BVwG W118 2001064-1

W118 2001064-1Bundesverwaltungsgericht07.03.2014

Regest

Beihilfefähigkeit, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie

Gesamter Gesetzestext

BVwG W118 2001064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2001064.1.00

Spruch

W118 2001064-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119381686, betreffend Rinderprämien 2012 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hielt auf ihrem Betrieb im Jahr 2012 auf Basis der Daten der Rinderdatenbank eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119381686, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Mutterkuhprämien für zwei Kalbinnen sowie die Milchkuhprämie für acht Kühe in Höhe von insgesamt EUR 709,88 gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 05.04.2013.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF hielt am 01.01.2012 neun Fleischrassekühe und zwei Fleischrassekalbinnen. Am 16.03.2012 hielt die BF zusätzlich zwei Fleischrassekalbinnen, am 10.04.2012 zwei weitere Fleischrassekalbinnen. Die BF verfügte für das Antragsjahr 2012 über eine Mutterkuhquote von einem Stück. Darüber hinaus verfügte die BF zum Stichtag 31.03.2012 über eine Milchreferenzmenge von 63.276 kg und der Stalldurchschnitt gemäß § 14 Direktzahlungs-Verordnung lag bei 8.528 kg.

Die bereits am 01.01.2012 gehaltene Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde am 07.04.2012 abgegeben, ohne dass ein Ersatz möglich gewesen wäre. Eine weitere Kuh sowie zwei Kalbinnen wurden ebenfalls vor Ablauf des sechsmonatigen Haltezeitraums abgegeben, ohne dass Ersatztiere zur Verfügung standen. Eine Kuh und eine Kalbin wurden abgegeben und durch andere Tiere ersetzt.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.03.2013, AZ II/7-RP/12-119381686, betreffend Rinderprämien 2012 wurden der BF für das Antragsjahr 2012 Mutterkuhprämien für zwei Kalbinnen sowie die Milchkuhprämie für acht Kühe in Höhe von insgesamt EUR 709,88 gewährt.

Die vor Ablauf der sechsmonatigen Haltedauer abgegebenen und nicht ersetzten Tiere wurden lt. Bescheid gem. Art. 25 iVm Art. 64 VO 1122/2009 als nicht beantragt gewertet.

Somit wurden lt. Bescheid an den drei Antragsstichtagen unter Berücksichtigung der Haltefrist acht Mutterkühe und drei Fleischrassekalbinnen beantragt.

Da auf Basis der Milchreferenzmenge von 63.276 kg und des Stalldurchschnitts von 8.528 kg von acht rechnerischen Milchkühen auszugehen war, wurden jedoch keine Prämien für Mutterkühe gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 05.04.2013, per Fax übermittelt am 09.04.2013. In ihrer Beschwerde führt die BF aus, auf ihrem Betrieb seien im Jahr 2012 nachweislich neun Kühe gehalten worden. Zur Abdeckung ihrer A-Quote benötige die BF acht Milchkühe. Weiters verfüge sie über eine Mutterkuhquote, die damit ebenfalls jährlich genutzt werde. Leider hätte sich im Vorjahr ergeben, dass sich eine Milchkuh eine schwere Eutererkrankung zugezogen habe und trotz längerer ärztlicher Versorgung schließlich hätte abgegeben werden müssen. Ein Ersatztier sei sofort bei der Zuchtviehversteigerung am 05.03.2012 zugekauft worden. Diese trächtige Kalbin sei mit Abkalbetermin Anfang April ausgepriesen worden. Leider hätte sich die Abkalbung verzögert und erst am 16.04.2012 stattgefunden.

Da die Milchkuh sofort hätte abgestoßen werden müssen, sei der Verkauf mit 07.04.2012 drei Tage vor Ende des dritten automatischen Prämienstichtages gefallen. Nach telefonischer Rücksprache sei der BF mitgeteilt worden, dass während der automatischen Antragstellung die Ersatzfrist von 20 Tagen nicht gelte und demnach die Mutterkuhprämie nicht ausbezahlt werde.

Da im Haltezeitraum sogar teilweise zehn Kühe auf dem Betrieb der BF gestanden seien und sie ja bereits Vorsorge durch das ersteigerte Ersatztier getroffen hätte, ersuche die BF höflich, ihren zuvor geschilderten Sachverhalt zu berücksichtigen und ihr die Mutterkuhprämie dennoch zu gewähren. Für ihren bergbäuerlichen Betrieb der Bergbauernerschwerniszone 4 bedeute bereits dieser Abgang der Tierprämie eine wirtschaftliche Einbuße, die sich in ihrer schweren Höhenlage schwer anderweitig erwirtschaften ließe. Vor diesem Hintergrund werde der Antrag gestellt, den Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben.

Der Beschwerde ist eine Vollmacht für den unterfertigten Vater der BF beigeschlossen. Darüber hinaus eine Auszug aus dem Bestandsverzeichnis sowie ein nicht näher spezifiziertes Exzerpt aus der Rinderdatenbank.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus wurde Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.

Gemäß Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, S. 3 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - beginnt der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Art. 111 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) 73/2009 am Tag nach dem Tag der Antragstellung.

Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.

Gemäß Art. 63 VO (EG) 1121/2009 wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.

§ 14 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:

Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.

Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.

Gemäß Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009 kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt, sofern er von der Möglichkeit in Art. 16 Abs. 3 UAbs. 2 Gebrauch macht.

Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß Art. 64 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 gelten die im Betrieb vorhandenen Rinder nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Art. 111 bzw. Art. 115 VO (EG) 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

Ersetzungen müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch gemäß Art. 64 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der angeführten Fristen ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten können.

Gemäß § 13 Abs. 3 Direktzahlungsverordnung ist Art. 64 VO (EG) 1122/2009 ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.

Die BF fordert im vorliegenden Fall sichtlich die Ersetzung der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT XXXX. Diese wurde jedoch entgegen der zuletzt angeführten Bestimmung vor dem 11. April 2012 abgegeben und war somit einer Ersetzung nicht zugänglich. Da auf Basis der Milchreferenzmenge von 63.276 kg und des Stalldurchschnitts von

8. 528 kg von acht rechnerischen Milchkühen auszugehen war, konnten bei acht beantragten Mutterkühen somit keine Mutterkuhprämien gewährt werden. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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