W197 2002010-1•BVwG W197 2002010-1
W197 2002010-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2014
gefälschtes Beweismittel, Kostenersatz, Rückkehrverbot, Schubhaft,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über die Beschwerde von XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung Ost, vertreten durch Mag. Roland PICHLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.02.2014, Zahl: IFA 328995302, Verf.-Zahl: 141 353 64, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Absatz 1 und Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG BGBl. I. Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG BGBl. I. 2013/33 idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer(im Folgenden BF) ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste laut eigenen Angaben Anfang 2004 illegal ins Bundesgebiet ein.
Der BF stellte am 23.02.2004 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2005, Zahl: 04 03.043-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF wurde gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und er wurde gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.04.2007 wurde die Berufung des BF gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Den Asylakten ist zu entnehmen, dass dem BF im Verfahren behördliche Schriftstücke mehrfach nicht persönlich sondern durch Hinterlegung zugestellt werden mussten.
Dies galt auch für den genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, da der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet war und trotz Kenntnis des laufenden Asylverfahrens es unterlassen hatte, eine Abgabestelle bekanntzugeben.
Dem zentralen Melderegister vom 06.03.2014 ist zu entnehmen, dass der BF vom 17.10.2005 bis 10.10.2006 in Wien in einer Privatunterkunft bei einem serbischen StA und vom 18.09.2007 - 07.08.2008 an einer Adresse des Vereins Ute BOCK obdachlos gemeldet, war. Seit 07.08.2008 scheint, abgesehen von Anhaltungen im PAZ, keine weitere Meldeadresse im Bundesgebiet auf.
Laut polizeilicher Anhaltemeldung vom 01.04.2010 wurde der BF in Wien am 21.03.2010 angetroffen und einer Ausweiskontrolle unterzogen. Während der Amtshandlung versetzte der BF dem amtshandelnden Beamten einen Schlag gegen den Brustkorb und versuchte zu fliehen. Der Fluchtversuch misslang jedoch und der BF wurde in der Folge wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Verdachtes der schweren Körperverletzung festgenommen. Der BF war nicht im Besitz eines Ausweises. Gegen den BF bestand zu diesem Zeitpunkt eine Aufenthaltsermittlung als Beschuldigter wegen Vergehens der Staatsanwaltschaft/BG Mödling sowie ein aufrechter Festnahmeauftrag der FRB - Wien. Der BF versprach, sich mit dem Gericht in Verbindung zu setzen, was er in der Folge jedoch unterließ.
Mit Bescheid der BPD Wien vom 31.03.2010, III/1209465/FrP10, wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich der BF ohne Unterstand und ohne gültige Reisedokumente seit 28.04.2007 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, das sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden und eine durchsetzbare Ausweisung erlassen worden sei.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Wien vom 06.04.2010 gab der BF an, dass er illegal über Ungarn kommend ohne Reisepass in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Er habe in Österreich weder Familienangehörige noch eine Beschäftigung, er wäre auch nicht gemeldet und habe keine Unterkunft.
Der BF stellte am 01.04.2010 aus der Schubhaft heraus einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei das BAA dem BF mitteilte, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.
Im Hinblick auf seine Mittellosigkeit und die fehlenden Reisedokumente sowie um aus der Schubhaft freizukommen, nahm der BF über den Verein Menschenrechte Österreich freiwillige Rückkehrhilfe in Anspruch und verließ per Flugzeug am 29.04.2010 das Bundesgebiet. Neben dem bezahlten Flug erhielt der BF auch ein ein Rückkehrgeld. Das Asylverfahren wurde in der Folge als gegenstandlos abgelegt. ausbezahlt.
Laut polizeilicher Anzeige der LPD Wien vom 01.07.2013 wurde der BF erneut wegen illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Überprüfungen ergaben, dass es sich bei dem BF vorgelegten slowenischen Führerschein sowie slowenischen Personalausweis um Totalfälschungen handelt. Mit dieser Tatsache konfrontiert, gab der BF an, dass er die Dokumente in Slowenien um 600 Euro gekauft hätte. Er beabsichtigte mit den gefälschten Dokumenten legal nach Österreich einzureisen, um dort mit Schwarzarbeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Weiters gab er an, dass sich sein ebenfalls gefälschter Reisepass angeblich in der Wohnung eines Freundes befände, wobei er genaue Adressangaben verweigert. Die Staatsanwaltschaft ordnet die Anzeige auf freien Fuß wegen Urkundenfälschung an.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 02.07.2013 gab der BF ergänzend an, dass er sich seit ca. ein Jahr illegal in Österreich aufhalte, er im Kosovo keine Arbeit hätte. Er halte sich in Wien unangemeldet in der Wohnung eines Serben aufg und besitze ca. 186 Euro. In Österreich habe er keine Angehörigen. Im Kosovo würde er nicht verfolgt. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass über ihn die Schubhaft und einer Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot verhängt werde, gab er an, dass er wieder freiwillig in den Kosovo zurückkehren wolle. Er wurde neuerlich an den Verein Menschenrechte hinsichtlich der Rückkehrhilfe verwiesen.
Mit Bescheid vom 02.07.2013 der LPD Niederösterreich wurde über den festgenommenen BF gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz neuerlich die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm § 53 Fremdenpolizeigesetz verhängt sowie die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz angeordnet. In der Begründung führte die Behörde aus, dass das Verhalten des BF klar erkennen lasse dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, da er bereits zweimal illegal in Österreich eingereist wäre und sich hier unrechtmäßig aufgehalten habe. Er sei mittelos, weder familiär, beruflich oder sozial in Österreich verankert und habe keine Reisedokumente, die ihn in die Lage versetzen würden, dass Schengengebiet sofort zu verlassen. Der BF halte sich ohne Meldeadresse im Bundesgebiet auf und habe versucht, seine Identität mittels gefälschter Dokumente zu verschleiern. Aufgrund dieses Verhaltens könne angenommen werde, dass sich der BF entgegen der Zusicherung der freiwilligen Ausreise des behördlichen Zugriffs entziehen würde, so er Gelegenheit dazu hätte.
Mit Bescheid vom 02.07.2013 der BPD Niederösterreich, Zahl:
1030415/FrP/13, wurde über den BF gemäß § 52 Absatz 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 des FPG wurde über den BF gleichzeitig ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot, sohin bis 05.07.2016, erlassen.
Begründet wurde diese Entscheidung mit dem bisherigen rechtswidrigen Verhalten des BF verbunden mit einer negativen Zukunftsprognose, sodass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen sei. Im Hinblick auf seine fehlende familiäre, berufliche und soziale Integration und das Fehlen ausreichender Barmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und zum Verlassen des Bundesgebietes, bestünde zunehmend die Gefahr gegeben, dass hinsichtlich des BF eine finanzielle Belastung der Republik Österreich drohe.
Im Hinblick auf seine aussichtlose Situation nahm der BF über den Verein Menschenrechte Österreich neuerlich Rückkehrhilfe in Anspruch und verließ am 05.07.2013 per Flugzeug das Bundesgebiet.
Laut Anzeige der BPD Wien vom 25.02.2014 wurde der BF an diesem Tag neuerlich in Wien angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er gab sich als Italiener aus und versuchte sich auch dieses Mal der Amtshandlung durch Flucht zu entziehen. Auf Grund des dringenden Verdachtes, dass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, wurde er gemäß § 39 FPG vorläufig festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung wurde festgestellt, dass der BF sich ohne aufrechte Meldung in Wien aufhielt.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF am 25.02.2014 an, dass er am 23.02.2014 mit einem Freund illegal von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er sei sich dabei bewusst gewesen wäre, dass ein gültiges Einreiseverbot/Rückkehrentscheidung, aufrecht bis. 05.07.2016 bestehe. Der Zweck seiner Einreise wäre der Besuch von Freunden. Er habe kein Geld, seinen Reisepass habe er verloren, im Bundesgebiet sei er nicht gemeldet, seine Familie lebe im Kosovo.
Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid des BFA, IFA-Zahl:
328995302, Ver.-Zahl: 141 353 64, am 25.02.2014 wurde über den BF gemäß § 76 Absatz 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies mit dem bisherigen Verhalten des BF, einer negativen Zukunftsprognose, seiner fehlenden Verankerung in Österreich und des beträchtlichen Risikos des Untertauchens des BF. Im Hinblick darauf könne auch nicht mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden.
Dagegen erhob der BF, vertreten durch den Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung Ost, innerhalb offener Frist Schubhaftbeschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die über den BF erlassene Rückkehrentscheidung vom 02.07.2013 durch die Einreise des BF konsumiert wäre. Das Einreiseverbot wäre kein Titel für eine Abschiebung. Zudem habe sich der BF seit 2007 über längere Zeiträume, wenn auch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und dabei in verschiedenen Wohnungen Unterkunft genommen. Er habe nunmehr einen Freund in Österreich besuchen wollen, bei dem er auch wohnen könne. Daraus ergebe sich eindeutig eine soziale Verankerung in Österreich. Zudem hätte er einen Cousin in Linz, wo er ebenfalls wohnen könne. Ein Sicherungsbedürfnis liege daher nicht vor. Die Schubhaftverhängung und die weitere Anhaltung seien sohin rechtswidrig, zumal ein gelinderes Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung vorläge. Zu diesem Vorbringen wurde die Einvernahme der beiden Zeugen beantragt. Der Aufforderung, Name und ladungsfähige Anschrift des behaupteten Cousins des BF bekannt zu geben, kam der Rechtsvertreter bzw. der BF in der Folge nicht nach.
Weiters bestritt der Rechtsvertreter des BF die Zuständigkeit sowohl des BFA als auch des BVWG und behauptete einen Verstoß gegen die Richtlinie 208/115/EG. Weiters hätte die Schubhaft zum Zeitpunkt der Einbringung der Schubhaftbeschwerde umgehend aufgehoben werden müssen, da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im bekämpften Bescheid nicht ausgeschlossen wurde und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht ex lege vorgesehen sei. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft und der Beginn der Entscheidungsfrist des BVWG unklar.
Der BF beantragte daher die Verhängung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Behörde im Falle des Obsiegens keine Kosten zuzuerkennen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Frage der aufschiebenden Wirkung wurde beantragt, die ordentliche Revision zuzulassen.
In ihrer Stellungnahme vom 03.03.2014 beantragte die belangte Behörde, im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung im angefochtenen Bescheid, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
In der Schubhaft stellte der BF am 26.02.2014 einen weiteren Asylantrag. Anlässlich seiner Einvernahme am 27.02.2014 gab der BF an, dass er am 22.02.2014 illegal in Österreich eingereist sei und seine Dokumente in Slowenien verloren habe. Vor der Polizei wäre er deshalb davongelaufen, da er beabsichtigte, nach Deutschland oder in die Schweiz zu reisen, um dort einen Asylanträge zu stellen. Eine Vertreterin des Vereins Menschenrechte hätte ihm mitgeteilt, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen könne, auch wenn die Chancen schlecht stünden. Im Jahr 2013 sei er mittels Flugzeug über die Caritas freiwillig ausgereist. Er habe bereits 2004 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und in Österreich insgesamt 3 weitere. Er wäre einmal von Berlin nach Wien abgeschoben worden. Er habe nur weit entfernte Verwandte in Österreich, genauere Angaben machte der BF dazu nicht Er wisse, dass über ihn ein Einreiseverbot verhängt wurde.
Mit Aktenvermerk vom 26.02.2014 wurde beurkundet, dass nach Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz die Schubhaft nunmehr als gem. § 76 Abs. 6 AsylG (gemeint: FPG) verhängt (gemeint: aufrecht erhalten) werde.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist kosovarischer Staatsangehöriger und führte den im Verfahren angegebenen Namen. Er besitzt nicht die österreichische Staatsangehörigkeit und ist Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er hielt sich seit 2007 mit zeitlich nicht feststellbaren Unterbrechungen illegal im Bundesgebiet auf. In dieser Zeit war der BF unsteten Aufenthalts und hielt sich in verschiedenen, nicht gesicherten Unterkünften auf. Die BF kam während dieser Zeit seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nicht nach. Der BF reiste während dieser Zeit mehrfach illegal ins Bundesgebiet ein, um hier "schwarz" zu arbeiten. Er hat seinen Herkunftsstaat Kosovo verlassen, da er dort keine Arbeit hatte.
Der BF ist mittellos, durch seine nichtlegale Erwerbstätigkeit ist es ihm nicht gelungen, ausreichende Mittel zu seinem Unterhalt aufzubringen. Der BF hat im Bundesgebiet keine Verwandten und keine sonstigen Personen, die für einen gesicherten Aufenthalt und seinen Unterhalt aufkommen würden.
Der BF hat in Österreich insgesamt drei Asylanträge gestellt, einen weiteren in der Bundesrepublik Deutschland, wobei er von dort nach Österreich abgeschoben wurde. Der erste Asylantrag des BF wurde in zweiter Instanz in allen Punkten rechtskräftig abgewiesen, der zweite Asylantrag infolge der Ausreise des BF als gegenstandslos abgelegt. Der dritte, auf Anraten einer NGO gestellte Asylantrag ist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht erledigt. Die Behörde hat den BF diesbezüglich jedoch mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 abzuweisen. Der BF beabsichtigt, gegebenenfalls Asylanträge in Deutschland oder der Schweiz zu stellen.
Der BF hat bislang zwei Mal versucht, sich einer polizeilichen Anhaltung und Personenkontrolle durch Flucht zu entziehen, wobei er in einem Fall wegen des Verdachtes des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung auf freiem Fuß angezeigt wurde. Der BF hat zudem einen Ladendiebstahl eingestanden. Strafverfahren konnten bislang nicht durchgeführt werden, da der BF in Österreich für die Strafjustiz nicht greifbar war und sich trotz Zusicherung auch nicht bei Gericht gemeldet hat.
Der BF hat bislang zwei Mal versucht, seine Identität zu verschleiern, indem er einmal mit gefälschten slowenischen Papieren aufgetreten ist bzw. ein zweites Mal behauptet hat, italienischer Staatsangehöriger zu sein. Dem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung hat sich der BF ebenfalls entzogen. Weiters hat der BF anlässlich einer Personenkontrolle, bei der er ohne Reisedokumente angetroffen wurde, behauptet, diese im Ausland verloren zu haben.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan, dass er freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Der BF hat in der Vergangenheit seine in Schubhaft geäußerte freiwillige Rückkehrwilligkeit immer mit der Gewährung von Rückkehrhilfe verknüpft.
Über den BF wurde bereits in den Jahren 2010 und 2013 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung bzw. zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhängt. Mit dem oben angeführten verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde über den BF neuerlich die Schubhaft gem. § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt, wobei nach Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz am 26.02.2014 die Schubhaft ab diesem Zeitpunkt gem. § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die aktuelle Gefahr, dass der BF sich dem Zugriff der Behörde neuerlich entziehen würde.
Hinsichtlich des BF wurde am 02.07.2013 mit dem oben angeführten Bescheid eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot, befristet auf die Dauer von 3 Jahren, sohin bis 05.07.2016 erlassen.
Der BF ist haftfähig.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Vorbringen des BF sowie aus in Verwaltungsakten unbedenklich angenommenen Urkunden.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Akt des BVWG.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, zu seiner illegalen Erwerbstätigkeit, zu seinen Einkommens-, und Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus niederschriftlichen Aussagen des BF und aus den im Verfahrensgang aufgelisteten Aktenstücken von Polizei und Behörde. Der BF hat im gesamten Verfahren nie in Abrede gestellt, dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Bundesgebiet bewusst gewesen sei, und dass er sich behördlichem und polizeilichem Handeln regelmäßig zu entziehen und auch seine Identität zu verschleiern suchte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der BF nunmehr einer allfälligen regelmäßigen Meldeverpflichtung nachkommen würde.
Der BF hat im gesamten Verfahren dargetan, keine Verwandten im Bundesgebiet zu besitzen. Erst in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheid taucht ein angeblicher Cousin des BF auf. Dem Rechtsvertreter ist es nicht gelungen, dem BVWG Namen und ladungsfähige Adresse dieses angeblichen Verwandten bekannt zu geben. In einer Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF war in der Folge auch nur mehr allgemein von einem "Cousin" die Rede. Der BF hat zudem die Hilfe des angeblichen "Cousins" auch noch nie in Anspruch genommen.
Der unstete Aufenthalt des BF, das Nichtvorhandensein einer gesicherten Unterkunft und die langjährige Missachtung seiner Meldeverpflichtung ergeben sich aus dem zentralen Melderegister und den niederschriftlichen Angaben des BF. Das nunmehrige Vorbringen, bei einem Freund unterkommen zu können, ist im Hinblick auf das vergangene Verhalten des BF nicht geeignet, glaubwürdig darzutun, dass der BF künftig hin für die Behörde greifbar wäre und er sich gegebenenfalls nicht augenblicklich durch Untertauchen seiner Ausreiseverpflichtung entziehen würde. Zudem hat der BF im Verfahren auch niemals behauptet, dass er beabsichtige, bei einem Freund in Wien dauerhaft Unterkunft zu nehmen und sich dort auch anzumelden.
Der BF hat in der Vergangenheit sowohl in Österreich als auch in Deutschland versucht, durch Anträge auf internationalen Schutz seinen Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates zu ermöglichen, wobei in allen Fällen abweisende Entscheidungen ergingen bzw. der Asylantrag als gegenstandslos abgelegt wurde. Hinsichtlich des nunmehr aus der Schubhaft heraus gestellten Asylantrages hat die Behörde angekündigt, dass sie beabsichtige, den Antrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG abzuweisen. Der BF hat angekündigt, dass er beabsichtige, Asylanträge auch in der Schweiz und in Deutschland zu stellen. Auch daraus kann geschlossen werden, dass der BF grundsätzlich nicht rückkehrwillig ist. Dies ist angesichts der von ihm behaupteten fehlenden Arbeitsmöglichkeiten im Kosovo auch durchaus verständlich.
Im gesamten Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF haftunfähig wäre.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
3.1.2. Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das Bundesamt nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamts fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Die weitere in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach für die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 - im Gegensatz zur Anordnung nach § 76 Abs. 2 oder 2a FPG - nicht das Bundesamt, sondern gemäß § 2 AVG die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei, geht damit ins Leere. Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem Bundesamt (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese in der Beschwerde vertretene Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das Bundesamt gemäß § 80 Abs.6 FPG idgF).
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des Bundesamts bzw. gegen eine dem Bundesamt zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt anbelangt, ist festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung in der nunmehr anzuwendenden Regelung des § 22a BFA-VG insofern beibehalten wurde, als (in Nachfolge der UVS) das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen" ist. Hingegen wurde die frühere Bestimmung des § 82 Abs. 2 FPG, die zusätzlich auch eine Einbringung der Schubhaftbeschwerde bei der Behörde, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist, bzw. der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zugelassen hat, mit § 22a BFA-VG nicht mehr übernommen.
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim Bundesamt vorgesehen hätte, so würde dies die Beibehaltung von Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 FPG aF oder § 82 Abs. 3 FPG aF (Regelung der Weiterleitung der Beschwerde an den UVS innerhalb von zwei Werktagen) bedingen, worauf jedoch bei der Neugestaltung verzichtet wurde.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist. Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Den bisherigen Ausführungen folgend wird dies auch für die Beschwerde nach § 22a BFA-VG gelten.
3.2.1.3. Aus dem bisher Ausgeführten ergibt sich weiter, dass der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dem bekämpften Schubhaftbescheid würde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommen, nicht näher getreten werden kann.
Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 - 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen RV 2144 BlgNR, 24. GP S. 11). Aus der Systematik des VwGVG ergibt sich weiters, dass § 13 VwGVG im 2. Abschnitt des VwGVG angesiedelt ist, der sich ausschließlich auf das Vorverfahren (vgl. dazu Erläuterungen RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 49f - "Verfahren bis zur Vorlage an das Verwaltungsgericht") bezieht. Unter Zugrundelegung des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. § 22a BFA-VG selbst sieht keine aufschiebende Wirkung vor. Dies deckt sich letztlich mit dem präventiven Charakter der Schubhaft, wobei die Annahme einer grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung für die Schubhaftbeschwerde auch nicht der ratio legis des § 76 FPG entspricht.
3.2.1.4. Die Ansicht, wonach eine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG gerade hinsichtlich ihrer Mischform auf Grund eines strengen "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" als Sonderfall nicht möglich wäre, und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig wäre, ist entgegenzuhalten, dass - würde man diese Ansicht in der dargebotenen Strenge teilen - der Gesetzgeber diesfalls gerade mit Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG einen entsprechenden Auffangtatbestand für Verwaltungshandeln, welches nicht an die in Art. 130 Abs. 1 Z. 1 bis 4 vorgegebenen Typen gebunden ist, geschaffen hat (vgl. dazu RV 1618 BlgNR, 24. GP S. 13f). Unabhängig davon wurde jedoch übersehen, dass - wie schon weiter oben ausgeführt wurde - auch Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren vorsehen.
3.2.1.5. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift vom 30.01.2014 aufgeworfenen Überlegungen zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Dauer der Rechtsmittelfrist gilt - wie auch hinsichtlich der beantragten Kosten - das bereits unter Punkt 3.2.1.2 ff. Ausgeführte sinngemäß. Da hinsichtlich der Rechtsmittelfrist die Lösung der Fragen keine Auswirkung auf die jedenfalls rechtzeitige Einbringung der gegenständlichen Beschwerde hat, konnte von einer weiteren Erörterung abgesehen werden. Der Hinweis auf die "mangelhafte Rechtsmittelbelehrung" ist schon deshalb nicht von Relevanz, da selbst ein Fehlen der Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.
3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Abgesehen von Ausnahmen betreffend Asylverfahren, die nach dem AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 zu Ende zu führen sind (vgl. VwGH vom 28.06.2007, Zl. 2006/21/0360; VwGH vom 22.11.2007, 2006/21/0333) kann die Schubhaft nach § 76 Abs 1 FPG nur gegen Fremde angeordnet werden, wenn sie (noch) keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder wenn deren Asylverfahren beendet ist (vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582).
Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 27.03.2007; Zl. 2007/21/0019; VwGH 31.08.2006, Zl. 2004/21/0138).
In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).
Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung - in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten - maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:
Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Gegen den BF besteht eine am 02.07.2013 rechtskräftig verhängte und durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem dreijährigen Einreiseverbot, wobei sich aus den Übergangsbestimmungen des § 125 FPG idgF kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass diese ihre Gültigkeit verloren hätten.
Dem Beschwerdevorbringen wird nicht gefolgt, wonach Rückkehrentscheidungen durch die Ausreise konsumiert werden.
Unter Beachtung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zum Sicherungsbedarf und der Heranziehung gelinderer Mittel erweist sich die vom Bundesamt vorgenommene Inschubhaftnahme angesichts des rechtswidrigen Verhaltens des BF als rechtmäßig:
Unstrittig ist, dass sich der BF aufgrund der nach wie vor geltenden Rückkehrentscheidungen sowie des Einreiseverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Er hat weder Verwandte noch Angehörige in Österreich, sodass ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verneint werden können. Auch ein beruflicher Anknüpfungspunkt fehlt, wobei der BF zudem über keine Barmittel verfügt. Dies wurde in der vorliegenden Beschwerde auch nicht bestritten.
Ebenso besteht wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet. Der BF hat sich in der Vergangenheit regelmäßig behördlichen Amtshandlungen entzogen und seine Identität verschleiert, um seine Abschiebung wissentlich zu vereiteln bzw. zu erschweren. Eine Gewähr dafür, dass der BF für die Behörden an der von ihm genannten Adresse auch tatsächlich greifbar sein würde, liegt somit keinesfalls vor.
Für den Sicherungsbedarf spricht auch die offensichtlich nicht vorhandene Bereitschaft bzw. Akzeptanz des BF, rechtsstaatliche Entscheidungen und Regeln anzuerkennen bzw. zu beachten, zumal ihn weder das durchsetzbare Aufenthaltsverbot noch wiederholte Abschiebungen daran hinderten, immer wieder unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurückzukehren. Es kann auch nicht erkannt werden, dass der langjährige illegale Aufenthalt des BF zu einer Integration geführt hat. An den sich für den Beschwerdeführer ergebenden erheblichen Sicherungsbedarf besteht daher kein Zweifel
Aufgrund dieses Sachverhaltes konnte das Bundesamt durchaus annehmen, dass sich der BF einer Abschiebung in den Kosovo durch Untertauchen entziehen werde, um allenfalls - wie bereits in der Vergangenheit - illegaler Weise wieder zurück nach Österreich zu reisen, sodass im vorliegenden Fall bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen ist.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf andere Weise erreicht werden konnte, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden zum Abschiebungszeitpunkt zur Verfügung halten werde.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz gerügt wird, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaftverhängung vermissen lässt, so ist dazu anzumerken, dass das Bundesamt ausreichend dargetan hat, dass der aus den erwähnten Umständen ableitbare Sicherungsbedarf die Verhängung von Schubhaft notwendig mache. Dabei wurde im Bescheid des Bundesamtes - entgegen der Ansicht der bevollmächtigten Vertretung - sehr wohl der individuelle Einzelfall des BF einer Prüfung unterzogen. In diesem Zusammenhang wurde dem BF in einer Einvernahme beim Bundesamt im Verfahren auch Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung Stellung zu nehmen.
Es hat sich somit aus der Begründung des Bescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.
Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalls haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre. Die Behörde hat aufgrund der Asylantragstellung des BF mit Aktenvermerk die Fortdauer der Schubhaft gem. § 71 Abs. 6 FPG festgehalten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt III und IV:
Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid mit dem die Schubhaft angeordnet wurde als auch gegen die "(andauernde) Anhaltung in Schubhaft" Beschwerde erhoben. Da eine derartige Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher liegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-Aufwandersatzverordnung trat an die Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Kostenzuspruch nach § 35 VwGVG zu erfolgen (vgl. dazu auch die bisherigen Ausführungen unter II.3.2.1.2 ff.) .
§ 35 VwGVG lautet:
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Mit Schriftsatz vom 27.02.2014 machte das Bundesamt den Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand in der Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG durch den BF in genannter Höhe zu ersetzen.
Der Antrag des BF auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Zu den Beschwerdeausführungen, wonach die Schubhaftbeschwerde mit einem Kostenrisiko für den Angehaltenen verbunden wäre und dies dem Telos der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) widerspreche, bleibt festzuhalten, dass der genannten Richtlinie zwar das Recht auf rasche, gerichtliche Überprüfung bei Inhaftnahme, aber nicht Fragen zur Kostentragung, im speziellen das Absehen des Aufwandersatzes durch den Angehaltenen, zu entnehmen ist. Die Regelung des § 35 VwGVG kann daher nicht richtlinienwidrig sein, wie in der Beschwerde behauptet. Darüber hinaus sind die gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzenden Pauschalkosten differenziert ausgestaltet, wonach dem BF im Falle des Obsiegens ein deutlich höherer Aufwandersatz zusteht als der Behörde im Falle deren Obsiegens. Dem in der Beschwerdeschrift vertretenen Argument hinsichtlich der Mittellosigkeit vieler Schubhäftlinge ist entgegenzuhalten, dass § 35 VwGVG keine Vorleistung von Gebühren oder Aufwandersatz zur Beschwerdeerhebung vorsieht und die Situation mittelloser Personen auch im Vollstreckungsverfahren entsprechende Berücksichtigung findet (vgl. etwa §§ 290 ff. EO; § 2 Abs. 2 VVG). Ein mit dem Aufbürden eines Kostenrisikos zu Lasten des BF verbundenes Unterlaufen der Effektivität der gerichtlichen Überprüfung kann somit nicht erkannt werden (vgl. dazu auch EGMR 14.10.2012, Pedro Ramos gg. Schweiz, Nr. 10111/06, zu Art. 13 EMRK).
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der BF hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die vom BF bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11-18, Zl. U 1836/11-13).
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substanzierter Weise behauptet. Von der Einvernahme der beiden beantragten Zeugen wurde abgesehen, da der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter trotz Aufforderung nicht in der Lage war, Name und ladungsfähige Anschrift des "Cousin"s bekannt zu geben. Es war daher davon auszugehen, dass der Beweisantrag ins Leere geht. Hinsichtlich des zweiten Zeugen wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass eine allfällige Unterkunftnahme des BF beim Zeugen nicht dazu führen würde, dass dieser im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten dort für die Behörde jederzeit greifbar wäre.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sohin geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG anwendbar ist.
Weil es somit an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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