W123 1425124-1•BVwG W123 1425124-1
W123 1425124-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion
Schriftliche Ausfertigung des am 04.03.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr zuständige Stelle: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 17.02.2012, Zl. 12 01.770-BAT, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste am 09.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 09.02.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitte Juli 2011 mit einem Personenkraftwagen seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Zum Fluchtgrund gab er an, dass es einen Grundstücksstreit mit dem Cousin seines Vaters gegeben habe. Sie hätten ihm mit Gewalt das Grundstück, welches er von seinem verstorbenen Vater geerbt hätte, wegnehmen wollen. Sein Leben sei sowohl von den Taliban, als auch vom Cousin seines Vaters bedroht. Die Frage, ob noch weitere Fluchtgründe vorliegen würden, verneinte der Beschwerdeführer.
3. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 lautet auszugsweise:
In einer Gesamtschau betrachtet, waren Ihre Angaben weder substantiiert noch nachvollziehbar, noch in irgendeiner Weise plausibel dargestellt. Ein Mindestmaß an Wissen bezüglich der Hintergründe bzw. detaillierte, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben zur eigenen Fluchtgeschichte sind jedoch entscheidende und wichtige Merkmale der Glaubwürdigkeit eines Antragstellers. Sie konnten jedoch diese Mindestkriterien der Glaubwürdigkeit nicht erfüllen, vielmehr muss auf Grund Ihrer vagen und letztlich völlig substanzlosen Angaben davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstellt, welches jeglicher Realität entbehrt.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
4. Am 02.03.2012 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012 ein. Der Bescheid werde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten. Der Beschwerdeführer nahm die gegenwärtige Beschwerde zum Anlass zu einer Ergänzung seines Vorbringens, nämlich sein Interesse am Christentum. Das Vorbringen schon im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auszuführen, sei dem Beschwerdeführer deswegen verwehrt worden, weil es sich bei der der Einvernahme beigezogenen Dolmetscherin um eine Paschtunin gehandelt habe und er deshalb nicht gewagt habe, das Vorbringen zu erstatten. Auch sei er nur gefragt worden, ob die Verständigung gut wäre, nicht aber, ob es sonstige Gründe gebe, die gegen die beigezogene Dolmetscherin sprechen würden. Eine afghanische Person habe den Beschwerdeführer gebeten, eine Bibel an junge Leute zu verteilen. Aus diesem Grund habe er die Bibel an mehrere interessierte Männer verteilt. Der Beschwerdeführer sei auch selbst am Christentum interessiert. Weil die beigezogene Dolmetscherin Paschtunin gewesen sei, habe sich der Beschwerdeführer nicht getraut, auch dieses Vorbringen zu erstatten.
5. Am 18.04.2013 übermittelte die Flüchtlingsbetreuung ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers. Darin führte er aus, dass der Beschwerdeführer als Moslem geboren und aufgewachsen sei. Er habe keine andere Religion gekannt. Darum habe er auch keine Vergleiche anstellen können. Der Beschwerdeführer habe nur gedacht, ohne Religion könne man besser leben. Man müsse nur an Gott glauben. Menschlichkeit sei ihm sehr wichtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht an "Allah" geglaubt, darum habe er viele Probleme bekommen und sei geflüchtet. Er habe hier Zeit gehabt und in Freiheit den richtigen Weg finden können. Der Beschwerdeführer habe immer eine Religion voller Liebe und Frieden gesucht. Zuerst habe er nicht so schnell vergleichen können. Langsam sei er hineingewachsen und hätte viele Christen kennen gelernt. Er hätte im Februar 2012 bei XXXX in Wien drei Monate im XXXX Glaubenskurs gelernt. Dann sei er vier Monate in XXXX gewesen. Dort habe er keine Gruppe gefunden. Dann sei er von XXXX gekommen. Jetzt besuche er seit neun Monaten regelmäßig den Gottesdienst in XXXX. Er sei am 16.09.2012 in der XXXX getauft worden. Er arbeite seit neun Monaten in der Kirche und besuche auch einen Deutschkurs. Abschließend zitierte der Beschwerdeführer einige - ihm wichtige - Stellen aus dem Neuen Testament.
6. Am 17.04.2013 richtete der Pfarrer der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX ein Schreiben an den (damals zuständigen) Asylgerichtshof. Darin hielt er folgendes fest:
"Der Beschwerdeführer sei erstmals im August 2012 in die Pfarrgemeinde gekommen. Er habe von seinen ersten Kontakten mit einer freikirchlichen Gemeinde und einem XXXX Glaubenskurs in seiner Zeit im Lager Traiskirchen berichtet. Er hätte dort Christinnen und Christen kennen gelernt, die ihn durch ihre Lebensführung überzeugt hätten. Darum habe er nach seiner Ankunft in XXXX den Weg des christlichen Glaubens weitergehen wollen und habe den Weg in die evangelische Pfarrgemeinde gefunden. Schon zu diesem Zeitpunkt sei er mit den Grundaussagen der christlichen Lehre vertraut gewesen, habe eine Bibel in XXXX und deutscher Sprache besessen und sei offensichtlich versiert im Umgang mit der Schrift. Der Beschwerdeführer habe die Taufe begehrt, welche er im Rahmen eines Sonntagsgottesdienstes am 16.09.2012 in der XXXX erhalten habe. Seit dieser Zeit sei der Beschwerdeführer kontinuierlicher Besucher fast aller Gottesdienste und vieler Gemeindeveranstaltungen. Er helfe tatkräftig im Gemeindeleben mit. Seit etlichen Monaten gehöre er zum festen Team des Kirchenkaffeekreises. Außerdem helfe er jederzeit bei anfallenden Arbeiten mit, etwa im Garten oder bei Massenaussendungen. Er genieße durch seine freundliche Art und seinen feinen Humor die Sympathie vieler Menschen aus der Gemeinde und werde auch in Privathäuser eingeladen. Zu Beginn seiner Zeit in der Gemeinde habe man sich noch bezüglich Verständigung auf die Hilfe von "Dolmetschern" verlassen müssen. Inzwischen erhalte der Beschwerdeführer - neben dem Deutschkurs im Asylheim und einen von der Gemeinde finanzierten Kurs beim BFI - zweimal wöchentlich in den Räumen der Gemeinde privaten Deutschunterricht von einer ehrenamtlichen Mitarbeiterin der Pfarrgemeinde. Sie beschreibe den Beschwerdeführer als intelligent und sehr ehrgeizig. Inzwischen sei die alltägliche Verständigung in deutscher Sprache problemlos möglich.
7. Am 26.02.2014 übermittelte der Pfarrer der XXXX gemeinsam mit dem Kurator ein weiteres Schreiben. Diesem wurde eine Sammlung von kurzen Briefen beigelegt, welche die Konfirmanden der XXXX über den Beschwerdeführer verfasst haben. Konfirmanden seien 13- und 14-jährige Jugendliche, die sich auf die Konfirmation im Mai dieses Jahres vorbereiten würden. Die Kirche habe den Beschwerdeführer für das "Konfi-Team" zur Mitarbeit gewinnen können. Festgehalten wurde ferner, dass der Beschwerdeführer weiter ein fester Bestandteil der Pfarrgemeinde sei. Die im Schreiben vom April 2013 erwähnten Beobachtungen über den Beschwerdeführer hätten unverändert Gültigkeit. Der Beschwerdeführer besuche jeden Gottesdienst, seine Hilfsbereitschaft sei ungebrochen und seine Deutschkenntnisse würden sich in beeindruckender Weise weiter entwickeln. Derzeit strebe er an, in einen Vorbereitungskurs für den Hauptschulabschluss aufgenommen zu werden.
8. Am 04.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zu Beginn legte die Vertreterin des Beschwerdeführers neue Bescheinigungsmittel vor (siehe insbesondere die Empfehlungsschreiben sowie Teilnahmebestätigungen über Kursbesuche, Beilage zu OZ 13). Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise:
"R: Wann sind Sie nach XXXX gekommen?
BF: Ich erinnere mich nicht mehr. Ich glaube im August 2012.
R: Aus welchem Grund haben Sie sich nicht für eine katholische Gemeinde interessiert?
BF: Ich bin das erste Mal mit der evangelischen Gemeinde in Kontakt gekommen. Sie haben mich aufgenommen und als ich mich dann später mit diesem Thema befasst habe, wollte ich in eine evangelische Gemeinde aufgenommen werden.
R: Besuchen Sie diese jetzige Kirche regelmäßig?
BF: Ja. Ich gehe jeden Sonntag um 10.00 Uhr in den Gottesdienst.
R: Wer ist "Gott" für Sie?
BF: Unser Gott ist Jesus Christus.
R: Jesus Christus ist gleich Gott?
BF: Es gibt einen einzigen Gott. Er zeigt sich selbst in drei Formen und zwar: Vater, Sohn und Heiliger Geist.
R: Die Bibel kennen Sie?
BF: Ja, ich kenne die Bibel.
R: Wie ist die Bibel aufgebaut?
BF: Es gibt 66 Bücher. 39 Bücher sind im Alten Testament und 27 Bücher sind im Neuen Testament.
R: Wer war Apostel Paulus?
BF: Er war ein Mitarbeiter von Johannes und er hat über die Religion missioniert.
R: War Paulus immer schon so christlich?
BF: Nein, mehr Informationen habe ich über ihn nicht.
R: Was ist für Sie der Hauptunterschied zwischen dem islamischen Glauben und dem christlichen Glauben?
BF: Jene Personen, die den christlichen Glauben annehmen, sind ab diesem Zeitpunkt rein und ohne Sünden. Im Islam werden diese Sünden erst nach dem Tod rein gewaschen.
R: Was sind für Sie die wichtigsten Grundaussagen im Christentum?
BF: Es gibt sehr viele wichtige Aussagen. Matthäus, Kapitel 11, Vers 28-30.
R: Kennen Sie die zehn Gebote? Können Sie einiges nennen?
BF: Ich glaube an einen einzigen Gott. Schwöre nicht auf den Namen Gottes. Heilige den Tag. Ehre deine Eltern. Du sollst nicht töten. Du sollst nicht das Weib des anderen begehren. Du sollst nicht lügen. Du sollst nicht stehlen. Du sollst nicht das Hab und Gut des anderen begehren.
R: Wie kann man diese Gebote zusammenfassen?
BF: Das endet in der Liebe.
R: Kennen Sie das Wort "Sakrament"?
BF: Ja, mir sind die Sakramente bekannt. Ich kann Ihnen aber nicht alle aufzählen. Ich habe noch nicht die Möglichkeit gehabt, mich im Bereich der Theologie mehr zu bilden.
R: Kennen Sie spontan ein Sakrament?
BF: Die Taufe, man empfängt den Heiligen Geist. Man hilft den Kranken. Wir gehen zum Gottesdienst, wir beten gemeinsam mit dem Pastor. Nach diesen Gebeten wird dann oft in der Kirche Kaffee und Kuchen angeboten. Nachdem Besucher die Kirche verlassen, helfe ich mit beim Aufräumen.
R: Ist es Ihr fester Wille, dass Sie beim Christentum bleiben möchten?
BF: Ja, sicherlich.
R: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückgingen?
BF: Im Buch Matthäus, Kapitel 10, Vers 22-24 steht geschrieben:
"Wenn ihr an mich glaubt und meinen Glauben annehmt, werden euch die anderen hassen. Jeder, der bei seinem Glauben bis zum Ende bleibt, wird Erlösung finden. Falls ihr in einem Land lebt, in welchem man euch wegen eures Glaubens verfolgt, solltet ihr in ein Land ziehen, in welchem man euch auch aufnimmt".
...............
Der Zeuge bestätigt zunächst sein bisheriges schriftliches Vorbringen.
R: Seit wann sind Sie Pfarrer in XXXX!
Z: Seit September 2010.
R: Wann war der Beschwerdeführer das erste Mal bei Ihnen?
Z: Im Sommer 2012 war er das erste Mal da. Ich war im Urlaub zu dem Zeitpunkt. Ende August, als ich zurückgekommen bin, war ich dann bei mir.
R: War das Anfang August?
Z: Wann das genau war, kann ich nicht angeben, weil ich zu dieser Zeit auf Urlaub war.
R: Wie läuft die Erwachsenentaufe normalerweise ab? Gibt es für diese Taufe Mindestfristen?
Z: Es gibt keine Mindestfristen. Es gibt keine Regelungen dazu. Es gibt auch keine Regeln für das Erwachsenenkatechumenat. Wir haben jetzt eine Diskussion, weil es bei Asylwerbern Anfragen für Taufen gibt.
R: Musste der Beschwerdeführer einen Kurs für die Taufe machen?
Z: Am Anfang war es für uns noch sehr schwierig, weil der Beschwerdeführer noch nicht Deutsch konnte. Wir haben gewusst, dass er Kontakte zur Freikirche XXXX hatte. Er war im Glauben schon sehr versiert und hat sich auch in der Bibel ausgekannt. An uns kommen Leute mit Anliegen heran (zum Beispiel Kindstaufe, Trauungen). Diesen Anfragen kommen wir selbstverständlich nach, auch wenn diese Leute dann später nicht mehr regelmäßig zu uns in die Kirche kommen. Die kurze Frist beim Beschwerdeführer war ein gewisses Risiko. Der Beschwerdeführer war für uns aber glaubwürdig in Bezug auf seinen Glauben zum Christentum.
R: Es gibt auch bei den sonstigen Erwachsenentaufen keine Vorbereitungszeit?
Z: Es gibt nichts Festgelegtes.
R: Kommt der Beschwerdeführer regelmäßig zum Gottesdienst?
Z: Ja, jede Woche. Er ist schon deutlich vor Beginn der Messe hier. Wir haben hier keinen angestellten Mesner, deshalb hilft der Beschwerdeführer anstelle von ihm bei der Vorbereitung mit. Er hilft auch nach dem Gottesdienst beim Kirchenkaffee mit.
R: Hat der Beschwerdeführer Ihnen etwas über seine Fluchtgründe erzählt?
Z: Er hat über die Flucht erzählt, aber nicht die genauen Gründe; diese habe ich im Protokoll gelesen.
R: Arbeitet der Beschwerdeführer?
Z: Ja, in einem Altenheim, diese Arbeit wurde von einer Kollegin vermittelt. Die Bestätigung wurde heute vorgelegt. Dort ist er von 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr beschäftigt. Er bleibt dort freiwillig bis 14.00 Uhr oder 15.00 Uhr.
BFV an Z: Ist der Beschwerdeführer über die genannten Tätigkeiten hinaus in Gemeindearbeit involviert? Wenn ja, inwiefern?
Z: Er ist immer ansprechbar, wenn etwas körperlich zu tun ist. Seit diesem Jahr ist er in der Konfirmationsvorbereitung tätig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehörger der Volksgruppe der Hazara und trägt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer ist erstmals im August 2012 in die evangelische Pfarrgemeinde A. und H.B. XXXX gekommen und ist seitdem regelmäßiger Besucher dieser Gemeinde. Er wurde am 16.09.2012 getauft (siehe Taufschein, Beilage OZ 6). Seit diesem Zeitpunkt ist er fester Bestandteil der Pfarrgemeinde der XXXX. Er besucht jede Woche den Gottesdienst und verrichtet auch regelmäßig Mesner-Tätigkeiten. Ferner ist der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 - über Vermittlung der evangelischen Pfarrgemeinde - ehrenamtlicher Helfer im Wohn- und Pflegeheim XXXX der XXXX Sozialen Dienste.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung (wie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) - zu verleugnen.
Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:
Die christliche Gemeinde wird auf 500 - 8,000 Personen geschätzt (USDOS 20.5.2013). Die wenigen afghanischen Christen sind Konvertiten vom Islam oder deren Kinder damit seit Langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben (USCIRF 30.4.2013). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 20.5.2013).
Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört (USCIRF 30.4.2013).
Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. (Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 4. Juni 2013).
Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers gründen auf den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.
Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, wird aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt ausgegangen:
Bereits aus den Beweismitteln (siehe insbesondere Schreiben der Evangelischen Pfarrgemeinde XXXX vom 17.04.2013 und 26.02.2014 sowie die in der mündlichen Verhandlung mehrfach vorgelegten Empfehlungsschreiben), kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat.
Auch der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterließ, bekräftigt diese Annahme. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich bereits intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat. Er konnte einige Wissensfragen über die Bibel und den christlichen Glauben im Allgemeinen beantworten. Darüber hinaus zitierte er immer wieder aus eigenem für ihn wichtige Stellen aus der Heiligen Schrift. Der Zeuge XXXX, Pfarrer der XXXX, konnte glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Kennenlernens im Glauben sehr versiert war und sich auch in der Bibel ausgekannt habe. Dies war auch der Grund, warum der Beschwerdeführer in der XXXX relativ rasch getauft worden ist.
Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus bekannt geworden ist. Die vorgelegten Bescheinigungsmittel illustrieren ebenfalls hinreichend, dass der Beschwerdeführer in der Pfarrgemeinde gut integriert ist.
Nach Ansicht des erkennenden Richters besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine Senatszuständigkeit ist im AsylG 2005 idgF. (in weiterer Folge AsylG 2005) nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staats zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtlingen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furch vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Österreich als nunmehriges am 16.09.2012 getauftes Mitglied der evangelischen Kirche vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert zu sein und im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Konversion aus religiösen Gründen verfolgt zu werden, macht der Beschwerdeführer einen (subjektiven) Nachfluchtgrund im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG geltend.
Wie der VwGH bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, Zahl 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, Zahl 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, Zahl 99/20/0203; 21.09.2000, Zahl 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/83/EG (Status-Richtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001; Zahl 99/20/0550; 19.12.2001, Zahl 2000/20/0369; 17.10.2002; Zahl 2000/20/0102; 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben will, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum den afghanischen Behörden oder anderen Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld verborgen bleiben würde, kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgt wäre, sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall liegt daher das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers vor.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen sowie der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt. Es ist daher hinsichtlich dieses dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner religiösen Überzeugung eines vom Islam zum Christentum konvertierten Mannes verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459; VwGH 24.10.2001, 99/20/0550;
19.12. 2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.6.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721;
VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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