BVwG L509 1434106-1

L509 1434106-1Bundesverwaltungsgericht10.03.2014

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1434106-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1434106.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX2011 illegal in das Bundegebiet von Österreich ein und stellte am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Grund der Antragstellung befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe keine politischen, religiösen oder rassischen Probleme. Er wolle - wie schon im Jahr 2004 - als "Staatenloser" in Europa einen Aufenthaltstitel. Er möchte staatenlos sein, da er Araber sei und in Persien gelebt hätte. Er fühle sich nicht als Perser. Dies sei sein einziger Grund, andere Gründe habe er nicht.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei bereits 1990 legal nach Österreich eingereist und habe hier bis 1992 gelebt. Danach sei er nach XXXX (Iran) zurückgekehrt. Dort sei er bis 2004 geblieben. Anschließend sei er legal nach Ungarn gereist und habe er dort bis zur Ausreise nach Österreich gelebt. In Ungarn habe er um Anerkennung als "Staatenloser" und Aufenthaltsberechtigung angesucht. Das Verfahren sei in Ungarn aber nicht abgeschlossen wroden. Am XXXX2011 sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren, um hier einen Asylantrag zu stellen.

Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er keinerlei Probleme. Nach Ungarn wolle er nicht zurück, da es dort langweilig wäre und es sei außerdem bis heute keine Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung als "Staatenloser" getroffen worden.

2. Das Bundesasylamt führte zunächst ein Konsultationsverfahren gemäß der Dublin-Verordnung mit Ungarn durch. Von der ungarischen Dublin-Behörde wurde vorerst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2004 in Ungarn um Asyl angesucht hätte, das Übernahmeersuchen werde aber abgelehnt. Am 24.02.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt und er damit zum Verfahren zugelassen sowie das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt.

3. Am 17.12.2012 wurde der Beschwerdeführer asylbehördlich angehört. Dabei wiederholte er, dass er im Iran zur Minderheit der Araber gehöre, es jedoch keine Konflikte gebe. Er hätte zu den von ihm bereits angegebenen Fluchtgründen nichts hinzuzufügen.

3. Am 19.03.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut asylbehördlich angehört. Er gab - abweichend von der Aussage in der Erstbefragung - an, dass er schon 1999 als Gastarbeiter in Österreich gewesen sei und sich hier bis 2002 aufgehalten hätte. Danach sei er wieder in den Iran zurückgekehrt. Als er im Iran erfahren hätte, dass er einer Minderheit angehöre und er möglicherweise in Europa Asyl bekommen könnte, habe er 2005 den Iran wieder verlassen. Ausdrücklich befragt, ob er im Iran aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Araber) Schwierigkeiten gehabt hätte, gab er an, dass er solche "überhaupt nicht" gehabt hätte. Österreich habe er damals wieder verlassen, weil sein Visum nicht mehr verlängert worden sei.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ein Bankkonto eingerichtet hatte und er im Besitze einer ungarischen Steuerkarte war, die ihm von einem ungarischen Finanzamt ausgestellt wurde.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2013, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt ging von einer nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers aus, der keine Identitätsdokumente vorgelegt hatte, und stützte sich bei der abweisenden Entscheidung auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er zwar der arabischen Minderheit im Iran angehöre, aufgrund dessen er jedoch weder politische, religiöse noch rassische Probleme in seinem Herkunftsland hätte. Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung sei wegen überwiegender öffentlicher Interessen gerechtfertigt.

5. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Es wurde angeführt, dass sich die Länderfeststellungen bezüglich der Situation der arabischen Minderheit im Iran sich lediglich auf eine halbe Seite beschränkten. Dies reiche nicht aus, um dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zu entsprechen. In der Beschwerdeschrift ist ein aus dem Internet entnommener Bericht von Human Rights Watch betreffend die arabische Minderheit in englischer Sprache zitiert und wird - entgegen den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers bei den asylbehördlichen Anhörungen - eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Minderheit behauptet und angeführt, dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran ein ernsthafter Schaden drohen würde. Weiters wurde ausgeführt, dass die Ausweisung nicht gerechtfertigt sei, da der Beschwerdeführer schon 1999 bis 2002 in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sei und er von daher noch Freundschaften und soziale Kontakte hätte, die er wieder pflege und außerdem die deutsche Sprache beherrsche und er an der österreichischen Kultur interessiert sei. Aufgrund des sehr kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Iran in einem Zeitraum von 1999 bis 2013 würden kaum mehr Bindungen zum Heimatstaat Iran bestehen. Die Ausweisung sei unverhältnismäßig.

Es wurde jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (ohne nähere Begründung) beantragt.

6. Die Beschwerde langte am 08.04.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.01.2014 der Gerichtsabteilung L 509 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt unter besonderer Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde gemachten Angaben und der Ausführungen in der Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in den Länderbericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 04.11.2011 und vom 08.10.2012 sowie in weitere Quellen, wie Human Rights Watch, World Report 2011 - Iran vom 22.01.2012, Amnesty

International: Amnesty Report 2012 - Iran vom 25.04.2012; Minority

Rights Group International: State of the World¿s Minorities and Indigenous Peoples 2012 vom 28.06.2012; Gesellschaft für bedrohte

Völker: Iran vom 26.05.2011; Le Monde Diplomatique: USA und Iran vom 12.10.2007. Die Länderinformationen wurden dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit am 26.02.2014 eingelangter Eingabe bekannt gegeben, dass sich seit Erlassung des Bescheides durch das Bundesasylamt "bis jetzt" nichts verändert habe.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der mit dem im Spruch angeführten Namen und Geburtsdatum bezeichnete Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Ethnisch gehört der Beschwerdeführer der Volksgruppe der im Iran lebenden Araber an, in religiöser Hinsicht bezeichnete er sich als schiitischer Moslem. Er ist im Iran geboren, lebte in XXXX und besuchte dort 12 Jahre die Grundschule. Sein Familienstand ist ledig. Im Herkunftsland Iran leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, vier Brüder und drei Schwestern.

Der Beschwerdeführer hielt sich bereits in den Jahren 1999 bis 2002 als Gastarbeiter in Österreich auf. 2002 kehrte der Beschwerdeführer - nachdem sein Visum nicht mehr verlängert wurde - in den Iran zurück, wo er bis 2004 Wohnsitz nahm. Im November 2004 reiste der Beschwerdeführer legal nach Ungarn und er stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste am XXXX2012 illegal nach Österreich aus, wo er noch am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer verdiente sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsland durch Arbeit in einem Bekleidungsgeschäft und Unterstützung durch seine Eltern. Er spricht die Sprachen Farsi, Arabisch und Deutsch. Während seines früheren Aufenthaltes in Österreich arbeitete der Beschwerdeführer als Lagerarbeiter in einem Lebensmittelmarkt. Derzeit hat der Beschwerdeführer keine besonderen Bindungen und keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und er ging bisher auch keiner legalen Beschäftigung nach. Die Eltern des Beschwerdeführers wissen, dass er sich in Österreich aufhält.

Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme, noch war er sonst Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland Iran asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war oder solche befürchten hätte müssen. Der Beschwerdeführer ist legal aus dem Iran ausgereist und er hat nicht darüber berichtet, dass er im Iran oder durch sein Verhalten im Ausland in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr oder einem realen Risiko der sonstigen Gefährdung seines Lebens, körperlichen Unversehrtheit, unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder Gefährdung seiner Existenz ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsland Iran:

Araber im Iran:

Ahwazi Araber sind (wie auch Kurden) zumeist sunnitischen Glaubens. Mangels Unterricht in der Muttersprache sind viele Araber Analphabeten und herrscht unter der arabischen Minderheit eine hohe Armutsrate. Von Arabern bewohnte Gebiete sind oft nicht an Wasser und Elektrizität angeschlossen. Es gibt Berichte über die Vertreibung von Arabern von ihrem Land aufgrund von staatlichen Entwicklungsprojekten. Die von Arabern bewohnten südlichen Teile Irans sind reich an Erdölvorkommen. Obwohl nicht erwiesen ist, dass Araber aufgrund ihrer Ethnizität verfolgt werden, ist zu beobachten, dass sie häufig wegen unklar definierter Anschuldigungen, (etwa wegen "Moharebeh" und "Mofsid-fil-arz"), zu oftmals enorm hohen Strafen (auch Todesstrafen) verurteilt wurden (Asylländerbericht 2.2013).

In der Provinz Khuzestan, die aufgrund ihrer großen Ölvorkommen von großer strategischer Bedeutung ist, sowie in der Küstenregion am Persischen Golf leben etwa zwei Millionen Araber. Sie sind in Khuzestan weitgehend integriert. Im Rest des Landes herrschen jedoch Misstrauen und Ablehnung gegen den arabischen Bevölkerungsteil. Am 15.4.2011 kam es anlässlich des sechsten Jahrestages der Niederschlagung der Proteste der arabischstämmigen Bevölkerung gegen eine Politik der Iranisierung im Jahre 2005 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der arabischen Minderheit in Ahwaz und mehreren anderen Städten der Provinz (u.a. Hamidiyeh, Abadan, Khorramshahr). Dabei wurden mindestens 12 Menschen getötet und 20 verletzt. Am 8.5.2011 wurden in Ahwaz mindestens acht Personen hingerichtet, die bei den Unruhen verhaftet worden waren (AA 8.10.2012, MRG 27.6.2013). Drei der Hinrichtungen erfolgten öffentlich. Zudem gab der stellvertretende Polizeichef der Provinz, Abdollah Nazarpour, am 25.4.2012 bekannt, dass acht Mitglieder der terroristischen Gruppe Khalq-e Arab verhaftet worden seien. Sie sollen während der Unruhen für die Ermordung von drei Personen verantwortlich gewesen sein (AA 8.10.2012).

Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der arabischen Minderheit ein, einschließlich Organisationen, die sich auf soziale Themen konzentrieren (HRW 31.1.2013).

Die arabische Minderheit ist marginalisiert und wird in den Bereichen Bildung, Arbeitsplätze, Wohnverhältnisse und politischer Beteiligung diskriminiert (MRG 27.6.2013).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt (8.10.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran

HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): World Report 2013 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/237038/359911_de.html; Zugriff 14.6.2013

MRG - Minority Rights Group International (27.6.2012): State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1343133062_middle-east-and-north-africa.pdf; Zugriff 14.6.2013

OB Teheran (2.2013): Asylländerbericht Iran

Aktueller Situationsbericht über die arabische Minderheit im Iran im Gebiet Ahwaz (aus einer Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 12.07.2012):

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Stand:

Juli 2011, 4.11.2011In der Provinz Khuzestan, die aufgrund ihrer großen Ölvorkommen von großer strategischer Bedeutung ist, sowie in der Küstenregion am Persischen Golf leben etwa zwei Millionen Araber (überwiegend Schiiten). Sie sind in Khuzestan weitgehend integriert. Im Rest des Landes herrschen jedoch Misstrauen und Ablehnung gegen den arabischen Bevölkerungsteil. Nach der Beendigung des iranisch-irakischen Krieges wurden (iranische) arabische Kriegsflüchtlinge und Vertriebene zum Teil daran gehindert, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren. Da viele Flüchtlingsfamilien in den neuen Siedlungen durch z.B. Heirat, Beruf, Schulausbildung ansässig geworden sind, ist die arabische Minderheit Irans heute nicht mehr geschlossen in dem mit ihr identifizierten Gebiet Khuzestan beheimatet, sondern lebt über das ganze Land verteilt. Am 15. April 2011 kam es anlässlich des sechsten Jahrestages der Niederschlagung der Proteste der arabischstämmigen Bevölkerung gegen eine Politik der Iranisierung im Jahre 2005 zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der arabischen Minderheit in Ahwaz und mehreren anderen Städten der Provinz (u. a. Hamidiyeh, Abadan, Khorramshahr). Dabei wurden mindestens 12 Menschen getötet und 20 verletzt. Am 8. Mai wurden in Ahwaz mindestens acht Personen hingerichtet, die bei den Unruhen verhaftet worden waren. Drei der Hinrichtungen erfolgten öffentlich. Zudem gab der stellvertretende Polizeichef der Provinz, Abdollah Nazarpour, am 25. April bekannt, dass acht Mitglieder der terroristischen Gruppe Khalq-e Arab verhaftet worden seien. Sie sollen während der Unruhen für die Ermordung von drei Personen verantwortlich gewesen sein.

HRW - Human Rights Watch: World Report 2011 - Iran, 22.1.2012

Die Regierung schränkte kulturelle und politische Aktivitäten der arabischen Minderheit ein, einschließlich Organisationen, die sich auf soziale Themen konzentrieren. Im April 2011 wurden einige Dutzend Demonstranten, die meisten davon Araber, in der Provinz Khuzestan getötet. Dutzende wurden inhaftiert, neun Personen hingerichtet.

The government restricted cultural and political activities among the country's Azeri, Kurdish, Arab, and Baluch minorities, including organizations that focus on social issues. In April security forces reportedly killed several dozen protesters, most of them ethnic Arabs, in Iran's southwestern province of Khuzestan. Authorities arrested dozens and executed nine men allegedly connected to protests on May 9.

AI - Amnesty International: Amnesty Report 2012 - Iran; 24.5.2012

Ethnische Minderheiten im Iran litten weiterhin unter systematischer Diskriminierung sowohl durch die Gesetzgebung als auch im Alltag. Dies betraf u.a. Angehörige der arabischen Gemeinschaft der Ahwazi, Aserbaidschaner, Belutschen, Kurden und Turkmenen. Der Gebrauch ihrer jeweiligen Muttersprache in Regierungseinrichtungen und als Unterrichtssprache in Schulen blieb untersagt. Menschen, die sich für ein stärkeres politisches Mitspracherecht der Minderheiten einsetzten, wurden bedroht, festgenommen und inhaftiert.

Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, 28.6.2012

Der Großteil der arabischen Ahwaz Gemeinschaft lebt in der südwestlichen Provinz Khuzestan. Dort liegen ca. 90% der iranischen Ölquellen. Die arabische Minderheit ist marginalisiert und wird in den Bereichen Bildung, Arbeitsplätze, Wohnverhältnisse und politischer Beteiligung diskriminiert. Im April 2011 wurden einige Demonstranten, die gegen staatliche Diskriminierung und Verweigerung von wirtschaftlichen und kulturellen Rechten protestierten, von Sicherheitskräften getötet. Hunderte wurden inhaftiert und strafrechtlich verfolgt. Die Prozesse waren mangelhaft und die Betroffenen hatten eingeschränkten bis gar keinen Zugang zu Anwälten. Einige von ihnen wurden hingerichtet.

Most of Iran's Ahwazi Arab community lives in the south-western province of Khuzestan, which borders Iraq and contains 90 per cent of Iran's oil wells. Ahwazis are marginalized and subject to discrimination in access to education, employment, adequate housing and political participation. In April 2011, HRW reported that several dozen Ahwazi protesters were killed

by security forces during demonstrations over the Ahwazi minority's grievances over state discrimination and denial of economic and cultural rights. Authorities arrested hundreds, prosecuted them during flawed trials where they had limited or no access to lawyers, and executed several.

GfbV - Gesellschaft für bedrohte Völker: Iran: Blutbad in Ahwaz aufklären. Verfolgung der arabischen Ahwazis beenden! 26.5.2011; http://www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=2216 Zugriff 4.7.2012

In Ahwaz, der Hauptstadt der Provinz Khuzestan im Südwesten des Iran, kam es bei friedlichen Protesten der arabischen Minderheit der Ahwazi am 16. April 2011 zu einem Blutbad. Iranische Polizisten und Armeeangehörige schossen mit scharfer Munition auf die Demonstranten. Allein im Stadtviertel Kutabdullah wurden mindestens zehn Ahwazis getötet und Dutzende verletzt. Hunderte wurden festgenommen. Insgesamt gab es nach Angaben Iranian Minorities Human Right Organisation (IMHRO) 27 Tote. Doch bisher ermitteln die Behörden nicht gegen die Täter.

Seit Mitte April demonstrieren Ahwazi immer wieder gegen die iranische Zentralregierung in Teheran nicht nur in Ahwaz sondern auch in anderen Städten des Landes wie Hamidieh, Mahshahr, Shadegan, Abadan, und Khorramshahr. Sie fordern ein Ende ihrer Diskriminierung und der versuchten "Iranisierung" ihrer Region. Die paramilitärischen regierungstreuen Basij-Milizen und Revolutionswächter gehen gegen die Protestierenden äußerst brutal vor. Sie setzen Tränengas und Schlagstöcke ein und schießen auch mit scharfer Munition. Da der Stadtteil Kutabdullah in Ahwaz als Hochburg der Ahwazi-Araber gilt und es dort in der Vergangenheit immer wieder zu Unruhen kam, gingen die Sicherheitskräfte hier besonders hart vor.

Anlass der Welle von Demonstrationen ist der Gedenktag an die gewaltsame Niederschlagung der friedlichen Proteste der arabischen Minderheit am 16. April 2005. Damals gingen Zehntausende Ahwazi aus Protest gegen die "ethnische Restrukturierung" zu ihren Lasten und ihre Diskriminierung auf die Straßen. Etwa 500 Menschen wurden verletzt und 250 inhaftiert.

Die Ahwazi sind Araber, die im äußersten Südwesten des Iran in den Küstenregionen des Persischen Golfs leben und nach der Hauptstadt von Khuzestan, Ahwaz, benannt sind. Ihre Zahl wird auf bis zu vier Millionen Menschen geschätzt. Sie sprechen einen arabischen Dialekt. Die meisten Ahwazi sind wie die Perser Schiiten. Tiefe Armut prägt den Alltag dieser Volksgruppe. Die Ahwazi sind bis heute mehrheitlich Analphabeten. Die "Iranisierung" ihrer Region soll durch Bevölkerungsaustausch durchgesetzt werden. Für diese künstliche Veränderung der ethnischen Zusammensetzung der Provinz wurden seit 1979 rund 200.000 Hektar Grund und Boden der Ahwazi beschlagnahmt und auf persische Siedler übertragen. Seither steigen die Spannungen zwischen den Ahwazi-Arabern und den zugezogenen Siedlern.

Die Assimilationspolitik macht sich in vielen Bereichen des Alltags bemerkbar. So erlaubt die iranische Obrigkeit beispielsweise keine unabhängigen arabischen Medien in Khuzestan. Stattdessen führt sie eine systematische Hass- und Verleumdungskampagne gegen die einheimischen Ahwazi in den iranischen Medien. Durch die Diffamierungen bekennen sich immer weniger Ahwazi zu ihrer eigentlichen Identität und geben sich in der Öffentlichkeit stattdessen als Perser aus.

Le Monde Diplomatique: USA und Iran - Fatales Bündnis der Falken, 12.10.2007;

http://www.monde-diplomatique.de/pm/2007/10/12.mondeText.artikel,a0001.idx,0 Zugriff 4.7.2012

Für Teheran in ökonomischer Hinsicht am bedrohlichsten sind die separatistischen Bestrebungen in der Provinz Khusistan im Südwesten, wo 80 Prozent des iranischen Öls gefördert werden. Die schiitischen Araber Khusistans haben dieselbe ethnische und religiöse Identität wie die irakischen Schiiten jenseits des Grenzflusses Schatt al-Arab.

Obwohl ein Großteil des iranischen Ölreichtums aus Khusistan stammt, erhält die Provinz keinen fairen Anteil am nationalen Entwicklungsbudget des Iran, klagen die separatistischen Gruppen. Die aber sind so stark fraktioniert, dass sie - noch - keine gemeinsame militärische Truppe auf die Beine gestellt haben. Und auch für ausländische Hilfe gibt es keine stichhaltigen Beweise. Doch immer wieder werden Institutionen des staatlichen Sicherheitsapparats angegriffen und Sprengstoffanschläge auf Ölförderungsanlagen verübt.

Beurteilung der Rückkehrsituation durch das Bundesverwaltungsgericht:

In Hinblick auf die Rückkehr von Iranern in ihr Heimatland hat sich die Situation im Iran nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 verschlechtert, die Lage stellt sich derzeit allerdings nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) - im Falle eines Zusammenhanges mit politischen Ansichten: aus asylrelevanten Gründen - gegeben ist. Gegenteiliges ist auch dem aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 08.10.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran nicht zu entnehmen, vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. In solchen fällen wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offen gelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat, der bereits vor der Ausreise - oder danach, durch sein Verhalten im Ausland - in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten war, angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung (oder eine asylrelevante Gefährdung) darstellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers steht jedoch mangels Vorlage eindeutiger Identitätsdokumente nicht fest.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Farsi und Arabisch sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten.

2.3. Zum Vorbringen:

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgründe geltend gemacht. Er hat vielmehr schon bei der Erstbefragung und nachfolgend bei zwei asylbehördlichen Anhörungen ausdrücklich erklärt, im Herkunftsland Iran keiner Verfolgung, weder aus politischen noch aus religiösen oder rassischen Gründen, ausgesetzt gewesen zu sein. Er erklärte auch, dass er legal nach Ungarn ausgereist und schließlich nach Österreich weitergereist wäre, um sich in Europa niederzulassen und einen Aufenthaltstitel zu bekommen.

Die diesen Ausführungen des Beschwerdeführers entgegenstehende Behauptung in der Beschwerde, dass er im Iran aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Minderheit verfolgt werde und dass ihm im Falle der Rückkehr ein reales Risiko drohe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wurde weder konkret ausgeführt, noch wurde plausibel dargelegt, warum der Beschwerdeführer dies nicht im Verfahren vor der belangten Behörde erwähnt hat, das immerhin zwei asylbehördliche Anhörungen umfasste. Es wurden auch keine substantiierten Gründe dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer bei den Anhörungen nicht möglich gewesen wäre, solche Umstände vorzubringen. Es ergeben sich bei Betrachtung der niederschriftlichen Protokolle keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus zeitlichen, persönlichen Gründen oder aufgrund der Fragestellung gehindert gewesen wäre, Verfolgungsgründe darzulegen; im Gegenteil: Die einzelnen Befragungen dauerten 50 Minuten bzw. eine Stunde. Es stand somit ausreichend Zeit zur Verfügung. Es wurde weder eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt, noch hat er eine solche auf Befragung angeführt. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein eines Arabisch-Dolmetschers (er bezeichnete Arabisch als seine Muttersprache, gab jedoch an, auch Farsi und Deutsch sehr gut zu sprechen - AS 161) mehrmals nach Verfolgungsgründen befragt und aufgefordert anzugeben, ob er im Herkunftsland Probleme mit der Polizei, dem Militär, staatlichen Organen oder wegen seiner Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit hätte. Er hat diese Fragen mit Nein beantwortet bzw. sagte er aus, dass er zwar zu einer Minderheit gehöre, da 90 % der Iraner Perser wären, es aber keine Konflikte gebe. Er wurde noch einmal gefragt, ob er seinen Angaben vom 31.12.2011 noch etwas hinzufügen möchte, was er wiederum mit Nein beantwortete. Schließlich gab der Beschwerdeführer auch klar an, dass er bei einer Rückkehr keine Probleme befürchte (AS 125). Bei der zweiten asylbehördlichen Anhörung war ein Dolmetscher für die Sprache Farsi anwesend, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls erklärte, diesen gut zu verstehen, aber auch gut Deutsch zu sprechen, so dass die Befragung in Deutsch durchgeführt wurde. Dem Beschwerdeführer wurden die Niederschriften auch rückübersetzt, er erklärte alles verstanden zu haben und er führte keinerlei Beanstandungen an. Somit folgt das Bundesverwaltungsgericht den Erstausführungen des Beschwerdeführers. Die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht substantiiert und unbegründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer aktuelle und zur Frage der im Iran lebenden Araber themengezogene Länderberichte zur Kenntnis gebracht. Diese stammen zum Großteil aus dem Jahr 2012 bzw. auch aus den vorhergehenden Jahren und enthalten umfangreiche Ausführungen zur Lage der arabischen Minderheit im Iran. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass diese Ausführungen Probleme von Angehörigen der arabischen Minderheit im Iran aufzeigen - und insofern den in der Beschwerde angeführten Berichten von Human Rights Watch gar nicht widersprechen, die ihrerseits annähernd zeitgleich vom Februar 2012 stammen. Dies allein führt jedoch nicht zur Annahme einer generellen Verfolgung der arabischen Minderheit im Iran und kann darauf für den konkreten Fall die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht gestützt werden, zumal der Beschwerdeführer selbst erklärte, dass er keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt war und auch für den Fall der Rückkehr keine Verfolgung befürchtet.

Die verwendeten Länderberichte stammen aus verschiedenen Quellen und geben eine abgerundetes Bild von der Lage der Araber, die im Iran leben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A.I.:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevante Verfolgung gegen seine Person geltend gemacht, sondern diese sogar ausdrücklich verneint. Seine Ausführungen lassen erkennen, dass er einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens nur gestellt hat, um seinen - ansonsten illegalen - Aufenthalt zu legalisieren. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist er weder unter Verfolgungsgefahr aus dem Herkunftsland Iran ausgereist noch besteht eine solche für ihn im Falle der Rückkehr.

Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund der angeführten Länderinformationen ist weder von einer generellen Gefährdung der in den Iran Zurückkehrenden Asylwerber noch eine spezielle Gefährdung aus in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen anzunehmen, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist weder durch sein Verhalten vor der Ausreise noch durch sein Verhalten im Ausland in das Blickfeld der Behörden geraten, das ihn in Ansehung der politischen, religiösen oder gesellschaftlichen Verhältnisse im Iran als eine gefährdete Person profilieren würde.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte. Aus den getroffenen Länderfeststellungen, welchen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, ist zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gewährleistet ist und ist diesbezüglich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Verschlechterung bekannt.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann von 52 Jahren, der die Schule besucht hat, mehrere Sprachen spricht und ferner auch als arbeitsfähig anzusehen ist. Aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu meistern. Er spricht auch die Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulausbildung. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könnte. In concreto leben - neben seinen Eltern - jedenfalls 7 Geschwister in seinem Herkunftsstaat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit auch ein soziales Netz vorhanden. Insofern ist es den Verwandten des Beschwerdeführers sicherlich möglich, den Beschwerdeführer zu unterstützen und ihm zumindest vorübergehend Unterkunft zu gewähren. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor der Ausreise nach Europa möglich war.

Wiederum ist festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage im Iran ergeben würde; auch hierzu ist seitens des Beschwerdeführers kein konkretes Vorbringen erstattet worden.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedenfalls, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Iran gesichert ist. Der Beschwerdeführer ist nach allgemeiner Lebenserfahrung arbeitsfähig und ist daher davon auszugehen, dass er ohne jedes substantiierte Vorbringen nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation im Iran schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Wie bereits oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auf Grund seiner Ausführungen weder von staatlicher noch von privater Seite eine Verfolgungsgefahr, da diese auf das Bestehen einer relevanten Verfolgungssituation nicht schließen lassen und der Beschwerdeführer solche sogar verneint. Es wird von Seiten des erkennenden Einzelrichters nicht verkannt, dass Personen, welche aus Sicht des iranischen Regimes dessen absoluten Machtanspruch nicht anerkennen - etwa weil sie gegen Moralvorschriften verstoßen - durchaus in Gefahr schweben können, unmenschlich und erniedrigend behandelt bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden; eine allgemeine Gefahr - als ein auch den Beschwerdeführer treffendes reales Risiko, einer relevanten Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK unterworfen zu werden - ist aber im gegebenen Fall nicht zu sehen. Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist sohin ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte im Falle einer Rückkehr in den Iran im vorliegenden Fall auszuschließen.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Auch aus dem Umstand der legalen Ausreise ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr.

Es kam im Verfahren überdies nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. u. II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

Zu A.2. (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG nicht zuerkannt.

Der Beschwerdeführer reiste am XXXX2011 von Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und ist seither 2 Jahre und ca. 3 Monate aufhältig. Zuvor war der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999 legal nach Österreich gereist und ging er hier 3 Jahre in einem Supermarkt als Lagerarbeiter einer Erwerbstätigkeit nach. Im Jahr 2002 ist der Beschwerdeführer wieder in den Iran zurückgekehrt bis er im Jahr 2004 legal nach Ungarn reiste, wo er sich bis zur Weiterreise nach Österreich Ende 2011 aufhielt. Diese Einreise erfolgte illegal und ist sein neuerlicher Aufenthalt bisher bloß infolge des beantragten Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 begründet. Einer legalen Beschäftigung ist der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht nachgegangen. Er hat auch keine besonderen Bindungen zu Österreich konkretisiert, außer dass die Beschwerde allgemein auf Bekanntschaften aus seinem früheren Aufenthalt verweist. Es liegt daher lediglich eine relativ kurze Aufenthaltsdauer vor und hat der Beschwerdeführer offenbar in dieser Zeit keine relevanten Kontakte oder Beziehungen in seiner Umgebung aufgebaut. Familiäre Bindungen bestehen jedoch noch zum Herkunftsland Iran; dort leben nach wie vor die Eltern und 7 Geschwister des Beschwerdeführers. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist darauf ausgerichtet, sich in Europa niederzulassen, wobei er dies im Wege eines Asylverfahrens zu erreichen versucht. Dem stehen die öffentlichen Interessen eines geordneten Einwanderungs- und Aufenthaltswesen durch Fremde in Österreich entgegen. Letztgenannte überwiegen im gegebenen Zusammenhang die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich erheblich. Daran vermögen die Umstände, dass der Beschwerdeführer bereits in früheren Jahren über einen längeren Zeitraum in Österreich legal aufhältig war und hier auch einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist sowie dass er bereits gut Deutsch spricht, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die beabsichtigte Niederlassung in Österreich auf die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Fremdenpolizeigesetzes zu verweisen.

Die Voraussetzungen für die Erklärung einer Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall wegen Überwiegens öffentlicher Interessen nicht vor, weshalb das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur wird verwiesen.

Nichtdurchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Die schriftlichen Beschwerdeausführungen stehen im völligen Widerspruch zu den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und lassen eine plausible Erklärung für diese gegensätzliche Darstellung vermissen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

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