BVwG L516 1431947-2

L516 1431947-2Bundesverwaltungsgericht10.03.2014

Regest

gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der<br/>Sache, medizinische Versorgung, non refoulement, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG L516 1431947-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1431947.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, geb. xxxx, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2013, Zahl xxxx, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl I Nr 51/1991 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

II.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.12.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.12.2012, Zl. 12 17.778-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III) [Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes (AS1) 75 ff].

1.3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.01.2013, GZ E5 431.947-1/2013-5E, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs mit 23.01.2013 in Rechtskraft [Ordnungszahl des ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahrensaktes (OZ1) 7].

1.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, über welche bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden wurde (VfGH 07.03.2013, U 535/13; OZ1 9).

1.5. Am 20.06.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor am 19.06.2013 in Vollziehung der Dublin II-Verordnung nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden war [Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 35, 43].

1.6. Zu diesem wurde er am 20.06.2013 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 47 ff).

1.7. Am 26.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 69 ff).

1.8. Am 05.07.2013 wurde der Beschwerdeführer nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer mehrere medizinische Unterlagen in Vorlage (AS 87 ff).

1.9. Am 31.07.2013 wurden dem Bundesasylamt weitere medizinische Unterlagen übermittelt (AS 155 ff).

1.10. Am 16.10.2013 erfolgte im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, welche anschließend eine gutachterliche Stellungnahme abgab (AS 223 ff).

1.11. Am 25.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Pakistan (AS 235 ff; "Stand Februar 2013 mit Verweis vom Juli 2013") mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis spätestens vier Tage nach Übernahme ausgehändigt (AS 325).

1.12. Mit Schriftsatz vom 28.10.2013 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den erhaltenen Länderfeststellungen ab (AS 329 ff).

1.13. Mit Bescheid vom 09.11.2013 hat das Bundesasylamt den dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.06.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II) (AS 359 ff).

1.14. Gegen diesen am 13.11.2013 dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig per Telefax bei der Behörde eingebrachte Beschwerde an den Asylgerichtshof vom 20.11.2013 (453 ff).

1.15. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 27.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.16. Mit Beschluss vom 22.01.2014, GZ L516 1431947-2/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

2. Sachverhalt

Erstverfahren

2.1. Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer zufolge der Sachverhaltsdarstellung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 18.01.2013 (AsylGH) zur Begründung für das legale Verlassen des Herkunftsstaates im November 2011 zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er sich, als er keine bzw nur sehr schlecht bezahlte Arbeit gefunden habe, zur Ausreise entschlossen habe und sein Cousin namens xxxx einen Streit mit einem anderen Mann gehabt und diesen Mann im Juni 2011 getötet habe, weswegen der Beschwerdeführer angezeigt und festgenommen worden sei, obwohl er mit dem Mord nichts zu tun gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei von den Angehörigen des Ermordeten beschuldigt worden, an dessen Tod Mitschuld zu sein. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden und habe man ihn mit dem Umbringen bedroht, weswegen er seine Heimat verlassen habe. Eigentlich sei bis auf den Schuss nichts mehr passiert, jedoch habe sich der Beschwerdeführer bereits zur Ausreise entschlossen gehabt (AsylGH Seite 2 f, I.1.1.).

2.2. Der Asylgerichtshof traf zur Person des Beschwerdeführers unter anderem die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Dorf xxxx, Distrikt Sialkot, Provinz Punjab, aufgewachsen sei, sechs oder sieben Jahre zuvor seine Cousine geheiratet sowie drei Kinder habe, bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einem eigenen Haus im Heimatdorf gelebt habe, nur sehr schwer Arbeit gefunden habe und ansonsten von seinem Vater unterstützt worden sei, weshalb ihm dieser vorgeschlagen habe, sich ins Ausland zu begeben. Der Asylgerichtshof stellte zudem fest, dass seine Eltern, vier Geschwister und die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nach wie vor in Pakistan lebend seien, der Vater als Fabrikarbeiter und einer der Brüder als Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes berufstätig seien und noch zahlreiche andere Verwandte in Pakistan leben würden (AsylGH, Seite 6, I.2.2.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund der Schwierigkeiten, in die er wegen seines Cousins geraten sei, indem dieser einen Mann im Juni 2011 getötet habe, ausgereist sei, wurde vom Asylgerichtshof für unglaubwürdig und zudem als nicht asylrelevant erachtet (AsylGH, Seite 7 ff, I.3.2.1.) Der Asylgerichtshof führte insb weiters aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, habe "doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Pakistan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sich noch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in Pakistan aufhalten und über eine gesicherte Existenz verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt [AsylGH Seite 12 f, I.3.3.1.]. [ ...] Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass es in Pakistan in manchen Gebieten verstärkt zu Anschlägen kommt, kann aufgrund des Verhältnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschlägen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden" (AsylGH Seite 14 f, I.3.3.3.).

Gegenständliches Verfahren

2.3. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 20.06.2013 an, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren könne und dort sein Leben in Gefahr sei, seine Asylgründe noch immer die gleichen seien und er in Pakistan Angst um sein Leben habe. Es gebe keine Änderung seiner Gründe (AS 51). Bei der Einvernahme am 05.07.2013 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt aus, dass er noch immer dieselben Probleme in Pakistan habe und inzwischen ein Freund, den er nur unter dem Namen xxxx kenne, ungefähr sechs Monate zuvor in der Türkei umgebracht worden sei, nachdem dieser auch vor jenen Leuten, mit welchen auch der Beschwerdeführer streite, geflohen sei (AS 93). Beweise habe er keine. Zu Hause habe er Probleme mit den Schwiegereltern, die ihm seit vier Monaten am Telefon Terror machen würden, damit er sich scheiden lasse. Im Falle einer Rückkehr werde er von den Leuten, mit denen er Streit habe, umgebracht, und falls das diesen nicht gelinge, dann von seinen Schwiegereltern (AS 95).

2.4. Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen gab er am 05.07.2013 an, das seine Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte nach wie vor in Pakistan seien, er auch mit diesen in Kontakt stehe und er in Österreich niemanden habe (AS 93, 97).

2.5. Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, an Hepatitis C zu leiden, was man in Deutschland festgestellt habe, sich gegenwärtig auch in Österreich in ärztlicher Spitalsbehandlung zu befinden (AS 95) und legte der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens vor dem Bundesaylamt sowie mit der Beschwerde folgende ärztliche Unterlagen vor:

2.6. In der anschließend an die am 16.10.2013 im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgten ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ergangenen gutachterlichen Stellungnahme zog die den Beschwerdeführer untersuchende Ärztin unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden medizinischen Unterlagen [Ak, Lb 04.07.2013, Pb, Lb 05.07.2013, Ak AKH, Ib] die Schlussfolgerung, dass beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C bestehe, er wegen einer akuten Gastroenertitis (Magen-Darm-Entzündung) im Juni 2013 für drei Tage stationär aufgenommen worden sei, er jedoch danach das Krankenhaus eigenmächtig wieder verlassen haben dürfte und mangels anhaltender Beschwerden von keiner ernsthaften Erkrankung ausgegangen werden dürfe, und das Beiblatt "Scabiesbehandlung" auf den Grund des Besuchs der Dermatologie-Ambulanz, eine Infektion mit diesem Parasiten, hinweisen könnte, wobei nicht beantwortet werden könne, ob die empfohlene Behandlung bzw die erforderlichen hygienischen Maßnahmen durchgeführt worden seien (AS 223 ff).

2.7. in seiner Stellungnahme vom 28.10.2013 zu den erhaltenen Länderfeststellungen bezog sich der Beschwerdeführer auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und verwies dieser dazu auf die Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage und seiner erst kürzlich festgestellten Hepatitis C-Erkrankung. Der Beschwerdeführer zitierte zur allgemeinen Lage verschiede Berichte aus den Zeiträumen 2010/2011 und einer Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums vom 19.02.2013 sowie in Zusammenhang mit seiner Erkrankung Berichte über die medizinische Versorgung, überwiegend aus den Zeiträumen 2008 bis 2012 sowie einen Bericht des Integrated Regional Information Networks (IRIN) vom Mai 2013 über die Korruption im pakistanischen Gesundheitssektor (AS 320 ff).

2.8. Das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid aus, dass sich der Beschwerdeführer auf Angaben gestützt habe, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe und welche bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch der vom Beschwerdeführer dargestellte veränderte Gesundheitszustand stelle keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dar, da eine medizinische Versorgung in Pakistan durchaus geboten sei (AS 411). Der Bescheid des Bundesasylamtes enthält Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Pakistan (AS 405 ff), wonach laut Bericht des Auswärtigen Amtes die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sichergestellt sei, man für ärztliche Versorgung und Medikamente in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden müssen, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich seien und in den modernen Krankenhäusern in den Großstädten - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden habe können. Auch sei es möglich die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität zu erwerben. In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, könne man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen, wobei die Bedürftigkeit offiziell nicht definiert sei, weshalb die Erklärung ausreiche, dass die Behandlung nicht bezahlt werden könne. Zur Sicherheitslage traf das Bundesasylamt in seinem Bescheid insbesondere folgende Feststellungen:

"Die Sicherheitslage In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen. Insgesamt gab es im Jahr 2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschläge. Dabei wurden

2. 391 Menschen getötet. Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen 7.107 Menschen getötet und

6. 736 verletzt. Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an. Die Sicherheitslage verbesserte sich langsam, die Gewalt hat in den Jahren 2010 und 2011 um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt. Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat und die Dezentralisierung der TTP. Von den 1.966 terroristischen Anschlägen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 4.2.2013) "

2.9. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass keine entschiedene Sache vorliege und begründete der Beschwerdeführer dies damit, dass es zu einer maßgeblichen Änderung seines Gesundheitszustand und der damit verbundenen medizinische Behandlung sowie der allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan gekommen sei. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in medikamentöser Behandlung, die Folgen einer Unterbrechung der regelmäßigen Einnahme seien nicht absehbar und die Behandelbarkeit der Hepatitis C-Erkrankung aufgrund der schlechten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Pakistan fraglich. Anschließend wurden die bereits in der Stellungnahme vom 28.10.2013 zitierten Berichte erneut wiedergegeben. Weiters zitierte der Beschwerdeführer verschiedene Medienberichte über verschiedene Ereignisse wie Steinigungen, Drohnenangriffe, Angriffe von Taliban und auf Christen und einzelne Anschläge in Karachi, Nord-Waziristan, Peschawar, Lahore, Quetta sowie in den Stammesgebieten (FATA) (AS 505).

2.10. Mit der gegenständlich zu behandelnden Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten und wurden die Anträge gestellt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I dieses Erkenntnisses dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt zugrunde.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesasylamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Grundsätzliches zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren

3.1.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.1.2. Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig und ist gemäß § 75 Abs 19 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG zu Ende zu führen.

3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung wegen entschiedener Sache)

3.2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

3.2.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

3.2.3. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

3.2.4. Wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

3.2.5. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418;

21.11. 2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

4.5. 2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9. 2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226;

29.9. 2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

3.2.6. Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

3.2.7. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

3.2.8. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

3.2.9. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

3.2.10. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.2.11. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 05.12.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 18.01.2013, GZ E5 431.947-1/2013-5E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der Übernahme des Erkenntnisses durch den Beschwerdeführer am 23.01.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

3.2.12. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gemäß § 68 Abs 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

3.2.13. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem Bundesasylamt damit begründet, dass es keine Änderung der Situation gebe, seine Fluchtgründe immer noch dieselben seien (AS 51), er noch immer dieselben Probleme in Pakistan habe (AS 93) und inzwischen ein Freund, den er nur unter dem Namen xxxx kenne und der vor den selben Leuten wie der Beschwerdeführer aus Pakistan geflohen sei, ungefähr sechs Monate zuvor [gerechnet vom Zeitpunkt der Einvernahme am 05.07.2013, Anm] von jenen Leuten in Istanbul getötet worden sei, was der Beschwerdeführer von seinem Schlepper erfahren habe (AS 93, 95).

3.2.14. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren bezüglich einer möglichen Bedrohungssituation stützt sich damit jedoch auf bereits vom Beschwerdeführer im Vorverfahren getätigte und als unglaubwürdig erachtete Angaben, über welche auch bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neu lediglich vorgebracht hat, dass ein Freund von ihm in Istanbul von den selben Leuten, von denen auch der Beschwerdeführer verfolgt werde, getötet worden sei, vermag der Beschwerdeführer damit keine Änderung dieser Beurteilung seines Vorbringens als unglaubwürdig zu erreichen, zumal er weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde Details zu der behaupteten Ermordung jenes Freundes schilderte. Ebenso wird der beiläufig und einmalig getätigten Aussage des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt (AS 95), wonach ihm die Ermordung durch seine Schwiegereltern drohe, da er bisher der Scheidung nicht eingewilligt habe, keine Glaubwürdigkeit beigemessen, da der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Behauptung weder im weiteren Verlauf des Verfahrens noch in der Beschwerde wiederholte oder ergänzte, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass diese Behauptung entweder keinem realen Ereignis entspricht, oder aber - auch für den Beschwerdeführer selbst - eher unbedeutend war. Das nunmehrige Vorbringen vermag daher insgesamt keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

3.2.15. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2013 und anschließend in der Beschwerde vor, dass sich inzwischen die allgemeine Sicherheitslage in relevanter Weise verschlechtert habe und zitierte dazu in seiner Stellungnahme verschiede Berichte aus den Zeiträumen 2010/2011 und einer Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums vom 19.02.2013 (AS 320 ff) sowie in der Beschwerde verschiedene Medienberichte über Steinigungen, Drohnenangriffe, Angriffe von Taliban und auf Christen und einzelne Anschläge in Karachi, Nord-Waziristan, Peschawar, Lahore, Quetta sowie in den Stammesgebieten (FATA) (AS 505). Dazu ist anzumerken, dass Voraussetzung für eine neuerliche Entscheidung wäre, dass eventuell behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukäme. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof in seinem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis vom 18.01.2013 die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und insb auch den Umstand, dass es in manchen Gebieten Pakistans verstärkt zu Anschlägen kommt, berücksichtigt (oben wiedergegeben unter I.2.2.) und zeigt sich auch durch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte nicht, dass nach Eintritt der Rechtskraft jenes Erkenntnisses seit 23.01.2013 in Pakistan eine in Bezug auf den Beschwerdeführer relevante maßgebliche Änderung der Situation eingetreten ist, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der umstrittenen Gebiete sondern aus dem - verhältnismäßig sichererem - nördlichen Punjab stammt. Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (I.2.8.), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild.

3.2.16. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen zufolge (I.2.5.) wurde beim Beschwerdeführer eine chronische Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert. Aufgrund dessen wurde im November 2013 eine fachärztliche Befundung durchgeführt und der Beginn einer 24-wöchigen antiviralen Therapie vorgeschlagen, beginnend nach Terminvereinbarung mit Dolmetsch (AS 551). Der Beschwerdeführer befand sich Ende Juni 2013 einmal wegen einer akuten Magen-Darm-Entzündung in stationärer Behandlung eines Krankenhauses, verließ dieses jedoch nach drei Tagen eigenmächtig wieder (AS 177). Eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Hepatitis C-Erkrankung ist nicht dokumentiert. Aus den im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderfeststellungen (I.2.8.) ergibt sich unter Berücksichtigung auch der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte (I.2.7. und I.2.9), dass die medizinische Grundversorgung mit gängigen Medikamenten in Pakistan grundsätzlich, wenngleich auf problematischem, zumal korruptem Niveau, gesichert ist und diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Die Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers besteht in fachärztlichen Kontrollen und einer antiviralen Medikation (AS 551) und ist nicht lebensbedrohlich, so dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung in Pakistan aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zugemutet werden kann. Zusammenfassend lässt die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheit Hepatitis C zwar auf einen etwas angeschlagenen Gesundheitszustand schließen, sie stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen würde (vgl EGMR Ayegh/Schweden, 07.11.2006, 4701/05, Karim/Schweden, 04.07.2006, 24171/05, Paramasothy/Niederlande, 10.11.2005, 14492/03, Ramadan Ahjredini/Niederlande, 10.11.2005, 35989/03, Hukic/Schweden, 27.09.2005, 17416/05, Ovdienko/Finnland, 31.05.2005, 1383/04, Amegnigan/Niederlande, 25.11.2004, 25629/04, Ndangoya/Schweden, 22.06.2004, 17868/03; VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

3.2.17. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.

3.2.18. Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes ergeben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert neue asylrelevante Gründe darzulegen bzw. im Bescheid wurden die vorgebrachten Angaben auch entsprechend gewürdigt.

3.2.19. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

3.2.20. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3.2.21. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.

Spruchpunkt II

3.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in den Herkunftsstaat)

3.3.1. Ausweisungen die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

3.3.2. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.3.4. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.3.5. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.6. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.3.7. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.3.8. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.3.9. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.3.10. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.3.11. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.3.12. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.3.13. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.

3.3.14. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes iSd § 68 Abs 1 AVG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).

3.3.15. Wie sich aus dem Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des im Dezember 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist - wenn auch bedingt durch die gegebene Rechts- und Arbeitsmarktlage - nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2012 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht, wurde dort auch sozialisiert und verfügt dort über einen nach wie vor bestehenden Familienverband. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.3.16. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.

3.3.17. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.4.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B)

3.5. Revision

3.5.1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH (II.3.2.1-3.2.9.; 3.3.1-3.3.10) ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.5.3. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.6. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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