W200 1422093-1•BVwG W200 1422093-1
W200 1422093-1Bundesverwaltungsgericht06.03.2014
aktuelle Länderfeststellungen, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage
W200 1422093-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. 11 09.223-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid betreffend die Spruchpunkte II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Angehörige Afghanistans, gehört der paschtunischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an, war im Heimatland zuletzt in XXXXwohnhaft, reiste am 21.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung führte er am selben Tag als Fluchtgrund aus, dass sein Vater Mitglied der Taliban gewesen sei. Dieser hätte gesagt, falls er als Märtyrer sterbe, solle der Beschwerdeführer an seiner Stelle für die Taliban kämpfen. Sein Vater sei vor drei Jahren gestorben. Er hätte als Taxifahrer gearbeitet und die Taliban hätten zu ihm gesagt, dass sein Vater ihnen versprochen hätte, dass er an seiner Stelle für sie kämpfen werde. Er hätte für die Taliban nicht kämpfen wollen und hätte ihnen gesagt, dass er Familie hätte und für diese sorgen müsse. Die Taliban seien nachts zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen, ihm Videos und Kassetten gezeigt und ihm gesagt, dass er ein Bombenattentat gegen Ungläubige verüben müsse. Er hätte die Taliban angefleht, ihn nur ein letztes Mal zu seiner Familie zu lassen, um sich von ihnen verabschieden zu können. Da Lebensgefahr seitens der Taliban herrschte, hätte er fliehen müssen.
Im Zuge der Einvernahme am 14.09.2011 beim Bundesasylamt wiederholte der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise ständig an seiner Wohnadresse in XXXXgelebt zu haben. Dort würde weiterhin seine gesamte Familie (Frau, Kind, Mutter und Geschwister) leben.
Befragt, wann er seinen Wohnsitz endgültig verlassen hätte, gab er an, dass dies vor dreieinhalb Monaten gewesen sei. Er hätte sich seine Geburtsurkunde nachschicken lassen, der Reisepass sei weiterhin zu Hause. Er sei der Meinung gewesen, dass die Geburtskurkunde wichtiger sei.
Seit seinem 19. Lebensjahr hätte er als Taxifahrer gearbeitet und habe hauptsächlich in seinem Geburtsort gelebt - kurz mal auch in Pakistan, zuletzt auch wieder. Seine Familie werde derzeit von seinem Onkel versorgt, der XXXX sei.
Seine Ausreise hätte er sich durch eigenes Erspartes finanziert, sowie durch den Verkauf des Autos an seinen Onkel.
Konkret nach Flucht- und Asylgründen befragt führte er aus, dass vor 5 oder 6 Jahren sein Vater mit den Taliban gearbeitet hätte. Diese seien zu ihnen nach Hause gekommen und er hätte mit ihnen Tee getrunken. Er hätte ihnen gesagt, dass, wenn er nicht mehr da sei, der Beschwerdeführer seinen Platz einnehmen würde. Befragt, welche Arbeiten sein Vater getätigt hätte, gab er an, dies nicht zu wissen. Er sei noch jung gewesen. Auf den Vorhalt, dass er nunmehr 24 Jahre alt sei und damals im Alter von 19 oder 20 Jahren mit seinem Vater wohl darüber gesprochen haben würde, antwortete er, dass dies so sei. Er wisse nichts, er kenne auch nur ein paar Vornamen. Sein Vater sei vor ca. drei Jahren gestorben. Die Frage, ob er das Sterbedatum seines Vaters kenne, verneinte er. Er sei im Kampf gestorben. Aufgefordert, dies detailliert zu schildern, antwortete er, dass er dies nicht könne. Sie hätten damals den Leichnam nach Hause gebracht.
Befragt, wann seine Probleme angefangen hätten, gab er an, dass dies vor ca. dreieinhalb Monaten gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass er vor dreieinhalb Monaten ausgereist sei, gab er an, dass er die drei Wochen in Österreich nicht rechne. Zwei Wochen vor seiner Ausreise hätte er Probleme bekommen.
Auf den Vorhalt, dass er nach dem Tod des Vaters mehrere Jahre keinen Kontakt mit diesen Personen gehabt hätte, antwortete er, dass diese erst jetzt wollten, dass er mit ihnen arbeite. Aufgefordert dies näher zu erläutern gab er an, dass sie Leute zu ihm geschickt hätten, damit er mit den Taliban zusammenarbeite. Er hätte das nicht ernst genommen. Zum Schluss seien dann XXXX und XXXX gekommen und hätten gesagt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Er hätte abgelehnt.
Befragt, wann genau und wie oft er aufgesucht worden wäre, antwortete er, dass sie viermal gekommen seien und auch im Lebensmittelgeschäft nach ihm gefragt hätten. Zuletzt seien sogar zwei Mullah persönlich auf ihn zugekommen, sie hätten Tee getrunken und sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen.
Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung ausgesagt hätte, dass die Taliban in der Nacht zu ihm gekommen seien und man ihn mitgenommen hätte, gab er an, dass dies auch stimme. Beim letzten Mal hätten sie ihn mitgenommen. Sie hätten an die Tür geklopft, sein Bruder hätte ihn geholt, sie hätten ihm einen Sack über den Kopf gestülpt, ihn geschlagen und in ein Auto gesteckt. Sie wären ca. drei Stunden unterwegs gewesen und hätten ihn dort in ein Loch geschmissen. Er sei dort drei Tage gewesen und sie hätten immer wieder mit ihm gesprochen und ihn aufgefordert, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Nach drei Tagen hätte er sich damit einverstanden erklärt.
Auf den Vorhalt, dass er in der Erstbefragung behauptet hätte, dass man ihm Videos und Kassetten gezeigt hätte, antwortete er, dass dies stimme. Diese würden Amerikaner zeigen, die Zivilisten töten und junge Frauen vergewaltigen würden. Er sei noch drei Tage bei den Taliban geblieben und hätte aber die Bedingung gestellt, dass er noch einmal seine Mutter sehen könne. Daraufhin hätten sie ihn auf den Koran schwören lassen, dass er nach einem Tag wieder zurückkommen sollte. Er sei dann nach Hause gegangen und hätte seine Mutter besucht. Er hätte ihr alles erzählt, alle hätten geweint und seine Mutter hätte gemeint, dass sie das nicht zulassen würde.
Er sei dann zu einem Mullah gegangen, der gemeint hätte, dass es keine Sünde sei, dass er auf den Koran geschworen hätte, da sein Leben in Gefahr sei. Dieser hätte gesagt, dass er einfach weggehen könne. Er hätte das gemacht.
Befragt, wo er hinkommen hätte sollen, wenn doch seine Augen angeblich verbunden gewesen wären, antwortete er, dass die Taliban ihm auch wieder die Augen verbunden hätten und ihn nach Hause geführt hätten. Sie hätten gemeint, dass sie ihn am nächsten Tag wieder abholen würden. Auf den Vorhalt, dass er dann zu seinem Onkel gegangen sei, der seine Ausreise organisiert hätte, und befragt, warum er dort nicht von den Taliban aufgesucht worden wäre, antwortete er, dass sein Onkel nicht so berühmt sei.
Auf die Frage, warum er in der Erstbefragung nichts von seiner drei- bzw. sechstägigen Entführung und den Misshandlungen sowie davon, dass er in ein Loch gesteckt worden wäre, erzählt hätte, wenn er doch sehr wohl auch von Videos und Kassetten erzählt hätte, antwortete er, danach nicht gefragt worden zu sein. Dies sei nicht seine Schuld.
Befragt, warum er von den Taliban drei Jahre lang Ruhe gehabt hätte, antwortete er, dass diese jetzt aktiv seien und Leute für sich gewinnen wollen. Er könne sich selbst nicht erklären, warum drei Jahre keiner gekommen sei. Vielleicht hätten sie ihn auch vergessen.
Befragt, ob er eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, gab er an, er hätte keine Zeit gehabt. Auf den Hinweis, dass er ja schon früher eine Anzeige erstatten hätte können, antwortete er, dass vor den Taliban alle Angst hätten.
Er telefoniere mit seinem Onkel und seiner Mutter. Es gehe ihnen gut. Afghanistan sei ein sehr schönes Land, aber man könne dort nicht leben.
Befragt, warum seine Angehörigen weiterhin im Heimatland leben könnten, antwortete er, dass diese bisher keine Probleme hätten. Vielleicht seien sie aber auch schon in Richtung Pakistan unterwegs. Er wisse es nicht. Er hätte auch eine in Pakistan verheiratete Schwester.
Befragt, ob er in Kabul leben könnte, antwortete er, dass die Taliban überall seien. Es sei nicht möglich.
Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen gab er an, dass es nur in Kabul und XXXX ein bisschen besser geworden sei. Sonst seien die Taliban überall. Die wirtschaftliche Lage sei auch sehr schlecht, die medizinische Versorgung sei etwas besser geworden, die Taliban würden die Leute nicht in Ruhe lassen. Von staatlicher Seite hätte er nichts zu befürchten, die Taliban seien aber überall.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen festgestellt.
Er hätte keine staatliche Verfolgung behauptet. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe. Er hätte Afghanistan wegen der schlechten Allgemeinsituation verlassen. Es liege kein gegen ihn gerichtetes Bedrohungsszenario vor. Die Ausweisung und die Abschiebung seien zulässig. Familienangehörige würden weiterhin im Heimatland leben.
Folgende Länderfeststellungen wurden unter anderem getroffen:
Grundversorgung / Wirtschaft
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.
2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.
Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, XXXX und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 ist die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Problematisch bleibt die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder nur ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Etwa 55.000 der kürzlich [2009] zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen.
(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.
Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze.
70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden.
Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Behandlung nach Rückkehr
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese [familiären] Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Von staatlicher Seite gibt es kaum Hilfe für Rückkehrer, der [afghanische] Staat verlässt sich hier auf die internationale Gemeinschaft. So kümmern sich vor allem IOM und UNHCR um Rückkehrer. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle der Rückkehrbetreuung. In einer Variante wird bereits die Rückkehr finanziell unterstützt, in der anderen erfolgt die Unterstützung erst in Afghanistan. IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF [Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit] erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Personen, die zur Rückkehr bereit sind, müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für Personenkreise, die besonderen Schutz benötigen, wie etwa unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, das sich dabei über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet.
Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen geschlossen, das die Rückführung von bis zu 90 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich wurden aus Großbritannien allein 2009 insgesamt 889 Personen zurückgeführt; weitere rund 500 kehrten freiwillig zurück.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar.
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans.
(Nino Hartl, Martin Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In:
AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, XXXX und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich.
(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Binnenflüchtlinge
In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen.
(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die hohe Zahl an intern Vertriebenen liegt an den schwierigen Arbeitsbedingungen, der hohen Zahl an zurückkehrenden Flüchtlingen, der schlechten Dienstleistungsinfrastruktur in ländlichen Gebieten, militärischen Operationen und der schlechten Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes. Außerdem machten schwere Überschwemmungen in einigen Provinzen des Landes Familien heimatlos.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Angestellten gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia (Islamisches Recht) und dem Gewohnheitsrecht.
Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte. Es herrschte ein Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht gab an, dass es Ende 2010 geschätzte 2.282 Richter, darunter 120 Richterinnen auf allen Ebenen in Afghanistan gab. In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen.
In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung primär durch lokale Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar formell in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt.
Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben.
Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte.
(BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Sicherheitsbehörden
Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des Verteidigungsministeriums ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Die Straffreiheit für die Behörden ist weit verbreitet. Einige Beobachter glauben, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist. Es gab Berichte über das Erpressen von Schutzgeldern durch die Polizei. Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung werden fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen. Das Innenministerium berichtete, dass jeder neu ausgebildete Polizist auch eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte erhält. In jeder Provinz gab es zwei Polizisten, die über die Einhaltung der Menschenrechte berichteten. In
Kabul waren es sogar 81. Außerdem wurde ein Generalinspektor für interne Polizeiuntersuchungen eingerichtet. Trotz allem bleiben Menschenrechtsverletzungen ein Problem.
(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Die von der internationalen Gemeinschaft geforderten institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums gehen nur sehr schleppend voran. Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Polizeikräfte im Wiederaufbau. Die Londoner Konferenz im Jänner 2010 beschloss einen Aufwuchs der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) auf bis zu 134.000 Polizisten bis Anfang Oktober 2011. Die Ist-Stärke der ANP liegt bei rund 120.000 Polizisten (Stand: November 2010). Die Rekrutierung des Polizeinachwuchses ist eine große Herausforderung, da private Sicherheitsfirmen besser bezahlen und die Zahl der im Dienst getöteten Polizisten hoch ist (2009 über 1.400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate, die nach Plänen von Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) auf 1,4% monatlich gedrückt werden soll.
Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien: Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee.
Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
67% aller Polizeirekruten brechen ihre Ausbildung ab. Laut US-Regierungsangaben sind von den 170.000 Afghanen, die bisher Polizeitrainings erhalten haben, gar nur noch 30.000 im Dienst, das entspricht nicht einmal 20 %.
(Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011)
Der Aufwuchs der afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von 171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der NTM-A [Nato Training Mission Afghanistan] etwa 150.000 ANA Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufwuchs hinterher.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Polizeigewalt / Folter
Art. 29 der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folter auch von "Warlords" und Milizenführern angewandt wird. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, schwer misshandelt zu werden.
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des IKRK vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Trotz des Verbots in der Verfassung gab es Berichte über schwerwiegende Übergriffe durch Regierungsvertreter, die Sicherheitskräfte, das Gefängnispersonal und die Polizei. Das Frauenministerium und NGOs berichteten, dass Polizisten weibliche Häftlinge vergewaltigten. Außerdem gab es Berichte über sexuellen Missbrauch von Jungen durch Mitglieder der afghanischen Polizei und Armee.
(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Korruption
Transparency International reiht Afghanistan im Korruptionsindex für 2010 gemeinsam mit Myanmar an der vorletzten Stellen. (Transparency International: Annual Report 2010, 2011)
In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge.
Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption. Nach einem Bericht der VN-Behörde zur Drogen- und Kriminalitätsbekämpfung (UNODC) vom Januar 2010 wird die Korruption als größtes Problem benannt, das die Regierung Karzai rigoros angehen müsse. Dem UNODC-Bericht zufolge generiere die Korruption einen Umsatz von 2,5 Mrd. USD, was fast einem Viertel des afghanischen BIP entspricht.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Sachverhalt vage und nicht substantiiert geschildert worden wäre. Er wäre nicht in der Lage, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Konkret zu seinem Problem befragt, hätte er nur oberflächlich geantwortet: "Vor fünf oder sechs Jahren hat mein Vater für die Taliban gearbeitet. Sie sind zu uns gekommen. Er hat mit ihnen Tee getrunken. Er sagte ihnen, wenn er nicht mehr da sei, würde ich seinen Platz einnehmen."
Die Frage nach konkreten Arbeiten seines Vaters für diese Leute hätte er völlig unbeantwortet gelassen und hätte auf Nachfrage lapidar geantwortet, dass dies so sei, er wüsste dazu nichts. Weitere Details hätte er nicht erläutern können. Aufgrund der vagen und allgemeinen Angaben hätte er keinen Bezug zu seiner Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Nach der Schilderung der angeblichen Fluchtgründe hätte die Behörde durch Fragestellungen versucht, die vage Schilderung zu hinterfragen, jedoch hätte er - anstatt konkret auf Fragen einzugehen - versucht, diesen immer auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufgestellt, so sei er nach dem Beginn seiner Probleme in Afghanistan befragt worden und hätte am 14.09.2011 vorerst festgehalten, dass diese vor ca. dreieinhalb Monaten begonnen hätten, auf den Vorhalt, dass er vor dreieinhalb Monaten sein Heimatland bereits verlassen hätte, hätte er ausweichend hinzugefügt: "Ich rechne die drei Wochen, die ich nun in Österreich aufhältig bin, nicht. Ich bekam Probleme, zwei Wochen bevor ich ausreiste."
Er hätte sehr allgemein und wenig detailliert behauptet, dass man Leute zu ihm geschickt hätte, damit er mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Er hätte diese nicht ernst genommen. Er hätte auch abgelehnt. Er hätte ausgesagt, dass sie viermal zu ihm gekommen seien und auch im Lebensmittelgeschäft nach ihm gefragt hätten. Zuletzt seien zwei Mullahs persönlich zu ihm gekommen, mit denen er Tee getrunken hätte und die ihn aufgefordert hätten, sich ihnen anzuschließen. Auf den Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung, dass die Taliban in der Nacht zu ihm gekommen seien und ihn sogar mitgenommen hätten, entgegnete er nicht plausibel bzw. revidierend, dass dies auch stimme. Man hätte ihn geschlagen und in ein Auto gesteckt, in ein Loch geschmissen und dort drei Tage gefangen gehalten. Nach seiner Zusage hätte man ihn wieder gehen lassen, er hätte sich danach bei seinem Onkel aufgehalten. Befragt, warum er bei seinen Verwandten nicht mehr von den Taliban aufgesucht worden wäre, nachdem er sich bei ihnen nicht gemeldet hätte, hätte er unplausibel ausgeführt, dass sein Onkel nicht so berühmt sei. Auf den Vorhalt, warum er bei der vorausgegangenen Einvernahme weder die dreitägige Anhaltung - u.a. in einem Loch - und Misshandlungen erwähnt hätte, hätte er sich nicht substantiiert gerechtfertigt:
"Ich wurde danach nicht gefragt. Das ist nicht meine Schuld."
Dies sei kein Argument, welches seiner Aussage zum Glauben verhelfe.
Weiters hätte er auch nicht schlüssig darlegen können, warum er während der letzten drei Jahre nach dem Tod des Vaters von den Taliban in Ruhe gelassen worden wäre. Er hätte ausgeführt, dass diese nun mehr aktiv seien und er sich selbst nicht erklären könne, warum drei Jahre keiner gekommen sei. Vielleicht habe man ihn vergessen.
Das Bundesasylamt gelangte zum Schluss, dass dem Sachverhalt kein Glauben geschenkt werde.
Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation in Afghanistan sei hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen durchaus verständlich. Glaubhafter sei somit, dass er sein Heimatland wegen der schlechten Allgemeinsituation verlassen hätte.
Zur Lage im Herkunftsstaat führte das Bundesasylamt aus, dass die Feststellungen auf der Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen würden. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellung herangezogen worden wären, wurde ausgeführt, dass diese, soweit sich das Bundesasylamt auf Quellen älteren Datums beziehe, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass mangels Glaubhaftmachung des Sachverhaltes kein Asyl zu gewähren gewesen wäre.
Zu Spruchpunkt II. wurde Folgendes ausgeführt:
"Es sind keine Umstände bekannt, dass in Ihrer Heimat eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Sie haben schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf Ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
Ihre länder- bzw. kontinentalübergreifenden Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugute kommt. Sollten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Heimatland selbst für Ihren Lebensunterhalt aufkommen müssen, kann es Ihnen zugemutet werden, da Sie als offensichtlich lebenserfahrener Mann in der Lage sind, selbst einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfügen Sie über ein familiäres Netzwerk zu Ihrer sozialen und wirtschaftlichen Unterstützung. Es wäre Ihnen auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und Ihrer Vorbildung nicht entsprechenden Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. durch Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit dezidiert nicht verwiesen.
(...)
Zu ergänzen ist, dass Angehörige von Ihnen nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Afghanistan leben; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation Ihrer Verwandten (Mutter, Brüder, Schwester, Ehefrau, Sohn) haben Sie nichts berichtet und wurde auch amtswegig nichts bekannt (vgl. UBAS 215.954/9-VI/17/03).
Das Bundesasylamt vertritt die Auffassung, dass sich für Sie gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Afghanistan ergibt, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben ist.
(...)"
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde kritisiert, dass die Behörde nicht ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen sei - durch entsprechende Erhebungen, ergänzende Befragungen, ...
Zur Funktion seines Vaters wolle er ausführen, dass dieser nie genau über seine Tätigkeit gesprochen hätte, da er diese geheim halten hätte müssen. Er wissen nur, dass die Taliban zum Teetrinken gekommen seien.
Das Sterbedatum wisse er deshalb nicht, da er nicht anwesend gewesen sei. Er hätte nur gesehen, wie ihn Männer nach Hause getragen hätten. Er wisse nur, dass er im Kampf gestorben wäre. Zum Beginn seiner Probleme halte er seine Angaben der Einvernahme vom 14.09.2011 aufrecht.
Die Taliban hätten ihn viermal aufgesucht, seien danach gekommen, sie hätten immer Tee getrunken und gesprochen. Er hätte eine Mitarbeit abgelehnt und beim dritten Besuch hätten sie gedroht, dass sie ihn töten würden, wenn er sich bis zum nächsten Tag nicht bei ihnen melden würde. Beim vierten Besuch sei er in der Nacht dann mitgenommen worden.
Nach seiner Flucht hätte er sich nicht bei seinem Onkel aufgehalten, sondern hätte diesem nur sein Auto, die Schlüssel und die Papiere übergeben, und sei gleich nach Pakistan geflohen.
Die Mitnahme durch die Taliban hätte er in der Erstbefragung nicht erwähnt, da diese nur sehr kurz gewesen sei. Er sei aufgefordert worden, nur kurz über seinen Asylgrund zu berichten und sei auch nicht genau darüber befragt worden.
Dass er erst drei Jahre nach dem Tod seines Vaters von den Taliban gesucht werde, könne er sich nur dadurch erklären, dass diese nun dringend neue Mitglieder bräuchten. Weiters erfolgten Hinweise auf diverse Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan und es erfolgten Ausführungen zu Art. 8 EMRK.
II. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans pashtunischer Volksgruppenzugehörigkeit, die Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am XXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme beim Bundesasylamt.
Die Staatsangehörigkeit gilt auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Entscheidung zu Spruchpunkt I. durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.
Tatsächlich ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Sachverhalt vage und nicht substantiiert geschildert wurde.
Der Beschwerdeführer konnte keine Antwort hinsichtlich der konkreten Tätigkeiten des Vaters für die Taliban machen und antwortete auf Nachfrage, dass er davon nichts wisse. Er gab einerseits einmal an, dass sein Vater mit den Taliban Tee getrunken hätte, andererseits führte er aus, dass sein Vater im Kampf gestorben sei.
Dies ist in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Todes des Vaters völlig unglaubwürdig: Der Beschwerdeführer wäre mit seinen damals mehr als zwanzig Jahren wohl keinesfalls von seinem Vater - als eine ideologisch den Taliban nahestehenden Person bzw. einem Mitglied der Taliban - nicht über dessen Handlungen informiert worden - noch dazu, wenn dieser tatsächlich als Kämpfer aktiv - somit ein Überzeugungstäter - war. Die Rechtfertigung seines jugendlichen Alters geht in diesem Zusammenhang ins Leere, zumal der Vater, wenn er die zukünftige Mitgliedschaft seines Sohnes den Taliban im Fall seines Todes versprochen hätte, doch auch den Beschwerdeführer selbst darüber aufgeklärt und ihn selbst rekrutiert hätte.
Es mutet auch eigentümlich an, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das Bundesasylamt die in der Erstbefragung genannten Videos und Kassetten nicht erwähnt hatte, sondern erst auf gezielte Befragung darauf einging.
Er brachte auch erstmals beim Bundesasylamt vor, dass er von den Taliban geschlagen und in ein Loch geworfen worden wäre. Wenn auch Asylwerber im Rahmen der Erstbefragung nicht aufgefordert werden, detaillierte Angaben zu ihrem Fluchtgrund zu machen, so ist doch davon auszugehen, dass ein Asylwerber die Misshandlungen und die Freiheitsentziehung vorbringt, sofern sie tatsächlich erfolgt seien.
Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dass man Leute zu ihm geschickt hätte, damit er mit den Taliban zusammenarbeiten solle. Diese seien viermal zu ihm gekommen und auch im Lebensmittelgeschäft hätte man nach ihm gefragt. Zuletzt seien zwei Mullahs persönlich zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Erst auf den Vorhalt seiner Aussage in der Erstbefragung, konkret, dass die Taliban in der Nacht gekommen seien und ihn mitgenommen hätten, gab er an, dass dies stimme und steigerte sein Vorbringen darüber hinaus noch durch die behaupteten Misshandlung und Anhaltung.
Eine Steigerung des Vorbringens erfolgte darüber hinaus im Rahmen der Beschwerde, als er erstmals ausführte, dass er beim dritten Besuch mit dem Umbringen bedroht worden wäre, falls er sich nicht bis zum folgenden Tag bei ihnen melden würde.
Befragt, warum er dies bei der Erstbefragung nicht ausgesagt hätte, antwortete er "Ich wurde danach nicht gefragt. Das ist nicht meine Schuld." Das lässt sich jedoch mit seinen Aussagen, dass er gezwungen wurde sich Videos und Kassetten anzusehen, nicht vereinbaren. Auch danach wurde der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht gefragt, sondern erfolgte die Aussage darüber im Rahmen seiner freien Erzählung.
Es ist auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nachvollziehbar, dass er auch nicht schlüssig dargelegt hätte, warum er während der letzten drei Jahre nach dem Tod des Vaters von den Taliban in Ruhe gelassen worden wäre. Eine Erklärung dafür konnte er nicht angeben.
In einer Gesamtabwägung ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu folgen und somit davon auszugehen, dass der der Flucht zugrunde gelegte, vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.
IV. Rechtliches:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Beschwerdeführer hat keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu Spruchpunkt II.:
Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (subsidiärer Schutz und Ausweisung):
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung, § 66 Abs. 2 AVG, durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden" (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Mit der Frage der asylrelevanten Verfolgung hat sich die Behörde ausreichend auseinandergesetzt. So wurde im Bescheid richtigerweise ausgeführt, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der Beschwerdeführer daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Dabei fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zur Herkunftsregion Nangarhar gar nicht eingegangen wird bzw. mit keinem Wort erwähnt wird.
Die rudimentären Feststellungen reduzieren sich hinsichtlich seiner Herkunftsregion ausschließlich auf XXXX und stammen darüber hinaus aus dem 2008, waren also zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes bereits drei Jahre alt.
"Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, XXXX und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)"
Weitere - aktuelle - Ausführungen zu Nangarhar und XXXX fehlen.
Die Ausführungen des Bundesasylamts entsprechen nicht der vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zumal diese von Provinz zu Provinz variieren (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihm gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel - unzureichende bzw. nicht aktuelle Feststellungen zu Nangarhar und XXXX - zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Entfall der Verhandlung:
Von der Durchführung einer Verhandlung wurde bezüglich Spruchpunkt I. dieser Entscheidung aus folgenden Gründen abgesehen:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall ist bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da dessen Vorbringen - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keinen asylrelevanten Tatbestand verwirklicht und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
Bezüglich Spruchpunkt II. dieser Entscheidung wurde im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in den Spruchpunkten II. und III. (subsidiärer Schutz und Ausweisung) und Zurückverweisung an die belangte Behörde abgesehen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die Entscheidung war hinsichtlich Spruchpunkt I. nur von Tatfragen abhängig.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu Spruchpunkt II. ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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