W147 1432576-1•BVwG W147 1432576-1
W147 1432576-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2014
Begründungspflicht, Bescheinigungsmittel, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W147 1432576-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Jänner 2013, Zl. 12 14.876-BAL, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 22/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig ist, reiste am 16. Oktober 2012 gemeinsam mit seinem minderjährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu W147 1432577-1/4E) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen russischen Führerschein Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, vor.
Am 17. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, er sei gemeinsam mit seinem Sohn von XXXX aus schlepperunterstützt über die Ukraine nach Österreich gelangt, nachdem die Ausreise zuvor durch einen Freund organisiert worden wäre.
Zu seinem Fluchtgrund führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, er sei im Herkunftsstaat als Berufssoldat tätig gewesen. Als die Kadyrow-Leute an die Macht gekommen seien, sei ihm gesagt worden, er müsse mit diesen zusammenarbeiten, wogegen sich der Beschwerdeführer geweigert habe. Aufgrund dessen habe man dem Beschwerdeführer zunächst Zähne ausgeschlagen und ihn mit einem Messer am Bauch verwundet, bevor er in weiterer Folge zu Unrecht zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Aus dieser sei er im XXXX entlassen worden, kurze Zeit später sei aber bereits (abermals) die Polizei zu ihm ins Haus gekommen. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Flucht gelungen und habe er sich anschließend bis zu seiner Ausreise bei einem Freund in XXXX aufgehalten. Die Polizei habe, als sie den Beschwerdeführer zu Hause nicht angetroffen habe, dessen Sohn mitgenommen und hätte dieser solange festgehalten werden sollen, bis sich der Beschwerdeführer den Behörden stelle. Es sei jedoch vom "Rat der Ältesten" Druck auf die Polizei ausgeübt worden und sei der Sohn daraufhin wieder freigelassen worden. Gemeinsam mit seinem Sohn habe der Beschwerdeführer schließlich das Land verlassen, im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Gefängnisstrafe oder schlimmstenfalls den Tod.
Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. Dezember 2012 zunächst an, er habe mehrere Verwandte im Heimatstaat. Seine Eltern und seine Schwester würden in XXXX leben, außerdem habe er zwei Brüder in XXXX sowie mehrere Onkeln und Tanten. Zudem lebe sein Bruder XXXX als anerkannter Flüchtling in Österreich.
Der Beschwerdeführer habe im Frühjahr XXXX (Anmerkung: gemeint ist XXXX), nachdem er das erste Mal aus dem Gefängnis entlassen worden sei, geheiratet, sei jedoch bereits zwei Monate nach der Hochzeit erneut inhaftiert worden. Er habe traditionell geheiratet und bestehe diese Ehe den Dokumenten zufolge immer noch, doch lebe seine Frau mittlerweile mit einem anderen Mann zusammen. Die Obsorge für den gemeinsamen minderjährigen Sohn würde dem Vater des Beschwerdeführers zukommen, das Kind habe schon immer bei den Großeltern väterlicherseits gelebt und sei von seiner Mutter dort zurückgelassen worden.
Der Beschwerdeführer bejahte jeweils die Fragen danach, ob er im Herkunftsstaat vorbestraft, inhaftiert und/oder politisch tätig gewesen sei und gab an, Probleme mit den Behörden sowie Probleme aufgrund seiner Religion gehabt zu haben.
Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer dazu wie folgt aus:
Er sei während des Krieges, von XXXX bis XXXX, Leibwächter des XXXX in Tschetschenien gewesen. Der Beschwerdeführer sei Ende XXXX zum Militär gekommen und sei er für fünf Jahre bei der Armee verpflichtet gewesen. Er habe eine sechsmonatige Grundausbildung sowie eine drei- bis viermonatige Spezialausbildung absolviert. Er sei XXXX der Leibwächter gewesen, habe jedoch keinen Rang gehabt. Der eingangs genannte XXXX sei schließlich im Jahr XXXX versetzt worden und durch eine andere Person, deren Namen der Beschwerdeführer nicht (mehr) wisse, ersetzt worden. Es habe eine Besprechung mit diesem neuen Militär-Kommissar gegeben, in Zuge derer "alle anderen" entlassen worden seien, lediglich der Beschwerdeführer selbst habe bleiben sollen und sei ihm vom Militär-Kommissar mitgeteilt worden, dass "Ergebnisse" benötigt werden. Deshalb werde seitens des Militärs geplant, Waisen ausfindig zu machen, diese zu erschießen und daran anschließend Waffen neben deren Leichen zu platzieren. Der Beschwerdeführer, welcher XXXX von dreißig Personen gewesen sei, habe sodann eine Stunde Zeit bekommen, um "seine" Mannschaft, wobei es sich um insgesamt vier Tschetschenen gehandelt habe - von dieser Aufgabe zu überzeugen. Er habe schließlich, nachdem er mit den drei weiteren Tschetschenen seiner Mannschaft gesprochen habe, dem Militär-Kommissar mitgeteilt, dass er nicht dazu bereit sei, Unschuldige zu töten. Daraufhin habe der Militär-Kommissar dem Beschwerdeführer gesagt, er könne gehen, doch sei der Beschwerdeführer beim Verlassen des Raumes mit einem Gewehrkolben gegen den Kiefer geschlagen worden und habe er daraufhin das Bewusstsein verloren. Er sei schließlich in einem Kellerraum wieder zu sich gekommen und sei ihm in weiterer Folge aufgrund seiner Weigerung, den genannten Auftrag auszuführen, unterstellt worden, er hätte mit Widerstandskämpfern zusammengearbeitet und sei der Beschwerdeführer letztlich unter Gewaltanwendung dazu genötigt worden, ein diesbezügliches Geständnis zu unterzeichnen.
Aufgrund dieses Vorwurfes sei Ende XXXX ein Gerichtsurteil des XXXX ergangen, in welchem der Beschwerdeführer zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe, vertreten durch einen Rechtsanwalt, ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingebracht und sei ihm die Strafe im zweiten Rechtsgang um sechs Jahre - auf eine nunmehr sechsjährige Gefängnisstrafe - verkürzt worden. Nach der Berufungsverhandlung sei der Beschwerdeführer, welcher sich bis dahin in Untersuchungshaft befunden habe, ins Gefängnis nach XXXX überstellt worden, wo er von XXXX bis zum XXXX inhaftiert gewesen sei.
Nach Entlassung aus dem Gefängnis, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass zwei "seiner Leute" verschwunden seien und habe er deshalb mit einem gewissen XXXX, welcher zu seiner vierköpfigen Mannschaft gehört habe, die Militärstaatsanwaltschaft aufgesucht. Der Beschwerdeführer sei alleine hineingegangen und habe dort seine erlittenen Verletzungen vorgezeigt und Anzeige gegen XXXX, den neuen Militär-Kommissar, erstattet.
Auf Vorhalt, dass es bereits ein diese Vorfälle betreffendes Gerichtsverfahren gegeben hätte und es unglaubwürdig sei, dass sich jemand über bereits gerichtlich abgesprochene Vorfälle nachträglich nochmals beschwere, gab der Beschwerdeführer an, er erzähle alles so, wie es vorgefallen sei und denke sich die geschilderten Ereignisse nicht aus.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, er habe, als er aus dem Gefängnis entlassen worden sei, noch eine zweijährige bedingte Freiheitsstrafe offen gehabt. Aufgrund der zuvor geschilderten Anzeige sei es zu einem Verfahren (gegen den Militär-Kommissar) gekommen, jedoch habe der Beschwerdeführer an der diesbezüglichen Verhandlung nicht teilnehmen können, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits abermals in Haft befunden habe.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Gerichtsurteile bezüglich seiner Verurteilung(en) vorzulegen, gab jedoch an, diese nicht zu besitzen und werde er versuchen, diese durch seinen Vater nachträglich zu bekommen.
Eine Woche nach Erstattung der Anzeige bei der Militärstaatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer geheiratet. Zwei Monate nach der Hochzeit seien nachts Leute in das Haus des Beschwerdeführers gekommen, er habe nicht erkannt, wer diese gewesen seien, da er sofort geflohen sei. Die Flucht sei ihm jedoch nicht gelungen, er sei angeschossen und zur Polizei gebracht worden. Die Leute, die zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten angeblich Waffen bei ihm im Garten gefunden und sei der Beschwerdeführer von der Polizei aufgefordert worden, ein diesbezügliches Geständnis zu unterschreiben. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und sei er in weiterer Folge an das Militär überstellt worden, wo er geschlagen und - auch mit Strom - gefoltert worden sei, um ein Geständnis zu erlangen, welches der Beschwerdeführer schließlich unterzeichnet habe. Daraufhin sei er wieder an die Polizei rücküberstellt und in Untersuchungshaft genommen worden. Die Gerichtsverhandlung habe im XXXX oder XXXX, berichtigt, XXXX oder XXXX stattgefunden. Er habe das Urteil in der Haft zugestellt bekommen und habe keine Berufung eingelegt, das Schriftstück müsste sich derzeit im Herkunftsstaat, möglicherweise in seinem Elternhaus, befinden.
Der Beschwerdeführer sei schließlich am XXXX aus der zweiten Haft entlassen worden und habe sich daraufhin für drei Tage in seinem Elternhaus aufgehalten. Am XXXX habe der Beschwerdeführer in der Früh beobachtet, wie maskierte Männer über den Zaun in den Hof des Elternhauses geklettert seien. Da auch ein Freund des Beschwerdeführers "auf diese Weise" getötet worden sei - dies sei dem Beschwerdeführer aus Erzählungen bekannt -, sei der Beschwerdeführer sofort von daheim geflüchtet. Er sei durch ein Fenster auf das Dach des Stalles und von dort aus auf das Nachbargrundstück gelangt. Daraufhin sei er per Anhalter zu einem Freund nach Inguschetien gefahren, welchen er bei der Arbeit im Jahr 1994 kennengelernt habe. Auf Vorhalt der Behörde, dass es ungewöhnlich sei, dass das Militär das Grundstück nur von drei und nicht - wie anzunehmen wäre - von vier Seiten "betreten" hätte, gab der Beschwerdeführer an, er habe womöglich einfach Glück gehabt. Von dem Bekannten, bei welchem er sich fortan aufgehalten habe, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Sohn nach seiner Flucht vom Militär mitgenommen worden und für vier Stunden festgehalten worden sei, bevor es dem "Rat der Ältesten" gelungen sei, das Kind zu befreien. Der Beschwerdeführer habe sich von XXXX bis XXXX in Inguschetien aufgehalten und sei es in dieser Zeit zu keinerlei Vorfällen gekommen. Nachdem sein Sohn zu ihm gebracht worden sei, sei er schließlich gemeinsam mit diesem nach Österreich ausgereist.
Nach seinem Lebenslauf und seinem militärischen Werdegang befragt, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:
Er sei in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen, er habe elf Jahre die Schule besucht. Als er mit der Schule fertig gewesen sei - dies wahrscheinlich im Jahr XXXX - sei Krieg gewesen und sei der Beschwerdeführer bis zu seiner Einberufung zum Militär nicht berufstätig gewesen. Auf Nachfrage berichtigte der Beschwerdeführer diese Angabe dahingehend, ab und zu Benzin an- und verkauft bzw. transportiert zu haben, dabei habe er auch den oben genannten Freund kennen gelernt.
Auf Vorhalt seitens der Behörde, dies könne nicht richtig sein, da der Führerschein des Beschwerdeführers erst im Jahr XXXX ausgestellt worden sei, einem Zeitpunkt, an dem sich der Beschwerdeführer zudem in Haft befunden haben soll, führte der Beschwerdeführer aus, die Ausstellung des Führerscheins habe sein Vater in die Wege geleitet, da das Dokument nur umgetauscht habe werden müssen.
Bezüglich seines militärischen Werdegangs wiederholte der Beschwerdeführer nochmals, im Jahr XXXX einberufen worden zu seien und, nachdem er sechs Monate Grundausbildung absolviert habe, einen Kontrakt abgeschlossen zu haben, den Dienst auf fünf Jahre zu verlängern. Nach drei weiteren Ausbildungsmonaten sei er als Leibwächter nach Tschetschenien geschickt worden, einen anderen Dienstgrad habe er nie erhalten. Sein Vertrag sei im Jahr XXXX ausgelaufen.
Zu seiner politischen Tätigkeit gab der Beschwerdeführer an, bei den Versammlungen bei den Wahlen, 1990 bis 2000, als Dudajev gewählt worden sei, anwesend gewesen zu seien.
Zu seinen Problemen in Zusammenhang mit seiner Religion, gab der Beschwerdeführer an, ihm sei von seinem Onkel und seinem Vater gesagt worden, dass das, woran er glaube, falsch sei und sei er bereits während seiner Schulzeit von seinen Verwandten aus diesem Grund geschlagen worden.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er nicht wisse, ob derzeit ein Haftbefehl gegen ihn in der Russischen Föderation vorliege und erklärte er sich damit einverstanden, dass seitens des BAA Erhebungen zum Sachverhalt im Herkunftsstaat durchgeführt werden.
Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer zu seiner Situation im Heimatland an, innerhalb der letzten drei Jahre im Gefängnis in XXXX, bei dem zuvor genannten Freund in XXXX sowie bei seinen Eltern in XXXX wohnhaft gewesen zu seien. Seine Eltern würden eine Pension beziehen und habe der Beschwerdeführer in der Heimat etwa fünfzig Familienangehörige.
In Österreich lebe er gemeinsam mit seinem Sohn und habe er außerdem einen Bruder in Österreich, welcher einen positiven Asylbescheid erhalten habe. Sonstige private Interessen habe er in Österreich nicht und lebe er derzeit von der Grundversorgung.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer die im Akt einliegenden aktuellen Feststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten und gab dieser an, zu diesen keine Stellung nehmen zu wollen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Jänner 2013 zu Zl. 12 14.876-BAL wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16. Oktober 2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 iVm Absatz 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in dessen Herkunftsstaat.
Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass es aufgrund der marginalen militärischen Ausbildung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wäre, dass dieser XXXX gewesen sei. Es sei unrealistisch, dass man beim russischen Militär nach einer lediglich neunmonatigen Ausbildungsphase zum XXXX einer Leibgarde von dreißig Leuten ernannt werde, insbesondere, ohne einen Militärdienstgrad zu besitzen. Dass er vor seiner Entlassung beim Militär in der von ihm geschilderten Weise geschlagen worden sei, habe nicht als glaubhaft eingestuft werden können, seine Geschichte mute in diesem Zusammenhang einer vom Schlepper erfundenen Geschichte an, und nicht einer solchen, die sich beim russischen Militär tatsächlich zutragen würde. Die Angabe des Beschwerdeführers, dass ihm aufgetragen worden sei, Waisen zu finden, diese zu erschießen und neben deren Leichen Waffen zu platzieren, sei eine erfundene Fabel und keine der Realität entsprechende Geschichte. Seine Entlassung werde vielmehr in Zusammenhang mit der von dem Beschwerdeführer verübten Straftat gesehen. Er sei verurteilt worden und sei von XXXX bis XXXX inhaftiert gewesen, ohne jedoch diesbezügliche Urteile vorlegen zu können. Da der Beschwerdeführer in dem diesbezüglichen Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen sei, und darüber hinaus sein Strafmaß infolge einer positiven Berufungsentscheidung reduziert worden sei, könne nicht angenommen werden, dass das Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entschieden worden sei - jeder Verurteile werde natürlich einwenden, dass das gegen ihn gefällte Urteil unrichtig sei. Nach seiner bedingten Entlassung im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden. Als ihn die Sicherheitsbehörden aufgesucht hätten, sei der Beschwerdeführer geflohen und schließlich gefasst worden und sei der Beschwerdeführer wegen Besitzes von Waffen oder Waffenhandels verurteilt worden, wobei er auch hier kein diesbezügliches Urteil habe vorlegen können.
Der Bruder des Beschwerdeführers habe in seinem Asylverfahren angegeben, der Beschwerdeführer sei wegen Drogenbesitzes zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, worin ein Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers erblickt werde. Auch habe es der Beschwerdeführer in Folge seiner zweiten Verurteilung unterlassen, Berufung zu erheben, obwohl ihm dies im ersten Verfahren ein reduziertes Strafausmaß eingebracht habe.
Ebenfalls als nicht glaubhaft eingestuft werde die Behauptung, dass der Beschwerdeführer drei Tage nach seiner Entlassung im XXXX von maskierten Leuten aufgesucht worden sei. Dies insbesondere, da es unglaubwürdig sei, dass eine militärische Truppe den Fehler begehen würde, dem Gesuchten den einzigen Fluchtweg offen zu lassen. Es ist daher auch hier von einer konstruierten Geschichte auszugehen und werde seitens des Bundesasylamtes angenommen, der Beschwerdeführer sei sofort nach seiner Entlassung nach Inguschetien gefahren, um nicht mehr von den Strafbehörden aufgesucht zu werden.
Auch dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Ansichten verfolgt werde, da er von 1990 bis 2000 bei den Versammlungen/Wahlen anwesend gewesen sei, sei nicht glaubhaft.
Dass dem Beschwerdeführer von Onkel und Vater gesagt worden sei, er habe den falschen Glauben, könne nicht als asylrelevantes religiöses Problem eingestuft werden.
Insgesamt seien die Angaben des Beschwerdeführers als vage und wenig detailreich zu bezeichnen und hätten sich dessen Ausführungen zu seinen Ausreisegründen sohin im Ergebnis als gänzlich unglaubwürdig erwiesen.
Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens einer Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, und somit den Feststellungen nicht zugrunde gelegt habe werden können, sei das Vorliegen eines glaubhaften Asylgrundes auszuschließen gewesen.
Auch haben keine Umstände festgestellt werden können, die darauf hindeuten würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK und den Protokollen Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention garantierten Rechte drohen würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Die im Rahmen des Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessensabwägung falle zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 21. Jänner 2013 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
3. Mit für seinen Sohn gleichlautendem Schriftsatz vom 4. Februar 2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Bescheid vom 21. Jänner 2013 in vollem Umfang angefochten sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor der Zweitinstanz beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund des mangelhaften erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie individuell unzureichender Feststellungen infolge mangelhafter Beweiswürdigung, habe es das Bundesasylamt verabsäumt, eine ganzheitliche individuelle Würdigung des Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen und somit gegen die in § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen.
In der Beschwerdeschrift wird auf folgende Berichte verwiesen, welche belegen sollen, dass es übliche Realität sei, in der Russischen Föderation Strafverfahren gegen unliebsame Personen zu konstruieren und diese ins Gefängnis zu bringen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asyulm Research and Documentation, 1) Internationale Haftbefehle gegen im Ausland lebende russische StaatsbürgerInnen wegen konstruierter Anklagen; 2) Konstruierte Anklagen gegen MuslimInnen in Russland vom 08. September 2011;
Asylgutachten, Tschetschenien: exilpolitische Betätigung vom 14.05.2008
Weiters wurden zwei Fotos der XXXX übermittelt, auf welchen die Ermordung unschuldiger Personen ersichtlich sei.
Auch wurde ein Bericht in russischer Sprache übermittelt, aus welchem hervorgehe, dass die Regierung "Russlands" jeden vor Gericht bringen wolle, der am Krieg teilgenommen habe.
4. Die Beschwerdevorlage vom 6. Februar 2013 langte am 11. Februar 2013 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Fax vom 26. Februar 2013 wurde eine Anmeldebestätigung des Beschwerdeführers für die Teilnahme an einem Deutschkurs übermittelt.
Mit Schreiben vom 11. September 2013, eingelangt am 13. September 2013, wurde dem Gericht eine russische Haftbestätigung des Beschwerdeführers, teils in Kopie, teils im Original, übermittelt.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2014, eingelangt am 3. Februar 2014, wurde durch die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer am XXXX14 Frau XXXX, welche ebenfalls Asylwerberin in Österreich sei, nach islamischem Recht geheiratet habe, und wurde eine diesbezügliche Bestätigung des XXXX
XXXXvorgelegt.
Desweiteren wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer an einer kryptogenen Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen sowie an Hepatitis C leide und wurde ein diesbezüglicher Arztbefund des XXXX vom
31. Dezember 2013 vorgelegt, in welchem eine antieleptische Therapie sowie regelmäßige neurologische Kontrollen empfohlen werden und das Medikament Lamotrigin rezeptiert werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof und mit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."
Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage des VwGVG übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.
2.2. Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen, da der bekämpfte Bescheid schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen als auch hinsichtlich der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung aufweist.
Dem Bruder des Beschwerdeführers wurde in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (AsylGH 15.11.2011, D6 311571-1/2008/11E). Das durch den Asylgerichtshof als glaubwürdig festgestellte und asylrelevante Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren, steht im direkten Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt vor, über einen Bruder im Bundesgebiet zu verfügen, der mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling in XXXX lebe. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch dazu keine Feststellungen. Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme aus im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlichen Überlegungen unterlassen, den Beschwerdeführer zu den Gründen für dessen Ausreise zu befragen. Dies obwohl in der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren ausdrücklich Bezug genommen werde. Auch die Feststellungen des angefochtenen Bescheides lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung vor allem diesen Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin wäre, in Erwägung gezogen hätte. Somit erweist sich das Verfahren vor der belangten Behörde in einem wesentlichen Aspekt ergänzungsbedürftig, da die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren insbesondere unberücksichtigt gelassen hat, dass dem Bruder des Beschwerdeführers
2.3. Im zugrunde liegenden Verfahren sind im gegenständlichen Fall notwendige Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes unterlassen worden.
Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Wie bereits angeführt, wurde dem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das durch die Asylbehörden als glaubwürdig festgestellte und asylrelevante Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren, steht im direkten Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Flüchtlingseigenschaft des in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und den Beschwerdeführer und allenfalls auch seine Angehörigen ergänzend einzuvernehmen haben. Anschließend wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid nachvollziehbare und nachprüfbare Feststellungen zu treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben, um dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht beim Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig beginnen und enden zu lassen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf eine Aussage des Bruders des nunmehrigen Beschwerdeführers verweist, welche ersterer in seinem Asylverfahren getätigt habe, und wonach der nunmehrige Beschwerdeführer wegen Drogenbesitzes zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei - worin ein Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im nunmehrigen Asylverfahren gesehen werde (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 306). Dazu ist anzumerken, dass in den Feststellungen der den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 15. November 2011, Zl. D6 311571-1/2008/11E, (lediglich) ausgeführt werde:
"Kürzlich wurde ein Bruder des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis entlassen, nachdem ihm Drogen untergeschoben und er wegen Drogenbesitzes zu zwei Jahren Haft verurteilt worden war: Der Bruder des Beschwerdeführers hatte mit einigen Freunden wiederholt tschetschenischen Rebellen im Wald Lebensmittel und Kleidungsstücke überlassen."
Einerseits ist hier weder klar ersichtlich von welchem der (insgesamt vier) Brüder die Rede sei, andererseits spräche diese Passage - wenn sie sich, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung angenommen, auf den nunmehrigen Beschwerdeführer beziehe -, vielmehr für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des fälschlicherweise Inhaftieren im Herkunftsstaat. Auch diesen Umstand wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers und gegebenenfalls seines in Österreich asylberechtigten Bruders aufzuklären haben.
Darüber hinaus hat das Bundesasylamt das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers weder in hinreichender Weise festgestellt noch gewürdigt.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Bundesasylamt das Vorbringen bzw. Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers für wahr erachtet oder nicht. Vielmehr besteht die Beweiswürdigung der Erstinstanz zu großen Teilen aus pauschalierenden und wenig nachvollziehbaren Allgemeinaussagen betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. So führt die Erstinstanz in ihrer Beweiswürdigung lediglich bestimmte Teilaspekte des Vorbringen des Beschwerdeführers an, welchen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, da diese etwa als "unrealistisch" oder als "eine erfundene Fabel" gesehen werden. Die hinter diesen Aussagen stehenden Erwägungen werden hingegen nicht offengelegt und ist es somit im Ergebnis nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen den von dem Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen gewesen sei.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut Einvernahmeprotokoll vom 4. Dezember 2012 im Zuge der Befragung drei Fotos sowie einen Fototeil und einen USB-Stick als Beweismittel vorgelegt habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 101). Diese seien zum Akt genommen worden, doch finden sich die genannten Beweismittel nicht im Verwaltungsakt der belangten Behörde wieder und wird auch im angefochtenen Bescheid nicht näher auf diese Bezug genommen.
Auch wird in den rechtlichen Ausführungen des Bundesasylamtes darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sei, dass die wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation sehr schlecht sei und keine Aussicht auf Arbeit bestehe, worin jedoch keine asylrelevante Verfolgung begründet liegen kann (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 312). Ein solches Vorbringen des Beschwerdeführers findet jedoch in dessen Einvernahmeprotokollen keine Deckung und handelt es sich hierbei offenbar um die (irrtümliche) Verwendung eines allgemeinen Textbausteines.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachprüfbare Feststellungen zu treffen und darzulegen haben, von welchem Sachverhalt ausgegangen wird, dies schlüssig zu begründen, zu würdigen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben.
Dabei wird die Behörde auch die zwischenzeitlich neu aufgetretenen Sachverhaltselemente und Beweismittel in ihr fortgesetztes Ermittlungsverfahren miteinzubeziehen haben und diese in hinreichender Weise in ihre Entscheidungsfindung miteinfließen zu lassen. Insbesondere die kürzlich bekannt gewordene gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, sowie seine Heirat in Österreich und die von ihm vorgelegte - noch zu übersetzende - Haftbestätigung werden hierbei zu berücksichtigen sein. Ebenso werden die vom Beschwerdeführer im Zuge des Erstverfahrens aktenkundig vorgelegten Beweismittel (Fotos) zu berücksichtigen seien.
Abschließend verbleibt festzuhalten, dass in Folge der Beschwerde des zur Kernfamilie gehörenden minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers mit gesondertem Beschluss vom heutigen Tag dessen bekämpfter Bescheid ebenfalls in Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17. 10. 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21. 6. 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).
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