BVwG G307 1429682-2

G307 1429682-2Bundesverwaltungsgericht10.03.2014

Regest

mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, sicherer Drittstaat,<br/>staatlicher Schutz, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 1429682-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.1429682.2.00

Spruch

G307 1429682-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX1, StA. Mazedonien, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist Staatsbürger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt in XXXX wohnhaft, reiste am 02.09.2013 legal mit seinem 20jährigen Bruder in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.09.2012 gleichzeitig mit diesem einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits am 27.08.2012 stellten die Eltern, zwei Schwestern im Alter von 23 und 16 sowie die beiden jüngsten Brüder des BF im Alter von 12 und 14 Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.09.2012 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen vor, die Polizei verfolge seine Familie ständig. Deren Lebensmittelgeschäft sei zwei Mal von der Polizei in Brand gesetzt worden. Anschließend hätten sie die Lebensmittel auf der Straße verkauft, was von der Polizei aber unterbunden worden sei. Er selbst habe keine Geburtsurkunde und kein Abschlusszeugnis erhalten und fühle sich aufgrund seiner albanischen Abstammung in Mazedonien nicht wohl.

Vom Bundesasylamt (im Folgenden BAT) im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 10.09.2012 einvernommen, gab der BF im Wesentlichen an, er und seine Familie seien von der Polizei verfolgt worden. Er selbst hätte am Markt einmal Waren verkauft, als plötzlich ein privater Sicherheitsbediensteter Waren zu Boden geworfen habe. Danach sei sein Vater mit der Polizei gekommen und habe ihn mitgenommen. Das Geschäft sei von der Polizei auch einmal niedergebrannt worden, wann genau, wisse er jedoch nicht. Die Interventionen hätten sich ausschließlich gegen die Familie des BF gerichtet. Auf den Vorhalt hin, der Vater des BF habe vorgebracht, alle Händler seien des Marktes verwiesen worden, erwiderte der BF, "die" hätten das nur gegen seine Familie gemacht, damit sie Angst bekäme. Dem BF selbst seien dessen schulische Zeugnisse vorenthalten worden. Die Clans und Spione hätten ihn verfolgt. Konkretisieren könne er dies nicht, da müsse sein Vater nähere Auskünfte geben. Was die Vorenthaltung seines Zeugnisses anlange, so sei nur er als einziger der albanischen Schüler in seiner Klasse davon betroffen gewesen. Auf diese Unschlüssigkeit hingewiesen, gab der BF an, nicht zu wissen, warum dies nur ihm als einem von mehreren Albanern widerfahren sei. Weiters gab er an, ihm seien die Zeugnisse sehr wohl, jedoch erst nach 18 Jahren ausgestellt worden, was er auf nochmaliges Befragen hin auf 3 oder 4 Jahre korrigierte. Den Hinweis des Referenten des BAT, er habe in der polizeilichen Befragung erwähnt, niemals ein Zeugnis bekommen zu haben, erwiderte der BF, vielleicht hätten "die" einen Fehler gemacht. Er habe auch noch andere Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt, könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern.

2. Die älteste Schwester des BF gab in der polizeilichen Erstbefragung am 03.09.2012 sowie in ihrer Einvernahme vor dem BAT am 06.09.2012 zu ihrem Verfahren zu Zahl XXXX an, die Verfolgung ihrer Familie habe mit der Publikation der Namen jener Personen begonnen, die ihren Vater ausgeraubt hätten. Sie persönlich habe um ein Stipendium beim Ministerium angesucht. Als dieses abgelehnt worden sei, hätte sie dieses Resort mit ihren Eltern aufgesucht, sei aber abgeführt worden. Da ihr diese Unterstützung trotz Vorliegens der Voraussetzungen versagt geblieben sei, habe sie sich an den albanischen Ministerpräsidenten gewandt, der ihr auch geholfen gehabt hätte. Ihre Probleme habe sie auch dem Helsinki-Komitee, dem mazedonischen Ombudsmann und der Antikorruptionsbehörde mitgeteilt. Ferner hätten sie und ihre Familie Ladungen der Behörden erhalten. In die Probleme ihres Vaters mit der Polizei sei sie insofern involviert gewesen, als die Polizisten diesen, als die ganze Familie noch geschlafen habe, ohne zu fragen, mitgenommen hätten.

3. Die 16jährige Schwester des BF brachte im Rahmen der Erstbefragung am 27.08.2012 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 06.09.2012 zu ihrem Verfahren zur Zahl XXXX im Wesentlichen vor, ihre Heimat wegen der ständigen Schikanen ihres Vaters verlassen zu haben. Er habe am Markt als Händler gearbeitet, wo er jeden Tag von der mazedonischen Polizei vertrieben und malträtiert worden sei. Im Jahr 2010 sei ihrem Vater von Polizisten die linke Schulter gebrochen worden. Auch sei die Polizei in den Jahren 2008 und 2009 mit Briefen und Ladungen in der Früh zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater gerufen. Ihr persönlich sei nichts geschehen. Sie habe Angst um das Leben ihres Vaters.

4. Die Mutter des BF gab in ihrer polizeilichen Befragung am 27.08.2012 sowie in deren Einvernahme am 06.09.2012 zu ihrem Verfahren zur Zahl XXXX an, ihr Gatte dürfe nicht arbeiten, er habe Probleme mit der Polizei gehabt. Ferner sei sie 1991, als ihr erstes Kind geboren worden sei, nicht von den Ärzten unterstützt worden. Sie selbst sei von der Polizei mehrmals wegen eines Vorfalls im Unterrichtsministerium geladen worden. Diese Ladungen hätten sie jedoch nur erhalten, um die Familie nicht in Ruhe zu lassen. Nachdem sie und ihre Familie im Unterrichtsressort intervenieren hätten wollen, sei sie mit Gewalt vom dortigen Sicherheitspersonal aus dem Gebäude verschafft worden. Sie habe sogar geblutet. Sie sei von der Polizei auch misshandelt worden, indem sie ihren Gatten zu Hause aufgesucht und ihn wegen des Vorfalls im Ministerium mitgenommen hätte. Das sei im Jahr 2009 oder 2010 gewesen. Abgesehen davon seien auch die Kinder misshandelt worden, indem Polizisten ungefähr im Jahr 2010 deren Obststände mit den Füßen umgetreten hätten. Schließlich sei ihr Kind entführt worden. Aus diesem Grund habe sie auch Angst, ihre Kinder in die Schule zu schicken.

5. Der Vater des BF gab in seinen Einvernahmen in seinem Verfahren, Zahl XXXX an, von der mazedonischen Polizei sowohl psychisch als auch physisch misshandelt worden zu sein. Er sei Händler gewesen und habe mit einem LKW Waren nach Ex-Jugoslawien transportiert. Seine Tätigkeit habe er 1995 beendet, da er nicht mehr arbeiten hätte dürfen, weil er von der Polizei ausgeraubt worden sei. Seit 1990 habe er ein Geschäft betrieben, von 1995 bis 1997 eine Pause gemacht und dann das Geschäft vermietet. Bis zuletzt habe er als Obst- und Gemüsehändler gearbeitet. Er habe mit der Polizei, dem Gericht und der Volksanwaltschaft in Mazedonien Probleme. Er sei zuerst von der Polizei geladen und bedroht worden, weil er jene Kriminellen und Räuber angezeigt habe, welche mit der Polizei zusammenarbeiteten. Nachdem er vom Gericht Ladungen erhalten gehabt und er sich dort hin begeben hätte, hätte man ihm gesagt, er solle das nächste Mal kommen. Auch wegen der Ausstellung von Geburtsurkunden der Kinder sei er geladen worden. Die Ladungen seien ihm nur deshalb übermittelt worden, damit er Angst bekomme. Mit dem Volksanwalt habe er ebenso Probleme, weil dieser nicht über die Wahrheit berichtet hätte. Weiters werde er die ganze Zeit durch von der Polizei engagierte Privatdetektive, die mit Drogen arbeiten würden, beobachtet und verfolgt. Zuletzt habe er im letzten Ramadan Probleme mit der Polizei gehabt, als er für einen Freund am Bazar Melonen verkauft habe. Die Polizei habe nach drei Tagen den Beschwerdeführer und alle, die dort gearbeitet hätten, vertrieben. Zuerst hätten alle den Bazar verlassen, doch seien danach noch mehr als vorher gekommen. Der Beschwerdeführer habe alles fotografiert. Er sei vom Staatsanwalt, vom Ombudsmann, dem Helsinkikomitee und der Antikorruption abgewiesen worden. Bei einer Tageszeitung habe ihm ein Redakteur den Tipp gegeben, dass es besser wäre, wenn er nicht mehr reden würde. Auf die Frage, warum er nicht wieder auf den Bazar gegangen sei, anstelle alle möglichen Behörden und Institutionen damit zu befassen, erklärte der BF, seine Verwandten hätten ihm mitgeteilt, unter Beobachtung zu stehen, weil er jene angezeigt habe, die ihn ausgeraubt hätten. Das gespannte Verhältnis zur Polizei stehe im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Geschäfts und deren Anzeige. Ferner hätten Polizisten in den 1990er Jahren sein Geschäft ausgeraubt. Solcherlei Vorfälle hätten sich bis 1993 ereignet, danach hätten sie nur noch die Tür des Geschäfts beschädigt. Die Frage, wie oft er in den letzten Jahren mit der Polizei Probleme gehabt hätte, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten.

6. Der 22jährige Bruder des BF brachte in seiner Erstbefragung am 03.09.2012 sowie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 10.09.2012 zu seinem Verfahren zur Zahl XXXX im Wesentlichen vor, sie seien am Großmarkt des Öfteren von der Polizei schikaniert worden. Die Polizei habe ihre Waren zu Boden geworfen und unbrauchbar gemacht. Seine Familie sei bereits früher gezwungen gewesen, ihr Lebensmittelgeschäft, das wiederholt in Brand gesetzt worden sei, zu verkaufen. Er habe auch Probleme an der Schule gehabt. Sein Vater werde von der Polizei verfolgt.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, vom BF persönlich übernommen am 10.09.2012, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ins Treffen geführten Ermittlungen gegen den Vater im Zusammenhang mit der Beschädigung des Marktstandes durch einen privaten Sicherheitsbediensteten stellten keinesfalls eine Verfolgungshandlung im Sinne der GFK dar, sondern bewegten sich innerhalb des strafrechtlichen staatlichen Hoheitsanspruchs. Davon abgesehen sei die einmalige Anhaltung des Vaters des BF im Einklang mit der VwGH-Judikatur zu bringen, welcher zufolge selbst bei unter erschwerenden Umständen durchgeführten einmaligen Polizeiverhören, Anhaltungen, Festnahmen oder Hausdurchsuchungen nicht von einem asylrelevanten Sachverhalt auszugehen sei. Es sei ferner nicht nachvollziehbar gewesen, dass der BF als einziger von mehreren Albanern kein Zeugnis ausgestellt bekommen habe, zumal er sein Vorbringen gegenüber jenem in der polizeilichen Erstbefragung dahin gehend korrigiert gehabt hätte, doch eines erhalten zu haben. Auf den diesbezüglichen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe der BF lediglich erwidert, es sei in der Protokollierung wahrscheinlich ein Fehler unterlaufen. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass ihm die polizeiliche Niederschrift rückübersetzt worden sei und er dies ohne Beanstandung zur Kenntnis genommen gehabt hätte. Was die vom BF angesprochenen - übrigen - Probleme mit staatlichen Behörden betreffe, so seien ihm diese nicht mehr erinnerlich, woraus die belangte Behörde schließe, der BF habe keine tagesaktuellen Probleme vorbringen können. Dem BF wurde außerdem vorgehalten, dass - aus den Länderfeststellungen folgend - polizeilichen Fehlleistungen staatlicherseits durchaus vermehrt entgegengetreten werde, weshalb - selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens - die vom BF genannten Schwierigkeiten mit der Polizei nicht nachvollzogen werden könnten. Abschließend werde auf die Stellungnahme der österreichischen Botschaft XXXX in den Länderberichten hinzuweisen, welcher keine Situation bekannt sei, in welcher jemand eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen müsste.

8. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, mit welcher im Wesentlichen das Vorbringen des BF dahingehend zusammengefasst wurde, die von seinem Vater gesammelten Dokumente seien - trotz mehrerer Versuche seinerseits, sie vorzulegen - ignoriert worden.

9. Mit Erkenntnis vom 19.10.2012, Zahl B6 429.682-1/2012/2E wurde der soeben erwähnte Bescheid des BA gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Im Zentrum der inhaltlichen Mängel des Bescheides stünde die Unterlassung der Sichtung der seitens des BF angebotenen Beweismittel in ihrer Gesamtheit durch die Erstbehörde. Dies sei nunmehr nachzuholen.

10. Mit Schreiben vom 04.12.2012 setzte der BF das BAT über seine

XXXX übertragene Vertretungsvollmacht in Kenntnis. Gleichzeitig wurden der Erstbehörde mehrere Zeitungsartikel sowie 2 geheftete Mappen in albanischer und mazedonischer Sprache übermittelt.

11. Mit Schriftsatz vom 09.01.2013 wurden der Erstbehörde die Übersetzungen der am 05.07. und 26.07.2012 vom Vater des BF an den mazedonischen Ombudsmann gerichteten Schreiben zur Verfügung gestellt.

12. Am 19.03.2013 setzte das Sozialressort des Landes Steiermark das BAT über die Abmeldung der Familie des BF von der Grundversorgung wegen Quartierverweigerung in Kenntnis.

13. Am 05.09.2013 fand vor dem BAT eine ergänzende Befragung des BF zu seinen Asylgründen statt. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, warum dieser auf dem Markt in XXXX ein Messer bei sich geführt habe, welches ihm von der Polizei abgenommen und seinem Vater ausgehändigt worden sei, gab der BF zur Antwort, es habe sich um ein Käsemesser gehandelt, welches der Evidenzführer des Marktes an sich genommen gehabt hätte. Außerdem hielt ihm der Referent vor, er sei am Markt in einen Raufhandel verwickelt gewesen, was der BF bejahte. Der BF erwiderte ferner auf den Vorhalt des EL, sein Vater habe ausgeführt, der BF und er seien von zwei Personen geschlagen worden, die Polizei aber nicht eingeschritten, diese sei sehr wohl gekommen. Dies, obwohl sich aus den vorgelegten Beweismitteln etwas Anderes ergäbe. Auf diesen Widerspruch nochmals hingewiesen, vermeinte der BF, jeder wolle sich selber verteidigen, er sage die Wahrheit. Auf die Unvereinbarkeit seines Vorbringens mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel in Bezug auf die Nichtausstellung seiner Geburtsurkunde, aufmerksam gemacht, sagte der BF, es handle sich alles um Lügen, über den Inhalt der Schriftstücke sei er in Kenntnis gewesen. Am Tag vor der Ausreise sei er von einem Fahrzeuglenker niedergestoßen worden, welcher dem staatlichen Clan angehöre, der die Familie diskriminiere. Der Gips, welcher ihm hierauf angelegt worden sei, sei in XXXX getauscht worden. Dies habe er seinen Eltern nicht mitgeteilt, damit sie keine Angst bekämen. Auf die Frage, warum es sich dabei gerade um einen Angehörigen dieses Clans handeln sollte, antwortete der BF, es sei ihm nicht erschließbar, wer das sonst gewesen sein solle.

14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das BAT darin im Wesentlichen aus, das Fluchtvorbringen des BF sei nicht glaubhaft. Es wurde hervorgehoben, die gegen den Vater des BF getätigten Ermittlungen seien nicht als Verfolgungshandlungen iSd GFK zu qualifizieren, sondern Ausfluss des legitimen hoheitlichen Strafanspruchs. Auch dessen einmalige Anhaltung, selbst wenn sie unter erschwerenden Umständen stattgefunden hätte, deckte sich mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH zur fehlenden Asylrelevanz derartigen staatlichen Handelns. Bis zur Ausreise am 26.08.2012 habe es keine weitere Vorfälle mehr gegeben, weshalb der Fall als endgültig abgeschlossen anzusehen wäre. Was die Geschehnisse am Markt betreffe, so gehe die behauptete Verweisung vom Verkaufsplatz nicht mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel einher. Gegen den Vater des BF sei nämlich eine Geldstrafe idH von 1.500,00 Denar verhängt worden, weil er außerhalb des dafür vorgesehenen Platzes Lebensmittel verkauft habe. Der BF könne ferner durch ein allfälliges Verhalten des Marktaufsehers nicht diskriminiert worden sein, weil auch hier aus den Dokumenten des Vaters des BF hervorgehe, dass dem BF das Messer abgenommen und dem Vater ausgehändigt worden sei. Damit vermöge das Vorbringen des BF, es habe sich dabei um ein Käsemesser gehandelt, nicht durchzudringen. In ähnlicher Weise sei die verspätete Ausstellung der Geburtsurkunden nicht als staatliche Verfolgungshandlung zu qualifizieren gewesen, weil die Eltern des BF die hiefür vorgesehene Frist hätten verstreichen lassen und sich auch hier die Ansicht der Behörde mit den Beweismitteln decke.

Die fehlende Ausstellung des Grundschulzeugnisses habe der BF ebenso wenig glaubhaft machen können. Gab er in der polizeilichen Erstbefragung an, es sei ihm gar kein Zeugnis ausgestellt worden, erwähnte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, es sei ihm sehr wohl ein solches ausgehändigt worden. Auf diesen Gegensatz angesprochen, habe der BF nur gemeint, es sei im Rahmen der Protokollierung ein Fehler unterlaufen, was wiederum denkunmöglich sei, weil ihm seine Angaben rückübersetzt worden seien. Schon gar nicht glaubwürdig zeige sich der BF, wenn er meine, er sei - obwohl mehrere Albaner seine Klasse besucht hätten - der einzige dieser Volksgruppe zugehörige Schüler gewesen, dem die Ausstellung des Zeugnisses vorenthalten worden sei. Am markantesten sei die fehlende Konfrontation mit staatlichen Behörden daran erkennbar, dass der BF weitere Probleme mit staatlichen Behörden ins Blickfeld habe rücken habe wollen, diese ihm aber auf Nachfragen nicht mehr erinnerlich seien. Den Länderfeststellungen sei außerdem zu entnehmen, dass polizeilichen Fehlleistungen - sollten Beschwerden gegen solche erhoben werden - durchaus entgegengetreten werde und bis zur Entlassung des jeweiligen Beamten führen können. In Summe bestätigten die vorgelegten Beweismittel zwar die Vorfälle mit den Behörden, jedoch nicht die vom BF daraus resultierenden, angeblich asylrelevanten Konflikte. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe der BF lediglich geantwortet, es handle sich um eine Lüge, aufzuklären habe er ihn damit aber nicht vermocht. Abschließend erwähnte die belangte Behörde, den Länderfeststellungen könne zweifelsfrei entnommen werden, dass die österreichische Botschaft in XXXX aktuell keine Situation ausmachen könne, in welcher jemand im Falle einer Rückkehr eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen müsse.

15. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 14.10.2013 fristgerecht Beschwerde, mit welcher ferner die Bescheide aller mit der BF im Familienverfahren befindlichen Angehörigen mitangefochten wurden. Darin wurde gemeinhin festgehalten, die von staatlicher Seite gegen den Vater des BF ausgeübten Verfolgungsmaßnahmen gefährdeten dessen Lebensgrundlage. Die Behörde habe dessen Beweisantrag, den Beweiswert des BF-Vorbringens durch Erhebungen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in XXXX oder einen dort stationierten Verbindungsbeamten des österreichischen Innenministeriums zu überprüfen, ignoriert, sodass sie zur falschen Feststellung gekommen sei, der Vater des BF sei keinen Problemen mit den staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen. Ferner wären - hätte ein anderer Organwalter als jener im ursprünglichen - das nunmehrige Verfahren geführt, die gewünschten Ermittlungen getätigt worden. Zu den Beschwerdegründen der fehlenden Sachverhaltsfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung wurde vorgebracht, die Probleme des BF und seiner Familie mit den staatlichen Behörden seien in Punkt C) gar nicht erwähnt worden. Als Beweismittel seien nur die jeweiligen Reisepässe sowie ganz pauschal ein Konvolut an Schriftstücken und Zeitungsausschnitten erwähnt worden. Unter Bezugnahme auf das ob genannte Erkenntnis des AGH, mit welchem der erste Bescheid des BAT behoben worden sei, monierte das Rechtsmittel, in der neuerlichen Einvernahme seien dem Vater des BF zwar die Inhalte der jeweiligen Dokumente vorgehalten, diese jedoch nicht dargestellt worden. Aus dem Schriftverkehr mit dem Helsinki-Komitee und dem Ombudsmann ergäbe sich klar, dass die Familie des BF Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt hätte. Die Erstbehörde hätte zum Schluss gelangen müssen, dass der mazedonische Staat nichts dagegen unternähme, dass dem Vater des BF dessen Geschäft am Markt ruiniert worden sei, ihm und seiner Familie Sozialleistungen sowie Standesdokumente vorenthalten und Festnahmen provoziert würden, all dies aus ethnischen Gründen. Dabei sei die Familie des BF durch zivile Polizeiinspektoren und andere Personen sogar verletzt worden. Interventionen durch Ombudsmann und andere Organisationen seien nicht erfolgt. Ferner sei die älteste Schwester des BF selbst gezwungen gewesen, ein Studium in XXXX zu beginnen. In Bezug auf das Privat- und Familienleben der Familie des BF sei auf die Deutschkurse der Eltern des BF, seiner Schwester, die Mitgliedschaft des BF im Boxverein "XXXX" sowie den Besuch der neuen Mittelschule durch die beiden jüngsten Brüder des BF, XXXX und XXXX, hinzuweisen. In Oberösterreich lebe die Familie des Cousins des Vaters des BF, der regelmäßigen Kontakt zur Familie des BF pflege und diesen nach Kräften unterstütze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren. Er ist mazedonischer Staatsanbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum Islam. Die Muttersprache des BF ist Albanisch.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen, jungen Mann.

1.2. Der BF lebte von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise durchgehend in seiner Heimatstadt XXXX in Mazedonien. Eigenen Angaben zufolge verbrachte er die bisherige Zeit nur mit den mitgereisten Familienmitgliedern dort. Das erwähnte Haus gehöre seiner Familie.

Laut BF verließ dieser seinen Herkunftsstaat Mazedonien am 02.09.2012 und reiste von dort über Serbien und Ungarn am 03.09.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich seitdem ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF Kontakte zu in Österreich lebenden Verwandten hält oder nennenswerte soziale Bindungen in Österreich pflegt. Der BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Abgesehen davon konnten keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.

Aus den Übersetzungen der vom Vater des BF vorgelegten Dokumente ergibt sich, dass er mit Schreiben der Klinik für Chirurgie in XXXX aufgefordert wurde, die am 29.06.2009 entstandenen Behandlungskosten zu begleichen. Ferner ist dem Akt zu entnehmen, dass das mazedonische Innenministerium den Vater des BF mit Schreiben vom 03.11.2004 aufgefordert hat, den Eigennamen des am XXXX geborenen Sohns bekannt zu geben. Weiters legte der BF auch ein Schreiben des Hauptgerichtes XXXX vor, aus dessen Übersetzung der Ausspruch einer gegenüber dem seinem Vater verhängten Geldstrafe idH von Denar 1.500,00 wegen Nichtvorweisung eines Ausweises ersichtlich ist. Ferner ist aus der Übersetzung eines weiteren Schriftstücks des Hauptgerichts XXXX erkennbar, dass gegen den Vater des BF eine Ordnungsstrafe wegen Behinderung eines Beamten im Unterrichtsministerium ausgesprochen wurde. Schließlich wurde der Vater des BF laut dem übersetzten und Bestandteil des Aktes bildenden Schreiben des Innenministeriums der Republik Mazedonien wegen einer Verletzung des Gesetzes gegen die Sauberkeit zu einer Geldstrafe von rund € 50,00 verurteilt. Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der BF auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme mit den staatlichen Behörden hatte. Der Vater des BF war laut eigenen Angaben Sympathisant der Albanischen Partei an, für diese jedoch nicht politisch aktiv.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundeasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Mazedonisch und Albanisch sowie auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Mazedoniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF hat zum Beleg seiner Identität einen mazedonischen Reisepass im Original vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ist dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug der LPD Wien zu entnehmen.

Die Feststellung zum Aufenthalt in Mazedonien, der Ausreise aus diesem Land, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der fehlende Kontakt zu in Österreich lebenden Verwandten sowie zu anderen Personen ist der polizeilichen Erstbefragung vom 03.09.2012 und der Ersteinvernahme vor dem BAT am 10.09.2012 zu entnehmen, worin der BF die diesbezüglichen Fragen des Einvernahmeleiters verneinte. Wenn nunmehr in der Beschwerde behauptet wird, in Antiesenhofen (Oberösterreich) lebe der Cousin des Vaters der BF namens XXXX, zu welchem dieser regelmäßigen Kontakt halte und welcher ihn nach seinen Kräften unterstütze, so konnte diese Behauptung nicht näher untermauert werden und ergeben sich aus dem gesamten Akt auch sonst keine Anhaltspunkte, welche auf eine intensive Beziehung zur genannten Person deuten.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Vorbringen des BF zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr nach Mazedonien entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Soweit der BF vorbringt, es habe sich bei dem am Basar sichergestellten Messer um ein Käsemesser gehandelt, ist ihm - wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt - entgegenzuhalten, dass die Angaben des BF mit dem Inhalt der vorgelegten Dokumente nicht in Einklang zu bringen sind. Aus diesen geht hervor, dass der BF wegen Besitz des Messers nach dem Waffengesetz zur Anzeige gebracht wurde. Das auf diesen Vorhalt hin eingeworfene Argument des BF, jeder wolle sich selbst verteidigen, er sage die Wahrheit, stellt kein - die Wahrheit stützendes - überzeugendes Argument dar. Ebenso wenig mit Glaubwürdigkeit behaftet ist die Aussage des BF, jene Schriftstücke, welche die Fristversäumnis bei der beantragten Ausstellung der Geburtsurkunden zum Gegenstand hätten, stellten inhaltlich eine Lüge dar, obwohl er mit der darin enthaltenen Thematik vertraut gewesen sein will. Völlig unschlüssig blieben die Ausführungen des BF zur späten Ausstellung des Grundschulzeugnisses. Wie vom BAT erwähnt, konnte der BF diese nicht dadurch beseitigen, dass er der Erstbehörde eine inhaltlich falsche Protokollierung seines diesbezüglichen Vorbringens vorwarf, zumal ihm diese rückübersetzt wurde und er dahin gehend nichts zu beanstanden hatte. Die Aussage in der Einvernahme vor der Erstbehörde am 05.09.2013, es sei ihm doch ein Zeugnis ausgestellt worden, nach wie vielen Jahren könne er aber nicht sagen, muss somit ins Leere gehen. Schließlich ist die Ursache der Verletzung, welche der BF durch einen Unfall eines angeblich von einem Clanmitglied gelenkten Fahrzeugs erlitten haben soll, nicht glaubhaft dargelegt worden. Wie die Erstbehörde richtig herausstreicht hat der BF dieses Geschehnis weder in seinen beiden vorangehenden Befragungen genannt, noch schlüssig dargelegt, weshalb es sich - hätte sich der Unfall tatsächlich zugetragen - beim Lenker gerade um ein Mitglied des gegen seine Familie agierenden Clans gehandelt haben solle.

Was die vom Vater des BF der Behörde zur Verfügung gestellten Zeitungsartikel betrifft, ist diesen zusammengefasst zu entnehmen, dass er darin seinen persönlichen Unmut über die - aus seiner Sicht verfehlte - Vorgangsweise mazedonischer Behörden ihm und seiner Familie gegenüber kund tut. So beschwert er sich gegenüber der Zeitung "XXXX", erschienen am 03.11.2009 über die angeblich der Mutter des BF in Aussicht gestellte Haftstrafe, in der Ausgabe von "XXXX" vom 19.08.2004 über die vermeintlichen Plünderungen seines Geschäfts in Jahren 1990 bis 1997, in "XXXX" vom 16.10.2010 über die gegen den BF ausgesprochene Strafe wegen einer Körperverletzung an zwei Fahrkontrolloren, in der gleichnamigen Zeitung vom 11.12.2009 und 18.04.2009 sowie in "XXXX" vom 21.08./15.09/16.09.2009 über die Nichtgewährung eines Stipendiums an die älteste Schwester des BF. Aus keiner dieser Kolumnen tut sich eine glaubhafte Verfolgungshandlung seitens des mazedonischen Staates auf. Sie spiegeln im Großen und Ganzen lediglich jene Behauptungen wieder, welche der Vater des BF auch gegenüber der Erstbehörde getätigt hat.

Auch in der Beschwerde ist der BF der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten. Wenn darin gemeint wird, es mangle dem Bescheid an Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die aufgezeigten Probleme mit staatlichen Behörden, so wird übersehen, dass die der Behörde durch § 58 Abs. 2 AVG auferlegte Begründungspflicht immer im Zusammenhang mit § 60 AVG zu sehen ist. In den Feststellungen hielt das BAT unter anderem fest, das Fluchtvorbringen im Hinblick auf die Verfolgung durch Personen, die dem Staat zuzurechnen seien, wie auch jenes in Bezug auf den durch staatliche Organe fehlenden Rechtsschutz sei nicht glaubwürdig. Diese Ansicht wurde in der Beweiswürdigung ausführlich begründet und detailliert auf die Widersprüche zwischen den Behauptungen der Beschwerdeführer und den vorgelegten Dokumenten eingegangen. In diese Richtung spricht der Wortlaut des § 60 AVG deutlich vom Gebot einer auf drei Säulen stehenden Bescheidbegründung, nämlich jener der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der Beweiswürdigung und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage. Dieser Verpflichtung ist die Erstbehörde nachgekommen.

Der Vater des BF hat der belangten Behörde unzählige Beweismittel in Form von Zeitungsartikeln und behördlichen Schreiben vorgelegt. Diesbezüglich moniert die Beschwerde, es hätten im Bescheid als Beweismittel nur der Reisepass und ein Konvolut an Schriftstücken Erwähnung gefunden. Damit übersieht die Beschwerde aber neuerlich, dass diese übersetzt und mit der BF in der Einvernahme am 05.09.2013 ausführlichst erörtert wurden. Es entspricht somit auch nicht den Tatsachen, dass - wie in der Beschwerde kritisiert - die vorgelegten Dokumente mit der BF nicht erörtert und der genaue Inhalt der Beweismittel nicht dargestellt worden sei. Wenn versucht wird, die behördliche Beweiswürdigung nur mit Hilfe des Arguments zu bekämpfen, der BF habe in der Einvernahme vor dem BAT behauptet, der Widerspruch zwischen seinem Vorbringen und den beigebrachten Beweismittel bestünde nicht, weil es sich beim Inhalt der Unterlagen sinngemäß um "Lügen" handle, so muss diese Entgegnung fehl schlagen. Es liegt nämlich innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Beschwerde führende Partei Dokumente vorlegt, die ihr Vorbringen stützen. Insbesondere gilt dies im Asylverfahren, weil gerade dort dem Parteienvorbringen zentrale Bedeutung zukommt. Umso befremdlicher und im gegenständlichen Fall nahezu denkunmöglich erscheint es, dass sich trotz des einheitlichen Gesamtbildes, welches die von staatlicher Seite stammenden Dokumente im Zusammenhalt mit jenen von Helsinki-Komitee und Ombudsmann als "Widerpart" des Staates liefern, die Ereignisse anders zugetragen haben sollen, als den Dokumenten zu entnehmen ist. Abgesehen davon sah sich der BF zwar in Konfrontation mit staatlichen Behörden, jedoch mangelt es, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wurde, diesem Spannungsverhältnis an GFK-relevanten Gründen. Dem entsprechend ist die Erstbehörde auch im Recht, wenn es dem festgestellten Sachverhalt keine Asylrelevanz abgewinnen konnte.

Abschließend und in Bezug auf die in der Beschwerde angegriffene Beweiswürdigung ist darauf hinzuweisen, dass die Erstbehörde auch im Lichte des sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung richtig gehandelt hat. Aus diesem Prinzip folgt, dass die Behörde nicht an Beweisregeln gebunden ist und, die Beweiskraft der einzelnen Beweismittel sich nicht nach gesetzlichen Rangordnungen, sondern nach dem "inneren Wahrheitsgehalt" - der von der Behörde zu beurteilen ist - richtet (siehe ua. VwGH 25.06.1965, 1305/64, 17.10.1984 83/11/0182). Vor diesem Hintergrund ist auch das Verhalten der Behörde dahin gehend zu sehen, von einer (weiteren) Beurteilung der Lage durch Erhebungen seitens des mazedonischen Vertrauensanwaltes sowie des Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in XXXX Abstand genommen zu haben. Wie oben ausgeführt, liegen den Länderfeststellungen einige Erfahrungsberichte des österreichischen Verbindungsbeamten in XXXX zu Grunde. Ferner sind die vom Vater des BF vorgelegten Beweismittel in Verbindung mit den Einvernahmen des BF durch die belangte Behörde derart "Format füllend", dass von zusätzlichen Ermittlungen keine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten gewesen wäre. Daraus resultiert aber, dass dem Bundesasylamt diesbezüglich kein Vorwurf einer fehlenden Ermittlungspflicht zur Last gelegt werden kann.

Was den Einsatz des gleichen Organwalters im neuerlich durchgeführten Verfahren (nach dessen beschlussmäßiger Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG) angeht, so erhellt aus der zitierten Rechtsvorschrift lediglich ein Rechtsanspruch auf Bescheidbehebung bei Vorliegen der in der zitierten Norm angeführten Voraussetzungen, nicht jedoch auf einen "Wechsel" des Referenten (VwGH 29.11.1984, 84/06/0119; 15.01.1985, 84/07/0252).

einen "Wechsel" des Referenten (VwGH 29.11.1984, 84/06/0119; 15.01.1985, 84/07/0252).

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei - wie bereits oben erwähnt - Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 14.10.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch das Bundesasylamt am 23.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaatenverordnung gilt Mazedonien als sicherer Drittstaat.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte dieser jedoch nicht glaubhaft machen.

Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens des BF wäre dieses jedenfalls nicht von Asylrelevanz:

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, dass er auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner in Mazedonien von einem Clan verfolgt würde, der den ganzen Staat und dessen Behörden vereinnahmte, so sind dem die Länderfeststellungen entgegenzuhalten, die genau Gegenteiliges behaupten. Einerseits sind diesen keine Hinweise auf Verfolgungshandlungen gegenüber Albanern zu entnehmen, andererseits geht aus diesen hervor, dass sich Personen, welche sich durch staatliche Eingriffe in ihren Rechten verletzt fühlen, Ombudsmann und NGOs um Hilfe ersuchen können. Der BF gab an, er sei vom Inhalt der von seinem Vater vorgelegten Dokumente in Kenntnis. Insbesondere der Inhalt der Schreiben von Helsinki-Komitee und Ombudsmann deckt sich aber in weiten Zügen mit jenem der Länderfeststellungen, was deren faktische Einflussmöglichkeiten auf den Schutz vor Rechtsverletzungen betrifft. Aus sämtlichen Schreiben, welche der Vater des BF von staatlichen Behörden erhalten haben soll, wäre keinerlei staatliche Verfolgung iSd GFK zu entnehmen, sondern sind diese - wie schon im erstinstanzlichen Bescheid hervorgehoben - Ausfluss des hoheitlichen Strafanspruchs für die Begehung diverser gesetzlicher Übertretungen. Somit ist kein Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe gegeben. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Auch die bloße Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Albaner reicht für sich alleine genommen nicht für eine Asylgewährung aus, zumal den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen)Verfolgung der Volksgruppe der Albaner zu entnehmen ist. Zudem hat der BF im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum konkret er in ganz Mazedonien auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer dem Herkunftsstaat zurechenbaren Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, zumal auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Mazedonien auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände lediglich als Angehöriger der Volksgruppe der Albaner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen Gründen verfolgt werden würde. Anbei sei erwähnt, dass der Rechtsvertreter den Vater des BF in dessen Einvernahme am 05.09.2013 fragte, ob ihm denn in XXXX, einer Stadt mit albanischer Verwaltung, das Gleiche wie in XXXX widerführe, worauf er selbst mit "nein" antwortete und dem hinzufügte, das Problem sei schnell gelöst. Damit und auch korrelierend mit den Länderfeststellungen stünde der Familie des BF wie auch ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach Einreise ins Bundesgebiet unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seine Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe wurde in Mazedonien vollständig abgeschafft.

Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen, jungen, gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werden wird. So gaben sowohl seine Eltern (06.09.2012) wie auch er (10.09.2012) in deren Einvernahme an, ihre Lebensumstände im Herkunftsstaat seien "gut" gewesen.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):

3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, konnte dieser keine Beziehung zu in Österreich lebenden Verwandten oder sonstige familiäre Anknüpfungspunkte dartun. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 02.09.2012) nicht erkennbar. Der BF hat ferner keine Dokumente beigebracht, welche auf Kenntnisse der deutschen Sprache hinweisen. Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Wenn nun in der Beschwerde die Unterstützung durch den Cousin seines Vaters namens XXXX in Oberösterreich eingeworfen wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Umstand im Rechtsmittel erstmals, im bis dato geführten Verfahren nicht - wie auch keinerlei verwandtschaftliche oder sonstige enge Kontakte in Österreich erwähnt wurde/n. Im Übrigen wurde die genannte Beziehung nur behauptet und deren Intensität nicht näher untermauert.

Was den Schulbesuch der beiden Brüder des BF betrifft, so vermag das Argument, XXXX und XXXX besuchten die 3. Klasse der neuen Mittelschule in XXXX, als Integrationsmoment nicht durchzudringen, weil die beiden Brüder des BF noch minderjährig sind und daher der Schulpflicht unterliegen. In diesem Sinne besteht nämlich gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht.

Dauernder Aufenthalt bedeutet, dass die Kinder zumindest eine Beurteilungsperiode (= ein Semester) lang in Österreich sind. Eine dem Normadressaten auferlegte Verpflichtung kann aber für sich allein nicht als Bestandteil des Privat- und Familienlebens gelten.

Die Mitgliedschaft des Bruders der BF, XXXX, im Boxverein "XXXX" vermag für sich genommen im Sinne der obangeführten Judikatur zum Privat- und Familienleben eine Verankerung in Österreich iSd Art 8 Abs 2 EMRK ebenso wenig zu begründen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerde führenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dahin gehend ist ferner hervorzuheben, dass die Behörde im Rahmen des neuen Verfahrens vor dem BAT ihre Ermittlungspflicht zur Gänze ausgeschöpft hat, indem sie dem BF wiederholt zum Kern seines Fluchtvorbringens befragt, jedoch dieser keinen asylrelevanten Sachverhalt zu Tage gefördert hat. Zu beachten ist auch die zeitliche Nähe der gerichtlichen Entscheidung zur letzten, äußerst umfangreichen Einvernahme des BF, die den Entfall der mündlichen Verhandlung rechtfertigt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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