W170 2002036-1•BVwG W170 2002036-1
W170 2002036-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2014
Ermittlungsverfahren, Gebührenbefreiung, Parteiengehör,<br/>Zahlungsauftrag
W170 2002036-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über den Berichtigungsantrag der XXXX gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichts Freistadt vom 19.11.2013, Zl. 3 Nc 50/13b - VNR 1, beschlossen:
A) In Erledigung des Berichtigungsantrags wird der Zahlungsauftrag
gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Dem Zahlungsauftrag liegt offensichtlich ein Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt, Gz. 1656/08, zu Grunde, mit dem dem "Grundbuchs-Gesuch" des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Einverleibung eines Pfandrechts entsprochen wurde.
Im Akt einliegend befinden sich die an den Grundstückseigentümer gerichtete Zusicherung eines Darlehens der Oberösterreichischen Landesregierung hinsichtlich dieses Grundstücks, sowie ein Bauplan, der vom Bezirksgericht Freistadt am 28.7.2008 angefordert worden war. Nach diesem Bauplan betrage die Wohnfläche des Erdgeschosses 102,60 m2, die Nutzfläche des Kellers 108,24 m2.
2. Im Akt befindet sich weiters eine mit 21.10.2013 datierte Beanstandung bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten des Revisiors des Oberlandesgerichts Graz mit dem Auftrag die - nach Ansicht des Revisiors - offenen Gebühren einzuheben.
3. Am 26.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer der gegenständliche Zahlungsauftrag zugestellt. In einem Beisatz wurde ausgeführt, dass zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 materielle Voraussetzung sei, dass die Wohnnutzfläche von 130 m² - bei mehr als fünf in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² - nicht überschritten werden dürfe. Nach durchgeführten Erhebungen - nämlich der Einsicht in den Bauplan - sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass diese materielle Voraussetzung nicht erfüllt sei. Auch könne bei nachträglichem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen binnen fünf Jahren Gebührenpflicht eintreten, etwa wenn Keller- oder Dachbodenräume innerhalb von fünf Jahren so ausgestattet würden, dass diese nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen seien. Die Überprüfung weiterer Räumlichkeiten im Kellergeschoss bleibe vorbehalten. Es werde daher ersucht, vor etwaiger Einbringung eines Berichtigungsantrages diesen Vorhalt nochmals zu überprüfen, um weiteren Verfahrensaufwand zu vermeiden.
4. Am 5.12.2013 langte beim Bezirksgericht Freistadt gegenständlicher Berichtigungsantrag ein; dieser ist im Wesentlichen damit begründet, dass hinsichtlich der Vergebührung der Einverleibung des Pfandrechts Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG bestehe. Dem Antrag wurde abermals die oben erwähnte Zusicherung beigelegt.
5. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 wurde der Berichtigungsantrag der Präsidentin des Landesgerichts Linz, die diesen mit Schriftsatz vom 19.12.2013 dem Bundesverwaltungsgericht, hierorts am 3.3.2014 eingelangt, vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A):
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG) in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 19a Abs. 13 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG neu) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Erledigung des gegenständlichen Verfahrens zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 2013/33 in der Fassung BGBl. I 2013/122 (in Folge VwGVG), geregelt, siehe § 1 VwGVG. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Hinsichtlich der Erlassung eines Zahlungsauftrags bestand bis zum 31.12.2013 gemäß § 6 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013 (in Folge: GEG alt) die Zuständigkeit des Kostenbeamten des Gerichts erster Instanz, im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Kostenbeamten des Bezirksgerichts Freistadt.
Auch ist der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers rechtzeitig und auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.
Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes, auf die gemäß Art. I Abs. 4 Z 1 (in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 anzuwendenden Fassung) des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2012 das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung fand (siehe VwGH E vom 25.9.1957, 2412/56 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 421). Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG alt stellt allerdings kein gerichtliches sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der im Grundverfahren anzuwendenden Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelungen hatte die Behörde daher die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe unter vielen VwGH E vom 16.6.1980, 321, 581/80 und Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 (2012), S. 422). Hiezu zählen nach der Rechtsprechung des VwGH insbesondere die Vorschriften über die Wahrung des Parteiengehörs sowie das Gebot, sich mit den von einem Berichtigungswerber zur Stützung seines Antrages vorgebrachten Einwendungen auseinanderzusetzen (VwGH E vom 22.5.2003, 2003/16/0020). Auch wenn sich die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (naturgemäß) an die (ehemalige) Berufungsbehörde wendet, trifft dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch auf die Erstbehörde zu.
Dies bedeutet, dass auch im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren Parteiengehör zu gewähren ist. Das Parteiengehör hat das Ergebnis des Beweisverfahrens, somit mit dem die Gebühren begründeten Antrag bzw. der die Gebühren begründende Amtshandlung, - soweit relevant - deren Rechtskraft und - soweit vom Gesetz abstrakt vorgesehen - der Frage, ob eine Gebührenbefreiung beantragt wurde bzw. ex lege vorliegt (etwa als Folge eines Verfahrenshilfebeschlusses) oder nicht und im Falle eines Gebührenbefreiungsantrags mit dessen Tatbestandsvoraussetzungen zu befassen.
Darüber hinaus ist die Partei - sinnvollerweise vor der Gewährung von Parteiengehör oder gemeinsam mit dieser - aufzufordern, allfällige Beweismittel, die zur Beurteilung einer Gebührenbefreiung notwendig sind vorzulegen. Diese Aufforderung ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass ohne Vorlage der Beweismittel binnen Frist ein Zahlungsauftrag zu ergehen hätte.
Wahrt der Kostenbeamte jedoch das Parteiengehör nicht, das vor allem dazu dient, die Sicht der Partei in die Ermittlungen einfließen zu lassen und dieser die Möglichkeit zu geben, relevante Tatsachen in die Ermittlungen einfließen zu lassen, hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen.
Im vorliegenden Fall wurde der Partei weder die die Gebührenpflicht auslösende Amtshandlung bzw. der die Gebührenpflicht auslösende Antrag in nachvollziehbarer Weise - in der Zahlungsaufforderung als auch im Zahlungsauftrag ist nur von einem Antrag vom 16. Oktober 2008 und einem Pfandrecht für den Beschwerdeführer ohne Bezug auf die gerichtliche Entscheidung die Rede - vorgehalten noch wurde dem Beschwerdeführer dargetan, warum trotz Vorlage der Zusicherung keine Gebührenfreiheit bestehen solle. Auch wurden entsprechende Ermittlungen unterlassen, selbst im Zahlungsauftrag wurde ausdrücklich angeführt, dass die Überprüfung weiterer Räumlichkeiten im Kellergeschoss vorbehalten bleibe. Alleine die Einsicht in den Bauplan kann nicht begründen, das nunmehr die Wohnnutzfläche mehr als 130 m2 betrage, da Kellerräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen sind (siehe VwGH E vom 24.1.2011, 2000/16/0009), soweit diese nicht zur Entlastung des Wohnraums im engeren Sinne dienen (VwGH E vom 23.1.2003, 2002/16/0043).
Werden notwendige Ermittlungen unterlassen, handelt es sich hierbei um eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften, die auch von Amts wegen - also ohne dass dies in der Beschwerde gerügt wurde - aufgegriffen werden kann (siehe hiezu Eder/Martschin/Schmid, oaO.).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Dazu kommt der Umstand, dass die Behörde die notwendigen Ermittlungen unterlassen hat und somit durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig sind. Darüber hinaus ist nicht zu sehen, warum die Durchführung der notwendigen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 19a Abs. 13 GEG neu entscheidet in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31.12.2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, nach Ablauf des 31.12.2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GEG ist der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz die zuständige Behörde für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Die gegenständliche Angelegenheit ist daher gegebenenfalls an die Präsidentin des Landesgerichtes Linz zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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