiten staatlicher Behörden ist in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handelt, was keinem der oben erwähnten Konventionsgründe entspricht (VwGH vom 25.05.1994, Zl.: 94/20/0053).

Dass die gegen Sie erhobenen Beschuldigungen aber etwa lediglich als Vorwand genommen worden wären, um Ihnen z.B. aus politischen Interessen habhaft zu werden oder dass Sie aus sonstigen im AsylG angeführten Gründen Verfolgung zu befürchten gehabt hätten, haben Sie ebenso wenig behauptet, wie, dass Sie aufgrund des Vorliegens solcher Gründe mit einem unfairen Verfahren oder mit einer strengeren Bestrafung hätten rechnen müssen. Allein der Umstand, dass aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen wird bzw. werden könnte, kann aber nicht bewirken, dass ein diesem Personenkreis angehörender Verdächtiger begründete Flucht vor Verfolgung aus in den der angeführten Gesetzesstelle aufgezählten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Vielmehr wäre es an Ihnen gelegen, sich dem gegen Sie erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften.

Ungeachtet dessen ist es im Verfahren nach dem Asylgesetz unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, "von Sich aus alle Gründe anzuführen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen hat und weshalb Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben".

Allein diese Aufforderung an Sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen von Ihnen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Zudem muss es sich bei der "begründeten Furcht vor Verfolgung" um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und Ihren weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erscheinen lassen. Bei den von Ihnen geäußerten Befürchtungen handelt es sich jedoch lediglich um Vermutungen, also bloß um subjektiv empfundene Furcht, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen Sie gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden konnte.

Auch ist es nicht plausibel, wenn Sie anführen Sie hätten sich gleich nach dem Telefonat mit dem Nachbarn zu Ihrem Freund begeben und dort versteckt, zumal man zu diesem Zeitpunkt noch kaum Informationen über den tatsächlichen Vorfall haben konnte und es wohl naheliegend gewesen wäre, sich persönlich um den Vorfall in der KFZ-Werkstatt zu kümmern, wenn man mit dieser Sache nichts zu tun hat, wie Sie ja beteuerten. In diesem Fall wäre wohl die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden eine nachvollziehbare Handlung gewesen, zumal man als Kurde wohl auch Interesse hätte, mögliche Attentäter im Kurdengebiet ausfindig zu machen. Ihre Angst, dass die kurdischen Sicherheitsbehörden Sie aufgrund der Aussagen Ihrer zwei festgenommen arabischen Mitarbeitern ebenfalls als Terroristen verdächtigen könnten kann auch nicht nachvollzogen werden. So würden die kurdischen Sicherheitsbehörden wohl Ihren Angaben als Kurde mehr Glauben schenken als Ihren arabischen Mitarbeitern, die lediglich bei Ihnen arbeiteten, zumal auch Ihre gesamte Familie im Nordirak lebt.

Unter anderem wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093),

Dass Sie nie politisch aktiv oder inhaftiert waren und auch sonst keine Probleme hatten, ergibt sich schlüssig aus Ihrem Vorbringen, in dem Sie derartiges nie ausführten. Wären Sie politisch aktiv gewesen und hätte Sie deshalb oder aus sonstigen Gründen Probleme gehabt, hätten Sie dies sicher bei der Vernehmung angegeben.

Unter Zugrundelegung der oa. Erwägungen müsste im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden."

Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

Das BAA traf zum Herkunftsstaat ausführliche Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage.

Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher Angaben das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und dargelegt, dass nicht Aussage gegen Aussage gestanden wäre, hätte sie sich an die Behörden gewandt, sondern hätten diese Mittäterschaft angenommen. Zudem wäre der Onkel ihrer Mutter vor 7 oder 8 Jahren wegen ehemaliger Unterstützung von Saddam Hussein ermordet worden. Deshalb würden die Behörden einen Racheakt vermuten können. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Schreiben vom 16.06.2010 reichte die bP einen irakischen Haftbefehl gegen sie nach, welcher einer Übersetzung zugeführt wurde.

Mit Errichtung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerdeangelegenheit der Geschäftsabteilung L510 zur Entscheidung zugewiesen.

Für den 07.03.2014 wurde die bP durch das erkennende Gericht zu einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen.

Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat mit der Möglichkeit zugestellt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.

Es erfolgte zudem die Mitteilung, dass das Quellenmaterial am Sitze der Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes aufliege und es der bP oder einem bevollmächtigten Vertreter freistehe, nach Terminvereinbarung Einsicht zu nehmen.

Im Wesentlichen brachte die bP in der Verhandlung Folgendes vor:

"....

VR: Sie wurden bereits bei der Behörde bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

BF: Es war in Ordnung. Es gab keine Probleme.

VR: Wurden Ihre Aussagen richtig aufgeschrieben?

BF: Ja.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

BF: Ja.

VR: Sind Ihre bisherigen Angaben zu Ihrem Namen und Geburtsdatum korrekt?

BF: Ja.

VR: Können Sie noch weitere nationale Dokumente Ihres Heimatstaates zu ihrer Identität vorlegen?

BF: Nein.

VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Ich versuchte wieder zurück nach Kurdistan zu reisen, in dem ich meinen Bruder kontaktiert habe und diesen fragte ob ich dort sicher leben könnte. 15 bis 20 Tage danach hat er mich angerufen und gesagt, dass ich nicht zurückkehren soll. Aber mir wurde gesagt, wenn ich zurückgehe, dann würde ich von privaten Leuten getötet werden. Ein Onkel meiner Mutter ist in den Irak zurückgekehrt und er wurde im Basar getötet.

VR: Wer hat Ihnen das mitgeteilt?

BF: Mein Bruder.

VR: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihrem Bruder?

BF: Ja. Telefonisch und per Internet und skype.

VR: Wann hat Ihnen Ihr Bruder das mitgeteilt?

BF: Im Jahr 2010. Vermutlich im April.

VR: Hatten Sie nach dem Jahr 2010 auch noch Kontakt zu Ihrem Bruder?

BF: Ja, aber weniger.

VR: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu ihm?

BF: Das war ca. vor zwei Jahren.

VR: Was hat er damals gesagt hinsichtlich Ihrer Situation?

BF: Er sagte, dass die privaten Leute mich umbringen würden.

VR: Warum sollten diese Sie umbringen?

BF: Ich habe zwei Mitarbeiter gehabt, diese haben als Mechaniker bei mir gearbeitet. Es wurde in den Autos der Mechaniker aber in meiner Werkstatt TNT gefunden.

VR: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

BF: Nein.

VR: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

BF: Ja.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?

BF: Ich gehe ab und zu zum Hausarzt wegen Verkühlung oder so. Aber eine Therapie oder Medikamente benötige ich nicht.

VR: Besitzen Sie außer dem asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?

BF: Nein.

VR: Leben in Österreich aktuell Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen? Wenn ja, wo wohnen diese?

BF: Ich habe hier Bekannte. Ich habe auch eine Cousine. Sie wohnt in XXXX.

VR: Leben Sie mit dieser zusammen?

BF: Nein.

VR: Wie ist der Kontakt zu Ihr?

BF: Ich besuche sie monatlich einmal.

VR: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihre Cousine?

BF: Sie hat diese Karte für subsidiär Schutzberechtigte.

VR: Haben Sie in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?

BF: Nein.

VR: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Deutschkurse besucht bzw. Deutschprüfungen abgelegt?

BF: Ich habe einmal für einen Monat einen Deutschkurs besucht. Sonst konnte ich mir damals das finanziell nicht leisten.

VR: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

BF: Bisschen, nicht viel.

VR: (ohne Dolmetscher) Wie haben Sie Deutsch erlernt?

BF: Arbeit und zu Hause.

A1 Niveau:

VR: (ohne Dolmetscher) Bitte stellen Sie sich vor, wer sie sind und woher Sie kommen.

BF: Wie?

Der BF hat diese Frage nicht verstanden.

VR: Können Sie sich im täglichen Leben in Deutsch verständigen?

BF: Ich kann mich in der Arbeit mit meinen Kunden soweit verständigen.

VR: Gingen Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich bisher irgendeiner Beschäftigung nach?

BF: Ich kam nach Österreich im Jahr 2009. Ich war eineinhalb Jahre lang in einem Quartier für Asylwerber. Dann habe ich bei einer Werkstatt zuerst als Reinigungskraft begonnen. Danach bin ich selbstständig geworden für Autoservice usw.

VR: Wann haben Sie als Reinigungskraft zu arbeiten begonnen?

BF: Das war ca. Mitte 2011.

VR: Waren Sie angemeldet?

BF: Nein. Ich war nicht angemeldet. Ich arbeitete zwei Mal in der Woche in einer Werkstatt um diese kennenzulernen.

VR: Wann sind Sie dann selbstständig geworden?

BF: Drei Wochen danach.

VR: Haben Sie in Österreich Ausbildungen absolviert?

BF: Nein.

VR: Wie finanzieren Sie aktuell Ihr Leben in Österreich?

BF: Von meiner Arbeit.

VR: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

BF: Nein. Aber ich habe Österreicher als Kunden bei mir.

VR: Woher genau kommen Sie?

VR legt dem BF eine Karte der autonomen Region Kurdistan vor.

BF zeichnet ein wo er gelebt hat. Es handelt sich dabei um XXXX.

VR: Leben noch Familienangehörige oder Verwandte von Ihnen im Herkunftsstaat?

BF: Ich habe drei Brüder und drei Schwestern. Alle sind verheiratet. Meine Eltern sind verstorben.

VR: Was arbeiten Ihre Brüder?

BF: In der Landwirtschaft und sie ernten Obst und Gemüse. Sie habe einen eigenen Betrieb. Sie haben auch eignes Land.

VR: Was machen Ihre Schwestern?

BF: Sie sind verheiratet und sind Hausfrauen.

VR: Wie geht es diesen Personen?

BF: Nicht ganz gut, aber es geht.

VR: Was meinen Sie damit?

BF: Ich meine wirtschaftlich gesehen. Sonst haben sie keine Probleme.

VR: Können diese im Irak ungestört leben?

BF: Jetzt können sie ganz normal ohne Probleme leben. Aber früher hatten sie auch Probleme.

VR: Welche Probleme hatten sie früher?

BF: Z. B. wurde mein älterer Bruder von den kurdischen Behörden einvernommen, eingesperrt und geschlagen. Das war wegen meinem Problem.

VR: Derartiges haben Sie vor dem BAA nicht angegeben.

BF: Das ist nachher passiert. Nicht unmittelbar als ich nach Österreich kam.

VR: Leben noch sonstige Ihnen nahe stehende Personen im Herkunftsstaat?

BF: Ja. Ich habe mehrere Onkeln, Cousinen und Cousins die dort leben.

VR: Wie geht es diesen?

BF: Ihnen geht es gut und sie haben keine Probleme.

VR: Haben Sie noch zu jemanden, außer Ihrem Bruder, Kontakt?

BF: Ja. Zu einem Cousin telefonisch, mittels SMS.

VR: Sprechen Sie mit Ihrem Cousin auch über Probleme die Sie gehabt haben?

BF: Nein. Nur private Angelegenheiten.

VR: Über was haben Sie mit Ihrem Bruder gesprochen, wenn sie Kontakt hatten?

BF: Über meine Rückkehr in den Irak habe ich ihn ein paar Mal gefragt. An Anfang hat er von sich aus nichts über meine Probleme erwähnt. Danach habe ich ihn gefragt, dass er recherchieren soll, ob ich wieder in den Irak zurückkehren darf.

VR: Verfolgen Sie seit Ihrer Ankunft in Österreich die Lage in Ihrem Herkunftsstaat, z.B. über Fernsehen, Radio, Zeitung, Internet?

BF: Nein. Vielleicht wenn ich einmal mit meinem Bruder telefoniere, dann frage ich wie es dort ist.

VR: Was sagt er dann?

BF: Er sagt, die Lage ist gut.

VR: Über welche Berufsausbildung bzw. Berufspraxis verfügen Sie?

BF: Die Schule habe ich nicht besucht. Ich habe als Mechaniker gearbeitet. Ich habe keine Lehre gemacht.

VR: Womit haben Sie bis zu ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient?

BF: Von meiner Arbeit als Mechaniker. Meine anderen Brüder haben in der Landwirtschaft gearbeitet und wir haben uns gegenseitig unterstützt.

VR: Wie lange haben Sie als Mechaniker gearbeitet?

BF: 10 Jahre. Ich war selbstständig. Früher hat die Werkstatt meinem Bruder gehört. Er ist krank geworden und konnte sie nicht mehr betreiben und dann habe ich sie übernommen.

VR: Wie lange hatten Sie diese Werkstatt?

BF: Zwischen 3 und 5 Jahren.

VR: Haben Sie dort alleine gearbeitet?

BF: Ich habe zwei arabische Mitarbeiter gehabt.

VR: Wie viele Tage in der Woche haben Sie dort gearbeitet?

BF: 6 Tage in der Woche.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise 6 Tage in der Woche dort gearbeitet?

BF: Ich habe irgendwann die Werkstatt an diese arabischen Mitarbeiter übergehen und ich habe mit meinen Brüdern in der Landwirtschaft gearbeitet.

VR: Wie lange vor Ihrer Ausreise haben Sie die Werkstatt an diese Mitarbeitet übergeben?

BF: Ca. 7 Monate.

VR: Sie haben dann auch nicht mehr dort gearbeitet?

BF: Doch, einmal in der Woche. Ich ging hin und kassierte meinen Anteil.

VR: Wie kann ich das verstehen, dass Sie die Werkstatt bereits übergeben hatten aber dann doch noch Geld kassierten?

BF: Wir haben uns geeinigt, dass sie arbeiten und wir Partner bleiben. Die Einkommen wurden Halbe Halbe geteilt.

VR: Wann haben Sie zuletzt dort gearbeitet?

BF: Es ist schwierig. Jede Woche bin ich dort hingegangen und habe das Geld kassiert. Die letzten 7 Monate vor meine Ausreise habe ich nicht in der Werkstatt gearbeitet.

VR: Wie waren Ihre Lebensumstände?

BF: Gut. Mir ging es gut. Es war nicht schlecht.

VR: Haben Sie außer dem geschilderten Vorfall vor ihrer Ausreise jemals Probleme in Ihrem Herkunftsstaat gehabt?

BF: Nein, sonst hatte ich keine Probleme. Werde mit Behörde oder anderen privaten Menschen oder Gruppen.

VR: Wo haben Sie die letzte Woche vor Ihrer Ausreise geschlafen?

BF: In der Stadt XXXX. Bei einem Freund.

VR: Wie waren dort die Umstände?

BF: Ich habe dort in einem Haus geschlafen. Dieses Haus bestand aus drei Räumlichkeiten.

VR: Hatten Sie ein Handy im Irak?

BF: Ja.

VR: Was sagen zu Ihrer strafrechtlichen Verurteilung in Österreich?

BF: Das war wegen dem Führerschein. Ich bin bis heute überzeugt, dass mein Führerschein echt ist und ich habe keine falschen Dokumente in Österreich vorgelegt. Das Urteil habe ich nicht genau verstanden.

VR: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?

BF: Nein.

VR: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?

BF: Ja.

VR: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

BF: Ich habe eine Frau im Irak gekannt und möchte sie hier nach Österreich holen und sie heiraten.

VR: Sind Sie Ihrer Ansicht nach aktuell aus gesundheitlicher Sicht arbeitsfähig und arbeitswillig?

BF: Ja.

VR: Wo und bei wem haben Sie im Irak gelebt?

BF: Mit meiner Mutter und einem Bruder in einem Haus.

VR: War das das eigene Haus?

BF: Ja.

VR: Gibt es dieses Haus noch?

BF: Nein. Das war ein Familienhaus und mein Bruder hat es verkauft. Meine Brüder haben ihre Anteile bekommen und jeder hat jetzt sein eigenes Haus.

VR: Warum haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF: Wegen diesem TNT Problem. Sie wollten mich dort festnehmen oder umbringen.

VR: Was passierte ganz konkret?

BF: Das war im Jahr 2005. Nein im Jahr 2007. Diese zwei Personen wollten ein Sprengauto vorbereiten. Dann wurden diese zwei Personen von der Polizei festgenommen und diese gaben an, dass ich ihnen Geld für diese Operation gegeben hätte. Ein Freund von mir hat bei der Polizei gearbeitet und dieser hat mich angerufen und gefragt ob diese Aktion stimmt. Ich sagte ihm nein. Dann sagte er, ich müsse sofort flüchten. Dann bin ich nach XXXX geflüchtet. Dort war ich bei einem Freund. Dieser hat recherchiert über mein Problem. Dann hat er auch den Entschluss gefasst mich aus dem Irak zu bringen und er hat mir bei der Ausreise geholfen.

VR: Gab es sonst noch konkrete Vorfälle?

BF: Nein.

VR: Haben Sie nur mit dem Polizisten über dieses Problem gesprochen oder auch mit anderen Personen?

BF: Nur mit diesem Polizisten und er wollte mir helfen.

VR: Gab es irgendwelche Aktion der Behörden gegen Sie in diesem Zusammenhang?

BF: Sie haben nach mir gesucht und nahmen einen meiner Brüder fest und fragten ihn nach mir.

VR: Gab es sonstige Vorfälle?

BF: Nein.

VR: Was haben Sie bzgl. dieser Bombe in Erfahrung gebracht. Was wurde Ihnen mitgeteilt?

BF: Der Polizist hat mir nur gesagt, dass diese zwei festgenommen Personen sagen, dass ich ihnen Geld gegeben hätte, damit sie diese Bombe organisieren.

VR: Wo hat dieser Polizist gewohnt?

BF: In der Stadt XXXX.

VR: War das in der Nähe dieser Werkstatt?

BF: Nein. Meine Werkstatt war im XXXX.

VR: Wie wurden Sie seitens des Polizisten kontaktiert?

BF: Telefonisch.

VR: Was haben Sie gerade gemacht als Sie diese Information erhalten habe?

BF: Ich war auf der Landwirtschaft und habe gerade einen kleinen Motor repariert.

VR: Zu welcher Zeit war das?

BF: Es war kurz vor Mittag.

VR: Wann sind Sie aus dem Irak ausgereist?

BF: Ende 2008 bin ich ausgereist. Bis ich in Österreich war, war 2009.

VR: Sie haben vorhin angegeben, 2005 oder 2007 war dieser Vorfall. Also war zwischen dem Vorfall und Ihrer Ausreise ein sehr langer Zeitraum?

BF: Konkret war dieser Vorfall im Jahre 2008. Vermutlich August.

VR: Warum haben Sie nicht vor der Polizei ausgesagt und die Sache richtig gestellt?

BF: Ich konnte nicht. Sie hätten mich sofort festgenommen.

VR: Auf welche Art und Weise haben die Behörden nach Ihnen gesucht?

BF: Sie habe in XXXX und in verschiedenen Orten nach mir gesucht. Ich war aber nicht mehr da, ich war im Istanbul.

VR: Was hat der Polizist am Telefon konkret zu Ihnen gesagt?

BF: Er sagte, diese zwei Personen haben TNT in meiner Werkstatt organisiert. Er fragte mich, ob ich mitbeteiligt bin oder nicht. Ich sagte, dass ich davon gar nichts weiß. Dann sagte er, dass diese beiden Personen sagten, dass ich ihnen Geld gegeben hätte, damit sie das machen. Sonst hat er nichts mehr gesagt.

Anmerkung des BF: ... außer dass ich flüchten muss.

VR: Aus Ihrem Vorbringen geht hervor, dass es Ihnen leicht möglich gewesen wäre den Sachverhalt aufzuklären. Insbesondere hatten Sie eine Freund bei er Polizei der Ihnen helfen hätte können. Was sagen Sie dazu?

BF: Die Polizei im Irak handelt nicht wie hier in Österreich. Sie nehmen die Leute gleich brutal fest und schlagen sie. Ich hatte keine Möglichkeit die Sache richtig zu stellen. Mein Freund der bei der Polizei ist, ist nur ein schwacher. Er hat nicht viel zu sagen.

VR: Haben andere Personen versucht Ihnen zu helfen?

BF: Mein Freund in XXXX. Er hat nachgefragt, wie es mit meiner Sache weitergeht. Er hat Kontakt mit dem Polizisten aufgenommen. Am Schluss kam er zu mir und sagte, dass ich flüchten muss, weil sie mich entweder festnehmen oder umbringen würden.

VR: Sonst hat niemand versucht etwas für Sie zu tun?

BF: Nein.

VR: Auf der Reise nach Österreich haben Sie noch Kontakt zu jemandem im Irak hergestellt?

BF: Nein.

VR: Haben Sie jemals in Erfahrung gebracht, was aus Ihren Mitarbeitern geworden ist?

BF: Diese beiden sind bis heute vermisst. Niemand weiß, was mit ihnen passiert ist.

VR: Wie haben Sie erfahren, dass diese vermisst sind?

BF: Der Polizist hat es meinem Freund gesagt, dass niemand weiß, was mit diesen beiden Personen passiert ist.

VR: War das damals als Sie noch im Irak waren?

BF: Zuletzt hat mein Freund mich im Jahr 2011 angerufen und ich fragte ihn, ob er weiß was mit diesen zwei Personen passiert ist und er sagte, dass er es nicht wisse.

VR: Was ist mit diesen Personen passiert als Sie noch im Irak waren?

BF: Sie wurden festgenommen und kamen ins Gefängnis.

VR: Beide Personen?

BF. Ja.

VR: Sind Sie dann aus dem Gefängnis herausgekommen oder geflüchtet?

BF: So lange ich dort war und laut meinen Information waren Sie noch im Gefängnis.

VR: Warum sagen Sie, dass nun keiner weiß wo diese sind?

BF: Ich weiß nicht ob diese beiden Personen immer noch eingesperrt sind oder entlassen wurden oder getötet wurden. Ich nehme an, sie würden sowieso nicht mehr entlassen, da sie eine gefährliche Aktion begangen haben.

VR: Warum gehen Sie davon aus, dass die Polizei Sie sofort festgenommen hätte ohne ein Ermittlungsverfahren durchzuführen?

BF: Einmal haben nur zwei Personen einmal gesagt, dass der Stellvertreter vom Präsident namens Nejirwan verletzt wurde. Diese zwei Personen wurden festgenommen und wurden getötet. Ich rede nur von einem Präsidentenstellvertreter nicht einmal vom Präsidenten selbst.

VR: Was hat diese Angelegenheit mit Ihnen zu tun?

BF: Ich habe mit dieser Geschichte nichts zu tun aber ich erzähle es deshalb, weil die Behörden willkürlich reagieren bei uns.

VR: Es muss aber auch im Interesse der Behörden gelegen sein den Sachverhalt vollständig aufzuklären und die dafür verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen.

BF: Bis die Ermittlungen abgeschlossen gewesen wären, hätten sie mich vielleicht geschlagen oder gefoltert.

VR: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF: Ich kann nicht mehr zurückkehren. Sie würden mich töten.

VR: Wer würde Sie töten?

BF: Vielleicht die Behörden oder die privaten Leute deren Angehörigen durch einen TNT Anschlag getötet wurden.

VR: Sie haben im Verfahren einen Haftbefehl nachgereicht, wie gelangten Sie in den Besitz dieses Schriftstückes?

BF: Mein Bruder hat ihn mir geschickt. Wie er das dort bekomme hat, kann ich nicht sagen.

VR: Können Sie noch weitere Bescheinigungsmittel vorlegen?

BF: Nein.

VR: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt.

Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?

BF: Ich möchte keine Stellungnahme dazu abgeben.

VR fragt die bP, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen oder irgendwelche Beweisanträge stellen will; dies wird verneint.

BF: Ich möchte in Österreich keine Probleme machen. Ich bin ein friedlicher Mensch.

...."

Nach Ende der Beweisaufnahme und nachfolgender Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Anwesenheit der bP mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen Staatsbürger des Irak. Die bP bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Kurden an und stammt aus der Provinz XXXX, welche im Norden der autonomen Region Kurdistan gelegen ist.

Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer, wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich, gesicherten Existenzgrundlage.

Die bP hat keine familiären und keine ausreichend relevanten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

Die Identität der bP steht fest.

1.2. Zur Lage in der Republik Irak

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Irak werden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen.

Zusammenfassung

Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer Rechtsstaat mit allen Merkmalen der Gewaltenteilung. Im Irak wurde Ende 2010 eine Regierung der nationalen Einheit unter Premierminister Maliki (Rechtsstaatspartei) mit Beteiligung aller großen Parteienblöcke gebildet, die allerdings zunehmend von inneren Streitigkeiten gelähmt ist. Die Sicherheitsministerien hat Maliki noch nicht besetzt und erhält sich damit den direkten Einfluss auf den Sicherheitsapparat. Der schiitisch dominierten Regierung wird vorgeworfen, diese Religionsgruppe zu bevorzugen. Seit Ende Dezember 2012 gibt es in weiten Teilen des sunnitisch geprägten Nordens des Zentraliraks ausgeprägte Demonstrationen gegen die perzipierte Benachteiligung von Sunniten und Menschenrechtsverletzungen der Regierung. Die Entwicklung droht die Spaltung des Landes zu vertiefen.

Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung). Nach einem zwischenzeitlichen Rückzug der kurdischen Minister aus dem Kabinett hat sich Premier Maliki Ende April 2013 mit dem kurdischen Premierminister N. Barzani auf sieben Punkte geeinigt, um doch noch eine Verständigung herbeizuführen. Am 9. Juni 2013 fand eine Sitzung des irakischen Kabinetts unter Leitung von PM Maliki in Kurdistan statt.

Die Sicherheitslage im Irak hatte sich seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert, im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte hat sie sich aber seit 2013 wieder deutlich verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie die Städte Mossul und Kirkuk im Norden des Landes. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von ba'athistischen Elementen aus; seit Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten.

Die irakischen Sicherheitskräfte sind letztlich nicht in der Lage, landesweit den Schutz der

Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos.

Erziehungs- und Gesundheitswesen im Irak sind notleidend. Auch die Grundversorgung, insbesondere mit Strom und Wasser, ist (jedenfalls außerhalb Kurdistans) noch immer unzureichend. Gleichzeitig verfügt der Irak über mehr als 100 Mrd. US-Dollar jährliche Einnahmen aus dem Ölexport und hatte auch 2012 einen Haushaltsüberschuss aufzuweisen. Hohe Korruption (Irak gehört zu den zehn korruptesten Ländern auf der Liste von Transparency International), aber auch mangelnde Professionalität der Verwaltung verhindern bislang einen nachhaltigen Wiederaufbau des Landes, zumal internationale Investoren und Helfer weiterhin durch die Sicherheitslage abgeschreckt werden.

Von den vielen nach Syrien geflohenen Irakern kehren vor dem Hintergrund des Bürgerkriegs in Syrien etliche in den Irak zurück. Zudem sind seit Sommer 2012 Flüchtlingsströme von Syrern in den Irak zu verzeichnen, mit Stand Juni 2013 hielten sich 144.000 Syrer in der Region Kurdistan, 4000 im Zentralirak auf.

Allgemeine politische Lage

Die Verfassung

Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung.

Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.

Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.

Parteien der Regierungskoalition

Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen:

Rechtstaatsbündnis (State of Law)

Dem Rechtsstaatsbündnis unter Führung von Ministerpräsident Nuri al-Maliki gehörten zum Zeitpunkt der Parlamentswahlen 2010 insgesamt neun verschiedene Parteien und Blöcke sowie zahlreiche unabhängige Einzelkandidaten an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (übersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Das Bündnis gibt sich betont überkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.

Irakische Nationale Allianz (INA)

Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden großen schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit

40 Mandaten stärkste Partei und setzt nicht mehr auf militärischen Widerstand, sondern auf

politischen Einfluss. Auch dieses hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.

Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)

Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der Führung des früheren säkular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem sunnitischen Parlamentspräsidenten Usama al-Nujaifi angeführt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienbündnis ist eine säkular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr gehören ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an.

Kurdische Allianz

Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpräsidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, Türkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspräsident Dschalal Talabani als Parteichef übt die Kontrolle über die Provinz Sulaimaniya im Süden des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus.

Parteien der Opposition

Neben einigen kleineren Parteienbündnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der Führung des früheren PUK- Funktionärs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Wahlen zum Kurdischen Regionalparlament im Juli 2009 auf Anhieb 24 % der Stimmen erlangt und kam bei den irakischen Parlamentswahlen im März

2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von Allawis Irakischer Liste als Weiße Iraqiya konstituiert.

Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an Rückhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa

350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Sie unterliegen der Kontrolle durch das Staatsministerium für Angelegenheiten der Zivilgesellschaft; zahlreiche unter ihnen berichten glaubhaft von bürokratischen und intransparenten Registrierungsverfahren, willkürlichem Einfrieren von Bankkonten sowie unangekündigten und einschüchternden "Besuchen" durch Vertreter des Ministeriums. NRO-Mitarbeiter werden auch unmittelbares Ziel von Terroranschlägen. Die Präsenz von ausländischen NROs im Zentral- und Südirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschlägen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz 2005 aus dem Irak zurückgezogen haben und nur zögerlich zurückkehren. Dies gilt nicht für die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausländische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.

Die Rolle der Sicherheitskräfte

Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend Fähigkeiten und Ausrüstung, um die See- und Lufthoheit zu gewährleisten. Premierminister Maliki hat im August 2012 angekündigt, die Anstrengungen in diese Richtung zu erhöhen. Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt. Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität.

Asylrelevante Tatsachen

Staatliche Repressionen

Staatliche Stellen begehen nach wie vor zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Die Mehrzahl der Verantwortlichen ist trotz erkennbarem Willen einiger zuständiger Regierungsmitglieder nicht in der Lage oder bereit, die Ausübung der in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten.

Politische Opposition

Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten von Einschüchterungen durch staatliche oder paramilitärische Elemente, die z.B. davon abschrecken sollen, neue politische Bewegungen ins Leben zu rufen. In der Region Kurdistan-Irak beklagt die oppositionelle Partei Goran zwar staatliche Diskriminierung ihrer Mitglieder und Wähler (Entfernung aus dem Staatsdienst), sie hat aber ohne Einschränkung Zugriff auf die staatliche Parteien- und Abgeordnetenfinanzierung.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung vor und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realität ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die Möglichkeiten zur Verhängung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschränkt. Hinsichtlich der sunnitischen Massenproteste in den nordwestlichen Provinzen Zentraliraks mit Schwerpunkt in Ramadi, Provinz Anbar, Samarra und Kirkuk sowie in der Provinz Ninive seit Ende Dezember 2012 ergibt sich ein gemischtes Bild des Handelns der Sicherheitskräfte: Einerseits halten sich zentrale und lokale Sicherheitskräfte häufig zurück und lassen die Demonstranten über Monate gewähren. Auf der anderen Seite gibt es Medienberichte über Attentate auf Anführer der Demonstrationsbewegung, wobei unklar ist, wer hinter diesen Taten steht. Neben mehrmaligen Warnschüssen der Sicherheitskräfte bei Protestversammlungen ist insbesondere die gewaltsame Auflösung der Demonstrationen in Haweja am 23. April 2013 anzuführen, bei der die Demonstranten der Aufforderung der Sicherheitskräfte, "Terroristen" auszuliefern, die einige Tage zuvor Sicherheitskräfte getötet hatten, nicht nachkamen. Die staatlichen Einheiten töteten dabei mehr als 40 Demonstranten. Inwieweit die Aktion in ihrer konkreten Ausführung auf Unfähigkeit und Überreaktion der Einsatzkräfte oder auf höheren Befehl zurückgehen, ist nicht bekannt. Die irakische Regierung und auch die Vereinten Nationen vor Ort sowie der Internationale Menschenrechtsrat haben Untersuchungen eingeleitet. Auch wird vielfach über Zugangsbeschränkungen zu Orten der Demonstrationen berichtet, so auch in Bagdad zu Freitagsgebeten im Frühjahr 2013. Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Das "Gesetz zum Schutz von Journalisten" von 2011 hält u.a. mehrere Kategorien des Straftatbestands der "Diffamierung" aufrecht, die in ihrem Strafmaß z. T. unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig. Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von einigen Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen. Überdies ist die journalistische Arbeit durch Übergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak für Journalisten immer noch eines der gefährlichsten Länder. Irak nimmt zudem seit Jahren in der Statistik des "Committee to Protect Journalists" den weltweit letzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft für die Verteidigung der Pressefreiheit" fünf Journalisten in Ausübung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem fünfzig Fälle von z. T. gewaltsamen Übergriffen (Angriffe auf Büros, Hinderung an Berichterstattung). Am 9. Juni 2013 wurde bspw. auf einer Straße in West-Bagdad der Leichnam des Journalisten Zamel Ghannam Al-Zoubaie aufgefunden. Ob Parteien und Politiker im Zusammenhang mit den Tötungen stehen, ist nicht nachzuweisen. Am 1. April 2013 wurden in Bagdad vier Zeitungsverlage an einem Nachmittag von Schlägertrupps verwüstet, ohne dass die Polizei einschritt, die nach den Umständen Kenntnis von den Vorgängen gehabt haben muss. Auch durch Justiz und Verwaltung wird die Pressefreiheit eingeschränkt. In einer klaren Verletzung des Art. 95 der irakischen Verfassung (Verbot von Sondergerichten) wurde im Juli des Jahres 2010 ein Sondergerichtshof für Medien eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, mögliche Verstöße gegen die Pressefreiheit, üble Nachrede und Verleumdung zu untersuchen. Angaben zur genauen Zahl der bisherigen Prozesse und Verurteilungen liegen nicht vor. Aufgrund ihrer kritischen und angeblich "einseitigen" Berichterstattung über die sunnitischen Massenproteste hat das "Komitee für Medien und Kommunikation" Ende April 2013 sieben irakischen und einem kuwaitischen Sender sowie Al-Jazeera die Lizenz im Irak "wegen konfessionalistischen Aufruhrs" entzogen. Die Entscheidung wurde angefochten und vorläufig außer Kraft gesetzt. Auch 2012 hatten temporäre Schließungen von (kritischen) Radio- und Fernsehstationen durch die "Kommunikations- und Medienkommission" trotz angeblicher "administrativer Gründe" einen politischen Beigeschmack. Der Zugang zum Internet unterliegt keinen Beschränkungen. Vorwürfe der Überwachung von Kommunikation durch die Regierung sind nicht belegt. 2012 gab es keine Verhaftungen im Zusammenhang mit internetbasierten Aktionen.

Religionsfreiheit

Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jesiden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös- ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verstärkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt gab es im September 2012 einen Anschlag auf die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk, im September 2012 wurde auch ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chaldäer verübt. Im Juni 2013 wurden Wachmänner einer Bagdader Kirche attackiert und verletzt. Es sind zunehmend Bemühungen der Regierung Maliki erkennbar, die im Land verbliebenen ca. 400.000 der früher 1,5 Millionen Christen zu bewegen, den Irak nicht zu verlassen. So waren im Frühjahr 2013 bei der Amtseinführung eines neuen chaldäischen Patriarchen sowohl Regierungschef Maliki als auch Parlamentspräsident Nujaifi zugegen.

In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der KRG stehen (etwa im größeren Teil der sog. Niniveh-Ebene), sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Dies gilt insbesondere für die aus Bagdad, Mossul und Kirkuk dorthin geflüchteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum bestätigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte für religiöse und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willkürliche Enteignungen früherer Jahre nicht rückgängig gemacht wurden.

Sicherheitslage

Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben Bagdad, der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt ging überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror in Form von Anschlägen und Attentaten richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionsträger, Sicherheitskräfte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror schiitischer Milizen v.a. in Form offener Gewalt und Einschüchterung gibt es nach Berichten wieder seit Frühjahr 2013..

Im Grenzgebiet der Region Kurdistan-Irak zur Türkei und dem Iran haben in der Vergangenheit das türkische Militär (gegen PKK) und das iranische Militär (gegen PJAK) Anti-Terror-Operationen mit erheblichen militärischen Mitteln (Luftangriffe bzw. Artilleriebeschuss) teilweise auch auf irakischem Boden ausgeführt. Dabei gab es immer wieder auch zivile Opfer. Seit Mai 2013 siedeln mehr als 1.400 weitere PKK-Kämpfer auf der Basis eines Abkommens der türkischen Regierung mit der PKK (zumindest vorübergehend) in die Region um. Die irakische Regierung war bei dieser Entscheidung nicht beteiligt worden und hat protestiert.

In den außerhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des nördlichen Irak bleibt die Zahl der Anschläge und der Todesopfer hoch. Besonders prekär ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim, Salahaddin und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bevölkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) geprägt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes rückgängig machen oder beibehalten wollen.

Im schiitisch dominierten und homogeneren Südirak gibt es deutlich weniger Anschläge als im Zentralirak. Eine vollständige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, im Mai 2013 waren erstmals seit langem wieder schwere Anschläge mit vielen Toten zu verzeichnen.

Militante Gruppen

Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. AQI hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschlägen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schwächen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbevölkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Die Bedeutung von AQI hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenhängendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al-Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des Bürgerkriegs in Syrien haben Ende Februar 2013 die Nusra-Front in Syrien und Al-Qaida im Irak ihren Zusammenschluss bekanntgegeben, im Juni 2013 aber widerrufen. Zumindest kann partielle Zusammenarbeit der beiden Gruppen unterstellt werden. Weniger bekannt als AQI ist die Ansar as-Sunna (AAS) / Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs aber mit sunnitisch-wahabistischem Einfluss, hat sie ihre Aktivitäten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie hat sich im Berichtszeitraum zu mehreren Anschlägen bekannt. Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verfügt über ein beachtliches Potenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgelöst, deren Fragmente üben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach klar von Gewaltaktionen, zuletzt nach dem Anschlag auf ein führendes Parteimitglied am 3. Juni 2013 in Bagdad. Unter den aktiven Gruppen zu nennen ist insbesondere die radikale Abspaltung der Mahdi- Miliz "Asa'ib Ahl al-Haq" ("Liga der Gerechten"), die mittlerweile Premierminister Maliki nahestehen soll. Weiterhin macht "Hisbollah im Iraq" über Medien von sich reden, ohne dass bisher belegt ist, dass die Formation tatsächlich Schlagkraft aufweist. Weiterhin von Bedeutung ist die "Badr"-Miliz unter Transportminister Al-Ameri, der früher der schiitischen Partei "Oberster Islamischer Rat" angehörte und jetzt eine eigene Partei führt. Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. Es gibt seit Mai 2013 auch vereinzelte Berichte über die Festsetzung von Sunniten an falschen Kontrollstellen, einige sollen danach von den Milizen entführt und getötet worden sein, am häufigsten genannt wird dabei "Asa'ib Ahl al- Haq".

Diskriminierung ethnisch-religiöser Minderheiten

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. Besonders gefährdet sind sie weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich.

Sunniten

Die sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wird seit der Entmachtung Saddam Husseins in vielfacher Hinsicht im Einzelfall benachteiligt. Als Beispiel sind Berichte über die Nichtberücksichtigung bei Beförderungen im Berufsleben anzuführen. Umgekehrt dürften auch Schiiten in Regionen, in denen sie in der Minderheit sind, nichtstaatlichen Repressionen ausgesetzt sein.

Kurden

Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mossul kommt es immer wieder zu Übergriffen und Anschlägen auf Kurden.

Menschenrechtslage

Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.

Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg. Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt. Das Ministerium für Menschenrechte hat folgende Schwerpunktaufgaben: Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca. 230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. So hat sie sich bislang nicht auf die Wahl eines/einer Vorsitzenden verständigen können.

Situation für Rückkehrerinnen und Rückkehrer

Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion (Bagdad). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt. Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden.

Grundversorgung

Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 10 % der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische Überlegungen sind seit Kriegsende geprägt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerfälligen Bürokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30 % bis 40 % der internationalen Wiederaufbaumittel müssen für Sicherheitsmaßnahmen ausgegeben werden. Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbedürftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenhöhe zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Über 1,5 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16 %). Nach Einschätzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge ist diese allerdings in den jüngsten Jahren zurückgegangen, es leben aber immer noch 23 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 % der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. UNAMI teilte im Juni 2013 mit, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind und viele Kinder deswegen unter Wachstumsstörungen leiden. Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen. Während der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig (bis zu 60 % Ausgaben nur für Diesel zur Stromerzeugung). In der Region Kurdistan wurde die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke deutlich verbessert auf heute im Durchschnitt 20 Stunden pro Tag. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügen heute nur ca. 50 % der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser.

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar beträgt das Budget für das Gesundheitswesen inzwischen 10 % des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast überall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenhäuser sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und Müllentsorgung haben.

Behandlung zurückgeführter Iraker

Aus der Befragung von Rückkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab. Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. Der irakische Botschafter in Deutschland bekräftigte diese Haltung bei einem Treffen mit Vertretern des AA im Oktober 2013. Andererseits führen z.B. Schweden, Großbritannien und Australien vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Gleichzeitig wollen sie gemeinsam mit anderen gleichgesinnten Staaten ("Brussels Group", dazu zählt auch Deutschland) durch Ansprache hochrangiger irakischen Regierungsvertretern eine größere Offenheit der irakischen Seite für Rückführungen erreichen.

Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten

Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt; nunmehr können gerichtsfeste Urkundenüberprüfungen ausschließlich durch das zuständige LKA oder die Bundespolizei erfolgen.

Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013.

1.3. Zu den behaupteten Ausreisegründen

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP im Irak eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht.

Weiters konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei.

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Auch das BAA ging bereits davon aus, dass die Identität der bP feststeht.

1.2. Zur Lage im Irak

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können.

Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht entgegen.

1.3. Zu den behaupteten Ausreisegründen

Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§ 3 AsylG 2005). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). So auch UNHCR im "Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft": Es ist in erster Linie Aufgabe des Antragstellers selbst, die für seinen Fall relevanten Faktoren vorzubringen. [...] Einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zufolge liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Person, die den Anspruch stellt. [...].

Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Der Antragsteller sollte die Wahrheit sagen und den Prüfer voll bei der Tatbestandsermittlung unterstützen; sich bemühen seine Behauptungen durch alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismittel zu unterstützen, zusätzliche Beweismittel zu beschaffen und gegebenenfalls eine befriedigende Erklärung für das Nichtvorhandensein bestimmter Beweise zu liefern; alle Informationen zur Verfügung stellen, die über ihn und das, was er in der Vergangenheit erlebt hat, Aufschluss geben. Diese Informationen sollten so detailliert wie möglich sein, damit der Prüfer in der Lage ist die relevanten Fakten zu ermitteln. [....].(UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz 205)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005 [RV zu § 18 Abs 2 leg cit: Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben]) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Die bP vermochte im Ergebnis den aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden:

So tätigte die bP im Zuge des Verfahrens erhebliche Widersprüche ihr Kernvorbringen betreffend.

Sie führte vor dem BAA aus, dass sich der als fluchtkausal dargelegte Vorfall am 20.05.2009 ereignet hätte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung machte die bP demgegenüber deutlich, dass der Vorfall 2005 bzw. 2007 passiert wäre. Auf den Vorhalt, dass demnach zwischen der Ausreise und dem Vorfall ein sehr langer Zeitraum gelegen wäre, tat die bP kund, dass der Vorfall im Jahr 2008, vermutlich im August, gewesen wäre. Aus diesen erheblichen Abweichungen im Datum lässt sich somit ersehen, dass die bP nicht einmal annähernd in der Lage war, den angeblichen Vorfall zeitlich einzugrenzen, was bereits gegen eine Glaubhaftmachung der Fluchtgeschichte spricht.

Vor dem BAA gab die bP zu Protokoll, dass sie von einem Nachbarn ihres Geschäftes telefonisch verständigt worden wäre, dass TNT im Geschäft gefunden worden wäre und die zwei Araber festgenommen worden wären. In der Verhandlung legte die bP demgegenüber dar, dass sie durch einen Freund, welcher Polizist wäre, telefonisch verständigt worden wäre. Auf Nachfrage führte die bP aus, dass der Polizist nicht in der Nähe der Werkstätte wohnen würde, wodurch sich somit ergab, dass dieser auch kein unmittelbarer Nachbar gewesen wäre, wie vor dem BAA behauptet.

Auch sprach die bP in der Verhandlung davon, dass sie nur mit dem Polizisten und in weiterer Folge mit ihrem Freund in XXXX, welcher Kontakt mit dem Polizisten aufgenommen hätte, über dieses Problem gesprochen hätte. Vor dem BAA legte sie jedoch dar, dass die Onkel und ihr Bruder versucht hätten die Sache zu klären. Vor ihrem Bruder hätten die Sicherheitskräfte auch ausgesprochen, dass sie ein Terrorist wäre und mit den Arabern zusammen arbeiten würde.

Den Aufenthalt bei ihrem Freund schilderte die bP vor dem BAA dermaßen, dass dieser sie tagsüber in einer Höhle versteckt hätte. Im Zuge der Verhandlung beschrieb die bP die Situation bei ihrem Freund dahingehend, dass sie in dessen Haus geschlafen hätte, in welchem es drei Räumlichkeiten gegeben hätte.

Ferner legte die bP vor dem BAA dar, dass die zwei Araber bei den Sicherheitsbehörden angegeben hätten, sie hätten die Tat für die bP machen müssen. In der Verhandlung führte die bP jedoch erstmals aus, dass die Araber angegeben hätten, von der bP Geld für diese Operation erhalten zu haben.

Ebenso machte die bP vor dem BAA deutlich, dass sie während ihrer Reise nach Österreich aus Istanbul zu Hause angerufen und sich über die Gegebenheiten informiert hätte. In der Verhandlung gab sie an, dass sie während ihrer Reise nach Österreich keinen Kontakt zu jemandem im Irak hergestellt hätte.

Desgleichen führte die bP in der Verhandlung auf konkrete Nachfrage an, dass die Polizei nach ihr gesucht und ihren Bruder festgenommen hätte, weitere Aktionen der Behörden in diesem Zusammenhang hätte es jedoch nicht gegeben. Auf die konkrete Frage, auf welche Art und Weise die Behörden nach ihr gesucht hätten, legte sie dar, dass diese in XXXX an verschiedenen Orten nach ihr gesucht hätten, jedoch wäre sie schon in Istanbul gewesen. Vor dem BAA tat die bP jedoch kund, dass es mehrere Hausdurchsuchungen bei ihr zu Hause gegeben hätte, wovon in der Verhandlung jedoch nicht mehr die Rede war.

Zudem argumentierte bereits die belangte Behörde, dass das Vorgehen der bP nicht plausibel gewesen wäre, da es naheliegend gewesen wäre, sich persönlich um den Vorfall in der Werkstätte zu kümmern, insbesondere wenn man nichts mit der Sache zu tun gehabt hätte und wäre wohl eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden begreiflich gewesen um möglich Attentäter im Kurden gebiet ausfindig zu machen, worin dem nunmehrigen BFA seitens des BVwG zugestimmt wird. In der durchgeführten Verhandlung führte die bP auf die Frage, dass es auch im Interesse der Behörden gelegen sein muss, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und die dafür verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen, aus, dass sie vielleicht bis zum Abschluss der Ermittlungen geschlagen oder gefoltert worden wäre, womit sie nach Ansicht des BVwG jedoch den Vorhalt nicht plausibel entkräften konnte, insbesondere wo die bP laut eignen Angaben schon seit 7 Monaten nicht mehr in der Werkstätte gearbeitet hätte und wäre es ihr sicher möglich gewesen diesbezüglich auch Familienangehörige und Verwandte als Zeugen anzuführen, hatte sie doch mit diesen die letzten Monate bereits in der Landwirtschaft gearbeitet. Zudem handelt es sich bei diesen Angaben der bP lediglich um reine Mutmaßungen.

Seitens der bP wurde ein gegen sie bestehender Haftbefehl im Verfahren nachgereicht. Dazu wird festgestellt, dass In Bezug auf den Irak derartigen Beweismitteln schon per se nur geringe Beweiskraft zukommt. In den regelmäßig erstellten Länderberichten des Deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage im Irak wird ausdrücklich auf die Verfügbarkeit jedweder Urkunden verwiesen, sei es dass diese vollkommen verfälscht oder (gegen Bezahlung) mit unrichtigem Inhalt, allerdings von dazu grundsätzlich autorisierten Stellen, hergestellt wurden.

Aufgrund dieser Tatsache vermochte die bP aus Sicht des BVwG jedenfalls nicht die oben dargestellten Hauptargumente gegen die Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes zu widerlegen.

Resümierend ergibt sich somit, dass die bP ihre entscheidungswesentlichen Punkte ihrer Fluchtgeschichte nicht glaubhaft machen konnte und sich daraus somit auch keine glaubhafte Rückkehrgefährdung ergibt.

In Bezug auf die allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage hinsichtlich der Herkunftsregion der bP ergibt sich für diese ebenso keine reale entscheidungsrelevante Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr. Die allgemeinen Lebensumstände in der Heimatregion der bP sind - auch in Anbetracht der allgemein unsicheren Lage in verschiedenen Landesteilen des Irak - offenbar nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diese Feststellungen ergaben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen der bP über ungestörte Lebensumstände ihrer Angehörigen in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen, welchen die bP nicht substanziiert entgegen getreten ist. Zudem führte sie in der Verhandlung aus, dass sie, außer dem ohnedies als unglaubhaft gewürdigten Sachverhalt, nie Probleme im Herkunftsstaat mit Behörden, anderen privaten Personen, oder Gruppen, hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zu A)

Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

..."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:

Im gegenständlichen Fall ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Auch von der Lageeinschätzung des BVwG auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten in der betreffenden Region des Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der bP nicht ersichtlich (vgl. zu Art 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände in der betreffenden Region im Herkunftsstaat sind ebenso derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle der bP nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Vor dem Hintergrund der seitens der bP dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat ist nicht erkennbar, dass diese bei einer Rückführung in die Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Die bP stammt aus dem nördlichen Teil der autonomen Region Kurdistan im Irak, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Die bP sicherte sich ihren Lebensunterhalt bereits vor ihrer Ausreise aus dem Irak durch ihre Arbeit und kam im Verfahren nicht hervor, weshalb es ihr nicht erneut möglich sein sollte, im Falle der Rückkehr in den Irak dort erneut zu arbeiten.

Zudem kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre- und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Ihre sechs Geschwister sind verheiratet und verfügen ihre drei Brüder über eigene Landwirtschaften. Es leben auch mehrere weitere Verwandte der bP in der Herkunftsregion und geht es allen Angehörigen laut Angaben der bP gut. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten, weshalb im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht kann sich zudem auch im Zusammenhang mit einer Krankheit ergeben.

Die beschwerdeführende Partei hat im Verfahren keine Erkrankungen dargelegt, weshalb sich aus dem Gesundheitszustand somit kein Rückkehrhindernis ergibt.

Weitere in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden, weshalb sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens somit kein "reales Risiko" ergibt, dass es derzeit durch die Rückführung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass konkret für die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

Zur Ausweis- bzw. Rückkehrentscheidung

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 10 AsylG idgF

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4.

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5.

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 52 FPG

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

§ 9 BFA-VG

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die bP reiste nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz hatte die beschwerdeführende Partei eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG.

Nach Abweisung dieses Antrages und Verfügung einer asylrechtlichen Ausweisung durch das BAA wurde die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Einbringung der Beschwerde beim AsylGH [jetzt: BVwG] für die Dauer des Beschwerdeverfahrens verlängert. Abgesehen von der aus der bloßen Asylantragstellung resultierenden vorläufigen Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Verfahrens kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeinem Zeitpunkt über einen anderen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügt hätte. Es kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Partei zu irgendeiner Zeit versucht hätte unter Einhaltung des geltenden Einreise- bzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen.

Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, weshalb sie nicht die weitaus weniger beschwerliche und kostengünstigere Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hat.

In Österreich lebt eine Cousine der bP, welche als subsidiär Schutzberechtigte zum Aufenthalt berechtigt ist. Die bP lebt nicht mit ihrer Cousine zusammen, sondern besucht diese nur etwa einmal im Monat, weshalb zu dieser kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliegt.

Die bP befindet sich seit etwas weniger als 5 Jahren in Österreich. Sie geht seit etwa Mitte 2011 einer selbständigen Beschäftigung nach. Sonstige besondere Integrationsbemühungen wurden nicht dargelegt.

Die bP verfügt nur über eingeschränkte Grundkenntnisse in der deutschen Sprache.

Die bP wurde vom BG XXXX gem. PAR 223/2 StGB bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die beschwerdeführende Partei verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Irak, wurde dort sozialisiert, gehört der Ethnie der Kurden an, bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau.

In der Herkunftsregion leben 6 Geschwister und sonstige Verwandte der bP. Sie pflegte auch von Österreich aus Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als vom Irak entwurzelt zu betrachten wäre.

Resümierend ist festzuhalten, dass die bP insbesondere durch ihre mehrjährige Tätigkeit in Österreich über nicht unerhebliche private Anknüpfungspunkte verfügt. Familiäre Anknüpfungspunkte sind nicht gegeben. Ihre rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht stellt eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen dar (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Sämtliche private Bindungen wurden zudem in einer Zeit erlangt, in der ihr Aufenthalt stets ungewiss war. Bereits seit November 2009 wusste sie zudem durch die abweisliche erstinstanzliche Entscheidung, dass die Aussicht in Österreich dauerhalft bleiben zu dürfen, gering ist.

Die Verfahrensdauer im Beschwerdeverfahren ist insgesamt ohne Zweifel nicht unerheblich, jedoch ist auch anzumerken, dass die Mitwirkungsverpflichtung der bP gering war. Der Antrag der bP basierte größtenteils auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund von Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang vorgetragen wurde und damit auch wesentlich zur Verlängerung des Verfahrens beitrug. Insbesondere setzte die bP in diesem Zeitraum auch keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hätten, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte, sondern im Gegenteil, sie reichte noch einen Haftbefehl nach, woraus sich zeigt, dass sie sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst spätem Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil, beiträgt. Die Täuschungsversuche der bP gegenüber staatlichen Instanzen im Asylverfahren kann bei der Beurteilung der Integration im Bundesgebiet nicht ausgeblendet werden und führt auch zu einer Minderung ihrer privaten Interessen im Rahmen der durchzuführenden Abwägung.

Im Ergebnis ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beurteilung nicht vorliegen und daher dieser Spruchpunkt gem. § 75 Abs 20 AsylG idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern vielmehr der Beweiswürdigung unterliegende Tatsachenfragen ausschlaggebend sind.

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