L518 1438471-1•BVwG L518 1438471-1
L518 1438471-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2014
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sippenhaftung, staatlicher<br/>Schutz
L518 1438471-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Jugendamt der Stadt Salzburg, dieses vertreten durch Mag. SCHACHINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2013, Zl. 12 12.787-BAS, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die minderjährige beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte nach illegaler Einreise gemeinsam mit ihrem Onkel am 16.09.2012 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Eltern und Geschwister der bP hätten bereits 2010 XXXX verlassen und seien nach Moskau gereist. Dies aufgrund besserer Arbeitsplatzschancen. Die bP sei wegen dem Besuch einer Boxschule bzw. dem Sport in Armenien bei ihrem Onkel geblieben. Sie selbst hätte daraufhin bei ihrem miteingereisten Onkel gelebt. In dessen Wohnung wären ungefähr einen Monat vor der Ausreise unbekannte Männer gewaltsam eingedrungen. Der Onkel sei bedroht worden und da die bP mit ihm zusammen gelebt habe, sei auch sie selbst in Gefahr geraten. Die bP sei dann mit dem Onkel zuerst aus der Wohnung und dann in weiterer Folge nach Österreich geflohen.
Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde von der Vertretung der bP eine mit 31.07.2013 datierte schriftliche Stellungnahme zu den vorweg übermittelten Länderfeststellungen vorgelegt.
In der Stellungnahme traf die Vertreterin zusammengefasst Ausführungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Kinderrechtskonvention und dem fehlenden sozialen und familiären Netzwerk und Vulnerabilität eines Minderjährigen. Aufgrund der ausgeführten, individuellen Voraussetzungen, sei eine Ausweisung und Abschiebung nach Afghanistan (gemeint wohl Armenien) im Fall nicht zulässig uns sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Die bP sei der in den landeskundlichen Feststellungen ausgewiesenen Gruppe von besonders vulnerablen Personen zuzuordnen; Sie hätte in Armenien keine Verwandten und Angehörigen, die die Obsorge übernehmen könnten und sich entsprechend der in der Kinderrechtskonvention verankerten Rechte um die bP kümmern würden. Die Eltern würden sich bereits seit einigen Jahren in Moskau aufhalten und der Onkel samt dessen Familie sei ebenfalls als Asylsuchender in Österreich bzw. in Moskau aufhältig. Somit hätte sie niemanden mehr in Armenien, hätte keinen sicheren Schlafplatz, keine Wohnung, keine Arbeit und wäre damit großen Gefahren sowie dem Risiko einer fehlenden Existenzgrundlage ausgesetzt. Die Bedingungen in den Waisenhäusern seien katastrophal und entsprächen nicht den Standard der Kinderrechtskonvention und Art. 3 EMRK. Eine Ausweisung würde daher eine unmenschliche Behandlung darstellen. Der Onkel habe sich so schlecht um die bP gekümmert, dass diesem die Obsorge entzogen worden wäre und die bP in einer Betreuungseinrichtung für unbegleitete Minderjährige untergerbacht worden sei. Eine Unterbringung beim Onkel gefährde somit das Kindeswohl und sei nicht kindgerecht, weshalb allein aus diesem Grund eine Ausweisung Art. 3 EMRK widerspräche und subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Darüber hinaus sei das Kindeswohl vorrangig zu beachten, was sich aus zahlreichen internationalen und nationalen Normen ergäbe. So halte Artikel 3.1 der KRK fest, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder gesetzgebenden Körperschaften durchgeführt werden, das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten sei. Der GMR zähle unbegleitete minderjährige Asylsuchende auch zur Kategorie der verletzlichsten Personen der Gesellschaft. Gemäß Artikel 51 Abs. 1 GRC sei dieses Grundrecht der mittels Vertrag von Lissabon in das Europäische Recht übernommene Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu beachten, wenn es sich wie im Asylverfahren um die Durchführung von Unionsrecht handle. Artikel 5 und 10 der Rückführungsrichtlinie verlangten, dass Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes in gebührender Weise berücksichtigen und sich vergewissern, dass Kinder einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könne eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme führen und wurde nach Hinweis auf das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern erneut angeführt, dass die bP im Herkunftsstaat über keine Familienangehörigen verfügen würde.
Die Eltern würden sich bereits seit Jahren in Moskau aufhalten und hätten die bP einfach in Armenien zurückgelassen. Da sich der Onkel ebenfalls als Asylsuchender im Bundesgebiet aufhalte und diesem die Obsorge entzogen wurde, würde die bP im Falle der Ausweisung des Onkels nach Armenien keinesfalls bei diesem (erneut) untergebracht werden können. Es gäbe im Herkunftsstaat keine speziellen Schutzeinrichtungen bzw. würden keine sonstigen Einrichtungen für Minderjährige zur Verfügung stehen, welche dem Kindeswohl Rechnung tragen würden. Belegt wurde dies durch keine Quelle.
Dagegen würde die bP in Österreich im Zuge der vollen Erziehung und Betreuung durch die Jugendwohlfahrt betreut, würde an diversen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen und die Schule und Deutschkurse besuchen. Sie könnte auch der Leidenschaft, dem Boxen nachgehen und würde durch den Jugendwohlfahrtsträger zum einen rechtlich vertreten, als auch zum anderen im Zuge regelmäßiger Kontrollen des zuständigen Sozialarbeiters das Fortkommen überwacht werden. Eine solche durchgängige und unterstützende Betreuung hätte die bP im Herkunftsstaat nicht zur Verfügung. Die Ausweisung stehe in klarem Widerspruch zu dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Art. 1 B-VG und sei Art. 7 B-VG nicht relevant, da es sich hierbei lediglich um eine Leitlinie für die Interessensabwägung handeln, jedoch kein direkter Anspruch auf ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen daraus resultiere. Nach Anführungen von Bemerkungen zu Gesetzen und Wiederholungen der anwendbaren Bestimmungen führte der gesetzliche Vertreter aus, dass eine Ausweisung auch eine Verletzung der europarechtlich geschützten Rechte des unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden darstellen würde und schloss der gesetzliche Vertreter nach Wiederholungen zu Rechten und gesetzlichen Bestimmungen, dass die Behörde sicherzustellen habe, dass der Minderjährige einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Herkunftsstaat übergeben werden können, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben und daher eine Ausweisung unzulässig sei.
Vorgelegt wurde durch den gesetzlichen Vertreter im Zuge der Einvernahme ein Schriftsatz des Box-Clubs Askö XXXX, in welchem unter anderem festgehalten wurde, dass die bP einer der talentiertesten Boxsportler des Vereins sei und sich gut in das Team im Verein integriert hätte. Der Verein würde sich - nach Anführung von Errungenschaften bei Wettkämpfen - freuen, wenn die Aufenthaltsdauer verlängert werden würde. Abgegeben wurde auch eine Anmeldung für die Polytechnische Schule in XXXX für das Schuljahr 2013/ 2014. Mit Schriftsatz vom 11.09.2013 übermittelte der gesetzliche Vertreter eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung des Vereins menschen.leben.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde die Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.10.2014 erteilt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus:
"Sie haben im Zuge der Erstbefragung sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie deshalb gemeinsam mit Ihrem Onkel Armenien verlassen haben, weil etwa einen Monat vor Ihrer Ausreise Ihnen unbekannte Männer die Wohnungstüre aufgebrochen und in die Wohnung Ihres Onkels gekommen seien, wobei diese Männer irgendetwas in der Hand gehabt hätten. Ihr Onkel habe gesagt, dass Sie sofort mit ihm aus der Wohnung flüchten müssten und seinen die Männer nach Ihrer Flucht aus der Wohnung Ihnen und Ihrem Onkel hinterher gelaufen, hätten Sie jedoch nicht mehr einholen können. Warum die Männer mit Ihrem Onkel Probleme haben, sei Ihnen nicht bekannt. Da Sie aber sei einem Jahr bei Ihrem Onkel wohnen und mit diesem daher öfter zusammen gesehen würden, hätten die unbekannten Personen nicht nur Ihren Onkel sondern auch Sie umbringen wollen. Dies sei Ihr Fluchtgrund, andere Gründe habe es ausdrücklich nicht gegeben.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiederum führten Sie abweichend davon an, dass Ihr Onkel Ihnen nicht viel von seinen Problemen erzählt habe und Sie daher auch nichts von seinen Problemen wüssten. Eines Abend seien Sie mit Ihrem Onkel gegen 22.00 Uhr in der Wohnung gesessen als Ihr Onkel durch das Fenster beobachten habe können, dass einige Personen aus einem PKW ausgestiegen. Danach habe man an die Wohnungstüre geklopft und habe Ihr Onkel die Wohnungstüre nicht geöffnet. Ihr Onkel habe zu Ihnen gesagt, dass Sie gemeinsam mit ihm fliehen müssten und seien sie - auf Nachfrage hin - aus dem Fenster geflüchtet und hätten in Folge an verschiedenen Adressen in Armenien bei Bekannten Ihres Onkels gelebt. Sie selbst hätten die Männer nicht wahrnehmen und auch nicht sehen und hätten auch keine Waffen bei den Personen sehen können. Auch hätten Sie nicht wahrnehmen können, dass die Männer Sie verfolgt hätten.
Ihnen selbst sei nie irgendetwas passiert, Sie seien niemals selbst angegriffen oder verfolgt worden. Bei der Polizei hätten Sie nicht wahre bzw. nicht vollständige Angaben gemacht, Ihre Angaben vor dem Bundesasylamt würden nun aber der Wahrheit entsprechen. Sie seien in die Boxschule in Armenien gegangen und hätten dort neben dem Sportunterricht auch Regelunterricht gehabt. Für Turniere seien Sie auch ins benachbarte Ausland gefahren. Auch hierbei habe es keinerlei Probleme oder Behinderungen gegeben. Ihr einziger Ausreisegrund sei zusammengefasst darin gelegen gewesen, dass Ihr Onkel zu Ihnen gesagt habe, dass Sie ausreisen müssen. Einen anderen Grund habe es nie gegeben.
Sie haben auf Befragung hin ausdrücklich angeführt, dass Sie selbst in Armenien irgendwelche Verfolgungshandlungen, Bedrohungen gegen Ihre Person oder Benachteiligungen Ihrer Person erfahren mussten. Die Ausreise erfolgte auf Geheiß Ihres Onkels, welcher dies auch für Sie so bestimmt habe.
Sie gaben auf Befragung also vorbehaltlich Ihrer Glaubwürdigkeit ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer religiösen oder politischen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe einer konkreten, staatlichen oder staatlich geduldeten Verfolgung ausgesetzt waren. Im Gegenteil wurde von Ihnen eine solche Verfolgung auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt.
Zumal aber jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führten würden und in dieser taxativ - also erschöpfend - aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht bzw. auf Befragung hin ausdrücklich in Abrede gestellt wurden war allein aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen und erübrigen sich auch in Ermangelung irgendeiner vorgebrachten Bedrohungssituation weiterführende Ausführungen zu einer allfälligen Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat.
Da ohnehin kein asylrelevanter Ausreisegrund vorgebracht wurde - auch bei hypothetischer Unterstellung eines wahren Kerns all Ihrer Angaben, hier wäre allenfalls ein krimineller Übergriff Dritter gegenüber Ihrem Onkel vorgebracht worden - erübrigen sich auch weiterführende Angaben hinsichtlich Ihrer als unwahr anzusehenden Fluchtangaben bei der Erstbefragung, wo Sie in Folge Ihr Fluchtvorbringen in der Gesamtheit ausgetauscht haben.
Zusammengefasst ist zu sehen, dass allein in Ermangelung jedweder Gefahr, Bedrohung oder Verfolgung selbstredend auch kein Fluchtgrund entstehen konnte oder nun eine asylrelevante Gefahr gegeben wäre.
In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hatte das Bundesasylamt demnach davon auszugehen, dass keine in der GFK festgehaltenen Fluchtgründe gegeben sind und Sie somit nicht aus vom Asylgesetz umfassten Gründen Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, sondern Ihr Asylantrag ausschließlich darauf basiert, sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einem Ihnen günstig erscheinenden europäischen Staat zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Armenien landesweit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Eine Tat, welche die Todesstrafe nach sich ziehen könnte, wurde nicht vorgebracht.
Wie aus der Länderrecherche und den aktuellen Berichten bekannt ist, befindet sich Armenien nicht im Krieg und besteht auch kein Hinweis auf das Vorliegen einer allgemeinen, existenzbedrohenden Notlage wie z. B. allgemeine Hungersnot, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse.
Sie haben durch keine aktuellen Unterlagen belegen können, dass Sie derzeit an einer Erkrankung leiden, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden und haben eine Erkrankung auch nicht vorgebracht, weshalb Sie als gesunder, junger, arbeitsfähiger und agiler, sportlicher Mensch anzusehen sind.
Sie sind nicht gehindert an Projekten teilzunehmen oder in Ihrer mannigfachen Freizeit sportlichen Aktivitäten nachzugehen.
Nicht belegt wurde durch Ihren gesetzlichen Vertreter, dass in Armenien selbst bei einer alleinigen Rückkehr keine entsprechenden staatlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen bzw. diese den Menschenrechten widersprechen würden. Aus den Länderfeststellungen ist diesbezüglich nichts zu entnehmen und auch durch Ihren gesetzlichen Vertreter keine Quelle benannt, woraus diese Angaben zu entnehmen wären. Im Gegenteil ist zu erkennen, dass entsprechende staatliche Einrichtungen bestehen und auch mit den notwendigen finanziellen Mitteln ausgestattet werden. Dass hier allenfalls nicht dasselbe Niveau wie in Österreich erreicht wird, wo Sie offenbar gleich mehrere Betreuer zur Verfügung haben, ändert daran nichts.
Auch kann von Seiten des Bundesasylamtes nicht nachvollzogen werden, weshalb Ihr gesetzlicher Vertreter vermeint, dass Ihr Onkel nicht in der Lage wäre, für Sie Sorge zu tragen sondern im Gegenteil eine Gefahr für Sie darstellen würde. Immerhin war dieser Onkel in der Lage, Sie über einen langen Zeitraum so zu versorgen, dass Sie die Schule besuchen, eine entsprechende Ausbildung genießen konnten und auch entsprechend versorgt waren. Allein weil keine gesetzliche Grundlage für eine gesetzliche Vertretung für Sie bestand wurden Sie hier in Österreich - zumindest nach der dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Aktenlage - dem Jungendwohlfahrtsträger zugewiesen.
In Ihrem Fall kam das Bundesasylamt jedoch dennoch zum Schluss, dass derzeit im Fall der alleinigen Rückkehr - trotz allfälliger Übernahmemöglichkeit in einer staatlichen Einrichtung - eine reale Gefahr bestehen könnte, dass Sie im Herkunftsstaat der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, welcher den Grundsätzen der EMRK zuwiderlaufen würde, ausgesetzt sein könnten. Dies deshalb, da einerseits auch Ihr Onkel zumindest derzeit nicht in Armenien sondern in Österreich aufhältig ist und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens - ausgenommen bei einer freiwilligen Rückkehr - dort für Sie nicht zur Verfügung stehen wird, in dubio zu Ihren Gunsten auszulegen ist, dass Sie tatsächlich keinen Kontakt zu Ihren Eltern herstellen konnten - wenngleich hier augenscheinlich auch entsprechende Bemühungen von Ihnen und Ihrem gesetzlichen Vertreter zu vermissen ist - und somit nicht nur alleine in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren würden, sondern trotz staatlicher Einrichtungen deshalb nicht Fuß fassen könnten, weil Sie stets durch andere geführt wurden. Sie waren in einer Schule, welche wohl als Art Internat zu bezeichnen ist und welche Sie sich ohne finanzieller Zuwendung nicht mehr leisten werden können. Sie würden also nicht mehr weiter geführt und angeleitet werden. Zumal Ihnen ein solches Wissen offenbar fremd ist und Sie stets "fremdbestimmt" durchs Leben geführt wurden, kann wohl auch in einer staatlichen Einrichtung ohne der in Österreich bestehenden Infrastrukturen nicht mehr in dem für Sie notwendigen Maße gesorgt bzw. Sie geführt werden und würden Sie daher Gefahr laufen ob Ihres jugendlichen Alters in eine falsche Richtung geführt und ausgenutzt zu werden.
hatte die Behörde jedoch dennoch in dubio und in Ermangelung einer - zumindest derzeit - bestehenden Möglichkeit der Ausmittlung eines anderen Ergebnisses davon auszugehen, dass Sie keinen Kontakt zu Ihren Familienangehörigen herstellen können und auch trotz Ersuchen an das Rote Kreuz - wenngleich hier kein Ergebnis dem Amte vorgelegt wurde - der Aufenthaltsort Ihrer Familienangehörigen nicht auszumitteln war. In Gesamtbetrachtung kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass derzeit eine Rückkehr mit einer realen Gefahr für Sie als Zivilperson verbunden wäre und besteht daher zumindest derzeit ein Rückkehrhindernis gemäß Art. 3 EMRK.
Hervorzuheben ist hier allerdings noch einmal ausdrücklich, dass Ihnen ausschließlich auf Grund des Umstandes, dass Ihre Angehörigen nicht auszumitteln waren und Ihnen nicht mit den derzeit zur Verfügung stehenden Mitteln und Quellen widerlegt werden konnte, dass tatsächlich der Kontakt zu diesen nicht hergestellt werden kann unter Berücksichtigung der EMRK subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für die Dauer eines Jahres zu gewähren war. Im Zuge des Verlängerungsverfahrens nach entsprechendem Antrag muss dann die aktuell bestehende Lage geprüft und hierauf neu entschieden werden.
Sollte in Hinkunft der Kontakt zu diesen wieder hergestellt oder durch das Amt ausgemittelt werden können bzw. allenfalls eine gemeinsam Rückkehr nach Armenien oder Rückführung zu den Angehörigen in Armenien möglich sein und sonst keine anderen Umstände, welche eigenständig zur Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes führen können bestehen, dann würde in Ermangelung einer weiteren Grundlage und somit Wegfall des nun bestehenden Rückkehrhindernisses, Ihr vorübergehendes Aufenthaltsrecht enden und wäre Ihnen dann der nun zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten mittels Bescheid wieder abzuerkennen."
I.3. Im Rahmen der fristgerecht gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften und die erhöhte Ermittlungspflicht bei Minderjährigen verletzt worden wären. Rechtswidrig sei der gesetzlichen Vertretung die umfassende Akteneinsicht verwehrt worden. Die Beweiswürdigung sowie rechtliche Beurteilung seien mangelhaft und insbesondere sei die besondere Vulnerabilität von unbegleiteten Minderjährigen nicht berücksichtigt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen armenischen Staatsagehörigen armenischer Abstammung, welcher sich zum christlichen Glauben bekennt. Die beschwerdeführende Partei ist ein 16 1/2 -jähriger, gesunder, arbeitsfähiger Mann und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage im Herkunftsstaat. Die bP beherrscht armenisch in Wort und Schrift. Die bP besuchte die Grundschule in XXXX, wo sie auch geboren wurde und bis zu ihrer Ausreise lebte.
Die bP besucht im Schuljahr 2013/2014 das Polytechnikum, trainiert erfolgreich in ihrer Freizeit bei einem Boxclub und besucht einen Deutschkurs.
In Österreich lebt der miteingereiste Onkel der bP, welcher inzwischen auch seine Ehegattin nach Österreich holte.
Die Identität der bP steht nicht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien:
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden folgende Feststellungen getroffen:
Politik/Wahlen
Armenien hat knapp 29.800 km² und fast 3 Millionen Einwohner, davon sind 97,9% Armenier, 1,3% Jesiden, 0,5% Russen und 0,3% andere.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook Armenia, Stand 15.11.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 4.12.2012)
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Präsidialrepublik. Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle vier Jahre gewählt. Die Verfassung von 1995 wurde zuletzt durch Referendum vom 27.11.2005 geändert, wodurch das Parlament mehr Rechte erhielt. Das Staatsoberhaupt, alle fünf Jahre direkt gewählt, ernennt den Ministerpräsidenten, der jedoch vom Parlament bestätigt werden muss.
Die Parlamentswahlen am 06.05.2012 erbrachte folgende Stimmenverteilung: Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,0%, Armenian National Congress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze (69 von 131 Sitzen), bildet aber gleichwohl eine Koalition mit der Rechtstaatspartei. Der bisherige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" ist in die Opposition gegangen. Ministerpräsident bleibt der parteilose ehemalige Vorsitzende der Zentralbank, Tigran Sargsyan. Seit 31.05.2012 ist Hovik Abrahamyan (Republikanische Partei) wieder Parlamentspräsident.
(Auswärtiges Amt: Armenien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)
Der Ausgang der Parlamentswahlen in Armenien am 6. Mai war keine Überraschung. In den Meinungsumfragen vor den Wahlen hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Republikanische Partei (RP) von Präsident Sersch Sargsjan als Sieger hervorgehen würde. Überraschend war hingegen der überwältigende Stimmenzuwachs der Präsidentenpartei von 33% bei den letzten Wahlen auf 44%. Der größte Gewinner der Wahlen ist aber die Partei "Blühendes Armenien", die rund 30% der Stimmen auf sich vereinigen. Große Stimmverluste musste hingegen die nationalistische Daschnaktsutyun verbuchen. Die kleinen Parteien "Erbe" und "Rechtstaat" (Orinats Erkir) haben nur minimale Stimmverluste verbucht und werden mit 5,8% bzw. 5,5% auch in der nächsten Legislaturperiode dabei sein. Überraschend schlecht abgeschnitten hat mit rund 7% die außerparlamentarische Opposition "Nationalkongress Armeniens" (ANC), ein Bündnis von einer Reihe verschiedener politischer Gruppierungen, die sich unter dem ersten armenischen Präsidenten Levon Ter-Petrosjan vereint haben.
Armenien hat den Test für die Glaubwürdigkeit der Demokratiebestrebungen bestanden. Internationale Wahlbeobachter haben dem Land transparente und friedliche Wahlen bescheinigt. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die mit 350 Wahlbeobachtern vor Ort war, hatte keine großen Missstände verzeichnet. Gleichwohl beklagte die OSZE Unregelmäßigkeiten wie Wählerbeeinflussung, generelles Misstrauen in der Bevölkerung, teilweise ungenaue Wählerlisten.
Die Parlamentswahlen waren vor allem aus zwei Gründen von Bedeutung. Erstens hatte die politische Führung des Landes einen freien und fairen Wahlgang versprochen, um damit den negativen Eindruck zu korrigieren, den die letzten Präsidentschaftswahlen vor vier Jahren hinterlassen hatten. Damals war es zu massenhaften Unregelmäßigkeiten mit anschließenden Großdemonstrationen gekommen, bei denen zehn Menschen getötet und Hunderte verletzt worden waren. Seither wurde der Regierung mangelnde Legitimation vorgeworfen. Die Legitimation ist nun wiederhergestellt.
Zweitens galten die Wahlen als Vorspiel der Präsidentschaftswahlen im Februar 2013 und damit als entscheidender Stimmungstest für den amtierenden Präsidenten Sargsjan, der wohl für eine zweite Amtszeit antreten wird. Angesichts des Ergebnisses könnte Sargsjans Wiederwahl als gesichert angesehen werden.
(Konrad Adenauer Stiftung: Armenier wählen Stabilität, 10.5.2012, http://www.kas.de/suedkaukasus/de/publications/30994/ Zugriff 4.12.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Armenien verfolgt eine Außenpolitik der Komplementarität: enge strategische Partnerschaft mit Russland einerseits, gute Beziehungen zum Westen (USA, EU, NATO) andererseits.
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Bergkarabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei.
Die Beziehungen zur Türkei sind historisch schwer belastet. Der von Armenien erhobene Vorwurf des "Völkermords" an 1,5 Mio. Armeniern im Osmanischen Reich (1915/16) wird von der Türkei zurückgewiesen, die von einer weit geringeren Opferzahl ausgeht und diese den damaligen allgemeinen Kriegswirren zuschreibt. Im Oktober 2009 unterzeichneten die Türkei und Armenien zwei Protokolle über die Aufnahme und Entwicklung diplomatischer Beziehungen. Die Türkei knüpft die Ratifizierung der Protokolle allerdings an Fortschritte bei der Lösung des Bergkarabach-Konflikts, was von Armenien strikt abgelehnt wird. Zudem belastet der türkisch-armenische Streit um die Bewertung der Ereignisse von 1915/16 den Verständigungsprozess. In der Folge suspendierte auch Armenien die Ratifizierung der Protokolle, seither ruht die offizielle Annäherung zwischen den beiden Staaten. In den letzten Jahren gibt es allerdings verstärkt Annäherungsbemühungen auf Ebene der beiden Zivilgesellschaften.
Wegen der regionalen Isolation Armeniens ist das Nachbarland Iran wichtiger Handelspartner und Energielieferant und stellt neben Georgien die zweite offene Grenze dar. Gleichwohl hält sich Armenien an die bestehenden Sanktionen gegen den Iran.
(Auswärtiges Amt: Armenien - Außenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Aussenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Aufgrund des zentralistischen Staatsaufbaus der geringen territorialen Ausdehnung gibt es kaum Ausweichmöglichkeiten gegenüber zentralen Behörden. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Berichte über Einschränkungen vor allem im Zusammenhang mit Reisen zu oppositionellen Kundgebungen.
Um das Land vorübergehend oder dauerhaft zu verlassen, müssen sich Bürger eine Ausreisebewilligung besorgen. Ausreisebewilligungen für vorübergehende Reisen werden üblicherweise innerhalb eines Tages ausgestellt zum Preis von 1000 Dram (ca. 2,60 USD) pro Gültigkeitsjahr.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Artikel 8 und 14 bis 43) mit vielen sozialen Grundrechten. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, gebunden, einschließlich:
? Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
? Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll;
? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;
? Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;
? Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
? Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII, XIII (lediglich unterzeichnet), XIV.
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche, erniedrigende oder extrem unverhältnismäßige Strafen, lange andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Presse und Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings nachvollziehbar von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Im Vorfeld und mit der Aufnahme Armeniens in den Europarat am 25.01.2001 wurden Bedingungen für die weitere Anpassung der Rechtslage hinsichtlich Menschenrechten und Demokratisierung an europäische Standards gestellt. Fortschritte und Defizite werden dabei im Rahmen von Monitoringmechanismen des Europarats beobachtet. Es gibt zudem einen formalisierten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Armenien.
Nach den Präsidentschaftswahlen vom 19.02.2008 hatten Unruhen und die Verhängung eines dreiwöchigen Ausnahmezustands zu einer Verschlechterung der Menschenrechtslage geführt. Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.
So wurden etwa das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert bzw. modifiziert, um den von der Venedig-Kommission sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden.
In Armenien gibt es eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen, deren Tätigkeit offiziell keinen Einschränkungen durch staatliche Organe unterliegt. Nationale und ethnische Minderheiten sind integriert und im Rat der Nationalen Minderheiten organisiert.
(Auswärtiges Amt: Armenien - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.12.2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.
(Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Armenia, 24.5.2012)
Militärdienst
Wehrdienst
Männer armenischer Staatsangehörigkeit unterliegen vom 18. bis 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung der Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und Herbst auf Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung aus sozialen Gründen (Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, zwei Kinder oder mehr), die in Armenien beantragt werden muss. Die Einberufung zu jährlichen Reserveübungen ist möglich. Presseberichten und offiziellen aserbaidschanischen Angaben zufolge werden armenische Wehrdienstleistende auch an der Waffenstillstandslinie um Berg-Karabach eingesetzt.
Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten und sich nicht vor dem Erreichen des 16. Lebensjahrs aus Armenien abgemeldet haben, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Werden sie bekannt, so werden gegen die Täter in der Regel dienst- und strafrechtliche Maßnahmen ergriffen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Offen bekennende Homosexuelle wurden vom Militärdienst ausgenommen, um eventuelle Misshandlungen durch andere Wehrdiener auszuschließen. Für die Freistellung bedurfte es jedoch eines medizinischen Befunds nach einer psychologischen Untersuchung, dass die Person eine geistige Störung hat; dies wird auch in den Personalpapieren vermerkt.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)
Der armenische Verteidigungsminister hat Ende 2010 eine Beschwerdehotline eingerichtet, da es in der Zeit davor zu einem Anstieg an gewalttätigen Vorfällen und nicht kampfbedingten Todesfällen in der Armee gekommen war.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: Armenian Military Launches Hotline For Complaints, 14.12.2010;
http://www.rferl.org/content/military_complaints_hotline/2248295.html Zugriff 5.12.2012)
Mit der Telefonnummer 32 32 92 können Bürger oder Organisationen in Kontakt mit dem Militäranwalt treten, um Straftaten oder andere Vorfälle in der Armee zu melden.
Adresse: JXXXX, Sundukyan St., 69 Gebäude (community: Arabkir)
Tel.: +374-10-32 32 92
(Tert: Military Prosecutor's Office launches hotline telephone service, 21.2.2011; http://www.tert.am/en/news/2011/02/21/genproc/ Zugriff 5.12.2012 / SPYUR Company Register of Armenia: Hotline of Military Prosecutor's Office of Armenia, Stand 22.12.2011; http://www.spyur.am/en/companies/hotline-of-military-prosecutors-office-of-armenia/25004 Zugriff 5.12.2012)
Beim Ombudsmann ist ein Verteidiger von Soldatenrechten eingerichtet. Erreichbar ist Aram Vardevanyan unter der Telefonnummer (10) 53 76 34 und per Email an a_vardevanyan@ombuds.am. Man kann jederzeit Kontakt aufnehmen, Beschwerden sind vertraulich und jede Meldung wird bearbeitet.
(Human Rights Defender of the Republic of Armenia: Defender of Military Servicemen's Rights, 2011;
http://www.ombuds.am/en/guards/browse/code/2 Zugriff 5.12.2012)
Wehrersatzdienst
Es gibt einen Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Im Gesetz über den alternativen Wehrdienst vom 17.12.2003 ist sowohl ein 36-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) als auch ein 42-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen. Nach Angaben des Verteidigungsministeriums haben bislang insgesamt 24 Ersatzdienstleistende außerhalb der Streitkräfte als Sanitäter gearbeitet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch setzte die Regierung dies nicht immer effektiv durch.
(US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)
Die Bevölkerung setzt sich aus ca. 96% armenischen Volkszugehörigen und ca. 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutsche, Georgier, Ukrainer, Assyrer u. a.) zusammen. Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies beantragt.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren, in der sie studieren und veröffentlichen dürfen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Religionsfreiheit
Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis im Allgemeinen. Einige Gesetze und Bestimmungen schränken die Religionsfreiheit von Mitgliedern religiöser Gruppen ein, aber die Regierung setzte diese rechtlichen Einschränkungen in der Regel nicht um.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Viele Medien zeigten Vorurteile gegen religiöse Minderheiten und einige kritisierten die armenisch-apostolische Kirche.
Die armenisch-apostolische Kirche genießt einige gesetzlich festgelegte Privilegien, die andere religiöse Gruppen nicht haben. Beispielsweise darf die armenisch-apostolische Kirche in Krankenhäusern, Waisenhäusern, Internaten, Militäreinheiten und Gefängnissen permanente Vertreter haben. Andere Gruppen dürfen dies nur auf Antrag.
Das Gesetz verbietet so genanntes nicht näher definiertes "soul hunting", was Proselytismus und erzwungene Konversion beschreibt. Diese Bestimmung betrifft alle Gruppen, auch die armenisch-apostolische Kirche. Die meisten registrierten religiösen Gruppen berichteten [2011] über keine signifikanten rechtlichen Einschränkungen ihrer Aktivitäten.
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Armenia, 30.7.2012 / Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
Religiöse Gruppen
Die armenische Bevölkerung besteht zu ca. 94,7% aus armenisch-apostolischen und zu 4% aus anderen Christen. 1,3% der Bevölkerung gehören den Jesiden an.
(CIA: The World Factbook Armenia; Stand 15.11.2012; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/am.html Zugriff 5.12.2012)
Über 90% der armenischen Bürger gehören der armenisch-apostolischen Kirche an, einer der sechs östlichen orthodoxen Kirchen. Das spirituelle Zentrum der Kirche sind die Kathedrale und das Kloster von Etschmiadsin in der Nähe von XXXX.
Es gibt kleine Gemeinschaften anderer religiöser Gruppen, die weniger als 5% der Bevölkerung ausmachen, unter anderem:
Römisch-Katholische, Armenisch-Katholische (Mechitaristen), Orthodoxe Christen, Armenisch Evangelikale Christen, Molokanen, Pfingstkirchler, Siebenten-Tags-Adventisten, Baptisten, diverse charismatische Christen, Zeugen Jehovas, Mormonen, Jesiden, Juden und Muslime.
Jesiden leben vor allem in landwirtschaftlichen Gebieten rund um den Berg Aragats, nordwestlich von XXXX. Armenische Katholiken leben vorwiegend im Norden, die meisten Juden, Mormonen und orthodoxen Christen leben in XXXX, ebenso wie kleine Gemeinden von Muslimen (vor allem Schiiten, darunter Iraner und Personen aus dem Mittleren Osten).
(U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Armenia, 30.7.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Die Judikative wird in der armenischen Verfassung in Kapitel 6,
Artikel 91-103 beschrieben. Die Rechtsprechung erfolgt ausschließlich in Gerichtshöfen in Übereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen (Artikel 91). Die Unabhängigkeit der Gerichte wird in der Verfassung garantiert (Artikel 94).
Im Jahr 2008 wurde das Gerichtssystem neu organisiert. Neben den spezialisierten Gerichten (Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsgerichtshöfe) gehören auch die Gerichtshöfe der allgemeinen Rechtsprechung zur ersten Instanz. Die Berufungsgerichte sind der Appellationsgerichtshof für Zivilrechtssachen und jener für Strafrechtssachen. Die höchste Instanz ist der Kassationshof - ausgenommen für Verfassungsrecht, hier ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Die Verfassung definiert auch die Bildung und die Aktivitäten des Justizrates. Der Rat besteht aus neun Richtern, die in einer geheimen Wahl für eine Zeitspanne von fünf Jahren von der Generalversammlung der Richter der Republik Armenien gewählt werden. Zusätzlich werden zwei Gelehrte der Rechtswissenschaften vom Präsidenten der Republik eingesetzt, zwei von der Nationalversammlung. Die Sitzungen des Justizrates werden vom Vorsitzenden des Kassationshofes geleitet, jedoch hat dieser kein Stimmrecht (Artikel 94.1).
Die Richter und Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind unabsetzbar, außer in Übereinstimmung mit der Verfassung. Sie können ihre Tätigkeiten bis zum 65. Lebensjahr ausführen. Weiters dürfen sie nicht verhaftet werden, ausgenommen es liegt eine Bewilligung des Justizrates bzw. des Verfassungsgerichtshofes vor. Sie dürfen sich auch weder politisch betätigen noch andere bezahlte Tätigkeiten ausüben, ausgenommen wissenschaftliche, pädagogische oder kreative Arbeiten (Artikel 97, 98).
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Justizsystem in Armenien, 31.5.2010)
Ungeachtet der Bemühungen die Justiz zu reformieren, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gering. Richter standen weiterhin unter dem Einfluss von Staatsanwälten und Exekutive, was das Recht auf einen fairen Prozess einschränkt. Die EU stellt eine beträchtliche Unterstützung in diesem Bereich (18 Millionen EUR) zur Verfügung.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
In der Verfassung ist die Gewaltenteilung festgelegt. Das nachgeordnete Recht sowie die Besetzung der Behörden stammen dagegen zum Teil noch aus der sowjetischen Zeit. Tatsächlich hat der direkt gewählte Präsident eine dominante Position, die weder durch die Legislative noch durch die Judikative effektiv ausgeglichen wird. Die Gewaltenteilung wurde zwar durch die 2005 per Volksabstimmung angenommenen Verfassungsänderungen gestärkt, da der Präsident den Ministerpräsidenten nun nicht mehr eigenmächtig entlassen bzw. das Parlament auflösen kann. Initiiert der Präsident ein Misstrauensvotum, so ist dies zwingend an den Vorschlag eines Alternativkandidaten geknüpft. Präsident und Regierung gehören derselben politischen Kraft an, was dem Präsidenten de facto ermöglicht, die Arbeit
der Regierung zu beeinflussen.
Die Unabhängigkeit der Gerichte (Artikel 94 und 97 der Verfassung) wird durch Nepotismus, finanzielle Abhängigkeiten und weit verbreitete Korruption konterkariert. Zudem ist durch die Zusammensetzung des Justizrates, welcher dem Präsidenten Richterkandidaten zur Ernennung vorschlägt (neben sieben Richtern besteht der Ausschuss aus zwei Vertretern des Präsidenten und der Nationalversammlung), auch politische Einflussnahme möglich. Die Ausbildung der Richter kann sich aufgrund der auch im Hochschulbereich verbreiteten Korruption nachteilig auf die Kompetenz der Justiz auswirken. Es ist bekannt, dass einige Beamte in leitenden Funktionen keine juristische Ausbildung haben. Verfahrensgrundrechte wie rechtliches Gehör und Verteidigung durch Vertrauenspersonen werden gewährt (vgl. Artikel 39 bis 43 der Verfassung). Das Prinzip der "Telefonjustiz" - Machthaber nehmen Einfluss auf laufende Verfahren - ist in politisch heiklen Fällen nach wie vor verbreitet.
Das zivil- und strafrechtliche Gerichtssystem besteht aus drei Instanzen; daneben existiert eine mit deutscher Hilfe im Aufbau befindliche Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfassungsgericht. Der Kreis der Antragsberechtigten vor dem Verfassungsgericht wurde im Rahmen der 2005 durchgeführten Verfassungsänderungen stark erweitert, mit der Folge, dass dort jeder Bürger in Fällen, die höchstinstanzlich entschieden wurden, antragsberechtigt ist (Art. 101 Punkt 6 der Verfassung).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter der Polizei bzw. des Nationalen Sicherheitsdienstes zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an etablierten Strukturen zur Umsetzung von Reformen oder zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen.
Im Gegensatz zu früheren Jahren begannen Exekutivbehörden mehr glaubwürdige Untersuchungen von Missbrauchsvorwürfen, die von Personen aus den eigenen Reihen verübt wurden, einschließlich Vorwürfe gegen hochrangige Beamte.
Es gibt keinen bestimmten unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können nach dem Gesetz die Polizei vor Gericht anklagen. Im Jahr 2011 führte die Polizei 35 interne Untersuchungen durch, die sich auf polizeiliches Fehlverhaltens und Brutalität bezogen. 17 davon wurden als unbegründet erachtet, vier wurden ausgesetzt und die verbleibenden Fälle führten zu Disziplinarmaßnahmen gegen die involvierten Polizeioffiziere, Geldstrafen und Verwarnungen - in einem Fall kam es zu einer Degradierung.
Korruption bei der Polizei blieb weiterhin ein Problem, Behörden ergriffen Maßnahmen, um sie zu bekämpfen - einschließlich der Strafverfolgung von hochrangigen Beamten.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 Armenia, 24.5.2012)
Korruption
Die Behörden bekundeten regelmäßig und öffentlich ihre Bereitschaft, Korruption zu bekämpfen. Trotz der Verabschiedung einiger wichtiger Gesetze (z.B. das Auftragsvergabegesetz, Gesetz zum Öffentlichen Dienst), der Erfüllung von Vorschlägen von GRECO (Council of Europe Group of States against Corruption), OECD und anderen internationalen Gremien, sowie der gesteigerten Anzahl von Verhaftungen und Anklagen von korrupten Beamten, ist die Wahrnehmung von Korruption in der armenischen Bevölkerung nicht besser geworden und bleibt problematisch. Es mangelt an einer effizienten Umsetzung der Gesetze.
Das Gesetz über den Öffentlichen Dienst greift ab 2012. Einkommen und Besitz von hochrangigen Beamten und ihrer Verwandten werden regelmäßig veröffentlicht.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia; Progress in 2011 and recommendations for action [SWD(2012) 110]; 15.5.2012)
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2012 verbesserte sich Armenien auf Platz 105 [2011 an 129. Stelle von 183 untersuchten Staaten] von insgesamt untersuchten 176 Staaten.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/results/#myAnchor2, Zugriff 5.12.2012)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird. Bei den 2009 durchgeführten Bürgermeisterwahlen wurde ein Mitglied des Helsinki-Committee nach einem Zwischenfall in einem Wahllokal verhaftet. Unter dem Druck internationaler Organisationen wurde er im Oktober freigelassen, im Februar 2010 erfolgte der Freispruch.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Armeniens Zivilgesellschaft ist lebhaft und die Anzahl der registrierten NGOs steigt. Mitte 2011 stieg die Anzahl von NGOs um neun Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Es gibt nun insgesamt 4.383 NGOs, davon 3.649 öffentliche Organisationen und 734 Stiftungen. NGOs agieren in einem grundsätzlich positiven Umfeld und werden von der Zivilgesellschaft respektiert.
(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012 - Armenia, 6.6.2012)
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmittel, etc. angeführt. Weiters sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Fremdsprachen- oder Computerkurse. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, die den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung bieten und somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder heben.
Die großen internationalen NGOs betätigen sich oft als Projektinitiatoren und -leiter und arbeiten eng mit den nationalen NGOs zusammen, die häufig die distributiven Aufgaben übernehmen. Die meisten lokalen Organisationen sind von den internationalen NGOs als Geldgeber abhängig, nur wenige können sich selbst erhalten, wobei aber auch hier anzuführen ist, dass viele dieser Organisationen internationale Partner haben. Diese monetäre Abhängigkeit führt zu einer Wettbewerbssituation unter den lokalen NGOs.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in Armenien - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, 26.8.2010)
Ombudsmann
Der Ombudsmann ist zuständig für die Verteidigung der Grund- und Menschenrechte und schützt diese gegen Missbrauch von nationalen, regionalen und lokalen Beamten. Die Nationalversammlung wählte am 2.3.2011 einen neuen Ombudsmann.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2011 - Armenia, 24.5.2012)
Die Verfassungsänderung im November 2005 hat die Institution einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte geschaffen. De facto muss die Ombudsperson einen schwierigen Spagat zwischen Exekutive und den Rechtsschutz suchenden Bürgern vollziehen. Das Profil des derzeitigen Ombudsmanns, Karen Andreasyan, ist u. a. geprägt durch seine Bemühungen um die Stärkung der Institution sowie um die Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft. So sollen regionale Büros aufgebaut werden. Mit 80 NRO wurden Memoranda of Understanding zur vertieften Zusammenarbeit und konstruktivem Dialog gezeichnet. Das Budget des Ombudsmannes für 2011 ist gegenüber dem Vorjahr um ca. 76.000 € erhöht worden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien; 18.1.2012)
Rückkehr
Grundversorgung/Wirtschaft
Das verheerende Erdbeben von 1988, die kriegerischen Auseinandersetzungen mit Aserbaidschan um die Region Berg Karabakh, der Zusammenbruch des sowjetischen Wirtschaftssystems und die Unterbrechung der Energieversorgung in den 1990er Jahren führte zu einem fast vollständigen Zusammenbruch der armenischen Industriestruktur. Dies und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute.
Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. Der signifikante Rückgang von Exporten, Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen führte zu einem akuten und hohen Zahlungsbilanzdefizit Armeniens. Seitdem haben IWF, Weltbank, EBWE , KfW sowie Russland mehr als 2 Mrd. Euro an Krediten bewilligt. 2010 war eine schwache Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 2,6% zu beobachten, die sich 2011 mit einem Wachstum von 4,6% fortgesetzt hat.
Die Inflationsrate lag 2011 bei 4,7%. Die Arbeitslosenquote lag 2011 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Von der weltweiten Wirtschaftskrise war Armenien wegen der gesunkenen Weltmarktpreise für die Hauptexportgüter Kupfer und Molybdän betroffen; die wieder steigenden Weltmarktpreise haben 2011 zur weiteren wirtschaftlichen Erholung Armeniens beigetragen. Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und private Kapitalzuflüsse, die in Folge der Weltwirtschaftskrise ab 2008 eingebrochen waren, haben inzwischen wieder angezogen: Die armenische Diaspora in Russland umfasst ca. zwei Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien überweisen. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2011 wieder zugenommen und betrug 1,38 Mrd. USD
(Auswärtiges Amt: Armenien - Wirtschaft, Stand Oktober 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7EFC1BD77D1D55AA53A30B0A189A9B41/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Armenien/Wirtschaft_node.html Zugriff 5.12.2012)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten, in manchen Gegenden und auch in einigen Vierteln der Hauptstadt nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2009 zufolge lebten 34,1 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2008: 27,6 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt: Im Zeitraum Januar bis Oktober 2011 wurde ein Betrag von 772 Mio USD nach Armenien überwiesen, was gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Steigerung von 25 % ausmacht. Im Vergleich 2008 zu 2009 war noch ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen gewesen.
Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien
35. 390 armenische Dram (AMD) (derzeit ca. 70 Euro) im Monat, der offizielle Mindestlohn 30.000,- AMD (derzeit ca. 60 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs, nach. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte, wie etwa IT-Spezialisten. Einer aktuellen Studie der International Labour Organization (ILO) zufolge geht der weitaus größte Teil der Migranten (73,1%) nach Russland, oft als Werksarbeiter. 77% der Migranten sind Männer, zumeist im arbeitsfähigen Alter.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Sozialsystem
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien- und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren.
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Anspruchsberechtigung und der Höhe der Arbeitslosenunterstützung:
Derzeit beträgt der Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung 11.334 AMD im Monat.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Heimkehrer
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten.
In Juni 2000 wurde das noch immer geltende Gesetz der Republik Armenien über die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien für Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, verabschiedet. Dieses Gesetz regelt die rechtlichen und sozialwirtschaftlichen Garantien zum Zweck der Schaffung von Rechten für und des Schutzes der Interessen von Personen, die zwischen 1988 und 1992 aus der Republik Aserbaidschan vertrieben wurden und die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben. Aus diesem Grund gilt gemäß Artikel 5 des Gesetzes: "Vertriebene Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben und in vorübergehenden Unterkünften (Hotels, Schlafsäle, Obdachlosenunterkünfte, Sanatorien etc.) gewohnt haben, sind von der Pflicht der Bezahlung für eine Unterkunft mit Ausnahme der Strom- und Energiekosten ausgenommen. Die während des Aufenthalts in den vorübergehenden Unterkünften entstandenen Verluste sind aus dem Staatshaushalt der Republik Armenien gemäß den Vorschriften der armenischen Regierung zu erstatten." Gemäß Artikel 6 des Gesetzes gilt: "Sofern das Problem der Entschädigung für das von vertriebenen Personen in der Republik Aserbaidschan zurückgelassene Eigentum gelöst wird, sind die vertriebenen Personen, die die armenische Staatsbürgerschaft erworben haben, auch für die Kosten des zurückgelassenen Eigentums zu entschädigen." Derzeit regelt kein anderes Gesetz den rechtlichen Status der Heimkehrer und ihrer Rechte auf die Rückgabe von Eigentum.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Verfahren zur Existenzgründung
Heute realisieren zahlreiche internationale Organisationen und Wohlfahrtsverbände Projekte zur Förderung der Existenzgründung von Flüchtlingen und Heimkehrern.
Armenian Relief Society (Wohltätigkeitsfonds)
Dieses Programm konzentriert sich auf wirtschaftliche Stärkung der Frauen. Die ARS bietet Frauen die nötigen Schulungen, um selbständiger zu werden und gleichzeitig die lokale Produktivität zu steigern. Gespendete Näh- und Stickmaschinen ermöglichen die Herstellung von Kleidung und kunsthandwerklichen Erzeugnissen. Öfen und Getreidemühlen fördern die Lebensmittelproduktion. Darüber hinaus finanzierte die ARS die Gründung von "Talin Optic" und "ARS Optic", zwei profitablen Brillenglas-Unternehmen, die Kunden in zwei Stunden bedienen und Arbeitsplätze schaffen.
Micro-Enterprise Development-Projekt:
Seit 1997 bemüht sich das Micro-Enterprise Development (MED)-Projekt, die wirtschaftliche Selbständigkeit benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu steigern und die Integration von
Heimkehrern (Asylbewerber, Opfer des Menschenhandels), Flüchtlingen und Vertriebenen durch Schulungen zur Gründung von Mikrounternehmen, Darlehen und Beschäftigungsmöglichkeiten zu vereinfachen.
Benachteiligte Personen und insbesondere Frauen sind ebenfalls eine Zielgruppe, deren Selbstständigkeit gefördert werden muss, um den Migrationsdruck zu mindern. Das MED ist in und um XXXX, Gyumri, Vanadzor, Ashtarak, Spitak, Abovian und Byureghavan aktiv. Obwohl mehrere Mikrofinanzierungsprogramme im Land angeboten werden, nimmt das Projekt in diesem Bereich eine einzigartige Stellung ein:
? 1612 unterstützte Unternehmen
? 1623 geschulte Teilnehmer
? Gewährung von Darlehen in Höhe von 2,4 Millionen USD
? 2377 Familien profitierten von der Existenzgründung und den Beschäftigungsmöglichkeiten.
91% der beobachteten Darlehensnehmer berichteten von einer Verbesserung der Lebensqualität aufgrund des erhöhten Einkommens oder Vermögens.
UMCOR/AREGAK (Zentrum für nachhaltige garantierte finanzielle Unterstützung)
Ein Mikrokreditprogramm.
Das Landwirtschaftsministerium der Vereinigten Staaten (USDA) trifft eine Reihe von Maßnahmen zur Förderung und Steigerung der Selbstständigkeit in Armenien. Diese Aktivitäten dienen in der Hauptsache dazu, armenischen Herstellern in der Landwirtschaft zu helfen, ihre Produktivität und die Qualität ihrer Produkte und Waren zu verbessern.
Unterstützung für Unternehmensgründer
Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen:
? Arbeitslose
? Behinderte
Mit Hilfe der finanziellen Unterstützung aus diesem Programm kann sich die Person als Unternehmer registrieren lassen, oder eine Firma, die sie gegründet hat, anmelden. Für die Teilnehmer des Programms stehen professionelle Weiterbildungsangebote bereit. Um an dem Programm teilzunehmen muss ein Businessplan in zweifacher Ausführung bei dem zuständigen lokalen Arbeitsamteingereicht werden. Dann wird die finanzielle Unterstützung für die Anmeldung als Unternehmer oder eines Unternehmens ausgezahlt:
Mehr Informationen zur Unterstützung für Unternehmensgründer sind bei den lokalen Arbeitsämtern erhältlich.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Medizinische Versorgung
Mit dem Regierungserlass 643-N vom 29.04.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen des staatlichen Programms entwickelt, die eine flexiblere finanzielle Unterstützung der Gesundheitseinrichtungen in den ländlichen und abgelegenen Regionen der Republik ermöglichen sollen. Ein neues Entlohnungssystem für medizinisches Personal in Krankenhäusern wurde entworfen und 2011 eingeführt.
Die Sanierung der primären Gesundheitsversorgung war 2010 eine der gesetzten Prioritäten. Mit dem Regierungserlass 894-N vom 15.07.2010 wurden neue Mechanismen zur Bereitstellung von Serviceleistungen, Planungswesen und Finanzierung dieses Sektors vorgestellt. Auf dem Gebiet der spezialisierten Gesundheitsversorgung wurden neue qualitative und technische Standards entwickelt und 2010 für 4 Fachbereiche eingeführt: Kardiologie, Neurologie, abdominale Chirurgie und Gastroenterologie. Dies stellt qualifiziertere Serviceleistungen für den Patienten sicher.
Für die Weiterentwicklung der dem Gesundheitssystem angehörenden Fachleute wurden im Jahr 2010 insgesamt 110 Ärzte aus Nagorno Karabach und 200 Ärzte aus den Regionen im Rahmen eines staatlichen Programms kostenlos geschult.
Das Volumen der Medikamente, die im Rahmen des staatlichen Programms an die medizinischen Einrichtungen ausgeliefert wurden, wurde 2010 erhöht. Die Regierung stellte für Medikamente 2,6 Mrd. Drams aus dem Staatsbudget bereit.
Das rechtliche Rahmenwerk des Gesundheitssystems wurde 2010 ebenfalls verbessert. Neue Zusätze zum Gesetz über die mentale Gesundheitsversorgung ("RA Law on Mental Health Care") wurden 2010 aufgenommen.
Die Abläufe und Anforderungen für die Lizenzierung von Ärzten und Krankenschwestern sind überarbeitet und die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen entsprechend geändert worden. 25 sanitär-hygienische Normen und Standards wurden entwickelt und staatlich anerkannt.
Die primäre medizinische Versorgung ist größtenteils noch immer wie zu Sowjet-Zeiten organisiert. Diese Leistungen werden in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte pro Patient beträgt ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder.
Es gibt 500 Behandlungszentren oder Feldsher-Stationen - eine in jeder Stadt. Die Dienstleistungen werden üblicherweise von Krankenschwestern geleistet und umfassen: Grundversorgung für Kinder und Erwachsene, Schwangerschaftsversorgung, Entwicklungsuntersuchungen bei Kindern, Verschreibung von Medikamenten, Erste Hilfe, 24-Stunden-Notfalldienst, Hausbesuche und Präventivdienste wie etwa Impfungen und einfache Gesundheitsaufklärung. Eine Gruppe von Dörfern kann durch ein gemeinsames Ambulatorium mit einem praktischen Arzt versorgt werden, der in der Lage ist, umfangreichere Behandlungen und Untersuchungen durchzuführen. Alle Fälle, die die Kapazitäten des ländlichen Gesundheitsnetzwerks übersteigen, werden an die regionalen Polikliniken oder direkt an ein Krankenhaus überwiesen.
Des Weiteren stehen 37 Polikliniken zur Verfügung, die noch aus dem vorherigen System der Bezirksverwaltungen stammen. Diese waren den regionalen Krankenhäusern angeschlossen, sind aber jetzt autonom. Viele dieser Polikliniken beschäftigen Primärmediziner einschließlich Kinderärzte, praktische Ärzte und Geburtshelfer/Gynäkologen sowie Krankenschwestern und Hebammen. Die Kliniken bieten üblicherweise ambulante Pflege für Erwachsene und ältere Menschen. Zu den weiteren Leistungen zählen Wochenbett-, Geburts- und Vorgeburtspflege, Pädiatrie, grundlegende Untersuchungen und Verschreibung aller Medikamente sowie kleinere chirurgische Eingriffe. Die Kliniken bieten im Allgemeinen auch Atteste bei Erkrankungen, Rehabilitation, 24-Stunden-Notdienste, Hausbesuche, Impfungen und Gesundheitsaufklärung. Präventivmaßnahmen werden auf verschiedene Weise angeboten. Impfprogramme werden seit langem erfolgreich in Klinken der medizinischen Grundversorgung angeboten und von dem epidemiologischen Gesundheitsnetzwerk überwacht.
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in XXXX vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder- und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in XXXX, das zu 80 % im privaten Sektor aktiv ist.
Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Das Ergebnis dieser Änderungen sollte auch das organisatorische Klima verändern. Für die Ärzte besteht jetzt ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen. Der Reformprozess und der Plan für die primäre medizinische Versorgung dienen dazu, die Untersuchungen der Patienten mit der Bezahlung des Arztes zu verbinden, die Verschiebung von Ressourcen vom sekundären Gesundheitssektor zur primären medizinischen Versorgung anzuregen und das Modell der Allgemeinpraxis zu fördern. Dieses Konzept ist geeignet, die Zufriedenheit der Patienten zu verbessern.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Kosten
Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden. Anstatt für ein Mitversicherungs- oder Selbstbeteiligungssystem hat sich das Gesundheitsministerium für die Einführung eines Systems entschieden, bei dem die Patienten die vollständigen Behandlungskosten selber direkt an die medizinischen Einrichtung zahlen. Dieses System war zudem aufgrund der Einschnitte im staatlichen Haushalt für das Gesundheitssystem erforderlich.
Die Krankenhäuser haben Preise für alle Interventionen festgelegt und eine Kostenliste veröffentlicht, die vom Gesundheitsministerium überwacht wird. Patienten haben jetzt die Möglichkeit, die medizinische Einrichtung nach eigenem Ermessen und finanziellen Möglichkeiten auszuwählen. Es wird erwartet, dass Krankenhäuser Tagessätze für die Unterbringung und Verpflegung berechnen (Bett, Bettenpflege, Wasser, Dusche, Toilette etc. einschließlich Verpflegung, die die Patienten normalerweise selber mitbringen müssen) und Pauschalbeträge erheben, die ein Mindestpaket an Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Medikamenten enthalten. Zusätzliche Leistungen werden je nach Aufwand berechnet und Patienten zahlen für die meisten Leistungen mit Ausnahme der Standardleistungen selber.
Ambulante Dienste werden pro Arztbesuch berechnet. Zusätzliche Untersuchungen oder Prozeduren werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Medikamente werden von den
Patienten selber bezahlt. Medizinische Hilfen und Prothesen werden von den Patienten bezahlt, sofern diese nicht in eine der bezuschussten Kategorien (Behinderte, Senioren etc) fallen.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Die Behandlung des posttraumatischen Stresssyndroms und anderer psychischer Krankheiten ist in staatlichen Einrichtungen kostenlos, einschließlich der Vergabe von Medikamenten.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC129, 27.06.11)
In Bezug auf Verfügbarkeit von Einrichtungen der psychischen Gesundheit im Allgemeinen veröffentlichte die WHO folgende Zahlen:
Es gibt 27 ambulante Einrichtungen, 4 Tageszentren, 45 psychiatrische Betten in Allgemeinen Krankenhäusern, 10 psychiatrische Krankenhäuser und 1433 Betten in psychiatrischen Krankenhäusern.
(WHO - World Health Organisation: Mental Health Atlas 2011 - Armenia, 2011;
http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/arm_mh_profile.pdf Zugriff 13.12.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Die armenische Diaspora umfasst derzeit laut Auskunft des Diasporaministeriums ca. 6,5-7 Millionen Personen, die sich kulturell betätigt und durch Spenden die Republik Armenien unterstützt. Die Diaspora-Armenier haben meist ihre Wurzeln in Gebieten, die heute zur Türkei gehören. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben.
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Unbegleitete Minderjährige
Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.1.2012)
Das Ministerium für soziale Sicherheit unterhält 7 Waisenhäuser (mit 784 Kindern); einschließlich zweier Heime für entwicklungsverzögerte Kinder (331 Kinder). Darüber hinaus gibt es drei nicht-öffentliche Waisenhäuser, die derzeit etwa 150 Kinder betreuen. Die Mehrzahl der Kinder in den Waisenhäusern stammt aus Familien mit nur einem Elternteil. In den letzten Jahren haben die Waisenhäuser jedoch immer mehr Kinder aus vollständigen, aber sozial benachteiligten Familien aufgenommen.
Die Kosten pro Kind in den Waisenhäusern betragen 50.000 Dram pro Monat. In Anwendung des neuen Familiengesetzes werden die Kinder aus den Waisenhäusern zu Pflegefamilien ziehen und jährlich 600.000 Dram als finanzielle Hilfe vom Staat erhalten.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
Soziale Gruppen
Kinder
Das Ministerium für soziale Sicherheit unterhält 7 Waisenhäuser (mit 784 Kindern); einschließlich zweier Heime für entwicklungsverzögerte Kinder (331 Kinder). Darüber hinaus gibt es drei nicht-öffentliche Waisenhäuser, die derzeit etwa 150 Kinder betreuen. Die Mehrzahl der Kinder in den Waisenhäusern stammt aus Familien mit nur einem Elternteil. In den letzten Jahren haben die Waisenhäuser jedoch immer mehr Kinder aus vollständigen, aber sozial benachteiligten Familien aufgenommen. Die Kosten pro Kind in den Waisenhäusern betragen 50.000 Dram pro Monat. In Anwendung des neuen Familiengesetzes werden die Kinder aus den Waisenhäusern zu Pflegefamilien ziehen und jährlich 600.000 Dram als finanzielle Hilfe vom Staat erhalten.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien, August 2012)
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der bP in ihrem Heimatland Armenien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Aufgrund im Verfahren unterlassener Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP bzw. deren Vertretung trat auch mit der Beschwerde den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und insbesondere die asylrelevante Lage klar ist.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) und rechtliche Beurteilung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze keinen groben Bedenken begegnet.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen nicht asylrelevant ist.
II.2.5. In Ergänzung zu den Ausführungen der belangen Behörde wird seitens des erkennenden Gerichts insbesondere im Hinblick auf die Beschwerde Folgendes erwogen:
II.2.5.1. Die belangte Behörde führte aus, dass die behauptete Bedrohung des Onkels sowie ein deshalb stattgefundenes gewaltsames Eindringen in die Wohnung des Onkels nicht unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei, zumal keiner der Anknüpfungspunkte erfüllt sei.
Diesem Ergebnis wird vom Bundesverwaltungsgericht beigetreten. Zudem kann bei Vorliegen einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung auch dahin gestellt bleiben, ob die drohende Verfolgung vom Staat geduldet werden würde oder nicht.
Jedenfalls fehlt es dem vorgetragenen Übergriff - selbst bei Wahrunterstellung - auch an entsprechender Intensität, da die bP selbst angegeben hat, dass sie bei diesem behaupteten gewaltsamen Eindringen in die Wohnung des Onkels rechtzeitig die Wohnung verlassen habe können und die Männer nicht einmal gesehen habe. Die bP gab zudem an, dass sie keinerlei nähere Angaben zu dem kriminellen Übergriff auf ihren Onkel machen könne. Sie wisse nicht, warum dieser Probleme habe und hätte der Onkel - obwohl die bP von 2010 bis zur Ausreise bei ihm gelebt habe - nichts davon erzählt. Schon grundsätzlich erscheinen die Angaben der bP, dass sie mit ihrem Onkel nie über die Gründe für diesen Übergriff gesprochen habe und nicht wisse, warum die Männer einmal zum Onkel gekommen wären, wenig nachvollziehbar. Ebenso erscheint es an sich schon nicht plausibel, dass die bP weder die Adresse des Onkels, bei welchem sie vor der Ausreise gewohnt habe, noch die Adresse ihrer Familie, wo sie selbst bis 2010 gelebt hätte, angeben konnte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Onkel der bP seine Ehegattin inzwischen nach Österreich holen konnte und damit selbst in Kontakt mit seinen Verwandten war, mutet es zumindest seltsam an, dass die bP wie behauptet tatsächlich keinerlei Kontakt mit ihren Eltern hätte und nicht wisse, wo sich diese aufhielten.
Letztlich ist jedoch ausschließlich relevant, dass die bP selbst angegeben hat, selbst nicht verfolgt worden zu sein und nur ausgereist sei, weil der Onkel das so entschieden hat. Gegen die bP selbst habe es eben konkret keinerlei Verfolgungshandlungen gegeben und sei sie selbst auch nicht verfolgt, benachteiligt oder bedroht worden. Auch nicht im Zusammenhang mit und schon gar nicht wegen des Onkels. Vielmehr sei die bP offenbar - will man den Übergriff in der Wohnung glauben - mehr oder weniger zufällig auch davongelaufen, wobei sie selbst eben gerade bei diesem einmaligen Vorfall nicht verfolgt worden sei bzw. ihr die fremden Männer nicht gefolgt wären. Zum Vorhalt der Angaben in der Erstbefragung, in welcher die bP noch behauptete, wegen ihrem Onkel selbst Ziel der Verfolger geworden zu sein bzw. konkret zum Vorwurf der Falschaussage äußerte sich die bP wörtlich: "Falsch ist es nicht ganz. Ich habe damals eben ein wenig mehr erzählt. Aber sonst stimmt es."
Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag in den Angaben der bP eine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung nicht zu erkennen. Die bP behauptete eine Gefährdung oder Bedrohung des Onkels durch Dritte, wobei sie selbst dadurch nicht gefährdet gewesen sei, sondern lediglich mit dem Onkel mitausgereist sei, da dieser dies beschlossen habe. Dass die bP selbst einer gegründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wurde damit nicht einmal vorgebracht.
Grundlegende Voraussetzung der Gewährung von Asyl ist die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, nämlich die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften des Asylwerbers (seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung wegen).
Dieser Beurteilung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht insofern an, als aufgrund der Behauptungen der bP über die gegenständliche Verfolgung kein Konnex zu einem asylrelevanten Ereignis hergestellt werden kann, sohin der von der bP in ihrem Vorbringen geschilderte einmalige Übergriff auf den Onkel unter keinen der oben genannten Konventionsgründe - für die bP - subsumierbar ist (vgl. hierzu auch die näheren Ausführungen zur sozialen Gruppe der Familie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).
Fehlt es aber hinsichtlich der in Rede stehenden Verfolgungshandlung(en) an einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe, so kann grundsätzlich auch dahingestellt bleiben, ob der Herkunftsstaat in der Lage oder Willens wäre, der bP Schutz zu gewähren.
Im Ergebnis ist also dem von der bP geschilderten Sachverhalt - auch unter Einschluss des Beschwerdevorbringens und selbst bei Wahrunterstellung - keine Asylrelevanz beizumessen gewesen.
II.2.5.2. Zu den einzelnen Punkten der Beschwerde ist festzuhalten:
II.2.5.2.1.Verweigerung der umfassenden Akteneinsicht bzw. Ausfolgung der Erstbefragung
Die belangte Behörde hat im Aktenvermerk vom 18.07.2013 hinsichtlich des Einsichtnahmebegehrens der gesetzlichen Vertreterin festgehalten, dass die polizeiliche Erstbefragung gemäß § 17 Abs. 3 AVG von der Akteneinsicht ausgenommen worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die bP auch bei Vorbereitungsgesprächen bei wahrheitsgemäßen Angaben zum Fluchtgrund und dem Fluchtweg diese schildern können muss, ohne vorher in der Erstbefragung den Fluchtgrund und Fluchtweg nachzulesen. Sollte der Antragsteller jedoch wissentlich falsche Angaben gemacht haben, so würde durch die Ausgabe der Erstbefragung eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt bzw. der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt werden. Nach der Durchführung der Einvernahme stünde der bP die Möglichkeit der Einsichtnahme auch in das Protokoll der Erstbefragung selbstredend offen.
Den Ausführungen in der Beschwerde, dass diese Vorgangsweise einen Verstoß gegen § 14 Abs. 6 AVG darstelle, kann nicht gefolgt werden. Einerseits handelt es sich bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nunmehr um einen Aktenbestandteil des Aktes der belangten Behörde und nicht um eine vom zuständigen Organ der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, welche gemäß den Regeln des § 14 AVG formal richtig zu erstellen und etwaig bei Wunsch gemäß § 14 Abs. 6 AVG auszufolgen oder zuzustellen ist.
Zum anderen sind - wie die belangte Behörde bereits richtig und ausreichend begründet festhielt - Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG insoweit von der Akteneinsicht auszunehmen, als dadurch eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeigeführt oder der Zweck des Verfahrens beeinträchtigt würde, also der Einsichtnahme öffentliche Interessen entgegen stehen. Als Grund für die Einsichtsverweigerung kommt beispielsweise nach Hengstschläger (Kommentar zum AVG, § 17 Rz 10) etwa eine Beeinträchtigung der Aufgaben der Staatspolizei durch Preisgabe von Informationsquellen (VwGH 13. 1. 1999, 98/01/0231) oder eine Beeinträchtigung des Zwecks eines Verwaltungsstrafverfahrens (vgl § 24 VStG) dadurch in Betracht, dass der Einsicht nehmende Beschuldigte vorzeitig über Verdachtsmomente oder Beweismittel informiert würde (Adamovich/Funk 389). Auch unter diesen Gesichtspunkten wäre eine vorläufige, teilweise verweigerte Akteneinsicht begründet.
Es ist aber ohnedies nicht ersichtlich, inwieweit das Recht auf Akteneinsicht letztlich im gegenständlichen Fall verletzt worden sein sollte, da die Einsichtsverweigerung befristet bis zum Zeitpunkt der Einvernahme war. Dass die bP bzw. deren gesetzliche Vertretung danach von ihrem Recht Gebrauch gemacht hätte, geht genauso wenig aus dem Akt hervor wie sich aus der Beschwerde ergibt, aus welchen Gründen die mangelnde Einsichtnahme für die bP von Nachteil war bzw. welche ergebnisrelevanten Möglichkeiten ihr dadurch genommen worden wären.
II.2.5.2.2. Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung
Dem in der Beschwerde genannten Erkenntnis U98/12 kann nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu
entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und
die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. ..."
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall der belangten Behörde beizupflichten, dass Ungereimtheiten zwischen den verschiedenen Einvernahmen bestehen, wobei eben selbst im Falle der Wahrunterstellung des Vorbringens diesem keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Festgehalten wird vor allem, dass die bP entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ihr Fluchtvorbringen im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde konkretisiert hat, sondern vielmehr einschränkte und ausführte, selbst nicht Ziel der angeblichen Verfolger gewesen zu sein und selbst eingestanden hat, vielleicht "ein wenig mehr" erzählt zu haben. Die Wortwahl, das Vorbringen ausgetauscht zu haben, mag wohl nicht glücklich sein, ändern aber letztlich nichts daran, dass die bP selbst tatsächlich im Rahmen der Erstbefragung bewusst ein falsches Vorbringen erstattet hat. Damals gab sie nämlich noch an:
"Da (ich) seit einem Jahr immer mit meinem Onkel zusammen gesehen wurde, wollten einige mir unbekannte Personen, die meinen Onkel Umbringen wollten mich auch umbringen." Demgegenüber gab die bP - eben wie bereits dargestellt zumindest widersprüchlich - im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde an:
Frage: Ich halte Ihnen Ihre Angaben im Zuge der Erstbefragung bei der Polizei vor. Hier haben Sie zum Fluchtgrund befragt völlig andere Angaben gemacht. (Nach Vorhalt und Verlesung der Angaben)
Frage: Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
Antwort: Ja. So habe ich bei der Polizei ausgesagt, Aber die Angaben die ich heute gemacht habe stimmen.
Frage: Das heißt Sie haben bei der Polizei falsch ausgesagt?
Antwort: Falsch ist es nicht ganz. Ich habe damals eben ein wenig mehr erzählt. Aber sonst stimmt es.
Frage: Was meinten Sie damit, dass Sie seit einem Jahr immer wieder mit Ihrem Onkel gesehen wurden, wenn es überhaupt keine Probleme gab?
Antwort: Es gab keine Probleme im Jahr davor. Es gab nur diesen einen Vorfall. Ich war ja selten bei meinem Onkel zu Hause. Ich war entweder im Trainingslager oder bei Wettkämpfen. Manchmal war ich einen Tag in der Woche zu Hause, manchmal zwei Mal die Woche.
Frage: Gab es jemals einen direkten Angriff gegen Sie?
Antwort: Nein.
Frage: Gab es jemals gegen Sie selbst eine Drohung?
Antwort: Nein.
Frage: Waren oder sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals politisch oder parteipolitisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Religion Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat irgendein Problem mit Behörden, Ämtern, Gerichten, Polizei, Militär oder ähnlichen Einrichtungen?
Antwort: Nein. Ich nicht.
Frage: Wurden Sie in Ihrem Herkunftsstaat jemals von Dritten (Begriff wird erklärt) verfolgt, benachteiligt oder bedroht?
Antwort: Nein.
Frage: Verstehe ich Sie also richtig, dass Ihr einziger Ausreisegrund darin gelegen ist, dass Ihr Onkel nach einem Versuch von Ihnen unbekannten Personen, in die Wohnung Ihres Onkels zu gelangen, zu Ihnen gesagt hat, dass Sie ausreisen müssen und nicht, weil Sie selbst jemals in irgendeiner Form verfolgt, bedroht oder benachteiligt wurden?
Antwort: Ja. Das ist so richtig.
II.2.5.2.3. Besonderer Maßstab im Verfahren von unbegleiteten Minderjährigen im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens;
Generell ist hinsichtlich der bP festzuhalten, dass es sich bei ihr gemäß ihren nicht widerlegten Angaben um einen mündig Minderjährigen handelt, welcher im Zeitpunkt der Erstbefragung fünfzehn Jahre war und nunmehr das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat.
Es ist davon auszugehen, dass umso älter und selbstständiger die Minderjährigen sind, eine entsprechend weniger hohe Gewichtung der Minderjährigkeit zukommt. Es waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund des Alters der bP es ihr nicht möglich gewesen wäre, glaubwürdige Angaben vor der belangten Behörde bzw. im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht substantiierte Einwände zu machen.
Gerade auch die Reiseroute und die Tatsache, dass sich die bP dafür entschieden hat, aufgrund der Boxschule bei einem Onkel zu leben und nicht mit den Eltern mitzugehen und sie sich nunmehr hier sprachliche Kenntnisse aneignen und im Boxverein integrieren kann sprechen eindeutig dafür, dass bei der bP schon ein entsprechender, kurz vor Erreichen der Volljährigkeit auch zu erwartender Reifegrad, ein hohes Maß an Selbstständigkeit und schon volle Einsichtsfähigkeit besteht. Die Unstimmigkeiten in den Angaben der bP, insbesondere auch hinsichtlich des familiären Umfeldes lassen sich damit auch nicht mit der Minderjährigkeit erklären. Darüber hinaus besteht in diesem Alter schon grundsätzlich Verfahrensfähigkeit und hat die bP vor allem selbst eingestanden, hinsichtlich der verfahrensrelevanten Verfolgung im Rahmen der Erstbefragung noch falsche Angaben gemacht zu haben.
Es waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass aufgrund des Alters der bP es ihr nicht möglich gewesen wäre, konsistente und detaillierte Angaben vor der belangten Behörde zu machen, vielmehr wurden auch in der Beschwerde keine Ausführungen zum Fluchtvorbringen oder bezüglich einer Einschränkung, dem Verfahren aufgrund der Minderjährigkeit nicht folgen zu können, getätigt.
II.2.5.2.4. Besondere Vulnerabilität von unbegleiteten Minderjährigen; Verletzung des Grundsatzes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit; Erhöhte Ermittlungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen;
Zugestimmt wird der gesetzliche Vertretung im Rahmen der Beschwerde, dass das Non-Refoulement-Prinzip ein Kernstück der Genfer Flüchtlingskonvention ist, welche wie die von der Republik Österreich ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention (KRK) jedenfalls zu berücksichtigen ist, sowie dass das Leben eines Kindes speziell schutzbedürftig ist. Darüber hinaus wurde die KRK jedoch für nicht direkt anwendbar erklärt (Erfüllungsvorbehalt), sondern ist sie nur Durchführungsgesetz, wodurch sie nicht unmittelbar anwendbar ist, was in weiterer Folge bedeutet, dass Gerichte und Behörden bei ihren Entscheidungen nicht direkt auf die KRK Bezug nehmen können.
Schon im Rahmen der Bestimmungen im Asylgesetz hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz ergibt sich - ebenso wie aus der von der Vertretung der bP zitierten Richtlinie von UNHCR über die allgemeinen Grundsätze und Verfahren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger von Februar 1997, dass auf die Interessen, Fähigkeiten und Neigungen des Minderjährigen (bzw. der abzuschiebenden Person) besonders Rücksicht zu nehmen ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese von der gesetzlichen Vertretung genannten Quellen rechtlich unverbindliche Akte darstellen, welche lediglich Empfehlungscharakter haben.
Soweit aus der UNHCR-Richtlinie zu unbegleiteten Kindern zitiert wird, ist festzuhalten, dass sich diese auf Neuansiedlung bezieht und wird darin festgehalten, dass eine interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative nicht geeignet ist, wenn unbegleitete Kinder im Herkunftsland keine bekannten Familienangehörigen haben, die bereit sind, sie zu unterstützen oder zu betreuen, und beabsichtigt ist, sie allein, ohne entsprechende Betreuung und Unterstützung durch den Staat, neu anzusiedeln. Wie bereits ausgeführt wurde der bP jedoch subsidiärer Schutz gewährt, sodass im gegenständlichen Verfahren derartige Umstände nicht zu prüfen sind.
Gerade in Anbetracht des Alters der bP sowie den sonstigen Umständen des Falles erscheint aber auch unter Berücksichtigung der Lebensperspektive ehemaliger Heimkinder eine kurzzeitige Unterbringung gerade gemäß Länderfeststellungen auch zumutbar und wird diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (L519437108) verwiesen. In dieser Entscheidung wird betreffend eines fast 16-jährigen Armeniers darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an ein "kindgerechtes familiäres Umfeld" im Falle einer Rückkehr als vernachlässigbar angesehen werden können. Während bei Kleinstkindern dieses Kriterium hohe Anforderungen an eine Rücküberstellung stellen wird, ist davon auszugehen, dass umso älter und selbstständiger die Kinder sind, eine entsprechend weniger hohe Gewichtung dem Umstand des familiären Umfeldes zukommt.
Der gemäß Beschwerde nicht ausreichend individualisierte und auf Kinder abgestellte "dicke Pack" an Länderinformationen hat die belangte Behörde aber letztlich zu einer Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Zusammenhang mit der Unauffindbarkeit von Angehörigen der bP geführt. Aus welchen Informationen bzw. nicht getroffenen Feststellungen und unberücksichtigten Beweismitteln sich eine Asylgewährung ableiten ließe, wurde weder konkret ausgeführt, noch sind derartige Umstände für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich.
Soweit Ermittlungen vor Ort, eine Einvernahme des Onkels als Zeugen oder die Einholung näherer kinderspezifischer Herkunftslandinformationen urgiert werden, ist festzuhalten, dass die entsprechenden Ausführungen einerseits nicht den Anforderungen an begründete Beweisanträge entsprechen und vor allem nicht ausgeführt wurde, was bei derartigen weiteren Erhebungen Asylrelevantes hervorkommen soll.
In Bezug auf diese Beweisanträge wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen.
II.2.5.2.5. Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer keine andere, vor allem staatliche Verfolgung, geltend gemacht. Auch aus den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich keine aktuelle und vor allem individuelle asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit der Person der bP, die noch aufzugreifen gewesen wäre.
Zusammenfassend war daher davon auszugehen, dass die bP zu keinem Zeitpunkt gegenständlichen Verfahrens eine aktuelle und individuelle asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, weshalb ihr der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen war.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
II.3.4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP insofern zu folgen, dass sie selbst keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und lediglich deshalb Armenien verlassen hat, da ihr Onkel ins Ausland verzogen ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die bP auch nicht im gesamten Verfahren eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie geltend gemacht bzw. ausgeführt, dass ihr eine Verfolgung wegen Familienangehörigkeit zum Onkel drohen würde.
Letztlich ist - wie bereits ausführlich dargestellt - ausschließlich relevant, dass die bP selbst angegeben hat, selbst nicht verfolgt worden zu sein und nur ausgereist sei, weil der Onkel das so entschieden hat. Gegen die bP selbst habe es eben konkret keinerlei Verfolgungshandlungen gegeben und sei sie selbst auch nicht verfolgt, benachteiligt oder bedroht worden. Auch nicht im Zusammenhang mit und schon gar nicht wegen des Onkels. Vielmehr sei die bP offenbar - will man den Übergriff in der Wohnung des Onkels glauben - mehr oder weniger zufällig auch davongelaufen, wobei sie selbst eben gerade bei diesem einmaligen Vorfall nicht verfolgt worden sei bzw. ihr die fremden Männer nicht gefolgt wären. Die bP hat damit schon den Begriff der Verfolgungsgefahr nicht erfüllt, da sie gemäß ihren Angaben keiner Gefahr ausgesetzt gewesen ist, sondern lediglich ihr Onkel.
II.3.4.2. Soweit in der Beschwerde dennoch ausgeführt wird, dass die soziale Gruppe der Familie im gegenständlichen Fall einschlägig sei, ist festzuhalten, dass die bP selbst mit diesem Anknüpfungsversuch nicht durchdringen könnte.
Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann asylrelevant, wenn sie an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK festgelegten Grund (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128), nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Bezüglich der Auslegung des Anknüpfungspunktes der sozialen Gruppe ist schon auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 (RV 270 BlgNr 18. GP, 11; AB 328 BlgNR 18. GP) zu
§ 1 AsylG 1991 zu verweisen, wonach im Zuge des Begutachtungsverfahrens unter Berufung auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13.04.1984 (ABl. Nr. C 127 vom 14.05.1984, S 137) und vom 12.03.1987 (EuGRZ 1987/S 1986) gefordert worden ist, den völkerrechtlich definierten Flüchtlingsbegriff um die Verfolgungsgründe "des Geschlechtes" und "der sexuellen Orientierung" zu erweitern. Dieser Forderung ist damals noch nach reiflichen Überlegungen und nach Beratung mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht Rechnung getragen worden.
Die dafür maßgeblichen Gründe waren, dass es einerseits unzweckmäßig gewesen sei, von einem international festgelegten Begriff einseitig abzuweichen und andererseits diese Abweichung auch nicht notwendig gewesen wäre, weil diese Personen auch zum damaligen Zeitpunkt als Zugehörige zu "einer bestimmten sozialen Gruppe" geschützt gewesen wären (auch der VwGH berief sich bezüglich der Subsumtion der Verfolgungsgründe des Geschlechts sowie der sexuellen Orientierung unter den Terminus "soziale Gruppe" auf die Gesetzesmaterialien zum AsylG 1991, vgl VwGH 31.01.2002, 99/20/0497).
Im gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [...] wird zum Begriff der sozialen Gruppe ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialem Status".
Der VwGH geht davon aus, dass es sich bei dem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Neutralität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 406). Schon im Erkenntnis 99/01/197 vom 20.10.1999 sprach der VwGH aus, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten.
In Erörterung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie (RL 20004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) führte der VwGH (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) aus, dass es sich insbesondere dann um eine bestimmte soziale Gruppe handelt, "wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."
Weiters führt der VwGH in der oben genannten Entscheidung aus, dass nach herrschender Auffassung eine soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definiert werden kann, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist und verweist diesbezüglich auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 07.05.2002. In dieser Richtlinie wird unter anderen folgende Passage des Urteils McHugh (Applicant A
v. Minister for Immigration and Ethnic Affairs, [1997] 190 CLR 225, 264, 142 ALR 331) zitiert: "Während Verfolgungshandlungen die soziale Gruppe nicht definieren können, können die Handlungen der Verfolger dazu dienen, eine bestimmte soziale Gruppe in einer Gesellschaft zu identifizieren, ja sogar ihre Bildung verursachen. Linkshänder sind keine bestimmte soziale Gruppe. Wenn sie allerdings verfolgt werden, weil sie Linkshänder sind, würden sie in ihrer Gesellschaft in kürzester Zeit als bestimmte soziale Gruppe erkennbar werden. Ihre Verfolgung, weil sie Linkshänder sind, würde sie in der öffentlichen Wahrnehmung als bestimmte soziale Gruppe erscheinen lassen. Es wäre jedoch die Eigenschaft ihrer Linkshändigkeit, nicht die Verfolgungshandlung, die sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe macht."
Am 21. Oktober 2009 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Qualifikationsrichtlinie (=Statusrichtlinie) vor, mit welchem als einer von drei Wesentlichen Punkten erreicht werden soll, dass bestimmte Rechtsbegriffe, unter anderem der Begriff der sozialen Gruppe, geklärt werden.
Die Neufassung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (=Statusrichtlinie) - RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 - ist am 20. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Mit der Neufassung wird die alte Fassung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29. April 2004) mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben (Art. 40 RL 2011/95/EU).
In den Erwägungen zur neuen Richtlinie wurde festgehalten:
(28) Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Geht die Verfolgung von einem nichtstaatlichen Akteur aus, genügt das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem fehlenden staatlichen Schutz vor Verfolgung und einem dieser Gründe.
(29) Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu entwickeln. Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
Aus Art. 10 Abs. 1 lit d Qualifikationsrichtlinie ergibt sich für das Vorliegen einer sozialen Gruppe nach wie vor:
(d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
Im Weiteren erfolgte zwar durch die neue Qualifikationsrichtlinie in Artikel 10 Abs. 1 lit. d eine Klarstellung dahingehend, dass geschlechterbezogene geschlechtsspezifische Aspekte zum Zwecke der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe "angemessen berücksichtigt" werden "sollten". Der Kreis der genannten sozialen Gruppen bzw. Merkmale, über welche sich diese sozialen Gruppen (ethnische und religiöse Anhaltspunkte) definieren, wurde jedoch über die sexuelle Ausrichtung hinaus wiederum nicht erweitert.
Zwar wurde die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an sich als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt, zu dessen Auslegung verschiedene Aspekte heranzuziehen sind. In der Statusrichtlinie selbst zu finden sind in diesem Zusammenhang als konkrete Ausformungen jedoch lediglich die sexuelle Identität und die Glaubensüberzeugung. Auch in der nunmehr neu beschlossenen Statusrichtlinie, welche 2013 in Kraft tritt, wurde dieser "Auffangtatbestand" der sozialen Gruppe nicht um Tatbestände oder konkrete Merkmale erweitert. Vielmehr wurde nunmehr im Sinne einer eingeschränkten Sichtweise ausgeführt, dass bei der Ermittlung eines Merkmales einer solchen Gruppe geschlechterbezogene geschlechtsspezifische Aspekte "angemessen" berücksichtigt werden "sollten".
Auch der Verwaltungsgerichtshof ist bisher bei der Annahme einer sozialen Gruppe restriktiv geblieben. So ist die Geschlechtszugehörigkeit (VwGH 31.01.2002, 99/20/0497 - 03.07.2003, 2000/20/0071) vom Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" umfasst, wobei der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen hat, dass dieses Merkmal schon durch die Statusrichtlinie geschützt ist. In der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176; VwGH 28.08.2009, 2008/19/1027) wurde als soziale Gruppe auch die "Zugehörigkeit zur Familie des Gefährders" herangezogen. Die Familie an sich stellt jedoch jedenfalls ein an sich unveränderliches, angeborenes Merkmal dar und führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch die massive geschlechtsspezifische Gewalt durch den ehemaligen Ehegatten im zu beurteilenden Fall ins Treffen. Ausgehend davon kommt es entscheidungswesentlich darauf an, ob effektiver staatlicher Schutz gewährt werden würde.
In Fällen der "Sippenhaftung", - einer Form der "stellvertretenden" Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes und damit des "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber - stellt die Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß strittiger Rechtsprechung eine "Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung" dar (VwGH 2001/01/0508, 14.01.2003; VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312).
Die restriktive Haltung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt sich auch in der Entscheidung vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479. In diesem Fall konnte der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Dies scheiterte schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht. Aus der Verfolgung durch die Gläubiger allein konnte aber eine schützenswerte "soziale Gruppe der Verfolgten" nicht gebildet werden.
Wie auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.12.1996, Zl. 96/20/0793 dargestellt, befinden sich in einer bestimmten sozialen Gruppe regelmäßig Personen mit ähnlichem Hintergrund, vergleichbaren Gewohnheiten oder sozialer Stellung, was etwa ein bestimmter Berufsstand sein kann. In dieser Entscheidung wurde jedoch unter einem festgehalten, dass hinter der Regelung in der GFK die Erwägung steht, dass die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe Anlass zur Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S 21).
Aus diesen Interpretationsansätzen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung der Definition der sozialen Gruppe lässt sich erkennen, dass nur im engen Rahmen von diesem Konstrukt Gebrauch gemacht werden soll, insbesondere um Härtefälle zu verhindern. Vor allem ist an die Merkmale des Personenkreises sowie die Identifizierbarkeit der Gruppe ein hoher Maßstab anzulegen. Letztlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof lediglich im Zusammenhang mit den unabänderbaren und einfach identifizierbaren Merkmalen der Familie und des Geschlechtes eine soziale Gruppe angenommen.
II.3.4.3. Tatsächlich muss die Verfolgungsgefahr ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Dass sowohl die Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" von Asylrelevanz sein kann, wurde in der Rechtsprechung des VwGH schon wiederholt klargestellt (vgl. dazu VwGH Grundrechtsatz vom 28.08.2009, Zlen 2008/19/1027, 0128, 19. November 2010, Zlen. 2007/19/0203 bis 0205und ihm folgend die Erkenntnisse vom 11. November 2009, Zl- 2008/23/0366, und vom 9. September 2010, Zlen. 2007/20/0121, 0122 und 2007/20/1091, 1092, 1310; 2007/20/0121 unter Hinweis auf E 31.1.2002, 99/20/0497; E 19.12.2001, 98/20/0312; E 16.4.2002, 99/20/0483; E 15.5.2003, 2001/01/0503; E 30.11.2004, 2003/01/0504; E 9.5.2006, 2004/01/0455; E 21.12.2006, 2003/20/0550; und E 26.1.2007, 2006/19/0290, mit Hinweis auf die UNHCR-Richtlinie vom 7. Mai 2002 zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
VwGH vom 14.01.2003, Zl.: 2001/01/0508
Wie der Verwaltungsgerichtshof im E 19.12.2001, Zl. 98/20/0312 (mwN; siehe jedoch das "Sippenhaftung", an einer - für die Entscheidung nicht tragenden - Stelle mit Fällen einer "unterstellten Gesinnung" gleichsetzende Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0327. Gegenteilig auch Erkenntnis vom 26. November 1998, Zl. 98/20/0309, und Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 98/20/0357), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv in Verbindung mit § 7 AsylG 1997 zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, etwa jener der Familie, liegt (vgl. E 21.9.2000, Zl. 98/20/0439, sowie 30.1.2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass eine private Verfolgung die Asylrelevanz dieser Verfolgung nicht unbedingt ausschließt.
Die nicht näher konkretisierte Schlussfolgerung der belangten Behörde, der geschilderte gewaltsame Einbruch in die Wohnung des Onkels für sich gesehen beruhte keinesfalls auf einem Konventionsgrund, erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
II.3.4.4. Nicht nur, dass wie dargestellt die bP aber gerade nicht behauptet hat, selbst tatsächlich wegen des Onkels verfolgt worden zu sein. Am Rande alternativ anzuführen ist, dass sich aus dem Sachverhalt nicht ergibt, dass eine Verfolgung der in der Beschwerde geltend gemachten Art infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden könnte, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die armenischen Behörden und Gerichte im Hinblick auf kriminelle Übergriffe generell nicht schutzwillig oder schutzfähig sind. Es lässt sich den Länderfeststellungen nämlich nicht entnehmen, dass die bP in Armenien tatsächlich nicht einfach zur Polizei gehen könnte, um Anzeige zu erstatten.
Festzuhalten ist hierzu, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (bei Annahme einer aktuellen Verfolgung) nur dann Asylrelevanz zukommt, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH vom 28. Oktober 2009, Zl. 2006/01/0793).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).
Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen bestehen im Herkunftsstaat in dieser Hinsicht eine Reihe von Maßnahmen (Unterzeichnung zahlreicher internationaler Abkommen, Einrichtung unabhängiger Justizbehörden, Einrichtung eines Ombudsmannes, disziplinäre und gerichtliche Verfolgung von Fehlleistungen durch Sicherheitsorgane, demokratische Kontrolleinrichtungen, Bestehen zahlreicher Menschenrechtsorganisationen, Bestehen von Verfahrenshilfe).
In Armenien existieren Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der VwGH weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Es ist daher festzuhalten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es der bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren.
Im gegenständlichen Fall hat die bP weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. die dem Erkenntis des BVwG zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren.
Die bP bescheinigte im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre. Die bP gab vielmehr lediglich an, dass weder sie noch der Onkel versucht hätten, Schutz durch die Behörden zu erhalten.
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit
II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
II.3.6. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der bP gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
II.3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch nicht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Auch legt das ho. Gericht in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung den Sachverhalt im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.