BVwG W217 1425008-1

W217 1425008-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2014

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Familienverband,<br/>Herkunftsort, Kassation, non-refoulement Prüfung, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 1425008-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1425008.1.00

Spruch

W217 1425008-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2012, Zahl: 12 00.273-BAT, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 8.1.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren.

Eine EURODAC-Anfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

In der Erstbefragung vom 08.01.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Sunnit und gehöre der ethnischen Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei in Afghanistan bei der Geheimpolizei (NTec-DPI) für das Bundesministerium tätig gewesen. Sie hätten einen Hinweis erhalten, dass Sprengstoff an den Taliban-XXXXübergeben werden solle und seien sie diesem nach der Übergabe bis nach XXXX ins Dorf XXXX gefolgt. Dort hätten sie erfahren, dass die Wohnung dem XXXX gehöre und habe der BF dann mit diesem telefoniert. Nach 2 Stunden hätten sie die Erlaubnis erhalten, das Haus zu durchsuchen und hätten sie XXXX und XXXX verhaftet. Den Zweitgenannten hätten sie allerdings später auf Weisung des XXXX wieder freigelassen. Einige Tage nach dieser Operation habe der BF Drohanrufe von diesem XXXX erhalten, dass dieser ihn töten lassen würde. Der BF sei auch einmal beschossen worden (PKW) und sei er dann mit seiner Familie nach XXXX geflüchtet, wo man sie jedoch auch gefunden hätte. Sein Bruder sei krankenhausreif geprügelt worden. Man habe den BF töten wollen, weshalb er Afghanistan verlassen habe.

I.2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 9.2.2012 gab der BF an, dass er in Kabul die Schule bis zur zwölften Klasse und danach 3 Jahre die Polizeiakademie besucht habe. Er habe von 2003 bis Anfang 2011 in Kabul gelebt, danach bis zu seiner Ausreise in der Stadt XXXX, Bezirk XXXX - XXXX. Seine Mutter, zwei Schwestern, ein Bruder sowie seine Ehefrau würden noch in Afghanistan leben. Wo sie sich derzeit aufhalten würden, wisse er jedoch nicht. Er habe im September 2010 begonnen, bei der Polizei zu arbeiten. Dort habe er der XXXX angehört und private Personen observiert, dies in Zivilkleidung. Seine Abteilung habe dem XXXXangehört. Er sei XXXX gewesen; XXXX sei General und sein Chef gewesen. Der BF gab weiters zu Protokoll, dass er mit der Privatperson XXXX, welcher für das XXXX und für die Taliban gearbeitet habe, Probleme gehabt habe. Dieser habe ihn zweimal bedroht und werde er auch von diesem gesucht. Begonnen habe dies nach der Operation, bei der XXXX - ein Mitglied der Taliban und Cousin von XXXX - und XXXX, Vater des XXXX, festgenommen worden seien, da XXXX eine Sprengstofflieferung erhalten habe. Das XXXX habe dann sofort den Auftrag erteilt, XXXX freizulassen und habe ein Polizist dem BF von XXXX ausgerichtet, er solle über die Sache mit XXXX nichts mehr sagen. Dennoch habe der BF den Vorfall an seiner Dienststelle erzählt. Vier Tage später habe er Drohanrufe von XXXX bekommen, dieser würde ihn umbringen. Drei Tage danach habe ein weiterer Polizist dem BF von XXXX ausgerichtet, er solle über den Vorfall nichts mehr erzählen. Weitere zwei Tage später sei der BF dann von Personen, die vermutlich XXXX geschickt habe, auf dem Weg vom Dienst nach Hause geschlagen und sein PKW beschossen worden. Er habe dies bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet. Zeitgleich sei das Haus seiner Familie von bewaffneten Privatpersonen zerwühlt sowie die Mutter des BF geschlagen worden und habe man nach ihm gefragt. Er vermute, dass diese Leute von XXXX geschickt worden wären. Der BF habe all diese Vorfälle auch bei seiner Dienststelle gemeldet. Sein Dienststellenvorgesetzter habe jedoch gemeint, er könne nichts machen; gegen XXXX sei es sehr schwer. Der BF sei dann mit seiner Familie aus Kabul nach XXXX geflüchtet. Auch dort sei von unbekannten Personen, nachdem er seinen Bruder im Krankenhaus besucht habe, auf ihn geschossen worden.

Dem BF wurden die Feststellungen zur Rückkehrfrage nach Afghanistan erörtert.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden vom BF Ausbildungszertifikate sowie ein Abschlussdiplom der Polizeiakademie in Kabul, ein afghanischer Polizeiausweis (ID Nr. XXXX), eine ID Karte mit Aufschrift: XXXX sowie eine ID Karte mit Stempelaufdruck "XXXX", Nr. XXXX für sein Vorbringen vorgelegt. Weitere Beweisanträge wurden keine gestellt.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

I.3. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 13.02.2012, Zahl 12 00.273-BAT, persönlich übernommen am 14.02.2012, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Zif 13 AsylG 2005 idgF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idgF mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsland. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Fall der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass der vom BF behauptete Fluchtgrund höchst unschlüssig und völlig unglaubwürdig dargestellt sei. Seine Angaben seien nicht gleichbleibend sondern widersprüchlich gewesen, seine Schilderungen teilweise sehr vage erschienen und sei der BF nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheiten zu erklären. So habe der BF behauptet, einerseits wären bei der Observation des XXXX mehrere Gruppen beteiligt gewesen, er selbst habe eine Gruppe bestehend aus vier Personen befehligt. Andererseits habe er erklärt, nur er allein wäre von dem hohen XXXX bedroht worden, weil nur er die Sprengstofflieferung beobachtet hätte. Nachgefragt, ob nur der BF allein diese Beobachtung gemacht habe, habe dieser dies zuerst bejaht, bei näherem Hinterfragen habe er jedoch angegeben, dass die ganze Gruppe die Sprengstofflieferung beobachtet hätte. Allein er werde jedoch bedroht, da er der Kommandant gewesen sei.

Zum Ablauf der Polizeiaktion habe er bei der Erstbefragung behauptet, er hätte als er gerade mit der Aktion beginnen habe wollen, vom Vater eines Beamten des XXXX ein Handy in die Hand bekommen, mit welchem er persönlich mit einem hohen Beamten des XXXX telefoniert hätte. Nach 2 Stunden hätten Sie dann die Erlaubnis bekommen, in das Haus einzudringen und eine Durchsuchung durchzuführen. Bei der nachfolgenden Einvernahme habe der BF dazu nunmehr angegeben, dass die Türe des Hauses der Zielperson versperrt gewesen sei, die Türe wäre dann geöffnet worden, wobei er noch angeführt habe, dass man sie mit Ziegelsteinen beworfen hätte. Nach der Durchsuchung des Hauses habe der BF mit seinen Kollegen die Person XXXX festgenommen. Erst auf der Fahrt nach Kabul habe ein Kollege einen Anruf von der Dienststelle bekommen, dabei hätte der Vorgesetzte General XXXX angerufen und erklärt, dass er - und nicht der BF selbst - einen Anruf vom XXXX bekommen habe, dass man eine der festgenommenen Personen frei lassen solle.

Befragt nach seinen Fluchtgründen habe der BF zunächst ein Schussattentat auf ihn in Kabul behauptet. Nachgefragt, wo genau dieses stattgefunden habe, habe der BF explizit Kabul angeführt. Erst auf die Frage, ob er auch in XXXX bedroht worden sei, habe er nun angegeben, dass auch dort ein Schussattentat auf ihn stattgefunden hätte, wobei diese Schilderung höchst vage erschienen sei. Nicht plausibel erscheine, warum der Bruder des BF in XXXX von Unbekannten überfallen und verprügelt worden sei, jedoch die ganze Familie offensichtlich nach wie vor in XXXX leben könne.

In einer Gesamtschau betrachtet, sei das Fluchtvorbringen in sich unschlüssig und voller Ungereimtheiten, welche der BF plausibel zu erklären nicht in der Lage gewesen sei, vielmehr habe sich der BF nur auf vage Behauptungen und Vermutungen gestützt, welche er weder substantiiert noch nachvollziehbar vorbringen habe können und sogar widersprüchlich dargestellt habe. So habe er beispielsweise explizit angegeben, dass es sich bei dem Verfolger nicht um eine Behörde gehandelt habe, sondern lediglich um die Privatperson namens XXXX. Dieser hätte zwar für das XXXX und für die Taliban gearbeitet, jedoch wäre der BF von dieser Person nur als Privatperson verfolgt worden. Es sei jedoch höchst unplausibel, dass eine Person in Kabul - wo die afghanische Regierung doch relativ eng mit den internationalen Truppen kooperiere - für das XXXX tätig sei und sich dennoch quasi offen als Talibanunterstützer zu erkennen gebe.

Begründend zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die Erstbehörde aus, dass der BF eine erwachsene, arbeitsfähige Person sei und es ihm jedenfalls zumutbar sei, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Kontakt mit seiner Familie aufzunehmen und sich allenfalls wieder in Kabul eine Existenz aufzubauen.

I.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich das mit Schreiben des BF vom 14.02.2012, eingelangt am 27.02.2012, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem dieser gesamtinhaltlich angefochten wurde.

Der BF beantragte sinngemäß,

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

2. ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen,

3. in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

4. die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben.

In der Beschwerdebegründung stützte sich der BF darauf, dass er von XXXX verfolgt werde, da er in leitender Funktion an der Verhaftung dessen Vaters und Cousins unmittelbar beteiligt und Hauptzeuge hinsichtlich der Sprengstofflieferung gewesen sei. XXXXbenütze seine Stellung und seinen Einfluss im XXXX, um den BF zu verfolgen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm daher weiterhin Verfolgung durchXXXX. Eine drohende Rückkehr nach Afghanistan sei dem BF abgesehen von der bestehenden Bedrohung auch aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage nicht möglich.

I.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 14.2.2012 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren amtswegig zur Seite gestellt.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.03.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

II.2. Rechtlich folgt daraus:

II.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 27.02.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist am 05.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des BVwG für die Entscheidung zuständig.

A) Zu Spruchpunkt A):

II.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

II.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde u.a. zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Für die gegenständliche Fallkonstellation bedeutet dies, dass die Erstbehörde - selbst wenn zutreffender Weise davon auszugehen wäre, dass die vom BF vorgebrachte Bedrohung durch XXXXnicht glaubhaft, hinreichend substantiiert und nachvollziehbar wäre bzw. es Widersprüche geben würde - Ermittlungen betreffend die vom BF im Rahmen seines Fluchtvorbringens genannten Personen, insbesondere XXXX und XXXX, hätte tätigen müssen. Insbesondere wären Nachforschungen, ob und wenn ja, welche Funktion XXXXim afghanischen XXXX ausübt bzw. ausgeübt hat, und zu seinen persönlichen und politischen Hintergründen anzustellen gewesen.

Die Erstbehörde spricht dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit ohne jegliche Ermittlungstätigkeit ab. An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Erstbehörde im Rahmen der Länderfeststellungen zu Afghanistan im bekämpften Bescheid hinsichtlich der Gruppierung der Taliban selbst festhält:

"Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppierungen nahm während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt."

Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre eine konkrete Ermittlung seitens der Erstbehörde jedenfalls durchzuführen gewesen.

Weiters wäre eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes des Fluchtvorbringens insofern möglich gewesen, als die Erstbehörde dem Vorbringen des BF, sein Bruder sei in XXXX derart geprügelt worden, dass dies einen Krankenhausaufenthalt nach sich gezogen habe, durch Erhebungen vor Ort hätte nachgehen können.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbehörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides bezüglich des vorgebrachten Polizeieinsatzes ausführt wie folgt:

"Sie behaupteten, dass Sie als Polizist aufgrund einer offiziellen Polizeiaktion von einer Privatperson verfolgt worden seien, wobei Sie sogar noch erklärten, dass Ihnen Ihr Vorgesetzter Unterstützung versicherte. Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass nahezu jedem Polizisten weltweit eine solche Situation widerfahren könnte, es gehört quasi zu diesem Beruf dazu, dass es aufgrund von Amtshandlungen zu Konfrontationen mit Personen kommen kann, dieser Umstand für sich genommen stellt noch keinen in der GFK angeführten Fluchtgrund dar."

In den von der Erstbehörde angeführten Feststellungen zur Polizei in Afghanistan führt die Behörde jedoch selbst an:

"Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee."

Somit nimmt die Erstbehörde ihrer oben angeführten Begründung der mangelnden Asylrelevanz des gemachten Vorbringens selbst jegliche Aussagekraft.

Darüber hinaus entbehrt die Feststellung, dass der BF selbst erklärt habe, sein Vorgesetzter habe ihm Unterstützung zugesichert, jeglicher Grundlage. Der BF hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens lediglich Folgendes vorgebracht:

"Frage: Wie hat Ihr Dienststellenvorgesetzter darauf reagiert?

Antwort: Er hat gesagt, er könne nichts machen, gegen den XXXX ist es sehr schwierig.

Frage: War es offiziell, dass der XXXX die Taliban unterstützt hat?

Antwort: Nein, es war nur inoffiziell, sein Cousin namens XXXX war Mitglied von den Taliban. (....) Nach drei Tagen, wir waren gerade unterwegs zum Mittagessen, es ist ein Range gekommen, ein Spezialauto der Polizei, das Auto blieb stehen, eine Person, ein Polizist, hat zu mir gesagt, ich solle kein Wort mehr über den Vorfall des XXXX erzählen, das ist eine Nachricht vom XXXX. Ich habe dies wieder an meiner Dienststelle erzählt, mein Vorgesetzter hat dann gesagt, er werde es diesmals direkt dem General XXXX berichten. Nach zwei Tage später ist der Vorfall passiert, den ich schon erzählt habe welcher dann zu dem Schussattentat geführt hat." (AS 65).

Der Bescheid lässt nicht erkennen, dass die Erstbehörde diesbezüglich sonstige Ermittlungen angestellt hätte.

Schlussendlich wäre auch zu überprüfen gewesen, inwiefern der Staat tatsächlich in der Lage wäre, in der konkreten Sachverhaltskonstellation - so geht die vom BF behauptete Bedrohung angeblich von einem gewissen XXXX, der jedoch im XXXX tätig wäre, aus - den BF zu schützen. Auch diesbezüglich hat die Erstbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Somit ist festzuhalten, dass die Erstbehörde im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung des BF ihrer Verpflichtung, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen sowie eine ganzheitliche Würdigung vorzunehmen, nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist.

II.2.4. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.

Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob er daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. war über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.

Gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In dem bekämpften Bescheid ist festgehalten, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung im Sinne des § 8 AsylG mit sich bringen würde. Hierzu führt die Behörde begründend aus:

"Wie oben unter Spruchpunkt I angeführt, konnte Ihren Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit beschieden werden, da Sie eine Gefährdungslage nicht glaubhaft machen konnten.

[...]

Es ist Ihnen auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen, zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen, arbeitsfähigen Mann handelt. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht bestimmten Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und Tätigkeiten, die nur zeitweise etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Kriminelle Aktivitäten sind hiermit ausdrücklich nicht gemeint. [...]

Zwar verkennt die Behörde keineswegs, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in bestimmten Provinzen des Landes, als nicht zufriedenstellend anzusehen ist, jedoch verfügen Sie bzw. Ihre Familie Ihren Angaben zufolge über umfangreiche finanzielle Mittel (Grundstücke, Bargeld) und Einkünften aus eigener Landwirtschaft und haben Sie vor Ihrer Ausreise auch gearbeitet und für ihren Lebensunterhalt gesorgt und wird besonders darauf hingewiesen, dass Sie in Kabul gelebt haben, also in einem Gebiet das durch die Regierung kontrolliert wird und als hinreichend sicher einzustufen ist und ist Ihnen daher zumutbar, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit Ihrer Familie Kontakt aufzunehmen und sich allenfalls wieder in Kabul eine Existenz aufzubauen.

Dazu ist auf die Feststellungen zur Lage in Kabul zu verweisen, woraus sich ergibt, dass Sie als erwachsene, arbeitsfähige, gesunde Person, die noch dazu über ein soziales bzw. familiäres Netzwerk und finanzielle Ressourcen (auch direkt in Kabul selbst) verfügt, zumutbarer Weise in der Lage sind, wenn auch unter Schwierigkeiten, für Ihr Auslangen zu sorgen. Zudem ist Ihnen auch zumutbar, in Kabul, einer Stadt mit steigender Wirtschaftsleistung und internationalen Investitionen, dazu wird nochmals auf Ihre langjährige Berufserfahrung und sehr gute Schulbildung verwiesen, etwa im Bereich des Bausektors eine Arbeit zu finden und aufzunehmen und so in weiterer Folge eine Existenz aufzubauen und für den Lebensunterhalt sorgen zu können.

In einer Gesamtschau ist daher unter Berücksichtigung Ihre individuellen Ressourcen, des sozialen Netzwerks, aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Kabul existierenden Hilfseinrichtungen davon auszugehen, dass Ihnen kein reales Risiko droht, im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation zu geraten, da Arbeit, Unterkunft und eine hinreichende Versorgung mit Lebensmittel in Kabul für Sie gewährleistet scheint. Vor allem ist dazu auch auf die insgesamt große Anzahl von Rückkehrern nach Afghanistan und die diesen zuteilwerdende Unterstützung - wie in den Feststellungen angeführt - zu verweisen.

Es ist Ihnen daher zumutbar, in das, insbesondere im regionalen Bereich hinreichend als sicher geltende, von der Regierung beherrschte Kabul zurückzukehren, das auch vom Ausland ohne Probleme z. B. über den internationalen Flughafen, direkt zu erreichen ist."

Wie bereits oben ausgeführt, liegt willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, vor, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, ist zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich, zum anderen ist es insbesondere notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 2.5.2011, U1005/10).

Die Erstbehörde stellt in dem bekämpften Bescheid fest, dass die Familie des BF in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, lebt. Diese Feststellung entbehrt allerdings jeglicher Grundlage, da die Erstbehörde es unterlassen hat, Ermittlungen bezüglich des Aufenthaltsortes der Familie anzustellen; der BF selbst hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Protokoll gegeben (AS 51), dass er nicht wisse, wo sich seine Familie derzeit aufhalten würde. Insbesondere wäre die Ermittlung des Aufenthaltsortes der Familie des BF für die Begründung eines familiären Anknüpfungspunktes im Falle der Rückkehr nach Afghanistan notwendig gewesen. Stattdessen geht die Erstbehörde - ohne Grundlage - davon aus, dass sich die Familie in XXXX aufhält, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass es dem BF zumutbar wäre, sich in Kabul niederzulassen und eine Existenz aufzubauen.

Die Feststellung, dass Kabul hinreichend sicher sei, ist auch insofern nicht nachvollziehbar, als die im bekämpften Bescheid hinsichtlich der Situation in Kabul getroffenen Länderfeststellungen widersprüchlich sind (S 46 ff):

"Zusammenfassend gibt es für aghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repressionen zu werden. Dies ist nur für Personen wahrscheinlich, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einem Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten.

Speziell jene, die über keine Kontakte zur Regierung verfügen oder aus Gegenden kommen, in denen die Aufständischen ihre Wurzeln haben, sind dem Risiko von willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. (...) (Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworl/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)

Sicherheitslage in Kabul

Während vor allem im Süden und Südwesten stärker gekämpft wird, die Lage in Kabul vergleichsweise ruhig. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force, Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.

Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.

Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011).

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen (D-A-CH-Bericht:

Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010)

Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. In den letzten drei Monaten [Anm.: im Sommer 2010] gab es keine größeren Attacken. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. (BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010)

Seit einigen Monaten kommt es in Kabul wieder vermehrt zu Anschlägen auf die die afghanischen Sicherheitskräfte (Anschlag auf ein Militärkrankenhaus und eine Polizeikaserne), auf die Präsenz der internationalen Gemeinschaft, sowie auf Repräsentanten der afghanischen Regierung (Hotel Intercontinental, Ermordung von XXXX, Ermordung von Burhanuddin Rabbani).

(Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011,

http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,

http://www.guradian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-221-deas-intercontinental-hotel-attack-updates, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with XXXX kill in Kabul, 18.7.2011,

http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011, BBC News:

Afghan peace council head Rabbani killed in attack, 20.9.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-14985779, Zugriff 6.10.2011)."

So spricht der Bericht der "Fact Finding Mission" des Bundesasylamtes von einer vergleichsweise guten Sicherheitslage in Kabul, andererseits spricht der D-A-CH-Bericht über die Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul) von spektakulären Angriffen, wobei die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung zu beklagen sind. Ebenso ist der Landinfo Afghanistan: Human Rights and Security Situation zu entnehmen, dass besonders Personen, die über keine Kontakte zur Regierung verfügen, dem Risiko willkürlicher Verhaftungen ausgesetzt sind.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Bericht der "Fact Finding Mission" des Bundesasylamtes aus dem Jahr 2010 als auch der D-A-CH-Bericht über die Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul) vom Juni 2010 angesichts der sich rasch ändernden Umstände in Afghanistan überdies als veraltet zu bezeichnen sind. Insofern sich die Erstbehörde darauf stützt, widerspricht dies der Verpflichtung zur Heranziehung aktueller Länderberichte (vgl. zu Afghanistan schon VfSlg 19.369/2011; VfGH 20.6.2012, U202/12).

Auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes hat die Erstbehörde somit Ermittlungstätigkeiten in entscheidenden Punkten unterlassen.

II.2.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Erstbehörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage sowohl bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des subsidiären Schutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die Erstbehörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation sowie ohne möglicher Überprüfung der vom BF behaupteten Verfolgungsgründe gewürdigt hat.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm - die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen - ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet und notwendige Ermittlungen unterlassen.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der Erstbehörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3

2. Satz VwGVG unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.

II.2.6. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

B) Zu Spruchpunkt B):

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. In der rechtlichen Beurteilung (Punkt II.) wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Da § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, liegt keine grundsätzliche Frage betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG auf den gegenständlichen Fall vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.3.1992, 5 Ob 105/90).

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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