BVwG W200 1437938-1

W200 1437938-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Gefährdung, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Zumutbarkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 1437938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W200.1437938.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 30.08.2013, Zl. 12 04.591-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde von XXXX vom 16.09.2013 betreffend Spruchteil II. wird gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 stattgegeben und XXXX wird der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte / Schutzberechtigter bis zum 05.03.2015 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste am 15.04.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung nannte er als Geburtsdatum den 07.05.1995.

Im Zuge der Erstbefragung gab er als Fluchtgrund an, dass er vor den Taliban geflüchtet sei. Diese hätten vor etwa zwei Jahren seinen Bruder getötet, da dieser XXXX bei der Polizei gewesen sei. Nach dem Tod seines Bruders hätten die Taliban dann auch ihn verfolgt. Auch das Haus sei von den Taliban beschossen worden und wegen der Tätigkeit seines Bruders sei auch sein Leben in Gefahr. Wäre sein Leben in Afghanistan nicht gefährdet, säße er heute nicht hier. Er befürchte im Fall einer Rückkehr von den Taliban getötet zu werden. Von staatlicher Seite hätte er keine Sanktionen zu befürchten, da seine Familie durch die Tätigkeit seines Bruders mit den Behörden zusammengearbeitet hätte.

Das Bundesasylamt beauftragte ein Institut für klinisch-forensische Bildgebung zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose. Im Gutachten vom 04. Juli 2012 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (15.06.2012) ein Mindestalter von 18 Jahren jedenfalls aufgewiesen hat.

Im Zuge der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.07.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass er über seine Fluchtgründe nicht ausreichend befragt worden sei, sonst seien die Angaben in der Erstbefragung richtig.

Zum Vorhalt des die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt feststellenden Gutachtens führte er aus, sein Alter von seinen Eltern zu wissen. Er wisse nicht, wie der Arzt auf dieses Alter gekommen sei.

Aufgefordert seinen Fluchtgrund zu konkretisieren führte er aus, dass sein Bruder in Kabul im Hotel XXXX bei einem Anschlag vor etwas mehr als zwei Jahren getötet worden sei. Er selbst hätte regelmäßig in seinem Dorf die Moschee besucht und dort auch Religionsunterricht erhalten. Der Vorbeter des Dorfes hätte zu ihm gesagt, dass er, da er keine Familie mehr habe, sich den Taliban anschließen solle. Dies hätte er ihm zwei Monate nach dem Tod seines Bruders gesagt. Er hätte ihm auch gesagt, dass die Taliban seine Familie finanziell unterstützen würden. Er hätte sich jedoch nicht den Taliban angeschlossen, hätte es seiner Mutter erzählt, die mit ihm geschimpft und aufgefordert hätte, dass er es der Polizei melden solle. Die Polizei sei zu ihm gekommen und sie seien gemeinsam zum Haus des Vorbeters gegangen und dieser sei festgenommen worden. Er wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Zehn Tage später sei er bei einer Hochzeit gewesen und einige Leute seien in sein Haus eingedrungen, hätten seine Mutter geschlagen, ihr den Arm gebrochen und als er nach Hause gekommen sei, hätte er einige Nachbarn vor seinem Haus gesehen. Er hätte seine Mutter in das Krankenhaus gebracht und am nächsten Tag seinen Schwager angerufen, der seine Mutter und ihn nach XXXX in das Dorf XXXX gebracht hätte. Dort hätte er einige Zeit bei seinem Schwager gelebt und dieser hätte dann seiner Mutter gesagt, dass er das Land verlassen solle, da auch sein anderer Bruder von den Taliban getötet worden sei. Mit der Erlaubnis seiner Mutter hätte er Afghanistan Richtung Pakistan verlassen.

Befragt, wann seiner Mutter der Arm gebrochen worden sei, antwortete er, dass dies zehn Tage nach der Aufforderung des Vorbeters sich den Taliban anzuschließen, passiert sei. Er wisse nicht, wer seine Mutter geschlagen hätte.

Im Zuge einer neuerlichen Einvernahme am 26.09.2012 gab er - nach seinem Geburtsdatum befragt - an, dass er seine Mutter gefragt hätte und diese ihm gesagt hätte, dass er 16 Jahre und ein paar Monate alt gewesen sei. Hier sei er dann beim Arzt gewesen, welcher gesagt hätte, dass er bereits 18 Jahre alt sei und er denke, dass dies schon stimmen werde. Identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel könne er nicht vorlegen. Er hätte acht Jahre lang die Grundschule absolviert, weitere Ausbildungen hätte er nicht. Seine Mutter lebe derzeit in der Provinz XXXX bei ihrer Tochter und deren Familie. Sein Vater sei vor ca. vier Jahren verstorben. Dieser sei Ingenieur gewesen. Weiters hätte er eine Schwester, sein Bruder sei bereits vor zweieinhalb Jahren verstorben. Als dieser ums Leben gekommen sei, sei er weggegangen - es sei kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan gewesen. Es sei im Winter gewesen, es sei kalt gewesen. Sein Bruder sei als Polizist vor dem Hotel XXXX in Kabul gestanden, als die Taliban das Hotel attackiert hätten. Er sei dabei ums Leben gekommen. Damals seien viele Personen - unter anderem auch der Selbstmordattentäter - gestorben. Nähere Angaben über den Rang seines Bruders bzw. die Polizeistation konnte der Beschwerdeführer nicht machen.

Während der letzten zwei Monate vor seiner Ausreise hätte er sich bei seinem Schwager in XXXX aufgehalten. Zuvor hätte er in XXXX gelebt. In Afghanistan lebten noch seine Mutter, Schwester mit der Familie, mehrere Onkel seiner Mutter. Sein Schwager sei Beamter und zuständig für den Straßenbau. Dieser finanziere auch den Lebensunterhalt seiner Mutter und seiner Schwester. Er selbst hätte im Heimatland die Schule besucht und hätte nebenbei die Schule besucht und hätte nebenbei auf Feldern gearbeitet.

Sonst hätte er zu niemandem Kontakt in Afghanistan, er hätte sich auch niemals in Kabul aufgehalten.

Nach seinem Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er und mehrere Leute morgens immer die Moschee besucht hätten. Der Mullah sei angeblich ein Taliban-Anhänger gewesen, er hätte es aber nicht gewusst. Der Mullah hätte ihm gesagt, dass er sich um seine Mutter kümmern müsse und mit ihm kommen solle. Er hätte ihm gesagt, dass er ihm Geld geben werde, damit er dann für seine Familie gut sorgen könne. Als er wieder nach Hause gekommen sei, hätte er dies seiner Mutter erzählt, diese hätte mit ihm geschimpft und gesagt, dass es sein könne, dass es die Taliban seien und dass dies nicht in Ordnung sei. Sie hätte ihm verboten das zu machen und gesagt, dass sowohl der Vater als auch der Bruder bereits verstorben seien und dass sie, wenn er auch nun gehe, alleine sei. Er hätte die Polizei auf Anraten seiner Mutter angerufen und diese seien zu ihm nach Hause gekommen und sie hätten den Polizisten dann den Wohnort des Mullahs gezeigt. Der Mullah sei von den Polizisten dann mitgenommen worden und einige Zeit später sei eine Hochzeit in seinem Dorf gefeiert worden. Während seine Mutter zu Hause geblieben sei, sei er dort gewesen und als er zurückgekommen sei, seien viele Leute bei ihm zu Hause gewesen. Er hätte seine Mutter gesehen, sie hätte einen gebrochenen Arm gehabt und als er nachgefragt hätte, hätte sie erzählt, dass unbekannte bewaffnete Leute bei ihr gewesen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätte seinen Aufenthaltsort nicht verraten, dann hätten sie seine Mutter geschlagen und seien weggegangen. Er hätte dann seine Mutter in das Spital gebracht, sie hätte einen Gips bekommen, er hätte seinen Schwager angerufen und ihm erzählt, was passiert sei. Der Schwager hätte dann seine Mutter und ihn zu sich mit nach Hause genommen und hätte einige Tage später zu seiner Mutter gesagt, dass es besser wäre, wenn man ihn in das Ausland bringen würde. Seine Mutter hätte dies erlaubt und dann sei er mit dem Auto über die Grenze nach Pakistan gefahren.

Befragt, was er bei seiner Rückkehr zu befürchten hätte, antwortete er, dass er glaube, dass der Mullah im Gefängnis sei und dessen Familienangehörige ihn aus Rache töten würden.

In Österreich hätte er keine Familienangehörigen.

Aufgefordert, dass er alles, was er über die Taliban in Afghanistan wisse, erzählen solle, antwortete er wörtlich: "Ich weiß es nicht, ich habe mit den Taliban nichts zu tun gehabt. Wir hören ab und zu Nachrichten, aber sonst weiß ich nichts darüber".

Befragt, aus welchen Gründen die Taliban davon ausgehen sollten, dass er bereit sei, sich der Organisation anzuschließen, antwortete er, dass sein Bruder für die Regierung gearbeitet hätte und bei diesem Vorfall ums Leben gekommen sei und dass die Taliban Leute aus ihrer Moschee verstärkt angesprochen hätten, um ihr Netz zu verstärken.

Auf den Vorhalt, dass es wohl sinnvoller wäre, wenn sich die Taliban Leute zum Mitmachen aussuchen würden, da sie von sich aus zum Kampf bereit seien, und nicht Personen, welche bereits ein Familienmitglied durch die Schuld der Taliban verloren hätten, und daher nicht davon auszugehen sei, dass diese Personen für die Ziele und Angelegenheiten der Taliban zu begeistern seien, antwortete er, dass er nicht mit Gewalt mitgenommen worden sei. Er hätte ihm nur gesagt, dass er mitmachen solle - es hätte aber auch sein können, dass er ihn mit Gewalt mitnimmt.

Wegen des Überfalls hätten weder seine Mutter noch er Anzeige erstattet. Befragt, warum er sich nicht um Hilfe an eine heimatliche Sicherheitsbehörde gewandt hätte, antwortete er, sein Schwager hätte ihn nicht gelassen - er hätte ihm verboten, das Haus zu verlassen. Darüber hinaus hätten sie nicht gewusst, wen sie anzeigen sollten. Befragt, ob er oder seine Mutter oder sein Schwager sich um Hilfe an heimatliche Sicherheitsbehörden wenden hätten können, führte er aus, dass dies durchaus möglich gewesen wäre, sein Schwager hätte es jedoch nicht gewollt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigte als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Es wurde festgestellt, dass er zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bereits die Volljährigkeit erreicht gehabt hätte und das Geburtsdatum von Amts wegen auf XXXX korrigiert werde.

Er hätte keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Weiters hätte nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 Europäische Menschenrechtskonvention, Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention oder der Protokolle Nummer 6 oder Nummer 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Er hätte in der Provinz XXXX Familienangehörige (Mutter, Schwester, Schwager), auf die er zur Finanzierung der schlepperunterstützten Ausreise zurückgegriffen hätte. Somit wäre er auch im Fall einer Rückkehr durch den Familienverband versorgt und sei auch auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur in der Lage, aus eigenen Kräften sein notdürftiges Überleben zu sichern.

Die Angaben, wonach der Bruder im Zuge eines Bombenangriffes getötet und der Vater in Folge einer Krankheit verstorben wäre, würden für unwahr erachtet werden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme völlig abstrakt und vage behauptet hätte, dass sein Bruder XXXX bei der Polizei gewesen sei und deshalb von den Taliban ermordet worden wäre. Danach hätten die Taliban auch begonnen ihn zu verfolgen und hätten sein Haus beschossen. Wegen der Tätigkeit seines Bruders sei sein Leben in Gefahr gewesen und er wäre Verfolgung ausgesetzt gewesen. Niederschriftlich hätte er nunmehr angegeben, dass sein Bruder in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist anlässlich eines Selbstmordattentates von Taliban auf ein Hotel in Kabul eines von vielen Todesopfern geworden wäre. Nach dem konkreten Todeszeitpunkt seines Bruders befragt, hätte er bloß lapidar wortwörtlich angegeben: "Als er ums Leben kam, ging ich weg, es war kurz vor meiner Ausreise aus Afghanistan". Abermals nachgefragt hätte er lediglich angegeben: "Es war im Winter, es war bereits kalt". Im völligen Widerspruch zu seinen anlässlich der Asylantragstellung getätigten Angaben hätte er beim Bundesasylamt nunmehr behauptet, den Dienstrang seines Bruders nicht zu kennen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, die konkrete Dienststelle seines Bruders zu nennen, sondern hätte hierzu wortwörtlich bloß vage angegeben: "Er war Polizist, diesen Job hat er vom Staat bekommen". Letztendlich hätte er selbstredend eingestanden, nichts zu wissen.

Von Personen, deren Bruder tatsächlich den Beruf eines Polizisten ausgeübt hätte und der darüber hinaus während des Dienstes gemeinsam mit anderen Personen anlässlich eines Selbstmordattentates von Taliban ums Leben gekommen sei, könne jedoch jederzeit erwartet werden, dass sie bezüglich der oben genannten Umstände stets fundierte Auskünfte und vor allem auch widerspruchsfreie Auskünfte erteilen können. Dazu wäre er nicht in der Lage gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass sein Gesamtvorbringen nicht der Realität entspreche.

Darüber hinaus hätte er auch erst beim Bundesasylamt angegeben, dass ihm der Mullah der Dorfmoschee, von welchem seine Mutter bloß vermutet hätte, er sei ein Anhänger der Taliban, geraten hätte, mit ihm zu kommen und er dafür Geld erhalten hätte sollen, um seine Mutter zu unterstützen.

Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass die Taliban Personen, welche zur Mitarbeit und womöglich Kampfhandlungen herangezogen werden sollten, gezielt aussuchen würden, da diese Personen wohl Bereitschaft und auch Fanatismus dafür aufbringen oder zumindest für Instruktionen in diese Richtung offen sein müssten, was bei ihm auf Grund des Umstandes der Ermordung seines Bruders im Dienst als Polizist wohl absolut nicht feststellbar sei. Er hätte sich auch nicht in einer finanziellen Notlage oder derart schlechten Lage befunden und auch solche mit keinem Wort behauptet, dass er auf Geldzahlungen von den Taliban angewiesen wäre.

Der Vollständigkeit halber wurde ausgeführt, dass es sich bei wahrer Unterstellung seines Vorbringens um eine nicht staatliche Verfolgung seitens privater Dritter handle und er - seinen eigenen Angaben zufolge - in der Lage gewesen sei, sich erfolgreich an heimatliche Sicherheitsbehörden um Schutz und Hilfe gewandt hätte. Er hätte sich weiterhin um Schutz und Hilfe an heimatliche Behörden wenden können und konkret nachgefragt, hätte er diese Möglichkeit auch nicht in Abrede gestellt.

Zur Rückkehr wurde ausgeführt, dass er Mutter, Schwester, sowie Schwager in Afghanistan hätte, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er bis zur eigenständigen Sicherung seines Lebensunterhaltes im Familienverband Aufnahme finden würde und versorgt sei. Das Bundesasylamt ging auch davon aus, dass auf Grund der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe der Beschwerdeführer auch in Gestalt seines Bruders über einen Familienangehörigen in Afghanistan verfüge.

Er sei ein anpassungsfähiger, flexibler, arbeitsfähiger und erwachsener junger Mann mit Familienbezug in Afghanistan, dem es jedenfalls zumutbar sei, im Fall der Rückkehr - insbesondere in XXXX, wo zahlreiche Familienangehörige leben würden - selbst für sein Auskommen zu sorgen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung ihm Asyl nicht zu gewähren gewesen sei. Auch sonstige Abschiebungshindernisse hätte er nicht behauptet und lägen dafür keine Anhaltspunkte vor. Eine Rückkehr sei zumutbar.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte er sein im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt getätigtes Vorbringen. Unter Zitierung der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 14. August 2013 rügte er die Feststellung, dass eine Schutzfähigkeit Afghanistans gegeben sei.

Es hätten Nachforschungen in seinem Heimatland getätigt werden können, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit seines Bruders bei der Polizei und dessen Tod. Eventuell würden sich auch Aufzeichnungen über die Verhaftung des Mullahs finden.

Weiters führte er aus, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan während der letzten Monate dramatisch verschlechtert hätte.

Im Zuge der am 20.02.2014 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aufgefordert, grob zusammengefasst den Ausreisegrund zu schildern, Folgendes aus:

"BF:Ich habe ca. 15 Jahre in Afghanistan gelebt, ich hatte keinen einzigen glücklichen Tag. Mein Vater war Ingenieur. Er ist später erkrankt, er hatte Krebs und nach sehr teuren Behandlungen ist er trotzdem an dieser Krankheit gestorben. Mein Bruder war dann gezwungen, die Schule abzubrechen, um für die Familie sorgen zu können. Er ist der Polizei beigetreten und war in Kabul bei einem Hotel XXXX. Die Taliban haben in diesem Hotel einen Anschlag verübt. Dabei sind sehr viele ausländische Gäste und auch Afghanen ums Leben gekommen. Mein Bruder ist ebenfalls bei diesem Anschlag getötet worden. Am Tag des Anschlages habe ich um 14.00 Uhr einen Anruf aus Kabul erhalten. Man hat mir von diesem Vorfall berichtet. Sie haben weiter angegeben, dass XXXX mein Bruder in ein öffentliches Krankenhaus gebracht worden war. Um 21.00 Uhr desselben Tages hat die Polizei den Leichnam meines Bruders zu uns gebracht. Es waren ca. zehn bis zwölf weitere Autos, welche diesen Leichnam begleitet haben. Am nächsten Tag haben wir meinen Bruder beigesetzt. Nach dem Tod meines Bruders bin ich weiterhin in die Moschee gegangen. Dort hat der Leiter der Moschee (= Mullah) XXXX mit mir gesprochen. Er hat gemeint, dass er für meine Familie sorgen möchte, wenn ich mit ihm arbeite. Ich wusste nicht genau, welche Arbeiten er gemeint hat, aber es war im Dorf bekannt, dass der Genannte für die Taliban gearbeitet hat. Ich habe von diesem Gespräch meiner Mutter erzählt. Sie ist sehr böse geworden und hat mir verboten, mit diesem Mann zusammen zu arbeiten. Sie hat auch gemeint, dass wir der Polizei davon berichten sollten.

Nachdem wir die Polizei verständigt haben, sind einige Polizisten zu uns in das Haus gekommen. Sie wollten wissen, wo XXXX lebt. Ich habe ihnen das Haus gezeigt und sie haben den Mullah festgenommen. Ca. zehn Tage nach diesem Vorfall wurde im Dorf eine Hochzeit gefeiert, ich war ebenfalls eingeladen. Ich bin in dieser Nacht zwischen 02.00 Uhr oder 03.00 Uhr nach Hause gekommen. In unserem Haus hatten sich einige Personen aus dem Dorf befunden. Meine Mutter hat sehr laut geweint und geschrien. Ich war verwirrt. Dann habe ich meine Mutter gefragt, was passiert war. Sie hat erzählt, dass einige bewaffnete Männer im Haus nach mir gefragt hatten und meine Mutter ihnen die Information nicht geben wollte. Daraufhin hatten sie meine Mutter geschlagen und ihr die Hand gebrochen. Ich habe meine Mutter in ein Krankenhaus gebracht und am nächsten Morgen habe ich meinen Schwager kontaktiert. Er ist gekommen und hat uns dann zu sich mitgenommen. Ich habe bei ihm zwei Monate lang gelebt. In dieser Zeit durfte ich das Haus nicht verlassen. Ich hatte zu niemandem Kontakt. Mein Schwager hat nach Absprache mit meiner Mutter die Entscheidung getroffen, dass ich das Land verlassen muss. Er hat auch meine Reise organisiert. Eines Tages ist ein Auto vor dem Haus stehen geblieben. Ich bin eingestiegen und zur Grenze nach Pakistan gebracht worden, von dort aus bin ich von Pakistan in den Iran und dann weiter nach Österreich gereist.

VR: Welches Hotel hat Ihr Bruder in Kabul bewacht?

BF: Hotel XXXX.

VR: Sie haben vor dem Bundesasylamt am 26.09.2012 gesagt, dass Sie Afghanistan kurz nach dem Tod Ihres Bruders verlassen hätten. Ihr Bruder sei vor zweieinhalb Jahren verstorben. Das wäre somit im Jahr 2010.

BF: Nachdem mein Bruder getötet wurde, war ich noch ca. zwei Monate lang im Heimatdorf. Nach weiteren zehn Tagen hat mich der Mullah angesprochen und ca. zwei Monate lang habe ich bei meinem Schwager verbracht.

VR: Zu welcher Jahreszeit war das?

BF: Als der Leichnam meines Bruders zu uns gebracht wurde, war es sehr kalt. Ich glaube, dass es Winter war.

VR: Nachdem, was Sie bis jetzt gesagt haben, war der Vorfall im Jahr 2010. Tatsächlich war der Vorfall im Hotel XXXX am XXXX. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß, dass mein Bruder vor ca. viereinhalb Jahren bei einem Anschlag in diesem Hotel gestorben ist. Ich habe ca. zwei Jahre lang in Griechenland verbracht. Seit ca. zwei Jahren bin ich in Österreich. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

VR: Wieso haben Sie im Rahmen der Erstbefragung ausgeführt, dass Ihr Haus von Taliban beschossen wurde und danach nie wieder erwähnt?

BF: Bei dem Eintreffen der Taliban war ich nicht zu Hause. Ich weiß von diesem Taliban-Besuch von meiner Mutter. Die Taliban hatten meine Mutter geschlagen und zwar mit ihren Waffen. Bei meiner ersten Einvernahme war ich sehr erschöpft. Es kann sein, dass mir dieser Fehler unterlaufen ist. Soweit ich die Informationen von meiner Mutter erhalten habe, wurde nicht auf unser Haus geschossen.

VR: Wurden Sie selbst je persönlich bedroht, war nur Ihre Mutter diejenige, die bedroht wurde?

BF: Man hat mich nie direkt bedroht. Von meiner Mutter hatten sie verlangt, mich ihnen auszuliefern.

VR: Im Zuge der Erstbefragung haben Sie ausgesprochen lange über Ihre Reiseroute gesprochen. Über Ihren Fluchtgrund haben Sie nur ganz kurz gesprochen. Wenn Sie so genaue Angaben zu Ihrer Reiseroute machen können, passt das nicht zu Ihrer behaupteten Erschöpfung bei der Erstbefragung.

BF: Wenn sie auf unser Haus gefeuert hätten, hätten sie meine Mutter verletzt. Meine Mutter hatte aber keine Schussverletzungen. Sie hat mir erzählt, dass sie bewaffnet waren und auch sie mit diesen Waffen geschlagen haben. Ich kann mich nicht genau an meine erste Einvernahme erinnern, was ich dort gesagt habe. Vielleicht ist mir der Fehler unterlaufen, oder hat man mich schlecht verstanden.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, ein Artikel der "Washington -Post"- und ein Artikel des ""the Guardian" zum Angriff der Taliban auf das Hotel XXXX übergeben.

II. Feststellungen:

Zur Person:

Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der pashtunischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens, verließ Afghanistan im Jahr 2010, ist gesund und arbeitsfähig, verheiratet und kinderlos.

Die Familie des Beschwerdeführers hält sich in der Provinz XXXX in der Ortschaft XXXX XXXX auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es besteht für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan.

Zu Afghanistan:

Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).

Präsidentschaftswahlen

Im Dezember 2004 wurde Hamid Karzai als Präsident der islamischen Republik für eine fünfjährige Amtsperiode angelobt, nachdem er bereits seit 2001 als Interimspräsident tätig gewesen war (IDEA o.D; vgl. CRS 22.11.2013). Im November 2009 wurde er für eine zweite Amtsperiode wiedergewählt. Sowohl die erste Präsidentschaftswahl im Jahre 2004, als auch die zweite Wahl 2009 waren von Korruptionsvorwürfen überschattet (CRS 23.10.2013).

Hamid Karzai, selbst gebürtiger Paschtune, ernannte zwei Vizepräsidenten, die jeweils aus unterschiedlichen Ethnien kommen. Karim Khalil, ein gebürtiger Hazare schiitischen Glaubens, ist seit 2004 einer der beiden Vizepräsidenten. Am 19.11.2011 ist Mohammed Fahmi zum Vizepräsidenten ernannt worden. Er ist sunnitischer Tadschike. Ziel dieser ethnischen Ausgewogenheit war es, unter anderem, die Position der Warlords in den unterschiedlichen Provinzen zu schwächen (CRS 22.11.2013).

Eine wesentliche Veränderungen für Afghanistan im Jahr 2014 stellt, neben dem internationalen Truppenabzug die Präsidentschaftswahl dar. Laut afghanischer Verfassung ist es dem Präsidenten untersagt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Hamid Karzai wird daher zu diesen Wahlen nicht mehr antreten dürfen (Reliefweb 26.5.2013). Die endgültige Kandidatenliste für die Präsidentschaftswahlen am 5. April 2014, auf der sich nun elf Kandidaten befinden, wurde im November 2013 durch die afghanische Wahlkommission veröffentlicht. Auf dieser Liste finden sich einige ehemalige XXXX, wie z.B. die ehemaligen Außenminister Abdullah Abdullah und Zalmay Rasul, oder der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani sowie auch der Bruder von Präsident Karzai, Qayum Karzai (RFE 20.11.2013).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung (Shuraye Melli) basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus - Wolesi Jirga - und ein Oberhaus Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Sowohl für Frauen als auch für die Minderheit der Kuchi ist eine verfassungsmäßig festgelegte Anzahl an Sitzen im Unterhaus reserviert (CRS 22.11.2013). Es sind dies 68 Sitze für Frauen und 10 für Kuchi (USDOS 19.4.2013).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze werden vom Präsidenten selbst vergeben, von diesen wiederum müssen 50 Prozent durch Frauen besetzt werden (CRS 22.11.2013). Des Weiteren sind zwei der vom Präsidenten vergebenen Sitze verfassungsmäßig für Angehörige der Kuchi Minderheit und zwei für Personen mit Behinderungen bestimmt. Die Umsetzung der verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleistet einen Frauenanteil von 25 Prozent im Parlament und mehr als 30 Prozent in den Provinzräten (USDOS 19.4.2013).

Beide Kammern sind gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt (AF 2012).

Die Parlamentswahlen im Jahre 2005 waren ein großer Meilenstein in der afghanischen Geschichte, obwohl sie von Gewaltausbrüchen überschattet waren. Die letzten Wahlen davor wurden im Jahr 1979, während der sowjetischen Besatzung, abgehalten (CRS 22.11.2013). Durch die verschärfte Sicherheitslage konnten die Parlamentswahlen allerdings erst im September 2005, ein Jahr nach den Präsidentschaftswahlen, abgehalten werden (CRS 23.10.2013). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)" Regelung (gültig nur für Gesetzgebungs- und Bezirksratswahlen). Jedem Wahlkreis ist mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt, proportional zur Bevölkerungszahl. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o. D.; vgl. NDI 2011; ). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 23.10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey, http://asiafoundation.org/resources/pdfs/VoterBehaviourSurveyBook.pdf, Zugriff 6.12.2013

AREU - Afghanistan Research and Evaluation Unit (7.2013): Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012, http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/Information%20Mapping.pdf, Zugriff 3.1.2014

CRS - U.S. Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013

CRS - U.S. Congressional Research Service (23.10.2013): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 3.1.2014

ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 14.1.2014.2013

IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 15.01.2014

NDI - National Democratic Institute (6.2011): Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections,

http://www.ndi.org/files/Afghanistan-political-parties-july-2011.pdf, Zugriff 14.1.2014

Reliefweb (26.5.2013): Voter registration kicks off for key Afghan elections,

http://reliefweb.int/report/afghanistan/voter-registration-kicks-key-afghan-elections, Zugriff 14.1.2014

RFE - Radio Free Europe (20.11.2013): Final List Of Afghan Presidential Candidates Announced, http://www.rferl.org/content/afghanistan-presidential-candidates-finalized/25174272.html, Zugriff 16.12.2013

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.):

Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 14.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von XXXXien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in XXXX mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen XXXX, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und XXXX sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

Quellen:

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Sicherheitslage in Kabul

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

Quellen:

AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014

AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,

http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014

AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014

BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014

DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014

EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,

http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014

FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,

http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014

UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013

USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014

Regionale Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, XXXX und Nuristan)

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und XXXX zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Die Provinz XXXX

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in XXXX klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt XXXX entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).

Quellen:

AlJazeera (9.9.2013): Afghan president condemns deadly NATO strike, http://www.aljazeera.com/news/asia/2013/09/20139865515969391.html, Zugriff 15.1.2014

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 15.1.2014

BBC News (20.3.2013): Afghanistan's Nuristan province 'at mercy of the Taliban', http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-21035695, Zugriff 15.1.2014

Khaama Press (4.1.2014): Suicide car bombing on Afghan-Nato base leaves 6 militants dead,

http://www.khaama.com/taliban-attack-joint-afghan-nato-military-base-in-XXXX-3246, Zugriff 16.1.2014

Khaama Press (25.12.2013); Suicide car bombing plot on Laghman government compound foiled,

http://www.khaama.com/suicide-car-bombing-plot-on-laghman-government-compound-foiled-3210, Zugriff 16.1.2014

NPS - Naval Postgraduate School (aktualisiert 1.9.2010): Laghman, http://www.nps.edu/programs/ccs/Docs/Executive%20Summaries/Laghman_Exec_Summary1.pdf, Zugriff 15.1.2014

Pajhwok (6.8.2013): Laghman security improved; problems in far-flung areas persist',

http://www.elections.pajhwok.com/en/content/%E2%80%98laghman-security-improved-problems-far-flung-areas-persist%E2%80%99, Zugriff 15.1.2014

Pajhwok (2.6.2013): Demands of XXXX Residents, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/demands-XXXX-residents

Pajhwok (8.6.2013): XXXX experiences growing insecurity, lawlessness: Residents,

http://www.pajhwok.com/en/2013/06/09/XXXX-experiences-growing-insecurity-lawlessness-residents, Zugriff 15.1.2014

RFE - Radio Free Liberty (3.12.2013): NATO drone strike kills Taliban commander in Afghan East, http://www.rferl.org/content/taliban-commander-dead-nato-drone-afghanistan/25188788.html, Zugriff 16.1.2014

Tagesschau (8.9.2013): Tote bei NATO-Luftangriff in Afghanistan, http://www.tagesschau.de/ausland/nato-afghanistan104.html, Zugriff 15.1.2014

Tolonews 18.9.2013, Kapisa Raid Kills 12 Taliban Insurgents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/11974-kapisa-raid-kills-12-taliban-insurgents, Zugriff 20.1.2014

LWJ - The Long War Journal (6.9.2011): Governor: Most of Nuristan under Taliban control,

http://www.longwarjournal.org/archives/2011/09/governor_most_of_nur.php, Zugriff 15.1.2014

LWJ - The Long War Journal (23.6.2013): Taliban's shadow governor for Nuristan again reported killed in airstrike, http://www.longwarjournal.org/archives/2013/06/talibans_shadow_gove.php#ixzz2fhc774h3; Zugriff 15.1.2014

UNSC- U.N General Assembly und Security Council (6.12.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2013/721, Zugriff 16.1.2013

UNSC- U.N. General Assembly und U.N. Security Council (13.6.2013):

The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013

CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,

http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),

http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013

UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014

Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

Quellen:

TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013

UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag corruption as the country's 'biggest' problem, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013

UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):

Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)

Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).

Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,

http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014

Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,

http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014

RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,

http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014

Bewegungsfreiheit

Artikel 39 der afghanischen Verfassung (2004) besagt, dass jeder Afghane und jede Afghanin das Recht hat, zu reisen und sich in irgendeinem Teil des Landes niederzulassen, mit Ausnahme von Regionen, die gesetzlich verboten sind (vgl. englische Version des Verfassungstextes UNPAN 2004). Afghanische StaatsbürgerInnen haben das Recht frei aus und nach Afghanistan zu reisen (RAND 2012).

Zivilisten waren einer steigenden Bedrohung, Einschüchterung und Beeinträchtigung ihres Rechts in der Bewegungsfreiheit durch regierungsfeindliche Elemente ausgesetzt (UNAMA 19.2.2013).

Quellen:

RAND - US National Defense Institute (2012): Assessing Freedom of Movement for Counterinsurgency Campaigns, http://www.rand.org/content/dam/rand/pubs/technical_reports/2012/RAND_TR1014.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (19.2.2013): Civilian casualties in Afghan conflict decrease in 2012,

http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=OmUF_Tujd5I%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 17.1.2014

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,

http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

UNHCR schätzte, dass seit Beginn der Konflikte in Afghanistan - mit Ende August 2013 - etwa 590.184 Personen zu Binnenflüchtlingen (IDPs) gemacht wurden, davon 91.880 Familien (UNHCR 8.2013). Eine wesentliche Steigerung von Binnenflucht konnte in den letzten Jahren beobachtet werden (UNHCR 6.2013). Die Ursache der steigenden Binnenflucht im Jahr 2012 waren bewaffnete Konflikte, hohe zivile Todesopfer, ein vermehrter Missbrauch durch nicht-staatliche Gruppen und eine allgegenwärtige, konfliktträchtige Gewalt (IDMC 25.3.2013). Aber auch Gefahren, Menschenrechtsverletzungen und Naturkatastrophen waren Auslöser für Binnenflucht in Afghanistan (UNHCR 6.2013). Die eigentliche Zahl ist zweifelsohne höher (IDMC 25.3.2013).

Eingeschränkter humanitärer Zugang war Ursache für Verspätungen bei der Identifizierung und der zeitgerechten Hilfe für die Binnenflüchtlinge. Den Binnenflüchtlingen fehlte es auch weiterhin an elementarem Schutz, inklusive persönlicher und physischer Sicherheit. Frauen in den Lagern für Binnenflüchtlinge haben von hoher häuslicher Gewalt berichtet. Es gibt nur wenige Möglichkeiten für eine Existenzgrundlage während der Binnenflucht, was zu einer zweiten Binnenflucht führt (USDOS 19.4.2013).

Die Provinzen, in denen sich Binnenflüchtlingen aufhalten, sind: 19 Prozent in Herat, 17 Prozent in Helmand, 12 Prozent in XXXX, 8 Prozent in Kandahar sowie je 5 Prozent in Faryab und Ghor und 4 Prozent in Kunar und Ghazni wie auch je 2 Prozent in Uruzgan und Zabul (UNHCR 8.2013).

Unter den Binnenflüchtlingen herrscht besonders eine chronische Nahrungsmittelunsicherheit, während die Indikatoren für Gesundheit und Nahrung allgemein weiterhin schlecht sind (USAID 1.5.2013).

Quellen:

IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (25.3.2013):

Afghanistan - Comprehensive response urgently required as displacement crisis worsens,

http://www.internal-displacement.org/8025708F004BE3B1/(httpInfoFiles)/F4C5CA7540AA5A4FC1257B39005B89F4/$file/afghanistan-overview-mar2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency International Development (1.5.2013):

Afghanistan - Complex Emergency , http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1866/05.01.13%20-%20USAID-DCHA%20Complex%20Emergency%20Afghanistan%20Fact%20Sheet%20_5.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNHCR- United Nations High Commissioner for Refugees (8.2013):

Conflict-Induced Internal Displacement - Monthly Update, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=523044d54skip=0query=IDPcoi=AFGsearchin=titlesort=date, Zugriff 17.1.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2013):

Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review, http://www.refworld.org/docid/51b81fa54.html, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,

http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013

CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):

Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013

FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,

http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013

WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).

Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).

Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).

Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).

Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).

Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende: United States Agency for International Development (USAID), das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013), die Weltgesundheitsorganisation (WHO), Afghan Red Cross Society, Afghan Health and Development Services, Aga Khan Health Services, Medical Emergency Relief International, Care of Afghan Families, Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013), United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013).

Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013

IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):

Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013

OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013

UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013

United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (1.2013):

Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):

Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies,

http://www.unicef.org/health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,

http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014

USAID - United States Agency for International Development (1.2013):

Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014

WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014

Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, XXXX und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:

Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan,

http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014

IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014

IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):

Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014

UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):

UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014

WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,

http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014

Zum Hotel XXXX

Angriff auf Luxushotel in Kabul tötet mindestens 6

Von Jason Straziuso

Associates Press

Tuesday, 15. Januar 2008

KABUL, XXXX - Angreifer stürmten am Montag das beliebteste Luxus-Hotel in Kabul, töteten mindestens sechs Menschen, als sie Besucher aus dem Westen verfolgten, die sich in einem Fitnessstudio versteckten - es war einen koordinierter Angriff, der eine neue Ära der dreisten Angriffen der Taliban bedeuten könnte. Trotz der hohen Sicherheitsvorkehrungen im Hotel XXXX warfen die Angreifer Handgranaten und feuerten mit AK-47 Sturmgewehren. Ein Angreifer sprengte sich selbst in die Luft. Beamten zufolge waren ein amerikanischer und ein Journalist aus XXXX unter den Toten. (...)

Es war die tödlichste Attacke auf ein Hotel in Kabul seit dem Fall der Taliban in 2001.

Die Angreifer schienen ihren Angriff auf Fitnessraum und Spa zu konzentrieren, wo Ausländer sich in der Nacht erholen und trainieren, was darauf hindeutet, dass die Angreifer verkleidet in das Hotel eindrangen.

Der Angriff begann um 6.00 Uhr, als die norwegische Botschaft Gastgeber einer Tagung im Hotel XXXX im Rahmen des Besuchs des XXXX war. Laut UN-Generalsekretär Ban Ki-moon war Stoere, der unverletzt blieb, das Ziel des Angriffs. (...)

Beim Angriff wurden je sechs Menschen getötet und verletzt, sagte der Sprecher des Innenministeriums Zemeri Bashary. (...)

Laut einem Sprecher der Taliban wurde einer der Angreifer erschossen, ein weiterer starb durch das Selbstmordattentat. Das Schicksal der anderen Angreifer blieb ungeklärt.

Der Taliban-Sprecher Zabiullah Mujahid, sagte der Associated Press, dass vier Kämpfer mit Selbstmordwesten das Hotel angegriffen - ein Kämpfer als Sprengstoffselbstmordattentäter und drei, die mit Granaten und Schusswaffen vorgingen.

Die Behauptung konnte nicht verifiziert werden, erfolgte aber sehr bald nach dem Angriff.

(http://www.washingtonpost.com/wp-dyn/content/article/2008/01/14/AR2008011XXXX)

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 20.12.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.

Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.

Wenn der Beschwerdeführer zwar konsequent gleichlautende Angaben zu seinem Fluchtgrund macht, so konnte die von ihm behauptete, für seine Flucht kausale Ursache - konkret der Ursprung seiner Verfolgung -, der Tod seines Bruders im Zuge eines Angriffs der Taliban auf das Hotel XXXX, wo dieser als zur Bewachung abgestellter Polizist tätig war und im Zuge dessen getötet worden sein soll, im Zuge der Verhandlung endgültig als falsche Angabe aufgedeckt werden.

Der Beschwerdeführer behauptet konsequent, dass sich der Angriff auf das Hotel XXXX im Winter kurz vor seiner Ausreise ereignet hätte.

Die Ausreise des Beschwerdeführers erfolgte laut seinen Angaben im Winter 2010 - zwei Monate nach dem Angriff.

Der Beschwerdeführer wurde sowohl vom Bundesasylamt als auch von der erkennenden Richterin im Zuge der Verhandlung am 20.02.2014 wiederholt aufgefordert, den Zeitpunkt seiner Ausreise und den zeitlichen Zusammenhang zum Vorfall im Hotel XXXX anzugeben.

Der Angriff der Taliban auf das Hotel XXXX erfolgte erwiesenermaßen im XXXXund war medial deshalb von Bedeutung, da sich der XXXX im Hotel befand und das Ziel des Angriffs war.

Der Beschwerdeführer versuchte ein in Europa medial bekanntes Ereignis, zumal ein europäischer Minister Ziel der Attacke war, als Teil der Fluchtgeschichte zu präsentieren. Dies konnte aber definitiv wiederlegt werden.

Da die weitere Fluchtgeschichte auf den geschilderten Geschehnissen im Hotel XXXX aufbaut, war auch diesen die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Zur Aussage im Rahmen der Erstbefragung, dass das Haus der Mutter von den Taliban beschossen worden sei, und seiner Rechtfertigung, dass er dies eventuell aus Erschöpfung so ausgesagt hätte, ist auf den Inhalt der Erstbefragung zu verweisen.

Wenn auch der Fluchtgrund im Zuge der Erstbefragung nur kurz zu schildern ist, so ist die behauptete Erschöpfung aufgrund der seitenlangen Schilderung seines Reiseweges nicht geeignet den Widerspruch zu den nachfolgenden Aussagen erklären

Die Länderfeststellungen und Feststellungen zum Vorfall im Hotel XXXX gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vertritt die Ansicht, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. Es ist daher in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Im vorliegenden Fall ist nun insoweit in erster Linie zu berücksichtigen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, als eine der gefährlichsten Teile des Landes gilt. In jüngster Zeit gibt es ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchen die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und XXXX zu bekommen. Weiters haben sich im ersten Quartal des Jahres 2013 (244 registrierte Vorfälle) die Vorfälle in XXXX im Vergleich zu 2012 um 81 Prozent erhöht.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine reale Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Angesichts der gezeichneten Sicherheitslage ist es dem Beschwerdeführer - selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie (Mutter, Schwester, Schwager) in der Provinz Nangahar vorfinden würde - nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Kabul sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit nicht zur Verfügung.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Entscheidung wurde darüber hinaus eine aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegt.

Die Entscheidung war sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. nur von Tatfragen abhängig.

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