W218 1433628-1•BVwG W218 1433628-1
W218 1433628-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2014
bestehendes Familienleben, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen,<br/>Zeitpunkt der Eheschließung
W218 1433628-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Fz. 12 16.802-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 16.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu wurde der Beschwerdeführer am 16.11.2012 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründe befragt an, dass er von Regierungsbeamten in Tschetschenien bedroht worden sei. Er habe am 15.02.2011 einen Anruf erhalten und sei von ihm unbekannten Personen gefragt worden, wo er wohne. Die Nummer sei unterdrückt gewesen. Er habe geglaubt, man mache einen Spaß mit ihm. Nach einer Stunde haben diese Personen an seiner Tür geklopft. Die Personen haben eine blaue Uniform und teilweise eine grüne Uniform angehabt und haben ihn gefragt, XXXX. Sie haben gewollt, dass er mit ihnen mit komme. Er sei nach XXXX, gebracht worden. Dort seien militärische LKW¿s gewesen. Er habe schauen sollen, ob sein Bruder dort sei. Er habe seinen Bruder und Freunde von ihm gesehen und sie seien tot gewesen. Sie haben den Beschwerdeführer auch umbringen wollen. Sie haben Informationen gewollt, wer diese Leute seien und ob er diese Leute kenne. Ihm sei eine Maske übergezogen worden und er sei 3 Tage festgehalten worden. Sein Vater habe 200.000,-- Rubel bezahlt, damit er frei komme. Er sei immer vor ihrem Haus beobachtet worden. Am XXXX seien diese Leute wieder nach Hause gekommen und sie haben ihn wieder geschlagen. Er sei wieder nach 2-3 Stunden frei gelassen worden und sie haben ihm den Reisepass weggenommen. Er habe gefragt, ob sie ihm den Reisepass wieder geben und sie haben ihn gefragt, wozu er im Grab einen Reisepass brauche. Danach sei er geflüchtet. Am 08.11.2012 habe er eine Ladung erhalten, mit der er wieder zu ihnen gehen hätte sollen. Die Ladung habe er nicht mit. Danach sei er geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er misshandelt und getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer legte einen russischen Führerschein vor.
Der Beschwerdeführer wurde am 29.01.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er an einer Hauterkrankung namens Psoriasis leide. Dies sei nervlich bedingt. Er habe vom Hausarzt eine Salbe bekommen. Er habe auch oft Alpträume. In nervenärztlicher Behandlung stehe er nicht.
Der Beschwerdeführer legte im Vorfeld der Einvernahme folgende Beweismittel vor:
Gerichtliche Vorladung eines russischen Bezirksgerichtes in XXXX als Zeuge in einer Strafsache gem. §208/2 Strafgesetzbuch RF, für den 08.11.2012, Ladung lautet auf den Beschwerdeführer;
Internetausdruck eines Artikels zum Thema "In XXXX getötete Selbstmordattentäter, die umfangreiche Anschläge am Geburtstag Mohammeds geplant haben";
Kopie XXXX der Russischen Rechtsakademie des Justizministeriums der RF in XXXX, lautend auf den Beschwerdeführer;
Konvolut an Fotos.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Verfahren bis dato die Wahrheit gesagt habe, er habe sich aber kurz fassen sollen. Der Dolmetscher habe ihm die Erstbefragung nicht rückübersetzt. Der Beschwerdeführer habe unterschrieben und erst danach habe ihm der Dolmetscher gesagt, dass er ihm das nicht vorlese.
Auf Nachfrage, wer die Frau sei, die im Warteraum sitze, sagte der Beschwerdeführer, das sei eine Bekannte, die ihn hierher begleitet habe, da er sich nicht so gut auskenne. Er sei mit dieser Frau namens XXXX nur befreundet, eine sonstige Nahebeziehung bestehe nicht. Er habe sie, als er noch in XXXX gewesen sei, über das Internet kennengelernt und hier dann persönlich getroffen. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei mit einigen Asylwerbern in der Pension befreundet.
Im Herkunftsstaat leben die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers im Haus des Vaters. Beide Eltern arbeiten. Sie betreiben ein eigenes Geschäft.
Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise die Russische Rechtsakademie des Justizministeriums in XXXX besucht, aber nicht abgeschlossen. Zuletzt sei er im April 2012 in XXXX gewesen. Die nächsten Prüfungen wären im Dezember gewesen. Es habe sich um ein XXXX gehandelt. Er habe auch Vorlesungen besucht. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich auf Baustellen gearbeitet um etwas dazuzuverdienen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 15.02.2011 auf seinem Telefon einen Anruf mit unterdrückter Nummer erhalten habe. Eine strenge und bedrohliche Stimme habe gefragt, ob er XXXX sei und wo er wohne. Er habe geglaubt, Freunde machen einen Scherz mit ihm. Er habe die Adresse genannt, weil er geglaubt habe, es seien Freunde. Eine Stunde danach seien Militärs in grünen und blauen Uniformen vor der Tür gestanden und haben zu ihm gesagt, dass er mit ihnen fahren müsse. Er habe nach dem Grund gefragt. Zuerst habe es geheißen, er werde zur Identifikation mitgenommen. Dann habe man gesagt, das werde er schon erfahren. Man habe ihn in einem Militärfahrzeug in den Stadtbezirk XXXX, gebracht. Dort sei auch das Haus seines Bruders gewesen. Es seien Militärangehörige und Militärfahrzeuge dort gewesen und sie haben unterschiedliche Uniformen getragen und seien bewaffnet gewesen. Es habe aus einer Wohnung im 7. Stock heraus geraucht. Es seien Zerstörungen in der Wohnung erkennbar gewesen. Im Wohnzimmer habe der Beschwerdeführer gleich den Freund seines Bruders mit vielen Verletzungen am Körper tot liegen gesehen. Er habe XXXX geheißen. Hinter ihm sei der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, gelegen. Befragt, warumXXXX als sein Bruder nicht auch XXXX heiße, sagte der Beschwerdeführer, das sei sein Cousin und er bezeichne ihn als Bruder. Seine Mutter heiße XXXX. Der Vater heiße XXXX sei sein Cousin väterlicherseits. Seine Eltern seien im 1. Krieg gestorben. Die Eltern des Beschwerdeführers haben ihn aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe die Leichen identifizieren sollen. Es sei schwer gewesen, aber er habe seinen Bruder an einer Beule am Knie erkannt. Er habe das Foto von ihm heute vorgelegt. Er habe dieses Foto, weil der Vater des Beschwerdeführers den Militärs die Leichen abgekauft habe. Die Militärs haben dann gemeint, dass sie auch den Beschwerdeführer umbringen könnten. Dann hätten sie mehr Resultate vorzuweisen. Es seien viele Personen in dieser Wohnung gewesen. Einige haben schwarze, andere grüne Uniformen getragen. Auf Nachfrage gab er an, dass ihn nur grün und blau Uniformierte abgeholt haben. Dem Beschwerdeführer sei dann eine Art Maske aufgesetzt und Handschellen angelegt worden und man habe ihn aus dem Gebäude gebracht.
Befragt, wie XXXX und XXXX zu Tode gekommen seien und warum, sagte der Beschwerdeführer, man habe behauptet, sie seien Terroristen, aber das stimme nicht. Man habe gesagt, man habe Sprengstoffgürtel bei ihnen gefunden. Als er dort gewesen sei, haben sie aber keine solchen Gürtel gehabt. Man habe gesagt, sie haben einen Anschlag am Geburtstag des Propheten geplant. Obwohl es in der Wohnung gebrannt habe, seien die Dokumente und das Telefon von seinem Bruder XXXX noch ganz gewesen. Das habe er gesehen. Sie haben es in der Hand gehalten und ihm gezeigt, dass der letzte Anruf, den XXXX getätigt habe, von ihm gewesen sei. Sie haben ihm gesagt, dass sie nach XXXX bereits gefahndet haben. Innerhalb Russlands und auch international.
Befragt, ob außer den beiden Leichen noch weitere Tote in der Wohnung gelegen seien, sagte der Beschwerdeführer, er habe immer von zwei Toten gesprochen, aber der Dolmetscher in der Erstbefragung habe von vielen Toten gesprochen. Befragt woher er den Inhalt des Protokolls kenne, wenn es ihm nicht übersetzt worden sei, gab er an, das habe ihm Asyl in Not gesagt.
Er sei dann weggebracht worden. Wohin konkret wisse er nicht. Er habe diese Maske auf dem Kopf gehabt und sei in ein Auto gesetzt worden. Nach 30-40 Minuten Fahrt habe das Auto gehalten. Man habe ihn über Stiegen hinunter gebracht und auf einen Stuhl gesetzt. Man habe ihm die Maske abgenommen und später sei ein Maskierter gekommen und habe ihm Fotos gezeigt, auf denen Kämpfer zu sehen gewesen seien. Der Maskierte habe ihn gefragt, wer die seien und wo die seien und wo sie die Waffen verstecken. Der Beschwerdeführer habe aber nichts sagen können, da niemand aus seiner Familie je gekämpft habe. Er auch nicht. Unterschrieben habe der Beschwerdeführer nichts. Man habe ihn angeschrien und ins Gesicht geschlagen. Die Anhaltung habe drei Tage lang gedauert. Die Verwandten haben Geld gesammelt und er sei dann freigelassen worden. Man habe ihn mit einem Auto zu einer Kreuzung gebracht und dort aussteigen lassen. Sein Vater habe ihn schon erwartet. Der Beschwerdeführer sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Er habe einen Gips und Medikamente bekommen, sei aber am selben Tag wieder entlassen worden.
Wie der Vater erfahren habe, wo der Beschwerdeführer gewesen sei, wisse er nicht. Er habe ihn auch nicht gefragt. Er habe einfach alles vergessen wollen.
Befragt, was diese dreitägige Anhaltung mehr als eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise aus der Heimat zu seiner Ausreise beigetragen habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei noch ein zweites Mal festgenommen worden und zwar am XXXX. Befragt, ob er in der Zwischenzeit Ruhe gehabt habe, sagte der Beschwerdeführer, nein, man habe ihn beobachtet. In der Straße gegenüber ihrem Haus sei das XXXX. Dort sei ein kleiner Parkplatz und dort haben sich immer zwei Autos abgewechselt. Manchmal ein UAZ Militärauto. Außerdem habe er am Telefon immer ein Echo gehört. Dies habe sich auf seinen Lebensalltag ausgewirkt. Er habe Angst gehabt auszugehen, habe immer in seiner Kleidung geschlafen und habe gefürchtet, die Leute kommen wieder. Sie alle haben große Angst gehabt, dass er wieder mitgenommen werde. Darum habe er auch oft bei seinen Eltern geschlafen. Im Mai 2012 sei er nach XXXX gefahren. Er habe natürlich nicht ständig daheim sitzen können. Sein Leben habe sich einfach geändert. Sonst sei bis zum XXXX nichts passiert. Es habe zwar immer noch Vorfälle in XXXX gegeben, aber nicht den Beschwerdeführer betreffend. Das Telefon sei abgehört worden, das habe er gemerkt. Er habe dagegen aber nichts getan. Seine Nummer habe er nicht geändert, da die ja ohnehin wissen, wo er wohne und er habe Angst gehabt. Er habe seit der Festnahme im Februar 2011 bis zu seiner Ausreise immer dieselbe Nummer gehabt.
Auf Nachfrage, wie sich das damit vereinbaren lasse, dass der Vater ihn am 02.11.2012 auf seinem Handy angerufen habe, um ihn wegen der Ladung zu warnen, wo doch genau seine Handynummer ihm zufolge abgehört worden sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei ja nur am Anfang ständig abgehört worden.
Befragt, was am XXXX los gewesen sei, schilderte der Beschwerdeführer, dass er zuhause gewesen sei, als sie hereingekommen seien und gleich auf ihn eingeschlagen haben. Sie haben ihn zur Bezirkspolizeiwache XXXX in XXXX gebracht. Man habe ihn in ein Zimmer gebracht und gefragt, was er in XXXX zu tun habe und zu wem die Telefonnummern auf seinem Handy gehören. Sie haben wieder nach XXXX und XXXX gefragt, woher er sie kenne. Er habe geantwortet, dass er dort studiere. Beim Verhör habe man ihm manchmal mit einer Mappe gegen den Kopf geschlagen und ihm Pässe gegeben, die Namen abgedeckt und ihm die Fotos gezeigt. Ein Pass habe einer Frau gehört. Er habe die Leute auf den Passfotos aber nicht erkannt. Einer der Männer, ein Russe, habe eine Pistole gehabt und ein Maschinengewehr und habe ihm eine Mappe auf den Kopf geschlagen. Ein stämmiger Tschetschene mit zwei Tischen und zwei PCs in seinem Zimmer habe mit einem Maschinengewehr auf den Beschwerdeführer gezielt und gedroht ihm in den Kopf zu schießen. Nach zwei bis drei Stunden Verhör, welches mitprotokolliert worden sei, haben sie seinen Pass, er meine damit den Inlandspass weggenommen. Danach haben sie ihn gehen lassen.
Nachgefragt, wer sein Handy abgehört habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Er wisse auch nicht, wer ihn beobachtet habe. Sie seien immer vor ihrem Fenster gewesen. Es seien Autos ohne Nummernschild dort gestanden und ein UAZ gepanzert mit Antennenanlagen. Auf Vorhalt, dass dies doch auch mit dem XXXX gegenüber seines Hauses zu tun haben könnte, entgegnete der Beschwerdeführer, die haben keine Militärfahrzeuge und dort habe nie wer vom Ministerium für XXXX geparkt. Das Gebäude heiße Ministerium für XXXX der tschetschenischen Republik. In der Nacht haben Autos davor geparkt.
Die Frage, ob irgendwelche Verwandte des Beschwerdeführers jemals im bewaffneten Widerstand aktiv gewesen seien, verneinte der Beschwerdeführer. Seine gesamte Verwandtschaft halte sich an die Gesetze und so habe ihn auch sein Vater erzogen. Er lege den beiliegenden Internetartikel vor zum Nachweis, dass sein Bruder getötet worden sei. XXXX habe sich in Wahrheit nie an kriminellen Machenschaften beteiligt. Der Beschwerdeführer hoffe, seine Unschuld stelle sich irgendwann heraus. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass in dem Artikel angeführt sei, dass XXXX mit mehreren Rebellen verwandt sei und finden sich auch zahlreiche Fotos von teils bewaffneten Personen wie z.B. XXXX auf www.google.com/bilder. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, dass seine komplette Verwandtschaft völlig unpolitisch und nicht im Widerstand aktiv sei. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit der Frage, ob er sich den Artikel durchlesen dürfe. Befragt, warum er sich nun einen Artikel durchlesen möchte, den er selbst vorgelegt habe, sagte der Beschwerdeführer, dass weder XXXX noch ein Bruder Rebelle gewesen sei. Sie können ja im Internet schauen, da könne man alles Mögliche reinschreiben in die Artikel. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, woher man - wenn man laut ihm alles Mögliche in einen Internetartikel hineinschreiben könne - nun wissen soll, dass dieser Artikel auf wahren Inhalten beruhe, zumal sich der Beschwerdeführer den Artikel nicht einmal selber durchgelesen habe, aber ihn dennoch dem Bundesasylamt als Beweis vorlege. Der Beschwerdeführer entgegnete, er habe XXXX gekannt und ein Zimmer mit ihm geteilt. Es stehe ja auch nicht in dem Artikel, dass XXXX Verwandte gehabt habe, da er sonst nicht bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt hätte.
Befragt, wie sich sein Leben nach der Entlassung aus der Bezirkspolizei am XXXX gestaltet habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe danach weiter in ihrem Haus in XXXX gewohnt und gedacht, alles sei ausgestanden und er werde nicht mehr festgenommen. Aber immer wenn er draußen einen Polizisten gesehen habe, habe sein Herz zu brennen begonnen wie Feuer und Schrecken sei ihm durch alle Glieder gefahren. Er habe zu zittern begonnen und habe das nicht mehr aushalten können. Die Misshandlungen und die Schreie der Leute seien für ihn noch gegenwärtig gewesen. Er fürchte sich auch jetzt noch vor der Polizei. Befragt, warum er sich dann Arbeit gesucht habe, zumal er Taschengeld bekommen und seine Eltern Einkommensquellen gehabt haben, sagte der Beschwerdeführer, er habe nach dem XXXX nicht gearbeitet, sondern erst, als sein Freund ihn überredet habe. Auf Vorhalt, dass er nur drei Tage nach dem XXXX auf eine Baustelle gefahren sei um dort zu arbeiten, entgegnete der Beschwerdeführer, das sei wegen seinem Freund gewesen und er habe dort auch nicht gearbeitet. Er sei aus einer intelligenten Familie. Er habe an einer prestigeträchtigen Hochschule studiert und das koste Geld und das hätte er nicht einfach so aufgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde weiters vorgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, nur drei Tage nach dem traumatischen Ereignis und in Anbetracht seiner behaupteten Angst eine Baustellenarbeit antreten zu wollen. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, dass er nicht immer zuhause sitzen habe können. Befragt, warum er nicht in den Geschäften der Familie beschäftigt worden sei, zumal dies viel "sicherer" gewesen wäre, als im Zentrum von XXXX eine Baustelle aufzusuchen, wo er entfernt von Familienangehörigen und somit ungeschützt gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, in das Geschäft seiner Eltern wären sicher Leute aus der Umgebung gekommen und die hätten immer verlangt, die Schulden anzuschreiben und das hätte er nicht ausschlagen können. Er habe seiner Mutter schon ein paar Mal geholfen und sie habe ihm dann Geld gegeben. Er sei gerne in der Stadt spazieren gegangen und auf den Baustellen habe er nicht bis in die Nacht arbeiten müssen. In XXXX gäbe es jetzt schöne Parks, einen Aquapark und er spiele gerne Fußball und sei oft in die Bücherei gegangen. Er liebe auch die Malerei und male auch selbst. Vor allem Naturbilder.
Befragt, wer auf den vorliegenden Fotos zu sehen sei, sagte der Beschwerdeführer, das seien Fotos von XXXX mit einigen seiner Freunde. Diesen gezeigten Freunden sei nichts Derartiges passiert.XXXX sei auf den Fotos nicht zu sehen. Das blutige Foto zeige XXXX. Die Fotos habe sein Bruder ins Internet gestellt und er habe sie heruntergeladen. Die vorliegende Ladung habe der Vater mit der Post geschickt. Von der Ladung habe er telefonisch erfahren. Der Vater habe ihm mitgeteilt, dass er für den 08.11.2012 eine Ladung bekommen habe. Er sei da gerade mit XXXX unterwegs gewesen. Das sei tagsüber am 02.11.2012 gewesen. Befragt, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, die Ladung am 08.11.2012 erhalten zu haben und heute angebe, dies sei am 02.11.2012 gewesen, entgegnete der Beschwerdeführer, das sei falsch übersetzt worden.
Er habe alle Fluchtgründe vollständig angegeben. Weitere Gründe habe er nicht.
Befragt, warum er sich nicht woanders in der Russischen Föderation niedergelassen habe, zumal er seinen Aussagen nach in XXXX an der Universität studiert habe, sagte der Beschwerdeführer, Russland sei zu nahe bei Tschetschenien. Dort hätte man ihn finden können. Man müsse auch immer die Pässe herzeigen in Russland. Die Russen müssen sich nicht ausweisen. Er habe Angst, dass man ihn dort finde.
Im Falle seiner Rückkehr hätte er keine Ruhe und müsste flüchten, weil er das nicht mehr aushalten würde. Er habe Angst vor Haft und davor, dass man ihn töte wenn er einen Bart habe und seine Leiche in eine Uniform stecke.
Befragt, warum nicht einer seiner Brüder oder sein Vater Probleme habe, sondern nur der Beschwerdeführer behelligt worden sei, sagte der Beschwerdeführer, dass er und XXXX immer zusammen gewesen seien. Er habe ihm Autofahren gelernt und sie haben alles gemeinsam gemacht. Auch beim Wohnungsrenovieren haben sie zusammengearbeitet.
Befragt, warum er in der Erstbefragung die konkrete Adresse angegeben habe, an der er die Leiche von XXXX und seinem Freund identifizieren habe müssen, heute aber angebe, die genaue Adresse nicht zu kennen, sagte der Beschwerdeführer, das stimme nicht. Der Dolmetscher habe falsch übersetzt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass der von ihm vorgelegte Artikel die Straße XXXX enthalte, ebenso das Protokoll seiner Erstbefragung. Er habe die Adresse der Wohnung im 7. Stock beschrieben, ohne eine Straße angeben zu können. Befragt, warum er das gemacht habe, sagte der Beschwerdeführer, er sei nicht nach Einzelheiten gefragt worden.
In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Man habe ihm gesagt, dass er derzeit keine Kurse machen könne. Er versuche selbst Deutsch zu lernen. Er stehe nicht mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person in einem eheähnlichen Nahverhältnis oder sei in irgendeiner Form von jemandem abhängig.
Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat vom Dolmetscher übersetzt und die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer sagte, dass in den Länderfeststellungen richtig festgestellt werde, dass es noch immer zu gewaltsamen Aktionen und Übergriffen komme. Dabei verschwinden viele spurlos. Diesen Personen ziehe man Rebellenuniformen an und nachher werden sie getötet. Es gäbe viele Sprengstoffanschläge. Er sei gegen die Gewalt und wolle in Frieden leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Fz. 12 16.802-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass die von ihm behaupteten Verfolgungs- und Bedrohungshandlungen in seiner Heimat tatsächlich stattgefunden haben. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren präsentierten Fluchtgründe basieren im Wesentlichen darauf, dass am 15.02.2011 sein Cousin XXXX getötet worden sei, da man ihn zu Unrecht bezichtigt habe, einen Sprengstoffanschlag geplant zu haben. Der Beschwerdeführer habe hierzu auch Fotos des XXXX, sowie einen Internetartikel in Vorlage gebracht, weshalb grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass XXXXtatsächlich in Tschetschenien getötet worden sei. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Internetartikel sei jedoch zu sagen, dass er sich diesen ganz offensichtlich nicht durchgelesen habe, da er mit wesentlichen Inhalten des Artikels nicht vertraut gewesen sei und am 29.01.2013 die Leiterin der Amtshandlung sogar ersucht habe, sich sein eigenes Beweismittel (besagten Artikel) durchlesen zu dürfen. Beachte man nun aber, dass er - ihm zufolge - den behaupteten Verfolgungshandlungen in Tschetschenien eben ausschließlich wegen XXXX ausgesetzt gewesen sei, so sei keinesfalls nachvollziehbar, dass er - hätte man ihn tatsächlich wegen XXXX verfolgt, was in Folge zum Verlassen seiner Heimat und zum Abbruch seines Studiums geführt hätte, weil er um sein Leben gefürchtet hätte - es unterlassen hätte, sich die Internetberichterstattung betreffend den Getöteten durchzulesen und sich detailliert zu informieren, zumal ja schließlich seine angebliche Bedrohungssituation aus dessen Tod resultiert habe. Schon aus diesem Lichte betrachtet sei bei seinem Vorbringen die Tendenz zu erkennen, sich eines tatsächlichen Todesfalles zu bedienen, der jedoch für seine Person keine Verfolgung begründe.
Auch das Verhalten, welches er nach dem 15.02.2011 gesetzt habe um sich zu schützen sei keinesfalls logisch mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt nämlich behauptet, sich nach seiner dreitägigen Anhaltung ab dem 15.02.2011, bei der er auch misshandelt und bedroht worden sei, nicht bei seinem Vater danach erkundigt zu haben, wie dieser den Beschwerdeführer überhaupt ausfindig gemacht habe. In einer solchen Situation wäre jedoch von ihm als gebildeten jungen Mann zweifellos eben dies zu erwarten gewesen.
Völlig unlogisch sei auch, dass er, wäre sein Telefon in XXXX tatsächlich abgehört worden und hätte er dies mitbekommen, zwischen dem 15.02.2011 und dem 02.11.2012 (dem Tag seiner Flucht) nicht einmal seine Telefonnummer gewechselt habe oder öffentliche Telefone benutzt habe. Hätte man ihn nämlich im Februar 2011 tatsächlich drei Tage lang festgehalten, bedroht, geschlagen und massiven Druck auf ihn ausgeübt, so hätte er logisch betrachtet zum Eigenschutz zumindest versuchen können, den Abhörungen zu entgehen und diese jedenfalls nicht mehr als eineinhalb Jahre lang tatenlos hingenommen.
Folgt man nun seiner behaupteten Ignorierung der Telefonüberwachung, der er ausgesetzt gewesen sei, so sei schlichtweg auszuschließen, dass sein Vater ihn am 02.11.2012 erfolgreich auf seinem Handy unter der abgehörten Nummer angerufen und wegen einer Gerichtsladung gewarnt habe. Diese Warnung wäre dann nämlich sofort von den Behörden mitgehört worden und hätten diese ihn mühelos im Stadtzentrum von XXXX (wo er den Anruf angenommen habe) festnehmen bzw. von seiner Flucht abhalten können, hätten diese tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt.
Soweit er ausgeführt habe, es seien immer ab Februar 2011 Autos ohne Nummernschild und ein Wagen der Marke UAZ mit Antennenanlagen vor dem Fenster seines Elternhauses gestanden, so sei er darauf hinzuweisen, dass er schließlich auch selbst angegeben habe, gegenüber seines Elternhauses würde sich das Ministerium für XXXX befinden. Dass man in der Umgebung eines solchen Ministeriums parkende Fahrzeuge und Antennen wahrnehme, sei an sich durchaus plausibel, vermöge aber nicht eine tatsächliche Überwachung seiner Person glaubhaft zu belegen.
Er sei weiteres auf eine ganz grundlegende Sinnwidrigkeit hinzuweisen, die es nicht möglich mache, seinem Fluchtvorbringen auch nur ansatzweise zu folgen: Er habe vor dem Bundesasylamt am 29.01.2013 angegeben, nach der dreitägigen Anhaltung im Februar 2011 und nach dem angeblichen Verhör seiner Person am XXXX extrem verängstigt gewesen zu sein, angezogen geschlafen zu haben und oft auch bei seinen Eltern übernachtet zu haben - also quasi jederzeit mit einer neuerlichen Inhaftierung gerechnet zu haben. Diese behauptete Angst lasse sich aber keinesfalls damit in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung im Februar 2011 noch gelegentlich auf Baustellen gearbeitet und sein Studium in XXXX weitergeführt habe, zumal er schließlich mit eigenen Augen gesehen habe, was seinem Cousin XXXX zugestoßen sei. Vor allem aber sei völlig unglaubwürdig, dass man ihn am XXXX verhört und bedroht habe und ihm seinen Inlandspass abgenommen habe mit der Begründung "als Toter würden er keinen Pass brauchen" und er sich dennoch nur drei Tage später gemeinsam mit einem Freund in aller Öffentlichkeit in XXXX eine Baustellenarbeit gesucht habe. In der von ihm behaupteten Situation sei nämlich vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich verstecke und um sein Leben gefürchtet habe, jedoch nicht arbeiten gegangen sei, zumal es auch in seiner Familie ihm zufolge keine Geldprobleme gegeben habe und er daher nicht vor dem Existenzverlust gestanden sei. Auf Vorhalt dieser grundlegenden Unlogik sei er auf diese am 29.01.2013 auch schlichtweg nicht eingegangen und habe nochmals wiederholt, dass er nach dem 15.02.2011 nicht mehr essen und denken habe können, habe aber über den XXXX kein Wort verloren.
Auch auf die Frage, warum er nicht im "Schutz" seiner Familie in deren Geschäften gearbeitet habe, sondern sich in aller Öffentlichkeit dem hohen Risiko einer nochmaligen Festnahme ausgesetzt habe, habe er lapidar angegeben: "Im Geschäft meiner Eltern wären sicher Leute aus der Umgebung gekommen und hätten immer verlangt, die Schulden anzuschreiben und das hätte ich nicht ausschlagen können. Ich habe meiner Mutter schon ein paar Mal geholfen und sie gab mir dann Geld. Ich bin gerne in der Stadt spazieren gegangen und auf den Baustellen musste ich nicht bis in der Nacht arbeiten. In XXXX gibt es jetzt schöne Parks, einen Aquapark und ich spiele gerne Fußball und ich ging oft in die Bücherei. Ich liebe auch die Malerei und male auch selbst. Vor allem Naturbilder." (siehe S. 15 der Niederschrift vom 29.01.2013). Von einer nachvollziehbaren Aufklärung könne somit nicht die Rede sein.
Zu der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Gerichtsladung sei zu sagen, dass dieser nicht die Beweiskraft einer inländischen Urkunde zukomme und diese der freien Beweiswürdigung unterliege. Es sei amtsbekannt, dass organisierte tschetschenische Fälschernetzwerke bestehen und jegliche Dokumente (so auch Ladungen) aus dem tschetschenischen Raum gegen Entgelt oder Bestechung erhältlich seien. Es sei nicht erklärlich, weshalb er die Ladung erst Monate nach seiner Asylantragsstellung nachgeschickt bekommen habe, obwohl sein Vater ihm noch das Nötigste am 10.11.2012 ins Dorf XXXX gebracht habe, damit er das Land verlassen habe können. Da er somit mit dem Ziel in Österreich einen Asylantrag zu stellen, die Russische Föderation verlassen habe und er in Form seines Vaters am 10.11.2012 auch noch persönliche Dinge aus seinem Elternhaus in XXXX bezogen habe, sei absolut nicht nachvollziehbar, dass er das einzige Dokument, welches seine angeblichen Probleme mit den tschetschenischen Behörden belegen könne, nicht auch gleich mit sich genommen habe, um in seinem Zielland damit ehest möglich Schutz für sich zu erwirken. Zudem deute auch die Formulierung auf der Ladung, in der er als "Zeuge" geladen werde, jedoch aber bei Nichterscheinen als "Angeklagter" angesprochen werden, darauf hin, dass es sich nicht um eine authentische Ladung eines Bezirksgerichts handelt. Die Ladung bestätige somit nicht sein unglaubwürdiges Fluchtvorbringen.
Auch die von ihm im Verfahren vorgelegten Fotos des XXXX, sowie einer nicht identifizierbaren toten Person - laut Beschwerdeführer der Besagte - vermögen nicht, eine Verfolgung seiner Person in Tschetschenien zu belegen.
In Zusammenschau mit der mangelhaften Glaubwürdigkeit seiner vorgetragenen Fluchtgründe sei auch sein Vorbringen, wonach ihm seine niederschriftliche Erstbefragung am 16.11.2012 NICHT rückübersetzt worden sei, völlig unglaubhaft und sei zu befinden, dass er durch diese Behauptung augenscheinlich versuche, Widersprüchlichkeiten auszumerzen wie zum Beispiel, wann er die vorliegende Ladung erhalten habe. Erstbefragt habe er nämlich noch angegeben, diese am 08.11.2012 bekommen zu haben, wohingegen er vor dem Bundesasylamt eingelassen habe, die Ladung sei (in seiner Abwesenheit) in seinem Elternhaus am 02.11.2012 abgegeben worden. Es sei Fakt, dass jede polizeiliche Erstbefragung dem Asylwerber im Anschluss an diese vom Dolmetscher rückübersetzt werde, weshalb seine bloße Behauptung des Gegenteils als nicht glaubhaft zu befinden sei.
Bei einer Zusammenschau aller aufgetretenen Widersprüchlichkeiten und Sinnwidrigkeiten, von denen sein Fluchtvorbringen durchzogen sei, gehe die Behörde bei seinen geltend gemachten Fluchtgründen von einem bloßen Konstrukt aus, das von ihm nicht tatsächlich erlebt, sondern nur für das Asylverfahren in Österreich konstruiert worden sei. Er habe sich im Verfahren betreffend die Gründe für diese Antragsstellung ganz offensichtlich vollinhaltlicher Unwahrheiten bedient, die er um die Person des XXXX angelegt habe.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden körperlichen bzw. geistigen Erkrankungen leide und in Österreich nur wegen Schuppenflechte medikamentös behandelt werde. Da ihm im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und er umfassende familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat habe, sowie eine umfassende Schulbildung vorweisen könne und bereits Berufserfahrung habe, gehe die Behörde davon aus, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.03.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer monierte, er habe im Herkunftsstaat Rechtswissenschaften studiert. Durch seine Flucht habe er das Studium nicht abschließen können und dadurch das bereits investierte Geld umsonst ausgegeben. In Österreich könne er mit seinem Studium nichts anfangen. Er wäre sicher nicht nach Europa geflüchtet, wenn dies nicht aus den von ihm geschilderten Gründen notwendig gewesen wäre.
Die belangte Behörde halte ihm vor, dass er den Inhalt des vorgelegten Internetartikels nicht genau gekannt habe. Dies stimme aber nicht. Er kenne den Artikel und habe nur nachlesen wollen, wo stehe, dass XXXX der Bruder von Bandenmitgliedern sei. Das stimme nämlich gar nicht. XXXX habe keine Geschwister und seine Eltern seien bereits im 1. Tschetschenienkrieg getötet worden. Wenn nun in dem Artikel stehe, dass XXXX der Bruder von Terroristen sei, so könne das nicht stimmen. Da es aber sowieso nicht stimme, dass XXXX jemals etwas mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe, sei der Inhalt des Artikels ohnehin frei erfunden.
Auch sei ihm vorgeworfen worden, dass er sich nicht bei seinem Vater erkundigt habe, wie er ihn nach seiner dreitätigen Anhaltung ab dem 15.02.2011 ausfindig machen habe können. Er wisse nur, dass sein Vater Geld für seine Freilassung bezahlt habe und er glaube, nur deshalb nicht getötet worden zu sein, weil diese Leute Geld erpressen haben wollen. Wie sein Vater Kontakt zu den Entführern aufgenommen habe, wisse er nicht und habe auch nicht danach gefragt. Er sei einfach nur froh gewesen, dass er noch lebe.
Er habe seine Telefonnummer nicht gewechselt, da er nur am Anfang abgehört worden sei. Später nicht mehr. Es sei auch seiner Meinung nach nicht zielführend die Nummer zu wechseln, da es für die Polizei sicher nicht schwer gewesen wäre, die neue Nummer herauszufinden.
Die Erstbehörde sei der Meinung, dass es sich bei den von ihm angeführten Autos gegenüber ihrem Haus um ganz normale Autos des Ministeriums für XXXX gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei aber nicht dieser Meinung, da vor Februar 2011 dort nie Autos gestanden haben. Im Auto seien auch immer ein bis zwei Personen gesessen, auch in der Nacht. Es habe sich um ein Militärauto gehandelt. Er glaube daher nicht, dass es zum Ministerium für XXXX gehöre.
Das Bundesasylamt werfe ihm vor, dass er sich trotz seiner Angst nicht ständig versteckt habe. Er habe jedoch nicht immer zu Hause bleiben können. Die Behörden haben auch gewusst, dass er in XXXX studiere. Warum also hätte er nicht mehr zur Universität gehen sollen. Er habe versucht normal weiterzuleben. Als er im November 2012 diese Ladung erhalten habe, habe er gemerkt, dass die Behörde immer noch hinter ihm her sei und er habe daher das Land verlassen. Zu den Arbeiten auf der Baustelle möchte er anführen, dass er nicht in aller Öffentlichkeit nach Arbeit gesucht habe. Es habe sich dabei eher um "Pfuscharbeiten" auf kleineren Baustellen bei privaten Leuten gehandelt. Wie ihn die tschetschenischen Behörden ausgerechnet dabei finden hätten sollen, sei ihm nicht klar. Unter den gegebenen Umständen sei es sogar sicherer gewesen auf Baustellen zu fahren, als zu Hause zu bleiben. Der Familie sei es zwar finanziell relativ gut gegangen. Er habe aber vier Geschwister und daher sei es schon erforderlich gewesen, dass er auch gelegentlich Geld verdiene.
Zur Ladung sei zu sagen, dass die belangte Behörde behauptet habe, der Ladung komme ohnehin keine Beweiskraft zu, da organisierte tschetschenische Fälschernetzwerke bestehen würden. Hätte die belangte Behörde eine Dokumentenprüfung durchgeführt, so hätte sich auch feststellen lassen, ob es sich um eine echte Urkunde handle. Dem von ihm vorgelegten Beweismittel die Glaubwürdigkeit abzusprechen, nur weil in Tschetschenien bekanntermaßen Fälschernetzwerke bestehen, halte der Beschwerdeführer für bedenklich.
Auch werfe ihm das Bundesasylamt vor, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass ihm sein Vater die Gerichtsladung nicht gleich am 10.11.2012 mitgegeben habe. Er habe die Ladung jedoch nicht auf die Flucht mitnehmen wollen, da es ihm zu riskant gewesen sei. Daher habe er sich die Ladung nachschicken lassen.
Die Erstbehörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da die belangte Behörde keinerlei Nachforschungen zu seinem vorgebrachten Sachverhalt getätigt habe und lediglich behauptet habe, sein Vorbringen sei unglaubwürdig.
Laut belangter Behörde liegen laut Länderfeststellungen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus September 2012, aus denen der Beschwerdeführer Ausschnitte zitierte, zeichne aber ein anderes Bild. Es bestehe durchwegs hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sofort wieder in das Visier der Sicherheitskräfte gerate.
Ihm stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da es bekanntermaßen nicht so einfach sei als Zugehöriger der tschetschenischen Minderheit in anderen Teilen Russlands einen Wohnsitz zu finden.
Zu Spruchpunkt III. führten der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK habe. Seine Lebensgefährtin XXXX, welche in Österreich anerkannter Flüchtling sei, habe er Anfang März 2013 nach islamischem Ritus geheiratet. Sie haben auch vor standesamtlich zu heiraten. Momentan wohne er bei den Eltern seiner Lebensgefährtin.
Mit Schreiben vom 25.07.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vom 29.06.2013 sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes, XXXX. Er machte geltend, dass seine Ehefrau in Österreich anerkannter Flüchtling sei, ebenso wie der gemeinsame Sohn. Er bitte darum, die geänderten Familienverhältnisse insbesondere in Hinblick auf Spruchpunkt III. zu berücksichtigen, da eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Führerscheins fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 16.11.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von Psoriasis (Schuppenflechte), wonach er eigenen Angaben zufolge leidet - gesund. Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Der Beschwerdeführer ist seit 29.06.2013 mit der russischen Staatsangehörigen XXXX, welche in Österreich anerkannter Flüchtling ist, standesamtlich verheiratet. Der Beschwerdeführer ist laut vorgelegter Geburtsurkunde Vater des gemeinsamen Sohnes, XXXX, welcher ebenfalls anerkannter Flüchtling in Österreich ist.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/ Tschetschenien (vgl. Aktenseite 165 bis Aktenseite 221 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten. So liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten im Rahmen der Beschwerde insofern entgegengetreten, als er moniert, die belangte Behörde habe zu Unrecht behauptet, es liegen laut Länderfeststellungen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Der Beschwerdeführer zitierte Ausschnitte aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe aus September 2012, welche ein anderes Bild zweigen würden. Es bestehe durchwegs hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Tschetschenien sofort wieder in das Visier der Sicherheitskräfte gerate. Dazu ist auszuführen, dass Länderberichte wie die im Bescheid angeführten, grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass der Verweis auf einzelne Berichte bzw. neue Berichte zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellungen beitragen kann.
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, war der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht in der Lage, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, da das Vorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, sinnwidrig und somit nicht glaubwürdig ist.
Wie die belangte Behörde zu Recht festgehalten hat liegt der Ursprung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe in einem Vorfall vom 15.02.2011. Konkret soll an diesem Tag der Cousin des Beschwerdeführers, XXXX, getötet worden sein, da man ihn zu Unrecht bezichtigt habe, einen Sprengstoffanschlag geplant zu haben. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis Fotos des Cousins sowie einen Internetartikel vor, weshalb auch aus Sicht der erkennenden Richterin grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass besagter Cousin tatsächlich in Tschetschenien getötet wurde. Das Bundesasylamt hat aber richtigerweise angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer diesen Artikel offenbar nicht durchgelesen habe bzw. mit dem Inhalt des Artikels nicht vertraut sei, da er die Einvernahmeleiterin im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.01.2013 sogar gebeten habe, sich sein eigenes Beweismittel (besagten Artikel) durchlesen zu dürfen. Dieses Verhalten ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, zumal die weitere Bedrohungssituation des Beschwerdeführers seinen Angaben zufolge ja aus dem Tod des Cousins resultiert habe. Es wäre daher vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er sich die Internetberichterstattung betreffend den Getöteten durchliest und sich detailliert informiert. Da er dies unterlassen habe bzw. so wirkte, als wäre er mit den Informationen nicht vertraut, ist bereits aus diesem Umstand zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtvorbringens eines tatsächlichen Todesfalles bedient, der jedoch für seine Person keine Verfolgung begründet. Im Rahmen der Beschwerde argumentierte der Beschwerdeführer, dass er den Artikel sehr wohl kenne und nur nachlesen habe wollen, wo stehe, dass XXXX der Bruder von Bandenmitgliedern sei. Das das sowieso nicht stimme, weil XXXX gar keine Verwandten mehr habe und auch nie etwas mit Widerstandskämpfern zu tun gehabt habe, sei der Inhalt des Artikels ohnehin frei erfunden. Diese Aussage erklärt aber keineswegs, warum der Beschwerdeführer einen Artikel über einen Vorfall vorlegt, der Grundlage für seine Probleme im Herkunftsstaat sein soll, dessen Inhalt er aber nicht richtig kennt.
Dem Bundesasylamt ist auch in einem weiteren Punkt zuzustimmen. Das Verhalten, welches der Beschwerdeführer nach dem 15.02.2011 gesetzt hat um sich zu schützen ist keinesfalls logisch mit dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt nämlich behauptet, sich nach seiner dreitägigen Anhaltung ab dem 15.02.2011, bei der er auch misshandelt und bedroht worden sei, nicht bei seinem Vater danach erkundigt zu haben, wie dieser den Beschwerdeführer überhaupt ausfindig gemacht habe. In einer solchen Situation wäre jedoch von ihm als gebildeten jungen Mann zweifellos eben dies zu erwarten gewesen. Die Erklärung in der Beschwerde überzeugt wiederum wenig. Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich lediglich damit, dass er sich nicht nach den Umständen seiner Freilassung erkundigt habe, weil er einfach nur froh gewesen sei, dass er noch lebe. Es ist zwar verständlich, dass er Beschwerdeführer im ersten Moment nur erleichtert über seine Freilassung war. Dass er sich aber in den darauffolgenden Wochen und Monaten nicht mit seinem Vater über die konkreten Umstände unterhalten habe, ist nur schwer verständlich.
Völlig unlogisch ist auch aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer, wäre sein Telefon in XXXX tatsächlich abgehört worden und hätte er dies mitbekommen, zwischen dem 15.02.2011 und dem 02.11.2012 (dem Tag seiner Flucht) nicht einmal seine Telefonnummer gewechselt oder öffentliche Telefone benutzt hat. Hätte man ihn nämlich im Februar 2011 tatsächlich drei Tage lang festgehalten, bedroht, geschlagen und massiven Druck auf ihn ausgeübt, so hätte er logisch betrachtet zum Eigenschutz zumindest versuchen können, den Abhörungen zu entgehen und diese jedenfalls nicht mehr als eineinhalb Jahre lang tatenlos hingenommen. In der Beschwerde rechtfertigte er sein Verhalten dahingehend, dass er die Telefonnummer deshalb nicht gewechselt habe, weil er nur am Anfang abgehört worden sei, später nicht mehr. Außerdem hätte es nichts gebracht die Nummer zu wechseln, da es für die Polizei nicht schwer gewesen wäre, seine neue Nummer herauszufinden. Dazu ist auszuführen, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer meint, nur am Anfang abgehört worden zu sein bzw. wie er das bemerkt haben will. Es ist natürlich sehr wahrscheinlich, dass die russische Polizei - wenn sie daran Interesse gehabt hätte - relativ problemlos an die neue Telefonnummer des Beschwerdeführers gekommen wäre. Dennoch ist es nicht nachvollziehbar, warum er nicht zumindest versucht hat, der Telefonüberwachung durch Änderung seiner Nummer wenigstens kurzfristig zu entgehen. Wie die belangte Behörde aber definitiv zu Recht ausgeführt hat, ist es - folgt man seiner behaupteten Ignorierung der Telefonüberwachung, der er ausgesetzt gewesen sei - schlichtweg auszuschließen, dass sein Vater ihn am 02.11.2012 erfolgreich auf seinem Handy unter der abgehörten Nummer angerufen und wegen einer Gerichtsladung gewarnt hätte. Diese Warnung wäre dann nämlich sofort von den Behörden mitgehört worden und hätten diese ihn mühelos im Stadtzentrum von XXXX (wo er den Anruf angenommen habe) festnehmen bzw. von seiner Flucht abhalten können, hätten diese tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt. In diesem Zusammenhang ist auch seine Erklärung, dass er nur am Anfang abgehört worden sei, nicht verständlich. Er hätte es in Anbetracht der einige Tage zuvor erfolgten Mitnahme durch die Polizei keinesfalls ausschließen können, dass er nach wie vor bzw. erneut abgehört werde.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ab Februar 2011 immer Autos ohne Nummernschild und ein Wagen der Marke UAZ mit Antennenanlagen vor dem Fenster seines Elternhauses gestanden seien, teilt die erkennende Richterin die Ansicht der belangten Behörde. Das Bundesasylamt hat nämlich zu Recht darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, gegenüber des Elternhauses befinde sich das Ministerium für XXXX. Dass man in der Umgebung eines solchen Ministeriums parkende Fahrzeuge und Antennen wahrnimmt, ist durchaus plausibel, vermag aber nicht eine tatsächliche Überwachung seiner Person glaubhaft zu belegen. In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass vor Februar 2011 nie Autos dort gestanden seien. Im Auto seien immer ein bis zwei Personen gesessen, auch in der Nacht. Es habe sich um ein Militärauto gehandelt. Er glaube daher nicht, dass es zum XXXX gehöre. Dazu ist auszuführen, dass es für die erkennende Richterin nur schwer vorstellbar ist, dass wegen der Person des Beschwerdeführers - selbst wenn man ihn verdächtigt haben sollte, zum Kreis der Widerstandskämpfer zu gehören - ein derart großer Aufwand betrieben werde und über einen Zeitraum von über einem Jahr jede Nacht zwei Beamte vor dem Haus des Beschwerdeführers zu dessen Überwachung platziert würden. Der enorme Ressourceneinsatz sei nicht nachvollziehbar und stehe in keiner Relation zu den ihm zur Last gelegten Verwicklungen in Rebellenkreise.
Das Bundesasylamt hat weiters zu Recht auf eine ganz grundlegende Sinnwidrigkeit hingewiesen, die es nicht möglich macht, dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise zu folgen: Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt am 29.01.2013 angegeben, nach der dreitägigen Anhaltung im Februar 2011 und nach dem angeblichen Verhör seiner Person am XXXX extrem verängstigt gewesen zu sein, angezogen geschlafen zu haben und oft auch bei seinen Eltern übernachtet zu haben - also quasi jederzeit mit einer neuerlichen Inhaftierung gerechnet zu haben. Diese behauptete Angst lässt sich aber keinesfalls damit in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung im Februar 2011 noch gelegentlich auf Baustellen gearbeitet und sein Studium in XXXX weitergeführt hat, zumal er schließlich mit eigenen Augen gesehen habe, was seinem CousinXXXXzugestoßen sei. Vor allem aber ist völlig unglaubwürdig, dass man ihn am XXXX verhört und bedroht hat und ihm seinen Inlandspass abgenommen hat mit der Begründung "als Toter würde er keinen Pass brauchen" und er sich dennoch nur drei Tage später gemeinsam mit einem Freund in aller Öffentlichkeit in XXXX eine Baustellenarbeit gesucht hat. In der von ihm behaupteten Situation wäre nämlich vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich versteckt, jedoch nicht arbeiten geht, zumal es auch in seiner Familie ihm zufolge keine Geldprobleme gegeben hat und er daher nicht vor dem Existenzverlust gestanden ist. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer, dass er ja nicht in aller Öffentlichkeit nach Arbeit gesucht habe, sondern auf kleinen Baustellen bei privaten Leuten gepfuscht habe. Dort hätten ihn die Behörden nicht finden können. Außerdem sei es sicherer gewesen auf Baustellen zu fahren, als zu Hause zu bleiben. Diese Aussage kann von der erkennenden Richterin nicht nachvollzogen werden. Dass es - wie er weiters in der Beschwerde angibt - schon erforderlich gewesen sei, dass er gelegentlich Geld verdiene, da er vier Geschwister habe, ist zwar nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist aber, dass er so kurz nach der traumatischen Mitnahme unbedingt arbeiten habe müssen oder wollen.
Auch auf die Frage, warum er nicht im "Schutz" seiner Familie in deren Geschäften gearbeitet hat, sondern sich in aller Öffentlichkeit dem hohen Risiko einer nochmaligen Festnahme ausgesetzt habe, gab der Beschwerdeführer - wie dem Einvernahmeprotokoll vom 29.01.2013 zu entnehmen ist - lapidar an:
"Im Geschäft meiner Eltern wären sicher Leute aus der Umgebung gekommen und hätten immer verlangt, die Schulden anzuschreiben und das hätte ich nicht ausschlagen können. Ich habe meiner Mutter schon ein paar Mal geholfen und sie gab mir dann Geld. Ich bin gerne in der Stadt spazieren gegangen und auf den Baustellen musste ich nicht bis in der Nacht arbeiten. In XXXX gibt es jetzt schöne Parks, einen Aquapark und ich spiele gerne Fußball und ich ging oft in die Bücherei. Ich liebe auch die Malerei und male auch selbst. Vor allem Naturbilder." Zu Recht hat die belangte Behörde bemängelt, dass von einer nachvollziehbaren Aufklärung somit nicht die Rede sein kann.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsladung ist - lässt man die Frage, ob es sich um eine authentische Ladung handelt ausgeklammert - zu sagen, dass es auch für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verständlich ist, warum der Beschwerdeführer diese Ladung erst Monate nach seiner Asylantragsstellung nachgeschickt bekommen hat, obwohl sein Vater ihm noch das Nötigste am 10.11.2012 ins Dorf XXXX gebracht haben soll, damit er das Land verlassen habe können. Der Beschwerdeführer gibt zwar in der Beschwerde an, dass es ihm einfach zu riskant gewesen sei, die Ladung persönlich mitzunehmen, was in gewissem Maße nachvollziehbar ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer beispielsweise auch seinen russischen Führerschein bei der Ausreise mit sich geführt. Wäre er also im Zuge der Ausreise von Behördenmitarbeitern kontrolliert worden und hätte seinen Führerschein vorgezeigt, dann hätten die Beamten sicherlich seine Daten überprüft und sowieso in Erfahrung gebracht, dass er zu einem Gerichtstermin geladen sei bzw. behördlich gesucht werde. Insofern hätte er auch gleich die Ladung mitnehmen können und geht seine diesbezügliche Erklärung ins Leere.
Zu erwähnen ist auch, dass die Formulierung auf der Ladung, in der er als "Zeuge" geladen wird, jedoch aber bei Nichterscheinen als "Angeklagter" angesprochen wird, darauf hindeutet, dass es sich nicht um eine authentische Ladung eines Bezirksgerichts handelt. Die Ladung bestätige somit nicht sein unglaubwürdiges Fluchtvorbringen. Auch die von ihm im Verfahren vorgelegten Fotos des XXXX, sowie einer nicht identifizierbaren toten Person - laut Beschwerdeführer der Besagte - vermögen nicht, eine Verfolgung seiner Person in Tschetschenien zu belegen.
Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass in Zusammenschau mit der mangelhaften Glaubwürdigkeit seiner vorgetragenen Fluchtgründe auch sein Vorbringen, wonach ihm seine niederschriftliche Erstbefragung am 16.11.2012 NICHT rückübersetzt worden sei, völlig unglaubhaft ist. Durch diese Behauptung versucht der Beschwerdeführer nur, Widersprüchlichkeiten auszumerzen wie zum Beispiel, wann er die vorliegende Ladung erhalten hat. Erstbefragt gab er nämlich noch an, diese am 08.11.2012 bekommen zu haben, wohingegen er vor dem Bundesasylamt behauptet hat, die Ladung sei (in seiner Abwesenheit) in seinem Elternhaus am 02.11.2012 abgegeben worden. Es ist Fakt, dass jede polizeiliche Erstbefragung dem Asylwerber im Anschluss an diese vom Dolmetscher rückübersetzt wird, weshalb seine bloße Behauptung des Gegenteils als nicht glaubhaft zu befinden ist. Der Beschwerdeführer hat das Protokoll der Erstbefragung zudem auch unterschrieben und ist davon auszugehen, dass er - insbesondere als gebildete Person mit einem fast abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften - ein Dokument nur dann unterschreibt, wenn er von dessen Inhalt Kenntnis erlangt hat.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, ihm stehe keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da es bekanntermaßen nicht so einfach sei als Zugehöriger der tschetschenischen Minderheit in anderen Teilen Russlands einen Wohnsitz zu finden, so ist dem grundsätzlich nicht zuzustimmen. Insbesondere im Fall des Beschwerdeführers, der bereits mehrere Jahre in XXXX studiert und zumindest zeitweise dort gewohnt hat, wird deutlich, dass es Tschetschenen durchaus möglich ist, auch außerhalb ihrer Herkunftsregion zu leben. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in Tschetschenien asylrelevant verfolgt wurde oder nicht, wäre es ihm jedenfalls möglich gewesen, an anderen Orten der Russischen Föderation zu leben. Der Beschwerdeführer hat auch nie vorgebracht in XXXX Probleme mit den Behörden gehabt zu haben.
Insgesamt kommt daher auch die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Schluss, dass das Fluchtvorbingen des Beschwerdeführers - in Zusammenschau aller aufgetretenen Widersprüchlichkeiten und Sinnwidrigkeiten - ein bloßes Konstrukt ist, das vom Beschwerdeführer nicht tatsächlich erlebt wurde, sondern nur für das Asylverfahren in Österreich ausgedacht wurde. Wie das Bundesasylamt zu Recht ausgeführt hat, bediente sich der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend die Gründe für diese Antragsstellung ganz offensichtlich vollinhaltlicher Unwahrheiten, die er um die Person des XXXX angelegt hat.
Auch der Beschwerde konnte, wie bereits dargelegt, kein weiteres glaubwürdiges und asylrelevantes Vorbringen entnommen werden und war der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem nicht glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 28.02.2013, FZ. 12 16.802-BAT, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht sondern im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In seiner Beschwerde war er jedoch keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten widersprüchlichen, sinnwidrigen und nicht nachvollziehbaren Aussagen zu erklären, sondern wiederholte lediglich das Grundgerüst seiner Fluchtgeschichte.
Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der Beschwerdeführer machte lediglich geltend, an Psoriasis (Schuppenflechte) zu leiden. Eine schwere psychische oder physische Erkrankung bzw. eine chronische Erkrankung des Beschwerdeführers, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde ist vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch gab es im Laufe des Verfahrens Anzeichen dafür oder ist eine solche Erkrankung aktenkundig.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein 22jähriger gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und hat nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat Rechtswissenschaften studiert, allerdings nicht abgeschlossen und während des Studiums immer wieder auf Baustellen gearbeitet. Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich bestreiten können. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über Familienangehörige, nämlich seine Eltern und Geschwister und wird von diesen bei einer Rückkehr unterstützt werden. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und insbesondere aus der Beschwerde sowie einem ergänzenden Schreiben vom 25.07.2013 ergibt, hat der Beschwerdeführer, welcher eigenen Angaben zufolge seit Mitte November 2012 in Österreich aufhältig ist und am 28.02.2013 einen negativen erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes erhalten hat, Anfang März 2013 seine Lebensgefährtin, XXXX, eine russische Staatsangehörige, welche in Österreich asylberechtigt ist, nach islamischem Ritus geheiratet. Laut vorgelegter österreichischer Heiratsurkunde fand die standesamtliche Trauung am 29.06.2013 statt.
In Bezug zur Ehefrau ist ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwar zu bejahen, es ist aber zu berücksichtigen, dass die Beziehung zur Ehefrau zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher war.
Der vorgelegten Geburtsurkunde von XXXX, ist zu entnehmen, dass dieser der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Sohn des Beschwerdeführers somit lediglich ungefähr fünf Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich zur Welt kam. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau, welche bereits seit Juni 2009 anerkannter Flüchtling in Österreich ist, eigenen Angaben zufolge über das Internet kennengelernt und erstmals nach seiner Einreise in Österreich im November 2012 persönlich getroffen.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit November 2012) nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden bzw. hat der Beschwerdeführer keinerlei Beweise dafür vorgelegt, dass er über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt oder bereits einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hat. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der Beschwerdeführer hat auch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweise dafür vorgelegt, dass er einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht. Der Beschwerdeführer lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben. Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers bereits fünf Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich geboren wurde, in die Prüfung der Entscheidung miteinzubeziehen haben sowie den aktuellen Stand in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht des Beschwerdeführers zu ermitteln haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. und 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Der gegenständliche Fall ist ausschließlich tatsachenlastig und wirft keinerlei Rechtsfragen auf, da die Beweiswürdigung eine zentrale Rolle im Erkenntnis spielt.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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