BVwG W149 1438720-1

W149 1438720-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2014

Regest

Außerlandesbringung, Mitgliedstaat, real risk, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 1438720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W149.1438720.1.00

Spruch

W149 1438720-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zl. 13 06.540 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG) und § 61 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 (FPG), als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 20.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 13).

Die am selben Tag durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 17.04.2013 in Frankreich erkennungsdienstlich erfasst worden war (AS 5).

Am 22.05.2013 wurde die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, unter Beteiligung des Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch, durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer ua. angab, am 27.08.1995 geboren und somit zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig zu sein (AS 13).

Am 18.06.2013 langte beim damals zuständigen Bundesasylamt ein zum Zwecke der Altersbestimmung eingeholter Röntgenbefund eines Facharztes für Radiologie ein (AS 35).

Am 20.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung sowie ein Informationsschreiben, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass ernsthafte Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestünden, zugestellt (AS 39, 59).

Am 28. und am 30.06.2013 wurde der Beschwerdeführer fachradiologisch, zahnärztlich sowie allgemeinmedizinisch durch entsprechende Fachärzte untersucht und mit Datum vom 10.07.2013 ein darauf beruhendes eines Instituts für klinisch-forensische Untersuchungen zur Altersfeststellung erstellt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 21 Jahre alt gewesen sei (AS 63).

Am 12.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, unter Beteiligung des gesetzlichen Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch, einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der gesetzliche Vertreter unter Verweis auf die vorliegende Volljährigkeit des Beschwerdeführers entlassen und dem Beschwerdeführer das forensische Gutachten vom 10.07.2013 zur Stellungnahme übergeben (AS 91).

Ebenfalls am 12.07.2013 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Frankreich ein Aufnahmeersuchen gemäß der damals geltenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 "zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist", ABl. L 50, 1, (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 103).

Mit Schreiben vom 16.07.2013, das dem Beschwerdeführer am 17.07.2013 zugestellt wurde, teilte das Bundesasylamt diesem mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 12.07.2013 Konsultationen mit Frankreich gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 165).

Mit Schreiben vom 19.07.2013, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, wies Frankreich das Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers ab und gab begründend an, dass dieser in Besitz eines vom italienischen Konsulat in Lagos ausgestellten Visums sei und Frankreich deshalb seinerseits bereits am 03.06.2013 ein Aufnahmeersuchen an Italien gestellt habe. Diesem Schreiben waren je eine Kopie des Visums sowie eines auf den Beschwerdeführer ausgestellten nigerianischen Reisepasses beigefügt. Eine Antwort Italiens an Frankreich sei noch ausständig (AS 183).

Mit Schreiben vom 22.07.2013 ersuchte das Bundesasylamt die zuständige französische Behörde, eine allfällige Zustimmungserklärung Italiens unverzüglich an Österreich weiterzuleiten (AS 189).

In der Folge übermittelte Frankreich am 25.07.2013 ein Schreiben Italiens vom 24.07.2013 an Österreich, in welchem Italien gegenüber Frankreich die "Aufnahme/Wiederaufnahme" des Beschwerdeführers akzeptierte (AS 199).

Am selben Tag stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Italien ein "Wiederaufnahmeersuchen" gemäß der Dublin II-VO (AS 201).

Mit Schreiben vom 25.07.2013, zugestellt am 26.07.2013, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und zu diesem Zwecke seit dem 25.07.2013 Konsultationen mit Italien gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 241).

Mit Schreiben vom 03.09.2013 wurden dem Beschwerdeführer die später im Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zu Italien zugestellt und ihm die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 11.09.2013 eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte (AS 265).

Am 11.09.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung und unter Beteiligung des Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen (AS 267).

AM 01.10.2013 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin und allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch im Hinblick auf das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung untersucht (AS 297).

Am 24.10.2013 langte beim Bundesasylamt das Gutachten der Sachverständigen aus dem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt (AS 297).

Am 26.10.2013 wurde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer übergeben und ihm eine dreitägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. (AS 319).

2. Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 04.11.2013, AZ 13 06.540 EAST Ost (AS 327), zugestellt am 05.11.2013 (AS 401) (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a iVm 20 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO zuständig ist

(I.).

Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).

Zur Begründung ist dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zu entnehmen, die Zuständigkeit Italiens ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO im Besitz eines von Italien ausgestellten Visums gewesen sei und Italien auf das "Wiederaufnahmeersuchen" des Bundesasylamtes nicht reagiert habe.

Ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal habe nicht festgestellt werden können, und es bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber in Italien einer Art. 3 EMRK widersprechenden systematischen Verfolgung oder Misshandlung unter Vorenthaltung behördlichen Schutzes ausgesetzt sein würde. Entsprechendes könne weder für die Vergangenheit noch für den Fall der Überstellung nach Italien festgestellt werden.

Dabei stützte sich das Bundesasylamt auf Länderfeststellungen zu Italien aus den Jahren 2010 bis 2013 (siehe unten II.1.2), aus denen sich ergebe, dass Asylwerbern dort im Falle einer Überstellung ein faires Verfahren sowie eine Versorgung mit Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch medizinische und psychologische Versorgung zur Verfügung stünden.

Im Übrigen liege im Falle des Beschwerdeführers auch keine schwere oder gar lebensbedrohliche Erkrankung vor, da er eine solche auch nach Befragung nicht vorgebracht habe und keine entsprechenden Hinweise hervorgekommen seien.

Schließlich könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 8 EMRK bedeute, da er in Österreich keine dauernd aufenthaltsberechtigten Verwandten habe und aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer auch keine verstärkte Integration stattgefunden haben könne. Daher sei die Ausweisung nach Italien auch kein Eingriff in die Rechte auf Schutz des Familien- bzw. Privatlebens des Beschwerdeführers.

Da dem Beschwerdeführer somit kein Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 AsylG zukomme, und auch keine Hinweise für die Notwendigkeit eines Aufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorlägen, sei eine zielstaatsbezogene Ausweisung nach Italien zulässig.

Zusammen mit dem angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein näher bezeichneter Verein als Rechtsberater amtswegig zugeteilt (AS 385).

3. Beschwerde

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 08.11.2013 Beschwerde beim damals zuständigen Bundesasylamt (AS 417).

In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Italien weder Fingerabdrücke hinterlassen noch Asyl beantragt habe und nur deshalb in Österreich sei, weil er sich verfahren habe.

Er stellte den Antrag, den Bescheid wegen Verfahrensfehler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, das Verfahren in Österreich zuzulassen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde langte am 14.11.2013 beim damals zuständigen Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des (hier nicht einschlägigen) Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch § 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und (Z. 1) diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder (Z. 2) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art 8 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 4 steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im gegenständlichen Verfahren lag zwar eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG vor. Bei Eingang der Beschwerde und des Aktes der belangten Behörde und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine Hinweise auf eine reale Gefahr der Verletzung einer der dort genannten Rechte im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben war (siehe dazu auch II.3.2.2.).

Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Gemäß Abs. 2 ist über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise im Erkenntnis zu entscheiden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgeblich sind.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung auch dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesasylamt gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben I.2.).

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

1.1. Aussagen des Beschwerdeführers

a) Zur Person hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen zunächst angegeben, er heiße XXXX, und er sei StA. Ghanas. In der eigenhändig geschriebenen Beschwerdeschrift hat sich der Beschwerdeführer dann als XXXX, geb. XXXX, bezeichnet.

Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, seine Mutter sei bereits verstorben und sein Vater unbekannten Aufenthalts.

Zum Familien- und Privatleben in Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei ledig und habe in Österreich keine Verwandten oder familienähnlichen Bindungen.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei gesund und stehe nicht in ärztlicher Behandlung.

b) Zum Reiseweg nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, er habe Ghana bereits in früher Kindheit verlassen und seit dem in Nigeria gelebt.

Im Oktober 2011 habe er beschlossen, aus Nigeria auszureisen und sei in der Folge mit einem unbekannten Fortbewegungsmittel auf unbekanntem Weg nach Frankreich gereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Schließlich sei er mit einem Bus, auf unbekanntem Weg weiter nach Österreich gereist. Sein eigentliches Reiseziel sei Rom gewesen, er habe dort eine Schule besuchen wollen. Er sei nur deshalb nach Österreich gekommen, weil er den Weg nach Italien nicht gefunden habe.

c) Zur Situation in Italien hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei noch nie dort gewesen und wisse nichts darüber.

1.2. Länderberichte zu Italien

Im angefochtenen Bescheid stützte sich die Behörde auf folgende Quellen zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien:

Bundesasylamt, Dublin-Büro Auskunft (14.12.2012)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland)

Bundesministerium für Inneres, Auskünfte des Verbindungsbeamten in Italien

Council of Europe: Commissioner for Human Rights

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Urteil in der Rechtssache Mohammed Hussein ua vs. Niederlande und Italien (02.04.2013)

European Council for Refugees and Exiles (ECRE) - Weekly Bulletin (24.06.2011)

EU Observer: Italy Slammed by Court Over Forced Return of Migrants to Libya (23.02.2012)

European Asylum Support Office (EASO): Pressemeldung - EASO und Italien unterzeichnen Special Support Plan (04.06.2013)

Human Rights Watch: Turned AWAY - Summary Return of Unaccompanied Migrant Children and Adult Asylum Seekers from Italy to Greece (Jänner 2013)

International Boundaries Research, University of Durham - Italy and Libya Reach Agreement on Border Security an Migration (05.04.2012)

Jesuit Refugee Service (JRS Italien): Protection Interrupted. The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection (Juni 2013)

Medici per i Diriti Umani (MEDU, Italien): The CIE Archipelago. Inquiry into the Italian Centers for Identification and Expulsion (13.05.2013)

Ministerio dell' Interno (Italien): The Dublin Regulation and the Asylum Procedure in Italy - Are you aware of your rights? Guide for Asylum Seekers (März 2012)

Ministero della Salute / Ministerio dell' Interno (Italien):

Informasalute - Access to the National Health Service by Foreign Citizens (Oktober 2010)

Norwegian Organization for Asylum Seekers (NOAS, Norwegen): The Italian Approach to Asylum - System and Core Problems (April 2011)

Pro Asyl / Greek Council of Refugees: Human Cargo - Arbitrary Readmission form Italian Sea Ports to Greece (Juli 2012)

Protezione Civile (Italien): Humanitarian Emergency - Reception of Immigrants (Webseite, undatiert)

Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien (Mai 2011)

UN Human Rights: UN Special Rapporteur on the Human Rights of Migrants Concludes his Third Country Visit in his Regional Study on the Human Rights of Migrants at the Borders of the EU - Italy (08.10.2012)

Addendum - Mission to Italy (29.09. - 08.10.2012)

Comments by the Member State on the Report (21.05.2013)

UNHCR: Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy (Juli 2012)

US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for Italy (19.04.2013)

Diese Länderinformations-Quellen kommen - soweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass es im Bereich der Aufnahme von Flüchtlingen an den Küsten Italien durchaus noch Probleme gibt. Auch die Haftbedingungen in den Abschiebezentren werden kritisiert.

Der EGMR entschied 2013 in der oa. Rechtssache Mohammed Hussein vs. Niederlande und Italien unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache MSS vs. Belgien (betreffend die Situation in Griechenland), dass das italienische System insgesamt zwar gewisse Mängel aufweisen mag, es könne jedoch kein systemischer Fehler bei der Versorgung festgemacht werden.

Wird ein Flüchtling im Rahmen eines Dublin-Verfahrens überstellt, ist nach dem italienischen System jedenfalls keine Haft vorgesehen, er erhält dort die Gelegenheit, den Antrag direkt am Flughafen zu stellen, wo auch Hilfe bei der Ausstellung der notwendigen Steuernummer und der Gesundheitskarte gewährt wird.

Im Dublin-Verfahren überstellte Antragsteller erwartet in Italien ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung, wenn auch die Verfahrensdauer, insbesondere zwischen Antragstellung und Registrierung, kritisiert wird. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person ein Refoulement zu befürchten hat.

Außerdem wird jedem dieser Antragsteller, der nicht in der Lage ist, für seinen Aufenthalt in Italien selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Der Bedarf wird bei Dublin-Überstellten unmittelbar am Flughafen ermittelt. Zwar steht die Anzahl der Plätze in den Aufnahmezentren einer höheren Zahl an Antragstellern gegenüber. Es gibt jedoch auch Unterbringungsmöglichkeiten in staatlich finanzierten privaten Unterkünften. Den Antragstellern wird damit jedenfalls eine Unterbringung garantiert, wenn auch das Niveau der Versorgung in den verschiedenen Landesteilen unterschiedlich ist.

Schließlich stehen ihnen, falls erforderlich, medizinische Versorgung und psychologische Unterstützung zu. Dazu stehen den Antragstellern die Einrichtungen des Nationalen Gesundheitsdienstes offen. In den staatlichen Aufnahmezentren stehen diese vor Ort zur Verfügung.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, den entscheidungsrelevanten Inhalt der genannten Quellen in Frage zu stellen.

1.3. Sonstige Beweismittel

a) Mit Schreiben vom 19.07.2013 teilte die zuständige französische Behörde dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer am 11.04.2013 am Flughafen Charles de Gaulle in Paris angekommen sei. Dabei sei er in Besitz eines gültigen Visums, ausgestellt vom italienischen Konsulat in Lagos, gewesen. Am 16.04.2013 habe er in Frankreich Asyl beantragt.

b) Das von Frankreich in Kopie übermittelte Schengen-Visum ist vom italienischen Konsulat in Lagos auf den Namen XXXX, ausgestellt und weist als Ausstellungsdatum den 18.02.2013, Ausstellungsort Lagos sowie eine Gültigkeitsdauer von 21.03. bis 15.04.2013 aus.

c) Der ebenfalls von Frankreich in Kopie übermittelte Reisepass ist auf XXXX, geb. XXXX, StA. Nigerias, ausgestellt.

d) Laut Eurodac-Abfrage war der Beschwerdeführer am 17.04.2013 in Frankreich erkennungsdienstlich erfasst worden.

e) Laut Gutachten eines näher bezeichneten Instituts für forensische Medizin vom 10.07.2013, welches seinerseits auf Gutachten von Fachärzten der Radiologie und der Zahnmedizin sowie einer körperlichen Untersuchung beruht, war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 28.06.2013 sowie 30.06.2013 mindestens 21 Jahre alt.

f) Laut Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychotherapeutin und allgemein beeideten, gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 24.10.2013 lag beim Beschwerdeführer zum Untersuchungstermin, dem 01.10.2013, keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor.

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

a) Zur Person wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer XXXX heißt und bereits bei der Antragstellung volljährig war. Er ist ledig und Staatsangehöriger Nigerias. Er leidet nicht an einer schweren oder gar lebensgefährlichen Erkrankung. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine sonstigen besonderen Beziehungen zu Österreich.

Die Feststellungen zu Name und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus Visum und Reisepass [siehe II.1.3.c) und d)] sowie den Angaben des Beschwerdeführers selbst in der Beschwerde [II.1.1.a)].

Die Feststellung der Volljährigkeit ergibt sich aus dem Visum und dem Reisepass [siehe II.1.3.c) und d)], den Angaben des Beschwerdeführers selbst in der Beschwerde [II.1.1.a)] sowie insbesondere dem diesbezüglichen Gutachten [II.1.3.e)].

Insoweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren einen anderen Namen (XXXX), eine andere Staatsangehörigkeit (Ghana) und als Geburtsdatum den 27.08.1995 (womit er bei der Antragstellung minderjährig gewesen wäre) angegeben hat [II.1.1.a)], ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der - eigenhändig geschriebenen - Beschwerdeschrift später selbst als XXXX, bezeichnet hat und diese Angaben auch mit jenen in der Kopie des Reisepasses [II.1.3.c)] übereinstimmen.

Aus dem forensischen Gutachten [II.1.3.e)], das von einer anerkannten Institution auf der Basis einer Metaanalyse verschiedener medizinischer Unterlagen erstellt wurde, ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer spätestens am 28.06.1992 geboren wurde und somit zum Antragszeitpunkt am 20.05.2013 jedenfalls bereits volljährig war.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seinen Beziehungen zu Österreich ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde [siehe II.1.1.a)]. Zudem hat die Untersuchung durch eine fachlich qualifiziert Ärztin ergeben, dass der Beschwerdeführer auch nicht an einer psychischen Erkrankung leidet [II.1.3.f)].

b) Zum Reiseweg nach Österreich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria kommend, im Besitz eines vom italienischen Konsulat in Lagos ausgestellten, bis 15.04.2013 gültigen Schengen-Visums, am 11.04.2013 mit dem Flugzeug nach Frankreich gereist war. Der Beschwerdeführer reiste in der Folge mit einem Bus illegal von Frankreich nach Österreich, wo er am 20.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Einreise nach Frankreich ergibt sich aus dem Schreiben der französischen Behörden [II.1.3.a)] und dem Eurodac-Auszug [II.1.3.d)] sowie dem insoweit glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers [II.1.1.b)].

Die Feststellungen zum italienischen Visum ergeben sich aus dem - in Kopie vorliegenden - Visum selbst [II.1.3.b)].

c) Zur entscheidungsrelevanten Situation in Italien wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, wenn er als sogenannter Dublin-Überstellter nach Italien transferiert wird, die Möglichkeit zur Verfügung steht, gleich am Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ihn erwartet ein faires Verfahren, bei dem insbesondere keine Gefahr einer unrechtmäßigen Ausweisung in einen Drittstaat (Refoulement) besteht. Unterbringung und medizinische Versorgung im Bedarfsfall stehen zur Verfügung.

Diese Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den unter II.1.2. angegebenen Quellen, die dem Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit hinreichend aktuell, ausgewogen und seriös erscheinen.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine sonstigen Quellen bekannt, welche die besagten Feststellungen auf der Grundlage der vom Bundesasylamt angeführten Quellen in Frage zu stellen geeignet wären.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtsgrundlagen

AsylG

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Satz 2 ist mit der Zurückweisung auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Nach Satz 3 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG (siehe unten) festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird.

Dublin II-VO

Mit "Dublin-Verordnung" ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 AsylG die Dublin II-VO gemeint. Diese ist zwar gemäß Art. 48 der (unmittelbar anwendbaren und dem AsylG vorrangigen) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013, ABl. L 108, 31, (Dublin III-VO) mit 31.12.2013 außer Kraft getreten.

Gemäß Art. 49 Dublin III-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Staates für Anträge auf internationalen Schutz, welche vor dem 01.01.2014 gestellt wurden, noch nach der Dublin II-VO. Der gegenständliche Antrag wurde am 24.09.2013 gestellt, sodass insoweit diese Fassung anzuwenden ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates von der Situation auszugehen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat gegeben ist.

Für den Fall, dass ein Asylwerber ein gültiges Visum besitzt, bestimmt Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO, dass jener Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Diese Regelung ist gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO auch dann, wenn der Asylwerber ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum besitzt, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates einreisen konnte, anwendbar, solange der Asylwerber das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

FPG und BFA-VG

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG (8. Hauptstück) hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen eine Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z. 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wird oder er (Z. 2) in einem andern Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung der Anordnung der Außerlandesbringung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Entscheidung zur Außerlandesbringung unzulässig, wenn durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BFA-VG fristgerecht beim seinerzeit noch zuständigen Bundesasylamt eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler beging, zu Recht feststellte, dass nicht Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, sondern Italien zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Italien nach Italien verfügte.

3.1. Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahmen unter Beteiligung seines gesetzlichen Vertreters (erste Einvernahme) bzw. nach vorhergehender Rechtsberatung (zweite Einvernahme) - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zur Person, zum Reiseweg und den entscheidungsrelevanten Umständen in Italien befragt wurde. Insbesondere wurden ihm auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegen Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.

3.2. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Italiens nach der Dublin II-VO (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

Das Bundesasylamt beging keine Beurteilungsfehler, als es feststellte, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers Italien zuständig und der Antrag daher gemäß § 5 AsylG iVm der Dublin II-VO als unzulässig zurückzuweisen war.

3.2.1. Zur Zuständigkeit Italiens

Was die Feststellung der Zuständigkeit Italiens betrifft, ergibt sich diese aus Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO. Hierauf hat es auch keinen Einfluss, ob der Beschwerdeführer bereits in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, oder erst in Österreich.

Falls der Beschwerdeführer bereits in Frankreich, und zwar bis 15.04.2013, einen Asylantrag gestellt hat, so war er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz eines gültigen Visums und deshalb Italien als ausstellendes Land unmittelbar aufgrund Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig. Hat der Beschwerdeführer in Frankreich erst nach dem 15.04.2013 oder gar nicht (und somit erstmalig am 20.05.2013 in Österreich) einen Asylantrag gestellt, so war zum Zeitpunkt der Antragstellung das Visum bereits abgelaufen; dies jedoch seit weniger als sechs Monaten. Folglich wäre aufgrund Art. 9 Abs. 2 iVm Abs. 4 Dublin II-VO auch in diesem Fall Italien als ausstellendes Land zuständig.

Dass die belangte Behörde offenbar irrigerweise von einer "Wiederaufnahme" (anstatt einer "Aufnahme") des Beschwerdeführers in Italien ausging und als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit fälschlicherweise Art. 16 Abs. 1 lit. a iVm 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO anführte, ist als solches nicht geeignet, die Zuständigkeit Italiens in Frage zu stellen.

3.2.2. Zur Frage des Selbsteintritts Österreich

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Nach der Judikatur ist das Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (zB. VfGH v. 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00, v. 15.10.2004, G 237/03, v. 17.06.2005, B 336/05 sowie v. 23.01.2007, 2006/01/0949, alle mwN).

Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Verfahren in Österreich und das Führen des entsprechenden Verfahrens in Italien im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.

Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Dublin II-VO in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH v. 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die im konkreten Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH v. 26.11.1999, Zl 96/21/0499, v. 09.05.2003, Zl. 98/18/0317, und v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Es liegt beim Antragsteller, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu ist es erforderlich, dass er ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Behörde davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. (VwGH v. 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.c) (zur Situation in Italien) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein. Von Seiten Italiens liegen nämlich keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO vor. Auch etwaige geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH v. 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wegen der Überstellung nach Italien betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (VfGH v. 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass im Falle des Beschwerdeführers keine solche Erkrankung gegeben ist.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen unzulässigen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert das Bundesverwaltungsgericht an die Judikatur von EGMR und der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das VfGH v. 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR sowie die ständige Judikatur seit VwGH v. 26.01.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2.a) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat.

Somit kann durch Rücküberstellung des Beschwerdeführer zum Zwecke einer Antragstellung und Führung des Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes in Italien kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen und weiterer Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMKR bedarf es daher nicht.

Was schließlich eine etwaige Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer betrifft, so befasst sich die diesbezügliche Judikatur überwiegend mit der Frage der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, im Falle zB. eines längeren Aufenthalts und einer verstärkten Integration (va. VfGH v. 29.09.2007, B 1150/07; VwGH v. 23.09.2009, 2006/01/0954 bis 0956, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde, weil schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von neun Monaten nicht von einer verfestigten Integration oder sonstigen Hinweisen für ein schützenswertes Privatleben ausgegangen werden muss.

3.3. Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

Die Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers war gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG gesetzlich indiziert, da sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu Recht gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen wurde (siehe oben III.3 2.).

Sie ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG unzulässig, weil dadurch nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK) eingegriffen wird.

Insoweit darf - auch unter dem Gesichtspunkt, dass die einschlägige Judikatur des EGMR und der Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 EMRK weitgehend in die Bestimmung des § 9 BFA-VG eingeflossen ist - auf die Erörterungen zur Rechtslage, Auslegung und Anwendung des Selbsteintritts gemäß Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO im gegenständlichen Verfahren (siehe III.3.2.2.) verwiesen werden.

Wie bereits im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO unter III.3.2.2. erörtert, besteht im Fall der Rückführung (Außerlandesbringung) des Beschwerdeführers nach Italien kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.

Die Anordnung der Außerlandesbringung ist auch nicht gemäß § 61 Abs. 3 FPG für eine gewisse Zeit aufzuschieben, weil sich aus den Sachverhaltsfeststellungen nichts ergibt, wonach diese aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführer liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Im Rahmen der Prüfung des Art. 2 Abs. 3 Dublin II-VO unter III.3.2.2. wurde ebenfalls bereits erörtert, warum die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien kein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Rechte aus Art. 3 EGMR darstellt. Einer Feststellung, ob eine Aufschiebung gemäß § 61 Abs. 3 FPG zu erfolgen hat, bedarf es daher nicht.

4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zur Begründung darf auf die Ausführungen zur hier entscheidungsrelevanten Rechtslage und deren Auslegung durch den EGMR sowie durch die österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts unter III.3.1 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und unter II.3.2. (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) verwiesen werden.

VI. Ergebnis

Die Beschwerde ist zulässig, aber in allen Punkten abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

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